Titel:
Antrag auf Anordnung der Beschlagnahme von steuerrelevanten Unterlagen mangels Verhältnismäßigkeit abgelehnt
Normenketten:
StGB § 94 Abs. 2, § 98 Abs. 1
AO § 370 Abs. 1
Leitsatz:
Eine Beschlagnahme von Unterlagen im Original ist unverhältnismäßig, wenn die ermittlungsführende Behörde weder nachvollziehbar machen konnte, weshalb nicht auch eine Beschlagnahme in Kopie für die Sicherung des Verfahrens genügt, noch wenigstens eine Digitalisierung der Unterlagen erfolgt ist, um der Verteidigung hiermit ein Arbeiten zu ermöglichen, aber auch dem Beschuldigten ein Fortführen seines Geschäftsbetriebs zu erlauben. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschlagnahmebeschluss, Steuerberater, Finanzamt für Fahndung und Strafsachen, Verhältnismäßigkeit
Rechtsmittelinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 01.08.2024 – 18 Qs 14/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 21730
Tenor
1. Der Antrag des Finanzamts Nürnberg-Süd vom 18.01.2024 auf Beschlagnahme zahlreicher Unterlagen, die bei ihm, seinem Steuerberater, und der von ihm geführten Unternehmen sichergestellt wurden, wird abgelehnt.
2. Die Unterlagen sind an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben.
Gründe
1
Zwar besteht gegen den Beschuldigten der Anfangsverdacht der Hinterziehung diverser Steuerarten in den Jahren 2016 bis 2020, der grundsätzlich die Beschlagnahme rechtfertigen würde.
2
Die Beschlagnahme der Unterlagen im Original erweist sich jedoch als unverhältnismäßig, da die ermittlungsführende Behörde dem Gericht weder nachvollziehbar machen konnte, weshalb nicht auch eine Beschlagnahme in Kopie für die Sicherung des Verfahrens genügt, noch wenigstens eine Digitalisierung der Unterlagen erfolgt ist, um der Verteidigung hiermit ein Arbeiten zu ermöglichen, aber auch dem Beschuldigten ein Fortführen seines Geschäftsbetriebs zu erlauben. Insbesondere auf dieses, für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme wesentliches, nachvollziehbare Bedürfnis des Beschuldigten geht die ermittlungsführende Stelle in ihrer Stellungnahme vom 14.02.2024 trotz ihres Umfangs lediglich am Rande ein, indem sie hervorhebt, die Verteidiger hätten nicht vorgetragen, welcher Teil der Unterlagen hierfür erforderlich ist (wie soll sie das auch tun) und letztlich dieses Begehren als Schutzbehauptung abtut.
3
Soweit die ermittlungsführende Behörde sich darauf beruft, den Verteidigern sei angeboten wurden, die Unterlagen an der Dienststelle zu sichten, ist dies schon angesichts des erheblichen Umfangs der sichergestellten Beweismittel kein adäquater Ersatz, zumal im Jahr 2024 von einer Dienstelle, die in Steuerstrafverfahren des vorliegenden Umfangs selbständig ermittelt, erwartet werden muss, dass sie zu einer Digitalisierung von Unterlagen dieses Umfangs in der Lage ist.
4
In der Stellungnahme der ermittlungsführenden Behörde vom 14.02.2024 an das Gericht liegt die zweifelsfreie und endgültige Verweigerung, der Verteidigung die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund sieht sich das Gericht gezwungen, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Herausgabe der Unterlagen anzuordnen.