Inhalt

VGH München, Beschluss v. 06.08.2024 – 3 CS 24.1019
Titel:

Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen fachlicher und gesundheitlicher Eignungszweifel

Normenketten:
BeamtStG § 9, § 23 Abs. 4 S. 1
GG Art. 3 Abs. 2 S. 2
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1, S. 6
Leitsätze:
1. Ein Widerrufsbeamter kann entlassen werden, wenn die Entlassungsbehörde berechtigte Zweifel hat, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt; die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist dabei darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Von der Entlassungsbehörde angeführte Erkenntnisgrundlagen (Stellungnahmen fachpraktischer Ausbilder, Abschlussklausuren des FTA I, in denen nur eine ungenügende (durchschnittliche) Punktzahl von 0,60 und damit "annähernd auf dem Nulllevel" erzielt wurde) begründen ausreichend ernstliche und auf einer hinreichend sachlichen Erkenntnisgrundlage gestützte Zweifel, dass der Widerrufsbeamte die Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn nicht wird erreichen können. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch von schwerbehinderten Menschen ist ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung zu fordern, das es ihnen erlaubt, den Vorbereitungsdienst in einer vertretbaren Zeit zu absolvieren, anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen und auf bestimmten, geeigneten Dienstposten verwendet zu werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, Vorbereitungsdienst, sachlicher Grund in Form von schwerwiegenden Leistungsmängeln und Zweifeln an der persönlichen Eignung, negative Prognose, Schwerbehinderung GDB50, schwerbehinderte Menschen, aufschiebende Wirkung, attestierte Verhaltensstörung aus dem autistischen Spektrum, Schwerbehinderung GdB 50
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 27.05.2024 – AN 1 S 24.598
Fundstelle:
BeckRS 2024, 22296

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.717,77 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
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Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit seiner mit Bescheid vom 14. Februar 2024 verfügten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Ablauf des 31. März 2024 wegen persönlicher, insbesondere fachlicher Nichteignung. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Mai 2024 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist, abgelehnt.
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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Abänderung der angegriffenen Entscheidung nicht, weil sie weder dazu führen, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, noch dazu, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers im Rahmen einer über die Erfolgsaussichten hinausgehenden Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
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1. Die Beschwerde macht geltend, es bestünden keine Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers, da der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht davon ausgehen dürfe, dass eine erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes zweifelhaft sei. Dies ergebe sich zunächst aufgrund der positiven Rückmeldungen der Dozenten zu Beginn der Ausbildung; insoweit sei auf die vom Verwaltungsgericht erwähnte Einschätzung eines Dozenten verwiesen, wonach in den ersten Unterrichtsstunden eine rege Unterrichtsteilnahme mit passenden Wortmeldungen bescheinigt worden sei. Sowohl die schulischen Leistungen, die vorgelegten Arbeitszeugnisse sowie auch die Beurteilung des Psychotherapeuten Herrn K. zeigten, dass der Antragsteller unter „normalen“ Umständen eine durchschnittliche bis überdurchschnittliche kognitive bzw. allgemeine Leistungsfähigkeit aufweise. Was die nachteilige Änderung des Leistungsbildes anbelange, so sei diese auf die Erteilung des Hausverbots bereits Anfang Oktober 2023 und damit einen Monat nach Beginn der Ausbildung sowie auf die Anhörung zur beabsichtigten Entlassung am 16. November 2023 zurückzuführen. Die Erteilung des Hausverbots sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig und insbesondere unverhältnismäßig gewesen, da sie auf der Grundlage seitens einiger Anwärter erhobener Vorwürfe erfolgt sei, welche vom Antragsteller allerdings weitgehend bestritten und nicht näher aufgeklärt worden seien. Dem Antragsteller sei auch keinerlei Möglichkeit gegeben worden, sein Verhalten zu ändern oder gegenüber den anderen Anwärtern eine Erklärung abzugeben. Das eingeräumte Verhalten – das Abschlecken von Besteck und das in den Mund Nehmen des Chips – sei kein anstößiges Verhalten, welches ein Hausverbot rechtfertige. Dass andere Anwärter den Antragsteller merkwürdig fänden oder sich vor ihm ekelten, rechtfertige kein Hausverbot. Eine Frist zur Änderung des Verhaltens wäre ein milderes Mittel gewesen; darüber hinaus hätte insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller mitgeteilt habe, an Autismus erkrankt zu sein, eine weitere Klärung erfolgen müssen. Die Vorlage eines Attestes sei jedoch nicht verlangt, sondern dem Antragsteller lediglich aufgegeben worden, sich in Therapie zu begeben, was er auch umgehend getan habe. Der Antragsgegner habe insoweit gegen seine Fürsorgepflichten verstoßen. Mit Feststellungsbescheid vom 16. Mai 2024 sei dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 15. März 2024 hin ab dem Antragsdatum ein Grad der Behinderung von 50 wegen einer „Verhaltensstörung (Autismus-Spektrum-Störung), depressiver Verstimmungen und psychischer Störungen“ zuerkannt worden. Es werde nochmals deutlich gemacht, dass der Antragsteller keine Anwärterinnen anzüglich angesehen oder private Gespräche belauscht oder gar mitgeschrieben habe. Das Hausverbot betreffe öffentlich genutzte Räumlichkeiten; dementsprechend müsse der Hausfrieden gestört und insbesondere das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Gleichstellungsgrundsatz berücksichtigt werden. Es hätte unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers geprüft werden müssen, ob tatsächlich eine Gefahrensituation für andere Anwärter/innen vorgelegen habe. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht von beim Antragsteller bestehenden Leistungsdefiziten ausgehen wollte, könne sich der Antragsgegner daher hierauf nicht berufen. Für dem Dienstherrn zuzurechnende Leistungsdefizite müsse von dem Grundsatz, dass Ursachen von Leistungsmängeln grundsätzlich nicht relevant sind, abgewichen werden, da sich ein Dienstherr nicht zu Lasten eines Beamten auf von ihm selbst geschaffene Umstände berufen dürfe. Ausweislich eines Attestes des Psychotherapeuten Herrn K. vom 23. Juli 2024 habe das Hausverbot eine erhebliche Ausgrenzung des Antragstellers dargestellt, die dazu geführt habe, dass er sich nicht mehr auf die Schule und Ausbildung habe konzentrieren können. Zudem habe er Angst gehabt, seine Ausbildung nicht fortsetzen zu können, was durch die Anhörung zur beabsichtigten Entlassung am 16. November 2024 dann auch bestätigt worden sei. Der Antragsteller sei mit dieser Situation vollkommen überfordert gewesen; die Ereignisse an der Finanzschule und die daraus entstandenen Folgen hätten ihn ausweislich eines psychiatrischen Attestes vom 25. Juli 2024 psychisch sehr belastet. Im Ergebnis seien die schlechten Noten auf das rechtswidrige Verhalten des Antragsgegners zurückzuführen.
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Die Entlassung könne auch nicht auf eine fehlende persönliche Eignung gestützt werden. Es bestünden weder Zweifel an der Dienstauffassung des Antragstellers noch an seiner Zuverlässigkeit, Loyalität, Fähigkeit zur Zusammenarbeit oder Aufrichtigkeit. Die am 6. Oktober 2023 angezeigte Nebentätigkeit habe der Antragsteller aufgrund des rechtswidrigen Hausverbots aufgenommen, da er eine Entlassung befürchtet habe, Panik bekommen und den Druck verspürt habe, seine wirtschaftliche Lebensgrundlage abzusichern. Für die Aufnahme der Nebentätigkeit sei ebenfalls die Erkrankung des Antragstellers ursächlich. Dies sei seitens des Erstgerichts nicht berücksichtigt worden. Die Stelle habe nicht unbegrenzt zur Verfügung gestanden, so dass der Antragsteller den Eindruck gehabt habe, ein Abwarten der Reaktion des Dienstherrn sei nicht möglich. Gleiches gelte für den zweiten Nebentätigkeitsantrag. Auch aus der einmaligen zu späten Vorlage eines Attestes wegen der Erkrankung des Antragstellers ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Nachlässigkeit im Umgang mit dienstlichen Erfordernissen. Dem Antragsteller sei es gesundheitlich sehr schlecht gegangen, so dass er nicht in der Lage gewesen sei, der Attestpflicht nachzukommen. Er habe das Attest umgehend nachgereicht. Bezüglich der Nichteinreichung einer Gesundmeldung sei anzumerken, dass der Antragsteller davon ausgegangen sei, dass seine Anwesenheit ausreichend sei. Dieser Fehler sei auch zahlreichen weiteren Anwärtern passiert, ohne dass dies für diese Konsequenzen gehabt hätte. Auch das im angegriffenen Beschluss geschilderte weitere Verhalten des Antragstellers sei nicht geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen. Ein Einschlafen im Unterricht habe es lediglich einmal gegeben und während der praktischen Ausbildung im Finanzamt sei der Antragsteller nur etwa 5-mal kurz eingenickt. Dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass er, um den Dienst pünktlich antreten zu können, den Zug um halb fünf habe nehmen müssen, was seitens des Erstgerichts zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei. Mitschriften habe der Antragsteller nach der ersten Woche gefertigt, wodurch er den Aufforderungen des Ausbilders nachgekommen sei. Lediglich einmal habe der Antragsteller eine Hausaufgabe nicht erledigt und diese dann nachgeholt. Aus den obigen Ausführungen ergebe sich, dass weder aufgrund der einzelnen Vorwürfe noch anhand deren Zusammenschau Zweifel an der charakterlichen Eignung bestünden.
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Schließlich sei auch das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Denn hierbei wäre insbesondere auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung unmittelbar nach Beginn der Ausbildung mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei.
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2. Damit dringt der Antragsteller nicht durch. Voraussichtlich zu Recht hat der Antragsgegner die streitgegenständliche Entlassung auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG gestützt und dem Antragsteller abweichend von der Regel des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG keine Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes eingeräumt. Wegen der Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage und der hierbei anzuwendenden Maßstäbe wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss (BA S. 19 ff.) verwiesen. Danach kann der Widerrufsbeamte entlassen werden, wenn die Entlassungsbehörde berechtigte Zweifel hat, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung (i.S.v. § 9 BeamtStG) für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (BVerwG, U.v. 9.6.1981 – 2 C 48.78 – juris Rn. 20, 21; BayVGH, B.v. 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 – juris Rn. 22; OVG Bremen, B.v. 13.7.2018 – 2 B 174/18 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 18.2.2019 – 6 B 1551/18 – juris Rn. 20). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (OVG NW, B.v. 27.9.2017 – 6 B 977/17 – juris Rn. 4 f.). Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend also der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da über den Widerspruch noch nicht entschieden ist (BayVGH, B.v. 15.1.2014 – 3 ZB 13.1074 – BeckRS 2014, 46385 Rn. 13). Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe ist die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens nicht in Frage gestellt.
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2.1 Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht dürften nicht davon ausgehen, dass eine erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes zweifelhaft sei, setzt er sich nicht konkret mit deren auf der Grundlage seiner unzureichenden fachlichen Leistungen getroffenen prognostischen Annahme auseinander und stellt diese nicht substantiiert in Frage.
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2.1.1 Der Antragsgegner weist zu Recht auf die ernstlichen und auf einer hinreichend sachlichen Erkenntnisgrundlage gestützten Zweifel hin, dass der Antragsteller die Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn werde erreichen können. Schon in den ersten Kurzklausuren des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts (FTA) I im November 2023, die noch vor der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung geschrieben wurden, zeigte er wegen lückenhafter Grundkenntnisse mangelhafte Leistungen, die in den Prüfungsfächern nach § 38 Abs. 1 StBAPO mit durchschnittlich 3,50 von 15 Punkten bewertet wurden, wobei eine Prüfung ab 5 Punkten als bestanden gilt (vgl. § 12 Abs. 1 StBAPO). Hierunter waren mit null Punkten im Fach „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ und einem Punkt im Fach „Umsatzsteuer“ bereits ungenügende Leistungen. Trotz der mit diesen Bewertungen einhergehenden „Warnung“ und der bereits zu Beginn der Ausbildung erfolgten Belehrung, dass er während des Vorbereitungsdienstes entlassen werden könne, wenn seine Leistungen oder sein Verhalten den Anforderungen nicht entsprächen (allg. hierzu Baßlsberger in Beamtenrecht in Bayern, Stand Nov. 2021, § 23 BeamtStG Rn. 217-219), gelang es dem Antragsteller nicht, die festgestellten Wissenslücken zu schließen. Vielmehr bestätigte sich die bereits deutlich erkennbare negative Leistungstendenz in den Abschlussklausuren des FTA I, in denen er eine ungenügende (durchschnittliche) Punktzahl von 0,60 erzielte und damit „annähernd auf dem Nulllevel“ (Bescheid v. 14.2.2024, S. 19) angekommen war. Beim Antragsteller liegen nicht nur partielle Mängel oder ein bloßes Bestehensrisiko vor, sondern er zeigte in allen Pflichtprüfungsfächern nach § 38 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 StBAPO eine „den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können“, § 12 Abs. 1 StBAPO. Zu Recht gehen der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund davon aus, dass bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller sich im weiteren Verlauf der Ausbildung so sehr steigern könnte, dass er – was nötig wäre – nicht nur auf eine Notenpunktzahl von 5 Punkten („eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht“, § 12 Abs. 1 StBAPO) käme, sondern auch die weiterhin relevanten ungenügenden Ergebnisse aus den Klausuren des FTA I ausgleichen könnte. Denn die im FTA I erzielten Ergebnisse geben nicht nur über die bisherigen Kenntnisse des Antragstellers Auskunft, sondern sind des Weiteren für die Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, § 33 StBAPO) wie auch für deren Endergebnis (§ 43 Abs. 2 Nr. 2, § 33 StBAPO) relevant.
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Auch legen die Stellungnahmen der fachpraktischen Ausbilder vom 1. Februar und 20. März 2024 nahe, dass der Antragsteller tatsächlich gravierende (Grund-)Wissenslücken hat, die auf die praktische Arbeit durchschlagen. So werden dem Antragsteller in der Stellungnahme vom 1. Februar 2024 ungenügende Fachkenntnisse und in der Stellungnahme vom 20. März 2024 ein geringes Fachwissen und fehlende Grundlagen aus dem FTA I bescheinigt. Das spricht explizit dagegen, dass der Antragsteller über das nötige Grundwissen verfügt. Zu den fachtheoretischen Mängeln gesellen sich Eignungszweifel in Bezug auf die Berufspraxis. In der Stellungnahme der Ausbilder während des BA II vom 1. Februar 2024 werden die praktischen Arbeitsergebnisse des Antragstellers als qualitativ „fast ausschließlich unbrauchbar“ bezeichnet und seine Eignung ausdrücklich bezweifelt („für die Arbeit in einer ÜVSt schlichtweg ungeeignet“). Laut Stellungnahme vom 20. März 2024 sei der Antragsteller nicht im Stande, eigenständig zu arbeiten und brauchbare Ergebnisse zu erzielen; bereits bei einfachsten Dingen fehlten die Grundlagen. Der Antragsteller sei für die Ausbildung nicht geeignet, da bei den fachlichen und praktischen Kenntnissen große Lücken vorhanden seien, die nicht mehr geschlossen werden könnten. Um die praktischen Lücken zu schließen, bräuchte er einen Ausbilder, der ihn rund um die Uhr betreue und sich nur um seine Defizite kümmere, was im normalen Tagesgeschäft von keinem Beschäftigten zu leisten sei. Der Senat hat den Beurteilungsspielraum der Ausbilder zu achten und die Leistungsurteile in ihrer negativen Gesamtaussage zu respektieren.
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Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat vor diesem Hintergrund davon aus, dass das über den Zeitraum der Ausbildung zu betrachtende Leistungsbild keine Prognose dahingehend erlaubt, dass die feststehenden Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und der Antragsteller die Laufbahnbefähigung erwerben werde. Die schulischen Abschlusszeugnisse und die Einschätzung des behandelnden Psychotherapeuten lassen keine Einschätzung zur Eignung des Antragstellers speziell für das Amt des Steuersekretärs, sondern lediglich zur allgemeinen intellektuellen Leistungsfähigkeit zu. Auch vermittelten die zu Beginn der Ausbildung eingeholten Stellungnahmen der Dozenten kein einheitlich positives Leistungsbild.
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2.1.2 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass es auf die Ursache der bestehenden Leistungsmängel des Widerrufsbeamten grundsätzlich nicht ankommt (BayVGH, B.v. 30.3.2022 – 3 CS 22.281 – juris Rn. 10; B.v. 3.3.1994 – 3 CS 93.3817 – juris Rn. 24). In qualitativer Hinsicht sind auch bei der Beurteilung von schwerbehinderten Beamten die für alle Beamten geltenden Beurteilungsmaßstäbe anzulegen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 25.2.1988 – 2 C 72.85 – BVerwGE 79, 86 = juris Rn. 17 m.w.N.). Die in der Beschwerdebegründung genannten Umstände, die für die unzureichenden fachlichen Leistungen verantwortlich gemacht werden, rechtfertigen keine Ausnahme von diesem Grundsatz, da die Leistungsdefizite des Antragstellers jedenfalls nicht dem Dienstherrn zuzurechnen sind. Unabhängig von der Frage, ob das ausgesprochene Hausverbot für die Unterkunft und die Mensa der Landesfinanzschule sich als verhältnismäßig erweist oder ob es mit Blick auf die autistische Veranlagung des Antragstellers, die sich in einem Grad der Behinderung von 50 niederschlägt, vor dem Hintergrund der dem Dienstherrn zukommenden besonderen Fürsorgepflicht gegenüber schwerbehinderten Beamten aus ex-post-Sicht möglicherweise angezeigt gewesen wäre, durch Aufklärungsmaßnahmen insbesondere in der Klasse den Versuch zu unternehmen, dem Antragsteller einen Verbleib in der Unterkunft zu ermöglichen, war es mit Blick auf die Beschwerden mehrerer Anwärter über nicht nur im Einzelfall als anstößig wahrgenommene Verhaltensweisen des Antragstellers jedenfalls seitens des Dienstherrn angezeigt, hierauf zu reagieren. Weitere Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich der tatsächlichen Umstände waren entgegen der Auffassung der Beschwerde in dieser Situation nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bei dem der Erteilung des Hausverbots vorausgegangenen Gespräch am 4. Oktober 2023 auf entsprechende Nachfrage kein Attest über seine autistische Veranlagung bzw. einen Nachweis seiner Schwerbehinderung vorlegen konnte, erscheint das Hausverbot aus der damaligen ex-ante-Sicht jedenfalls nicht vollkommen unverständlich oder evident unverhältnismäßig, zumal der Antragsteller ohnehin am Ort der Finanzschule wohnt, nach seinem eigenen Bekunden die Schule mit dem Fahrrad erreichen konnte und mithin weder ein Anspruch noch ein zwingendes Bedürfnis einer dortigen Unterbringung bestand. Eine Erschwernis oder gar Behinderung der Ausbildung waren hiermit objektiv nicht verbunden, zumal es dem Antragsteller weiterhin erlaubt war, sich auch außerhalb des Unterrichts zur Erledigung von Hausaufgaben oder der Arbeit in einer Lerngruppe auf dem Gelände der Finanzschule aufzuhalten. In den Gesprächen am 4. Oktober und 5. Oktober 2023 wurde dem Antragsteller ausweislich der entsprechenden Aktenvermerke verdeutlicht, dass er die Ausbildung ungehindert fortsetzen könne und nicht beabsichtigt sei, diese aufgrund der Vorfälle zu beenden, was er dem Beschwerdevortrag zufolge auch als dahingehende Zusicherung verstanden hat (Beschwerdebegründung v. 3.7.2024, S. 7; Schriftsatz v. 25.7.2024, S. 2).
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Soweit die Beschwerde – insbesondere gestützt auf die vorgelegten psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Atteste – vorträgt, der Antragsteller habe gleichwohl panische Angst gehabt, seine Ausbildung nicht fortsetzen zu können, und sei durch die Maßnahmen psychisch derart belastet gewesen, dass er sich nicht mehr auf die Schule und Ausbildung habe konzentrieren können, worauf seine ungenügenden Leistungen zurückzuführen seien, kann offen bleiben, ob insbesondere die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegten Atteste im Rahmen der Beschwerdeentscheidung Berücksichtigung finden können (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 und Satz 6 VwGO). Denn soweit der Vortrag zutreffen sollte, begründete dies berechtigte Zweifel, dass der Antragsteller den Anforderungen der Ausbildung und des Amts des Steuersekretärs persönlich bzw. gesundheitlich derzeit bereits hinreichend gewachsen ist. Von einem Widerrufsbeamten muss – auch unter Berücksichtigung einer autistischen Veranlagung – erwartet werden können, Aussagen und Erläuterungen von Vorgesetzten verstehen, sachgerecht einordnen und sich vertrauensvoll hierauf einlassen zu können, da anderenfalls eine erfolgreiche Ausbildung und Zusammenarbeit nicht möglich ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.9.2018 – 6 ZB 18.653 – juris Rn. 15). Der Senat verkennt nicht, dass die attestierte Verhaltensstörung aus dem autistischen Spektrum und – aus Sicht des Antragstellers inadäquate – Reaktionen auf seine verhaltenstypischen Besonderheiten für ihn mit erheblichen (auch sozialen und psychischen) Belastungen und Erschwernissen verbunden sind. Dennoch kommt es auf die Ursache berechtigter Zweifel an der Erwartung, dass der Widerrufsbeamte fachlich und gesundheitlich in der Lage sein wird, das Ziel des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses auf absehbare Zeit zu erreichen, grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6). Auch von schwerbehinderten Menschen ist ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung zu fordern, das es ihnen erlaubt, den Vorbereitungsdienst in einer vertretbaren Zeit zu absolvieren, anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen und auf bestimmten, geeigneten Dienstposten verwendet zu werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 LlbG sowie VGH BW, U.v. 24.6.2019 – 4 S 1716/18 – NVwZ-RR 2020, 219 Rn. 40, 48). Vom Antragsteller ist daher eine gewisse psychische Resilienz dahingehend zu fordern, dass ihn – seiner Behinderung womöglich nicht gänzlich gerecht werdende – Reaktionen, die jedoch keine nennenswerten tatsächlichen Erschwernisse bezüglich der Ausbildung oder Dienstausübung selbst zur Folge haben, nicht derart „aus der Bahn werfen“, dass er vollkommen ungenügende Leistungen erbringt. Sofern dem Antragsteller gerade aufgrund seiner Behinderung bestimmte psychische Fähigkeiten fehlen sollten, die allerdings unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – NVwZ 2014, 300 Rn. 37 m.w.N.). Inwieweit mit der fortgeführten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung eine zeitnahe positive Prognose im Hinblick auf die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit verbunden ist, lässt sich den vorgelegten Attesten nicht entnehmen.
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Soweit der Antragsteller die Anhörung zur beabsichtigten Entlassung am 16. November 2023 als (weitere) Ursache für seine ungenügenden fachlichen Leistungen ansieht, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass er auch bereits in den vor der Anhörung geschriebenen Kurzklausuren unzureichende Leistungen gezeigt hat (s.o.). Zum anderen hat der Antragsgegner in der Anhörung als Grund für charakterliche Eignungszweifel zwar auch die Vorfälle angeführt, die zur Erteilung des Hausverbots geführt hatten; die Anhörung zur beabsichtigten Entlassung erfolgte jedoch erst, nachdem der Antragsteller ohne die hierfür erforderliche Genehmigung eine offensichtlich nicht genehmigungsfähige, da dem Ausbildungserfolg zuwiderlaufende, Nebentätigkeit im Umfang einer Vollzeittätigkeit von 40 Wochenstunden angetreten hatte, einen weiteren Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit gestellt hatte und einer angeordneten Attestpflicht nicht nachgekommen war (s. sogleich). Die Entlassung verstößt daher trotz der sich in der Tat aus dem Gesprächsprotokoll vom 5. Oktober 2023 ergebenden Versicherung, dass kein Grund zur Sorge bestehe, dass der Antragsteller wegen der als anstößig wahrgenommenen Verhaltensweisen aus dem Beamtenverhältnis entlassen werde, entgegen dessen Auffassung auch nicht gegen Treu und Glauben, da die zur Erteilung des Hausverbots führenden Vorfälle nicht den alleinigen Anlass und Grund der Anhörung sowie der Entlassung darstellten.
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2.2 Zurecht hat das Verwaltungsgericht Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers angenommen, weil der Antragsteller am 6. Oktober 2023 die Aufnahme einer offensichtlich nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit angezeigt und diese ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommen hat. Wenn der Antragsteller insoweit geltend macht, er habe Panik hinsichtlich der Fortsetzung seiner Ausbildung gehabt und sei deshalb nicht auf den Gedanken gekommen, dass die Nebentätigkeit in dem ausgeübten Umfang den Ausbildungszweck ernsthaft in Frage stelle, was letztlich ebenfalls seiner Erkrankung geschuldet sei, darf auf obige Ausführungen (Rn. 12 f.) verwiesen werden. Dem Antragsteller war in den Gesprächen am 4. und 5. Oktober 2024 mehrmals verdeutlicht worden, dass er seine Ausbildung fortsetzen könne. Es bestand daher kein wirtschaftlicher Druck, umgehend eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Auch unter Berücksichtigung der Erkrankung und autistischen Veranlagung des Antragstellers muss von ihm erwartet werden können, dass er in der Lage ist, Entscheidungen, denen vernünftige eigenständige Erwägungen zugrunde liegen, frei und ohne Hilfe von außen zu treffen und danach zu handeln (BayVGH, B.v. 10.9.2018 a.a.O. Rn. 15).
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Mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 28), dass auch der zweite Nebentätigkeitsantrag – wenngleich sich die dort zur Genehmigung gestellte Nebentätigkeit in dem Rahmen bewegte, den Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG zieht – vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gleichwohl geeignet ist, Zweifel an der Fähigkeit zur Zusammenarbeit und der Dienstauffassung des Antragsstellers zu begründen, weil er zum Zeitpunkt dieses Antrags und auch der dort angegebenen beabsichtigten Aufnahme der Nebentätigkeit (18.11.2023) die zuvor ohne Genehmigung aufgenommene Nebentätigkeit, die zudem bereits vom Dienstherrn nachdrücklich kritisiert worden war, noch nicht aufgegeben hatte, setzt sich die Beschwerde schon nicht substantiiert auseinander.
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Der unstreitige Umstand, dass der Antragsteller am 25. Oktober 2023 einer gesondert angeordneten Attestpflicht nicht bzw. zu spät nachgekommen ist, begründet ebenfalls Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, weil damit – wie das Verwaltungsgericht zurecht ausführt – eine Nachlässigkeit im Umgang mit dienstlichen Erfordernissen im Raum steht. Der Vortrag der Beschwerde, dem Antragsteller sei es gesundheitlich sehr schlecht gegangen, so dass er nicht in der Lage gewesen sei, der Attestpflicht am Tag der Erkrankung nachzukommen, überzeugt – unabhängig davon, dass sich dies dem nachgereichten Attest nicht entnehmen lässt – auch vor dem Hintergrund der aktenkundigen Einlassungen des Antragstellers zu diesem Vorgang nicht. Ausweislich einer in den Behördenakten befindlichen E-Mail der Lehrgangsverwaltung vom 29. Oktober 2023 hat der Antragsteller dieser gegenüber lediglich angegeben, dass die Arztpraxis am Tag der Erkrankung nur bis 12:00 Uhr geöffnet hatte und er die Öffnungszeiten verschlafen habe.
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Das mehrmalige Einschlafen während des Dienstes im Finanzamt begründet schließlich ebenfalls Zweifel an der Dienstauffassung. Soweit der Antragsteller hervorhebt, dass das Einnicken im Finanzamt nicht in seiner Verantwortung liege, sondern darin begründet sei, dass ihm kein Ausbildungsplatz an seinem Wohnortfinanzamt zugewiesen worden sei und er den Zug um 4.30 Uhr habe nehmen müssen, da er nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt habe, sich eine Unterkunft in H. zu nehmen, ist dies schlichtweg absurd und wurde daher vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt. Das mehrmalige Einschlafen – in einem Fall, ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Stellungnahme der Ausbilder am Arbeitsplatz vom 1. Februar 2024, selbst während einer Besprechung – liegt unzweifelhaft in der alleinigen Verantwortung des Antragstellers und begründet erhebliche Zweifel an der Dienstauffassung des Antragstellers; der Versuch der Relativierung in der Beschwerdebegründung ändert daran nichts.
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2.3 Vor dem Hintergrund der dargestellten berechtigten Zweifel an der Eignung des Antragstellers für die Ausbildung und das Amt des Steuersekretärs bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die weiteren in der Beschwerdebegründung thematisierten, vom Antragsgegner zur Begründung der Entlassungsverfügung herangezogenen Vorfälle und Verhaltensweisen (unterbliebene Gesundmeldung, Verhaltensweisen, die zur Erteilung des Hausverbots für die Unterkunft geführt hatten, angebliches Anstarren einer Dozentin, unterlassenes Anfertigen von Mitschriften und Erledigen einer Hausaufgabe) ebenfalls Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers begründen. Denn der Antragsgegner ging im Bescheid vom 14. Februar 2024 davon aus, dass bereits die Zweifel an der fachlichen Eignung die Entlassung rechtfertigten und dass jeder der dargestellten Vorfälle bzw. Beanstandungen für sich genommen bereits einen sachlichen Grund für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund von Zweifeln an der persönlichen Eignung bilde. Auch das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht tragend auf die übrigen angeführten Verhaltensweisen und Vorfälle gestützt. Soweit mithin – was auch das Verwaltungsgericht in Betracht zieht – neben den dargestellten begründeten Eignungszweifeln auch „unschädliches Verhalten“ zur Begründung der Entlassungsverfügung herangezogen worden sein sollte, bleibt dies vorliegend ohne Einfluss auf deren Rechtmäßigkeit, so dass diese Frage offen bleiben kann.
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2.4 Soweit die Beschwerde moniert, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass hinsichtlich der schlechten fachlichen Leistungen keine ernsthaften Er- bzw. Abmahnungen des Antragstellers durch den Antragsgegner erfolgt seien, führt dies vorliegend nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Verfügung. Denn abgesehen davon, dass – wie bereits ausgeführt – schon die durchschnittlich mangelhaften Ergebnisse in den Kurzklausuren und die Belehrung bei Dienstantritt, dass bei nicht anforderungsgerechten Leistungen eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst erfolgen könne, dem Antragsteller zur Warnung gereichen mussten, fußt die Entlassung – aus der Sicht des Antragstellers selbständig tragend – auch auf charakterlichen Eignungszweifeln, hinsichtlich derer eine Abmahnung nicht zielführend war. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags, wonach der Antragsteller durch den Entzug der Unterkunft und die Zuweisung eines anderen Sitzplatzes in der letzten Reihe psychisch derart belastet war, dass die ungenügenden fachlichen Leistungen hierauf zurückzuführen seien, hätte eine Er- bzw. Abmahnung auch insoweit von vornherein keinen Erfolg versprochen. Schließlich wurde der Antragsteller bereits nahezu drei Monate vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids und vor Absolvieren der Abschlussklausuren zur beabsichtigten Entlassung wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung angehört, was ihn bei Vorliegen eines unterstellten ernsthaften Interesses am erfolgreichen Abschluss der Ausbildung sowie bei grundsätzlich hinreichender Leistungsfähigkeit dazu hätte veranlassen müssen, alles ihm Mögliche und Erforderliche für einen Verbleib im Vorbereitungsdienst zu unternehmen und seine Wissenslücken zu schließen.
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2.5 Soweit der Antragsteller geltend macht, es handele sich vorliegend um einen Fall von Diskriminierung, was darin deutlich werde, dass unmittelbar nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2024 das Hausverbot auf das gesamte Gelände der Landesfinanzschule ausgeweitet worden sei, stellt sich das entsprechende Schreiben des Antragsgegners als Vollzug des Beschlusses des Verwaltungsgerichts dar. Rechtlich ist dies nicht zu beanstanden, da der eingelegten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukam (§ 149 Abs. 1 VwGO) und eine Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses (§ 173 VwGO, § 570 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) nicht erfolgt ist.
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3. Zurecht weist die Beschwerde darauf hin, dass der Antragsgegner die Schwerbehinderung des Antragstellers, die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht festgestellt war, sowie den Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren einschließlich der vorgelegten Atteste im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen haben wird. Zwar sind die Anforderungen an die Ausübung des Entlassungsermessens wegen der Schwerbehinderung des Antragstellers hoch, doch sind die in allen Bereichen festzustellenden Eignungszweifel ebenfalls schwerwiegend. Dem Senat erscheint daher unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, worauf die Prüfung – wie ausgeführt – beschränkt ist, eine Entlassung des Antragstellers zumindest ermessensfehlerfrei möglich. Auch eine über die Erfolgsaussichten der Hauptsache als Hauptindiz hinausgehende Interessenabwägung (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89) führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Insbesondere droht dem Antragsteller kein irreversibler Schaden durch den Sofortvollzug der Entlassung, da die noch fehlenden Ausbildungsabschnitte und die Abschlussprüfung turnusgemäß jährlich vom Antragsgegner durchgeführt werden. Ein Wiedereinstieg und Abschluss der Ausbildung bei endgültigem Obsiegen in der Hauptsache ist möglich. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt daher derzeit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
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4. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 bis 3 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz). Der Streitwert für das Hauptsacheverfahren beträgt danach die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge einschließlich der jährlichen Sonderzahlung mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen sowie des Orts- und Familienzuschlags (§ 52 Abs. 6 Satz 3 GKG, Art. 35 und 36 i.V.m. Anlage 5 BayBesG). Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).