Titel:
Erfolglose Klage gegen eine isolierte Zwangsgeldandrohung nach Verstoß gegen die immissionsschutzrechtliche Auflage in einer Baugenehmigung, die Fenster von Produktionsbereichen während des Betriebes geschlossen zu halten
Normenketten:
VwGO § 84 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 1
VwZVG Art. 18, Art. 19, Art. 23, Art. 29, Art. 31, Art. 36
Leitsätze:
1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer nachträglich erlassenen, isolierten Zwangsgeldandrohung ist nicht die Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen gegen eine bestandskräftig festgestellte Verpflichtung verstoßen wird. Vielmehr ist der Nachweis eines entsprechenden Verstoßes erst Voraussetzung für die Fälligstellung eines angedrohten Zwangsgeldes Gegen die Fälligkeitsmitteilung und die damit einhergehende Zahlungsaufforderung verbleiben der Klägerin ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Vorliegend haben die in der Behördenakte dokumentierten Nachbarbeschwerden ein ausreichendes Gewicht, um den Beklagten zu veranlassen, die Klägerin im Wege der Androhung eines Zwangsgeldes auf die Einhaltung ihrer immissionsschutzrechtlichen Verpflichtung hinzuweisen. Der Androhung kommt die Funktion einer präventiven Ermahnung, sich an das in der Grundverfügung enthaltene Ge- oder Verbot zu halten, ungeachtet der Tatsache zu, ob bereits eine Zuwiderhandlung festgestellt wurde oder in nächster Zeit zu erwarten sein könnte. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
isolierte Zwangsgeldandrohung, Lärmschutzauflage, Feststellung einer Zuwiderhandlung (nicht erforderlich)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 22486
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung.
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Mit Bescheid vom 14. Juli 2020 hat der Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung für den Neubau einer Halle auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, verbunden u.a. mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen (Nrn. 5 bis 13) erteilt. Nach Nr. 9 sind während des Betriebs Fenster und Tore der Produktionsbereiche geschlossen zu halten. Ein kurzzeitiges Öffnen der Tore zum Ein- und Ausbringen der Ware ist zulässig.
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Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 wandte sich ein Nachbar an den Beklagten wegen „Lärmbelästigung“ und monierte u.a., dass die Auflage zum Geschlossenhalten der Fenster und Tore nicht eingehalten werde. Eine Baukontrolle am 14. September 2023 ergab ausweislich des hierüber gefertigten Baukontrollberichts, dass alle Tore geöffnet gewesen seien. Hierüber wurde die Klägerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 verbunden mit der Aufforderung, die Bescheidsauflagen künftig vollumfänglich einzuhalten, unterrichtet. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass bei einem erneuten Verstoß gegen die Auflage der Erlass einer Zwangsgeldandrohung beabsichtigt sei.
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Aufgrund einer erneuten Lärmbeschwerde von Ende März 2024 erfolgten im April 2024 weitere Baukontrollen, bei denen laut Baukontrollbericht vom 7. Mai 2024 wiederum Verstöße gegen die Auflage Nr. 9 festzustellen gewesen seien.
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Daraufhin drohte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 2024 der Klägerin gegenüber ein Zwangsgeld in Höhe vom 1.500,00 EUR an für den Fall, dass der Verpflichtung aus Nr. 9 des Bescheids vom 14. Juli 2020 nicht oder nur unvollständig nachgekommen wird. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Baukontrollen im September 2023 und April 2024 Verstöße gegen die Auflage zum Geschlossenhalten der Fenster und Tore festgestellt worden seien. Nachdem die Bauherrin trotz wiederholter Aufforderung zur freiwilligen Erfüllung der Auflage nicht bereit sei, könne mittels Androhung eines Zwangsgelds die ordnungsgemäße Ausführung der Baugenehmigung sichergestellt werden. Die Zwangsgeldandrohung sei geeignet und angemessen und ergehe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
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Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Geschäftsführer am 20. Juni 2024 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage. Für sie ist (sinngemäß) beantragt,
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den Bescheid vom 4. Juni 2024 aufzuheben.
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil die Baukontrollen keinen Beweis führen könnten, wie lange jeweils das Tor offen gewesen sei. Die Halle sei im Übrigen an einen Dritten vermietet. Die Klägerin sei demnach nicht in der Lage, die Kontrolle darüber auszuüben, inwiefern die Tore geöffnet seien. Laut Mietvertrag sei der Mieter zur Erfüllung der Bescheidsauflagen angehalten. Unabhängig davon seien die Tore an den nämlichen Tagen nur kurzzeitig für Be- und Entladevorgänge geöffnet gewesen.
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Mit Schreiben des Gerichts vom 15. Juli 2024 wurden die Parteien zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
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Der Beklagte legte unter dem 23. Juli 2024 die Behördenakten vor. Eine Äußerung zur Klage erfolgte nicht.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Parteien wurden hierzu angehört.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die selbständige Androhung des Zwangsgelds ist Art. 36 i.V.m. Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 VwZVG. Wird die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, kann die Vollstreckungsbehörde einen Pflichtigen zur Erfüllung durch ein Zwangsgeld anhalten. Das Zwangsgeld muss grundsätzlich schriftlich angedroht werden; diese Androhung kann mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden, Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, zwingend ist dies gleichwohl nicht.
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Es liegt eine bestandskräftige Verpflichtung der Klägerin vor, die grundsätzlich Gegenstand von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung sein kann, vgl. Art. 18 Abs. 1, Art. 19 VwZVG. Der streitigen Zwangsgeldandrohung liegt ausweislich des Bescheidstenors die Auflage Nr. 9 der Baugenehmigung vom 14. Juli 2020, nach der die Klägerin verpflichtet ist, Fenster und Tore des Produktionsbereiches während des Betriebes geschlossen zu halten, zugrunde.
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Soweit die Klägerin einwendet, dass der Nachweis eines Verstoßes gegen Auflage Nr. 9 aus der Baugenehmigung vom 14. Juli 2020 nicht erbracht worden sei, verhilft das ihrer Klage nicht zum Erfolg. Denn Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer – wie hier – nachträglich erlassenen, isolierten Zwangsgeldandrohung ist nicht die Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen gegen eine bestandskräftig festgestellte Verpflichtung verstoßen wird. Vielmehr ist der Nachweis eines entsprechenden Verstoßes erst Voraussetzung für die Fälligstellung eines angedrohten Zwangsgeldes (vgl. Art. 31 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Die Zwangsgeldforderung wird erst fällig, wenn die Pflicht „nicht erfüllt“ wird. Gegen die Fälligkeitsmitteilung und die damit einhergehende Zahlungsaufforderung verbleiben der Klägerin ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten (ausführlich: BayVGH, B.v. 27.9.2010 – 1 CS 10.1389 – juris Rn. 14 und 17 f.; VG München, B.v. 24.8.2022 – M 1 S 22.426 – juris Rn. 25). Vorliegend haben die in der Behördenakte dokumentierten Nachbarbeschwerden ein ausreichendes Gewicht, um den Beklagten zu veranlassen, die Klägerin im Wege der Androhung eines Zwangsgeldes auf die Einhaltung ihrer immissionsschutzrechtlichen Verpflichtung hinzuweisen. Der Androhung kommt die Funktion einer präventiven Ermahnung, sich an das in der Grundverfügung enthaltene Ge- oder Verbot zu halten, ungeachtet der Tatsache zu, ob bereits eine Zuwiderhandlung festgestellt wurde oder in nächster Zeit zu erwarten sein könnte (BayVGH, B.v. 27.9.2010 – 1 CS 10.1389 – juris Rn. 19).
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Die Klägerin kann ferner nicht mit ihrem Einwand durchdringen, nicht sie, sondern ihr Mieter habe die Auflage nicht beachtet. Der Umstand, dass die Halle – nach insoweit unbestrittenem Vortrag der Klägerin – vermietet war bzw. ist, hindert die Vollstreckung gegen die Klägerin nicht. Denn Vollstreckungsschuldner ist ausschließlich der Inhaltsadressat des Grundverwaltungsakts, vgl. Art. 19 Abs. 2 VwZVG (vgl. VG München, U.v. 19.9.2022 – M 8 K 21.2670 – juris Rn. 47 ff. m.w.N.).
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Schließlich erweist sich die Androhung des Zwangsgeldes als verhältnismäßig und entspricht pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten. Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit bestehen angesichts des geringen Eingriffs, den die Zwangsgeldandrohung bedeutet, nicht (vgl. VG München, B.v. 24.8.2022 – M 1 S 22.426 – juris Rn. 28). Es ist vorliegend auch sachgerecht, die bestandskräftige Grundverfügung gegen die Klägerin mit Verwaltungszwang durchzusetzen, um schnellstmöglich rechtmäßige Zustände herzustellen (vgl. VG München, U.v. 19.9.2022 – M 8 K 21.2670 – juris Rn. 50 m.w.N.). Weitere durchgreifende Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung, insbesondere ihrer Höhe (vgl. hierzu Art. 31 Abs. 2 VwZVG) sind nicht ersichtlich. Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sind ebenfalls weder vorgetragen und noch ersichtlich.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.