Inhalt

VGH München, Beschluss v. 07.08.2024 – 3 ZB 23.409
Titel:

Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung

Normenketten:
LlbG Art. 59 Abs. 2 S. 2
BayBesG Art. 66, Art. 67
Leitsätze:
1. Der Zwischenreihung des Beamten ist keine Bindungswirkung zuzumessen, wenn es sich insoweit um eine "Momentaufnahme" handelt, die die Leistung vom Beginn der Beurteilungsperiode bis zum Moment der Zwischenreihung berücksichtigt; danach gezeigte Leistungen des Beamten und der zu beurteilenden Beamten in der Vergleichsgruppe  wirken sich erst auf später durchgeführte Zwischenreihungen und letztlich bei der abschließenden Reihung aus. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Erhalt einer Leistungsprämie muss nicht zwingend zu einer besseren Gesamtnote in einer dienstlichen Beurteilung führen, wenn der Beurteiler diesen Sachverhalt hinreichend in seine Bewertung einfließen lässt und dabei zu dem Ergebnis kommt, dass dies im Vergleich mit den anderen Beamten der gleichen Besoldungsgruppe nicht für eine Höherstufung ausreichend ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die dienstliche Beurteilung und die Leistungsprämie haben unterschiedliche Funktionen: Die Leistungsprämie betrifft nur eine einzelne Leistung, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum erbracht worden ist, die dienstliche Beurteilung betrifft dagegen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung während des Beurteilungszeitraumes; ferner indiziert die Leistungsprämie zudem nicht das Vorliegen von dauerhaft herausragenden Leistungen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Landesbeamtenrecht, Dienstliche Beurteilung, Begründung des Gesamturteils, Plausibilisierung einer Reihungsänderung, Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten bei der Beurteilung, Berücksichtigung einer Leistungsprämie bei der dienstlichen Beurteilung, dienstliche Beurteilung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 19.01.2023 – Au 2 K 22.1266
Fundstelle:
BeckRS 2024, 22297

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2023 – Au 2 K 22.1266 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – juris Rn. 16; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 19 m.w.N.) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Das Verwaltungsgericht hat den Beurteilungsspielraum des Beklagten bei der dienstlichen Beurteilung des Klägers erkannt und bei der rechtlichen Prüfung den zutreffenden Überprüfungsmaßstab (UA Rn. 15) angelegt. Hiervon ausgehend hielt das Verwaltungsgericht unter Beachtung des Erfordernisses, dass die Begründung des Gesamturteils gem. Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 41; BayVGH, U.v. 27.5.2019 – 3 BV 17.69 – juris Rn. 14), die Beurteilung des Klägers für hinreichend plausibel begründet. Bezogen auf dessen Einwendungen sei im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar erläutert worden, wie die Bewertung des Klägers zustande gekommen sei. Insbesondere sei dargelegt worden, dass sich der zuständige Beurteiler die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft habe. Mit diesen Kenntnissen sei eine rechtlich nicht zu beanstandende Reihung des Klägers und der anderen zu beurteilenden Beamten seiner Vergleichsgruppe erfolgt und daran anknüpfend die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung erstellt worden (UA Rn. 21-27).
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1.1 Der Kläger trägt hiergegen im Zulassungsverfahren vor, dass durch den Beurteiler nicht plausibel erklärt werde, weshalb der Kläger bei der internen Reihung zunächst auf Platz 3, dann auf Platz 2 und später auf Platz 6 eingereiht worden sei. Die Änderung des Reihungsplatzes werde damit erklärt, dass es sich bei der Reihung um eine Momentaufnahme gehandelt habe, da der Kläger zuvor eine Leistungsprämie erhalten habe. Die später vorgenommene Reihung spiegle dagegen den gesamten Beurteilungszeitraum wider. Diese Erklärung decke sich aber nicht mit der Zeugenaussage des unmittelbaren Vorgesetzten. Hieraus ergebe sich, dass bereits die Zwischenreihung auf den gesamten Zeitraum ab Beginn der Beurteilungsperiode abstelle. Die Behauptung des Stationsleiters, dass die Reihung vom 21. November 2019 lediglich einen zeitlichen Moment widergespiegelt habe, sei demgegenüber nicht glaubhaft. Der Stationsleiter habe die Reihung eigenmächtig, ohne Beteiligung der anderen Vorgesetzten geändert und hierfür nicht näher ausgeführte soziale Gründe als Anlass genannt, was rechtlich nicht zulässig sei. Der unmittelbare Vorgesetzte habe bestätigt, dass der Kläger eine erhebliche Leistungssteigerung gezeigt habe und einer der leistungsstärksten Beamten der Station sei. Mit der Leistungsprämie sei dessen seit 2018 dauerhafte, hervorragende Leistung anerkannt worden. Ferner lägen widersprüchliche Angaben zur Reihung des Klägers bei der Zwischenreihung im Februar 2019 vor, wonach der Kläger entweder auf Platz 3 oder auf Platz 5 gereiht worden sei. Der Beurteiler habe seine Einschätzung demnach nicht auf die richtigen Aufzeichnungen gestützt und gehe von einem falschen Sachverhalt aus. Die Begründung des Beurteilers sei nicht glaubhaft und unzutreffend und könne die Reihung des Klägers auf Platz 6 nicht plausibel erklären.
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Mit diesem Vortrag legt der Kläger nicht dar, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Er setzt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vielmehr eine eigene Sachverhaltswürdigung entgegen ohne aufzuzeigen, dass die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Dabei misst der Kläger den Angaben des Zeugen D. maßgebliche Bedeutung zu, lässt aber außer Acht, dass der Zeuge nur während eines Teils der Beurteilungsperiode der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers gewesen ist, nämlich erst ab dem 1. März 2019 (ab der Verwendung des Klägers als Sachbearbeiter des GG-/SBC-Trupps). D.h. der Zeuge D. ist nicht in der Lage und befugt, eine Einschätzung der Leistung des Klägers auf dessen vorherigen Dienstposten abzugeben. Der Leistungseinschätzung des unmittelbaren Vorgesetzten kommt zudem keine Bindungs- oder Vorrangwirkung zu (BayVGH, B.v. 26.4.2019 – 3 ZB 17.463 – juris Rn. 10). Überdies misst der Kläger der Zwischenreihung eine Bindungswirkung zu, die dieser nicht zuzumessen ist. Bei dieser handelt es sich insoweit um eine „Momentaufnahme“ als nur die Leistung vom Beginn der Beurteilungsperiode bis zum Moment der Zwischenreihung berücksichtigt werden kann. Danach gezeigte Leistungen (sowohl des Klägers als auch der anderen zu beurteilenden Beamten in der Vergleichsgruppe des Klägers) wirken sich erst auf später durchgeführte Zwischenreihungen und letztlich bei der abschließenden Reihung aus. Mit den konkreten Angaben des Beurteilers für die im Dezember 2019 erfolgte Reihungskorrektur (Nichterfüllung der Zielvereinbarung, nur durchschnittliche Leistungen auf dem Dienstposten als Stationsbeamter zu Beginn der Beurteilungsperiode, Gesamtschau und Berücksichtigung aller Reihungen), die das Verwaltungsgericht als sachgerecht bewertet hat, setzt sich der Kläger hingegen nicht auseinander. Nicht näher bezeichnete „soziale Gründe“ waren hiernach nicht maßgebend. Die Wertung des Klägers, dass er seit 2018 eine dauerhafte, hervorragende Leistung erbracht habe, zwingt nicht zu einem besseren Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung. Wie das Verwaltungsgericht diesbezüglich zutreffend festgestellt hat (UA Rn. 24), muss allein der Erhalt einer Leistungsprämie nicht zwingend zu einer besseren Gesamtnote führen, wenn der Beurteiler diesen Sachverhalt hinreichend in seine Bewertung einfließen lässt und dabei zu dem Ergebnis kommt, dass dies im Vergleich mit den anderen Beamten der gleichen Besoldungsgruppe nicht für eine Höherstufung ausreichend ist. Die dienstliche Beurteilung und die Leistungsprämie haben unterschiedliche Funktionen. Die Leistungsprämie betrifft nur eine einzelne Leistung, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum erbracht worden ist. Die dienstliche Beurteilung betrifft jedoch die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung während des Beurteilungszeitraumes (Art. 58 Abs. 3 LlbG; vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2010 – 3 ZB 08.1626 – juris Rn. 6). Die Vergabe einer Leistungsprämie (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG) indiziert überdies nicht das Vorliegen von dauerhaft herausragenden Leistungen. Denn das Gesetz ordnet dauerhaft herausragende Leistungen der Vergabe einer Leistungsstufe zu (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG).
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Soweit mit dem Zulassungsvorbringen eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, legt der Kläger nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hätte. Eine hierauf gestützte Zulassung der Berufung kommt nur dann in Betracht, wenn die Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein eine vorgebrachte konkrete Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Denn gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Dabei ist das Gericht trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BayVGH, B.v. 3.8.2023 – 3 ZB 22.1167 – BA Rn. 4; B.v. 14.3.2013 – 22 ZB 13.103 u.a. – juris Rn. 11 m.w.N.). Dies wird seitens des Klägers nicht substantiiert behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar.
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1.2 Der Kläger trägt im Zulassungsverfahren außerdem vor, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft den Rechtssatz aufgestellt, dass von einer erforderlichen Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten auszugehen sei, auch wenn dieser entgegen Abschnitt 3 Nr. 11.1 Satz 3 VV-BeamtR keinen Beurteilungsentwurf erstellt habe. Bei der Neuerstellung der Beurteilung habe der Beurteiler keine Rücksprache mehr mit dem unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers gehalten. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des direkten Vorgesetzten des Klägers habe nicht dadurch erfolgen können, „dass der direkte Vorgesetzte im Beurteilungsgespräch mindestens ein Leistungsgespräch mit dem Kläger geführt habe und an mehreren Sitzungen der Beurteilungskommission teilgenommen habe“. Dieser sei deshalb entgegen Nr. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR nicht gehört worden. Der Beurteiler habe sich nicht von dem unmittelbaren Vorgesetzten berichten lassen, sondern durch den Dienstellenleiter bzw. dessen Stellvertreter. Diese hätten eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers (und anderen Vorgesetzten) die konsentierte Reihung abgeändert. Infolgedessen sei die Beurteilung ermessensfehlerhaft zustande gekommen. Dieser Verfahrensfehler sei auch nicht dadurch geheilt worden, dass der unmittelbare Vorgesetzte Einwendungen gegen die Beurteilung erhoben habe. Die Einwendungen erfolgten erst nach der Erstellung der Beurteilung. Bei korrekter Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten bestehe die Möglichkeit, dass der Kläger eine bessere Beurteilung erhalten hätte.
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Bezüglich des behaupteten fehlerhaft aufgestellten Rechtssatzes zur Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten durch die Erstellung eines Beurteilungsentwurfs gemäß Abschnitt 3 Nr. 11.1 Satz 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35) zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf, denn er setzt sich insoweit nicht substanziell mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander, dass es sich hierbei um eine nicht zwingende Soll-Regelung handele (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2018 – 3 ZB 15.1239 – juris Rn. 11) und weshalb im vorliegenden Fall auch ohne Erstellung des Beurteilungsentwurfs von der Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten auszugehen sei (UA Rn. 18).
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Bezüglich einer fehlerhaften Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten wegen einer nicht erfolgten Anhörung gemäß Abschnitt 3 Nr. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Denn er kann mit seinem Vortrag nicht darlegen, dass sich der von ihm für einen Verfahrensfehler gehaltene Umstand ergebnisrelevant auf die angegriffene Beurteilung ausgewirkt hätte. Vielmehr liegt es nahe, dass der unmittelbare Vorgesetzte sich mit etwaigen Einwendungen gegen den Beurteilungsinhalt nicht gegenüber dem Beurteiler durchgesetzt hätte. Denn der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers hatte bereits gegen die vorausgehende, aufgehobene dienstliche Beurteilung des Klägers – abgesehen vom Einwand der Nichtbeteiligung an der Neuerstellung der Beurteilung – im Wesentlichen die gleichen Einwendungen wie gegen die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung erhoben (vgl. UA Rn. 2). Diese Einwendungen wurden bei der Erstellung der neuen Beurteilung zur Kenntnis genommen (UA Rn. 19; Aktenvermerk des Beurteilers v. 2.5.2022 – Behördenakte S. 25), haben jedoch nicht zu einer Änderung des Gesamturteils gegenüber der früheren Beurteilung geführt. Auch die neu erstellte Beurteilung basierte auf den Ergebnissen der Sitzungen der Beurteilungskommission, bei denen der unmittelbare Vorgesetzte überwiegend anwesend war und mitgewirkt hatte, so dass seine Erkenntnisse Eingang in die streitgegenständliche Beurteilung finden konnten. Der unmittelbare Vorgesetzte hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu den Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum zu äußern, so dass dem sich aus Abschnitt 3 Nr. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR ergebenden Anhörungserfordernis hinreichend Rechnung getragen wurde.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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4. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).