Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 26.08.2024 – AN 4 S 24.31718
Titel:

Asylverfahren (Türkei), Folgeverfahren, Zwangsehe

Normenkette:
AsylG § 71 Abs. 1
Schlagworte:
Asylverfahren (Türkei), Folgeverfahren, Zwangsehe
Fundstelle:
BeckRS 2024, 21910

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der am 12. August 2024 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 30. Juli 2024 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Die zum Entscheidungszeitpunkt minderjährige Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 12. August 2024 erhobenen Klage.
2
Die Antragstellerin ist türkische Kurdin und hat bereits in der Vergangenheit ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos durchgeführt. In diesem Verfahren ist sie zusammen mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und berief sich auf Gefahr im Rahmen einer bestehenden Blutfehde. Der Vater der Antragstellerin habe vor etwa 20 Jahren eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt und dieses mit ihrem Einverständnis aus ihrer Familie „entführt“. Nachdem die erhoffte Zustimmung des Vaters auf eine Ehe ausgeblieben sei, habe sich das Mädchen das Leben genommen. Die zwischenzeitlich erwachsenen Brüder des Mädchens beabsichtigen aus Rache einen Familienangehörigen zu töten, was der Vater der Antragstellerin von seiner Tante erfahren habe.
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Das ablehnende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbachs vom 30. Januar 2024 (AN 4 K 23.30726) basiert vor allem darauf, dass von einem schutzbereiten Staat ausgegangen werden kann.
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Mit Schreiben vom 18. Juli 2024, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 24. Juli 2024, beantragte das Landratsamt … – Jugendamt – als Vormund der Antragstellerin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Die Umstände der Antragstellerin hätten sich seit dem ersten Asylantrag geändert, weshalb es zu einer Inobhutnahme gekommen sei. Die weitere Begründung werde in der Anhörung erfolgen.
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Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2024 als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1). Weiter wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 22. Juni 2023 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2). Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird verwiesen.
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Die Antragstellerin erhob am 12. August 2024 Klage und beantragte zugleich:
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Die aufschiebende Wirkung dieser Klage wird angeordnet.
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Zur Begründung führte der Vormund aus, es habe bei der Familie der Antragstellerin einen Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt des Kindsvaters gegenüber der Kindsmutter gegeben. In der Folgezeit habe der Allgemeine Sozialdienst des Kreisjugendamtes ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung aufgenommen. Die Antragstellerin berichte, sie solle im Falle einer Rückkehr zwangsverheiratet werden. Die Familie beabsichtige die Rückkehr in die Türkei und der Vater habe bereits einen Mann für sie ausgesucht. Im Falle einer Weigerung befürchte sie körperliche Gewalt. Ferner solle sie in der Türkei in einem Laden arbeiten und ihr werde die weitere schulische Ausbildung verweigert. Die volljährige Schwester der Antragstellerin habe in einem Frauenhaus Schutz gefunden. Der Allgemeine Sozialdienst habe die entsprechenden Ausführungen als glaubhaft eingestuft und die Antragstellerin am 25. April 2024 in Obhut genommen.
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Am 26. April 2024 habe ein Gespräch von Vertretern des Jugendamtes mit den Eltern der Antragstellerin stattgefunden. Der Vater habe angegeben, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen Pläne für sie der Wahrheit entsprechen. Diese würde sich der deutschen Kultur näher fühlen und daher seine Entscheidungen nicht akzeptieren. Als Vater dürfe er über die Tochter bestimmen. Die Mutter der Antragstellerin habe sich wenig an dem Gespräch beteiligt.
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Auf entsprechenden Antrag habe das Amtsgericht … den Eltern die elterliche Sorge entzogen und Vormundschaft angeordnet. Da eine Entführung nicht ausgeschlossen werden könne, habe die Antragstellerin die Berufsschule … bis zum Schuljahresende online besucht.
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Die Antragsgegnerin erwidert am 21. August 2024 Klage und beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
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Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf den angefochtenen Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen elektronischen Behördenakten verwiesen.
II.
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Der zulässige Antrag ist begründet. Es war die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen.
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Der Antrag findet als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statt. Zwar wird mit der Suspendierung des streitgegenständlichen Bescheides nicht zugleich die rechtskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 22. Juni 2023 suspendiert. Im Umkehrschluss zur gesetzlichen Anordnung aus § 71 Abs. 5 AsylG ergibt sich vorliegend jedoch, dass der Antrag aus § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist und das Bundesamt nach einer positiven gerichtlichen Entscheidung gehalten ist, seine Mitteilung an die Ausländerbehörde an dem Eilverfahren auszurichten.
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1. Im Falle der Ablehnung eines Folgeantrages nach § 71 AsylG als unzulässig kann einstweiliger Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93). Prüfungsgegenstand ist hierbei gemäß § 71 Abs. 4 i. V. m. § 34 AsylG die Abschiebungsandrohung, wobei an Stelle der Prüfung, ob dem Antragsteller voraussichtlich Schutz in Form von Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zu gewähren ist, die Prüfung tritt, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, mithin ob die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (§ 71 Abs. 4 AsylG verwendet insoweit die Formulierung „entsprechend“). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
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Nach 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der seit 27. März 2024 maßgeblichen Fassung ist ein weiteres Asylverfahren nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags auf einen erneuten Asylantrag hin nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
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In diesem Sinne bestehen seitens des Gerichts ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, da streitgegenständlich mit dem Vortrag einer drohenden Zwangsehe neue Elemente zutage getreten sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen.
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a) Aufgrund gesicherter Auskunftslage dürfte zu sagen sein, dass der türkische Staat Zwangsehen, insbesondere auch bei Minderjährigen, nicht duldet und insoweit grundsätzlich schutzbereiter Akteur im Sinne des § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist. Das gleiche gilt mit Blick auf die schon im Erstverfahren vorgetragenen Gefahr durch einen Ehrenmord.
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Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung. Gewalt gegen Frauen ist unter Strafe gestellt. Die entsprechenden Bestimmungen zur Gleichstellung werden nicht immer effektiv durchgesetzt, weshalb es nach wie vor Probleme, etwa mit Zwangsehen, gibt. Zwangsheirat und psychische Gewalt werden nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Es gibt zahlreiche Hilfseinrichtungen für Frauen, die Gewalt überlebt haben, deren Kapazität jedoch begrenzt ist. Früh- und Zwangsehen sind vor allem im Südosten des Landes weitverbreitet (Länderinformation Türkei des Österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 7. März 2024, S. 202 f., S. 204 und S. 216 sowie Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei 2024, S. 14)
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Auf Basis der vorliegenden Auskünfte ahndet der türkische Staat Straftaten im Zusammenhang mit Blutrache bzw. Ehrenmorden und hat im Vorfeld auch legislative Maßnahmen ergriffen. Auf die Auffassung des Autors der Auskunft, dass der erwünschte Erfolg der Abschreckungsmaßnahmen ausbleibt, kommt es für die Frage der Schutzbereitschaft nicht an (Schweizer Flüchtlingshilfe, Türkei: Blutfehden, S. 6 f.).
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b) Der Begriff der erheblichen Wahrscheinlichkeit aus § 71 Abs. 1 AsylG ist eng auszulegen (vgl. auch VG München, B.v. 12.6.2024 – M 13 E 24.30922 – Rn. 10 ff.). Darunter zu verstehen ist die Möglichkeit, dass die neuen Elemente oder Tatsachen im Rahmen des Folgeverfahrens zu einer Schutzgewährung führen.
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(1) Der Begriff der erheblichen Wahrscheinlichkeit basiert auf Art. 40 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU). Hierzu hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass sich die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags darauf beschränken soll, ob neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die im Rahmen der Entscheidung über den früheren Asylantrag nicht geprüft worden sind und auf die diese bestandskräftige Entscheidung daher nicht gestützt werden konnte, während eine Bewertung der Elemente und Erkenntnisse bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags zu einer Vermengung der unterschiedlichen Etappen des Verfahrens führen würde (EuGH, U.v. 9.9.2021 – C-18/20 – Rn. 42; U.v. 10.6.2021 – C-921/19 – Rn. 50 f.).
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Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Ablehnung eines Antrags als unzulässig eine Ausnahme von der Pflicht der Mitgliedstaaten darstellt, einen solchen Antrag in der Sache zu prüfen, weshalb die Gründe, aus denen ein Antrag als unzulässig abzulehnen, eng auszulegen sind (EuGH, U.v. 8.2.2024 – C-216/22 – Rn. 34 f.). Denn die Möglichkeit der Ablehnung eines Folgeantrags rührt daher, dass der Europäische Gesetzgeber es für unverhältnismäßig hielt, jeden Folgeantrag in der Sache prüfen zu müssen, und zwar auch dann, wenn sich der Antragsteller auf irgendeinen neuen Umstand oder irgendeine neue Erkenntnis beruft, unabhängig von deren Relevanz für die Schutzgewährung; infolgedessen sind neue Erkenntnisse und Elemente bereits dann zu berücksichtigen sind, wenn sie für die Beurteilung der Begründetheit eines Antrags maßgeblich erscheinen (vgl. EuGH, U.v. 8.2.2024 – C-216/22 – Rn. 50 f.).
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(2) Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu der Änderung von § 71 AsylG weiter auf den EASO Practical Guide on Subsequent Applications (Stand: Dezember 2021) Bezug genommen (BT-Drs. 20/9463 S. 59).
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Demnach ist die Wahrscheinlichkeit einer Schutzgewährung erheblich erhöht, wenn eine für die Schutzgewährung neue glaubhafte Tatsache mit unmittelbarem Bezug zu den Voraussetzungen der Schutzansprüche vorgetragen wurde, die von entscheidender Bedeutung für die Risikobewertung im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland sein könnte (EASO Practical Guide on Subsequent Applications (Stand: Dezember 2021), S. 30 f.).
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(3) Weiter entspricht die enge Auslegung auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem bisherigen § 71 AsylG, der an die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG anknüpfte. Demnach könne vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG ein Folgeantrag nur dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn die neuen Tatsachen „von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet“ waren, „zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Anerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen“ (BVerfG, B.v. 4.12.2019 – 2 BvR 1600/19 – Rn. 21).
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(4) Damit dürfte auch mit Blick auf den Wortlaut der Begriff der erheblichen Wahrscheinlichkeit so auszulegen sein, dass die Frage, ob ein Element bzw. eine Erkenntnis mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beiträgt, bereits dann zu bejahen ist, wenn die neue Erkenntnis bzw. das neue Element möglicherweise entscheidungserheblich ist (vgl. auch VG München, B.v. 12.6.2024 – M 13 E 24.30922 – Rn. 16). Nach der Gesetzessystematik hat der Begriff der „erheblichen Wahrscheinlichkeit“ auf der Ebene der Zulässigkeitsprüfung selbständige Bedeutung als Zwischenschritt.
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Im Folgeverfahren sind typischerweise dem gleichermaßen aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Geboten des effektiven Rechtsschutzes einschließlich des Gebots der materiellen Gerechtigkeit sowie der Beständigkeit bereits abgeschlossener Verfahren und der damit verbundenen Funktion des Rechtsfriedens in Ausgleich zu bringen. Ein Aspekt materieller Gerechtigkeit steht aber überhaupt nur dann im Raum, wenn die Neubewertung einer bereits getroffenen Entscheidung aufgrund des neuen Vorbringens überhaupt möglich erscheint.
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Vor dem Hintergrund der Zweistufigkeit des Verfahrens gehört dabei auf die Ebene der Zulässigkeit insbesondere die Frage, ob die neuen Tatsachen oder Elemente glaubhaft sind. Sind sie es, so kommt eine Ablehnung als unzulässig insbesondere dennoch in Betracht, wenn aufgrund der vorgetragenen Umstände vor dem Hintergrund gesicherter Auskunftslage die Ablehnung des Folgeantrags gesichert ist. Demgegenüber sind weitere Sachverhaltsermittlungen im Folgeverfahren selbst durchzuführen.
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c) Mit Blick auf das Ausgeführte ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalles ernstliche Zweifel an der Unzulässigkeitsentscheidung.
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Dazu ist zunächst zu sagen, dass mindestens ein anderes Gericht, im sachlichen Zusammenhang einer Vorverfolgung subsidiären Schutz vor dem Hintergrund einer drohenden Zwangsehe in Verbindung mit Bedrohung durch Ehrenmord gegeben hat (vgl. VG Freiburg (Breisgau), U.v. 8.10.2023 – A 10 K 1977/20 – Rn. 34 f.). Die Frage des Vorliegens einer asylverfahrensrelevant beachtlichen Gefahr erschöpft sich auch streitgegenständlich wohl nicht in dem Hinweis auf die Auskunftslage.
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Vorliegend ist zu sehen, dass die Familie der Antragstellerin bereits im Erstverfahren die Gefahr eines Blutrachemords durch die Familie der Ex-Partnerin des Vaters vorgebracht hat. Hier kommen nunmehr die Pläne des Vaters hinzu, die Antragstellerin gegen ihren Willen zu verheiraten. Das Landratsamt hat dies nach Befragung des Vaters als glaubhaft eingestuft. Der Vater ist bereits im Erstverfahren mit einem Vorbringen aufgetreten, das auf eine archaisch-patriarchalische Sichtweise hindeutet, als er darüber berichtet hat, mit einer Entführung das Einverständnis der Eltern seiner Ex-Partnerin zu einer Eheschließung habe erzwingen wollen. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere schon zu einem Todesfall gekommen.
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Ausweislich des Vorbringens des Landratsamtes gibt es Hinweise auf die Gewalttätigkeit des Vaters. Zu eruieren wäre, wie sich hier die konkrete Gefahrensituation verhält, also wie weit der Vater gehen würde, die Tochter ggf. auch gegen die Staatsgewalt zur Ehe zwingen würde. Ein Faktor dürfte sein, wohin in die Türkei der Vater zurückzukehren beabsichtigt. Ferner wäre zu eruieren, wie weit Schutz von der Mutter zu erwarten ist und ob die Antragstellerin als Minderjährige Frauenhäuser oder vergleichbare Einrichtungen in Anspruch nehmen könnte.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.