Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 20.08.2024 – Vf. 19-VI-23
Titel:

Verfassungsbeschwerde, Beschwerdeführer, Nichtzulassungsbeschwerde, Wegfall des Vergütungsanspruchs, Gesellschafterbeschluss, Klärungsbedürftigkeit, Effektiver Rechtsschutz, Finanzgerichtsverfahren, Vollständige Leistungserbringung, Anwaltsvertrag, Aussetzung der Vollziehung, Vergütungsvereinbarung, Haftungsbescheid, Oberlandesgerichte, Pflichtverletzung, Verwaltungsgerichtsverfahren, Vertragswidriges Verhalten, Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Ständige Rechtsprechung, Dienstberechtigten

Schlagworte:
Vergütungsanspruch, Kündigung, Nutzlosigkeit der Leistung, § 628 BGB, Zulassung der Revision, Willkürverbot, Effektiver Rechtsschutz
Vorinstanz:
OLG München, Beschluss vom 21.03.2023 – 27 U 3467/22
Fundstelle:
BeckRS 2024, 21670

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2023 Az. 27 U 3467/22, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Mai 2022 Az. 045 O 26/22 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde.
2
1. Das Landgericht Augsburg hatte mit seiner Entscheidung den Beschwerdeführer zur Zahlung von 9.136,94 € Anwaltshonorar nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten an die Rechtsanwaltskanzlei P. verurteilt, die den Beschwerdeführer in einem Verfahren vor dem Finanzgericht München vertreten hatte.
3
Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war die Aussetzung der Vollziehung bzw. Aufhebung eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Haftungsbescheids. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der Fa. L. GmbH. Mit Bescheid vom 7. September 2017 nahm ihn das zuständige Finanzamt gemäß §§ 191, 69, 34 der Abgabenordnung (AO) für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch. Die Kanzlei P. legte für den Beschwerdeführer zunächst Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein. Nachdem das Finanzamt einen Antrag, die Vollziehung bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren auszusetzen, abgelehnt hatte, stellte die Kanzlei am 1. Dezember 2017 beim Finanzgericht München im Namen des Beschwerdeführers einen auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Antrag gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beschwerdeführer berief sich darauf, er sei aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 2. September 2015 bei Erlass des Haftungsbescheids nicht mehr Geschäftsführer gewesen.
4
Der Beschwerdeführer hatte am 3. August und 30. November 2017 jeweils Vollmachten bezüglich seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch die Rechtsanwälte der Kanzlei P. wegen seiner Haftung für Steuerschulden der GmbH unterzeichnet. In beiden Vollmachten war der Hinweis enthalten, dass sich die Gebühr grundsätzlich nach dem Gegenstandswert richte. Außerdem unterzeichnete der Beschwerdeführer am 14. September 2017 eine Vergütungsvereinbarung, wonach die Kanzlei die zweifache gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhalten sollte.
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Nach der ablehnenden Entscheidung des Finanzgerichts vom 19. Januar 2018 kündigte der Beschwerdeführer den Anwaltsvertrag am 12. Februar 2018. Die Kanzlei P. erhob daraufhin gegen den Beschwerdeführer Klage auf Zahlung der Vergütung zum Landgericht Augsburg.
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Vor dem Landgericht bestritt der Beschwerdeführer sowohl das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung als auch das Vorliegen einer Vollmacht. Er habe sich allenfalls bei der Kanzlei informieren wollen, aber keinen Auftrag für prozessuale Handlungen erteilt. Jedenfalls habe die Kanzlei einen Vergütungsanspruch verloren, weil sie den – vom zuständigen Finanzamt als gefälscht bzw. rückdatiert angesehenen – Gesellschafterbeschluss vom 2. September 2015 unter Verstoß gegen § 370 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorgelegt und den Beschwerdeführer damit in den Verdacht einer strafbaren Handlung gebracht habe. Die Leistung der Kanzlei sei objektiv wertlos und für den Beschwerdeführer nutzlos, die Kündigung des Beschwerdeführers durch das vertragswidrige Verhalten der Kanzlei veranlasst gewesen. Der Vergütungsanspruch sei daher nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB entfallen. Zudem werde mit Blick auf die völlig unbrauchbare Leistung der Klägerin die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erhoben.
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Das Landgericht führte in seinem Urteil vom 6. Mai 2022 insbesondere aus, dass sich aus den Vollmachten, gegen die der Beschwerdeführer nach deren Vorlage keine substanziierten Einwendungen mehr erhoben habe, eindeutig eine umfassende Bevollmächtigung der Kanzlei in der Angelegenheit ergebe. Aus der vom Beschwerdeführer unterschriebenen und ebenfalls nicht mehr substanziiert bestrittenen Vergütungsvereinbarung ergebe sich, dass die Kanzlei die zweifache gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhalte.
8
Eine Kürzung der Vergütung wegen mangelhafter Dienstleistung gebe es im Dienstvertragsrecht nicht. Eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer etwaigen Schlechtleistung, sollte die Vorlage des Gesellschafterbeschlusses vom 2. September 2015 ungeeignet gewesen sein, das Finanzgericht von der Abberufung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer zu überzeugen, habe der Beschwerdeführer nicht erklärt. Dass die Kanzlei einen nach § 356 StGB strafbaren Parteiverrat begangen habe und daher ein Ausschluss der Gebührenforderung entsprechend § 654 BGB eingetreten sei, sei nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer habe der Kanzlei den Gesellschafterbeschluss selbst zugeleitet; da es in dem finanzgerichtlichen Verfahren um die Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer gegangen sei, sei nicht erkennbar, weshalb die Kanzlei das Dokument hätte zurückhalten sollen.
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Der Vergütungsanspruch sei ferner nicht nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erloschen. Diese Bestimmung setze jedenfalls voraus, dass die bisherigen Anwaltsleistungen infolge der Kündigung für den Beschwerdeführer kein Interesse hätten. Für eine Anwendung des § 628 BGB sei schon deswegen kein Raum, weil das Mandat nach dem Beschluss des Finanzgerichts vom 19. Januar 2018 und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist im Wesentlichen beendet gewesen sei.
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Der Anspruch sei nicht verjährt. Das gerichtliche Verfahren sei am 19. Januar 2018 beendet worden, sodass die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2018 begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet habe. Durch die am 31. Dezember 2021 bei Gericht eingegangene Klage sei die Verjährung gehemmt.
11
2. Auf die Berufung des Beschwerdeführers kündigte das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 1. März 2023 an, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückweisen zu wollen.
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Das Entstehen eines Vergütungsanspruchs sei nicht von einer umfassenden Aufklärung abhängig.
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Die Kündigung des Mandatsverhältnisses sei gerade auch im Hinblick auf § 628 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ohne Einfluss auf die Vergütung. Das Interesse des Beschwerdeführers an der bisherigen Leistung sei nicht wegen der vorzeitigen Beendigung, sondern aufgrund der behaupteten Pflichtverletzung weggefallen.
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Zutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass eine (etwaige) Pflichtverletzung der Klagepartei nicht per se zu einem Entfallen des Vergütungsanspruchs führe. Beim Anwaltsdienstvertrag könne die Vergütung – weil das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistung kenne – nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Leistung gekürzt werden. Für einen Parteiverrat der klagenden Kanzlei sei nichts ersichtlich.
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Der Beschwerdeführer könne eine Nichtigkeit des Vertrags nicht nach § 134 BGB in Verbindung mit dem Tatbestand der Steuerhinterziehung herleiten, weil dies nach der Rechtsprechung nur gelte, wenn Hauptzweck des Vertrags eine Steuerhinterziehung sei.
16
Die erstmals im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung sei nach § 533 ZPO unzulässig. Die Kanzlei habe der Aufrechnung nicht zugestimmt; diese sei auch nicht sachdienlich, weil die Aufrechnungsforderung nicht spruchreif sei.
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Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht darauf berufen, die Aufrechnung sei in erster Instanz wegen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO unterblieben; der Schriftsatz vom 21. März 2022, in dem sich der Beschwerdeführer die Hilfsaufrechnung vorbehalten habe, zeige, dass sich der Beschwerdeführer dieses Gestaltungsmittels ebenso bewusst gewesen sei wie der Tatsache, dass das Vorbringen zur Pflichtverletzung nicht per se zum Entfallen eines Vergütungsanspruchs führe.
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3. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers nahm zu diesem Hinweisbeschluss Stellung und führte u. a. aus, dass eine Pflichtverletzung bei einem Dienstvertrag nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eben doch zum Entfallen des Vergütungsanspruchs führe; dazu wurde insbesondere auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018 (BGHZ 219, 298) hingewiesen.
19
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. März 2023 wies das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Hinweis zurück. Ergänzend führte es aus, dass die vom Beschwerdeführer angeführte, zum Zahnarztrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Das Tätigwerden der Kanzlei im finanzgerichtlichen Verfahren sei für den Beschwerdeführer nicht ohne Interesse gewesen. Unabhängig davon sei infolge vollständiger Leistungserbringung für einen Wegfall des Vergütungsanspruchs nach § 628 BGB kein Raum. Anders als im Fall einer unbrauchbaren zahnprothetischen Leistung stehe keine Nachbesserung im Raum.
II.
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1. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 22. Mai 2023, hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. März 2023 Verfassungsbeschwerde erhoben, die er mit Schreiben vom 23. Mai und 28. Juli 2023 sowie vom 12. Januar 2024 ergänzt hat. Er teilt mit, der angegriffene Beschluss sei ihm am 23. März 2023 zugestellt worden und rügt „die Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes (Art. 5 und 85 BV) sowie de[s] Gleichheitssatz[es] (Art. 118 BV)“.
21
Der Beschwerdeführer trägt insbesondere vor, das Oberlandesgericht München habe nicht erkannt, dass der Schutzbereich des effektiven Rechtsschutzes durch seine Entscheidung betroffen sei bzw. dass diese auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der o. g. Rechte nach der Bayerischen Verfassung beruhe. Mit Blick auf die Auslegung, wonach bei einer vollständigen Leistungserbringung für einen Wegfall des Vergütungsanspruchs aufgrund von § 628 BGB kein Raum sei, verstoße der angegriffene Beschluss gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, weil das Gericht allein seine Rechtsauffassung für maßgeblich erachtet habe, obwohl gute Gründe dagegensprächen. Zudem habe das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer durch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Anwendung von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsinstanz genommen, indem es die Auslegung des § 628 BGB als nicht klärungsbedürftig angesehen habe.
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Der Wortlaut des § 628 BGB stehe einer Anwendung nach Abschluss der Leistung nicht entgegen. Es liege zudem keine vollständige Leistung der Kanzlei vor, weil zum auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Verfahren (§ 69 Abs. 3 FGO) auch der (Änderungs-)Antrag auf Zulassung der Beschwerde gehöre. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde hätte durch einen Antrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO erreicht werden können. Abgesehen davon, dass es auch bei zahnprothetischen Leistungen Fälle geben könne, in denen eine Nachbesserung nicht möglich sei, sei entscheidend nicht die Frage der Nachbesserung, sondern die Nutzlosigkeit der bisherigen Leistung. Eine Leistung, die so schlecht erbracht worden sei, dass eine Behebung nicht möglich oder dem Dienstberechtigten nicht zumutbar sei, sei ohne Wert. Fehlerhaft sei es, davon auszugehen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018 zum Zahnarztvertrag auf den vorliegenden Fall bzw. auf einen Anwaltsvertrag nicht anwendbar sei. Das Oberlandesgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach es für die Nutzlosigkeit der Leistung darauf ankomme, ob sie mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit nutzlos geworden sei.
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Der Beschwerdeführer sei von der Kanzlei nicht umfassend beraten worden, da diese nicht erkannt habe, dass ein Geschäftsführer für Steuerschulden der GmbH so lange hafte, wie er im Handelsregister eingetragen sei. Damit sei ihm auch ein Änderungsantrag nicht mehr zumutbar gewesen, weil er zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.
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Das Oberlandesgericht habe die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit verkannt und auch nicht begründet, warum eine Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sei.
25
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.
III.
26
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
27
1. Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann auch eine gerichtliche Entscheidung sein (Art. 51 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).
28
2. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgemäß erhoben, da der Beschluss vom 21. März 2023 dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers ausweislich der Akten des Oberlandesgerichts München am 23. März 2023 zugestellt wurde und die Verfassungsbeschwerde am 22. Mai 2023 innerhalb der Zweimonatsfrist (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG) eingegangen ist.
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3. Der Rechtsweg ist erschöpft. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen (vgl. auch § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, § 543 Abs. 2 ZPO); eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil die Beschwer 20.000 € nicht erreicht (§ 544 Abs. 2 ZPO). Eine Anhörungsrüge gehört nicht zum Rechtsweg, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht.
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4. Der Beschwerdeführer hat aber nicht ausreichend dargelegt (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG), dass das Oberlandesgericht München ein verfassungsmäßiges Recht der Bayerischen Verfassung verletzt haben könnte.
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a) Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint.
Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 22.7.2019 – Vf. 64-VI-16 – juris Rn. 14; vom 16.7.2020 – Vf. 69-VI-17 – juris Rn. 19; vom 20.9.2022 – Vf. 1-VI-22 – juris Rn. 29; vom 28.2.2023 – Vf. 53-VI-22 – juris Rn. 41.). Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/50; vom 22.12.2020 – Vf. 15-VI-19 – juris Rn. 15 m. w. N.; vom 21.7.2022 – Vf. 58-VI-21 – juris Rn. 21). Um der Verfassungsbeschwerde den erforderlichen Inhalt zu geben, darf der Beschwerdeführer auf Schriftstücke Bezug nehmen, die er ihr beifügt, wobei er seinen erforderlichen Sachvortrag nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke ersetzen kann (vgl. VerfGH vom 21.7.2022 – Vf. 58-VI-21 – juris Rn. 21 m. w. N.). Der eigene Sachvortrag darf durch Bezugnahmen zwar ergänzt werden, er muss aber aus sich heraus verständlich bleiben. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf die Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (VerfGH vom 21.7.2020 – Vf. 59-VI-17 – juris Rn. 25; vom 17.10.2023 – Vf. 72-VI-21 – juris Rn. 59 m. w. N.).
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Darüber hinaus setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.; vom 16.11.2023 – Vf. 48-VI-22 – juris Rn. 29). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 10.12.2019 – Vf. 50-VI-18 – juris Rn. 22; vom 9.2.2022 - Vf. 62-VI-20 – juris Rn. 35; vom 28.2.2023 – Vf. 53-VI-22 – juris Rn. 41 f.; BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 – 2 BvR 2432/18 – juris). Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen (VerfGH vom 10.12.2019 – Vf. 50-VI-18 – juris Rn. 22; vom 9.2.2022 – Vf. 62-VI-20 – juris Rn. 35; BVerfG vom 12.11.2008 – 1 BvR 2456/06 – juris Rn. 61).
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b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
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aa) In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 118 BV). Ist eine Gerichtsentscheidung wie im vorliegenden Fall unter Anwendung von Bundesrecht (hier von Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Zivilprozessordnung) ergangen, das wegen seines höheren Rangs (Art. 31 GG) nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung gemessen werden kann, beschränkt sich die Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof in materieller Hinsicht auf die Frage, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.11.2022 – Vf. 5-VI-22 – juris Rn. 38 m. w. N.). Das gilt im Ergebnis auch für die Anwendung der bundesrechtlichen Regelungen über die Zulassung von Rechtsmitteln, hier der Revision (vgl. VerfGH vom 8.2.1985 VerfGHE 38, 11/14; vom 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126; vom 7.2.2019 – Vf. 60-VI-17 – juris Rn. 42; vgl. auch VerfGH vom 12.7.2022 BayVBl 2023, 155 Rn. 38 m. w. N. zur Berufungszulassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Ohne erfolgreiche Willkürrüge kann die angegriffene Entscheidung insoweit nicht an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung gemessen werden (vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 31; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 – juris Rn. 44; vom 4.2.2019 – Vf. 39-VI-18 – juris Rn. 34; vom 23.2.2022 BayVBl 2022, 407 Rn. 73), wobei die bloße Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes in der Regel gerade keine Willkürrüge beinhaltet (vgl. VerfGH vom 24.8.2022 – Vf. 9-VI-21 – juris Rn. 53 ff.).
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bb) Ob vorliegend ausreichend deutlich eine Willkürrüge erhoben ist, etwa mit dem Vortrag, das Oberlandesgericht habe § 522 Abs. 2 ZPO in „nicht zu rechtfertigender Weise“ angewandt oder „unverständlicher Weise“ Arztvertrag und Anwaltsvertrag unterschiedlich behandelt, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht nachvollziehbar dar, dass das Oberlandesgericht willkürlich gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann bei einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. VerfGH vom 4.2.2019 – Vf. 39-VI-18 – juris Rn. 34, 36 m. w. N).
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(1) Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen bereits nicht den Anforderungen an eine schlüssige Sachdarstellung.
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Denn der Beschwerdeführer gibt die Begründung der Entscheidungen des Landgerichts Augsburg und des Oberlandesgerichts München in der Verfassungsbeschwerde nicht wieder, sodass zum Verständnis seiner Ausführungen ein Rückgriff auf die beigefügten Anlagen notwendig ist. Er legt auch nicht dar, was er im zivilgerichtlichen Verfahren zu den Gründen vorgetragen hat, weshalb er die Vergütung seiner Rechtsanwälte nicht gezahlt und das Mandat gekündigt hat. Eine Kürzung der Vergütung nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt aber voraus, dass – abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall einer Kündigung durch den zur Dienstleistung Verpflichteten – der Verpflichtete durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Dienstberechtigten veranlasst hat. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Rechtsanwälten eine Pflichtverletzung vorwirft, aber weder, dass sie den Beweggrund seiner Kündigung bildete (zu diesem Erfordernis vgl. BGH vom 13.9.2018 – III ZR 294/16 – juris Rn. 21), noch, dass beides im zivilgerichtlichen Verfahren vorgetragen wurde. Die rudimentären Ausführungen in der Verfassungsbeschwerdeschrift zu einer nicht umfassend erfolgten Beratung beziehen sich, soweit ersichtlich, nicht auf das (im Ausgangsverfahren als solches vorgetragene) Motiv der Kündigung.
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(2) Unabhängig davon fehlt es aber auch an einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und hinreichenden Darlegung, weshalb die Entscheidung des Oberlandesgerichts München willkürlich gewesen sein soll.
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(a) Für den Wegfall der Vergütungspflicht nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt es – über die Veranlassung der Kündigung durch ein pflichtwidriges Verhalten des Dienstverpflichteten hinaus – darauf an, dass das Interesse an der bisherigen Leistung gerade aufgrund der vorzeitigen Beendigung entfallen sein muss (Günther in BeckOGK BGB, § 628 Rn. 74; Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 628 Rn. 38). Eine Leistung ist für den Dienstberechtigten infolge der Kündigung ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist (BGH vom 7.6.1984 – III ZR 37/83 – juris Rn. 18; vom 13.9.2018 – III ZR 294/16 – juris Rn. 25). Es genügt demnach zum einen nicht, dass die Leistung objektiv wertlos ist, wenn der Dienstberechtigte sie gleichwohl nutzt, zum anderen aber auch nicht, dass der Dienstberechtigte sie nicht nutzt, obwohl er sie wirtschaftlich verwerten könnte (Henssler, a. a. O., § 628 Rn. 38; BGH vom 13.9.2018 – III ZR 294/16 – juris Rn. 25). Ein Rechtsanwalt verliert seinen Vergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB regelmäßig in dem Umfang, in dem der Mandant nunmehr einen anderen Anwalt beauftragen muss, dem er das gleiche Honorar schuldet (Henssler, a. a. O., § 628 Rn. 41 m. w. N.; vgl. auch BGH vom 7.6.1984 NJW 1985, 41; vom 8.11.2007 – IX ZR 5/06 – juris Rn. 24; vom 21.7.2016 NJW 2008, 1307 Rn. 24).
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(b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d. h. allgemein von Bedeutung ist. Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde müssen diese Voraussetzungen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO); die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt hierfür nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BGH vom 9.6.2020 NJW 2020, 3312 Rn. 9; vom 23.2.2022 NJW-RR 2022, 684 Rn. 14). Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat eine Rechtssache außerdem dann, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt und jeweils nicht zweifelhaft erscheint, dass das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde; dass eine Entscheidung in sonstiger Weise rechtsfehlerhaft ist, genügt allein nicht, auch wenn es sich um einen schwerwiegenden Rechtsfehler handelt (BGH vom 1.10.2002 NJW 2003, 65/68).
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Zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) ist die Revision zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH vom 25.8.2020 NJW-RR 2020, 1275 Rn. 21; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 543 Rn. 7 m. w. N.)
42
Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) ist erforderlich, wenn nur so zu vermeiden ist, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Auch dies hat der Beschwerdeführer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO), indem er aufzeigt, dass in der anzufechtenden Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in einer Entscheidung eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts aufgestellten und die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (Divergenz), oder dass dem Berufungsgericht ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen ist, der die Wiederholung durch dasselbe Gericht beziehungsweise die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BGH NJW 2003, 65/65 f.; vom 3.7.2018 – VIII ZR 227/16 – juris Rn. 13). Keinen Grund für die Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bieten dagegen – unabhängig von Gewicht und Evidenz sowie davon, ob es sich um materielle oder Verfahrensfehler handelt – Rechtsfehler im Einzelfall, die weder eine Divergenz in der Rechtsprechung hervortreten lassen noch eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr begründen (BGH NJW 2003, 65/67).
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(c) Der Beschwerdeführer zeigt mit der allein fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift nicht auf, dass das Oberlandesgericht bei der Anwendung von § 628 BGB oder der (inzidenten, vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ZPO) Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision willkürlich entschieden hätte.
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Der Beschwerdeführer legt zu beiden Fragen seine eigene abweichende Rechtsauffassung dar, was gegebenenfalls zur Begründung einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall ausreichen könnte, aber nicht aufzeigt, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts unter keinem Gesichtspunkt vertretbar wäre.
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Zur Anwendung von § 628 BGB beruft er sich darauf, dass das Oberlandesgericht zu Unrecht von dem Rechtssatz ausgegangen sei, bei vollständiger Leistungserbringung sei für einen Wegfall des Honoraranspruchs auf der Grundlage des § 628 BGB kein Raum. Das Oberlandesgericht hat allerdings seine Entscheidung nicht allein hierauf gestützt. Ausweislich des mit dem angegriffenen Beschluss in Bezug genommenen Hinweisbeschlusses vom 1. März 2023 kam die Bestimmung des § 628 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB aus Sicht des Senats auch deswegen nicht zum Tragen, weil das Interesse des Beschwerdeführers an der Leistung seiner Anwälte nicht aufgrund der vorzeitigen Beendigung, sondern aufgrund der behaupteten Pflichtverletzung entfallen sei. Im Beschluss vom 21. März 2023 führt das Oberlandesgericht aus, die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum zahnärztlichen Behandlungsvertrag sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die erbrachten anwaltlichen Leistungen für den Beschwerdeführer nicht ohne Interesse und völlig unbrauchbar gewesen seien. Beide Argumente führen dazu, dass ein (teilweiser) Wegfall der Vergütung nicht eintritt, selbst wenn man § 628 BGB auch nach vollständiger Leistungserbringung für anwendbar hält. Beide – die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden – Argumente sind nicht willkürlich, sondern entsprechen der oben aufgeführten Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Mit beiden Argumenten setzt sich der Beschwerdeführer aber in der Verfassungsbeschwerdebegründung nicht bzw. nicht hinreichend auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, dass ihre Heranziehung und die aus ihnen gezogene Folgerung im Einzelfall unvertretbar wären. Dafür reicht es nicht aus, der Entscheidung des Oberlandesgerichts die eigene, abweichende Rechtsauffassung entgegenzusetzen. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, dass entscheidend die Frage sei, ob die bisherigen Leistungen nutzlos seien oder nicht. Dem Verfassungsbeschwerdevorbringen ist aber nicht nachvollziehbar zu entnehmen, warum dies der Fall gewesen sein soll, erst recht nicht, dass die hierfür sprechenden Gründe so zwingend wären, dass die entgegengesetzte Würdigung des Oberlandesgerichts willkürlich wäre, und dass diese Gründe im Ausgangsverfahren vorgetragen wurden. Der Verlust des Prozesses, für den ein Rechtsanwalt beauftragt wurde, führt nicht dazu, dass dieser automatisch seinen Vergütungsanspruch verliert, denn er schuldet keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer trägt im Übrigen selbst vor, dass weitere anwaltliche Tätigkeiten (Antrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO) möglich gewesen wären, die zur Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts hätten führen können. Damit wären die bisherigen Tätigkeiten der Anwälte jedenfalls nicht offensichtlich nutzlos gewesen, sondern ein anderer Rechtsanwalt hätte darauf aufbauen können. Der Beschwerdeführer geht zudem nicht auf die zu Anwaltsverträgen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, die für den Wegfall des Interesses darauf abstellt, dass der Mandant nach der Kündigung einen anderen Anwalt beauftragen muss, dem er das gleiche Honorar schuldet. Auf das weitere selbstständig tragende Begründungselement des Oberlandesgerichts, wonach der Interesssenfortfall nicht auf der vorzeitigen Vertragsbeendigung beruhte, wird mit der Verfassungsbeschwerdebegründung überhaupt nicht eingegangen.
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Mit der Verfassungsbeschwerdebegründung wird auch nicht aufgezeigt, dass das Oberlandesgericht München die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision willkürlich als nicht gegeben angesehen hätte. Eine entsprechende Grundrechtsrüge erfordert eine darauf bezogene Darlegung, die zumindest aufzeigen muss, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nach dem einschlägigen Prozessrecht vorlagen (VerfGH vom 15.11.2018 – Vf. 10-VI-17 – juris Rn. 23 m. w. N.). Die Begründung des Beschwerdeführers erschöpft sich aber in dem Vorwurf, das Oberlandesgericht habe allein seine Rechtsauffassung für maßgeblich erachtet, obwohl gute Gründe dagegensprächen, und darin, die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts als unzutreffend zu bezeichnen, ohne auf die spezifischen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision einzugehen. Auf den Rechtssatz, dass nach vollständiger Leistungserbringung keine Anwendung des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr möglich sei, hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung im Übrigen – wie dargestellt – nicht allein gestützt, sodass eine Revisionszulassung schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht kam. In der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2010 (1 BvR 882/09 – juris Rn. 23) hat das Bundesverfassungsgericht den Umstand, dass das Gericht seine Entscheidung allein auf seine Rechtsauffassung gestützt habe, auch nicht als Fall willkürlicher Nichtzulassung der Revision angesehen, sondern als Begründung dafür herangezogen, dass die angegriffene Entscheidung auf dem – anderweitig begründeten – Verfassungsverstoß beruhe. Die vom Oberlandesgericht herangezogenen Rechtssätze, das Interesse an den bereits erbrachten Leistungen müsse aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses entfallen sein und die bisher erbrachten Leistungen müssten für den Dienstberechtigten nutzlos geworden sein, entsprechen dabei Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 628 BGB.
Eine fehlerhafte Anwendung im Einzelfall wäre nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen zu begründen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit einer Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht hielt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018 aus Gründen, die die Umstände des konkreten Einzelfalls betreffen, nicht für anwendbar. Eine rechtliche Divergenz zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs war damit nicht gegeben; selbst eine unzutreffende Anwendung auf den Einzelfall würde die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht erfüllen.
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(3) Auf den Vortrag in den nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist eingegangenen Schriftsätzen, insbesondere dem vom 28. Juli 2023, kommt es nicht an. Den dargestellten Substanziierungspflichten muss der Beschwerdeführer innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG genügen. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzen; er kann aber nicht mehr fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nachschieben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.11.2018 – 10-VI-17 – juris Rn. 15; vom 20.9.2022 – Vf. 1-VI-22 – juris Rn. 31). Im Übrigen sind auch den ergänzenden Ausführungen die fehlenden hinreichenden Darlegungen im Ergebnis nicht zu entnehmen.
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cc) Damit ist auch eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes, die der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2010 (Az. 1 BvR 882/09) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 18. Oktober 2019 (Az. 36/18) geltend macht, nicht zulässig gerügt. Die vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassene Frage, ob die Verfassungsbeschwerde nach bayerischem Verfassungsrecht mit der Rüge einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz erhoben werden kann (vgl. VerfGH vom 24.5.2019 – Vf. 23-VI-17 – juris Rn. 37; vom 28.1.2020 – Vf. 56-VI-18 – juris Rn. 29), bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn ein Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz käme allenfalls in Betracht, wenn das Oberlandesgericht das Prozessrecht in einer Weise ausgelegt und gehandhabt hätte, die unter Berücksichtigung der genannten Rechte unvertretbar wäre (VerfGH vom 28.1.2020 – Vf. 56-VI-18 – juris Rn. 29; vgl. auch BVerfG vom 16.6.2016 – 1 BvR 873/15 – juris Rn. 20). Dies ist nach dem oben Dargestellten nicht substanziiert dargelegt.
IV.
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Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).