Titel:
Festsetzung einer Einigungsgebühr nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Normenketten:
RVG VV 1000, VV 1003
ZPO § 91
Schlagworte:
Einigungsgebühr, Kostenfestsetzung
Vorinstanz:
LG Regensburg, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2024 – 61 O 2404/23
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.07.2024 – 2 W 1045/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 21185
Tenor
1. Der sofortigen Beschwerde der Beklagtenvertreterin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2024 wird hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 324,00 € abgeholfen.
2. Der sofortigen Beschwerde der Beklagtenvertreterin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2024 wird hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 446,00 € nicht abgeholfen.
3. Die sofortige Beschwerde ist dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorzulegen.
Gründe
1
Zunächst ist festzustellen, dass gegen den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2024 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 567 ZPO) statthaft ist, da der Beschwerdewert in Höhe von 770,00 € die Wertgrenze des § 567 Abs. 2 ZPO in Höhe von 200,00 € übersteigt.
2
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Beklagtenvertreterin am 08.04.2024 zugestellt; die sofortige Beschwerde vom 09.04.2022 ging ebenfalls am 09.04.2022 und damit innerhalb der Notfrist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) frist- und formwirksam ein.
3
Inhaltlich wird zunächst Bezug genommen auf den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss inklusive Begründung (s.a. Verfügung vom 09.04.2024) sowie die beiderseitigen Stellungnahmen vom 18.04.2024 und 03.05.2024. Weiter ist festzustellen, dass sich die Beklagtenvertreterin gegen die Festsetzung der Einigungsgebühr in Höhe von 770,00 € wendet. Diese berechnet sich aus dem Streitwert (des gesamten Verfahrens) in Höhe von 18.222,75 €.
4
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass lediglich die Reparaturkosten (10.850,37 €) und die Gutachterkosten (162,38 €) entsprechend der Klageforderung abgerechnet wurden.
5
Hinsichtlich des Nutzungsausfalls wurde statt des eingeklagten Betrags in Höhe von 6.380,00 € lediglich ein Betrag in Höhe von 5.720,00 € bezahlt. Dies offenbar vor dem Hintergrund, dass die Beklagtenseite einen Nutzungsausfall für lediglich 104 Tage statt 116 Tage als erstattungsfähig erachtet.
6
Bezüglich der Wertminderung wurde gar nichts bezahlt.
7
Damit liegt – auch folgend der Ausführungen der Beklagtenvertreterin – hinsichtlich eines Gegenstandes von 6.380,00 € (Nutzungsausfall) eine Einigung gem. VV RVG Nr. 1000, 1003 vor, was eine Eingungsgebühr in Höhe von 446,00 € auslöst. Diese ist somit in die Festsetzung einzubeziehen.
8
Damit war der sofortigen Beschwerde hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 324,00 € abzuhelfen (770,00 € ./. 446,00 €). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Rahmen der Rechtsanwaltsgebühren um diesen Betrag zu kürzen.
9
Bezüglich der über 324,00 € hinaus festgesetzten Einigungsgebühr in Höhe von 446,00 € erfolgt keine Abhilfe aus den oben dargestellten Gründen.
10
Die Sache ist daher an das Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorzulegen.
11
Die tatsächliche Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgt nach der (abschließenden) Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg.