Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.08.2024 – 14 CS 24.898
Titel:

Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gesetzlich geschützter Biotopstrukturen

Normenketten:
VwGO § 146
BNatSchG § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2
BayNatSchG Art. 3 Abs. 2 S. 2, Art. 6 Abs. 4 S. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2
Leitsätze:
Die forstbehördliche Ausnahmezuständigkeit für den Vollzug naturschutzrechtlicher Bestimmungen gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG betrifft nur den Staatswald. (Rn. 13)
1. Eine Wald- oder Forsteigenschaft steht der Anwendbarkeit der naturschutzrechtlicher Biotopregelungen nicht entgegen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht nur "natürliche", sondern auch "naturnahe" Bereiche einschließt, sind vom Biotopschutz auch Gewässer erfasst, die auf menschliches Verhalten zurückgehen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde gegen verwaltungsgerichtlichen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gesetzlich geschützter Biotopstrukturen, enge Auslegung der forstbehördlichen Ausnahmezuständigkeit für den Vollzug naturschutzrechtlicher Bestimmungen gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG, zur Auslegung des Begriffs „naturnah“ i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, Wiederherstellungsanordnung, Biotopstruktur, forstbehördlichen Ausnahmezuständigkeit, Naturschutz, Staatswald, Biotop
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 30.04.2024 – M 19 S 24.484
Fundstellen:
NuR 2024, 710
ZUR 2025, 175
LSK 2024, 21250
BeckRS 2024, 21250

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

I.
1
Der Antragsteller ist Eigentümer von acht Grundstücken, die in der Flachlandbiotopkartierung als Biotopkomplex erfasst sind. Die Biotopkartierung vom 25. Juni 1987 beschreibt den Standort unter anderem als am östlichen Ortsrand angelagerte Kette ehemaliger Teiche, von denen nur noch der westliche in Nutzung ist, während die Übrigen von einem dichten erlen- und eschenreichen Gehölzsaum begleitet werden, der teilweise mit alten Hybridpappeln durchsetzt ist. Es handele sich um erhaltenswerte Gehölz- und Wasserflächen in Siedlungsnähe als wichtiger Lebensraum und Rückzugshabitat für Vögel und diverse Insektengruppen (u.a. Libellen).
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Im Rahmen einer Ortseinsicht am 6. April 2023 stellte die Naturschutzfachkraft der unteren Naturschutzbehörde fest, dass auf den genannten Grundstücken die Gehölzvegetation teilweise gefällt bzw. gerodet und das Gelände danach überwiegend im südöstlichen Bereich des Biotopkomplexes mit Aushubmaterial großflächig aufgefüllt worden ist.
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Nach einem entsprechenden Anhörungsschreiben vom 11. Mai 2023, einer zugehörigen Stellungnahme des Antragstellers vom 31. Mai 2023, einem gemeinsamen Ortstermin am 22. Juni 2023 und einem weiteren gemeinsamen Termin am 2. August 2023 führte die untere Naturschutzbehörde am 15. September 2023 unter anderem durch die Naturschutzfachkraft eine Bestandserfassung durch mit dem Ergebnis, dass auf den nicht zerstörten Teilflächen des Biotopkomplexes noch annähernd alle ursprünglich kartierten Arten und Biotoptypen vorkommen, woraus von Fachseite der unteren Naturschutzbehörde der Schluss gezogen wurde, dass ursprünglich auch der aufgefüllte Bereich die gleichen, auch bei der Kartierung vorgefundenen Vegetationstypen aufgewiesen hat.
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Mit Bescheid vom 21. Dezember 2023, dem Antragsteller zugestellt am 3. Januar 2024, verpflichtete die untere Naturschutzbehörde den Antragsteller (1.) den durch die Fällung des Gehölzbestandes und die anschließende Auffüllung zerstörten Biotopkomplex auf den besagten acht Grundstücken wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, wobei zur Wiederherstellung (1.1.) das aufgefüllte Erdmaterial zu einem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt auf dort genannte Weise zu entfernen, beproben und entsorgen sei und (1.2.) binnen einer im Bescheid genannten Frist nach Feststellung der besagten ordnungsgemäßen Entfernung des Erdmaterials die Flächen mit standortgerechtem, gebietsheimischem Saatgut einzusäen und 30 autochthone Rot-Erlen sowie 5 Bergahorne nach einem beigefügten Bepflanzungsplan zu pflanzen seien. Dafür ordnete der Bescheid (2.) die sofortige Vollziehung an, drohte hinsichtlich 1.1. und 1.2. jeweils ein Zwangsgeld (3. und 4.) an und erlegte die Kosten dem Antragsteller auf (5. und 6.). Der Bescheid geht von einem gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG geschützten Biotopkomplex aus.
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Dagegen ließ der Antragsteller am 1. Februar 2024 Klage erheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Letzteres lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 30. April 2024, dem Antragsteller zugestellt am 3. Mai 2024, ab, wogegen der Antragsteller am 16. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegen und am 29. Mai 2024 beim Verwaltungsgerichtshof begründen ließ.
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Die Beschwerdebegründung rügt im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die untere Naturschutzbehörde unzuständig sei und die streitgegenständlichen Waldgrundstücke dem Regime des Naturschutzrechts überwiegend entzogen seien und das speziellere Waldrecht vorrangig anwendbar sei, wobei die Waldtypen, bei denen ein Biotop vorliege, abschließend geregelt seien, wozu der Baumbewuchs auf den streitgegenständlichen Grundstücken nicht gehöre. Des Weiteren sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass früher ein Biotop vorgelegen habe – die Flachlandbiotopkartierung sei inhaltlich unbestimmt, in sich widersprüchlich und nachweislich falsch. Auch ergebe sich aus dem Gesetz nicht, dass sich auch aus einer künstlichen Anlegung von Gewässern und einer Aufforstung wie vorliegend ein naturnaher Zustand i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG entwickeln könne. Außerdem hätten die Rodungen und Auffüllungen entgegen der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung nicht zu einer Zerstörung bzw. erheblichen Beeinträchtigung i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG geführt. Es handele sich nicht um ein Biotop, sondern um Wald – die Auffüllungen seien in Einklang mit dem Bodenschutzrecht erfolgt und die Fällungen in Einklang mit dem Waldrecht, wobei durch Sturm oder Windbruch umgefallene sowie einzelne stehengebliebene Bäume und Randbäume aus Sicherheitsgründen entnommen worden seien. Auf zwei der besagten Grundstücke befänden sich zwei Weiher, deren Nutzung als Fischweiher wasserrechtlich genehmigt sei – die streitgegenständliche Anordnung laufe diesem Genehmigungsinhalt zuwider und sei deshalb rechtswidrig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeakte, die parallelen Klage- und Eilverfahrensakten des Verwaltungsgerichts sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde bleibt erfolglos. Zwar ist sie zulässig, insbesondere binnen der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und binnen der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden. Jedoch rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine Abänderung der mit der Beschwerde angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
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1. Die Beschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) ist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Eine im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung verlangt, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, wo und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht überprüfungsbedürftig ist. Hierfür muss er die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält; dafür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts – außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht früheren Vortrag offengelassen oder nicht berücksichtigt hat – ebenso wenig aus wie bloß pauschale oder formelhafte Rügen (BayVGH, B.v. 10.2.2022 – 14 CS 21.2264 – RdL 2022, 293 Rn. 23 m.w.N.).
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Bei der Begründetheit der Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der innerhalb der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen, den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Darlegungen des Antragstellers beschränkt. Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel – abgesehen von möglichen Ausnahmen bei „offensichtlicher anderweitiger“ Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung – nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 – 14 CE 20.1131 – juris Rn. 19 im Anschluss unter anderem an BVerfG, B.v. 14.8.2003 – 1 BvQ 30/03 – BVerfGK 1, 320 unter 1. m.w.N.). Deshalb sind grundsätzlich nur die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist substantiiert angesprochenen Gesichtspunkte zu Gunsten des Beschwerdeführenden berücksichtigungsfähig. Spätere Ausführungen des Beschwerdeführenden können in die Entscheidungsfindung lediglich insoweit Eingang finden, als sie sich entweder als bloße Vertiefung oder Verdeutlichung von fristgerechten und hinreichend substantiierten Darlegungen oder als Reaktion auf neues Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2022 – 14 CS 21.2264 – RdL 2022, 293 Rn. 39 m.w.N.).
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Sind die Beschwerdegründe hingegen berechtigt, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist und die Beteiligten hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich (oder im Beschwerdeverfahren) erörterter Aspekte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 – 14 CE 20.1131 – juris Rn. 19 m.w.N.).
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2. Nicht zu ändern oder aufzuheben ist der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss wegen der Rüge (Beschwerdebegründung unter I.), das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Zuständigkeit des Landratsamts als unterer Naturschutzbehörde bejaht und damit dessen Unzuständigkeit gemäß Art. 44 Abs. 2 BayNatSchG verkannt.
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Das Verwaltungsgericht hat die im Wortlaut des Art. 44 Abs. Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG angelegte Auslegungsproblematik deutlich angesprochen (BA Rn. 36) und diese Ausnahmeregelung der Vollzugszuständigkeit (untere Forstbehörden anstatt unterer Naturschutzbehörden) als lediglich für den „Staatswald“ interpretiert (BA Rn. 36), um den es vorliegend nicht geht, sodass es bei der Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG verbleibe (BA Rn. 33). Dieses Ergebnis hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit Verweis auf den Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern vom 24. Juli 2019 (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz [so nachfolgend]; GVBl. S. 408), durch dessen § 1 Nr. 10 auch Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG eingeführt wurde, mittels historischer Auslegung gewonnen (BA Rn. 36), und zwar wegen der dortigen Aussage zu Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG, die neuen Bewirtschaftungsvorgaben für den „Staatswald“ in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG könnten sinnvoll nur durch die unteren Forstbehörden vollzogen werden (vgl. LT-Drs. 18/1816 S. 16). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht argumentiert, eine generelle Zuständigkeit der Forstbehörden würde dem in Art. 44 Abs. 2 BayNatSchG angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis zuwiderlaufen, da naturschutzrechtlich relevante Flächen sehr häufig von Wäldern (mit-)geprägt würden (BA Rn. 36).
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Soweit die Beschwerdebegründung dem entgegenhält, bei der Schaffung dieser Zuständigkeitsvorschrift sei Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG gerade nicht geändert worden, sondern unverändert geblieben, was dafür spreche, dass der Gesetzgeber bewusst die in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG bestimmte Zuständigkeit auf den gesamten Forstbereich habe erstrecken wollen, stellt das die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht infrage.
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Zum einen bleibt davon das besagte verwaltungsgerichtliche Zusatzargument des in Art. 44 Abs. 2 BayNatSchG angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses unberührt, das eine enge Auslegung der Ausnahmebestimmung des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG gebietet. Zum anderen steht die historische Auslegung des Verwaltungsgerichts durchaus in Einklang mit der Gesamtsystematik des Versöhnungsgesetzes. Zwar trifft es zu, dass das Versöhnungsgesetz Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG unverändert gelassen hat. Jedoch ist zu sehen, dass § 8 Nr. 2 des Versöhnungsgesetzes unter anderem den Art. 12a BayWaldG änderte, wobei der Schwerpunkt dieser Änderung die Einführung des Art. 12a Abs. 2 BayWaldG betraf, der die Einführung eines grünen Netzwerks „im Staatswald“ vorschreibt (siehe dazu LT-Drs. 18/1816 S. 22) – darin liegt unzweifelhaft eine „neue Bewirtschaftungsvorgabe“ im Sinne der Gesetzesbegründung zu Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG (LT-Drs. 18/1816 S. 16). Gerade diese forstrechtliche neue Bewirtschaftungsvorgabe für die Staatswaldbewirtschaftung nahm und nimmt aber auch der von der Gesetzesbegründung genannte Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayNatSchG als abstrakte naturschutzrechtliche Verweisungsvorschrift in Bezug, der lautet: „Die Forstwirtschaft hat die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen zu beachten, wobei im Staatswald das vorrangige Ziel zu verfolgen ist, die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten oder zu erreichen.“ Dabei verweist der Halbsatz 1 des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG auf Vorschriften des Waldgesetzes und damit auch auf die seinerzeit exklusiv für den Staatswald neu eingeführte Bestimmung des Art. 12a Abs. 2 BayWaldG. Angesichts dessen ist der Wortlaut des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG nicht isoliert, sondern in Verbindung mit dem von ihm in Bezug genommenen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG zu sehen, der nach dem Wortlaut seines Halbsatzes 1 gerade in das Bayerische Waldgesetz hineinführt. Weil aber das Versöhnungsgesetz die Schaffung eines grünen Netzwerks gerade nur für den Staatswald vorschreibt, sich die Verweisung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG auch darauf bezieht und der Gesetzentwurf zum Versöhnungsgesetz gerade im Kontext des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG sowohl auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG als auch auf die seinerzeit neuen Bewirtschaftungsvorgaben für den Staatswald Beug nimmt (LT-Drs. 18/1816 S. 16), führt dies zu eben derjenigen Auslegung, die das Verwaltungsgericht gewählt hat, dass nämlich die Ausnahmezuständigkeit der Forstverwaltung für den Vollzug naturschutzrechtlicher Bestimmungen nach Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG sich allein auf den Staatswald bezieht, zumal auch in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BayNatSchG der Staatswald besonders erwähnt wird.
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Unabhängig davon führt auch die systematische Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 2 BayNatSchG zum gleichen Ergebnis. Nach Art. 11 Abs. 2 BayNatSchG bedarf die Beurteilung unter anderem einer „forst“-wirtschaftlichen Bodennutzung als „Eingriff“ in Natur und Landschaft des Einvernehmens mit der jeweiligen „Fachbehörde“. Dies setzt voraus, dass diese (forstwirtschaftliche) „Fachbehörde“ – über das Einvernehmenserfordernis hinaus – gerade nicht selbst sachlich zuständig für die naturschutzrechtliche Entscheidung ist. Dies wiederum steht der These einer umfassenden naturschutzrechtlichen Zuständigkeit der Forstverwaltung für den gesamten Forstbereich, wie die Antragspartei sie vertritt, entgegen.
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3. Nicht zu ändern oder aufzuheben ist der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss wegen der Rüge (Beschwerdebegründung unter II.1. und II.1.a.), das Verwaltungsgericht verkenne mit seinem Rückgriff auf § 3 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG, dass für die streitgegenständlichen Wald-/Forstgrundstücke vorrangig das Bundeswaldgesetz sowie das Bayerische Waldgesetz anwendbar seien.
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Vielmehr verkennt die Antragspartei, dass gerade wegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG eine Bewirtschaftung von Waldgrundstücken sowohl wald- bzw. forstrechtlichen Vorschriften als auch naturschutzrechtlichen Vorschriften zu genügen hat, wobei das Verwaltungsgericht zu Recht festhält, dass naturschutzrechtlich relevante Flächen sehr häufig von Wäldern (mit-)geprägt werden (BA Rn. 36). Eine Vorschrift, die Wälder oder Forste von den verbindlichen Vorgaben des Naturschutzrechts herausnehmen würde, ist nicht ersichtlich.
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Bei Biotopen i.S.v. § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG – also bestimmten Teilen von Natur und Landschaft von „besonderer Bedeutung“ als Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 BNatSchG), wobei die Biotopregelungen eine gegenüber den bei bloßen „Eingriffen“ vorgesehenen den Land- und Forstwirtschaftsklauseln (Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG) vorrangige und speziellere Regelung darstellen (BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 14 C 12.308 – juris Rn. 19; Hendrischke/Blanke in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 30 Rn. 18 m.w.N.) – steht eine Wald- oder Forsteigenschaft der Anwendbarkeit der naturschutzrechtlichen Vorgaben und Verbote in diesen Bestimmungen nicht entgegen. Schon im bundesrechtlichen Ausgangspunkt unterliegen nicht nur die explizit im Biotop-Katalog des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG genannten Waldtypen – Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder – (selbstverständlich) den naturschutzrechtlichen Biotopvorschriften und Beeinträchtigungs- und Zerstörungsverboten, sondern auch die übrigen in § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 BNatSchG genannten Biotoptypen, beispielsweise „Quellbereiche“ (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorletzte Alternative BNatSchG), und zwar auch dann, wenn sie ihrerseits in Waldgebieten liegen. Ins Leere geht von daher die Erwägung der Antragspartei, der vorliegende „Hybridpappelwald“ gehöre nicht zu den schützenswerten Biotopen nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG (die Antragsbegründung [dort S. 6 vorletzter und letzter Absatz] zitiert insoweit wohl versehentlich einen Art. „22“ Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG) – denn die Biotopeigenschaft hat das Verwaltungsgericht vorliegend nicht an einem „Waldtypus“ (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG) festgemacht, sondern vielmehr an § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG (BA Rn. 45), wobei der streitgegenständliche Bescheid (dort S. 5 vorletzter Absatz) auf „aquatische Bestände, semiterrestrische Vegetationstypen und Typen der Verlandung sowie Feuchtwälder und Feuchtgebüsche“ abstellt. Von diesem bundesrechtlichen Ausgangspunkt ist auch der bayerische Landesgesetzgeber mit Art. 23 BayNatSchG im Grundsatz nicht abgewichen. Zum einen bringt Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG mit der Formulierung „…Biotope…sind auch…“ deutlich zum Ausdruck, dass damit eine „Erweiterung“ des Biotop-Katalogs beabsichtigt ist, wie es § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ausdrücklich vorsieht. Zum anderen lassen die in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayNatSchG vorgesehenen „Ausnahmevorschriften“ von den biotopbezogenen Verboten nicht ansatzweise erkennen, dass Wälder oder Forste gänzlich vom Anwendungsbereich des Naturschutzrechts ausgenommen sein sollten.
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Im Übrigen sind auch außerhalb der speziellen Biotopregelungen bei sonstigen Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 17 BNatSchG; Art. 6 Abs. 2 bis 4 BayNatSchG) Wälder und Forste (selbstverständlich) Teil von Natur und Landschaft und unterliegen den naturschutzrechtlichen Vorschriften zur Begrenzung von „Eingriffen“. Insbesondere bestimmen Art. 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 BayNatSchG für den Fall der Einhaltung (unter anderem) der forstrechtlichen „Regeln der guten fachlichen Praxis“ keineswegs, dass das Naturschutzrecht insoweit „keine Anwendung“ fände, sondern ganz im Gegenteil, dass eine solche Einhaltung von „Regeln der guten fachlichen Praxis“ lediglich „in der Regel“ den „Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayNatSchG) nicht widerspricht und ein (naturschutzrechtlicher) „Eingriff“ nicht vorliegt, was (selbstverständlich) voraussetzt, dass diese naturschutzrechtlichen Maßstäbe „anwendbar“ sind. Auch setzt der bereits genannte Art. 11 Abs. 2 BayNatSchG voraus, dass gerade auch bei forstwirtschaftlicher Bodennutzung ein „Eingriff in Natur und Landschaft“ möglich, also das naturschutzrechtliche Eingriffsregelungsregime anwendbar ist.
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4. Nicht zu ändern oder aufzuheben ist der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss auch wegen der Rüge (Beschwerdebegründung unter II.1.b. und II.1.c.), das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein Biotop gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG bzw. § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG angenommen.
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4.1. Entgegen der Kritik der Antragspartei (Beschwerdebegründung S. 7 zweiter Absatz) hat sich das Verwaltungsgericht sowohl mit der Bestimmtheit der Biotopkartierung als auch mit deren Widerspruchsfreiheit befasst (BA Rn. 41), und zwar im Kontext der Prüfung der Bestimmtheit der darauf Bezug nehmenden Wiederherstellungsanordnung (BA ab Rn. 40); argumentiert hat das Verwaltungsgericht dabei sowohl mit der den Akten beiliegenden Beschreibung des Biotops als auch mit der im Umweltatlas einsehbaren Flachlandbiotopkartierung, in der die genaue Lage und der Umfang des Biotops festgehalten sind. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander und genügt insoweit § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, sodass die Beschwerde im Hinblick auf die Rügen einer Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit bereits unzulässig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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4.2. Unrichtig ist auch die Rüge der Antragspartei, das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit ihrer These auseinander, die Biotopkartierung sei inhaltlich falsch. Diese Rüge wird in der Sachverhaltsdarstellung des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ausdrücklich festgehalten (BA Rn. 13), wobei das Verwaltungsgericht die Biotopeigenschaft zum maßgeblichen Eingriffszeitpunkt unter Bezugnahme auf die Biotopkartierung (vgl. BA Rn. 2) sowie die Ergebnisse des behördlichen Augenscheins vom 6. April 2023 und der behördlichen Bestandserfassung vom 15. September 2023 im Ergebnis bejaht (BA Rn. 49). Schon mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dieser Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die fachkundigen und substantiierten behördlichen Prüfungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist die Beschwerde insoweit im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits unzulässig. Unabhängig davon bleibt die Argumentation der Antragspartei insoweit auch unsubstantiiert, wenn sie rügt, die Biotopkartierung sei inhaltlich falsch, soweit sie formuliere, „Am östlichen Ortsrand von…angelagerte Kette ehemaliger Teiche, von denen nur der westliche in Nutzung ist“, während tatsächlich gerade nicht der „westliche“, sondern der „östliche“ Teich in Nutzung gewesen sei – aus diesem „Fehler“ schließt die Antragsbegründung auf eine oberflächliche und unfachmännische Biotopkartierung, der keinerlei Bedeutung beigemessen werden könne, sodass der weiteren verwaltungsgerichtlichen Argumentation dazu die Grundlage entzogen sei. Diese Rüge greift in mehrfacher Hinsicht zu kurz. Zum einen wird nicht näher problematisiert, dass die Biotopkartierung – textlich gesehen – nicht nur von zwei ehemaligen Teichen, sondern von einer „Kette ehemaliger Teiche“ spricht, wobei die Beschwerdebegründung nicht darlegt, weshalb bezogen auf die ursprüngliche Gesamt-„Kette“ sich der seinerzeit noch genutzte letzte Teich nicht im Westen des Biotopkomplexes befunden haben sollte, geschweige denn Belege dafür vorlegt. Zum anderen wird nicht ansatzweise dargelegt, weshalb die Frage der relativen Lage in West-Ost-Richtung des seinerzeit noch benutzten Teichs Einfluss auf die in der Biotopkartierung beschriebenen Schutzwürdigkeiten der Natur, insbesondere als Lebensraum für Vögel und Insekten in dem außerhalb der Gewässer liegenden schützenswerten Pflanzen- bzw. Baumbestand, haben sollte. Nachdem die Biotopkartierung somit nicht in Frage gestellt ist, bleibt es mithin bei deren Indizwirkung (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2023 – 14 ZB 23.51 – BayVBl 2023, 855 Rn. 4 m.w.N.).
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4.3. Nicht aufzuheben oder zu ändern ist der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss wegen der Kritik, entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung (BA Rn. 51; siehe dazu auch die Beschwerdebegründung auf S. 9) ergebe sich aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht, dass sich auch aus einer künstlichen Anlegung von Gewässern und einer Aufforstung über die Zeit ein naturnaher Zustand entwickeln könne, was das Verwaltungsgericht auch nicht näher begründe.
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Schon der Umstand, dass § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht nur „natürliche“, sondern auch „naturnahe“ Bereiche einschließt, spricht dagegen, vom Biotopschutz nach dieser Vorschrift Gewässer schon deshalb auszuschließen, weil sie auf menschliches Verhalten zurückgehen. Vielmehr können etwa auch von Menschen geschaffene Kleingewässer als „naturnah“ eingestuft werden, wenn sie ähnliche Strukturen und Lebensgemeinschaften aufweisen wie natürlich entstandene Stillgewässer, wobei die Zusammensetzung der Vegetation und der Nährstoffgehalt des Wassers bedeutsam sind und sich nährstoffreiche Kleingewässer oft durch einen üppigen Bewuchs aus Röhricht-, Tauch- und Schwimmpflanzen auszeichnen (vgl. NdsOVG, B.v. 12.9.2006 – 8 LA 265/04 – ZUR 2007, 43/44 m.w.N.), womit die Biotopkartierung vorliegend nicht in Widerspruch steht. Erst recht gilt dies für die hier in erster Linie inmitten stehenden Ufer und die uferbegleitende Vegetation.
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5. Nicht zur Aufhebung oder Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses führt die Rüge (Beschwerdebegründung unter II.1.d.), das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, das Biotop sei durch die Rodungen und Auffüllungen i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG „zerstört“ bzw. „erheblich beeinträchtigt“ worden.
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5.1. Soweit wiederum damit argumentiert wird, es handele sich nicht um ein Biotop, sondern um eine Waldfläche, die im Hinblick auf Sturm und Windbruch sowie aus Sicherheitsgründen entsprechend waldrechtlichen Vorgaben zu bewirtschaften gewesen sei, wird abermals verkannt, dass die naturschutzrechtlichen Biotopvorschriften durch das Wald- bzw. Forstrecht nicht verdrängt werden (siehe 3.).
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5.2. Soweit die Antragspartei die Einhaltung bundesbodenschutzrechtlicher Bestimmungen betont, spricht dieser Vortrag nicht gegen eine „Zerstörung“ oder „erhebliche Beeinträchtigung“ i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Die Antragspartei verkennt auch insoweit, dass das hier einschlägige Naturschutzrecht (siehe 3.) und das Bodenschutzrecht zwei selbständige Regelungsregime sind, die nebeneinander und kumulativ anwendbar sind. Weder das Naturschutzrecht noch das Bodenschutzrecht bestimmen, dass mit der bloßen Einhaltung bodenschutzrechtlicher Vorgaben auch den naturschutzrechtlichen Vorgaben des Biotopschutzes Genüge getan wäre. Ganz im Gegenteil kann ein Biotopschutz auch durch eine bodenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Abgrabung oder Auffüllung zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.
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5.3. Aus dem gleichen Grund geht auch die allgemeine Erwägung der Beschwerdebegründung ins Leere, der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 BNatSchG sei nicht eröffnet und es sei andernfalls jegliche gesetzeskonforme Bewirtschaftung des Waldes nicht mehr möglich, weil § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht zwischen rechtswidrigen oder rechtmäßigen Handlungen unterscheide. Die Beschwerdebegründung verkennt dabei, dass die in § 30 Abs. 2 BNatSchG festgeschriebenen Verbote selbst und aus eigener gesetzlicher Autorität heraus über die Rechtswidrigkeit von Biotop-Zerstörungen sowie erheblichen Biotop-Beeinträchtigungen entscheiden, wobei diese gesetzliche Autorität nicht hinter derjenigen des Waldrechts zurückbleibt.
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6. Schließlich ist der verwaltungsgerichtliche Beschluss auch nicht aufzuheben oder zu ändern wegen der Rüge (Beschwerdebegründung unter II.2.), die streitgegenständliche Anordnung laufe hinsichtlich zwei der betroffenen Grundstücke, für die wasserrechtliche Genehmigungen als Fischweiher vorlägen und die als solche rechtmäßig genutzt würden, dem Inhalt dieser wasserrechtlichen Genehmigungen zuwider, was zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Anordnung führe, weil nicht verboten werden könne, was bereits erlaubt worden sei.
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Insoweit ist weder i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt noch ersichtlich, inwieweit die Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids eine Nutzung als Fischweiher beeinträchtigen können sollten.
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Auch soweit die Beschwerdebegründung (dort S. 9) darauf hinweist, gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG gälten die Verbote nach § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht für regelmäßig erforderliche Maßnahmen zur Unterhaltung der künstlichen, zum Zwecke der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässer, ist § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt, weil nicht ansatzweise dargelegt wird, inwieweit es sich bei den vom Antragsteller vorgenommenen Fällungen und Aufschüttungen, die Anlass für den streitgegenständlichen Bescheid waren, um Maßnahmen der „Gewässerunterhaltung“ i.S.v. Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG gehandelt haben sollte.
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7. Soweit in der Beschwerdebegründung ergänzend auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 1. Februar 2024 verwiesen wird und diese zum Inhalt des Schriftsatzes gemacht werden, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
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8. Die beiden erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO; siehe 1.) bei Gericht eingegangen Schriftsätze der Antragspartei vom 15. und 16. Juli 2024 einschließlich der dortigen Anlagen sind nicht geeignet, der Beschwerde – über die fristgerechte Beschwerdebegründung hinaus – zum Erfolg zu verhelfen.
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8.1. Das von der Antragspartei mit Schriftsatz vom 15. Juli 2024 vorgelegte Gutachten „Beurteilung von Bewuchs als Grundstücksbestandteile“ vom Mai 2024 betrifft lediglich den aktuellen Zustand des Grundstücks und steht insoweit mit dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalt nicht in Widerspruch. Zur entscheidenden Frage des „früheren“ Biotopzustands auf den betroffenen Grundstücken trifft dieses Gutachten keinerlei Aussage und ist schon von daher nicht geeignet, der seitens der Antragspartei an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geübten Kritik zum Erfolg zu verhelfen.
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8.2. Auch der mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 vorgelegte Prüfbericht vom 13. Juli 2024, mit dem die Antragspartei den Nachweis führen will, das ausgehobene Erdmaterial des Waldbereichs sei nicht wesentlich belastet, gibt für die hier entscheidende Frage, ob auf den betroffenen Grundstücken ein Biotop zerstört oder erheblich beeinträchtigt worden ist, nichts her. Insbesondere kann auch eine allen bodenschutzrechtlichen Vorgaben genügende Abgrabung oder Verfüllung eine Biotop-Zerstörung oder erhebliche Biotop-Beeinträchtigung i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG darstellen (siehe 5.2.).
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8.3. Schließlich führt auch die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Juli 2024 erfolgte Vorlage des (undatierten; laut anwaltlichem Schriftsatz vom 15.7.2024 datierend auf den gleichen Tag) persönlichen Schreibens des Antragstellers nicht zum Erfolg der Beschwerde.
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Dagegen spricht schon, dass die anwaltlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Juli 2024 insoweit lediglich „um Beachtung“ bitten, nicht aber eine entsprechende eigene anwaltliche Darlegung beinhalten, was § 146 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht genügt.
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Unabhängig davon führte das undatierte persönliche Schreiben des Antragstellers, soweit es die anwaltliche Argumentation wiederholt, auch in der Sache aus den besagten Gründen (siehe oben) zu keinem anderen Ergebnis als die anwaltliche Beschwerdebegründung. Soweit das persönliche Schreiben zusätzlichen Vortrag enthält, der über eine Wiederholung der anwaltlichen Ausführungen hinausgeht, wäre dieser auch als verfristet unbeachtlich. Das gilt insbesondere für die im besagten persönlichen Schreiben enthaltene Passage zu den Quellen bei Wiederinbetriebnahme der Weiher. Eine Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht (BA Rn. 52) in Bezug genommenen Bestandserfassung der unteren Naturschutzbehörde, wonach nach wie vor ein von einem Quellzufluss ausgehendes Wasserrinnsal existiere und der Antragsteller angesichts der von ihm vorgenommenen Auffüllungen gerade am Quellbereich nicht nachweisen könne, dass die Gewässer unabhängig von diesem beeinträchtigenden Ereignis verlustig gegangen seien, ist innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nämlich nicht ansatzweise erfolgt.
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9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz).
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des Streitwertbeschlusses nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, unanfechtbar.