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VG München, Urteil v. 24.07.2024 – M 5 K 20.31745
Titel:

Asylklage, Uganda, Politische Verfolgung (unglaubhaft)

Normenketten:
GG Art. 16a
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60
Schlagworte:
Asylklage, Uganda, Politische Verfolgung (unglaubhaft)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 22175

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin ist ugandischer Staatsangehörige. Sie reiste am … September 2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … September 2019 einen unbeschränkten Asylantrag.
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Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ... Februar 2020 gab sie an, dass sie Uganda aufgrund politischer Verfolgung verlassen habe. Sie befürchte von der Regierung verschleppt und gefoltert zu werden. Ihr Lebensgefährte sei ein Geschäftspartner des Sängers und Oppositionspolitikers B. W. alias R. K. gewesen und im Zuge von dessen Verhaftung am … August 2018 selbst ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten. Er sei am ... September 2018 telefonisch in eine Polizeistation zu einem Verhör geladen worden, zu welchem ihn die Klägerin begleitet habe. Man habe ihn dort zu seinen wirtschaftlichen Aktivitäten befragt. Das Ziel des Verhörs sei offensichtlich gewesen, Personen ausfindig zu machen, die B. W. finanziell unterstützt hätten. Am … Juli 2019 um 20:30 Uhr seien Männer in zivil zum Haus der Klägerin und deren Lebensgefährten gekommen hätten dies gestürmt und durchsucht. Sie hätten beide schwer verprügelt und ihn im Anschluss verhaftet. Seitdem habe die Klägerin, trotz intensiver Recherchen, nichts mehr von ihrem Partner gehört. Sie habe sich in Polizeistationen und im Chieftaincy of Military Intelligence in K.. … nach ihm erkundigt, jedoch keine Auskunft bekommen. Aufgrund dieser Aktivitäten sei auch sie ins Visier geraten und zudem durch ihre Vorgesetzten im Ministerium für Technologie, Information nationale Bildung und Kommunikation bedroht und erpresst worden. Auch Personen die ihr in der Folge helfen wollten, wie ihr Bruder oder ihr Anwalt seien bedroht worden.
3
Mit Bescheid vom … April 2020 – zugestellt am ... Juni 2020 – erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr.1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Zudem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde der Klagepartei die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den die Klagepartei einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Am 10. Juni 2020 hat die Klagepartei Klage erhoben und beantragt,
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I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … April 2020 wird aufgehoben.
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II. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
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III. Die Beklagte wird verpflichtet, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
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IV. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bestehen.
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Zur Begründung wurde auf die vor dem Bundesamt gemachten Angaben Bezug genommen.
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Die Beklagte hat die Akten vorgelegt, ohne sich in der Sache zu äußern.
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Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG.
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Die Klägerin ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2024 informatorisch angehört worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift vom 19. Juli 2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2024 trotz Ausbleibens eines Beklagtenvertreters entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG) als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz/GG) oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG. Zudem liegen keine Gründe auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vor. Nationale Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich als rechtmäßig (§ 11 AufenthG).
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Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Lediglich ergänzend ist auszuführen:
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1. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Asylanerkennung, noch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
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a) Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Anerkennung als Asylberechtigte (bei Einreise auf dem Luftweg) dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.
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Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG vom Staat oder von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder aber von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
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Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn im Herkunftsland eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3e AsylG.
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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 37).
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Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG).
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Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie – (ABl. L 337 S. 9) die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 23).
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Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6/13 – juris Rn. 18).
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Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen.
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Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.1987 – 9 C 321/85 – juris Rn. 9).
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Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27/85 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – juris Rn. 3).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte oder für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.
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aa) Das Gericht ist nach dem persönlichen Eindruck, den es von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht überzeugt, dass die Klägerin in Uganda bereits politisch verfolgt worden ist oder dass ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Uganda mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die geltend gemachte politische Verfolgung droht. Denn der Vortrag der Klägerin ist nur eingeschränkt glaubhaft.
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Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, in Uganda politisch verfolgt worden zu sein.
So führt die Klägerin im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung zunächst nur aus, dass das Ministerium bzw. die Regierung den Verdacht gehabt habe, dass sie Informationen an die Opposition weitergebe. Sie sei verdächtigt worden, da sie im Informationsministerium gearbeitet habe und es dort mehr Informationen als in anderen Ministerien gebe. Erst auf wiederholte Nachfrage durch das Gericht führt die Klägerin aus, dass ihr Ehemann mit der Opposition in Verbindung gebracht worden sei, da dieser geschäftliche Kontakt mit B. W. gehabt habe. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin in den Verdacht der Weitergaben von Informationen, gelangt ist. Ebenfalls ist unglaubhaft, dass die Klägerin in der Folge aus ihrem Job im Ministerium gekündigt worden sei, da sie im Verfahren vor dem Bundesamt ihren Dienstausweis vorgelegt hat (Blatt 57 f. der Behördenakte) und es lebensfern ist, dass der Dienstausweis bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht abgegeben werden muss.
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Weiter schildert die Klägerin erst auf ausdrückliche und wiederholte Nachfrage nach weiteren Problemen in Uganda, dass eines Abends Leute ohne einen Durchsuchungsbefehl zu ihr und ihrem Mann gekommen seien. Diese hätten sie und ihren Mann geschlagen und ihren Mann mitgenommen. Sie hätten ihn in einem Auto ohne Nummernschilder mitgenommen. Seit diesem Vorfall habe sie nichts mehr von ihrem Mann gehört. Bei Ihrer Anhörung beim Bundesamt stellte die Klägerin neben Ihrem Vortrag der Probleme im Ministerium bei der Frage nach ihrem Verfolgungsschicksal maßgeblich und zuerst auf die Situation ihres Mannes und dessen Verbindung zu B. W. ab. In der mündlichen Verhandlung hingegen äußerte sie sich zu diesem Vorfall – bei welchem auch sie körperlich geschlagen und ihr Mann verschleppt worden sein soll – erst auf mehrfache Nachfrage durch das Gericht. Zudem blieb der Vortrag diesbezüglich sehr vage und detailarm.
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Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorverfolgung der Klägerin spricht weiter, dass sie ohne Probleme aus Uganda ausreisen konnte und – ihrem Vortrag nach – nicht selbst verhaftet wurde und auch auf der Polizeistation, bei welcher sie nach ihrem Mann gesucht hat, nicht verhaftet wurde.
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bb) Auch ist kein politisches Engagement von hinreichender Intensität erkennbar, das eine politische (Vor-)Verfolgung im Allgemeinen wahrscheinlich machen würde. Die Klägerin hat insbesondere ausgeführt, dass sie sich nicht politisch Engagiert hat oder für die Opposition Dokumente beschafft hat.
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Nach dem Länderinformationsblatt Uganda des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. September 2017 (S. 6 f.) kann die politische Lage in Uganda als relativ stabil bezeichnet werden. Nach der Wahl 2021 errangen die Oppositionsparteien NUP einen Stimmenanteil von 34,83%, die FDC einen Stimmenanteil von 3,24% (Konrad-Adenauer-Stiftung, Länderbericht Januar 2021, Wahlen in Uganda, S. 2). Nach der Erkenntnislage droht jedenfalls solchen Personen, die sich in herausgehobener Stellung in einer Oppositionspartei engagiert haben, eine Verfolgung in Uganda. Insbesondere die Führung des Kampagnenteams von B. W. (R. K.) ist kurz vor den am 14. Januar 2021 abgehaltenen Wahlen festgenommen worden (Konrad-Adenauer-Stiftung, Länderbericht Januar 2021, Wahlen in Uganda, S. 1). Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechende Maßnahmen auch gegenüber Personen angewendet werden, die dem persönlichen Umfeld von populären Oppositionspolitikern zugerechnet werden (VG München, U.v. 25.4.2023 – M 5 K 19.33903 – juris Rn. 29). Der Sicherheitsapparat des Landes wurde daneben insbesondere in Wahljahren zur Einschüchterung und Einschränkung der Medien eingesetzt (Konrad-Adenauer-Stiftung, Länderbericht Januar 2021, Wahlen in Uganda, S. 1 f.).
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Die von der Klägerin geschilderten Tätigkeiten stellen kein herausgehobenes Engagement für eine der Oppositionsparteien dar. Der geschäftliche Kontakt ihres Mannes zum Oppositionspolitiker B. W. reicht hierfür nicht.
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Es ist insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin von Seiten der Regierungspartei gezielt eingeschüchtert worden wäre. Darüber hinaus sind seit dieser Zeit nahezu fünf Jahre vergangen, sodass nicht erkennbar ist, dass der Klägerin (noch) eine Verfolgung drohen sollte.
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cc) Im Übrigen ist es der Klägerin ohne weiteres möglich, sich in einem anderen Landesteil in Uganda niederzulassen, sodass sie sich daher auf die interne Schutzmöglichkeit in einer anderen Region Ugandas gemäß § 3e AsylG verweisen lassen muss. Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin in anderen Landesteilen Ugandas eine den genannten Anforderungen genügende Ausweichmöglichkeit vorfinden wird. Ein landesweites Verfolgungsinteresse ist nicht dargelegt und auch nicht anderweitig erkennbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Klägerin in ganz Uganda bekannt ist. Dass die Klägerin im Behindertensport eine gewisse Bekanntheit erlangt haben mag, ändert hieran nichts. Selbst bei einer Wahrunterstellung dieses Vortrags folgt hieraus noch nicht, dass die Klägerin als Aktivistin für Frauenrechte landesweite Bekanntheit erlangt hat und deshalb ein landesweites Verfolgungsinteresse besteht. Dies ist schon deshalb unwahrscheinlich, da die Klägerin keine Aktivitäten geschildert hat, die eine politische Verfolgung wahrscheinlich erscheinen lassen. Uganda hat etwa 45 Millionen Einwohner und umfasst eine Fläche von gut 240.000 km². Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, wieso sich die Klägerin nicht in anderen Landesteilen Ugandas niederlassen könnte. Die bloße Behauptung, die Klägerin würde direkt am Flughafen festgenommen ist nicht glaubhaft. Zum einen hat das Gericht – wie oben ausgeführt – erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorverfolgung. Zum anderen war es der Klägerin ohne Probleme möglich über den Flughafen Entebbe auszureisen. Wenn Sie im Visier staatlicher Behörden gewesen wäre und eine Kontrolle am Flughafen stattfinden würde – wie von ihr behauptet – wäre bereits die Ausreise, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angeblichen Verhaftung ihres Mannes und ihrer politischen Verfolgung stand, nicht möglich gewesen. Gründe, die es ihr nicht zumutbar erscheinen ließen, außerhalb ihrer Heimatregion zu leben, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
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2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) abgelehnt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass ihr in Uganda Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz Bezug genommen.
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3. Das Bundesamt hat auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Es sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen in Frage stellen könnten. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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4. Gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
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5. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.