Titel:
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung (Gülen-Bewegung)
Normenketten:
AsylG § 3, § 3a Abs. 2 Nr. 3
EMRK Art. 3
GG Art. 16a
Leitsatz:
Eine nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann gleichwohl in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. „Politmalus“). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland Türkei, Glaubhafte Anklage wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation, Strafverfolgung, Flüchtlingseigenschaft, Politmalus, Mitgliedschaft in Terrororganisation, Gülen-Bewegung, Ermittlungsverfahren, Türkei
Fundstelle:
BeckRS 2024, 21505
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... 2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist Staatsangehörige der Türkei und Zugehörige der Volksgruppe der Türken. Sie reiste nach eigenen Angaben am ... 2017 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … … 2021 Asylantrag.
2
In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … … 2022 gab sie im Wesentlichen an, dass gegen sie im Juli 2016 und 2018 zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien. Ihr Vater sei nach dem Putschversuch am … Juli 2016 inhaftiert worden und das Verfahren werde noch vor dem Berufungsgericht verhandelt. Ihm sei Mitgliedschaft in der F.-Terrororganisation vorgeworfen worden. Der Vater sei aber kein Mitglied der G.-Bewegung gewesen. Am … August 2016 habe sie ihr Bruder angerufen, der gemeint habe, dass sie von den Beamten der Bekämpfung der Terrororganisation festgenommen werde, falls sie länger in A. bleibe. Bei der Polizei hätten sie erfahren, dass der Staat gegen sie ein Ermittlungsverfahren aufgrund der Mitgliedschaft in der Terrororganisation F. eingeleitet habe, da die Dorfbewohner nicht nur den Vater, sondern auch die Klägerin und ihre Geschwister denunziert hätten. Die Polizisten hätten ihre Tasche und ihr Handy beschlagnahmt und sie befragt, nachdem ihr Anwalt gekommen sei. Die Klägerin sei für ca. vier oder fünf Stunden eingesperrt gewesen. Dies sei am … August 2016 gewesen. Sie habe 2012 und 2013 zwei Jahre ein Nachhilfeinstitut der G.-Bewegung bzw. ein Frauenzentrum besucht und Grundschulkindern ehrenamtlich Nachhilfeunterricht gegeben sowie für bedürftige Kinder Sachen und Kleidung organisiert. Einen Tag vor Beendigung ihres Deutschkurses habe sie ihren Pass bei der Polizeistation beantragt, der ihr im Januar zugestellt worden sei. Im Februar habe sie ein Visum beantragt, dass sie Mitte März bekommen habe und am … … 2017 sei sie nach Deutschland geflogen. Sie habe nachträglich von ihrem Anwalt erfahren, dass die Ermittlungsverfahren von ihr und ihrer Schwester Ende Dezember 2016 eingestellt worden seien. Sie habe Probleme mit den türkischen Behörden in Deutschland gehabt, die Kommunikation mit der Botschaft sei problematisch gewesen. Ihr Bruder sei verhaftet und gefoltert worden und sie hätten ihm gesagt, dass sie die Klägerin und ihre Schwester vor seinen Augen vergewaltigen würden, falls er keine Informationen preisgebe. Ihr Zugang zu E.-D. sei 2018 gesperrt worden, sie habe aber über ihren Anwalt einen Polizisten bestochen, damit er ihr Ausdrucke besorge. Im September 2018 sei sie zum Konsulat gegangen, um ihren Pass zu verlängern. Eine Beamtin habe ihr im Vertrauen mitgeteilt, dass gegen sie ein Haftbefehl vorliege, sodass sie im Konsulat keinen Pass oder Personalausweis verlängern lassen dürfe. Anfang 2019 habe sie ihren Pass verlängern lassen und die Zugangsdaten für E.-D. beantragen wollen, aber erfahren, dass gegen sie ein zweites Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. 2019 habe ein Wahlhelfer ihren Bruder angerufen und gesagt, dass die Klägerin nicht zur Wahl gehen sollte, da es zu gefährlich wäre, weil die Gendarmerie vorbeigekommen sei und nach ihr gefragt habe. Im April 2020 habe ein Dorfbewohner ihren Vater angerufen und Bescheid gesagt, dass zwei Polizisten nach der Klägerin gefragt hätten, und Ende April seien zwei Männer in den Laden ihres Bruders gekommen und hätten nach der Klägerin gefragt. Im Februar 2021 habe sie sich als Studentin abgemeldet. Sie habe hier mit einem Stipendium des Ministeriums für … … der Republik Türkei studiert, wobei sie bis Mai 2019 hierfür Leistungen erhalten habe und bis Februar 2021 offiziell Stipendiatin gewesen sei.
3
Diverse Unterlagen, die Ausbildung der Klägerin betreffend, sowie ein Ausdruck eines Ermittlungsverfahrens aus E.-D. wurden vorgelegt.
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Mit Bescheid vom … … 2023, zugestellt am … … 2023, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) abgelehnt sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Die von der Klägerin vorgetragene Vorverfolgung sei als unglaubhaft zu qualifizieren. Sie habe nicht geltend gemacht, eine höhere Position in der G.-Bewegung inne gehabt zu haben und aufgrund dessen individuell bedroht worden zu sein. Sie sei offensichtlich, wenn überhaupt, lediglich eine Sympathisantin der Bewegung gewesen, welche nichts von den politischen und terroristischen Zielen gewusst habe. Sie sei zwar nach ihren Angaben am … Juni 2016 verhört worden, habe aber die Polizeistation anschließend wieder verlassen dürfen. Zudem habe das Verhör in Anwesenheit eines Anwalts stattgefunden. Gegen sie sei auch keine Anklage erhoben worden, vielmehr habe sie ein Stipendium des Ministeriums für … … bekommen und das deutsche Sprachprogramm für staatliche Stipendiaten abgeschlossen sowie anschließend im Rahmen des Stipendiums des Ministeriums den Master-Studiengang R. studiert. Obwohl angeblich ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei – die Fotokopie sei kaum leserlich –, seien die Gesamtkosten des Studiums sowie zusätzlich monatlich sogar bis zu …,- € durch das Stipendium des Ministeriums übernommen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Staat das Stipendium nicht widerrufen und sämtliche Zahlungen eingestellt habe, wenn tatsächlich gegen die Klägerin bereits seit 2018 ein Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation eingeleitet worden und ihr Name sogar in einer Sammelanklage aufgetaucht sei. Dies und die Angaben der Klägerin, dass drei Kommilitonen, die nach Veröffentlichung der KHK-Dekrete aus dem Programm hätten ausscheiden müssen und suspendiert worden seien, verdeutliche, dass seitens des Staates offensichtlich kein konkretes Interesse an der Klägerin bestehe. Ebenfalls sei es völlig realitätsfern, dass die Klägerin im türkischen Konsulat von einer Beamtin gewarnt worden sei, die sich selbst durch diese Handlung strafbar gemacht hätte. Hinzu komme, dass sie insoweit einmal Anfang 2019 und einmal 2018 als Datum angegeben habe. Die Klägerin habe ihren Sachvortrag im Verlauf der Anhörung an die Nachfragen der Sachbearbeiterin angepasst und vorher getätigte Aussagen gesteigert. Sie habe nicht ansatzweise erklären können, warum sie dem Anwalt keine Vollmacht erteilt habe. Unter Berücksichtigung der intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin und der Tatsache, dass sie Rechtswissenschaften studiert habe, erscheine nicht nachvollziehbar, warum sie nicht mit allen ihr zustehenden rechtlichen Mitteln von ihren Bürgerrechten Gebrauch gemacht habe. Da die Klägerin polizeiliche Ermittlungen und sogar eine Anklage befürchte, erscheine es unerklärlich, weshalb sie sich nicht bemüht habe, sich mithilfe eines Anwalts vollständigen Zugang zu ihren eigenen Daten zu verschaffen. Obwohl ihr eine zweiwöchige Frist gesetzt worden sei, habe sie die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt. Es sei unverständlich, weshalb es der Klägerin nicht gelingen sollte, ein neues Passwort für U... zu beantragen und ihren Zugang so wiederherzustellen. Da sie angebe, in der Türkei sogar mehrere beratende Anwälte zu haben, wirke diese Erklärung umso zweifelhafter. Einem Anwalt mit entsprechender Vollmacht sollte es problemlos möglich sein, Zugang zum U...-System und dort vorliegende Dokumente zu erhalten. Alleine die Tatsache, dass die Polizei nach dem Aufenthaltsort der Klägerin gefragt und um eine Meldung bei der Polizei gebeten habe, könne nicht auf ein Ermittlungsverfahren aufgrund von Mitgliedschaft in einer Terrororganisation schließen lassen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Der Klägerin drohe nach den obigen Ausführungen nicht Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Es sei auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ersichtlich. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Klägerin drohe in der Türkei keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei führten nicht zu der Annahme, dass bei ihrer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Klägerin sei hochgebildet, gesund und arbeitsfähig. Zudem befänden sich ihre Familie wie auch Großfamilie in der Türkei, an welche sich die Klägerin bei einer Rückkehr für eine erste Orientierung wenden könnte. Diese habe die wirtschaftliche Situation in der Türkei auch als gut bezeichnet. Auch bestehe für die Rückkehr in die Türkei die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Staatshilfen und Reintegrationsleistungen. Der Klägerin drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
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Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigte des Klägers am … … 2023 beim Bayerischen Verwaltungsgericht … Klage und beantragten,
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin
- die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
- hilfsweise, subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
- höchst hilfsweise, Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei festzustellen.
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Zur Begründung wurde auf den bisherigen Sachvortrag der Klägerin in der Anhörung beim Bundesamt und die zur Asylakte eingereichten Unterlagen und Informationen Bezug genommen sowie ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schwester der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Klägerin sei, wie ihre Familie, aktive Anhängerin der G.-Bewegung und sei seit 2010 in einem Frauenzentrum dieser Bewegung aktiv gewesen. Sie habe sich ein- bis dreimal pro Woche in diesem Zentrum mit anderen Frauen der Bewegung getroffen und habe an Lesekreisen, Spendenorganisationen und weiteren Veranstaltungen aktiv teilgenommen. Sie habe selbst Spendenaktionen organisiert und sei bei diesen in der Universität oder im Stadtzentrum insgesamt etwa 40-mal öffentlich aufgetreten. Ebenso sei sie bis Ende des Studiums 2014 in einem Nachhilfeinstitut der G.-Bewegung aktiv gewesen und habe sich dort ca. dreimal in der Woche ehrenamtlich engagiert. Die Klägerin habe auf Blatt zwölf der Anhörung die Frage, ob sie Mitglied der G.-Bewegung gewesen sei, bejaht. Im Jahr 2017 habe sie in einer WG von Angehörigen der Bewegung in M. gewohnt. Diese hätten sie aber bereits nach einer Woche wieder ausgeschlossen, da sie die Klägerin der Spionage verdächtigt hätten. Persönlich habe sich die Klägerin jedoch auch weiterhin mit den Ideen und Texten der Bewegung beschäftigt. Während ihre Stipendienzeit in der Bundesrepublik Deutschland sei sie dem ständigen Druck des für die türkischen Stipendiaten zuständigen Konsulatsmitarbeiters ausgesetzt gewesen, welcher ihr bereits Ende 2018 geschrieben habe, dass sie „aufpassen solle“ und diese bedrohlichen Nachrichten bis Ende 2020 fortgesetzt habe. Es sei nicht unüblich, dass trotz laufender Ermittlungsverfahren ein Stipendium nicht entzogen werde. Die Klägerin habe sich zwischenzeitlich mittels eines Korrespondenzanwalts in der Türkei bemüht, Unterlagen zu ihrem aktuellen Ermittlungsverfahren zu beschaffen, die Akten seien jedoch trotz Beschwerde weiterhin unter Verschluss.
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Der Klägerin drohe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr eine politische Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, namentlich der G.-Bewegung. Es bestehe aufgrund des nachweislich noch anhängigen Ermittlungsverfahrens und der bereits erfolgten Verurteilungen des Vaters und des Bruders eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin in das Visier der türkischen Behördenjustiz geraten werde und deshalb bei der Rückkehr eine verfolgungsrelevante Strafverfolgung nebst Haftstrafe erleiden werde. Die Klägerin erfülle die geforderte Dichte einer verfolgungsrelevanten Mitgliedschaft der G.-Bewegung und sei gerade nicht als bloße Sympathisanten zu bewerten. Trotz fehlender Mitgliedskarte sei sie festes Mitglied des Frauenzentrums gewesen. Sie habe sich seit 2010 aktiv in der Bewegung engagiert und sei öffentlich für die Bewegung aufgetreten. Soweit die Beklagte vortrage, es fehle der Klägerin die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hierarchie-Ebene erscheine dies angesichts des laufenden Ermittlungsverfahrens wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung als unbillig. Auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Juli 2022 (22 K 686/21.A) wurde verwiesen. Aus dem Umstand, dass die Dokumente des Ermittlungsverfahrens unter Verschluss gehalten würden, lasse sich schließen, dass es sich um ein Terrorismusverfahren handeln müsse.
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Die Beklagte beantragte,
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Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am … … 2024 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Entscheidungsgründe
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Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am … … 2024 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig und begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin ist hier zu bejahen:
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1. Gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.4.2015 – AN 1 K 14.30761 – juris Rn. 65ff. m.V. auf: BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162).
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Nach Art. 4 Abs. 4 RL 20011/95/EU besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Für die Widerlegung dieser Vermutung ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was nur der Fall ist, wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründet haben, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist (vgl. z.B. VGH BW, U.v. 30.5.2017 – A 9 S 991/15 – juris Rn. 28; OVG NW, U.v. 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 23).
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Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Der Asylsuchende ist insoweit im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 15 AsylG) gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung bzw. Gefährdung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 – juris).
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2. Gemessen daran, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei der Klägerin vor.
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2.1 Diese hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass sie aufgrund einer gewissen Nähe zur G.-Bewegung „ins Visier“ des türkischen Staates bzw. ihm zuzurechnender Akteure geraten ist. Vor allem aber konnte sie durch Einsichtnahme in U.../E.-D. belegen, dass gegen sie Anklage wegen „Mitgliedschaft zu einer bewaffneten Terror-Organisation“ erhoben wurde.
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Zwar kann allein aus dem Akt der (drohenden) Strafverfolgung nicht darauf geschlossen werden, dass eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem – grundsätzlich legitimen – staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von politischer Verfolgung auszugehen. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann jedoch in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. „Politmalus“; BVerfG, B.v. 27.4.2004 – 2 BvR 1318/03 – juris Rn. 16; B.v. 4.12.2012 – 2 BvR 2954/09 – juris Rn. 24). Gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG ist das bei einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung der Fall. Eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ist ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass eine solche verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung aus politischen Gründen in der Türkei derzeit (nur) bei Personen besteht, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und sie deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK, der G.-Bewegung oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden (OVG Lüneburg, U.v. 31.5.2016 – 11 LB 53/15 – juris Rn. 37; OVG LSA, B.v. 17.5.2016 – 3 L 177/15 – juris Rn. 18; SächsOVG, U.v. 7.4.2016 – 3 A 557/13.A – juris Rn. 34.; vgl. zum Ganzen auch VG München, U.v.27.6.2022 – M 28 K 21.32811 – juris Rn. 28 ff.; VG Bremen, U.v. 3.7.2023 – 2 K 2112/21 – juris Rn. 33 ff.).
22
Nach alledem drohen der Klägerin, gegen die nicht nur ein Ermittlungsverfahren läuft, sondern bereits Anklage erhoben wurde, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen in Gestalt von unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG wegen „Mitgliedschaft in einer Terrororganisation“, zumal sie den türkischen Behörden bereits vor ihrer Ausreise aufgefallen und kurzzeitig inhaftiert war. Zudem stand auch ihre Familie nach den glaubhaften Schilderungen der Klägerin im Focus des türkischen Staates. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin schon anlässlich der Einreisekontrolle festgenommen und anschließend strafrechtlich verfolgt wird. Mit einem fairen rechtsstaatlichen Strafverfahren kann die Klägerin im Hinblick auf den im Raum stehenden Vorwurf der Unterstützung der G.-Bewegung/F. nicht rechnen. Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der G.-Bewegung dauert in der Türkei an und die Umstände in politisierten Strafverfahren, etwa wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in dieser Bewegung, wecken erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 28.7.2022, S. 7, 11).
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2.2 Da diese Verfolgung durch den Staat droht, ist weder davon auszugehen, dass die Klägerin von den türkischen Behörden Schutz beanspruchen könnte (vgl. § 3d AsylG) noch, dass für sie eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG besteht.
24
Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Für die Voraussetzungen der Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) gelten in Bezug auf die Verfolgungsgründe und die Verfolgungsgefahr im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Insoweit kann daher auf die vorstehenden Ausführungen (s.o. I.) verwiesen werden. Eine Anerkennung als Asylberechtigte scheidet auch nicht nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 AsylG aus, wonach sich niemand auf das Grundrecht auf Asyl berufen kann, wer aus einem sogenannten sicheren Drittstaat eingereist ist. Dies ist bei der Klägerin jedoch nicht der Fall, da sie auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist ist (vgl. zur gleichzeitigen Gewährung von Art. 16a GG und § 3 AsylG a. VG Berlin, U.v. 24.10.2023 – VG 6 K 84/21.A, 8016866 – juris; VG München, U.v. 10.8.2023 – M 22 K 19.31558; VG Köln, U.v. 21.7.2022 – 22 K 686/21.A – juris).
25
Der Klage war somit hinsichtlich § 3 AsylG (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) und Art. 16a GG (Nr. 2) stattzugeben. Dementsprechend waren auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes (Nr. 3), die Verneinung von Abschiebungsverboten (Nr. 4), die Abschiebungsandrohung (Nr. 5) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 6) aufzuheben (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG).
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
27
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.