Titel:
Zuwendungsrecht, Neustarthilfe Plus, Zurückweisung der DGB Rechtsschutz, GmbH als Bevollmächtigte
Normenketten:
VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 7
VwGO § 67 Abs. 3 S. 1
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Neustarthilfe Plus, Zurückweisung der DGB Rechtsschutz, GmbH als Bevollmächtigte
Fundstelle:
BeckRS 2024, 21529
Tenor
Die D. GmbH und deren Rechtsschutzsekretäre werden als Bevollmächtigte des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 12. März 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage gegen den Schluss-Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2024.
2
Mit Schreiben vom 8. April 2024 bestellte sich die D. GmbH unter Vorlage einer auf sie lautenden Vollmacht des Klägers zur Prozessbevollmächtigten des Klägers.
3
Mit Schreiben des Gerichts vom 12. April 2024 wurde die D. GmbH im Hinblick auf § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgefordert darzulegen, inwieweit die vorliegende Rechtsstreitigkeit zumindest einen mittelbaren Bezug zu ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich hat.
4
Die D. GmbH führte mit Schreiben vom 16. April 2024 aus, dass sich ihr Aufgabenbereich danach richte, ob die jeweilige Angelegenheit von der Satzung der jeweiligen Gewerkschaft – im vorliegenden Fall v... – umfasst sei. Ver.di vertrete kraft Satzung auch Soloselbständige in beruflichen Angelegenheiten. Als Mitglieder hätten selbständig Tätige Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz. Nach § 19 der Satzung werde Rechtsschutz im Rahmen der gewerkschaftlichen Zwecksetzung gewährt. Diese umfasse sowohl arbeits-, sozial-, zivil- und strafrechtliche als auch verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit. Für den vorliegenden Sachverhalt ergebe sich der Anspruch auf Rechtsschutz aus dem Bundesvorstandsbeschluss vom 8. Juni 2020. Der Bundesvorstand habe beschlossen, für solo-selbstständige v...-Mitglieder Rechtsschutz auch bei Rückforderungen der Corona-Soforthilfe zu gewähren und damit nach Maßgabe des § 5 Ziffer 2 der Rechtsschutzrichtlinie den Gegenstand der Rechtsschutzgewährung im Sinne des § 2 der Rechtsschutzrichtlinie zu erweitern. Ver.di wolle in dieser Sondersituation die selbständigen Mitglieder unterstützen. Dies diene zudem der Mitgliedergewinnung und Mitgliedererhaltung im Bereich der Solo-Selbständigen.
5
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
6
die D. GmbH und deren Rechtsschutzsekretäre als Bevollmächtige des Klägers zurückzuweisen.
7
Die D. GmbH sei im vorliegenden Verfahren nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 i.V.m. Nr. 5 VwGO nicht vertretungsberechtigt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar handle es sich bei der D. GmbH um eine juristische Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft, nämlich des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), und damit einer der in Nr. 5 bezeichneten Organisation stünden. Die D. GmbH dürfe die Prozessvertretung der Organisation und ihrer Mitglieder entsprechend der Satzung der Organisation durchführen. Die Prozessvertretung erfolge vorliegend jedoch nicht entsprechend dieser Satzung. Die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in subventionsrechtlichen Angelegenheiten sei kein satzungsgemäßes Ziel des DGB. So sei eine Vertretung in beihilferechtlichen Angelegenheiten der Neustarthilfe in § 2 der Rechtsschutzrichtlinie nicht vorgesehen. Bei Angelegenheiten des Verwaltungsrechts nach § 2 Abs. 3 lit. c der Rechtsschutzrichtlinie werde ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem der in den Absätzen 1 (Angelegenheiten aus der Erwerbstätigkeit und aus der Berufsausbildung) und 2 (Angelegenheiten der sozialen Sicherheit) genannten Rechtsverhältnisse gefordert. Ein solcher Zusammenhang sei vorliegend nicht ersichtlich. Nach § 5 Ziff. 2 der Rechtsschutzrichtlinie bestehe zwar die Möglichkeit, im Einzelfall von den übrigen Vorgaben der Rechtsschutzrichtlinie abzuweichen und Rechtsschutz zu gewähren. Dies erfordere jedoch ein besonderes gewerkschaftliches Interesse, welches ebenfalls nicht ersichtlich sei.
8
Der Kläger beantragt sinngemäß,
10
Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Schreiben vom 16. April 2024.
11
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
12
Die D. GmbH und deren Rechtsschutzsekretäre werden gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen, weil sie im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht i.S.d. § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugt sind.
13
Vertretungsbefugt als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht sind nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten europäischen Hochschule mit der Befähigung zum Richteramt. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte lediglich die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 VwGO genannten Personen und Vereinigungen vertretungsbefugt.
14
Vorliegend kommt allein eine Vertretungsbefugnis nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO in Betracht. Danach sind juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, vertretungsbefugt, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
15
Diese Voraussetzungen liegen im Fall der D. GmbH hier nicht vor. Die Durchführung der Prozessvertretung entspricht nicht der gewerkschaftlichen Satzung.
16
1. Zwar handelt es sich bei der D. GmbH um eine juristische Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft und damit einer der in Nr. 5 bezeichneten Organisationen steht. Ferner führt die D. GmbH ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Organisation und ihrer Mitglieder durch. Jedoch wird die Rechtsberatung vorliegend nicht entsprechend der Satzung der Organisation durchgeführt. Es fehlt an einem hinreichenden Bezug zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, B.v. 26.4.2016 – 4 S 64/16 – juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.9.2010 – 6 N 52/10 – NVwZ-RR 2011, 205; VG Düsseldorf, B.v. 28.6.2017 – 6 K 8147/17 – juris; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 45. EL Januar 2024, § 67 VwGO Rn. 55; Schramm in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 69. Edition 1.7.2023, § 67 Rn. 36; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 67 Rn. 18).
17
Nach § 19 Nr. 1 der Satzung in ihrer zuletzt durch den 6. Ordentlichen Bundeskongress 17. bis 22. September 2023 geänderten Fassung gewährt v... den Mitgliedern im Rahmen ihrer gewerkschaftlichen Zwecksetzung kostenlosen Rechtsschutz, insbesondere in Angelegenheiten des Arbeits-, Beamten-, Sozialrechts und des berufsbezogenen Vertragsrechts, nach Maßgabe einer vom Gewerkschaftsrat erlassenen Rechtsschutzrichtlinie.
18
Die Gegenstände der Rechtsschutzgewährung sind zunächst grundsätzlich in § 2 der Rechtsschutzrichtlinie katalogtatbestandlich aufgeführt. Die Vertretung in zuwendungsrechtlichen Angelegenheiten – hier in Sachen einer Billigkeitsleistung des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen als Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe Plus) für das 4. Quartal 2021 – ist dort nicht vorgesehen. Bereits v... selbst geht ausweislich der Begründung in dem als K1 vorgelegten Beschluss vom 8. Juni 2020 davon aus, dass Subventionssachverhalte von dem in § 19 der Satzung geregelten Rechtsschutz nicht umfasst sind. Insbesondere erfasst § 2 Abs. 3 lit. c der Rechtsschutzrichtlinie den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit nicht. Voraussetzung hierfür wäre, dass dieser in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsverhältnissen steht. Dies ist indes nicht der Fall, da weder eine von § 2 Abs. 1 der Rechtsschutzrichtlinie geregelte Angelegenheit aus der Erwerbstätigkeit bzw. Berufsausbildung noch eine solche der sozialen Sicherheit nach § 2 Abs. 2 der Rechtsschutzrichtlinie im Streit steht.
19
2. Auch der Beschluss vom 8. Juni 2020, der den Gegenstand der Rechtsschutzgewährung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Rechtsschutzrichtlinie auch auf Rückforderungen der Corona-Soforthilfe erweitert, führt vorliegend nicht zu einer Vertretungsbefugnis. Dies ergibt sich aus zwei unabhängig voneinander die Entscheidung tragenden Gründen:
20
2.1 Zwar kann nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Rechtsschutzrichtlinie, der dem Beschluss vom 8. Juni 2020 ausdrücklich zugrunde gelegt wurde, unabhängig von den in §§ 2 bis 4 der Richtlinie genannten Voraussetzungen und Beschränkungen Mitgliedern Rechtsschutz ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn dies im Einzelfall im besonderen gewerkschaftlichen Interesse ist; auch in einem solchen (Ausnahme-) Fall ist jedoch eine über die gewerkschaftliche Zwecksetzung hinausgehende (allgemeine) Rechtsvertretung nicht zulässig.
21
Die durch den Rahmen der gewerkschaftlichen Zwecksetzung gegebene Beschränkung der satzungsrechtlich zulässigen Rechtsvertretung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO auf Angelegenheiten des Arbeits-, Beamten-, Sozialrechts und des berufsbezogenen Vertragsrechts sowie die hiermit in einem hinreichenden Sachzusammenhang stehenden Rechtsfragen (§ 19 der Satzung i.V.m. der Rechtsschutzrichtlinie) ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut, sie folgt jedoch aus der historischen gesetzgeberischen Zielsetzung, der Systematik der Regelung sowie einer verfassungsgeleitet teleologischen Auslegung der Vorschrift.
22
a. Der Gesetzgeber wollte mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) die bis dahin bestehenden Vertretungsbefugnisse der Gewerkschaften sowie der sonstigen Organisationen aus dem bisherigen Recht in den neu gefassten § 67 VwGO übernehmen, ohne durch den geänderten Normaufbau eine Änderung der geltenden Rechtslage herbeizuführen. Diese erlaubt Gewerkschaften die Vertretung ihrer Mitglieder vor Gericht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG; vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 97; Schramm in Posser/Wolff/Decker, aaO § 67 Rn. 3 und 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 2.12.1992 – 1 BvR 296/88 – BVerfGE 88, 5, 15 ff.). Die Norm knüpft damit unmittelbar an die Rahmenbildung der wahrzunehmenden Aufgaben und Befugnisse durch die gewerkschaftliche Zwecksetzung selbst an und begrenzt diese gleichzeitig entsprechend. Damit ist schon historisch ein enges Verständnis von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als prozessrechtliche Ausformung gewerkschaftlicher Tätigkeit festzustellen.
23
b. Dieses enge Verständnis des historischen Gesetzgebers entspricht auch einer systematischen Auslegung von § 67 VwGO (vgl. Schramm in Posser/Wolff/Decker, aaO § 67 Rn. 7 ff. m.w.N.). Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich die Verfahrensbeteiligten vor den Verwaltungsgerichten umfassend auf allen Rechtsgebieten durch Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten europäischen Hochschule mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Für die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 VwGO genannten Personen und Vereinigungen ist die Vertretungsbefugnis hingegen personell und/oder sachlich auf bestimmte Sachbereiche beschränkt. Soweit Beschäftigte eines Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens oder Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden (Nr. 1) oder es sich um volljährige Familienangehörige oder um Personen mit der Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen im Rahmen einer unentgeltlichen Tätigkeit handelt (Nr. 2), kann das Gericht diesen Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Bei dem vertretungsberechtigten Personenkreis nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO besteht diese Möglichkeit hingegen nicht. Denn der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass diesen Bevollmächtigten aufgrund der Erfahrung und Qualifikation in ihrem Beruf (Nr. 3, 3a) oder in ihren Vereinigungen und Organisationen (Nr. 4 bis 7) eine entsprechende hinreichende Sach- und Rechtskunde zukommt. Diese gesetzliche Regelungssystematik erfordert es, die Vertretungsbefugnis sachlich auf diese Tätigkeitsfelder zu beschränken. Andernfalls wäre der Ausschluss einer Zurückweisung nach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO im Falle mangelnder Sachkunde nicht gerechtfertigt. Systematisch folgt auch daraus mithin ein enges Normverständnis.
24
c. Das Ergebnis der vorgenannten historischen und systematischen Auslegung des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO entspricht zudem auch einer verfassungsgeleitet teleologischen Interpretation. Denn nach der aufgezeigten Konzeption des Gesetzgebers besteht gerade auch vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG kein sachlicher Grund, den juristischen Personen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO vor den Verwaltungsgerichten eine Vertretungsbefugnis in größerem Umfang einzuräumen als dies für die sonstigen Vereinigungen nach Nr. 4 und 6 dieser Vorschrift vorgesehen ist; diese beschränkt sich indes auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich der Vereinigung. Gleiches muss für Gewerkschaften (und ebenfalls für die Vereinigungen von Arbeitnehmern) nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO gelten. Eine Ausweitung der Vertretungsbefugnis nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und 7 VwGO über den satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich der Gewerkschaften entsprechend ihrer Zwecksetzung nach Art. 9 Abs. 3 GG hinaus wäre eine nicht gerechtfertigte Besserstellung dieser Organisationen und deshalb mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Ebenso wenig wäre hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsberechtigung eine Gleichstellung mit Rechtsanwälten und Rechtslehrern mit der Befähigung zum Richteramt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn bei einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer mit der Befähigung zum Richteramt durfte der Gesetzgeber – normativ zulässiger Weise typisierend – davon ausgehen, dass diesen Personen aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und fachlichen Qualifikation ohne weiteres die Befähigung zukommt, vor den Verwaltungsgerichten die Interessen eines Beteiligten auf allen Rechtsgebieten umfassend zu vertreten. Hingegen kann jedenfalls für die nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bis 7 VwGO Vertretungsbefugten diese Befähigung nur in Zusammenhang mit eben jenen Tätigkeitsbereichen angenommen werden, in denen diese Personen beruflich tätig sind, wobei eine bestimmte juristische Qualifikation hierbei gerade nicht erforderlich ist (vgl. Schramm in Posser/Wolff/Decker, aaO § 67 Rn. 36).
25
2.2 Selbst wenn man entgegen dem vorstehend Ausgeführten davon ausginge, dass sich die Prozessvertretung durch die D. GmbH entsprechend dem Beschluss vom 8. Juni 2020 satzungsgemäß auch auf den Rechtsschutz bei Rückforderungen der Corona-Soforthilfen bei Solo-Selbstständigen erstreckte, lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür beim Kläger nicht vor. Denn streitgegenständlich ist vorliegend gerade keine Landes-Corona-Soforthilfe aus dem Frühjahr 2020. Nur solche Corona-Soforthilfen aber werden vom Beschluss vom 8. Juni 2020 ausdrücklich erfasst und dabei der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Rechtsschutzrichtlinie zugeordnet. Streitgegenständlich ist hier vielmehr ein Schlussbescheid der nach § 47b ZustV beliehenen IHK ... im Vollzug der Richtlinie für die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen als Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe Plus) für das 4. Quartal 2021. Solche Streitigkeiten um Billigkeitsleistungen des Bundes sind tatbestandlich von der gewerkschaftlichen Beschlusslage – auch und gerade nach dem eigenen entsprechenden Verständnis in der Beschlussbegründung vom 8. Juni 2020 – aber keinesfalls abgedeckt.
26
Dieser Beschluss ist gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 VwGO unanfechtbar.
27
Es wird darauf hingewiesen, dass Prozesshandlungen der nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigen sowie Zustellungen und Mitteilungen an sie, die bereits vor der Zurückweisung erfolgt sind, wirksam bleiben, § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO.