Inhalt

VGH München, Beschluss v. 19.08.2024 – 1 ZB 24.281
Titel:

Darlegung von Gründen für Zulassung der Berufung

Normenkette:
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4
Leitsatz:
Selbst wenn ein Vorbringen in der Zulassungsbegründung dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht wird, entspricht jedenfalls die Darlegung dieses Zulassungsgrundes dann nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO, wenn nahezu wörtlich die Begründung der Klage zum Verwaltungsgericht wiederholt wird. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beseitigungsanordnung für einen Zaun im Außenbereich, Erneute Zwangsgeldandrohung, Berufung, Zulassung, Gründe, Darlegung, ernstliche Zweifel, Richtigkeit
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 13.12.2023 – M 29 K 22.6334
Fundstelle:
BeckRS 2024, 22279

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Kläger wendet sich gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung.
2
Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 9. Januar 2019 verpflichtete der Beklagte den Kläger zur Beseitigung von Einfriedungen, die auf seinen Grundstücken FlNr. … (entlang der Grenze zu …7), …2, …9, …2, …5 und … (entlang der Grundstücksgrenzen zu FlNr. … … … und …2), jeweils Gemarkung G. , errichtet wurden. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September 2021 den Bescheid insoweit aufgehoben, als der Zaun entlang der Westgrenze des Grundstücks FlNr. …2 betroffen ist, da im Jahr 1980 eine Einfriedung genehmigt worden sei und für den Fall eines abweichenden Streckenverlaufs der Einfriedung der Beklagte jedenfalls im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung verpflichtet gewesen wäre, die Genehmigungssituation zu klären; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (M 29 K 19.625). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 1 ZB 22.722). Im November 2022 stellte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld fällig, und drohte ein weiteres Zwangsgeld an.
3
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in eigenen Rechten.
4
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger keine Zulassungsgründe im Sinn des § 124 Abs. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt hat. Auch wenn das Vorbringen in der Zulassungsbegründung dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht wird, entspricht jedenfalls die Darlegung dieses – allenfalls allein geltend gemachten – Zulassungsgrundes bereits deshalb nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil nahezu wörtlich die Begründung der Klage zum Verwaltungsgericht wiederholt wird. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Vortrag sei angesichts der nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG nur begrenzten Anfechtbarkeit einer isolierten, zur Durchsetzung eines bestandskräftigen Grundverwaltungsakts erlassenen weiteren Zwangsgeldandrohung nicht durchgreifend und im Übrigen fehle es an jeglicher Darlegung von Wiederaufgreifensgründen (UA Rn. 19), ist nicht ansatzweise erkennbar. Überdies trifft es nicht zu, dass eine Entscheidung des Beklagten zur beantragten Wideraufnahme nicht vorliegt, weil das Landratsamt den Antrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 abgelehnt hat.
5
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
6
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).