Titel:
Arglistiges Verschweigen einer Vorerkrankung bei ärztlicher Untersuchung
Normenketten:
BBG § 14 Abs. 1 Nr. 1
BPolG § 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5
Leitsätze:
1. Verschweigt ein Beamter, der zur Beurteilung der Eigung für die Übernahme auf Lebenszeit ärztlich untersucht wird, einen epileptischen Anfall, so kann die Einlassung, der Dienstherr wisse davon, weil der Anfall sich im Dienst ereignet habe, ihn vom Vorwurf arglistigen Verschweigens nicht entlasten. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Verwaltungsgericht kann einen Beweisantrag verfahrensfeherfrei ablehnen, wenn es nach seiner Rechtsauffassung auf den unter Beweis gestellten Sachverhalt nicht ankommt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bundesbeamtenrecht, Bundespolizei, Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, Arglistige Täuschung, Verschweigen eines epileptischen Anfalls, Polizeibeamter, Anstellung auf Lebenszeit, gesundheitliche Eignung, ärztliche Untersuchung, Offenbarungspflicht, epileptischer Anfall, Verschweigen, Täuschung, Arglist, Rücknahme, Berufung, ernstliche Zweifel, Verfahrensmangel, Beweisantrag, Entscheidungserheblichkeit
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 06.12.2022 – M 21b K 21.2944
Fundstelle:
BeckRS 2024, 2093
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Dezember 2022 – M 21b K 21.2944 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 36.060,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1. Der Kläger, ein Polizeiobermeister im Dienst der Beklagten, wendet sich gegen die Rücknahme seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
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Er wurde im Oktober 2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter und mit Wirkung vom 27. März 2010 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeimeister ernannt. Die (zunächst dreijährige) Probezeit wurde bis zum 26. März 2015 verlängert.
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Laut Arztbrief der Neurologischen Klinik und Poliklinik K. vom 23. Dezember 2013 trat beim Kläger am 22. Dezember 2013 während der Nachtschicht ein „erstmaliger tonischer epileptischer Anfall“ auf. Zum „Procedere“ wird in dem Arztbrief Folgendes ausgeführt: „Wir empfehlen dringend eine ambulante neurologische Weiterbetreuung mit Verlaufs-EEG. Über eine für mindestens sechs Monate bestehende Fahruntauglichkeit einschließlich Vermeidung potentiell gefährlicher Tätigkeiten wurde der Patient aufgeklärt. Zur Beurteilung seiner Dienstfähigkeit sollte zudem unbedingt eine Vorstellung beim Betriebsarzt erfolgen“.
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Am 20. November 2014 wurde der Kläger zur Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch den sozialmedizinischen Dienst der Beklagten untersucht. Das ärztliche Gutachten enthält u.a. folgende vom Kläger unter dem 20. November 2014 unterschriebene Erklärung: „Ich bin bereit, dem untersuchenden Arzt alle Umstände zu offenbaren, die für die Beurteilung meines Gesundheitszustandes bedeutsam sein können. Ich nehme zur Kenntnis, dass das Verschweigen bestehender Beschwerden und früherer Krankheiten die Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst nach sich ziehen kann“. Die Frage „Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Gehirn- oder Rückenmarks, an Gemüts- oder Geistesstörungen z.B. Depressionen, Epilepsie, Krämpfen, Schwindel; Bettnässen; Ohnmachten; Lähmungen, häufigen Kopfschmerzen; Sprachstörungen?“ (Nr. 1.2.5 des Anamnesebogens) beantwortete der Kläger mit „Nein“.
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Mit Wirkung vom 27. März 2015 wurde der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und am 6. April 2016 zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe 8) befördert.
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Im Juni 2017 erlitt der Kläger erneut einen epileptischen Anfall und war in der Folgezeit längerfristig dienstunfähig erkrankt. Im Rahmen der daraufhin von der Beklagten veranlassten (erneuten) Begutachtung des Klägers durch den sozialmedizinischen Dienst im März 2018 wurde u.a. der Arztbrief vom 23. Dezember 2013 vorgelegt.
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Mit Bescheid vom 3. Februar 2020 nahm die Beklagte die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mit Wirkung für die Vergangenheit wegen arglistiger Täuschung zurück.
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Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2021 aufzuheben. Die Klage hat das Gericht mit Urteil vom 6. Dezember 2022 mit der Begründung abgewiesen, die Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Er habe die Ernennungsbehörde getäuscht, indem er bei seiner Untersuchung zur Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung im Hinblick auf seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit den epileptischen Anfall vom 22. Dezember 2013 weder im Anamnesebogen noch im Gespräch mit dem untersuchenden Arzt angegeben habe. Eine Offenbarungspflicht hinsichtlich des Anfalls ergebe sich bereits aus der vom Kläger unterzeichneten einleitenden Erklärung. Der Kläger habe auch arglistig gehandelt. Er habe um die Bedeutung des epileptischen Anfalls und dessen Relevanz für die Entscheidung der Ernennungsbehörde gewusst und in Kauf genommen, dass diese den epileptischen Anfall als nicht gegeben ansah.
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2. Die vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO.
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a) An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall.
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Gemäß § 2 BPolBG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG ist die Ernennung mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie (u.a.) durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung sind – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – erfüllt, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind danach stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für ihre Entscheidung erheblich sind oder sein können (BVerwG, U.v. 24.10.1996 – 2 C 23/96 – juris Rn. 14 zu § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG; SächsOVG, U.v. 9.9.2014 – 2 A 44/14 – juris Rn. 28).
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Gemessen an diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger die Beklagte arglistig getäuscht hat, indem er bei seiner Untersuchung im November 2014 den diagnostizierten erstmaligen epileptischen Anfall vom 22. Dezember 2023 verschwiegen hat.
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aa) Der Einwand des Klägers, aus dem von ihm ausgefüllten Anamnesebogen ergebe sich keine Offenbarungspflicht hinsichtlich des am 22. Dezember 2013 erlittenen epileptischen Anfalls, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen.
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Der Kläger meint, aufgrund der Formulierung der Frage Nr. 1.2.5 im Anamnesebogen („Leiden oder litten Sie an…“) habe er davon ausgehen dürfen, dass bei Vorliegen der Krankheit Epilepsie Angaben erwartet werden, im Umkehrschluss aber nicht über einen – im Fragenkatalog nicht genannten – einmaligen epileptischen Anfall. Deshalb ergebe sich auch keine Offenbarungspflicht aus der einleitenden Erklärung des Anamnesebogens („Ich bin bereit, dem untersuchenden Arzt alle Umstände zu offenbaren, die…“). Wenn sich aus dieser Erklärung eine Pflicht zur Offenbarung sämtlicher nur denkbarer Umstände ergebe, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Anamnesebogen überhaupt noch einen Fragenkatalog enthalte. Diesem lasse sich kein Hinweis entnehmen, dass auch die Angabe von nicht aufgelisteten Erkrankungen, Störungen und Beschwerden erwartet werde.
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Damit vermag der Kläger nicht zu überzeugen. Zwar wird in dem verwendeten Anamnesebogen nicht ausdrücklich auch nach einem einzelnen epileptischen Anfall gefragt. Aus dem Fragebogen ergibt sich aber in Verbindung mit der einleitenden Erklärung bei der gebotenen Würdigung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog), dass auch solche Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden anzugeben sind, die zwar nicht ausdrücklich benannt werden, aber für die gesundheitliche Eignung der Bewerber insbesondere angesichts ihres Risikopotentials gleichermaßen von Bedeutung sein können. Wie sich aus der Verwendung von Oberbegriffen – in der hier maßgeblichen Nr. 1.2.5: „Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Gehirn- oder Rückenmarks“, „Gemüts- oder Geistesstörungen“ – und der Wortwahl „z.B.“ ergibt, handelt es sich gerade nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern lediglich die Nennung von Beispielen, um den Bewerbern – in der Regel medizinische Laien – das Ausfüllen des Fragebogens zu erleichtern. Der vom Kläger unterschriebenen einleitenden Erklärung ist zu entnehmen, dass es dabei maßgeblich darauf ankommt, ob der jeweilige Vorfall für die Beurteilung des Gesundheitszustands bedeutsam sein kann. Nachdem auch Beschwerden wie z.B. „Schwindel“ und „häufige Kopfschmerzen“ anzugeben sind, spricht viel dafür, dass nicht nur eine „Epilepsie“ oder „Krämpfe“, sondern auch ein einzelner epileptischer Anfall zu offenbaren ist, weil dieser – jedenfalls solange dessen Ursachen, insbesondere eine eventuelle genetische Disposition, nicht abgeklärt sind – offensichtlich ein ähnliches Gefahrenpotential für die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst birgt. Letztlich braucht diese Frage hier aber nicht entschieden zu werden, weil sich die Offenbarungspflicht vorliegend jedenfalls aus der vom Kläger im Rahmen seiner Begutachtung am 20. November 2014 unterschriebenen Erklärung in Verbindung mit den Ausführungen im Arztbrief vom 23. Dezember 2013 ergibt. Danach wurde der Kläger auf die Relevanz des erlittenen epileptischen Anfalls für den Polizeivollzugsdienst, insbesondere die für mindestens sechs Monate bestehende Fahruntauglichkeit einschließlich der Vermeidung potentiell gefährlicher Tätigkeiten, und die gebotene Vorstellung beim medizinischen Dienst zur Beurteilung seiner Dienstfähigkeit ausdrücklich hingewiesen. Auf den Umstand, dass laut Arztbrief ein erstmaliger epileptischer Anfall, nicht aber eine Epilepsie (vgl. zum Unterschied etwa die S2k-Leitlinie „Erster epileptischer Anfall und Epilepsien im Erwachsenenalter“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie von 2023) diagnostiziert wurde, kann der Kläger sich daher nicht berufen. Es ist schon nichts dafür dargetan, dass er die im Arztbrief dringend empfohlene neurologische Weiterbetreuung mit Verlaufs-EEG – mit einem für ihn günstigen Ergebnis – hat vornehmen lassen. Wie der Kläger aus dem Arztbrief wusste, gab gerade auch der einzelne epileptische Anfall vom 22. Dezember 2023 Anlass zur weiteren Abklärung seiner Dienstfähigkeit. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht angenommen, der Kläger habe einen für die Ernennungsbehörde wesentlichen Umstand für die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung arglistig verschwiegen.
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bb) Auch mit seinem Einwand, er haben den epileptischen Anfall vom Dezember 2013 bei seiner Untersuchung im November 2014 deshalb nicht erwähnt bzw. den Arztbrief vom 23. Dezember 2013 deshalb nicht vorgelegt, weil er ohnehin davon ausgegangen sei, dass der Dienstherr von dem epileptischen Anfall wisse, weil er sich im Dienst ereignet habe, vermag der Kläger die Erwägungen des Gerichts zur angenommenen arglistigen Täuschung nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
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Denn er hat nichts dafür dargetan, dass er den Dienstvorgesetzten – also denjenigen, der für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist, vgl. § 3 Abs. 2 BBG – über den Anfall bzw. die im Anschluss an den Anfall gestellte Diagnose informiert oder dieser auf sonstige Weise hiervon Kenntnis erlangt hätte. Ausweislich des Arztbriefs vom 23. Dezember 2013 ereignete sich der epileptische Anfall in der Nachtschicht unter Beobachtung „von Kollegen“. Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Dezember 2022 hat der Kläger angegeben, zum Zeitpunkt des Krampfanfalls „mit Polizeikommissar [S.]“ vor der Wache gestanden zu haben. Den Arztbrief aus der Klinik habe er seinem Dienstherrn erst 2017 vorgelegt. „Der Kollege“ habe angegeben, er habe gedacht, er sei von einem Stein getroffen worden. Der Rettungsdienst sei von der Dienststelle gerufen worden, von wem genau, wisse er nicht. Anschließend sei er 16 Tage krankgeschrieben gewesen. Er sei entgegen der Empfehlung in dem Arztbrief nicht zum Ärztlichen Dienst der Polizei gegangen und habe den Dienstherrn auch nicht über die laut Arztbrief bestehende Fahruntauglichkeit informiert. Auf welche Weise der Dienstvorgesetzte – und nicht nur ein oder mehrere Kollegen – Kenntnis von dem Vorfall, insbesondere der in der Klinik gestellten Diagnose („erstmaliger tonischer epileptischer Anfall“), erlangt haben sollte, geht aus dieser Schilderung nicht hervor und wird auch in der Zulassungsschrift nicht dargelegt. Hat aber der Kläger den Dienstvorgesetzten über den epileptischen Anfall nicht informiert, sondern ist er – wie in der Antragsschrift vorgetragen – schlicht davon ausgegangen, dass dieser schon deshalb Kenntnis habe, weil der Anfall sich während des Dienstes ereignet hat, kann er allein aus dem Umstand, dass der Vorfall (zunächst) keine Konsequenzen für ihn hatte, auch nicht herleiten, der Dienstherr habe dem Vorfall keine Bedeutung beigemessen. Hierzu hätte es weiterer Umstände bedurft, die darauf hätten schließen lassen, dass der Dienstherr tatsächlich positive Kenntnis von dem Vorfall hatte. Dass der Kläger offenbar angenommen hat, der Dienstherr werde vom bloßen Hörensagen von dem Vorfall erfahren haben, genügt hierfür nicht.
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b) Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem das Ersturteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör nur dann, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, B.v. 8.11.1978 – 1 BvR 158/78 – juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 25.1.2016 – 2 B 34.14 – juris Rn. 32). Dies ist hier hinsichtlich des vom Kläger gestellten Beweisantrags nicht der Fall.
22
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, „durch Einholung eines unabhängigen und gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben. Die Beweisaufnahme wird ergeben, dass der Kläger vor und nach dem 22. Dezember 2013 und vor und nach dem 20. November 2014 nicht an einer Krankheit, Störung oder Beschwerden des Gehirn- oder Rückenmarks, an Gemüts- oder Geistesstörungen, wie z.B. Depressionen, Epilepsie, Krämpfen; Schwindel, Bettnässen, Ohnmachten, Lähmungen, häufigen Kopfschmerzen, Sprachstörungen litt und ein epileptischer Anfall nicht unter den Begriff „Epilepsie“ oder „Krämpfen“ subsumiert werden kann“. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht aus den in der Sitzungsniederschrift angegebenen Gründen ohne Rechtsfehler abgelehnt. Denn auf den unter Beweis gestellten Sachverhalt kommt es nach der maßgebenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts – wonach der Kläger unabhängig vom richtigen Ausfüllen der Rubrik Nr. 1.2.5 aufgrund anderer Umstände verpflichtet gewesen wäre, den Vorfall vom 22. Dezember 2013 dem Arzt mitzuteilen – nicht entscheidungserheblich an. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m § 40 GKG. Anzusetzen ist danach die Summe der für ein Kalenderjahr (2023) zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).