Titel:
„Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte 1986“ stellt keine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung dar
Normenketten:
EGGVG § 23 Abs. 1, Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
VBVG § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3, § 18, § 19
RPflG § 11 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die auf Antrag von dem für den Sitz oder Wohnsitz des Betreuers zuständigen Amtsgericht vorzunehmende Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle gem. § 8 Abs. 3 VBVG ergeht als Justizverwaltungsakt iSd § 23 Abs. 1 EGGVG, so dass gegen eine nachteilige Einstufung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist. (Rn. 13 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Einordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VBVG erfolgt ausschließlich anhand des formal erworbenen Abschlusses. (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die „Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte 1986“ und die damit verbundene Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Verwaltungsfachwirt“ rechtfertigt nur die Einstufung in die Vergütungstabelle B und nicht in die Vergütungstabelle C. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine (fehlerhafte) gerichtliche Entscheidungspraxis begründet grds. keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass bei nachfolgenden Entscheidungen an der früheren Beurteilung festgehalten wird. (Rn. 29 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstufung in Vergütungstabelle, Hochschulausbildung, Vergleichbarkeit von Ausbildungen, Vertrauensschutz, Verwaltungsfachwirt, Vergütungstabelle
Vorinstanz:
AG Amberg, Bescheid vom 13.06.2023 – 347E - 209
Fundstellen:
BtPrax 2024, 142
FamRZ 2024, 966
LSK 2024, 2099
BeckRS 2024, 2099
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Geschäftswert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, der im Bezirk des Amtsgerichts Amberg sein Büro unterhält, hat beim dortigen Amtsgericht mit Schreiben vom 22. Mai 2023 die Feststellung beantragt, für seine Tätigkeit als Berufsbetreuer gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG) eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C (Vergütung für Betreuer mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung) beanspruchen zu können.
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Ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat er im Jahr 1986 die Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte abgelegt und ist befugt, die Bezeichnung „Verwaltungsfachwirt“ zu führen. Von 1995 bis März 2005 war er als Behördenbetreuer beim Landratsamt A.-S. tätig, seit 1. April 2005 ist er selbständiger Berufsbetreuer und gemäß Bescheid des Landratsamts A.-S. vom 28. März 2023 als solcher nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) registriert.
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Der Antragsteller ist – gestützt auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. September 2000, 3Z BR 214/00 – der Auffassung, seine mit der „Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte 1986“ abgeschlossene Ausbildung an der Bayerischen Verwaltungsschule sei einer Ausbildung an einer Beamtenfachhochschule und damit einer Hochschule gleichzusetzen, weswegen ihm für seine Betreuertätigkeit eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C zuzuerkennen sei. Seit vielen Jahren folgten die Betreuungsgerichte der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und genehmigten für Betreuertätigkeiten des Antragstellers eine Vergütung nach der höchsten Vergütungstabelle.
4
Der Bezirksrevisor ist dem Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung nach der Vergütungstabelle C mit der Begründung entgegengetreten, bei der vom Antragsteller absolvierten Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte handele es sich weder um ein (Fach-)Hochschulstudium noch sei die Ausbildung damit vergleichbar. Der Bundesgerichtshof habe sich wiederholt damit beschäftigt, welche Mindestdauer eine Ausbildung haben müsse, um mit einer Hochschulausbildung gleichgestellt zu werden. Nach der Rechtsprechung seien mindestens sechs Fachsemester bzw. ca. 5.400 Stunden zur wissenschaftlich orientierten Wissensvermittlung erforderlich. Im Jahr 1986 seien für den zweieinhalb Jahre dauernden, nebenberuflich zu absolvierenden Verwaltungslehrgang II wöchentlich sechs Unterrichtsstunden sowie ein acht Wochen dauernder Abschlusslehrgang mit täglichem Unterricht vorgesehen gewesen. Aktuell umfasse der Lehrgang höchstens 760 Stunden, die Stundenzahl dürfte im Jahr 1986 nicht wesentlich höher gewesen sein. Der zeitliche Aufwand für den Verwaltungslehrgang II liege damit weit unter dem, was die Rechtsprechung für eine mit einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung fordere. Bereits im Jahr 2012 sei von der Rechtsprechung die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt oder zum „Diplomierten Bankbetriebswirt ADG“ als nicht vergleichbar mit einem Hochschulstudium angesehen worden. Zwischenzeitlich habe der Bundesgerichtshof u. a. mit Beschluss vom 14. Oktober 2015, XII ZB 186/15, und vom 11. Dezember 2019, XII ZB 258/19, entschieden, dass auch die Teilnahme am Verwaltungslehrgang II wegen des zu geringen Zeitaufwands mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar sei und eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C nicht rechtfertige. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 2000, das auf die Dauer der Ausbildung nicht umfassend eingegangen sei, sei damit überholt. Auf die Frage, ob die Ausbildung des Antragstellers besondere Kenntnisse vermittelt habe, die für die Führung der Betreuung nutzbar seien, komme es nach dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG abweichend von § 4 VBVG a. F. nicht mehr an, allein entscheidend sei der schulische bzw. berufliche Abschluss des Betreuers.
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Der Direktor des Amtsgerichts Amberg hat mit Bescheid vom 13. Juni 2023, zugestellt am 15. Juni 2023, eine Einstufung der Betreuertätigkeit des Antragstellers in die Vergütungstabelle B vorgenommen und den weitergehenden Antrag unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bezirksrevisors abgelehnt. Aufgrund der durchgängig einheitlichen und aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine Einstufung in die Vergütungstabelle C, die in Anlehnung an die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 2000 erfolgt sei, nicht länger aufrechterhalten werden.
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Gegen den Bescheid des Amtsgerichts hat der Antragsteller anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 12. Juli 2023, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am selben Tag, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er führt aus, die Ablehnung seiner Einstufung in die Vergütungstabelle C sei fehlerhaft und rechtswidrig. Seit Beginn seiner selbständigen Betreuertätigkeit im Jahr 2005 habe er auf der Basis der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 2000 stets die höchste Vergütungsstufe erhalten. Zwar verkenne er nicht, dass seine Tätigkeit bei einer Neuaufnahme im Jahr 2023 wohl tatsächlich der niedrigeren Vergütungstabelle B zuzuordnen wäre, aber aus Gründen des Vertrauensschutzes müsse für ihn weiterhin die höchste Vergütungstabelle herangezogen werden. Denn selbst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2015, XII ZB 186/15, hätten die Betreuungsgerichte durchgängig über Jahre die Abrechnung seiner Betreuertätigkeit nach der Vergütungstabelle C genehmigt, obwohl der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die Ausbildung eines Betreuers, der – wie der Antragsteller – den Angestelltenlehrgang II absolviert habe, nicht als vergleichbar mit einer Ausbildung an einer Beamtenfachhochschule bzw. Hochschule angesehen habe. Es wäre unbillig, den Antragsteller nunmehr ab 2023 in eine niedrigere Vergütungstabelle einzustufen und ihn damit nach 18 Jahren Tätigkeit als Berufsbetreuer plötzlich wirtschaftlich schlechter zu stellen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur mittelbaren Anwendung des § 20 Abs. 1 GNotKG ausgeführt habe (Beschluss vom 25. November 2015, XII ZB 261/13), ergebe sich nach angemessener Frist ein schutzwürdiges Vertrauen des Betreuers in seine Vermögenslage. Eine weitergeführte Eingruppierung in die höchste Vergütungsstufe über sieben Jahre (gerechnet ab der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2015) stelle zweifelsfrei eine angemessene Frist dar, nach der der Antragsteller darauf vertrauen dürfe, dass er nach 28-jähriger beruflicher Tätigkeit und Erfahrung nicht mehr herabgestuft werde. Auch die Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 VBVG spreche dafür, dass mit der aktuellen Gesetzesänderung langjährige Berufsbetreuer in ihrer Vergütung nicht schlechter gestellt werden sollten. Zwar treffe § 19 Abs. 2 VBVG nicht unmittelbar zu, da für die Tätigkeit des Antragstellers die Vergütungstabelle C nicht aufgrund einer besonderen landesrechtlichen Regelung, sondern aufgrund der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts herangezogen worden sei, für den Grundgedanken des § 19 Abs. 2 VBVG spiele dies jedoch keine Rolle. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers sei insofern gegeben, als ihm durch die Entscheidung des Amtsgerichts Amberg die für ihn vorteilhaftere Rechtsposition der Einstufung in die Vergütungstabelle C entzogen werden solle.
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Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Amtsgerichts Amberg – Betreuungsgericht – vom 13. Juni 2023 aufzuheben und den Antragsteller in die Vergütungstabelle C gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG einzustufen.
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Der Antragsgegner beantragt ebenfalls die Aufhebung des Bescheids vom 13. Juni 2023 und Einstufung des Antragstellers in die Vergütungstabelle C gemäß seinem Antrag vom 22. Mai 2023.
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Der zulässige Antrag sei begründet. Hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für mehr als drei Jahre lang tätige Berufsbetreuer gebe es eine Sonderregelung in § 19 VBVG. Für den Antragsteller gelte § 19 Abs. 2 VBVG, wonach berufliche Betreuer, die in der Vergangenheit Prüfungsleistungen erbracht hätten, die nach früher geltendem Recht bestimmten Abschlüssen gleichgestellt seien, zukünftig keine schlechtere Eingruppierung befürchten müssten. Es gelte die Gleichstellung bei der Einstellung in eine bestimmte Vergütungstabelle auch nach dem neuen Recht uneingeschränkt fort. Hintergrund der Regelung sei, dass für Berufsbetreuer, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2023 bereits mehr als drei Jahre tätig gewesen seien und deren Sachkunde gemäß § 32 BtOG vermutet werde, eine parallel laufende Vergütung nach altem und neuem Recht mit unterschiedlichen Einstufungssystemen vermieden werden solle.
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Das Bayerische Oberste Landesgericht habe in seinem Beschluss vom 6. September 2000, 3Z BR 214/00, entschieden, dass die mit der Fachprüfung II abgeschlossene Ausbildung des Betreuers zum Verwaltungsangestellten mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar sei, nicht so sehr aufgrund eines vergleichbaren Zeitaufwands, sondern wegen der Art der Abschlussprüfung und der damit verbundenen Qualifikation. Durch die Fachprüfung II habe der Betreuer eine Befähigung erlangt, die es ihm ermögliche, Tätigkeiten auszuüben, die nach § 12 Abs. 1 TVöD-V i. V. m. Ziffer 7 Abs. 2 Satz 2 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelung in die Entgeltgruppen 9 b – 12 der Anlage 1- Entgeltordnung eingestuft würden. In die Entgeltgruppe Nr. 9 b Ziffer 1 fielen u. a. auch Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung. Mithin könne die vom Antragsteller abgelegte Prüfung besoldungstechnisch einer Hochschulbildung gleichgestellt werden. Trotz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2015, XII ZB 186/15, wonach es für die Vergleichbarkeit nicht auf die besoldungstechnische Eingruppierung ankomme, sei der Antragsteller fortlaufend in die Vergütungstabelle C eingestuft worden, so dass er, nicht zuletzt unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 2 VBVG, darauf vertrauen dürfe und könne, für seine Tätigkeit weiterhin eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C zu erhalten.
11
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sich der Antragsteller gegen die Eingruppierung in die Vergütungstabelle B wendet und sein Ziel weiterverfolgt, die Einstufung in die höhere Vergütungsgruppe C zu erwirken, hat keinen Erfolg. Die erfolgte Festsetzung verletzt ihn nicht in seinen Rechten, da die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungstabelle C nicht erfüllt sind. Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtfertigt keine höhere Einstufung.
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1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
13
a) Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG als Verpflichtungsantrag in Form des Versagungsgegenantrags statthaft.
14
Die Vergütung der berufsmäßig tätigen Betreuer erfolgt grundsätzlich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG festgelegt sind, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 VBVG (Felix in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, VBVG § 8 Rn. 1). Die Festsetzung der Vergütung für die Betreuertätigkeit erfolgt durch das erstinstanzliche Gericht des jeweiligen Verfahrens und ist mit der befristeten Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG anfechtbar (Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 7 Rn. 33, 38).
15
Mit der seit 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Regelung in § 8 Abs. 3 VBVG besteht für einen registrierten Berufsbetreuer nunmehr auch die Möglichkeit, eine einmalige und rechtssichere Feststellung der für ihn einschlägigen Vergütungstabelle mit bundesweit bindender Wirkung zu erlangen (Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 28). Dies stellt einen zentralen Bestandteil der Neuregelung des Rechts der beruflichen Betreuer dar (BT-Drs. 19/24445 S. 394). Die anzuwendende Vergütungstabelle soll zukünftig nur noch einmal zu Beginn der Betreuertätigkeit im Anschluss an das Registrierungsverfahren festgestellt werden. Dies soll zum einen die Gerichte entlasten, die zukünftig nicht mehr in jedem einzelnen Verfahren zu prüfen haben, welche Vergütungstabelle jeweils anwendbar ist. Zum anderen soll dies aber auch den beruflichen Betreuern Planungs- und Rechtssicherheit geben, damit diese sich für ihre gesamte Betreuertätigkeit auf eine sichere finanzielle Grundlage verlassen können (BT-Drs. 19/24445 S. 395). Die auf Antrag von dem für den Sitz oder Wohnsitz des Betreuers zuständigen Amtsgericht vorzunehmende Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle gemäß § 8 Abs. 3 VBVG ergeht als Justizverwaltungsakt i. S. d. § 23 Abs. 1 EGGVG (BT-Drs. 19/24445 S. 394 f.). Etwaige Unklarheiten über die Einstufung eines Betreuers können auf diese Weise einmalig im Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG geklärt werden (Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 40; BT-Drs. 19/24445 S. 395).
16
Gegen die nachteilige Einstufung nach § 8 Abs. 3 VBVG, wie sie das Amtsgericht Amberg mit Bescheid vom 13. Juni 2023 vorgenommen hat, ist somit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft.
17
b) Der eine Begründung enthaltende Antragsschriftsatz ist form- und fristgemäß (§ 26 Abs. 1 EGGVG) bei dem nach § 25 Abs. 1 und 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen auch im Übrigen vor, insbesondere ist dem Antragsschreiben zu entnehmen, aus welchen sachlichen Gründen der Antragsteller eine Einstufung in die Vergütungstabelle C anstelle der festgestellten niedrigeren Vergütungstabelle B für geboten erachtet. Er hat damit eine unmittelbare Verletzung eigener Rechte dargetan, § 24 EGGVG. Ob die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung tatsächlich vorliegen, ist eine Frage der Begründetheit.
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2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Da die Festsetzung nicht rechtswidrig und der Antragsteller deshalb nicht in seinen Rechten verletzt ist, ist der Bescheid vom 13. Juni 2023 weder aufzuheben noch das Amtsgericht zu einer Höherstufung des Antragstellers anzuhalten, § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGGVG.
19
a) Die vom Amtsgericht Amberg vorgenommene Einstufung des Antragstellers in die Vergütungstabelle B ist korrekt.
20
aa) Gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VBVG richtet sich die Vergütung des beruflichen Betreuers nach der Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt, und nach der Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt. Die Einordnung erfolgt ausschließlich anhand des formal erworbenen Abschlusses (BayObLG, Beschluss vom 6. Oktober 2023, 101 VA 153/23, NJOZ 2023, 1475, juris Rn. 26; Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 2 und 7).
21
Weil bei der Einführung der entsprechenden Fallpauschalen durch Artikel 10 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 925) die bereits nach altem Recht maßgeblichen beruflichen und akademischen Qualifikationen übernommen worden sind, kann auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Bewertung der Vergleichbarkeit zurückgegriffen werden (Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 1), auch soweit Entscheidungen zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der von 21. April 2005 bis 26. Juli 2019 geltenden Fassung ergangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2020, XII ZB 230/20, NJOZ 2021, 129 Rn. 10).
22
bb) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Als gleichwertig ist eine Ausbildung mithin anzuerkennen, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022, XII ZB 378/21, NJW-RR 2022, 866 Rn. 15; NJOZ 2021, 129 Rn. 10; Beschluss vom 12. April 2017, XII ZB 86/16, NJW-RR 2017, 900 Rn. 9 jeweils m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 6. Oktober 2023, 101 VA 153/23, juris Rn. 28). Dabei kann die Vergleichbarkeit der Ausbildung bereits an dem einem Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang scheitern, ohne dass es auf weitere Umstände, wie etwa eine etwaige Vermittlung besonderer und für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse durch die Ausbildung, ankäme (BGH NJOZ 2021, 129 Rn. 13 [dort: 640 bis 860 Stunden]). Mit dem nach Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin entgegen, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind. Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb auch nicht relevant, ob die durch einen Fortbildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Einzelfallumständen die Eingruppierung eines Angestellten in eine dem gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015, XII ZB 186/15, NJW-RR 2016, 8 Rn. 7 m. w. N.).
23
cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt die vom Antragsteller erfolgreich absolvierte „Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte 1986“ und die damit verbundene Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Verwaltungsfachwirt“ nur die Einstufung in die Vergütungstabelle B und nicht in die Vergütungstabelle C. Denn es handelt sich bei dieser Ausbildung weder um ein (Fach-)Hochschulstudium noch ist sie mit einem solchen bei wertender Betrachtung vergleichbar.
24
Den tatsächlichen Feststellungen des Direktors des Amtsgerichts, wonach der zeitliche Aufwand für den Verwaltungslehrgang II im Jahr 1986 – in Anlehnung an die aktuelle Satzung der Bayerischen Verwaltungsschule – nicht wesentlich über 760 Unterrichtsstunden lag, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Auszugehen ist damit von einem Zeitaufwand der Ausbildung in dieser Größenordnung, der weit hinter dem zurückbleibt, was für ein (Fach-)Hochschulstudium erforderlich ist und eine Zuerkennung der Vergütungsstufe C rechtfertigen könnte. Der Antragsteller stellt grundsätzlich auch nicht (mehr) in Frage, dass die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 2000, 3Z BR 214/00, das für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einem Hochschulstudium maßgeblich auf die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation und insbesondere auf den dadurch erlangten Zugang zu entsprechenden Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen des öffentlichen Dienstes abgestellt hat, spätestens durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2015, XII ZB 186/15, überholt war. Dort hat der Bundesgerichtshof auf der Grundlage eines gleichgelagerten Sachverhalts (Qualifikation zum Verwaltungsfachwirt durch erfolgreiche Teilnahme an einem „Angestelltenlehrgang II“ mit einem zeitlichen Aufwand von maximal 1.050 Stunden) die Festsetzung einer erhöhten Vergütung mangels Vergleichbarkeit der Ausbildung mit einem (Fach-)Hochschulstudium abgelehnt und in diesem Zusammenhang der Berücksichtigung einer möglichen tarifrechtlichen Eingruppierung in eine höhere Besoldungsstufe eine klare Absage erteilt.
25
b) Weder § 19 VBVG noch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtfertigt eine Einstufung des Antragstellers in die Vergütungstabelle C.
26
aa) Gemäß § 18 VBVG gilt für Vergütungsansprüche von Betreuern für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2023 erbracht werden, das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz in der nunmehrigen Fassung, während für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2023 erbracht worden sind, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats noch die alte Fassung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zur Anwendung kommt. Weiterhin ist die Übergangsregelung des § 19 VBVG zu beachten; insoweit wurde im Gesetzgebungsverfahren eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 3. März 2021 aufgegriffen, wonach auf komplizierte Sonderregelungen für Betreuer, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits länger als drei Jahre beruflich tätig sind, verzichtet werden soll. Für diese ist keine vergütungsrechtliche Übergangsregelung (mehr) vorgesehen, vielmehr soll deren Einstufung in eine Vergütungstabelle nach § 8 Abs. 2 und 3 VBVG nur davon abhängig sein, über welche abgeschlossene Ausbildung sie verfügen (BT-Drs. 19/27287 S. 31). Mit der Regelung in § 19 Abs. 2 VBVG wird sichergestellt, dass berufliche Betreuer, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts Prüfungsleistungen erbracht haben, die nach damals geltendem Recht (§ 11 VBVG a.F.) bestimmten Abschlüssen gleichgestellt waren, auch nach neuem Recht keine schlechtere Einstufung befürchten müssen. Vielmehr gilt die Gleichstellung bei der Einstufung in bestimmte Vergütungstabellen auch nach neuem Recht uneingeschränkt fort (BT-Drs. 19/27287 S. 31).
27
In Bayern ist in Art. 6 des Gesetzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften (BayAGBtG) geregelt, dass Betreuer unter bestimmten Voraussetzungen eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle ablegen und damit einschlägige Kenntnisse nachweisen können. Eine solche erfolgreiche landesrechtliche Prüfungsleistung ist nach dem Gesetz einer abgeschlossenen Hochschulausbildung gleichgestellt. Vergleichbare Regelungen gab es in Bayern wie auch in anderen Bundesländern bereits in der Vergangenheit.
28
Der Antragsteller, der seit 2005 als selbständiger Berufsbetreuer tätig ist, macht nicht geltend, in Bayern oder einem anderen Bundesland eine landesrechtliche Prüfungsleistung gemäß § 19 Abs. 2 VBVG absolviert zu haben. Seine Einstufung nach § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 VBVG richtet sich somit nach der aktuellen Fassung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz VBVG, ohne dass nach dem Gesetz besondere Übergangsregelungen zu beachten wären.
29
bb) Soweit der Antragsteller meint, die auf der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 2000 beruhende langjährige Übung der Betreuungsgerichte, bei der Abrechnung seiner Tätigkeit die Vergütungstabelle C heranzuziehen, rechtfertige eine dem § 19 Abs. 2 VBVG vergleichbare Handhabung, kann ihm nicht gefolgt werden.
30
Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz sieht seit langem vor, dass die Landesgesetzgeber Betreuern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnen können, Prüfungsleistungen abzulegen, die vergütungsrechtlich mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichgestellt sind. Hat der Betreuer eine solche Prüfung nach dem Landesrecht absolviert, konnte er in der Vergangenheit eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C beanspruchen und soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zum 1. Januar 2023 auch künftig nicht schlechter gestellt werden.
31
Dagegen erfüllte der Antragsteller auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung und völlig unabhängig von der Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zum 1. Januar 2023 zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen, die für eine Vergütung seiner Tätigkeit nach der Vergütungstabelle C vorliegen müssen, mag ihm auch regelmäßig von den zur Entscheidung berufenen Gerichten eine höhere Vergütung zuerkannt worden sein.
32
Eine (fehlerhafte) gerichtliche Entscheidungspraxis begründet grundsätzlich keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass bei nachfolgenden Entscheidungen an der früheren Beurteilung festgehalten wird. Auch der Bundesgerichtshof ist nicht gehindert, eine langjährige Rechtsprechung aufzugeben und eine Rechtsfrage in einem anhängigen Verfahren anders zu beurteilen. Bei der Festsetzung der Vergütung eines Betreuers hatte das Betreuungsgericht deshalb stets im Einzelfall neu zu prüfen und zu entscheiden, welche Vergütungstabelle für die Tätigkeit des Betreuers zugrunde zu legen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012, XII ZB 230/11, juris Rn. 14 f.; BTDrs. 19/24445 S. 394). Entscheidet sich dagegen der (Landes-) Gesetzgeber, eine nach einem bestimmten Verfahren abgelegte Prüfungsleistung generell mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichzustellen, haben dies die Gerichte bei der Frage der anwendbaren Vergütungstabelle zu beachten. Gleiches gilt für die gesetzgeberische Entscheidung, in der Vergangenheit abgelegte Prüfungsleistungen weiterhin als gleichwertig mit einem Hochschulstudium zu qualifizieren, womit in der Sache lediglich an den für den Betroffenen bereits eingetretenen günstigen Rechtsfolgen der gesetzlichen Regelung festgehalten wird. Abgesehen davon, dass es für eine „entsprechende Anwendung“ des § 19 Abs. 2 VBVG schon an einer planwidrigen Lücke fehlen dürfte, ist die Konstellation auch in der Sache nicht vergleichbar.
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cc) Ob einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2005, 33 Wx 52/05, gefolgt werden könnte, das eine Ausbildung zum Sozialwirt nicht als vergleichbar mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung angesehen, gleichwohl aber einer Betreuerin, die die Ausbildung im Vertrauen auf eine die Vergleichbarkeit bejahende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 1999 absolviert hat, eine höhere Vergütung zuerkannt hat, kann dahinstehen. Denn einen solchen Sachverhalt trägt der Antragsteller, der die Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte bereits im Jahr 1986 abgelegt hat, nicht vor. Etwaige Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Betreuervergütung ergingen weitaus später, abgesehen davon hat der Antragsteller erst viele Jahre nach Abschluss seiner Ausbildung Aufgaben als Berufsbetreuer übernommen.
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dd) Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2015, XII ZB 261/13, lassen sich keine für den Antragsteller günstigen Rückschlüsse ziehen. In diesem Fall ging es um die Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung, somit um Geld, das ein Betreuer im Rahmen eines vereinfachten Justizverfahrens in der Vergangenheit erhalten hat. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015, XII ZB 563/14, NJW-RR 2015, 839 Rn. 18 f. m. w. N.).
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Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Rückforderung von Zahlungen, die der Antragsteller bereits erhalten hat. Er hat auch nicht auf andere Weise eine „gesicherte Rechtsposition“ oder einen Vermögensvorteil erlangt, auf dessen Bestand er vertrauen könnte und die ihm wieder entzogen werden soll.
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Denn die Möglichkeit für berufliche Betreuer, eine bindende Einstufung ihrer Tätigkeit in eine bestimmte Vergütungstabelle zu erwirken und damit Planungs- und Rechtssicherheit zu erlangen, hat der Gesetzgeber erst zum 1. Januar 2023 durch die neue Regelung in § 8 Abs. 3 VBVG geschaffen. Wie dargelegt, hatten die Betreuungsgerichte bislang stets im Einzelfall neu zu prüfen, welche Vergütungsstufe zugrunde zu legen ist, ohne dass sich ein Betreuer darauf verlassen konnte, erneut in eine einmal oder wiederholt von einem Gericht zuerkannte Stufe eingruppiert zu werden. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 VBVG sind die Betreuungsgerichte an eine Feststellung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG gebunden, nicht umgekehrt. Für die Annahme, eine bisherige Entscheidungspraxis der zuständigen Instanzgerichte entfalte Bindungswirkung oder begründe einen Vertrauensschutz, den das Amtsgericht im Zuge der verbindlichen Feststellung der Vergütungsstufe zu beachten habe, fehlt jegliche rechtliche Grundlage.
37
Dem Antragsteller, der in der Sache nicht den Erhalt eines erlangten Vorteils, sondern eine bindende Festlegung einer in früheren Einzelfallentscheidungen vertretenen fehlerhaften Beurteilung für die Zukunft begehrt, kann damit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die begehrte Vergütungsstufe C zuerkannt werden.
38
Ein Ausspruch zur Kostentragung ist nicht veranlasst, weil der Antragsteller bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG) verpflichtet ist, die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die nach § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 KV GNotKG erforderliche Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift. Vermögensrechtlichen Charakter haben unter anderem alle Angelegenheiten, die – zumindest auch – unmittelbar materielle Auswirkungen haben oder haben sollen, sowie Ansprüche, die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen. Der Wert des Verfahrens kann allerdings mangels tauglicher Anhaltspunkte, auf die eine Schätzung nach billigem Ermessen aufsetzen könnte, nicht nach § 36 Abs. 1 GNotKG bestimmt werden. Der Feststellungsbescheid über die Zuordnung zur Vergütungstabelle hat Dauerwirkung. Die im Einzelfall zu beanspruchende Vergütung für die Führung der Betreuung richtet sich nach weiteren Kriterien (Dauer der Betreuung, Wohnsituation und Vermögensstatus der betreuten Person). Ein Vergleich der monatlichen Pauschalen liefert in Anbetracht dieser Umstände keine brauchbare Schätzgrundlage, um die Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, mithin sein wirtschaftliches Interesse am Verfahren betragsmäßig zu beziffern.
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In dieser Situation ist auf den Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG von 5.000,00 € zurückzugreifen. An den dort normierten Ausgangswert von 5.000,00 € sind wiederum Ermessensüberlegungen in Bezug auf seine Erhöhung oder Herabsetzung anzulegen (vgl. Zivier in Toussaint, Kostenrecht, GNotKG § 36 Rn. 31 ff.; Bormann in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 36 Rn. 23; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, § 36 Rn. 20 ff.; a. A. Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 36 Rn. 40). Insbesondere der Gesichtspunkt der Dauerwirkung rechtfertigt vorliegend eine Erhöhung des Auffangwerts (vgl. näher BayObLG, Beschluss vom 6. Oktober 2023, 101 VA 153/23, juris Rn. 48). Da die Dauer der weiteren Tätigkeit des Antragstellers als beruflicher Betreuer ungewiss ist, erscheint eine maßvolle Anhebung des Auffangwerts um die Hälfte auf 7.500,00 € sachgerecht.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 29 EGGVG), liegen nicht vor.