Titel:
Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts aufgrund der nach der Eröffnung des Hauptverfahrens eingetretenen Rechtsänderung (Inkrafttreten des KCanG)
Normenketten:
StPO § 225a
KCanG § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1
MedCanG § 1
BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1
GVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 74 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Dem Fall kommt aufgrund der nach Anklageerhebung und nach dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts eingetretenen Rechtsänderung (Inkrafttreten des KCanG) besondere Bedeutung zu; dies begründet die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Landgerichts. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Inkrafttreten KCanG, Rechtsänderung, Anklageerhebung, Eröffnungsbeschluss, besondere Bedeutung, sachliche Zuständigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2024, 21231
Tenor
1. Das Verfahren des Amtsgerichts Landshut mit dem Aktenzeichen 01 Ls 505 Js 37366/20 wird übernommen.
2. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten … geboren am …, soll vor dem Landgericht Landshut, 6. Strafkammer, stattfinden.
3. Zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Landshut vom 17.11.2022 ergeht der Hinweis, dass Tetrahydrocannabinol (THC), Cannabidiol (CBD), Cannabis etc. seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 01.04.2024 nicht mehr dem Betaubungsmittelgesetz (BtMG), sondern dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) bzw. dem Ge setz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG) unterfallen, §§ 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlagen I bis III, 1 KCanG, 1 MedCanG.
Folglich ist die rechtliche Würdigung in der Anklageschrift als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgrund der seit dem 01.04.2024 nachträglich eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr zutreffend.
Aufgrund des Inkrafttretens des KCanG am 01.04.2024 kommt abweichend von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Landshut vom 17.11.2022 – für den Fall, dass der Anwendungsbereich des KCanG für den vorliegenden Sachverhalt eröffnet wäre – gegebenenfalls Handeltreiben mit Cannabis gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 KCanG in Betracht.
Alle Beteiligten erhalten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme.
Gründe
1
Die Entscheidung beruht auf §§ 225 a StPO.
2
Aufgrund des Inkrafttretens des Cannabisgesetzes zum 01.04.2024 kommt dem Fall aufgrund der nach Anklageerhebung und nach Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts eingetretenen Rechtsänderung besondere Bedeutung zu, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG.
3
Damit ist vorliegend die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Landgerichts gegeben, §§ 24 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG.