Titel:
Sofortantrag und Antrag auf Eilrechtsschutz, Schornsteinfegerrecht, Feuerstättenschau, Mängelmitteilung, Hinweise auf gesetzliche Verpflichtungen, Keine feststellenden Verwaltungsakte, Unzulässigkeit mangels Antragsbefugnis
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1
SchfHwG § 1 Abs. 3
SchfHwG § 1 Abs. 4
SchfHwG § 14
SchfHwG § 14a
KÜO § 1
BImSchV § 26 1.
GEG § 71 Abs. 1 i.V.m. Anlage 8
GEG § 97 Abs. 3
GEG § 97 Abs. 1 Nr. 2
Schlagworte:
Sofortantrag und Antrag auf Eilrechtsschutz, Schornsteinfegerrecht, Feuerstättenschau, Mängelmitteilung, Hinweise auf gesetzliche Verpflichtungen, Keine feststellenden Verwaltungsakte, Unzulässigkeit mangels Antragsbefugnis
Fundstelle:
BeckRS 2024, 2104
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens …str. … in G. Am 29. November 2023 führte der Antragsgegner als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger eine Feuerstättenschau auf dem Anwesen der Antragsteller durch.
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Mit Feuerstättenbescheid vom 1. Dezember 2023 wurde den Antragstellern die Veranlassung und fachgerechte Durchführung folgender Arbeiten durch einen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG zulässigen Schornsteinfegerbetrieb innerhalb des angegebenen Zeitraums aufgegeben (Nr. 1 des Feuerstättenbescheids):
1. Überprüfung/Reinigung Schornstein, Juni bis Dezember
2. Emissionsmessung Heizkessel, Juni bis Dezember 2024
3. Abgaswegeüberprüfung Heizkessel, Juni bis Dezember
4. Überprüfung/Reinigung Abgasschacht, rußbrandbeständig, Juni bis Dezember
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Ferner wurde angeordnet, die fristgerechte Durchführung dieser Arbeiten gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung in Nr. 1 spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen (Nr. 2). Der Bescheid ersetzte den alten Feuerstättenbescheid mit Wirkung für die Zukunft (Nr. 3) und erging gebührenpflichtig (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Feststellungen bei der Feuerstättenschau sei gem. § 14a SchfHwG gegenüber den Antragstellern festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen seien und in welchem Zeitraum dies zu geschehen habe. Die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten würden ausschließlich auf sachgerechten Erwägungen beruhen und seien verhältnismäßig.
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Mit Gebührenbescheid vom 1. Dezember 2023 setzte der Antragsgegner eine Gebühr i. H. v. 85,25 EUR für die Feuerstättenschau vom 29. November 2023 fest.
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Mit Bescheinigung über das Ergebnis der Feuerstättenschau vom 1. Dezember 2023 bescheinigte der Antragsgegner die Durchführung einer Sichtprüfung an zwei senkrechten Teilen der Abgasanlagen (Abgasleitung, Schornstein), zwei waagrechten Teilen der Abgasanlagen (Verbindungsstück), zwei Feuerstätten oder ähnlichen Anlagen, zwei Verbrennungsluftversorgungen und evtl. Sicherheitseinrichtungen sowie Dunstabzugsanlagen und Be- und Entlüftungsanlagen. Als Überprüfungsergebnis hielt er fest, es seien Mängel festgestellt worden, und verwies hierfür auf den Mängelbericht.
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Mit Mängel-Meldung vom 1. Dezember 2023 teilte der Antragsgegner den Antragstellern weiter mit, bei der Feuerstättenschau am 29. November 2023 habe er folgende Mängel festgestellt: bei dem Kaminofen im Erdgeschoss sei die Feuerraumauskleidung schadhaft, der Deckenstein sei durchgerissen und die Dichtung der Fülltüre sei porös. Zur Beseitigung räumte er den Antragstellern eine Frist bis zum 22. Dezember 2023 ein; andernfalls sei er verpflichtet die Mängelmitteilung an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
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Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023, betitelt als Hinweise auf Verpflichtung nach § 97 Abs. 1 und 4 GEG für den Eigentümer gemäß § 97 Abs. 3 GEG teilte der Antragsgegner mit, im eigentümerbewohnten Ein-/Zweifamilienhaus seien heizungstechnische Anlagen oder Anlagenteile, hier: NT-Kessel, vorhanden, für die die folgende Verpflichtungen nach dem Gebäudeenergiegesetz bestünden oder noch zu erfüllen seien: Die Dämmung von bisher ungedämmten zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleistungen in nicht beheizten Räumen, §§ 97 Abs. 1 Nr. 2 und 71 Abs. 1 i. V. m. Anlange 8 GEG. Die vorgefundenen Mängel seien bis zum 22. Dezember 2023 zu beheben. Andernfalls sei er gem. § 97 Abs. 3 GEG verpflichtet die zuständige Behörde hierrüber zu unterrichten.
8
Mit Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der 1. BImSchV vom 1. Dezember 2023 bzgl. des Kaminofens der Antragsteller stellte der Antragsgegner fest, der technische Zustand der Feuerungsanlage sei nicht ordnungsgemäß (§ 4 Abs. 1 1. BImSchV). Unter Bemerkungen verwies er auf die Mängel im Mängelbericht. Darüber hinaus führte er aus: „Außerbetriebnahme/Nachrüstung: 31. Dezember 2024.“ sowie „Bei Vorlage positiver Herstellerbescheinigung keine Nachrüstverpflichtung, Messung durch Kollegen, Einbau Staubfilter keine Nachrüstung oder Außerbetriebnahme.“
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2. Mit Schreiben vom 7. Januar 2024, bei Gericht eingegangen am 8. Januar 2024, erhoben die Antragsteller im Verfahren W 8 K 24.65 hiergegen Klage und beantragten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2024, bei Gericht eingegangen am 18. Januar 2024, im vorliegenden Sofortverfahren
die aufschiebende Wirkung der Klage.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, ihr Aussetzungsinteresse überwiege das Vollzugsinteresse. Es werde sich auf den Vortrag aus der Klageschrift vom 7. Januar 2024 bezogen. In dieser hatten die Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, der Feuerstättenbescheid sei nach EGMR-Rechtsprechung unwirksam, da er nur durch schwerste Grund- und Menschenrechtsverletzungen möglich gewesen sei. Die vorgebrachten Mängel seien sicherheitstechnisch irrelevant. Es sei bei der Feuerstättenschau nicht nach sicherheitsrechtlich relevanten Mängeln geschaut worden. Der verlangte Nachweis zum Weiterbetrieb des Kaminofens ab dem 1. Januar 2025 verstoße gegen das von Rechtsnormen geforderte Prinzip der Klarheit, Zielgerichtetheit und Gleichbehandlung. Wegen der Wertlosigkeit des Feuerstättenbescheids sei die Gebührenforderung ebenfalls aufzuheben.
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Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2024 trugen sie im Wesentlichen weitergehend vor, es seien unwesentliche Schönheitsfehler bemängelt worden, welche bei allen vorausgehenden Feuerstättenschauen bereits vorhanden gewesen seien. Die Forderung nach zusätzlichen, an dieser Stelle seit Abnahme nicht vorhandenen, Isolierungen von Rohren im Heizraum sei nicht nur irrelevant, sondern unsinnig und schädlich. In dem Heizraum, welcher auch als Lagerraum genutzt werde, würden in der Heizperiode nur Temperaturen von 13 bis 15 Grad herrschen, was schon im Hinblick auf Schimmelbildung teilweise zu niedrig sei. Würden sie die kleinste Wärmequelle im Bereich des Mischers dämmen, müsste im Heizraum ein Heizlüfter betrieben werden, um Schimmelbildung vorzubeugen. Hingegen seien wichtige Überprüfungen im Rahmen der Feuerstättenschau, wie z.B. die vorgeschriebene Überprüfung der Abluftstrecke des Kaminofens, für die lediglich zwei kleine Schrauben hätten entfernt werden müssen, wieder unterblieben. Hinsichtlich des verlangten Nachweises zum Weiterbetrieb des Kaminofens ab 1. Januar 2025 scheine jeder Bezirkskaminkehrer anders zu urteilen. Es sei den Antragstellern von einem Ofenbesitzer eines weitaus älteren Exemplars aus Rieneck berichtet worden, dass sein Ofen ohne Herstellernachweise trotzdem ohne Änderungen weiterbetrieben werden könne, weil die Länge seines Kamines einen bestimmten Wert übersteige. Grundsätzlich habe das Baujahr eines Ofens nichts mit seiner Umweltverträglichkeit zu tun. Es gebe hochwertige und teure Markenöfen mit Baujahr um den Jahrtausendwechsel, wie z.B. der Kamin der Antragsteller, der zwar leider wegen des Backfachs gerne verstopfe, aber sonst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umweltverträglicher sei als ein Baumarktkaminofen aus dem Jahr 2015. Die nunmehr eingeforderte Bescheinigung des Herstellers als Ausweg sei völlig ungerecht und zudem voller Interessenskonflikte, da es sein könne, dass der Hersteller eines hochwertigen Ofens inzwischen insolvent sei, er gerne neue Kamine oder überteuerte Nachrüstsätze verkaufe. Wenn, dann solle der Gesetzgeber alle Öfentypen von 1990 bis 2020 von einem unabhängigen Gutachtergremium testen lassen und eine vollständige öffentliche Liste herausgeben, natürlich mit nachprüfbaren Untersuchungswegen und Daten. Letztlich sei zur Luftreinhaltung nur ein Weg zielführend. Jeder Ofenbesitzer solle bei standardisierten Außentemperaturen standardisierte Buchenholzscheite bekommen, welche standardisiert verbrannt würden und oben an der Kaminöffnung würden wie am Auspuff eines Autos einmal die Schadstoffe gemessen.
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Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2024 ließ der Antragsgegner beantragen,
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Zur Begründung ließ er im Wesentlichen ausführen, das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners nicht. Der Feuerstättenbescheid sei rechtmäßig und verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Der Antrag richte sich inhaltlich nicht gegen die im Feuerstättenbescheid gem. § 14a SchfHwG erfolgte Festsetzung der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten. Die Antragsteller schienen inhaltlich vielmehr die im Rahmen der Feuerstättenschau festgestellten Mängel bzw. die getroffene Feststellung, dass der Kaminofen nicht nachgerüstet werden müsse, wenn eine positive Herstellerbescheinigung vorgelegt werde, anfechten zu wollen. Die festgestellten Mängel und der Feuerstättenbescheid seien jedoch voneinander unabhängig. Zwar erfolge die Feststellung von Mängeln oftmals im Rahmen der Feuerstättenschau, die Mängel seien jedoch nicht Bestandteil des Feuerstättenbescheids. Dieser wäre daher auch dann nicht rechtswidrig, wenn die Mängelfeststellung nicht zutreffend wäre. Stelle der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Mangel an einer überprüften Anlage fest, werde ein vom Feuerstättenbescheid unabhängiges Verfahren gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchfHwG eingeleitet. Zunächst würden die festgestellten Mängel auf einer „Mängelbescheinigung“ festgestellt und dem Eigentümer eine Frist von in der Regel sechs Wochen, in Ausnahmefällen auch kürzer, gesetzt, um die Mängel zu beseitigen. Werde dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb dieser Frist nachgewiesen, dass der festgestellte Mangel beseitigt sei, würden keine weiteren Schritte unternommen. Erfolge dieser Nachweis nicht, zeige der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Mangel der zuständigen Behörde an, die nach dem jeweiligen Landesrecht die notwendigen Maßnahmen mittels Ordnungsverfügung gegenüber dem Eigentümer verbindlich festsetze und auch vollstrecke. Die Zuständigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ende mit Fristablauf und Weitergabe der Mängel an die zuständige Behörde. Sofern die Antragsteller sich gegen die festgestellten Mängel wenden würden, handele es sich daher um den falschen Verfahrenszeitpunkt und den falschen Antragsgegner. Die festgestellten Mängel bzw. Mängelliste und die hierin enthaltene Fristsetzung würden keinen anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle. Es handele sich vielmehr um Vorbereitungsakte ohne abschließende Regelung. Daher würden sowohl die Anfechtungsklage, die Nichtigkeitsfeststellungsklage als auch die allgemeine Leistungsklage ausscheiden. Ein gerichtlicher Rechtsschutz gegen diese Vorbereitungshandlung sei nicht gegeben.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Februar 2024 ließ der Antragsgegner weitergehend ausführen, er habe die „Abluftstrecke“, für die 2 Schrauben gelöst werden müssten, bei der Feuerstättenschau nicht überprüft. Bei der durch die Antragsteller benannten „Abluftstrecke“ handele es sich um das Rauchrohr zwischen dem angeschlossenen Holzeinzelofen und dem Kamin. Bei der Stelle, die sich mittels der Schrauben öffnen lasse, handele es sich um die sogenannte „Reinigungsöffnung“. Die Feuerstättenschau sei eine reine Sichtprüfung der von außen sichtbaren Teile, es bestehe keine Pflicht, die Reinigungsöffnung des Rauchrohrs zu öffnen und zu kontrollieren. Darüber hinaus sei die Reinigung oder Überprüfung des Rauchrohrs keine im Feuerstättenbescheid festgesetzte Arbeit, da diese gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 KÜO von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sei. Die Reinigung des Rauchrohrs könne vom Eigentümer selbst vorgenommen werden. Selbst wenn der Antragsgegner die Reinigungsöffnung überprüft hätte und die zwei Schrauben gelöst hätte, hätte sich das Ergebnis dieser Prüfung nicht im Feuerstättenbescheid niedergeschlagen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten (einschließlich des Verfahrens W 8 K 24.65) Bezug genommen.
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Eine Gesamtschau des Vorbringens der Antragsteller (§§ 122, 80 VwGO) ergibt, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Feuerstättenbescheid und des diesbezüglichen Gebührenbescheides sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Mängel-Meldung, den „Hinweis auf Verpflichtung nach § 97 Abs. 1 und 4 GEG für den Eigentümer gemäß § 97 Abs. 3 GEG“ sowie die Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der 1. BImSchV begehren. Zwar erhoben die anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller mit Schreiben vom 7. Januar 2024 ausdrücklich Klage gegen den Feuerstättenbescheid vom 1. Dezember 2023 und beantragten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2024 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Inhaltlich richtet sich ihre Klage- und Antragsbegründung jedoch nicht ausschließlich gegen den Feuerstättenbescheid sondern gegen die in der Mängel-Meldung aufgelisteten Mängel, dass sie zum Weiterbetrieb ihres Kaminofens nach dem 31. Dezember 2024 einen Nachweis i. S. d. § 26 Abs. 2 1. BImSchV erbringen müssen, die von ihnen angenommene Forderung nach zusätzlicher Isolierung von Rohren im Heizraum, die Gebührenforderung in Höhe von 85,25 EUR sowie die Durchführung der Feuerstättenschau. Darüber hinaus übersandten die Antragsteller dem Gericht nicht lediglich den Feuerstättenbescheid, sondern ebenfalls die Mängel-Meldung, den Hinweis nach GEG, die Bescheinigung nach 1. BImSchV sowie den Gebührenbescheid.
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Da bezüglich des Feuerstättenbescheids und des Gebührenbescheids in einem Hauptsacheverfahren jeweils eine Anfechtungsklage statthaft wäre, kann diesem Begehren mit einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen werden.
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Bezüglich der festgesellten Mängel nach der Mängel-Meldung, dem Hinweis nach § 97 Abs. 3 GEG sowie den Ausführungen zu den Verpflichtungen nach § 26 Abs. 1 und 2 1. BImSchV in der Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung gem. 1. BImSchV ist jeweils von einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auszugehen. Denn im Hauptsacheverfahren sind jeweils allgemeine Leistungsklagen auf Rücknahme statthaft, da es sich jeweils mangels Regelungscharakter nicht um Verwaltungsakte im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt (vgl. VG Würzburg, U.v. 6.11.2017 – W 8 K 17.202; VG Gelsenkirchen, U.v. 29.3.2017 – 19 K 2426/16). Nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. In Betracht kämen vorliegend allenfalls feststellende Verwaltungsakte. Für solche ist kennzeichnend, dass sie sich mit ihrem verfügenden Teil darauf beschränken, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Ein feststellender Verwaltungsakt muss dabei aber – ebenso wie ein gestaltender oder befehlender Verwaltungsakt – die Definitionsmerkmale des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG vollständig erfüllen. Das gilt insbesondere für die Merkmale „Regelung” und „Außenwirkung”. Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern – als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts – auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.11. 2009 – 4 C 3/09 – NVwZ 2010, 133, Rn. 15).
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Dies ist weder in Bezug auf die Mängel-Meldung noch auf den Hinweis nach § 97 Abs. 3 GEG und den Ausführungen zu den Verpflichtungen nach § 26 Abs. 1 und 2 1. BImSchV in der Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung gem. 1. BImSchV der Fall. Eine Mängelmitteilung nach § 13 Abs. 3 i. V. m. § 5 SchfHwG weist lediglich auf einen Mangel und die Pflicht zu dessen Beseitigung hin (vgl. Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 5 Abs. 1) und stellt diese Verpflichtung nicht mit rechtlich bindender Wirkung fest (VG Würzburg, U.v. 6.11.2017 – W 8 K 17.202). Auch den durch die Antragsteller angegriffenen Hinweisen nach § 97 Abs. 3 GEG und auf § 26 Abs. 1 und 2 1. BImSchV im Rahmen der Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung gem. 1. BImSchV kommt kein Regelungscharakter zu. Es handelt sich lediglich um Hinweise auf bereits unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen – §§ 97 Abs. 1 Nr. 2 und 71 Abs. 1 i. V. m. Anlage 8 GEG bzw. § 26 Abs. 1 und 2 1. BImSchV – folgende Verpflichtungen. Die Ausführungen erschöpfen sich insbesondere nach ihrem Wortlaut – „Hinweis auf die Verpflichtung nach § 97 Abs. 3 GEG. Im Gebäude wie oben bezeichnet sind heizungstechnische Anlagen oder Anlagenteile vorhanden, für die die folgenden Verpflichtungen nach Gebäudeenergiegesetz bestehen oder noch zu erfüllen sind: Die Dämmung von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in nicht beheizten Räumen (§§ 97 Abs. 1 Nr. 2 und 71 Abs. 1 i.V. mit Anlage 8 GEG) – die Dämmung der Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung sind nicht vollständig.“ und „Bemerkung: bei Vorlage positiver Herstellerbescheinigung keine Nachrüstverpflichtung, Messung durch Kollegen, Einbau Staubfilter keine Nachrüstung od. Außerbetriebnahme; Außerbetriebnahme/ Nachrüstung zum: 31.12.2024“ – jeweils in der bloßen Wiederholung der bereits bestehenden, gesetzlichen Regelungen. Eine verbindliche Festsetzung oder Feststellung dieser Verpflichtungen durch den Antragsgegner ist daher aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht ersichtlich.
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Die Anträge haben keinen Erfolg. Soweit sie sich gegen die Mängel-Meldung, den Hinweis nach § 97 Abs. 3 GEG sowie die Ausführungen bzgl. der Verpflichtung aus § 26 Abs. 1 und 2 1. BImSchV in der Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung gem. 1. BImSchV und den Gebührenbescheid richten, sind sie jeweils bereits unzulässig. Der Antrag gegen den Feuerstättenbescheid ist hingegen zulässig, aber unbegründet.
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Statthaft bezüglich die Mängel-Meldung, den Hinweis nach § 97 Abs. 3 GEG sowie die Ausführungen bzgl. der Verpflichtung aus § 26 Abs. 1 und 2 1. BImSchV in der Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung gem. 1. BImSchV sind Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO, da in den Hauptsachen jeweils allgemeine Leistungsklagen auf Rücknahmen statthaft sind.
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Die Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind jedoch bereits mangels Antragsbefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog unzulässig.
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Die Antragsteller können keine möglichen Rechtsverletzungen durch die Mängel-Meldung sowie die beiden Hinweise geltend machen. Mögliche Ordnungsverfügungen ergehen nicht durch den Antragsgegner, sondern werden jeweils erst durch die zuständige Behörde verbindlich festgesetzt und vollstreckt, wenn der Schornsteinfeger ihr gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG oder § 97 Abs. 3 Satz 2 GEG die Mängel-Meldung nach Verstreichen der zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist weitergeleitet hat. Hinsichtlich der § 26 Abs. 1 und 2 1. BImSchV müsste der Nachweis über die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 26 Abs. 1 und 2 1. BImSchV darüber hinaus ohnehin erst zum 31. Dezember 2024 durch die Antragsteller erbracht werden. Erst dann könnte überhaupt eine Mängelmeldung durch den Antragsgegner ergehen, welche dann nach erfolglosem Verstreichen der zur Mängelbehebung gesetzten Frist an die zuständige Behörde weitergeleitet werden könnte, welche dann Ordnungsverfügungen erlassen könnte.
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Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 1. Dezember 2023 hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
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Der Antrag ist zwar als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Gebührenbescheid gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar ist, er ist jedoch unzulässig, da vorab kein behördliches Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO durchgeführt wurde. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Bürger muss sich hiernach mit seinem Begehren – außer in den Ausnahmefällen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO – zunächst an die Behörde wenden und einen zumindest konkludenten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen (vgl. W.R-Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 183). Bei diesem Erfordernis handelt es sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden kann, sondern vielmehr um eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2021 – 6 CS 21.2257 – juris Rn. 7; B.v. 25.11.1991 – 6 CS 91.2214 – juris; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL Stand: 3/2023, § 80 Rn. 506). Die Antragsteller haben nicht die Aussetzung der Vollziehung des Kostenbescheids vorab beim Antragsgegner beantragt. Die Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Eine drohende Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO würde nämlich voraussetzen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid entweder schon begonnen hat, der Beginn der Vollstreckung von dem Antragsgegner für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist oder konkrete Vorbereitungen des Antragsgegners für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn eine erneute Zahlungsaufforderung mit der Androhung der Zwangsvollstreckung ergeht oder eine „letzte Zahlungserinnerung“ mit Zahlungsfrist und dem Hinweis, dass sodann zwangsweise eingezogen wird (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 23.3.2004 – 6 CS 03.3376 – juris Rn. 24; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL Stand: 3/2023, § 80 Rn. 515). Derartige Ankündigungen bzw. Hinweise liegen nicht vor.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 8. Januar 2024 gegen den Feuerstättenbescheid vom 1. Dezember 2023 ist hingegen zulässig, aber unbegründet.
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Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Feuerstättenbescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Feuerstättenbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 14a Abs. 5 SchfHwG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.
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Das Gericht trifft im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine eigene originäre Entscheidung unter Abwägung der Interessen der Antragsteller und des Antragsgegners sowie der Interessen etwa betroffener Dritter und der Allgemeinheit. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt überwiegt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung des Gerichts von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 152a; BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris; BVerwG, B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005/04 – juris). Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber – wie hier in § 14a Abs. 5 SchfHwG – für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Einzelfall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.
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Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Denn der streitgegenständliche Feuerstättenbescheid vom 1. Dezember 2023 ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Nach § 1 und § 4 SchfHwG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, die fristgerechte Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichten Anlagen nach der Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen und dies mittels Formblättern (i.S.v. § 5 KÜO, Anlage 2 zur KÜO) nachzuweisen, sofern die Arbeiten nicht durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister selbst durchgeführt werden. Welche Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Einzelnen durchgeführt werden müssen, wird durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister in einem Feuerstättenbescheid anlässlich einer Feuerstättenschau durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (§ 14a SchfHwG). Der streitgegenständliche Bescheid lässt keine Mängel bezüglich der dort auferlegten Kehr- und Überprüfungspflichten (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) nach §§ 14a Abs. 1 und § 1 KÜO, Anlage 1 zur KÜO bzw. § 15 1. BImSchV erkennen. Unstreitig existiert das Anwesen und die Antragsteller sind Eigentümer und damit Adressaten des Feuerstättenbescheids. Die Feuerstättenschau durch den Antragsgegner hat stattgefunden. Die in dem Bescheid genannten kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen wurden durch den Antragsgegner festgestellt und ihre Existenz wird durch die Antragsteller auch nicht bestritten. Die zeitlichen Abstände der Arbeiten wurden in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 KÜO gewählt. Die Regelung in Nr. 2 des Bescheids stützt sich rechtmäßig auf § 4 SchfHwG. Die in Nr. 4 dem Grunde nach festgestellte Gebührenpflicht der Antragsteller wurde zutreffend auf § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, § 6 Abs. 1 KÜO gestützt.
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Dass der Antragsgegner die „Abluftstrecke“/ das Rauchrohr zwischen dem angeschlossenen Holzeinzelofen und dem Kamin über die „Reinigungsöffnung“, wofür zwei Schrauben hätten gelöst werden müssen, im Rahmen der Feuerstättenschau nicht überprüft hat, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Feuerstättenbescheids. Der Feuerstättenbescheid stellt lediglich fest, welche Anlagen im Anwesen in welchen zeitlichen Intervallen kehr- und überprüfungspflichtig sind, § 14a SchfHwG. In Bezug auf das Rauchrohr wurden keine Überprüfungs- und Kehrpflichten oder sonstigen Verpflichtungen im Feuerstättenbescheid festgesetzt, da es als frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufendes, demontierbares Verbindungsstück einer Einzelfeuerstätte, welches nicht von unten in die Schornsteinsohle einmündet und nicht abgedeckt werden kann, gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 KÜO von der Kehr- und Überprüfungspflicht nach § 1 Abs. 1 KÜO ausgenommen ist. Etwaige Fehler im Rahmen einer erfolgten Feuerstättenschau haben sich daher nicht in im Feuerstättenbescheid gegenüber den Adressaten festgesetzten Verpflichtungen niedergeschlagen und können daher nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führen. Es spricht zudem vieles dafür, dass die Feuerstättenschau ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Nach § 14 SchfHwG ist die Feuerstättenschau eine Sichtprüfung der gesamten Anlage zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes (Schira, SchfHwG, 3. Auflage 2018, § 14 Rn. 6 ff.) und dient der Ermittlung des Sachverhalts für den Erlass des Feuerstättenbescheids sowie zur ordnungsgemäßen Kehrbuchführung, insbesondere der Feststellung, ob seit der letzten Feuerstättenschau an den Feuerungs- oder Abgasanlagen Änderungen vorgenommen, neue Anlagen angeschlossen oder stillgelegte Anlagen wieder in Betrieb genommen wurden (vgl. VG München, Gb.v. 5.5.2022 – M 32 K 19.1802 – juris, Rn. 18; Seidel/Fischer/Kreiser Schornsteinfegerhandwerksrecht, § 14 SchfHwG, Rn. 23). Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller eine solche fachkundige Sichtkontrolle der Anlagen i. S. d. § 14 Abs. 1 SchfHwG vorgenommen hat und dass das Lösen von Schrauben zur Besichtigung des nicht von den Überprüfungs- und Kehrpflichten der KÜO umfassten Rauchrohrs, welches der ständigen Aufmerksamkeit und der besonderen Sorgfaltspflicht seiner Betreiber unterliegt (vgl. Kommentar zur KÜO- Zentralinnungsverband – Arbeitsblatt Nr. 605 – S. 28), nicht erforderlich war. Es wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass den Antragstellern kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Umfang der Prüfung im Rahmen der Feuerstättenschau zu steht. Die Feuerstättenschau dient vielmehr dem öffentlichen Interesse der Sicherstellung der Brand- und Betriebssicherheit der Kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie dem Umweltschutz, der Energieeinsparung und dem Klimaschutz, wie es sich aus der Zielsetzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchfHwG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG ergibt (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.5.2023 – Au K 22.1492 – BeckRS 2023, 22363, Rn. 41).
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Entgegen des Vortrags der Antragsteller ist der Feuerstättenbescheid auch nicht deshalb, weil die Feuerstättenschau angeblich „menschen- und grundrechtswidrig“ erfolgt sei, rechtswidrig. Mit Beschluss vom 27. November 2023, Az.: W 8 S 23.1605 hat das Gericht bereits festgestellt, dass die Antragsteller zur Duldung der Feuerstättenschau vom 29. November 2023 durch den Antragsgegner verpflichtet waren und die Androhung der Durchsetzung der Feuerstättenschau unter unmittelbaren Zwangs rechtmäßig war (ebenso bzgl. der Duldung der Feuerstättenschau durch die Antragsteller an einem anderen Termin: VG Würzburg B.v. 8. Februar 2023 – W 8 S 23.148 – juris, bestätigend: BayVGH B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris; sowie VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.147). Hierbei wurden die Grundrechte der Antragsteller bereits ausführlich gewürdigt. Die Antragsteller haben im vorliegenden Verfahren keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, noch sind solche ersichtlich.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG, § 14b SchfHwG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Die Anträge richten sich zwar nicht ausschließlich gegen den Feuerstättenbescheid, das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Bedeutung der Anträge gegen die im Zusammenhang mit einer Feuerstättenschau ergangenen Schreiben und den Kostenbescheid für die Feuerstättenschau für die Betroffenen in gleicher Höhe wie die Bedeutung eines Antrags gegen einen Feuerstättenbescheid zu bemessen ist. Es ist daher entsprechend § 14b SchfHwG ein Streitwert i. H. v. 500,00 Euro zugrunde zu legen. Gem. Nr. 1.5 Satz 1 Halbs. 1 des Streitwertkatalogs war dieser im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 250,00 EUR zu halbieren.