Titel:
Asyl, Herkunftsland: Afghanistan, Internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat (hier: Italien), Gesunder Mann
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
GRCh Art. 4
AufenthG § 60 Abs. 5 und 7
EMRK Art. 3
Schlagworte:
Asyl, Herkunftsland: Afghanistan, Internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat (hier: Italien), Gesunder Mann
Fundstelle:
BeckRS 2024, 22183
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist Staatsangehöriger Afghanistans, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischen Glaubens. Er reiste im Jahr 2021 nach Italien und stellte dort einen Asylantrag. Dieser wurde positiv verbeschieden und dem Kläger internationaler Schutz gewährt.
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Am … … 2023 stellte der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag und führte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen aus, er sei von Italien nach Deutschland gekommen, da er in Italien nur mangelnde Unterstützung erhalten und aufgrund der Sprachbarriere keinen Job gefunden habe. Es habe ihn niemand beraten oder geholfen. Er habe versucht, über YouTube Italienisch zu lernen. Er wolle aber nicht mehr nach Italien zurück, weil auch seine im Rahmen der Familienzusammenführung nach Italien geholte Frau nicht dort leben wolle. Weitere Leistung habe er in Italien nicht beantragt, sondern noch am Tag der Ankunft seiner Frau das Camp Richtung Deutschland verlassen.
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Mit Bescheid vom 26. September 2023, zugestellt am 10. Oktober 2023, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2) und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids die Abschiebung nach Italien oder einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an, wobei eine Abschiebung nach Afghanistan ausgeschlossen wurde. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Der Kläger könne auf Grund des in Italien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Sein Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) als unzulässig abzulehnen, eine materielle Prüfung erfolge in diesem Falle nicht. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorläge. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Dem Kläger drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß §§ 34, 35 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen, wobei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – Rs. C-484/22) nicht entgegenstehe. Im Falle des Klägers lägen keine überwiegend schutzwürdigen familiären Belange vor, die wegen der möglicherweise aus der Asylentscheidung folgenden (räumlichen) Trennung von Teilen der Kernfamilie einer künftigen Abschiebung entgegenstünden. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes sei der Kläger mit seiner Ehefrau in Deutschland, deren Verfahren sei aber bereits abgeschlossen und diese ausreisepflichtig nach Italien.
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Hiergegen erhob der Kläger am 11. Oktober 2023 vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,
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den Bescheid aufzuheben und ein Asylverfahren durchzuführen.
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Zur Begründung wurde vorgebracht, dass Italien systemische Mängel im Asylverfahren aufweise und eine Überstellung aus anderen Dublin-Staaten nicht akzeptiere. Eine freiwillige Ausreise sei unzumutbar. Gleichzeitig beantragte er einstweiligen Rechtsschutz (M 6 S 23.32165).
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Die Beklagte beantragte,
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Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 21. November 2023 wurde der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
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Mit Beschluss vom 21. Februar 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Am 27. März 2024 fand die mündliche Verhandlung statt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 S 23.32165, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig. Der Asylantrag des Klägers ist aufgrund des bereits in Italien zuerkannten internationalen Schutzes zu Recht als unzulässig abgelehnt worden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung sowie das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt.
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1. Die Ablehnung des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ist rechtmäßig.
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Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist beim Kläger nach den vorliegenden Auskünften der Fall.
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Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im vorliegenden Fall nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen. Nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel geht das Gericht davon aus, dass die Lebensverhältnisse, die der Kläger in Italien erwartet, ihn nicht der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), dem Art. 3 EMRK entspricht, aussetzt. Dabei ist für die Anwendungssperre hinsichtlich des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG allein die Frage maßgeblich, ob die festgestellten Aufnahmebedingungen in allgemeiner Hinsicht regelhaft Schwachstellen aufweisen, die unabhängig vom Einzelfall die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCh für nach Italien zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris Rn. 19).
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Im Hinblick auf Italien ist im Zusammenhang mit der Beurteilung einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRCh von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Er verlangt von jedem Mitgliedstaat grundsätzlich, dass dieser davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 81; U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 84; VG Bayreuth, U.v. 7.9.2023 – B 7 K 22.30820 – juris Rn. 19). Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, juris Rn. 85 ff.). Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 85). Hierbei fallen nur solche Schwachstellen ins Gewicht, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 f.; U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18; VG Bayreuth, U.v. 7.9.2023 – B 7 K 22.30820 – juris Rn. 20). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und arbeitsfähige erwachsene Personen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12 f.; VG Bayreuth, U.v. 7.9.2023 – B 7 K 22.30820 – juris Rn. 20).
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Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse ist neben den staatlichen Unterstützungsleistungen und etwaigen Möglichkeiten, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, auch eine Sicherung menschenwürdiger Existenz durch – alleinige oder ergänzende – dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22; VG Bayreuth, U.v. 7.9.2023 – B 7 K 22.30820 – juris Rn. 22). Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 – A 4 S 2850/21 – juris Rn. 10; VG Bayreuth, U.v. 7.9.2023 – B 7 K 22.30820 – juris Rn. 22). Im Hinblick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist es den Betroffenen notfalls auch zumutbar, eine wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 29). Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 19; vgl. zu dem ganzen rechtlichen Maßstab BayVGH, U.v. 25.5.2023 – 24 B 22.30954 – juris Rn. 16 ff.; VG Bayreuth, U.v. 7.9.2023 – B 7 K 22.30820 – juris Rn. 22).
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2. Gemessen hieran erwarten den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Italien zur Überzeugung des Gerichts keine Lebensverhältnisse, die ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh zu erleiden. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger keine vulnerable Person darstellt.
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Schutzberechtigte genießen in Italien Niederlassungsfreiheit, können einen Wohnsitz anmelden und haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (Asylum Information Database – AIDA, Country Report: Italy, Stand: 2021, S. 192, 208; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 10.3.2022, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 18, 20). Da rückkehrende Personen mit Schutzstatus italienischen Staatsbürgern formell gleichgestellt sind, erhalten sie keine besondere Unterstützung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 1.7.2022, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 21).
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Hinsichtlich der für Art. 4 GRCh maßgeblichen Bewertung der Unterkunfts- bzw. Unterbringungsmöglichkeiten ist vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel wegen des bestehenden Angebots von Nichtregierungsorganisationen, Freiwilligenorganisationen und Kirchen nicht von einer mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lage auszugehen, obwohl der möglicherweise keinen Anspruch auf behördliche Unterbringung mehr hat und er die Anmietung einer Sozialwohnung oder einer Wohnung auf dem freien Markt kaum in absehbarer Zeit gelingen wird.
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In Italien bildet das nach der Reform von 2020 entstandene Zweitaufnahmesystem „Sistema Asilo Integrazione“ (SAI) die maßgebliche Unterbringungsmöglichkeit für anerkannt Schutzberechtigte und ersetzt das unter Innenminister S. geschaffene SIPROIMI-System (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 10.3.2022, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 18). Die SAI-Projekte werden in der Regel gemeinsam von Kommunen und zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. In den Zentren werden die Bewohner materiell und gesundheitlich versorgt, sozial und psychologisch betreut und erhalten Sprach- und landeskundlichen Unterricht. Anerkannt Schutzberechtigte erhalten zudem Unterstützung bei Integration, Arbeitssuche und beruflicher Bildung. Die reguläre Aufnahmedauer beträgt sechs Monate und kann in Ausnahmefällen verlängert werden. Nach der Gesetzesverordnung 130/2020 sollen die Personen nach dem Verlassen des SAI-Systems im Rahmen der Kapazitäten weiter behördlich bei der Integration unterstützt werden (AIDA, Country Report: Italy, Stand: 2021, S. 213 ff.).
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Aufnahmeberechtigt in den Zentren des SAI-Systems sind unbegleitete minderjährige und heranwachsende Flüchtlinge, anerkannt international Schutzberechtigte und im Rahmen der Aufnahmekapazität Asylbewerber und sonstige Aufenthaltsberechtigte. Das Recht auf Unterbringung kann entzogen werden, wenn die Hausregeln missachtet werden, der Betreffende sich gewalttätig verhält oder die Unterkunft unberechtigt länger als 72 Stunden verlassen wird (AIDA, Country Report: Italy, Stand: 2021, S. 213, 215 f.). Wenn der Betreffende vor seiner Ausreise aus Italien noch keinen Zugang zu einem SAI-Projekt bzw. einer Einrichtung nach den Vorgängervorschriften über SIPROIMI hatte, besteht grundsätzlich ein Recht auf Unterbringung in einem solchen Projekt im Rahmen der Kapazität (Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, 29.10.2020, Auskunft an VGH Kassel, S. 2). Wenn eine Person dagegen früher Zugang zu einem SIPROIMI-Projekt erhalten hatte und später nach Italien rücküberstellt wird, erhält sie keinen Zugang zu SIPROIMI-Projekten mehr. Ausnahmsweise kann man beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Januar 2020, Aufnahmebedingungen in Italien, S. 61). Dies gilt auch seit Einführung des neuen SAI-Systems (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 10.06.2021, Aufnahmebedingungen in Italien, S. 12).
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Selbst wenn der Kläger bei Rückkehr nach Italien keine Unterkunft über das SAI-System erlangen könnte, er möglicherweise in absehbarer Zeit auch weder eine Sozialwohnung noch eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt anzumieten vermag und ihm deshalb im Falle der Rückkehr jedenfalls in der Anfangszeit Obdachlosigkeit im Sinne einer (dauerhaften) Wohnungslosigkeit droht, wird es ihm möglich sein, einen Lebensstandard zu erhalten, der noch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 GRCh liegt.
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Zwar kann Obdachlosigkeit zu einer für die Verletzung des Art. 4 GRCh hinreichenden Bedingung anwachsen, wenn der Betroffenen zusätzlich besondere Vulnerabilitäten aufweisen oder wenn er in der Obdachlosigkeit auch in denjenigen Situationen auf sich selbst gestellt bleiben, in denen ihre Unterstützung zur Vermeidung einer extremen materiellen Not zwingend notwendig ist. Davon kann jedoch bei alleinstehenden und arbeitsfähigen Personen angesichts der zahlreichen Hilfsangebote verschiedener Akteure nicht ohne weitere Anhaltspunkte ausgegangen werden. Auch wenn sich die Lebenssituation und der Lebensstandard der anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Italien im Vergleich zu einem Aufenthalt in Deutschland deutlich verschlechtern, stellt dies noch keine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Situation dar. Ausweislich der Erkenntnismittel können anerkannt Schutzberechtigte in privaten Notunterkünften ihre elementarsten Grundbedürfnisse decken und auf ein umfangreiches Netzwerk privater Einrichtungen zur Aufnahme von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten, die von kirchlichen und Nichtregierungsorganisationen getragen werden, zurückgreifen. Insbesondere die Kirchen bieten in Italien ein breites Spektrum an Hilfsleistungen an. Dies betrifft namentlich die Zurverfügungstellung von (Not-)Unterkünften, Kleidung und Nahrung (AIDA, Country Report: Italy, Stand: 2021, S. 134; Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, 29.10.2020, Auskunft an VGH Kassel, S. 2, 7). Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Schlafplatz anbieten und auch anderen Bedürftigen zur Verfügung stehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 1.7.2022, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 20). Daneben existieren zahlreiche informelle Unterkünfte (Zeltstädte, Slums, besetzte Häuser), die teilweise von Hilfsorganisationen im Hinblick auf die Grundversorgung unterstützt werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, 29.10.2020, Auskunft an VGH Kassel, S. 7). Es ist nichtvulnerablen anerkannt schutzberechtigten Personen wie dem Kläger möglich und zumutbar, sich darüber zu informieren, an welchem Ort noch Kapazitäten bestehen und ihren Aufenthalt auch dorthin zu verlagern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund etwaiger regionaler Unterschiede bei der Verfügbarkeit und Auslastung dieser Angebote.
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Dies gilt umso mehr, als der Kläger direkt nach Ankunft seiner Frau seine bisherige Unterkunft freiwillig verlassen hat, um nach Deutschland zu gehen und eine mögliche Obdachlosigkeit selbst verschuldet hat.
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3. Es ist zudem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger seine Existenz in Italien nicht sichern kann.
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Personen, die als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte internationalen Schutz genießen, haben in Italien denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie Inländer. In der Praxis bestehen wegen der hohen Arbeitslosigkeit Schwierigkeiten, Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist weit verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind anfällig für Ausbeutung. In Anbetracht der derzeit hohen Arbeitslosigkeit in Italien ist es für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus schwierig, Arbeit zu finden. Meist bleibt ihnen nur die Arbeit in der Schattenwirtschaft, wo die Gefahr der Ausbeutung ein Problem darstellt. Im Allgemeinen sind die wenigen Arbeitsplätze, die Asylsuchenden und Schutzberechtigten zur Verfügung stehen, schlecht bezahlt und befristet. Der Lohn reicht in der Regel nicht aus, um eine Wohnung zu mieten oder einer Familie ein sicheres Einkommen zu bieten. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage 2020 und 2021 zusätzlich verschärft, viele Personen mit Status, die eine Arbeit gefunden hatten, haben diese dadurch verloren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 10.6.2021, S. 13 f.).
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Die Beschäftigungsrate von Ausländern in Italien ist gleichwohl sehr hoch, sie liegt über der Beschäftigungsrate von Inländern. Der italienische Arbeitsmarkt ist aus demografischen Gründen auf Migration angewiesen. Es handelt sich jedoch zu einem großen Teil um geringqualifizierte und informelle Arbeit (RESPOND, 1.6.2020, Integration, Policies, Practices and Experiences. Italy Country Report, S. 26 f.). In den vergangenen Jahrzehnten war in Italien ein dramatischer Anstieg von Schwarzarbeit, illegalen Anwerbungsmethoden und damit einhergehender Ausbeutung von ausländischen Arbeitskräften zu verzeichnen (sog. „caporalato“). Zur Bekämpfung dieser Zustände wurden bestehende Strafen verschärft und neue Straftatbestände gegen kriminelle Arbeitgeber geschaffen; der italienische Staat geht vermehrt gegen illegale Beschäftigung und Ausbeutung von Ausländern vor (RESPOND, 1.6.2020, Integration, Policies, Practices and Experiences. Italy Country Report, S. 26 und 27). So wurden etwa im November 2022 in der Nähe von Foggia (Apulien) fünf Personen wegen der Ausbeutung von Arbeitern bei der Tomatenernte festgenommen (Amnesty International, Report zur Lage der Menschenrechte Italien 2022).
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Über ein Drittel der Ausländer arbeitet in befristeten oder in Teilzeitverträgen. 32% der Migranten in Beschäftigung arbeiten in einem ungelernten Beruf; mehr als ein Viertel der ausländischen Beschäftigten üben persönliche Dienstleistungen wie Pflege und Betreuung aus, ein weiteres Viertel ist in Hotels und Restaurants, im Transportgewerbe, als Lagerarbeiter oder Bauarbeiter beschäftigt. Das durchschnittliche Nettoeinkommen von Ausländern liegt unterhalb des Durchschnittseinkommens von Inländern. Die Arbeitslosigkeit von international schutzberechtigten Personen wird auf 17,8% geschätzt, wobei Frauen aus diesem Personenkreis zu 34,9% erwerbslos sind. Gleichwohl erreicht auch die Erwerbsquote dieses Personenkreises fast die Erwerbsquote von italienischen Staatsangehörigen (vgl. Beppe De Sario, 1.1.2021, Migration at the crossroads, S. 206 ff.). Die Integration von Migranten in den Arbeitsmarkt hängt auch vom lokalen sozioökonomischen Kontext ab und gelingt im hochentwickelten Norden besser als im landwirtschaftlich geprägten Süden. Maßgebliche Umstände für einen Zugang zum Arbeitsmarkt sind der Erwerb von Sprachkenntnissen, berufliche Fähigkeiten, gesicherte Wohnverhältnisse und eine funktionierende Arbeitsvermittlung (SIRIUS, Dezember 2020, WP7: Italian country report, S. 6 f., 9).
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Es gibt ferner öffentliche staatliche Schulen (Provincial Centres for Adult Education – CPIA), in denen italienischen und ausländischen Staatsbürgern ab 16 Jahren Aus- und Weiterbildungen angeboten werden. Hierunter fallen neben der Vermittlung von Lese- und Schreibkompetenz auch italienische Sprachkurse für Ausländer (Beppe De Sario, 1.1.2021, Migration at the crossroads, S. 203).
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Anerkannt Schutzberechtigte haben außerdem denselben Anspruch auf Zugang zum italienischen Sozialsystem wie italienische Staatsbürger (AIDA, Country Report: Italy, Stand: 2021, S. 221), auch wenn das italienische Sozialsystem nur schwach ausgeprägt ist und sich auf traditionelle Familienstrukturen, die Flüchtlingen meist nicht zur Verfügung stehen, stützt. Sechs Monate nach Erhalt des Schutzstatus sind die Asylsuchenden auf sich gestellt und müssen für sich selbst sorgen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 10.3.2022, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 20; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Januar 2020, Aufnahmebedingungen in Italien, S. 62).
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4. Damit wird dem Kläger, erforderlichenfalls ergänzt durch Hilfsleistungen karitativer nichtstaatlicher Einrichtungen, die Sicherung des Lebensunterhalts regelhaft möglich sein. Ihm ist es möglich und zumutbar, sich gerade in der Anfangszeit um Anstellungen im Tourismusgewerbe oder in der Landwirtschaft zu bemühen und so für seine Existenzsicherung zu sorgen. Er muss sich hierbei auch auf – ggf. befristete – Aushilfstätigkeiten verweisen lassen. Denn der Maßstab kann nur das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige sein, wobei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar ist, auch Tätigkeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison oder Erntezeit, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (vgl. zu diesem strengen Maßstab z.B. BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 29 m.w.N.). Hinsichtlich der fehlenden italienischen Sprachkenntnisse können die Rückkehrer auf Sprachkurse für Ausländer an den CPIA verwiesen werden.
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5. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
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Bei der Prüfung, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung als Folge schlechter Lebens- und Rückkehrbedingungen droht und deshalb ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, kommt es vorliegend maßgeblich darauf an, wie sich die – bei der oben durchgeführten Prüfung der Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – allgemein festgestellten Aufnahmebedingungen im Lichte der jeweils individuellen Umstände und persönlichen Besonderheiten bei der konkreten Klagepartei im Falle der Rückkehr auswirken werden (BayVGH, U.v. 25.5.2023 – 24 B 22.30954 – juris Rn. 45). Denn die Frage nach einem nationalen Abschiebungsverbot kann nicht allein aufgrund der Umstände in einem Mitgliedstaat, sondern nur in der Auswirkung dieser Umstände auf den konkret Betroffenen beurteilt werden. Es bedarf insoweit einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11).
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In einer Gesamtschau liegen keine besonderen, einzelfallbezogenen Umstände vor, aufgrund derer eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Behandlung des Klägers in Italien ausnahmsweise zu erwarten ist. Es ist zudem weder ersichtlich noch vorgetragen, dass beim Kläger besondere individuelle Umstände vorliegen, die in seinem konkreten Fall dazu führen, dass abweichend von den obigen Feststellungen zur allgemeinen Situation der arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten in Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinlich erscheint und die Feststellung eines Abschiebungshindernisses erfordert, selbst wenn kein Anspruch (mehr) auf Unterbringung in einer staatlichen Zweitaufnahmeeinrichtung bestehen sollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger vom durchschnittlichen arbeitsfähigen anerkannt Schutzberechtigten abweicht. Der Kläger ist nach eigenen Angaben gesund. Er hat offensichtlich ohne weitere Probleme bereits knapp zwei Jahre lang in Italien in einem Camp gewohnt, wobei dieser Aufenthalt augenscheinlich nur dazu diente, seine Frau nachzuholen. Das Verhalten des Klägers ist in hohem Maße geprägt von einem exzessiven, zentrovertierten Anspruchsdenken. Nicht die Verhältnisse in Italien haben den Kläger zu einer Ausreise gezwungen, der Kläger hat sich augenfällig in Deutschland ein besseres Leben versprochen. Auch wenn der Kläger in Italien neben der Unterkunft drei Mahlzeiten pro Tag sowie 75 EUR monatlich erhielt, war es offenbar nicht notwendig und der Kläger hat gar nicht erst versucht, weitere Leistungen zu beantragen oder sich um Integrations-, Sprachsowie Verdienstmöglichkeiten zu bemühen. Vielmehr hat er Italien sofort nach Ankunft seiner Frau im Zuge der Familienzusammenführung verlassen. Selbst bei jedenfalls in der Anfangszeit möglicherweise drohender Obdachlosigkeit geht das Gericht davon aus, dass der Kläger, der über eine weit überdurchschnittliche Schulbildung verfügt, bei Ausschöpfung der Möglichkeiten in Italien ohne weiteres in der Lage sein wird, ein Leben so zu führen, welches keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Italien erwarten lässt.
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Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger eine mögliche Obdachlosigkeit durch die sofortige Aufgabe seiner Unterbringung in Italien selbst herbeigeführt hat.
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6. Auch die Nummern 3 und 4 des Bescheids sind rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG ist nicht zu beanstanden. Sie wäre auch dann nicht rechtswidrig, sollte Italien dem Kläger tatsächlich die Einreise verweigern. Gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2, § 75 Nr. 12 AufenthG bestehen ebenfalls keine Bedenken.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.