Titel:
Haltungsuntersagung für American Staffordshire Terrier-Mischling
Normenketten:
LStVG Art. 37 Abs. 2 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2
Leitsätze:
1. Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Haltung von Kampfhunden wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren "auf wenige Ausnahmetatbestände" zu beschränken (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBekLStVG), ist grundsätzlich eine restriktive Auslegung des Art. 37 Abs. 2 S. 1 LStVG geboten. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Liebhaberinteresse an der Hundehaltung begründet kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes. Vielmehr muss mit der Haltung über das reine Liebhaberinteresse hinaus ein Zweck verfolgt werden, der es rechtfertigt, das stets bestehende "Restrisiko", das auch bei Zuverlässigkeit des Halters und sachgerechter und sicherer Unterbringung der Tiere besteht, hinzunehmen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das berechtigte Interesse muss ein Interesse des Halters selbst sein. Das Interesse Dritter an diesem Hund verschafft dem Halter grundsätzlich kein eigenes berechtigtes Interesse. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch Interessen des Tierschutzes oder die bereits begonnene Haltung der Hündin mit der damit einhergehenden Halter-Tier-Beziehung begründen nach der ständigen Senatsrechtsprechung kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kampfhund, versagte Haltungserlaubnis, Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung, (kein) berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes, wissenschaftliches Interesse, Institut Forschung, Listenhunde e.V. (IFL), American Staffordshire Terrier-Mischling, Haltung, Halter, berechtigtes Interesse, eigenes Interesse, Liebhaberinteresse, Tierschutzinteresse, Haltungsuntersagung, Abgabeverpflichtung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 18.01.2024 – M 22 K 23.856
Fundstelle:
BeckRS 2024, 22265
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage, mit der er begehrte, eine mit Bescheid der Beklagten für seine Hündin, ein American Staffordshire Terrier-Mischling, verfügte Haltungsuntersagung einschließlich Abgabeverpflichtung aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Haltungserlaubnis für das Tier zu erteilen, weiter.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder der (der Sache nach) geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (1.) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (4.).
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1. Es liegen keine Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.
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Soweit das Zulassungsvorbringen hinsichtlich verschiedener Umstände einen Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts rügt, wird ein Verfahrensfehler – etwa ein Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO oder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör – nicht dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche oder rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Das Verwaltungsgericht wäre lediglich verpflichtet gewesen, entsprechende Hinweise zu erteilen, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hätte stützen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung hätte geben wollen, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 29.11.2021 – 8 B 15.21 – juris Rn. 7). Wenn der Kläger insofern rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass ein berechtigtes Interesse an der Haltung seiner Hündin nicht ausreichend nachgewiesen sei und es Zweifel an der Wissenschaftlichkeit der Tests und Projekte des Institut Forschung Listenhunde e. V. (IFL) gehabt habe, wird ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Denn angesichts der entsprechenden detaillierten Ausführungen im angegriffenen Bescheid der Beklagten und der Klageerwiderung war für den Kläger offensichtlich, dass es hierauf ankommen könnte. Dementsprechend hatte der Kläger hierzu auch vorgetragen und wurden diese Umstände in der mündlichen Verhandlung auch ausführlich erörtert.
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Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt insbesondere zum Vorliegen eines berechtigten Haltungsinteresses des Klägers nicht ausreichend aufgeklärt bzw. eine entsprechende Aufklärung durch die Klägerin nicht angeregt und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift schon deswegen nicht durch, weil eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn der anwaltlich vertretene Kläger es – wie hier – in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen entsprechende Beweisantrag zu stellen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 10 ZB 16.1049 – juris Rn. 8). Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt zudem die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – juris Rn. 7). Solche Darlegungen enthält der Zulassungsantrag nicht in hinreichend substantiierter Form. Insgesamt verkennt das Zulassungsvorbringen, dass es Sache des Klägers ist, ein berechtigtes Interesse „nachzuweisen“ (vgl. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG) und dass die Verwaltungsgerichte ohne einen solchen Nachweis nicht zur (weiteren) Amtsermittlung verpflichtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2010 – 10 ZB 09.2861 – juris Rn. 13). Ob das Verwaltungsgericht dabei – wie der Kläger meint – die Anforderungen an die Darlegung eines berechtigten Interesses überspannt hat, ist eine Frage des materiellen Rechts.
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2. Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 17; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Der Kläger greift die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Sache allein mit dem Argument an, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass kein berechtigtes Interesse des Klägers an der Haltung eines Kampfhundes im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG bestehe. Im Ergebnis greift dieser Einwand nicht durch.
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a) Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Haltung von Kampfhunden wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren „auf wenige Ausnahmetatbestände“ zu beschränken (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek), ist grundsätzlich eine restriktive Auslegung des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG geboten (stRspr des Senats, vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.6.2014 – 10 ZB 12.2320 – juris Rn. 6). Ein Liebhaberinteresse an der Hundehaltung begründet dabei kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes (BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 10 CS 18.102 – juris Rn. 29; B.v. 15.1.2004 – 24 ZB 03.2116 – juris Rn. 7, 8; vgl. auch Nr. 37.4.1, Abs. 3 Satz 2 VollzBek. v. 4.12.2014). Vielmehr muss mit der Haltung über das reine Liebhaberinteresse hinaus ein Zweck verfolgt werden, der es rechtfertigt, das stets bestehende „Restrisiko“, das auch bei Zuverlässigkeit des Halters und sachgerechter und sicherer Unterbringung der Tiere besteht, hinzunehmen (BayVGH, B.v. 18.1.2010 – 10 CS 09.3017 – juris Rn. 9). Die Haltung eines Kampfhundes muss demnach für die Befriedigung des „berechtigten Interesses“ nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich sein. Dementsprechend hindern etwa zumutbare Alternativen zur Kampfhundehaltung die Annahme eines berechtigten Interesses (BavGH, U.v. 19.3.2019 – 10 BV 18.1917 – juris Rn. 45 – „andere adäquate Sicherungslösungen“; B.v. 15.10.2018 – 10 CS 18.102 – juris Rn. 32; Schwabenbauer in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK PolR Bayern, Stand: 1.3.2024, Art. 37 LStVG Rn. 66a).
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Diese Erforderlichkeit der Haltung eines Kampfhundes zur Befriedigung eines berechtigten Interesses hat der Halter nachzuweisen (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG). Dabei ergibt sich aus Wortlaut und Zweck von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG, dass ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation festgestellt werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2014 – 10 ZB 12.2320 – juris Rn. 6; B.v. 15.1.2004 – 24 ZB 03.2116 – juris Rn. 8), das berechtigte Interesse muss also ein Interesse des Halters selbst sein. Das Interesse Dritter an diesem Hund verschafft dem Halter grundsätzlich kein eigenes berechtigtes Interesse.
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Weiter ist der Nachweis eines berechtigten Interesses in der Regel nur erbracht, wenn das berechtigte Interesse für die Haltung gerade eines Kampfhundes bestimmend ist und nicht das allgemeine Liebhaberinteresse im Vordergrund steht. Dies ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Für diese Beurteilung können insbesondere die zeitlichen Abläufe relevant sein. In der Regel wird ein berechtigtes Interesse bereits zum Zeitpunkt des Haltungsbeginns vorliegen müssen. Wird ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG dagegen erstmals behauptet, nachdem der Hund bereits angeschafft wurde, sprechen in der Regel gewichtige Gründe dafür, dass die Haltung vorrangig der Liebhaberei dient.
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b) Gemessen daran vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu erkennen, dass ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG für die Haltung seines Kampfhundes bestimmend ist oder war.
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Dies gilt zunächst, soweit sich der Kläger auf ein berechtigtes wissenschaftliches Interesse aufgrund der Teilnahme des Klägers und seines Hundes an den Tests und Projekten des Institut Forschung Listenhunde e.V. (IFL, vgl. dazu bereits BayVGH, B.v. 15.1.2024 – 10 CS 23.1873, 10 CE 23.1874 – juris Rn. 22) beruft.
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In diesem Zusammenhang trägt das Zulassungsvorbringen umfangreich zur Frage der vom Verwaltungsgericht angezweifelten Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit des IFL vor. Dieser gesamte Vortrag ist indes nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf die allein es im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ankommt, durchgreifend in Zweifel zu ziehen, denn auf die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit des IFL kommt es nicht entscheidungserheblich an.
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Der Kläger hat die Hündin am 29. April 2022 aus einem Tierheim zu sich genommen. Zuvor hatte der IFL selbst gegenüber der zuständigen Sicherheitsbehörde beantragt, die Hündin beim Kläger „zur Pflege“ unterbringen zu dürfen. Der Verein werde die Hündin übernehmen und zu gegebener Zeit vermitteln. Bis dahin solle die Hündin in der Pflegefamilie verweilen. Die Berufung auf ein wissenschaftliches Interesse erfolgte erstmals am 9. Dezember 2022, kurz bevor die dem Kläger gegenüber ausgesprochene, bis zum 31. Dezember 2022 befristete Erlaubnisfreistellung ablief und eine Übernahme durch den IFL bzw. eine Vermittlung durch diesen offenbar nicht zustande gekommen war. Damals wurde lediglich mitgeteilt, die Hündin sei in ein Forschungsprojekt des IFL aufgenommen worden. Hinzukommt, dass hier – wenn überhaupt – wissenschaftliche Interessen des IFL im Vordergrund stehen. Ein eigenes wissenschaftliches Interesse des Klägers ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich. Insofern kann es dahinstehen, ob die Tätigkeiten des IFL selbst wissenschaftlich motiviert sind oder – wofür manches spricht – eher dazu dienen sollen, einzelnen Hundehaltern ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG zu vermitteln.
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Entsprechendes gilt für das vom Kläger vorgebrachte Interesse des Einsatzes der Hündin als Therapietier oder im Rahmen einer „hundegestützten Krisenintervention“. Dass gerade der Einsatz eines Kampfhundes zu Therapiezwecken oder zur Krisenintervention erforderlich sein sollte, ist nicht ansatzweise dargetan. Insofern kommt es auf die Ausführungen im Zulassungsantrag zur Eignung des Tieres für diese Zwecke nicht entscheidungserheblich an.
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Auch Interessen des Tierschutzes oder die bereits begonnene Haltung der Hündin mit der damit einhergehenden Halter-Tier-Beziehung begründen nach der ständigen Senatsrechtsprechung kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes. Dem Tierschutz kann in diesen Fällen nicht nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kampfhund dem Halter belassen wird, sondern auch dadurch, dass der Halter ihn an einen Berechtigten abgibt (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2021 – 10 ZB 21.664 – juris Rn. 10; B.v. 30.3.2020 – 10 ZB 19.460 – juris Rn. 24; B.v. 15.1.2004 – 24 ZB 03. 2116 – juris Rn. 8). Der Abbruch der Halter-Tier-Beziehung und die Unterbringung des Tieres gegebenenfalls in einem Tierheim sind – auch wenn sie für Mensch und Tier sehr belastend sein mögen – typische Folge einer Haltungsuntersagung mit Abgabeverpflichtung (BayVGH, B.v. 15.1.2024 – 10 CS 23.1873, 10 CE 23.1874 – juris Rn. 23); ihre Verhinderung begründet daher kein berechtigtes Haltungsinteresse. Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass die Aufnahme der Hündin von vornherein nur für eine Übergangszeit vorgesehen war.
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3. Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt und liegen auch nicht vor.
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Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2019 – 10 ZB 18.2455 – juris Rn. 15; B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 17 m.w.N.). Es ist eine Begründung dafür anzugeben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 10 ZB 18.2343 – juris 18). Die tatsächliche oder rechtliche Frage, die solche Schwierigkeiten aufwirft, muss dabei entscheidungserheblich sein (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2024, § 124 Rn. 43 m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Zulassungsvorbringen behauptet zwar, das Erfordernis einer umfassenden Abwägung werfe besondere Schwierigkeiten auf, legt dies aber nicht dar. Der bloße Verweis auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel genügt insofern nicht.
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4. Schließlich liegt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- oder höchstgerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38). Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – Rn. 4; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10).
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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen vorliegend nicht. Eine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage benennt der Kläger nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).