Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 17.07.2024 – W 9 K 23.635
Titel:

Informationszugang zu Streckenlisten für Schalenwild - Schutz personenbezogener Daten

Normenkette:
BayUIG Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Daten sind personenbezogen, wenn sie unabhängig von dem Inhalt der jeweiligen Information eine Aussage über eine Person zulassen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Streckenlisten lassen zumindest mittelbar Rückschlüsse auf einzelne Revierinhaber zu, da ihre Person anhand der Revierbezeichnungen mit einem vertretbaren Aufwand ermittelbar ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit ist regelmäßig zu prüfen, ob gewichtige Umstände dafür sprechen, dass im konkreten Einzelfall mit Gewaltaktionen, Anfeindungen oder ähnlichen Reaktionen gegen den jeweiligen Inhaber der personenbezogenen Daten gerechnet werden muss. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der Gebührenbemessung ist der Ansatz von Personalkosten für das Heraussuchen und die Zusammenstellung von Unterlagen zulässig. Neben der Sammlung und dem Zugänglichmachen der Informationen darf auch eine Gebühr für die Prüfung und Verneinung von rechtlichen Hindernissen, die dem Erfolg des Informationsantrags möglicherweise entgegenstehen, erhoben werden. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz, personenbezogene Daten, Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen (verneint), Versagungsgründe, Kosten, Gebühren
Fundstelle:
BeckRS 2024, 21543

Tenor

I. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Bescheid des Landratsamts M. vom 16. April 2024 wird in Ziffer II, Ziffer III, soweit diese sich auf Ziffer II bezieht, und Ziffer IV aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kläger unter Schwärzung der jeweiligen Revierinhaber und Erleger die Streckenlisten für das Schalenwild im Jagdjahr 1. April 2022 bis 31. März 2023 betreffend die Reviere
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
herauszugeben oder den Klägern Einsicht in diese Streckenlisten zu geben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

1
Die Kläger begehren einen Informationszugang zu Streckenlisten für das Schalenwild im Jagdjahr 1. April 2022 bis 31. März 2023 für bestimmte Reviere der Hegegemeinschaften 64. K. …, 63. E. …, 64. M. … und 64. K. …
2
1. Mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 15. Mai 2023, beim Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) am selben Tag per Fax eingegangen, verlangten die Kläger unter der Ziffer „2. Verweigerung der Herausgabe von Umweltinformationen“ die Herausgabe der Streckenlisten aller Schalenwildarten für fünf Hegegemeinschaften (HG …1, HG …9, HG …0, HG …2 und HG …8). Hierzu wurde eine Frist bis zum 16. Mai 2023, 15 Uhr, gesetzt. Auf die Begründung des Schreibens wird im Einzelnen Bezug genommen.
3
Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 verwies das Landratsamt auf die Korrespondenz aus der Vergangenheit, insbesondere das Schreiben der Staatsministerin M. K. an den BJV-Präsidenten Ernst Weidenbusch vom 3. Februar 2023. Darüber hinaus wurde an der bisherigen Rechtsauffassung des Landratsamts festgehalten.
4
2. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Mai 2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließen die Kläger Klage erheben und zunächst beantragen,
„Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die Streckenlisten für das Schalenwild im Jagdjahr 1. April 2022 bis 31. März 2023 für die Hegegemeinschaften …1 K. …, …9 E. …, …0 M. …, …2 K. … im Landkreis M. in Bayern herauszugeben.“
5
Zur Klagebegründung wurde ausgeführt: Die Kläger, anerkannte Jägervereinigungen im Sinne des Jagdgesetzes und eingetragene Vereine, hätten zuletzt mit Schreiben vom 15. Mai 2023 Streckenlisten für Schalenwild für die Hegegemeinschaften …1 K. …, …9 E. …, …0 M. …, …2 K. … im Landkreis M.. herausverlangt. Die Kläger seien anspruchsberechtigt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG. Das Landratsamt sei eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG, Art. 1 BayVwVfG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG, an die der Antrag auf Zugang zu den begehrten Informationen zu richten gewesen sei. Dem Landratsamt seien nach den gesetzlichen Vorgaben spätestens bis zum 10. April des jeweiligen Jahres die Streckenlisten zu übermitteln. Der § 16 Abs. 2 AVBayJG sehe hierzu vor, dass die Streckenliste der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen sei. Nach Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 10. April, habe der Revierinhaber die mit dem 31. März abgeschlossene und unterschriebene Streckenliste der Jagdbehörde vorzulegen. Der Beklagte verfüge also über die begehrten Informationen. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 16. Mai 2023 die Herausgabe der Streckenlisten abgelehnt. Bereits seit dem Jahr 2021 verweigere die Behörde die Herausgabe und sei der Ansicht, dass die Streckenlisten der Reviere nur den jeweiligen Hegegemeinschaftsleitern zustünden. Bei den Informationen über die getätigten Abschüsse in den Hegegemeinschaften handele es sich jedoch um Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayUIG. Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg (U.v. 12.04.2021 – Au 9 K 19.1427) werde verwiesen. Ein besonderes Interesse sei nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG nicht darzulegen, vielmehr handele es sich um ein „Jedermann-Recht“. Dem Anspruch der Kläger auf Zugang zu den begehrten Umweltinformationen könnten auch keine Versagungsgründe entgegengehalten werden. Konkrete Versagensgründe seien auf die Anfragen in diesem Jahr auch nicht von dem Beklagten mitgeteilt worden. Es werde stets auf ein veraltetes Schreiben des Landwirtschaftsministeriums Bezug genommen, das jedoch eine saubere juristische Subsumtion nicht ersetzen könne. Die Auffassung des Landwirtschaftsministeriums sei falsch. Überdies bestehe aber auch ein besonderes Interesse. Dies ergebe sich aus § 16 AVBayJG. Gemäß dessen Abs. 4 fänden zur Überwachung der Durchführung der Abschusspläne und zur Erhebung von Daten im Sinn von Art. 32 Abs. 7 Nr. 2 BayJG jährlich öffentliche Hegeschauen statt. Diese hätten die Aufgabe, Informationen zu vermitteln, insbesondere über die Entwicklung der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung unter Berücksichtigung der Gutachten der Forstbehörden zum Zustand der Vegetation, die Erfüllung der Abschusspläne, die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände unter Berücksichtigung des Kopfschmucks des erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes, die Bestandsentwicklung der nichtabschussplanpflichtigen Wildarten und die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der freilebenden Tierwelt. Gemäß dessen Abs. 5 hätten die Jagdbehörden den anerkannten Vereinigungen der Jäger die zur Durchführung der öffentlichen Hegeschauen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Landesjagdverband nehme an den Hegeschauen in M.. regelmäßig teil. Die Hegeschau stehe am 26. Mai 2023 an und die Kläger könnten schon wieder nicht auf Basis konkreter Zahlen referieren. Da der Antrag der Kläger damit auch offensichtlich nicht missbräuchlich im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG sein könne, sei der Klage stattzugeben. Der Informationszugang sei gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayUIG durch Auskunftserteilung zu erfüllen, da dies von den Klägern beantragt worden sei und eine angemessene Art, die Information auf andere Weise zugänglich zu machen, nicht bestehe. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Herausgabe von Streckenlisten vor Hegeschauen nicht unüblich sei. Die Verweigerung der Herausgabe der Streckenlisten habe vorliegend jedenfalls keine juristisch nachvollziehbaren Gründe. Es werde insofern auch auf das einschlägige bereits zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg verwiesen.
6
3. Der Beklagte beantragte,
Die Klage wird abgewiesen.
7
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 6. Juni 2023 ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Bei der Behörde sei kein Antrag nach BayUIG vor Klageerhebung gestellt worden. Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO seien nicht erfüllt. Der Antrag vom 15. Mai 2023 stütze sich auf § 16 Abs. 5 AVBayJG, da dieser im Schreiben insoweit von den Klägern unter anwaltlicher Vertretung gerade als speziellere Anspruchsgrundlage bezeichnet werde.
8
4. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2023 erwiderten die Klägerbevollmächtigten im Wesentlichen wie folgt: Im Schreiben vom 16. Mai 2023 habe sich das Landratsamt selbst auf den bisherigen Schriftverkehr und die darin geäußerte Rechtsauffassung bezogen und habe eine Herausgabe endgültig abgelehnt. Das Anschreiben vom 15. Mai 2023 reiche völlig aus, um nach dem BayUIG Informationen anzufordern. Es handele sich um ein Jedermannsrecht, das keiner besonderen Form bedürfe. Auch die Behauptung, man habe § 16 Abs. 5 AVBayJG als spezielleres Recht bezeichnet, sei unzutreffend, aber juristisch auch irrelevant. Der Kläger zu 1) habe überdies bereits mit Schreiben der Rechtsanwälte … … … vom 12. Januar 2021 einen Antrag nach BayUIG gestellt. Dieser sei trotz Nennung des Artikels im BayUIG abgelehnt worden. Die wiederholte Ablehnung am 16. Mai 2023 sei insofern ebenso wie die damalige als endgültig anzusehen gewesen. Die Behörde habe bewusst und endgültig, wie die Jahre zuvor, den Anspruch abgelehnt, so dass Klage geboten gewesen sei. Spätestens mit Klageeinreichung sei der Antrag auf Umweltinformationsherausgabe als gestellt anzusehen gewesen.
9
5. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27. November 2023 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Auf das Protokoll wird im Einzelnen verwiesen. Der Beklagtenvertreter erklärte, er gehe nach Hinweis des Gerichts von einer bereits erfolgten Antragstellung nach dem BayUIG durch die Kläger aus. Das Landratsamt führe nunmehr zügig das Verfahren nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayUIG durch. Die Anhörung der möglichen Betroffenen erfolge bis zum 20. Dezember 2023. Das Landratsamt werde die Entscheidung über die Herausgabe der Streckenlisten für das Schalenwild im Jagdjahr 1. April 2022 bis 31. März 2023 für die Hegegemeinschaften …1 K. …, …9 E. …, …0 M. … und …2 K. … bis zum 31. Januar 2024 treffen.
10
6. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 übersandte das Landratsamt den Klägerbevollmächtigten die Streckenlisten für die Hegegemeinschaft …9 E. … (außer für das Revier … … ….), für die Hegegemeinschaft …0 M. … (außer für die Reviere ...), für die Hegegemeinschaft …1 K. … (außer für die Reviere … ...) und für die Hegegemeinschaft …2 K. … (außer für die Reviere ...). Für die einzeln aufgeführten Reviere sei die Zustimmung zur Herausgabe der Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens substantiiert verweigert worden. Das Landratsamt befinde sich derzeit in entsprechender Prüfung und werde die Klägerseite zeitnah über das Ergebnis informieren.
11
7. Mit Bescheid vom 21. März 2024 entschied das Landratsamt gegenüber der Stadt Amorbach, die Streckenlisten für das Schalenwild des Jagdjahres 2022/2023 der Reviere der Stadt Amorbach – ... den Klägern herauszugeben.
12
8. Mit Bescheid vom 16. April 2024 entschied das Landratsamt gegenüber den Klägern, die Herausgabe der Streckenlisten für Schalenwild des Jagdjahres 2022/2023 erfolge für die Hegegemeinschaft …9 E. … / Hege 2 (außer für das Revier … … ….), Hegegemeinschaft …0 M. … (außer für die Reviere … … . … … … .), Hegegemeinschaft …1 K. … (außer für die Reviere ...,) Hegegemeinschaft …2 K. … (außer für die Reviere ...) (Ziffer I.). Die Herausgabe der Streckenlisten für Schalenwild des Jagdjahres 2022/2023 werde für folgende Reviere abgelehnt:...). Die Kosten des Verfahrens trage der Veranlasser (Ziffer III.). Für diesen Bescheid werde eine Gebühr in Höhe von 400,00 EUR erhoben (Ziffer IV.).
13
Soweit die Herausgabe von Streckenlisten abgelehnt worden sei, werde auf die Einwände im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens verwiesen. Es überwiege das Interesse der Revierverantwortlichen am Schutz der personenbezogenen Daten und somit an der Geheimhaltung der persönlichen, sachlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit einer Gefahr und einem Anreiz für Einbruch, Beschädigung und Vandalismus in den Jagdrevieren sei im Hinblick auf die Antragsteller eher nicht zu rechnen. Da die Streckenlisten eines vergangenen Jagdjahres öffentlich eingesehen werden könnten (Bay. Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Jagdjahr 2022/2023, Wildtierportal) und an den öffentlichen Hegeschauen durch die Kreisverwaltungsbehörden bzgl. des Landkreises M.. offengelegt und durch die Kreisjagdberater erläutert würden, sei die Information der Öffentlichkeit dadurch sichergestellt. Soweit der Antragsteller zu 1) geltend mache, die Daten nach Auswertung der Streckenlisten seien für diesen unzureichend, er brauche die kompletten Streckenlisten rechtzeitig vor der Hegeschau, um zur Entwicklung des Wildbestandes fachgerecht Stellung nehmen und die Jäger sachgerecht informieren zu können, stelle dies kein besonderes Interesse dar. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayUIG, sowie auf Tarif Nr. 1.1.10/2.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KVz). Für die Übermittlung von Informationen auf Grund des BayUIG würden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren seien auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 BayUIG wirksam wahrgenommen werde (Art. 12 Abs. 2 BayUIG). Die tatsächlich entstandenen Kosten betrügen 844,08 EUR und seien aufgrund des Art. 12 Abs. 2 BayUIG auf 400,00 EUR herabgesetzt worden.
14
9. Mit Schriftsatz vom 23. April 2024 teilten die Klägerbevollmächtigten mit, der Bescheid vom 16. April 2024 solle in das Verfahren mit einbezogen werden.
15
10. Mit Beschluss vom 30. April 2024 wurden die Revierverantwortlichen der streitgegenständlichen Jagdreviere beigeladen.
16
11. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2024, bei Gericht am selben Tag eingegangen, führten die Klägerbevollmächtigten aus, die Klage richte sich nunmehr auch gegen den Bescheid des Landratsamts vom 16. April 2024, soweit der Beklagte sich darin (weiterhin) weigere, die Streckenlisten für Schalenwild des Jagdjahres 2022/2023 für die Reviere ... an die Kläger herauszugeben, sowie gegen den Bescheid vom 16. April 2024 in Ziffern III. und IV. Im Hinblick auf die übrigen Streckenlisten habe sich die Klage erledigt, da durch den Beklagten nach Klageerhebung eine Herausgabe erfolgt sei.
17
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Einwände der Revierinhaber seien nicht haltbar. Reviere seien nicht über Geodatenonline oder andere frei zugängliche Daten zu ermitteln. Es gebe keine Revierkarten, auch nicht im Hause der Klägerin. Anhand von Reviergrenzen könne nichts über die Personen ausgesagt werden. Die Streckenlisten beinhalteten weder Angaben über Jagdeinrichtungen noch über Familienangehörige. Auch Vermögensverhältnisse ließen sich nicht ableiten. Auch die Einnahmen aus dem Wildbretverkauf seien nicht errechenbar, da es keinen Zwang dazu gebe, das gesamte Wildbret zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Nicht richtig sei, dass die Streckenlisten auf dem Wildtierportal veröffentlicht würden. Auch die Behauptung des Beklagten, dass das dargelegte Interesse für die sachgerechte Information auf der Hegeschau kein besonderes Interesse sei, sei erstens fachlich falsch, zweitens aber juristisch irrelevant. Das Umweltinformationsgesetz bedinge dies nicht.
18
Die Verweigerung der Herausgabe der Streckenlisten sei aus vorstehenden Gründen rechtswidrig. Die Behörde sei verpflichtet, alle Streckenlisten der Reviere aus Ziffer I. des Bescheids vom 16. April 2024 herauszugeben. Eine eigene Rechtsverletzung der Klägerin sei nicht erforderlich, läge aber im Übrigen vor, weil die Klägerin in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als anerkannte Naturschutzorganisation durch Verweigerung der streitgegenständlichen Informationen massiv behindert werde. Die Kosten der Auskunft dürften sich nur auf die Kosten der Übermittlung nach Art. 12 BayUIG beziehen. Die Behörde habe der Klägerin eine örtlich unproblematisch mögliche Einsichtnahme und Kopie nicht ermöglicht. Dies hätte sie kostenfrei anbieten müssen. Die Übermittlungskosten lägen nach Art. 12 BayUIG überdies bei 0,00 €, da diese per BeBPo erfolgt sei. Der Kostenausspruch und die Kostenhöhe seien damit rechtswidrig erfolgt.
19
12. Auf die Schriftsätze der Beigeladenen vom 22. Mai 2024, vom 23. Juni 2024, vom 25. Juni 2024 und vom 5. Juli 2024 wird im Einzelnen Bezug genommen.
20
13. Mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 27. Juni 2024 wurde ausgeführt, das UIG regele den Zugang zu Umweltinformationen für Bürgerinnen und Bürger. Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen seien zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet (so genannte informationspflichtige Stellen). Die Stellen der öffentlichen Verwaltung in den Ländern seien nach den jeweiligen Landesgesetzen informationspflichtig. Ziel des Gesetzes sei es, Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden seien, zu ermöglichen und dadurch mehr Transparenz des Verwaltungshandelns zu erreichen. Ein ungehinderter Zugang zu behördlichen Informationen sei Voraussetzung dafür, dass sich Bürgerinnen und Bürger in Verwaltungsverfahren einbringen und die Tätigkeit der Verwaltung kontrollieren könnten. Im vorliegenden Fall gehe es überdies auch noch um die Frage, wie sich die Wildabschüsse im übergreifenden Hegebereich entwickelten und ob ein gesunder Wildbestand vorhanden sei oder auch im Hinblick auf invasive Wildarten überreviergreifende Maßnahmen auf der Hegeschau empfohlen werden müssten. Dies sei von maßgeblicher Bedeutung. Dem Beklagten gehe es vorliegend maßgeblich offenbar darum, die Kontrolle durch die Kläger aktiv zu verhindern. Der Beklagte digitalisiere trotz Vorgabe der EU und des Landes diese Umweltdaten nicht. Die Nachfrage bei der Sachbearbeiterin habe ergeben, dass dies nicht gewünscht sei. Der Beklagte habe also in keiner Weise digital den Überblick darüber, wie sich der Abschuss der verschiedenen Wildtiere über Jahre entwickele. Die Erkenntnis, die sich hierdurch ergäbe, möge der Beklagte wahrscheinlich gerade nicht hören. Die Daten der Revierinhaber hingegen seien völlig ohne Belang, da diese gar nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Die Behauptung, dass man von Abschussplänen auf Vermögensverhältnisse rückschließen könne, sei unhaltbar. Normalerweise wisse man gar nicht, womit ein Revierinhaber sein Geld genau verdiene. Die Unterfertigte wisse nicht einmal genau, wie ein Mitjäger aus dem eigenen Revier sein Geld genau verdiene. Angesichts der schwankenden Wildfleischpreise und der sich in einem Revier durchschnittlicher Größe ergebenden unterschiedlichen Kosten sei ein Rückschluss nicht möglich. Eine gewinnbringende Wildbewirtschaftung normalerweise auch nicht. Die Bayerischen Staatsforsten erwirtschafteten mit der Vermarktung und eigenen Bejagung des Wildes durch Förster seit Jahrzehnten Verluste. Die bereits herausgegebenen Streckenlisten hätten überdies Widersprüchlichkeiten offengelegt, die von dem Beklagten bereinigt werden sollten. Die angegebene Schalenwildfläche weiche teilweise bei der Gesamtbetrachtung wesentlich (1.000 ha – 4.000 ha) von der Addition der Einzelangabe pro Jahr und pro Revier ab. Die Schalenwildflächen seien jedoch maßgebend als Grundlage zur Erstellung des strukturierten Abschussplanes. Es sei ein erheblicher Unterschied, ob ein Abschussplan für Rehe für 250 ha oder für 450 ha erstellt werde. Dies sei der Behörde bereits mitgeteilt worden. Die Behörde profitiere so erheblich durch die Weitergabe der Daten, da dadurch auch Folgefehler vermieden werden könnten und die Rechtssicherheit der Folgebescheide (Abschussplan) steige.
21
14. In der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2024 ließen die Kläger beantragen,
Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kläger unter Schwärzung der jeweiligen Revierinhaber und Erleger die Streckenlisten für das Schalenwild im Jagdjahr 1. April 2022 bis 31. März 2023 betreffend die Reviere ... herauszugeben oder den Klägern Einsicht in diese Streckenlisten zu geben und den Bescheid des Landratsamts M.. vom 16. April 2024 in Ziffern II, III und IV aufzuheben.
22
Die Klägerbevollmächtigte erklärte im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt. Der Beklagte stimmte der teilweisen Erledigungserklärung zu. Die Beigeladenen stellten jeweils keinen Antrag. Zum weiteren Fortgang der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24
Nach der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung ist Klagegegenstand nunmehr die Herausgabe der Streckenlisten für das Schalenwild im Jagdjahr 1. April 2022 bis 31. März 2023 betreffend die Reviere ... unter Schwärzung der jeweiligen Revierinhaber und Erleger bzw. die Einsichtnahme in diese Streckenlisten, sowie die Anfechtung der Ziffern II, III und IV des Bescheids des Landratsamts M.. vom 16. April 2024.
25
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in rechtsähnlicher Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
26
2. Soweit die Klage aufrechterhalten wird, ist sie zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Streckenlisten für das Schalenwild im Jagdjahr 1. April 2022 bis 31. März 2023 betreffend die Reviere ...) unter Schwärzung der jeweiligen Revierinhaber und Erleger bzw. ein Anspruch auf Einsicht in diese Streckenlisten zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage ist bezüglich der Anordnungen unter Ziffer II, Ziffer III, soweit diese sich auf Ziffer II bezieht, und Ziffer IV des Bescheids des Beklagten vom 16. April 2024 begründet, denn diese sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid war daher insoweit aufzuheben. Ziffer III des Bescheids des Beklagten vom 16. April 2024, soweit diese sich auf Ziffer I bezieht, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Insoweit ist die Klage unbegründet und war abzuweisen.
27
2.1 Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erteilung von revierbezogenen Umweltinformationen zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
28
Der Auskunftsanspruch der Kläger folgt aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG). Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayUIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die genannten Tatbestandsvoraussetzungen des Informationsanspruchs sind im Falle der Kläger gegeben.
29
Die Kläger sind als juristische Personen des Privatrechts (vgl. § 21 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG anspruchsberechtigt und haben mit Schreiben vom 15. Mai 2023 die Herausgabe der Streckenlisten aller Schalenwildarten für die Hegegemeinschaften HG 641, HG 639, HG 640 und HG 642 für das Jagdjahr 2022/2023 gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayUIG beantragt. Das Landratsamt ist eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG, Art. 1 BayVwVfG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG, an die der Antrag auf Zugang zu den begehrten Informationen zu richten war.
30
Bei den Streckenlisten handelt es sich um Umweltinformationen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayUIG. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayUIG sind Umweltinformationen – unabhängig von der Art ihrer Speicherung – unter anderem alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG oder auf Faktoren im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Zu den Maßnahmen im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG gehören auch Pläne und Programme (Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 BayUIG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die in Art. 2 Abs. 2 BayUIG genannten Fallgruppen weit auszulegen (EuGH, U.v. 17.6.1998 – C-321/96). Die von den Klägern begehrten Streckenlisten aller Schalenwildarten für die Hegegemeinschaften HG 641, HG 639, HG 640 und HG 642 beziehen sich auf Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG, insbesondere auf die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, auswirken können und stellen somit Umweltinformationen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayUIG dar (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.4.2021 – Au 9 K 19.1427 – juris Rn. 20 sowie U.v. 19.2.2024 – Au 9 K 23.262 – juris Rn. 28 f. im Hinblick auf Abschusszahlen für Rehwild, revierbezogen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Sozialklassen bzw. nach Todesart u.a.). Der Datenbestand hinsichtlich der in der Vergangenheit getätigten Abschüsse hat konkrete Auswirkungen auf die betroffenen Wildarten: Anhand der von den Klägern begehrten Streckenlisten (§ 16 Abs. 2 AVBayJG) findet die Überwachung der Abschussplanung durch die unteren Jagdbehörden statt, welche sich ihrerseits bereits auf Umweltbestandteile ausgewirkt hat (vgl. Pießkalla, Der Umweltinformationsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG gegenüber unteren Jagdbehörden, insbesondere im Bereich der Abschussplanung, -erfüllung und Schonzeitverkürzung, BayVBl. 2022, 441, 443).
31
Das Landratsamt verfügt als informationspflichtige Stelle über die begehrten Umweltinformationen (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayUIG), sodass die Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG vorliegend gegeben sind.
32
Dem Anspruch der Kläger auf Zugang zu den begehrten Umweltinformationen können auch keine Versagungsgründe entgegengehalten werden, insbesondere steht der vom Beklagten angeführte Ablehnungsgrund des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG dem Auskunftsanspruch der Kläger nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, wenn durch das Bekanntwerden der begehrten Informationen personenbezogene Daten offenbart werden und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
33
Bei den begehrten Streckenlisten aller Schalenwildarten für die Hegegemeinschaften HG 641, HG 639, HG 640 und HG 642 handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinn des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG.
34
Da der Begriff der personenbezogenen Daten weder im BayUIG noch im Umweltinformationsgesetz (UIG) näher bestimmt ist, kann für die Auslegung auf die Legaldefinition im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zurückgegriffen werden. Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl. § 46 Nr. 1 BDSG und Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Damit sind Daten personenbezogen, wenn sie unabhängig von dem Inhalt der jeweiligen Information eine Aussage über eine Person zulassen (vgl. Karg in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand: 1.2.2021, § 9 UIG Rn. 9). Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG ist daher auch anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit den betreffenden Daten keine bestimmten Personen genannt werden, diese aber aufgrund der bekannt gegebenen Daten ohne größeren Aufwand, gegebenenfalls unter Heranziehung von Zusatzwissen, bestimmbar sind. Dabei ist auch etwaiges Zusatzwissen, über das der Informationssuchende oder Dritte nachweislich verfügen, zu berücksichtigen (Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 103. EL März 2024, § 9 UIG, Rn. 9 m.w.N.).
35
Zwar haben die begehrten Informationen keinen unmittelbaren Bezug zu persönlichen Daten einzelner Revierinhaber. Insbesondere richtet sich der streitgegenständliche Anspruch auf Herausgabe von Streckenlisten unter Schwärzung der jeweiligen Revierinhaber und Erleger. Es ist jedoch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass Streckenlisten zumindest mittelbar Rückschlüsse auf einzelne Revierinhaber zulassen, da ihre Person anhand der Revierbezeichnungen mit einem vertretbaren Aufwand ermittelbar ist. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Gerichts anhand der räumlichen bzw. namentlichen Bezeichnung der Reviere der einzelne Revierinhaber ohne größeren Aufwand zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Kläger selbst über entsprechendes Zusatzwissen verfügen dürften (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 12.4.2021 – Au 9 K 19.1427 – juris Rn. 25 sowie U.v. 19.2.2024 – Au 9 K 23.262 – juris Rn. 34 bzgl. Abschusszahlen für Rehwild, revierbezogen, u.a.).
36
Ein Versagungsgrund gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG ist jedoch im vorliegenden Fall gleichwohl nicht gegeben, da durch die Informationsweitergabe keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Revierinhaber beeinträchtigt werden.
37
Zur Begründung einer Interessenbeeinträchtigung führt das Landratsamt im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid unter Bezugnahme auf die Einwände der Beigeladenen im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens aus, es überwiege das Interesse der Revierverantwortlichen am Schutz der personenbezogenen Daten und somit an der Geheimhaltung der persönlichen, sachlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. In zwei Fällen gehe es konkret und in erster Linie um den Schutz der privaten Vermögensverhältnisse. Die Einnahmen aus der Jagd ließen sich über die Wildbretpreise und Schwarzwildprämien ableiten, hierdurch könne Einblick in die privaten Vermögensverhältnisse gewonnen werden. In zwei Fällen gehe es konkret um den Schutz der personenbezogenen Daten, die der Revierverantwortliche generell und – in einem Fall aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, im zweiten Fall wegen möglicher Rückschlüsse auf seine Person – geschützt wissen möchte. Mit einer Gefahr und einem Anreiz für Einbruch, Beschädigung und Vandalismus in den Jagdrevieren sei im Hinblick auf die Kläger eher nicht zu rechnen. Da die Streckenlisten eines vergangenen Jagdjahres öffentlich eingesehen werden könnten (Bay. Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Jagdjahr 2022/2023, Wildtierportal) und an den öffentlichen Hegeschauen durch die Kreisverwaltungsbehörden bzgl. des Landkreises M.. offengelegt und durch die Kreisjagdberater erläutert würden, sei die Information der Öffentlichkeit dadurch sichergestellt. Soweit der Kläger zu 1) geltend mache, die Daten nach Auswertung der Streckenlisten seien für diesen unzureichend, er brauche die kompletten Streckenlisten rechtzeitig vor der Hegeschau, um zur Entwicklung des Wildbestandes fachgerecht Stellung nehmen und die Jäger sachgerecht informieren zu können, stelle dies kein besonderes Interesse dar.
38
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch Informationsweitergabe ausgelöste Anfeindungen oder „Selbstjustiz“ bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessen berücksichtigt werden können. Allerdings muss die nur entfernte Möglichkeit solcher Reaktionen unberücksichtigt bleiben. Es ist regelmäßig zu prüfen, ob gewichtige Umstände dafürsprechen, dass im konkreten Einzelfall mit Gewaltaktionen, Anfeindungen oder ähnlichen Reaktionen gegen den jeweiligen Inhaber der personenbezogenen Daten gerechnet werden muss. Anderenfalls könnten Informationsansprüche allzu leicht unter einem Vorwand ausgeschlossen und das der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegende Regel-Ausnahme-Verhältnis konterkariert werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.4.2021 – Au 9 K 19.1427 – juris Rn. 27 sowie U.v. 19.2.2024 – Au 9 K 23.262 – juris Rn. 37 bzgl. Abschusszahlen für Rehwild, revierbezogen, u.a. mit Hinweis auf BayVGH, B.v. 22.11.2000 – 22 ZE 00.2779 – NVwZ 2001, 342, 343; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 103. EL März 2024, § 9 UIG, Rn. 14b).
39
Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einzelne Revierinhaber nach Bekanntgabe der Streckenlisten an die Kläger mit gravierenden negativen Reaktionen bestimmter Interessengruppen rechnen müssen. Mit einer Gefahr und einem Anreiz für Einbruch, Beschädigung und Vandalismus in den Jagdrevieren rechnet das Landratsamt im Hinblick auf die Kläger ausweislich der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid eher nicht. Soweit der Beigeladene zu 1) im gerichtlichen Verfahren auf einen Fall von Einbruch und Vandalismus in seiner Jagdhütte verweist, sowie auf wiederholte Demolierung von Jagdkanzeln und drei Ansitzleitern bzw. Unbrauchbarmachung einer Jagdkanzel mit Kettensägen im Jahr 2021, führt dies zu keiner anderen Bewertung, denn es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass durch die Weitergabe der Daten mit Racheaktionen oder Anfeindungen seitens der Kläger zu rechnen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die von der Beigeladenenseite geäußerten Befürchtungen bzgl. anderweitiger, die Jagd beeinträchtigender Maßnahmen, z.B. Einwirken auf das Wild vor bestimmten Jagdterminen, die sich ihrerseits aus den Streckenlisten ergeben könnten, nachdem seitens der Kläger nicht mit solchen Maßnahmen zu rechnen ist. Auf die jeweiligen Satzungszwecke der Kläger, welche insbesondere die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens umfassen, vgl. § 2 Abs. 3 Buchst. a der Satzung des Klägers zu 1), § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchst. c der Satzung des Klägers zu 2), wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen.
40
Ein anderweitig schutzwürdiges Interesse der Revierinhaber an der Geheimhaltung der Daten aus den Streckenlisten ist auch nicht aus anderen Umständen ersichtlich, auch nicht aus den vorliegend teilweise geltend gemachten möglichen Rückschlüssen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beigeladenen, etwa im Hinblick auf Einnahmen aus dem Wildbretverkauf bzw. der Schwarzwildprämie. Der Informationsanspruch gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG würde in weiten Teilen faktisch ausgehebelt, wenn ihm pauschale, mitunter allgemeingültige datenschutzrechtliche Einwände entgegengehalten werden könnten (vgl. Pießkalla, BayVBl. 2022, 441, 443). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Jagdausübung aufgrund behördlicher Abschusspläne nicht nur im Interesse der Jagdausübungsberechtigten oder der Grundeigentümer liegt, sondern auch im Allgemeinwohl erfolgt. Sowohl die Erhaltung eines angepassten Wildbestandes, als auch der Schutz der Belange der Land- und Forstwirtschaft weisen Elemente mit Allgemeinwohlbezug auf. Dabei ermöglicht erst die Zuordnung zu einzelnen Revieren die Prüfung und Diskussion um die mit der Jagdausübung verbundenen Umweltauswirkungen (vgl. Pießkalla, BayVBl. 2022, 441, 443). Sollte ein Interesse an der Geheimhaltung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Einhaltung von Abschussplänen bestehen, so ist dieses nicht schutzwürdig (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.4.2021 – Au 9 K 19.1427 – juris Rn. 29). Da somit der Informationsweitergabe an die Kläger keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen, liegt der Versagungsgrund nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG nicht vor.
41
Der Antrag der Kläger wurde auch nicht offensichtlich missbräuchlich im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG gestellt, weshalb der Klage unter Aufhebung von Ziffer II des Bescheids des Beklagten vom 16. April 2024 stattzugeben ist.
42
Der Informationszugang ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayUIG durch Herausgabe der Streckenlisten bzw. Einsichtnahme in die Streckenlisten – jeweils unter Schwärzung der jeweiligen Revierinhaber und Erleger – zu erfüllen, da dies von den Klägern beantragt wurde und eine angemessene Art, die Information auf andere Weise zugänglich zu machen, nicht besteht. Die begehrten Streckenlisten stehen den Klägern auch nicht auf andere, leicht zugängliche Art zur Verfügung, Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayUIG. Insbesondere sind die Informationen im von Beklagtenseite in Bezug genommenen Wildtierportal des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie nicht revierbezogen. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass im Rahmen der von Beklagtenseite angesprochenen Hegeschau (§ 16 Abs. 4 AVBayJG) die begehrten revierbezogenen Daten aus den Streckenlisten veröffentlicht werden. Auf die vom Beigeladenen zu 1) im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen zur Hegeschau 2023 wird im Einzelnen Bezug genommen („Beweismittel 8“ zum Schriftsatz vom 25.6.2024). Im Übrigen bleiben gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayUIG andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
43
2.2 Die Klage ist auch hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer III, soweit diese sich auf Ziffer II bezieht, und Ziffer IV des Bescheids des Beklagten vom 16. April 2024 begründet, denn diese sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid war daher insoweit aufzuheben. Die Kostengrundentscheidung in Ziffer III des Bescheids des Beklagten vom 16. April 2024, soweit diese sich auf Ziffer I bezieht, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Insoweit ist die Klage unbegründet und war abzuweisen.
44
2.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten ist Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayUIG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Kostengesetz i.V.m. Tarifnummer 1.I.10/2.1 des Kostenverzeichnisses. Für die Eröffnung des Zugangs zu Umweltinformationen ist dort ein Gebührenrahmen von EUR 10,- bis EUR 2.500,- vorgesehen. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Bearbeitungsaufwand, Art. 6 Abs. 2 Kostengesetz findet keine Anwendung. Zusätzlich zu den Regelungen des Kostengesetzes und der entsprechenden Tarifnummer im Kostenverzeichnis trifft Art. 12 Abs. 2 BayUIG die Regelung, dass die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen sind, dass der Informationsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 BayUIG wirksam wahrgenommen werden kann.
45
Als erstes Kriterium der Gebührenbemessung nennt der Gesetzgeber den Verwaltungsaufwand. Er legt somit als Gebührenziel die Deckung der durch die Verwaltungsleistung entstandenen Kosten fest (sog. Kostendeckungsprinzip). Der Verwaltungsaufwand muss nicht exakt berechnet werden. Allerdings muss die Berechnung nachvollziehbar und plausibel sein (Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 103. EL März 2024, § 12 UIG, Rn. 26). Die Grenze der zulässigen Gebührenbemessung wird dort überschritten, wo die Gebühr im Einzelfall den Informationszugang gefährdet bzw. zu gefährden geeignet ist. Eine prohibitiv wirkende Gebühr ist unzulässig.
46
Der Europäische Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 9. September 1999 (EuGH – C-17/97, DVBl 1999, 1494) zu Art. 5 der RL 90/313/EWG ausgeführt: „Da die Richtlinie selbst keine entsprechenden Anhaltspunkte enthält, muss die Bedeutung des Begriffes ‚angemessene Höhe‘ im Lichte ihres Zweckes bestimmt werden. Daher darf die Auslegung des Begriffes ‚angemessene Höhe‘ in Art. 5 der RL 90/313/EWG Einzelne, die Informationen erhalten möchten, hiervon nicht abhalten und ihr Recht auf Zugang zu diesen Informationen beschränken. Somit ist der Begriff ‚angemessener Betrag‘ in Art. 5 der RL 90/313/EWG derart zu verstehen, dass die Richtlinie einen Mitgliedsstaat nicht ermächtigt, die gesamten den öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unterlagen tatsächlich entstandenen Kosten, namentlich die mittelbaren, auf Einzelne abzuwälzen, die einen Antrag auf Information gestellt haben.“ (vgl. nunmehr zu Art. 5 Abs. 2 UIRL EuGH, U.v. 6.10.2015 – Rs. C-71/14).
47
Das Problem einer unangemessenen Gebührenbelastung der Bürger will der Europäische Gerichtshof nicht durch die Ausblendung einzelner Behördentätigkeiten oder Kostenarten, sondern durch die Begrenzung der Gebührenhöhe bewältigt wissen. Als unangemessen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RL 2003/4/EG, der wortgleich ist mit Art. 5 RL 90/313/EWG, sieht der Europäische Gerichtshof die Abwälzung der mittelbaren Kosten an. Mit diesen mittelbaren Kosten sind allerdings nicht die durch die Bearbeitung des Antrags unmittelbar verursachten Personalkosten gemeint, da der Europäische Gerichtshof die Heranziehung zu Gebühren, deren Festlegung auch aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen berücksichtigt, grundsätzlich gebilligt hat. Zu den mittelbaren Kosten, deren Zugrundelegung zu einer unangemessen hohen Gebühr führen würde, gehören vielmehr solche Positionen, die keinen spezifischen Bezug zu der konkret erbetenen Information aufweisen, wie etwa Aufwendungen der Behörde im Rahmen ihrer allgemeinen, antragsunabhängigen Aufgabenerfüllung in Form der Ausgaben für die Sammlung und Systematisierung von Daten oder für die räumliche Unterbringung (VG München, U.v. 27.4.2010 – M 1 K 09.6122 – juris Rn. 25 m.w.N.).
48
Die RL 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen sieht im Erwägungsgrund 18 vor, dass die Gebühr grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Anfertigung des betreffenden Materials nicht übersteigen darf. In besonderen Fällen, in denen die Behörden Umweltinformationen zu kommerziellen Zwecken zugänglich machen und in denen dies notwendig ist, um die weitere Sammlung und Veröffentlichung solcher Informationen zu gewährleisten, wird eine marktübliche Gebühr als angemessen angesehen.
49
Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 27.3.2000 – 7 C 25/98 – juris) hat ausdrücklich klargestellt, dass der Ansatz von Personalkosten für das Heraussuchen und die Zusammenstellung von Unterlagen zulässig ist. Neben der Sammlung und dem Zugänglichmachen der Informationen darf auch eine Gebühr für die Prüfung und Verneinung von rechtlichen Hindernissen, die dem Erfolg des Informationsantrags möglicherweise entgegenstehen, erhoben werden (VG München, U.v. 27.4.2010 – M 1 K 09.6122 – juris Rn. 27).
50
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist die Kostengrundentscheidung in Ziffer III des Bescheids vom 16. April 2024 zu Lasten der Kläger nicht zu beanstanden, soweit sie sich auf Ziffer I des Bescheids vom 16. April 2024 und damit auf die Herausgabe von Streckenlisten bezieht. Soweit sich die Kostengrundentscheidung in Ziffer III des Bescheids vom 16. April 2024 zu Lasten der Kläger auf Ziffer II des Bescheids vom 16. April 2024 und damit auf die (Teil-)Ablehnung der Herausgabe von Streckenlisten bezieht, ist sie jedoch rechtswidrig. Dies ergibt sich bereits aus der Akzessorietät der Kostenentscheidung zu der rechtswidrigen (Teil-)Ablehnung in Ziffer II des Bescheids (s.o.). Im Übrigen gilt Folgendes: Als kostenpflichtige Leistung nennt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayUIG nur die Übermittlung von Informationen. Bei einer Ablehnung des Antrags auf Informationszugang dürfen hingegen Kosten nicht geltend gemacht werden, da in diesem Fall keine Informationen übermittelt worden sind (Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 103. EL März 2024, § 12 UIG, Rn. 8 m.w.N.). Im Hinblick auf die unter Ziffer II genannten, vorliegend noch streitgegenständlichen Streckenlisten wurde eine Herausgabe abgelehnt. Der Fall einer zulässigen Kostenerhebung bei teilweiser Gewährung von Informationszugang (etwa bei Schwärzungen oder Aussonderung, vgl. Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 103. EL März 2024, § 12 UIG, Rn. 8 m.w.N.), ist vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht einschlägig, da auf die einzelnen Streckenlisten abzustellen ist und die Herausgabe der unter Ziffer II des Bescheids vom 16. April 2024 genannten Streckenlisten gar nicht, auch nicht unter Schwärzungen, erfolgen sollte.
51
2.2.2 Ziffer IV des Bescheids vom 16. April 2024 ist in der Folge rechtswidrig und aufzuheben, da nach Angabe des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2024 die mit Schriftsatz vom 11. Juli 2024 übermittelte Kostenaufstellung, welche der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, sich auf den gesamten Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung der Anfrage der Klägerseite beziehe und nicht weiter aufgegliedert werden könne, insbesondere im Hinblick auf die Frage, welcher Verwaltungsaufwand bzgl. der Ablehnung der Herausgabe von Streckenlisten angefallen sei, wobei letzterer – wie bereits ausgeführt – nicht den Klägern gegenüber geltend gemacht werden darf. Auch im Hinblick auf die vom Landratsamt bezüglich des Gesamtaufwands vorgenommene Gebührenreduzierung kann der Bescheid hinsichtlich der Gebührenhöhe nicht aufrechterhalten werden, da diese vom unzutreffenden Kostenansatz ausgeht.
52
3. Für den aufrechterhaltenen Teil der Klage trägt der Beklagte die Kosten nach §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
53
Hinsichtlich des erledigten Teil des Klagebegehrens hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der bei einer Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen und deshalb nach Maßgabe der §§ 154, 155 VwGO kostenpflichtig geworden wäre. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, auch insoweit dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da er auch im Hinblick auf diesen Teil des ursprünglichen Klagebegehrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Dem entsprechend hat der Beklagte diesem Teil des ursprünglichen Klagebegehrens gemäß Ziffer I des Bescheids vom 16. April 2024 abgeholfen.
54
Da sich die Beigeladenen nicht durch eigene Sachantragstellung am Prozessrisiko beteiligt haben, konnten ihnen keine Kosten auferlegt werden; zudem entspricht es der Billigkeit, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen nicht für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).
55
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.