Titel:
Drittanfechtungsklage gegen wasserrechtliche Erlaubnis
Normenketten:
WHG § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 S. 1, § 162 Abs. 3
Leitsätze:
1. Voraussetzung für den Erfolg der Drittanfechtungsklage ist, dass der Drittanfechtungskläger in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Solche Rechte können sich aus einfach gesetzlichen Vorschriften herleiten lassen, wenn diese dem Schutz eines Dritten zu dienen bestimmt sind. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der objektiven Pflicht der Behörde, im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen auf Rücksichtnahme erst bei individualisierter und qualifizierter Betroffenheit des Dritten. Eine solche Betroffenheit des Dritten ist gegeben, wenn dieser zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und seine Belange durch die Gewässerbenutzung, für die die Gestattung begehrt wird, in gravierender Weise betroffen sein wird (ebenso BVerwG BeckRS 2004, 24208). (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine derartige Betroffenheit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn durch ein System aus Horizontalfilterbrunnen, Dükerleitungen, Hebeanlagen und Vakuumpumpe ausreichend sichergestellt ist, dass es durch die Erlaubnis zum Aufstauen, Ableiten und Wiedereinleiten von Grundwasserauf dem Grundstück des Dritten zu keinem Grundwasseraufstau kommt, der sich auf das Grundstück und das Wohngebäude des Dritten in qualifizierter und erheblicher Weise auswirkt. (Rn. 70 – 72) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschränkte Erlaubnis zum Aufstau, Ableiten und Einleiten von Grundwasser, Drittanfechtungsklage, Keine Verletzung drittschützender Rechte, Wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, Rücksichtnahmegebot, subjektive Rechte, drittschützende Rechte, wasserrechtliche Erlaubnis, übereinstimmende Erledigterklärung, Erlaubnis zum Aufstau
Fundstellen:
ZfWassR 2025, 33
LSK 2024, 21456
BeckRS 2024, 21456
Tenor
I. Das Verfahren Au 9 K 23.202 wird nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt.
II. Die Klage im Verfahren Au 9 K 23.1722 wird abgewiesen.
III. 1. Die Kosten des Verfahrens Au 9 K 23.202 trägt die Klägerin. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren Au 9 K 23.202 selbst.
IV. Das Urteil im Verfahren Au 9 K 23.1722 ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt zuletzt nur noch die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zum Aufstauen, Ableiten und Wiedereinleiten von Grundwasser zur dauerhaften Aufstauminimierung im Zuge eines Bauvorhabens.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Die Grundstücke der Beigeladenen mit den Fl.Nr.,, ... und ... der Gemarkung ... grenzen im Süden an das Grundstück der Klägerin an. Die Beigeladene beabsichtigt auf ihren Grundstücken die Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes mit einer zweigeschossigen Tiefgarage.
3
Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt ... (Landratsamt) unter anderem die Einbringung von Baugrubenumschließungen, teils temporär (Spundwand) und teils dauerhaft (Bohrpfahlwand) und das Einbringen von Ankern in den Untergrund. Im Zuge des Antrags legte die Beigeladene einen Erläuterungsbericht des von ihr beauftragten Planungsbüros ... vor. Der Gutachter des ... beschrieb in diesem Antrag, dass die Baugrube vollständig umschlossen ausgebildet werden solle. Dabei sei überwiegend die Verwendung von zweitweisen Spundwänden, wegen der angrenzenden Bestandsbebauung jedoch teilweise eine dauerhafte Bohrpfahlwand vorgesehen. Hierdurch werde während der Bauphase der Grundwasserleiter vollständig unterbrochen, weshalb ausschließlich eine Umströmung des Gebäudes möglich sei. In der späteren Bestandsphase des Bauwerks sei auch eine teilweise Unterströmung des Bauwerks möglich, jedoch nur in einem sehr engen Querschnitt und im schlechter durchlässigen sandigen Teil des Grundwasserleiters. Durch die dichte Umschließung werde sich ohne Gegenmaßnahmen ein erheblicher Aufstau von Grundwasser vor der Spundwand bzw. der Bohrpfahlwand einstellen. Deshalb sei während der Baumaßnahme eine aktive Grundwasserüberleitung vorgesehen. Im Bereich zustromig der Umschließung sei bei hohen Wasserständen in vier Brunnen Grundwasser zu fördern. Es solle in den Spundwänden in jeder zweiten Bohle eine Flutöffnung auf Höhe des Bauwasserstandes angebracht und mit Filtersand/-kies verfüllt werden. Die Spundwand werde nach Herstellung der Auftriebssicherheit der Untergeschosse gezogen, sodass in diesem Bereich prinzipiell wieder ein verbesserter Grundwasserdurchfluss möglich sei. Da jedoch durch die relativ große Einbindetiefe der Untergeschosse der obere kiesige Teil des Grundwasserleiters dauerhaft unterbrochen werde, sei in dieser Situation weiterhin von einem zu hohen Aufstau auszugehen. Im Bereich der Bohrpfähle sei auch nach Fertigstellung keine Grundwasserströmung möglich, da diese im Untergrund verbleiben würden. Es sei vorgesehen, die für die Anker vorhandenen Kernbohrungen mit durchlässigem Material zu verfüllen. Damit seien 45 Öffnungen mit einem Durchmesser von 150 mm im Abstand von ca. 1,3 m auf der Innenseite der Bohrpfahlwand auf einer Ansatzhöhe von 620,50 m ü. NHN (gering durchlässige Deckschicht) vorhanden. Die zu erwartende Durchflussmenge der Durchlauföffnungen der unteren Ebene betrage ca. 14 l/s. Da das Grundwasser bei Ansprechen der Überlauföffnungen bereits 0,7 m oberhalb der Unterkante der Fundamente stehe, würden die Überlaufbereiche jedoch nur Schutz bei extrem hohen Wasserständen bieten. Deshalb solle eine zweite Reihe von insgesamt ca. 54 Überlauföffnungen mit 200 mm Durchmesser auf einem tieferen Niveau von 617,8 m ü. NHN, also 1,5 m unter der tiefsten Gründungskote der Bestandsbebauung, angelegt werden. Es werde darauf hingewiesen, dass bei der vorgesehenen Bauweise der Zustromöffnungen die Filterstabilität und Suffusionsbeständigkeit langfristig nicht garantiert werden könne. Die zur Überleitung des Wassers verwendeten Brunnen würden deshalb erhalten, um notfalls später dort Wasser fördern und in den Dükerschacht einleiten zu können. Für die eigentliche Überleitung des Wassers sei eine Dükeranlage vorgesehen. Die Fassung des Grundwassers solle über einen hinter der Baugrubenumschließung einzubauenden Horizontalfilterbrunnen in einer Filterkiesschüttung erfolgen, der nach dem Ziehen der Spundwand in diesem Bereich frei angeströmt werde. Im Bereich der Bohrpfahlwand erfolge der Zustrom indirekt über die Flutöffnungen. Über einen Übergabeschacht werde das Wasser in eine Dükerleitung geleitet, von wo es wieder in einen Horizontalfilterbrunnen und eine durchlässige Verfüllung in den Grundwasserleiter gelange.
4
Am 26. Oktober 2022 nahm das Wasserwirtschaftsamt ... Stellung. Die vier geplanten Absenkungsbrunnen seien aus fachlicher Sicht plausibel. Sollte das Ziel durch die vier Brunnen nicht erreicht werden, so seien weitere Absenkungsbrunnen auszuführen. Dem Einbringen von Ankern in den Untergrund spreche aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich nichts entgegen. Im Hinblick auf die Situation und die Maßnahmen nach Fertigstellung des Bauwerks sei die vom Gutachter errechnete Durchflussmenge nicht nachvollziehbar, weshalb die geplante Dükeranlage zur Reduzierung des Grundwasseraufstaus nicht wie geplant beitragen könne. Somit werde wahrscheinlich eine dauerhafte Grundwasserabsenkung mittels der Absenkbrunnen im Grundwasseranstrom des Bauvorhabens nötig, um negative Auswirkungen auf Dritte verhindern zu können. Der Wasserrechtsantrag könne somit in dieser Form nicht positiv begutachtet werden. Dem Antrag sei außerdem ein geeignetes Monitoringkonzept zur Überwachung der Funktionstüchtigkeit der Grundwasserabsenkung während der Bauphase und nach Fertigstellung mit Vorschlag eines geeigneten Messintervalls beizufügen. Sollte weiterhin die Errichtung der Dükeranlage mit dem zurückführenden Horizontalfilterbrunnen geplant sein, so sei auch eine Monitoring-Messstelle des Grundwassers abstromig dieses nördlichen Brunnens mitaufzunehmen. Mit dem Monitoring sei deutlich vor Beginn des Setzens der Spundwände und der Bohrpfahlwände zu beginnen.
5
Mit E-Mail vom 3. November 2022 führte der Gutachter der ... aus, bei der in der Berechnung angegebenen Strecke von 90 cm (obere Lochreihe) bzw. 75 cm (untere Lochreihe) handele es sich nur um die Dicke der Bohrpfahlwand bzw. die durchströmte Länge der Bohrungen. Zusammen mit den auf der Außen- und Innenseite der Bohrpfahlwand anliegenden Grundwasserständen lasse sich der Durchfluss durch die Öffnungen ermitteln. Die Druckverluste bzw. Grundwasserstandsdifferenzen im Rest des Geländes seien bereits getrennt bei der Ermittlung des an der Innenseite der Bohrpfahlwand anliegenden Wasserspiegels berücksichtigt worden. Die Anmerkung hinsichtlich der fraglichen Suffusionsbeständigkeit beziehe sich lediglich auf eine Worst-Case-Betrachtung. Die Verfüllung der Bohrlöcher erfolge nach den anerkannten Regeln der Technik, sodass grundsätzlich von einer Beständigkeit des Filters auszugehen sei. Es könne jedoch langfristig zu Problemen kommen. Für diesen Fall sei jedoch mit dem Fortbestand der Brunnen und der Option, dort Wasser abzupumpen, eine Lösung aufgezeigt worden.
6
Am 9. November 2022 reichte die Beigeladene ein Monitoringkonzept in Bezug auf das Grundwasser beim Landratsamt ein. In diesem wird unter anderem ausgeführt, dass zur Überwachung der Grundwasserstände auf dem Grundstück Fl.Nr. ... eine weitere Grundwassermessstelle errichtet werden solle (BK 13/22).
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Mit Schreiben vom 15. November 2022 nahm das Wasserwirtschaftsamt erneut Stellung. Bei Ausführung des vorgelegten Monitoringkonzepts könne die Bauphase inklusive der dabei dauerhaft stattfindenden Bauwasserhaltung begonnen werden. Die Antragsunterlagen seien jedoch auch mit Übermittlung des Monitoringkonzepts noch nicht geeignet für die Zeit nach der Bauphase, in welcher keine Bauwasserhaltung über Absenkbrunnen mehr stattfinden solle. Hierzu seien vor dem Stopp dieser Bauwasserhaltung die Antragsunterlagen entsprechend zu überarbeiten bzw. zu ergänzen.
8
Mit Bescheid vom 16. November 2022 (Az. ...) wurde der Beigeladenen im Rahmen der Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes mit Tiefgarage auf dem ... in ... (Fl.Nrn.,, ... und ... Gemarkung ...) die beschränkte Erlaubnis unter anderem zum Einbringen von Spundwänden, Bohrpfahlwänden und Ankern in das Grundwasser (Nummer 1. a)) erteilt. In Nummer 3. werden insbesondere folgende Auflagen festgesetzt:
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- 3.2: Die Bauwasserhaltung ist so zu gestalten, dass keine negativen Auswirkungen auf Dritte entstehen können.
10
- 3.3: Die Bauwasserhaltung ist entsprechend den Ausführungen im wasserrechtlichen Antrag vom 8. Juli 2022 auszuführen.
11
- 3.4: Sollte das im Erläuterungsbericht zum Wasserantrag vom 8. Juli 2022 formulierte notwendige Absenkungsziel des Grundwasserstandes auf 619 m ü. NHN außerhalb der Baugrube durch die bisher geoplanten Absenkbrunnen nicht erreicht werden können, sind weitere Absenkbrunnen zu errichten und zu betreiben, sodass dieses Absenkungsziel erreicht wird.
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- 3.5: Das im Monitoringkonzept vom 9. November 2022 beschriebene Grundwassermonitoring ist vor Beginn der Bauwasserhaltung gemäß den Ausführungen der ... vom 9. November 2022 auszuführen, zu betreiben, zu dokumentieren, dem Wasserwirtschaftsamt ... regelmäßig unaufgefordert zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls kurzfristig weiter mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.
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- 3.6: Die geplante neue Grundwassermessstelle BK 13/22 (siehe Bohranzeige vom 10. November 2022) ist direkt nach Errichtung und Entwicklung mit einem Datenlogger zu versehen, welcher entsprechend dem Monitoringkonzept vom 9. November 2022 den Grundwasserstand misst und dauerhaft aufzeichnet.
14
In Nr. 5 wurde die beschränkte Erlaubnis bis zum 31. Mai 2024 erteilt.
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Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.
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Mit E-Mail der ... vom 22. Dezember 2022 wurde zu weiteren Ansätzen hinsichtlich der Grundwasserüberleitung für die Zeit nach der Bauphase Stellung genommen. Als eine Alternative käme eine Vakuumhebeanlage in Betracht. Durch das natürliche Grundwassergefälle laufe das Wasser ohne zusätzliche Pumpe durch eine Leitung, wobei sich der Durchfluss je nach Aufstau dabei selbst reguliere. Falls der Wasserstand im Rohr zwischenzeitlich absinke, werde dies von einem Wassersensor erkannt und die Vakuumpumpe könne automatisch aktiviert werden. Das System sei einfach zu realisieren, wartungsarm, der Energieverbrauch gering und die Wirksamkeit könne überwacht werden. Die Bohrpfahlwand würde dafür im obersten Bereich abschnittsweise abgebrochen werden, sodass die Anlage komplett unterirdisch angelegt werden könne. Als weitere Option käme das Überbohren mehrerer unbewehrter Bohrpfähle und die Verfüllung dieser als Leerbohrung mit Filtermaterial möglich, wodurch eine viel größere durchströmte Fläche als bei den Kernbohrungen erreicht werde.
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Mit weiterer E-Mail vom 20. Januar 2023 teilte der Gutachter der ... mit, aus den bisher vorliegenden Wasserstandsmessungen sei ersichtlich, dass im unmittelbaren Zustrom bei BK7/21 und BK8/21 in der Zeit vor Beginn der Baumaßnahme Wasserstände zwischen 619,64 m ü. NHN und 619,8 m ü. NHN gemessen worden seien. Es werde deshalb vorgeschlagen, auf 619,7 m ü. NHN abzusenken. Des Weiteren stelle sich die Situation hinsichtlich der Keller der benachbarten Bestandsbebauung günstiger dar, als zuvor angenommen. Die Unterkante des Fundaments im Süden liege bei 619,8 m ü. NN, die Oberkante hingegen bei 620,3 m ü. NN. Im Südosten liege die Unterkante bei 620,3 m ü. NN und die Oberkante bei 620,8 m ü. NN: Es sei somit bei einer Absenkung auf 619,7 m ü. NHN eine ausreichende Sicherheitsreserve vorhanden. Außerdem sei der Abstand des Kellers zur Baugrubenumschließung aufgrund lediglich teilweiser Unterkellerung größer.
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Das Wasserwirtschaftsamt teilte dem Gutachter der ... GmbH am 18. Januar und 7. Februar 2023 mit, dass mit dem vorgeschlagenen Absenkziel von 619,7 m ü. NHN über die Brunnen BK14/22 und BK15/22 Einverständnis bestehe. Es müsse eine Überwachung der Absenktrichter der Entnahmebrunnen erfolgen, damit beurteilt werden könne, ob das Absenkziel von 619,7 m ü. NHN dauerhaft und flächig erreicht werde. Die vorgeschlagenen Varianten zur Grundwasserüberleitung könnten grundsätzlich als positiv bewertet werden.
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Am 8. Februar 2023 ließ die Klägerin gegen den Bescheid vom 16. November 2022 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 9 K 23.202) mit dem Antrag:
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Der Bescheid des Landratsamts ... vom 16. November 2022 wird insoweit aufgehoben, als der ... ... GmbH & Co. KG im Rahmen der Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstücksareal Fl.Nrn.,, ... und ... der Gemarkung ... die beschränkte Erlaubnis zum Einbringen von Spundwänden, Bohrpfahlwänden und Ankern in das Grundwasser erteilt wird.
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Die Stellungnahme des ... vom 26. Oktober 2022 zeige, dass das dauerhafte Einwirken des Bauwerks auf die Grundwasserfließverhältnisse bislang nicht positiv beurteilt werden könne. Die geplante Dükeranlage könne nicht wie geplant funktionieren, weil diese nur einen Bruchteil des von der Beigeladenen berechneten Grundwasserandrangs an der Bohrpfahlwand abführen könne. Die Anlage sei nicht geeignet, den erheblichen Grundwasseraufstau im Zustrom des Bauvorhabens nach Fertigstellung des Gebäudes ausreichend zu reduzieren.
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Mit Schreiben vom 1. März 2023 nahm das Wasserwirtschaftsamt zur Klage Stellung. Der höchste durch die Spund- und Bohrpfahlwand entstehende Grundwasserstau werde sich aufgrund der Grundwasserfließrichtung, dem natürlichen Grundwassergefälle und der Länge der Wand etwa im Bereich der Messstelle BK 15/22 einstellen und in einem Bereich von ca. 0,5 m liegen. Der Grundwasseraufstau schwäche sich zu den seitlichen Rändern der Spund- und Bohrpfahlwand weiter auf deutlich unter 0,4 m. Es sei deshalb fachlich sinnvoll, die Absenkbrunnen im Bereich des größten Aufstaus zu platzieren. Bei entsprechend hoch gewählter Entnahmerate könne somit sichergestellt werden, dass der Grundwasseranstieg 619,7 m ü. NHN nicht überschreite. Die Anlage sei somit dazu geeignet, nachteilige Auswirkungen durch einen Grundwasseraufstau während der Bauphase zu vermeiden. Eine Flutung des Kellers der Klägerin sei bei einem den fachlichen Vorgaben entsprechenden Betrieb der Bauwasserhaltung während der Bauphase nicht zu erwarten, da sich die Oberkante des Kellerfußbodens (620,80 m ü. NHN) etwa einen Meter über dem Absenkziel von 619,7 m ü. NHN befinde, sodass hier eine große Sicherheitsreserve zum Grundwasser vorhanden sei. Da die Überwachungsmessstellen BK 13/22 und BK 8/22 lediglich den zentralen und westlichen Zustrombereich abdecken würden, werde erneut vorgeschlagen, dass zur flächigeren Überwachung des Einhaltens des Absenkziels im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... südlich der Spund- und Bohrpfahlwand eine weitere Grundwassermessstelle zu erstellen und den Grundwasserstand mit einem Datenlogger dauerhaft zu überwachen.
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Mit Schreiben vom 8. März 2023 ist der Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt,
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Das Landratsamt habe aufgrund des positiven Gutachtens des Wasserwirtschaftsamts vom 15. November 2022 die beantragte Erlaubnis für die Wasserhaltungsmaßnahmen während der Bauphase erteilt werden können. Durch die Auflagen Nrn. 3.2 bis 3.6 werde die Beigeladene verpflichtet, die Bauwasserhaltung so zu gestalten, dass keine negativen Auswirkungen auf Dritte entstehen können. Die Beigeladene habe für den Fall, dass mittels der bisher geplanten Absenkbrunnen das Absenkziel nicht erreicht werde, weitere Brunnen zu errichten und zu betreiben. Zudem habe sie ein Grundwassermonitoring, beginnend bereits vor der Bauwasserhaltung, zu betreiben. Mögliche nachteilige Auswirkungen des Einbringens der Spundwände, Bohrpfähle und Anker auf den im Grundwasserzustrom der Baugrube liegenden Nachbargrundstücke seien berücksichtigt worden. Im Übrigen werde auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 1. März 2023 verwiesen.
26
Am 13. Juni 2023 reichte die Beigeladene einen neuen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den dauerhaften Betrieb des Gebäudes mit Dükeranlage ein. In diesem wird ausgeführt, durch die Dükeranlage solle auch nach Vollendung der Bauphase verhindert werden, dass die angrenzenden Keller durch den Aufstau an der neuen Bebauung häufiger und länger im Wasser stehen, als vor der Baumaßnahme. Da die Bohrpfahlwand im Südosten dauerhaft im Boden verbleibe, sei dort dauerhaft keine Anbindung des Horizontalfilterbrunnens an den Grundwasserleiter gegeben. Es sei daher vorgesehen, die errichteten Brunnen AM2, AM3 und AM4 zur Überleitung des Grundwassers mittels Hebeanlagen zu nutzen. Die Hebeanlagen bestünden aus einem saugseitigen vertikalen Vollrohrstrang, der in die Brunnen eingebaut sei und dessen Öffnung immer unter der Grundwasseroberfläche liege. Von diesem gelange das Wasser über eine Leitung in eine Sammelleitung, die zum Schacht der Dükeranlage führe. Im Hochpunkt der Sammelleitung befinde sich ein Wasserstandssensor, darüber führe eine Leitung zu einer Vakuumpumpe. Zur Inbetriebnahme der Hebeanlage werde mit der Pumpe ein Unterdruck erzeugt, der das Grundwasser auf der Brunnenseite ansauge. Sobald das Wasser das Niveau der Verbindungsleitung erreiche, könne es abstromseitig nach unten in den Grundwasserleiter fließen. Die Pumpe werde abgeschaltet, sobald der Wasserstandssensor anspreche. Durch das Prinzip der kommunizierenden Röhren erfolge die weitere Durchströmung. Die Anlage regele sich dabei selbst. Je größer der Aufstau sei, desto stärker sei die Durchströmung. Zur Kontrolle und Regenerierung der Dükeranlage werde zwischen die Horizontalfilterbrunnen und die Dükerleitung jeweils ein betauchbarer Schacht gesetzt. Zur Kontrolle der Anlage werde nach Fertigstellung des Gebäudes und anschließend alle zehn Jahre eine Kamerabefahrung und bei Bedarf eine Spülung/Regenerierung der Leitungen und Filterbrunnen vorgenommen.
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Am 16. August 2023 übermittelte das Wasserwirtschaftsamt dem Landratsamt ihr Gutachten über den Antrag vom 13. Juni 2023. In diesem wird ausgeführt, dass die von der ... GmbH vorgeschlagene Vorgehensweise grundsätzlich geeignet sei, negative Auswirkungen auf das Grundwasser und Dritte wirksam und dauerhaft zu verhindern. Entscheidend sei die Überwachbarkeit der Funktionstüchtigkeit, die Erreichbarkeit der wichtigen Anlagenteile und ein zunächst dauerhaftes Grundwassermonitoring. Mit der vom Gutachter geplanten und beschriebenen Vorgehensweise der Grundwasserüberwachung bestehe aus fachlicher Sicht Einverständnis. Der Quartalsbericht der Fa. ... GmbH zum ersten Quartal 2023 zeige, dass die Grundwasserstände an den Messstellen die Eingreifschwelle von 619,7 m ü. NHN ca. seit Mitte Februar 2023 dauerhaft und teils deutlich unterschreiten. Die aktuell stattfindende Grundwasserabsenkung funktioniere somit in ausreichendem Maße. Es sei ebenso festzustellen, dass der quartäre Grundwasserleiter deutlich weniger Grundwasser führe. Dadurch werde die notwendige Minderung des Grundwasseraufstaus auch für die Zeit nach der Bauphase deutlich einfacher handhabbar.
28
Mit Bescheid vom 6. September 2023 (Az. ...) wurde der Beigeladenen im Rahmen der Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes mit Tiefgarage auf dem ... in ... (Fl.Nrn.,, ... und ... Gemarkung ...) die beschränkte Erlaubnis zum Aufstauen von Grundwasser durch das Gebäude mit der Tiefgarage und einer Bohrpfahlwand im Grundwasserbereich (Nr. 1a) und zum Ableiten von max. 65 l/min Grundwasser mittels der Absenkbrunnen AM2 und AM3 auf dem Grundstück Fl.Nr., des Absenkbrunnens AM4 auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... sowie des Horizontalfilterbrunnens auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... und zum Wiedereinleiten des abgeleiteten Wassers über einen weiteren Horizontalfilterbrunnen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... für den Betrieb einer Dükeranlage zur dauerhaften Aufstauminimierung nach Fertigstellung des Gebäudes mit zwei Tiefgaragenuntergeschossen erteilt (Nr. 1b). In Nr. 3 werden insbesondere folgende Auflagen festgesetzt:
29
- Nr. 3.1.1: Die Ableitung des Grundwassers zur dauerhaften Aufstauminimierung hat so zu erfolgen, dass keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser und auf Dritte entstehen können.
30
- Nr. 3.1.2: Die Dükeranlage ist entsprechend den Antragsunterlagen auszuführen.
31
- Nr. 3.1.3: Die Dükeranlage muss jederzeit auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit hin überprüfbar sein. Hierfür sind zwischen den Horizontalfilterbrunnen und den Dükerleitungen jeweils betauchbare Schächte zu erstellen, welche gegen unbefugtes Öffnen zu sichern sind. Von diesen Schächten aus müssen alle Rohrleitungsabschnitte der Horizontalfilterbrunnen und der Dükerleitungen für Kamerabefahrungen, Hochdruckspülungen usw. zugänglich sein.
32
- Nr. 3.1.4: Die Absenkbrunnen AM2, AM3 und AM4 sind für Kamerabefahrungen, mögliche Funktionskontrollen und Regenerierungen/Sanierungen zugänglich zu halten.
33
- Nr. 3.1.5: Die Bauvollendung der Dükeranalge ist dem Landratsamt und dem Wasserwirtschaftsamt schriftlich anzuzeigen.
34
- Nr. 3.1.6: Sollte die geplante Dükeranlage nicht in der Lage sein, den Grundwasseraufstau auf ein für Dritte unbedenkliches Maß zu verringern, so sind unverzüglich weitere Maßnahmen einzuleiten und/oder weitere Bauwerke zu errichten und entsprechend zu betreiben, welche in der Lage sind, den Grundwasseraufstau auf ein für Dritte unbedenkliches Maß zu verringern.
35
- Nr. 3.2.1: Zur Kontrolle der Anlage ist nach Fertigstellung des Gebäudes und anschließend alle 5 Jahre eine Kamerabefahrung der Dükeranlage und der Horizontalfilterbrunnen durchzuführen.
36
- Nr. 3.2.2: Falls Beeinträchtigungen der Anlage aufgrund von Ablagerungen festgestellt werden, ist eine Spülung/Regenerierung der Leitungen und Horizontalfilterbrunnen vorzunehmen, deren Erfolg wiederum mit einer Kamerabefahrung zu prüfen und zu dokumentieren ist.
37
- Nr. 3.2.3: Bei der Heberanlage sind die Betriebsstunden der Vakuumpumpe zu erfassen und zu dokumentieren. Sollten die Betriebsstunden der Vakuumpumpe signifikant ansteigen, ist die betroffene Anlage auf ihre Funktionstüchtigkeit hin zu überprüfen und instand zu setzen.
38
- Nr. 3.2.4: Die Grundwasser-Datenblogger in den Zustrommessstellen BK7/21, BK8/21, BK13/22 und der Abstrommessstelle BK11/21 sind für mindestens 5 Jahre nach Fertigstellung des Gebäudes weiter zu betreiben.
39
- Nr. 3.2.5: Das Messintervall der Datenlogger ist bis 1 Jahr nach Fertigstellung des Gebäudes auf stündlich einzustellen. Nach diesem Jahr kann das Intervall auf täglich geändert werden.
40
- Nr. 3.2.6: Die aus der Überwachung der Dükeranlage und der Grundwasserstände zu erhebenden Daten sind dem Landratsamt und dem ... entsprechend aufbereitet unaufgefordert vorzulegen.
41
- Nr. 3.2.7: Anhand der Ergebnisse der fünfjährigen Grundwasserüberwachung mittels Datenlogger nach Fertigstellung des Gebäudes ist die weitere Überwachung der Grundwasserverhältnisse mit dem Landratsamt und dem ... abzustimmen.
42
Nach Nr. 5 wird die beschränkte Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2043 befristet.
43
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die beantragte Erlaubnis für den Grundwasseraufstau erteilt werden konnte, da das Wasserwirtschaftsamt mit seiner Stellungnahme vom 16. August 2023 festgestellt habe, dass die geplanten Maßnahmen geeignet seien, negative Auswirkungen auf das Grundwasser und Dritte wirksam und dauerhaft zu verhindern.
44
Am 12. Oktober 2023 ließ die Klägerin Klage (Au 9 K 23.1722) gegen den Bescheid vom 6. September 2023 erheben. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 stellte die Klägerbevollmächtigte sodann folgenden Antrag:
45
Der Bescheid des Landratsamts vom 6. September 2023 wird aufgehoben.
46
Mit der erteilten Erlaubnis werde in qualifizierter und individualisierter Weise gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Es bestünde aufgrund der von der Klägerin eingeholten Stellungnahme der ... vom 14. Dezember 2023 konkreter Anlass zu Zweifeln an der geplanten Vorgehensweise zur Minderung des Grundwasseraufstaus. Wesentliche Randbedingungen seien nicht bzw. nicht in der erforderlichen Bearbeitungstiefe betrachtet und dokumentiert worden. Insbesondere seien Brunnenalterungsprozesse, die mit einer Erhöhung des Eintrittswiderstands einhergingen, zu befürchten. Auch die vorgesehene Eigenüberwachung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit sei zweifelhaft. Zwar erlaube die Kamerabefahrung einen generellen Eindruck über den Zustand der Anlage. Eine Quantifizierung der hydraulischen Widerstände und ggf. deren Veränderung im Laufe der Jahre lasse sich damit jedoch nicht vornehmen. Sollten die Alterungsprozesse auf Filterkiesschüttungen beschränkt sein, so könne man dies mit der Kamerainspektion nicht erkennen und gehe fälschlicherweise von einem funktionierenden System aus. Die hydrogeologische Stellungnahme der ... lasse damit den Schluss zu, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 16. August 2023 nicht hinreichend überzeugen könne.
47
Am 4. März 2024 nahm das Wasserwirtschaftsamt erneut Stellung. Entgegen den Ausführungen der ... werde im Erläuterungsbericht vom 13. Juni 2023 sehr wohl beschrieben, dass bei der Berechnung des Druckverlustes nicht nur die hydraulischen Widerstände der Hebeanlage und Dükeranlage, sondern auch die Eintrittsverluste in den Horizontalfilterbrunnen, die Strömungsverluste, die Ein- und Austrittsverluste an den Schächten und die Strömungsverluste in den Dükerrohren berücksichtigt worden seien. Eine rasche Alterung der Dükeranlage sei nicht zu erwarten, da zum einen der Grundwasserandrang sehr gering sei, zum anderen sei bei Bau eines Brunnenbauwerks der Filterkies/Filtersand um den Ausbau immer auf die Korngröße des natürlich umgebenden Sediments abzustufen, sodass ein mögliches Zusetzen des Filters oder Eindringen von Sediment durch die Filterschlitze verhindert werde. Durch moderne Regenerierungsmethoden könnten Ablagerungen innerhalb der Brunnen und sogar in den diesen umgebenden Filterkiesen wieder entfernt werden. Solle wider Erwarten eine rasche Alterung einsetzen, welche durch Regenerierungen nicht mehr handhabbar sei, so seien weitere Maßnahmen einzuleiten. Hierfür stünden beispielsweise die Vertikalfilterbrunnen bereit.
48
Mit Schriftsatz vom 6. März 2024 ist der Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt,
50
Das Wasserwirtschaftsamt habe zu den Ausführungen der ... Stellung genommen. Es bestehe weiterhin fachliches Einverständnis mit den beantragten Maßnahmen. Es sei durch entsprechende Auflagen im Bescheid sichergestellt, dass die Funktionstüchtigkeit der Anlage überwacht werde, die wichtigen Anlagenteile für evtl. notwendige Sanierungen/Regenerierungen erreichbar seien und ein dauerhaftes Grundwassermonitoring erfolge.
51
Mit Schriftsatz vom 11. April 2024 führt die Klägerbevollmächtigte aus, die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts überzeuge in weiten Teilen nicht. Die Überwachung der Funktionstüchtigkeit sei entgegen der Ansicht der Behörde durch die Auflagen nicht ausreichend und vor allem nicht dauerhaft sichergestellt. Nach Auflage 3.2.4 sei lediglich ein Weiterbetrieb der Grundwasser-Datenlogger für fünf Jahre vorgesehen. Die weitere Überwachung sei dann mit dem Landratsamt abzustimmen. Ein vom Wasserwirtschaftsamt gefordertes dauerhaftes Grundwassermonitoring sei damit gerade nicht sichergestellt. Unabhängig davon bestünden bereits Zweifel, ob auf Höhe des klägerischen Anwesens überhaupt eine mit Grundwasser-Datenlogger versehene Zustrommessstelle vorgesehen sei.
52
Am 29. April 2024 erfolgte eine erneute Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts. Die Auflage Nr. 3.2.4 sei so formuliert worden, damit das Monitoring keinesfalls fünf Jahre nach Fertigstellung eigenmächtig vom Betreiber gestoppt werden könne. Nach diesen fünf Jahren ist das weiterführende Monitoring mit dem Landratsamt abzustimmen und wird wahrscheinlich in ähnlichem Umfang dauerhaft weitergeführt werden. Die von der Klägerin angezweifelte Messstelle BK13/22 sei eindeutig im Detaillageplan der Antragsunterlagen eingezeichnet.
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Mit Schriftsatz vom 30. April 2024 nahm die Beigeladene zur Klage Stellung. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit ihrem Grundstück überhaupt in den Schutzbereich des Wasserhaushaltsgesetzes einbezogen wäre. Das klägerische Grundstück liege nicht im Anwendungsbereich des Bebauungsplans, welcher für die geplante Baumaßnahme maßgeblich sei. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts seien keine erheblichen, unzumutbaren Auswirkungen für die Klägerin zu erwarten. Es bestünde kein konkreter Anlass zu Zweifeln daran, dass die von der Beigeladenen vorgesehene Vorgehensweise funktionsfähig sei. Dies allein deshalb, weil bereits kein konkreter Anhaltspunkt dafür gegeben sei, dass die Aufstaugrenze überhaupt erreicht werde. Aus der Stellungnahme der ... ergebe sich nicht, welche wesentlichen Randbedingungen nicht in der erforderlichen Tiefe betrachtet und dokumentiert worden sein.
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Die Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt in der mündlichen Verhandlung,
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Am 15. Juli 2024 fand die mündliche Verhandlung statt. In dieser erklärten die Beteiligten das Verfahren Au 9 K 23.202 für erledigt, da die Bauphase für das Tiefgeschoss bereits beendet und die mit Bescheid vom 16. November 2022 erteilte Erlaubnis abgelaufen sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das zur mündlichen Verhandlung gefertigte Protokoll verwiesen.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Soweit das Verfahren Au 9 K 23.202 in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend von den Beteiligten für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden (siehe Ziffer III.)
59
Die Klage Au 9 K 23.1722 ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie durch die der Beigeladenen erteilte beschränkte Erlaubnis vom 6. September 2023 in drittschützenden Rechten verletzt ist.
60
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Drittanfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die einem Dritten erteilte wasserrechtliche Erlaubnis wendet und die Aufhebung des Bescheids vom 6. September 2023 erreichen will. Die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Klägerin geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein. Dabei dürfen die Anforderungen an diese Sachurteilsvoraussetzung nicht überspannt werden. Die Klagebefugnis kann jedoch verneint werden, wenn es offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise möglich erscheint, dass die streitgegenständliche Genehmigung die Klägerin in einem subjektiven Recht verletzt (BVerwG, U.v. 27.10.1998 – 11 A 10.98 – juris Rn. 14).
61
Da die Klägerin im Hinblick auf die angegriffene wasserrechtliche Gestattung nicht Adressatin des Bescheids ist, muss sie geltend machen können, durch den an die Beigeladene gerichteten Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein oder dass der Bescheid gegen Normen verstößt, die auch dem Schutz ihrer Rechte zu dienen bestimmt sind. Denn öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz lässt sich für den Bereich des Wasserrechts – nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts – grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – juris Rn. 9).
62
Die Klagebefugnis der Klägerin ist vorliegend gegeben. Die Klägerin macht geltend, durch den durch die Bohrpfahlwand verursachten Grundwasseraufstau in ihren Rechten verletzt zu sein, da sich dieser vor allem langfristig negativ auf ihr Grundstück auswirken könne. Durch den Aufstau bestehe die Gefahr, dass bei höheren Grundwasserständen der Keller des Gebäudes auf dem Grundstück der Klägerin überflutet werde. Eine Verletzung des sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 WHG ergebenden wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots, welches Drittschutz vermittelt, ist daher zumindest möglich. Ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.
63
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil bei bescheidsmäßiger Ausführung des Vorhabens eine Verletzung der Klägerin in drittschützenden Rechten nicht ersichtlich ist. Der Beklagte hat die Belange der Klägerin im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ausreichend berücksichtigt und in den Bescheidsauflagen hinreichend Regelungen getroffen, die den Schutz der Klägerin vor möglichen negativen Auswirkungen durch den Grundwasseraufstau gewährleisten.
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Notwendige Voraussetzung für den Erfolg der Drittanfechtungsklage ist, dass die Klägerin durch den mit Bescheid vom 6. September 2023 genehmigten Aufstau von Grundwasser zum Betrieb einer Dükeranlage in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Solche Rechte können sich für Drittbetroffene aus einfach gesetzlichen Vorschriften herleiten lassen, wenn diese dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Das bedeutet, dass sich die Prüfungskompetenz des Gerichts allein auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte beschränken muss.
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1. Beim Aufstauen, Ab- und Wiedereinleiten von Grundwasser durch eine Anlage handelt es sich um eine Gewässerbenutzung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis i.S.d. § 8 WHG bedarf. Vorliegend wurde der Beigeladenen für das Vorhaben deshalb eine beschränkte Erlaubnis gem. § 10 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG erteilt.
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2. Die Verletzung des subjektiven Rechts eines Dritten kann sich bei einer wasserrechtlichen Erlaubnis aus dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben.
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Dieses ist Anknüpfungspunkt für Drittschutz gegen sämtliche Arten wasserrechtlicher Gestattungen. Die Wasserbehörde ist bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr – wie insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 1 WHG belegen – auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Dies entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten (HessVGH, U.v. 1.9.2011 – 7 A 1736/10 – juris Rn. 97). Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen auf Rücksichtnahme allerdings erst bei individualisierter und qualifizierter Betroffenheit des Dritten. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten ist gegeben, wenn der Dritte zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und seine Belange durch die Gewässerbenutzung, für die die Gestattung begehrt wird, in gravierender Weise betroffen sein wird. Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen ergibt sich sonach ein Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – juris und B.v. 28.7.2004 – 7 B 61.04 – juris; BayVGH, U.v. 30.10.2007 – 22 B 06.3236 – juris Rn. 29; Reinhardt, DÖV 2011, 135, 138 f). Der erweiterte Maßstab des § 14 Abs. 3 WHG findet hingegen bei der Drittanfechtung hinsichtlich einer beschränkten Erlaubnis – anders als bei einer Bewilligung und einer gehobenen Erlaubnis (vgl. § 15 Abs. 2 WHG) – keine Anwendung.
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Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bleibt die Klage ohne Erfolg, weil durch die der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstauen, Ableiten und Wiedereinleiten von Grundwasser zum Betrieb einer Dükeranlage keine rechtlich geschützten Interessen der Klägerin in individualisierter und zugleich qualifizierter Weise erheblich betroffen sind.
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a) Mit dem zuletzt nur noch streitgegenständlichen Bescheid vom 6. September 2023 wurde der Beigeladenen im Rahmen der Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes mit Tiefgarage eine beschränkte Erlaubnis zum Aufstau von Grundwasser durch das Gebäude und eine Bohrpfahlwand sowie das Ableiten und Wiedereinleiten des Grundwasser für den Betrieb einer Dükeranlage zur dauerhaften Aufstauminimierung erteilt.
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Eine individualisierte und qualifizierte Betroffenheit der Klägerin wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn sich der durch das Gebäude und die Bohrpfahlwand erzeugte Grundwasseraufstau als unzumutbare Beeinträchtigung darstellen würde. Eine solche schwere und unerträgliche Betroffenheit ist jedoch nicht gegeben. Durch die von der Beigeladenen vorgesehene Dükeranlage zur dauerhaften Aufstauminimierung wird ausreichend sichergestellt, dass es auf dem Grundstück der Klägerin zu keinem durch das Bauvorhaben verursachten Grundwasseraufstau kommt, der sich auf das Grundstück und das Wohngebäude der Klägerin in qualifizierter und erheblicher Weise auswirkt. Im Antrag der Beigeladenen vom 13. Juni 2023 wird die Funktionsweise der Dükeranlage ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts im behördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung zufolge sind die Ableitungsmechanismen auf einen Zustrom von 10 l/s ausgelegt. Da sich beim Grundwassermonitoring im Zeitraum von Januar 2023 bis März 2023 lediglich ein Wasserandrang von 0,05 l/s gezeigt hat, ist davon auszugehen, dass bereits mit keinem derart hohen Wasserandrang zu rechnen ist, der zu einem erheblichen Wasseraufstau an der Bohrpfahlwand führen könnte. Darüber hinaus ist die geplante Anlage jedenfalls dazu geeignet, den bisher auftretenden Grundwasseraufstau ausreichend zu reduzieren. Selbst bei einem Wasserandrang von 10 l/s kann davon ausgegangen werden, dass zeitweise höher auftretende Wassermengen ausreichend reguliert werden können.
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Das vorgesehene System aus Horizontalfilterbrunnen, Dükerleitungen, Hebeanlagen und Vakuumpumpe ist nach Ansicht des Wasserwirtschaftsamts geeignet, negative Auswirkungen auf Dritte wirksam und dauerhaft zu verhindern. Dessen Einschätzungen und Gutachten kommt aufgrund der fachlichen Erfahrung aus einer jahrelangen Bearbeitung wasserrechtlicher Sachverhalte in einem bestimmten Gebiet eine besondere Bedeutung und ein grundsätzlich wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute zu (st. Rspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 2.1.2020 – 8 ZB 19.47 – juris Rn. 11; B.v. 9.3.2011 – 8 ZB 10.165 – BayVBl 2011, 728 – juris Rn. 12). Daher bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 – 8 ZB 14.661 – juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 – juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 – B 2 K 14.313 – juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 – Au 3 S 15.1633 – juris Rn. 53). In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auf gutachterliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; B.v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – juris). Die Notwendigkeit einer Abweichung und einer eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (VG Ansbach, B.v. 12.7.2021 – AN 9 S 21.00749 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris).
72
Die Klägerin hat die ausführlichen und mehrfachen gutachterlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nicht substantiiert in Frage gestellt. Es wurden lediglich pauschal Zweifel an der Funktionsweise der vorgesehenen Anlage vorgebracht. Auch das Vorbringen, eine dauerhafte Überwachung der Anlage sei nicht ausreichend sichergestellt, konnte die gutachterlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts nicht in Frage stellen. Eine dauerhafte und zweckmäßige Überwachung der Funktionsfähigkeit der Anlage ist jedenfalls durch die Auflagen hinreichend geregelt (siehe hierzu b)). Ebenso war die Stellungnahme der von der Klägerin beauftragten ... vom 14. Dezember 2023 nicht geeignet, die fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts derart zu erschüttern, das Anlass zur Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens bestanden hätte. Der Gutachter der ... zweifelt die Eignung der Funktionsweise der Anlage selbst und des Monitoringkonzepts an, ohne dabei näher auf diese einzugehen oder sich mit der fachlichen Beurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt substantiiert auseinanderzusetzen. Der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Geeignetheit der Anlage und der bescheidsmäßigen Auflagen war daher abzulehnen.
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b) Durch die in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 6. September 2023 getroffenen wasserrechtlichen Auflagen wird auch sichergestellt, dass etwaige durch den Grundwasseraufstau entstehende negative Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin verhindert werden.
74
Die Auflagen sehen vor, dass die dauerhafte Aufstauminimierung so zu erfolgen hat, dass keine negativen Auswirkungen auf Dritte entstehen können. Für den Fall, dass die Dükeranlage nicht in der Lage sein sollte, den Aufstau auf ein unbedenkliches Maß zu verringern, ist die Beigeladene verpflichtet, unverzüglich weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufstau in geeigneter Weise zu minimieren. Für den Fall des zeitweisen Ausfalls des Dükersystems werden die errichteten Absenkbrunnen erhalten, sodass ein zeitweises Ableiten des angestauten Wassers in den Kanal möglich ist. Werden Beeinträchtigungen der Anlage aufgrund von Ablagerungen festgestellt, so müssen die Leitungen und Horizontalfilterbrunnen gespült bzw. regeneriert werden. Eine Kontrolle der Funktionsweise der Anlage erfolgt einerseits durch Aufzeichnung der Betriebsstunden der Vakuumpumpe, andererseits mittels Überwachung der Grundwasserdatenlogger. Die Anlage wird außerdem mit betauchbaren Schächten ausgestattet, um eine regelmäßige Kontrolle aller Bestanteile der Dükeranlage zu ermöglichen.
75
Entgegen der Ansicht der Klägerin wird durch die getroffenen Regelungen die Überwachung der Dükeranlage auch langfristig hinreichend sichergestellt. Nach Fertigstellung und anschließend alle fünf Jahre ist eine Kamerabefahrung der Anlage und der Horizontalfilterbrunnen durchzuführen, um sich ein aktuelles Bild über deren Zustand zu verschaffen. Ebenso sind die Grundwasserdatenlogger mindestens fünf Jahre nach der Fertigstellung weiter zu betreiben. Anhand der Ergebnisse der fünfjährigen Grundwasserüberwachung wird die weitere Überwachung sodann mit dem Landratsamt abgestimmt. Nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung stehen nach Ablauf der fünf Jahre alle Messdaten zur Verfügung, die für eine Beurteilung und Ausarbeitung der zukünftigen Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Regelung sieht somit gerade nicht vor, dass nach fünf Jahren die Überwachung der Anlage komplett eingestellt wird. Es soll hingegen auf die dann vorherrschenden Gegebenheiten eingegangen und unter Berücksichtigung dieser die weitere Überwachung geregelt werden. Die Beklagte hat somit durch die festgesetzten Auflagen ausreichend Regelungen getroffen, um eine dauerhafte Aufstauminimierung durch die Dükeranlage sicherzustellen und damit negative Auswirkungen auf Dritte zu verhindern. Dabei war nicht erforderlich, für jede denkbar eintretende Beeinträchtigung des Systems Maßnahmen vorzusehen. Dem Beklagten ist es zum einen nicht möglich, jeden nur denkbaren Störfall in seinen Regelungen zu berücksichtigen, zum anderen ist es Aufgabe der Beigeladenen durch von ihr gewählte geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine negativen Auswirkungen auftreten.
76
c) Der Beklagte hat die Belange der Klägerin ausreichend in seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt. Aus den Akten der Beklagten geht eindeutig hervor, dass eine umfangreiche und mehrfache auch kritische Auseinandersetzung mit dem beantragten Konzept der Beigeladenen stattgefunden hat. Die erstmalig beantragte Vorgehensweise wurde seitens des Wasserwirtschaftsamts abgelehnt, da es vor allem im Hinblick auf die Zeit nach Fertigstellung des Bauwerks Bedenken äußerte. Es wurde von der Beigeladenen ein Monitoringkonzept zur Überwachung der Funktionsweise der Anlage und der Wasserstände gefordert, welches auch vorgelegt wurde. Erst das nun hier streitgegenständliche Konzept zur dauerhaften Aufstauminimierung samt Überwachung wurde als geeignet angesehen und in diesem Zuge im Bescheid mit zahlreichen Auflagen versehen, welche den Schutz Dritter vor negativen Auswirkungen sicherstellen. Der Beklagte hat sich somit erkennbar mit den Belangen Dritter und damit der Klägerin auseinandergesetzt, diese gewürdigt und ihnen entsprechend ihrem Gewicht durch die Fassung der Nebenbestimmungen Genüge getan. Die beschränkte Erlaubnis stellt sich somit nicht als rücksichtslos dar.
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Die Klage Au 9 K 23.1722 war nach alledem mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit kostenrechtlich in die gleiche Situation begeben hat wie die Hauptpartei, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
78
Im Verfahren Au 9 K 23.202 war nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Nach bisherigem Sach- und Streitstand wäre diese Klage ebenfalls erfolglos geblieben, da auch die beschränkte Erlaubnis für die Zeit während der Bauphase rechtmäßig gewesen ist. Nach den überzeugenden Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes war eine Beeinträchtigung der Klägerin während der Bauphase nicht zu erwarten. Diese Einschätzung wurde dadurch bestätigt, dass während der Bauphase des Tiefgeschosses tatsächlich keine Beeinträchtigungen aufgrund eines Grundwasseraufstaus aufgetreten sind. Die Klägerin hat auch nicht ausreichend darlegen können, weshalb es während der Bauphase zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung hätte kommen können. Da die Beigeladene in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).