Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 12.03.2024 – 3 U 114/23
Titel:

Unbegründete Berufung – fehlende grundsätzliche Bedeutung sowie fehlende Aussicht auf Erfolg 

Normenkette:
ZPO § 522 Abs. 2
Schlagworte:
Berufungsverfahren, Zurückweisung, Aussicht auf Erfolg, Grundsätzliche Bedeutung, Mündliche Verhandlung, Kostenentscheidung, Vorläufige Vollstreckbarkeit
Vorinstanzen:
OLG Bamberg vom 02.02.2024 – 3 U 114/23
LG Würzburg, Urteil vom 16.06.2023 – 1 HK O 654/18
Fundstelle:
BeckRS 2024, 21359

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 16.06.2023, Aktenzeichen 1 HK O 654/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferin trägt die Kosten der Nebenintervention.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 99.338,05 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Würzburg vom 16.06.2023 Bezug genommen.
2
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 16.06.2023, Aktenzeichen 1 HK O 654/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
3
Zur Begründung und hinsichtlich der Anträge in der Berufungsinstanz wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 02.02.2024 Bezug genommen.
4
Eine inhaltliche Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf. Mit Schriftsatz vom 11.03.2024 haben die Beklagtenvertreter lediglich um eine gerichtliche Entscheidung gebeten.
II.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 HS. 2 ZPO.
6
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
7
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.