Titel:
Kein Erlöschen der Ausbildungsduldung bei lediglich leichtfertiger Straftat
Normenketten:
AufenthG § 19d Abs. 1 Nr. 7, § 60c Abs. 2, Abs. 4 Abs. 2
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2 S. 1, § 173
StGB § 261 Abs. 6
Leitsatz:
Das Erlöschen einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 4 iVm mit Abs. 2 iVm § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG voraussetzt, dass der Duldungsinhaber wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Die Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB erfüllt diese Voraussetzung nicht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung, kein Erlöschen der Ausbildungsduldung bei lediglich leichtfertiger Straftat, Erlöschen, Ausbildungsduldung, leichtfertige Geldwäsche, im Bundesgebiet begangene vorsätzliche Straftat
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 29.05.2024 – Au 6 E 24.1191
Fundstelle:
BeckRS 2024, 22258
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Mai 2024 ist in den Nrn. I. und II. wirkungslos geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Antragsgegner zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Nachdem die Parteien das Eilverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und insoweit die Unwirksamkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (deklaratorisch) auszusprechen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
2
Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ferner über die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.
3
Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Verfahrenskosten beider Rechtszüge dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dieser mit der – mittlerweile auf Anregung des Senats für gegenstandslos erklärten – unzutreffenden Mitteilung an den Antragsteller, dessen Ausbildungsduldung sei kraft Gesetz erloschen, erst die vermeidbare Ursache für den vorliegenden Rechtsstreit gesetzt hat. Die Mitteilung war deswegen unrichtig, weil das Erlöschen einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 4 i.V.m. mit Abs. 2 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG voraussetzt, dass der Duldungsinhaber wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Die Verurteilung des Antragstellers wegen leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB) erfüllt diese Voraussetzung nicht.
4
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).