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VG München, Urteil v. 24.07.2024 – M 5 K 20.32763
Titel:

Uganda, Asylklage, In Deutschland geborenes minderjähriges Kind, Keine eigenen Gründe

Normenkette:
AsylG § 3, 4
Schlagworte:
Uganda, Asylklage, In Deutschland geborenes minderjähriges Kind, Keine eigenen Gründe
Fundstelle:
BeckRS 2024, 22178

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wurde am … Juli 2020 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Sie ist ugandische Staatsangehörige. Für die Klägerin wurde am … August 2020 ein Asylantrag gestellt.
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Zur Begründung wurden für die Klägerin vor dem Bundesamt keine eigenen individuellen Gründe geltendgemacht.
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Der Asyl- und Schutzantrag der Mutter der Klägerin wurde mit Bescheid vom … April 2020 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom heutigen Tag (M 5 K 20.31679) abgewiesen. Der Asyl- und Schutzantrag des Vaters der Klägerin, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, wurde mit Bescheid vom … Februar 2019 vollumfänglich abgelehnt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Mit Bescheid vom … Juli 2019 wurde der Folgeantrag des Vaters der Klägerin als unzulässig abgelehnt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Eine Erklärung über die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts durch beide Elternteile liegt nicht vor.
4
Mit Bescheid vom … September 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Uganda (Nr. 4). sowie hinsichtlich Nigeria nicht vorliegen (Nr. 5). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
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Die Klagepartei hat am 7. Dezember 2021 Klage erhoben und beantragt,
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I. Der Bescheid der Beklagten vom … September 2020 wird mit Ausnahme der Ziffer 2 aufgehoben.
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II. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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III. (Hilfsweise:) die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
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IV. (Hilfsweise:) die Beklagte wird verpflichtet, das Vorleigen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
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Die Beklagte hat die Akte vorgelegt ohne einen Antrag zu stellen
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Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG.
12
Die Mutter der Klägerin ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2024 informatorisch angehört worden. Betreffend die elterliche Sorge, teilte die Mutter der Klägerin mit, dass der Vater der Klägerin nicht mehr in einer Wohnung mit der Klägerin lebt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren der Mutter der Klägerin (M 5 K 20.31679), die vorgelegten Behördenakten sowie das Protokoll vom 19. Juli 2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen worden war und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
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Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
16
Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Asylgesetz/AsylG) als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG). Ebenso wenig liegen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) vor. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich als rechtmäßig (§ 11 AufenthG). Die Klage war daher im Haupt- und in den Hilfsanträgen abzuweisen. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).
17
Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Antrags vor dem Bundesamt sowie im gerichtlichen Verfahren vollumfänglich auf die Gründe ihrer Mutter bezogen; eigene Gründe, insbesondere eine drohende FGM wurde nicht geltend gemacht. Auf die Gründe der die Klage der Mutter ablehnenden Entscheidung vom heutigen Tag wird daher verwiesen (M 5 K 20.31679).
18
Auch gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des angegriffenen Bescheids bestehen nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keine rechtlichen Bedenken. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Vorliegend steht das Wohl der minderjährigen Klägerin bzw. die familiären Bindungen der Klägerin zu ihrem Vater der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
19
Zum einen hat die Klagepartei über eine bloße Behauptung, dass dem Vater der Klägerin einen Aufenthaltstitel besitzen müsste, da er aus Afghanistan stammt, keinen Nachweis diesbezüglich erbracht. Das Bundesamt geht davon aus, dass die Asylanträge des Vaters der Klägerin bestandskräftig abgelehnt wurden. Zum anderen lebt die Klägerin mit ihrem Vater nicht in einer gemeinsamen Familienwohnung. Die Mutter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass der Vater der Klägerin aus der Wohnung ausgezogen sei. Eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung liegt demnach nicht vor bzw. wurde dem Gericht nicht nachgewiesen.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).