Titel:
Kein Anspruch des Verteidigers auf Beiordnung eines Dolmetschers zur Übersetzung von fremdsprachigen Telefongesprächen
Normenketten:
GVG § 187
RVG § 46
StPO § 147
Leitsatz:
Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem Verteidiger zu gestatten, einen Dolmetscher zum Zwecke der Ermöglichung des Abhörens von überwachten fremdsprachigen Telefongesprächen hinzu zu ziehen (Anschluss an BGH BeckRS 2008, 1439). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verteidigung, notwendige Auslagen, Dolmetscher, Telefongespräche
Rechtsmittelinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 02.09.2024 – 18 Qs 41/24
Der Antrag des Verteidigers vom 13.08.2024, die Zuziehung des Dolmetschers zur Übersetzung der Originaltonaufnahmen aus der TKÜ auf Kosten der Staatskasse zu gestatten, wird abgelehnt.
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Das Recht auf Akteneinsicht gibt dem Verteidiger keinen Anspruch auf Übersetzung sämtlicher in einer fremden Sprache nach § 100a StPO aufgezeichneten Gespräche. Auch zur unentgeltlichen Hinzuziehung eines Dolmetschers zum Zwecke der Ermöglichung des Abhörens der Gespräche ist das Gericht nicht verpflichtet, zumal sich für die dem Haftbefehl zu Grunde gelegten aufgezeichneten Telefonate übersetzte Gesprächsprotokolle bei den Akten befinden. (BGH, Beschluss vom 4. 12. 2007 – 3 StR 404/07, NStZ 2008, 230).