Titel:
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baueinstellung
Normenketten:
BayBO Art. 57 Abs. 6, Art. 75 Abs. 1
VwGO § 146
Leitsätze:
1. Ein Baueinstellungsbescheid darf bereits dann erlassen werden, wenn die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens ernstlich zweifelhaft ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Berühren Arbeiten die Standfestigkeit eines Gebäudes und machen sie eine statische Nachberechnung erforderlich, liegt eine die Genehmigungsfrage neu aufwerfende Änderung einer baulichen Anlage vor. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zu der Frage, ob statt einer umfassenden Anordnung einer Baueinstellung provisorische Maßnahmen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse zuzulassen sind. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Baueinstellung, Instandhaltungsarbeiten verneint, Standfestigkeit, statische Nachberechnung, Schutzmaßnahmen, Ermessen
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 25.06.2024 – Au 4 S 24.1411
Fundstelle:
BeckRS 2024, 22291
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500, – Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.
2
Der Verwaltungsgerichtshof sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 582) im Ergebnis keine Notwendigkeit für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baueinstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2024 (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
3
1. Die mit Bescheid vom 29. Mai 2024 verfügte Baueinstellung ist voraussichtlich zu Recht erfolgt und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.
4
Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass Bauarbeiten bereits dann nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO eingestellt werden dürfen, wenn die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens ernstlich zweifelhaft sei. Vorliegend bestünden ernstliche Zweifel daran, ob die vom Antragsteller im Innenbereich des Hauptgebäudes ausgeführten Arbeiten verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten nach Art. 57 Abs. 6 BayBO seien. Der Abbruch von bestehenden Stahlträgern, das Umsetzen von Wänden und der Durchbruch durch eine möglicherweise tragende Wand könnten vielmehr die Standfestigkeit des Gebäudes berühren und eine statische Nachberechnung erforderlich machen, sodass eine die Genehmigungsfrage neu aufwerfende Änderung einer baulichen Anlage vorliege. Auch sei die im Bescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden, nachdem in der Regel bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 BayBO eine Baueinstellungsverfügung ergehen könne und solle. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts teilt der Senat, der den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils folgt und gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug nimmt.
5
Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vermögen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen. So hat der Antragsteller bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend die Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und hat sich auch nicht mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Es fehlt an jeglicher Darlegung, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Antragstellers unrichtig ist und weshalb er die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in den angegebenen Punkten für fehlerhaft hält (vgl. Happ, Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 a Rn. 27).
6
Der Antragsteller stützt seine Beschwerde vielmehr im Wesentlichen darauf, dass es zur Vermeidung weiterer erheblicher Schäden durch das Eindringen von Niederschlagswasser unumgänglich und dringlich sei, eine Feuchtigkeitsisolierung durch den Einbau von Fenstern in Verbindung mit dem Aufstellen von Bautrocknern herbeizuführen. Daher sei es ihm zu gestatten, die Isolierung an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude durch den Einbau bereits eingelagerter Fenster fertigstellen zu lassen, um weitere, noch größere Schäden am Gebäude zu vermeiden.
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Soweit damit die Ermessensausübung unter dem Gesichtspunkt, eine umfassende Baueinstellung angeordnet und keine provisorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse zugelassen zu haben, angegriffen wird, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Zwar können provisorische Maßnahmen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse in der Regel gestattet werden (vgl. Molodowsky/Waldmann in Molodowsky/Famers/Waldmann, BayBO, 145. AL, Mai 2022, Art. 75 Rn. 45). Zulässig sind jedoch nur unbedingt notwendige, die vorhandene Baumasse sichernde und erhaltene provisorische Maßnahmen. Sicherungsmaßnahmen können keine Maßnahmen sein, die das Bauvorhaben fortführen (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.2020 – 1 CS 20.857 – juris; B.v. 17.7.2000 – 2 ZE 00.958 – juris Rn. 1). Der vom Antragsteller begehrte Einbau der Fenster geht darüber hinaus, da es sich hierbei um keine provisorische zur Substanzerhaltung unerlässliche Sicherungsmaßnahme handelt (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.1995 – 2 CE 95.2851 – n.v.), sondern um Bauarbeiten zur weiteren Fertigstellung des von dem Antragsteller angestrebten Bauwerks. Eine solche Baumaßnahme würde zu einer Verfestigung des bereits vorhandenen widerrechtlichen Zustands führen und somit eine der Baueinstellung widersprechende Fortsetzung der Arbeiten darstellen. Eine substantiierte Darlegung, dass die üblichen provisorischen Sicherungsmaßnahmen wie eine Verbretterung der Öffnungen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2005 – 1 CE 05.153 – juris Rn. 18) und eine fachmännische Folienabdeckung nicht ausreichend sind, lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Insoweit wird lediglich vorgetragen, „eine Abdeckung mit Folien habe sich als nicht praktikabel erwiesen“, ohne dies weiter auszuführen.
8
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 VwGO und entspricht der von den Beteiligten nicht infrage gestellten erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.