Titel:
Auswechselung des Bevollmächtigten im Abschiebehaftverfahren
Normenketten:
AufenthG § 62d
StPO § 141
Leitsatz:
Dem Betroffenen ist im Beschwerdeverfahren auf seinen Wunsch ein anderer Rechtsanwalt als Bevollmächtigter zu bestellen, auch wenn er zuvor, jedoch ohne Belehrung über sein Wahlrecht und Einräumung einer angemessenen Überlegungsfrist, sondern unter erheblichem Zeitdruck in einer Inhaftierungssituation einen anderen Rechtsanwalt benannt hat. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bevollmächtigter, Abschiebehaftverfahren, Auswechselung, Verteidigerwechsel
Fundstellen:
InfAuslR 2024, 394
BeckRS 2024, 20932
LSK 2024, 20932
Tenor
1. Die Bestellung von Rechtsanwältin K als Bevollmächtigte gemäß § 62d AufenthG wird aufgehoben.
2. Dem Betroffenen wird für die weitere Dauer des Verfahrens Herr Rechtsanwalt …, als Bevollmächtigter gemäß § 62d AufenthG bestellt.
Gründe
1
Gegenstand des Verfahrens ist ein Beschluss, mit dem Abschiebungshaft angeordnet wurde.
2
Am 01.03.2024 wurde der Betroffene von der PI … aufgegriffen und in Gewahrsam genommen. Am selben Tag um 10.37 Uhr beantragte die … die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 12.04.2024. Sie gab an, der Betroffene werde anwaltlich von den Rechtsanwältinnen K und S vertreten. Dies entsprach auch den Unterlagen in der Ausländerakte. Rechtsanwältin K hatte gegenüber der Ausländerbehörde die anwaltliche Vertretung des Betroffenen angezeigt und mit Schreiben vom 17.12.2020 die Erteilung einer Duldung beantragt. Sie hatte eine Vollmacht vom 17.12.2020 wegen „AufenthG“ vorgelegt. Mit E-Mail vom 22.12.2023 hatte Rechtsanwältin K erneut gegenüber der … unter Vorlage einer Vollmacht vom 20.12.2023 wegen „Asylangelegenheit“ die anwaltliche Vertretung des Betroffenen angezeigt und um Sachstandsmitteilung ersucht.
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Zur Terminsvorbereitung hielt der Amtsrichter telefonisch Rücksprache mit Herrn … von der PI …, der angab, dass der Betroffene Frau Rechtsanwältin K als Rechtsanwältin haben möchte.
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Mit Beschluss vom 01.03.2024 bestellte das Amtsgericht Augsburg gemäß § 62d AufenthG dem Betroffenen für die Dauer des Verfahrens Frau Rechtsanwältin K als Bevollmächtigte. Der Betroffene erhielt den Bestellungsbeschluss im Anhörungstermin um 12.34 Uhr.
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Daraufhin erließ das Amtsgericht Augsburg am 01.03.2024 den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss, mit dem gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 12.04.2024 angeordnet wurde.
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Mit Schriftsatz vom 05.03.2024 teilte Rechtsanwältin K unter Vorlage eines an sie gerichteten Schreibens des Betroffenen mit, dass sie den Betroffenen aufgrund Mandatskündigung nicht mehr anwaltlich vertrete.
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Daraufhin teilte das Amtsgericht mit Schreiben vom 05.03.2024 dem Betroffenen und Rechtsanwältin K mit, dass Rechtsanwältin K gemäß § 62d AufenthG beigeordnet wurde und diese gerichtliche Beiordnung unabhängig von einer etwaigen Mandatskündigung weiterhin gültig sei. Es verbleibe daher bei der durch Beschluss vom 01.03.2024 erfolgten Bestellung.
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Mit Schriftsatz vom 10.03.2024 zeigte Rechtsanwalt F unter Vollmachtsvorlage an, dass er jetzt den Betroffenen vertrete. Er legte Beschwerde ein und beantragte, dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Des Weiteren beantragte er, dem Betroffenen als Pflichtanwalt nach § 62d AufentG bestellt zu werden. Nach Bestellung zum Pflichtanwalt werde er das Wahlmandat niederlegen.
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Mit Beschluss vom 11.03.2024 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor.
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Mit Schriftsatz vom 06.04.2024 beantragte Rechtsanwalt F, die Bestellung von Rechtsanwältin K aufzuheben und sich dem Betroffenen als Pflichtanwalt zu bestellen. Der Akte könne nicht entnommen werden, dass der Betroffene Frau Rechtsanwältin K gewünscht habe. Jedenfalls habe er dies nicht dem Gericht mitgeteilt. Rechtsanwältin K habe zum Anhörungstermin am 01.03.2024 nicht erscheinen können. Das Amtsgericht habe den Betroffenen nicht dahingehend informiert, dass Rechtsanwältin K zur Pflichtanwältin bestellt worden sei und den Anhörungstermin nicht wahrnehmen könne. Der Betroffene habe das Mandat zu Rechtsanwältin K gekündigt und dies dem Gericht angezeigt. Rechtsanwältin K sei anschließend nicht mehr tätig geworden und habe auch nicht wie gewünscht Beschwerde eingelegt. Das Gericht habe spätestens nach der Mandatskündigung eine Umbestellung vornehmen müssen, da das Vertrauens- und Arbeitsverhältnis zerstört gewesen sei.
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1. Bezüglich der nach sorgfältigen Ermittlungen durch das Amtsgericht erfolgten Bestellung von Rechtsanwältin K bestehen keinerlei Bedenken.
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2. Dem Betroffenen ist gleichwohl der nun von ihm als Wunsch benannte Rechtsanwalt als Bevollmächtigter zu bestellen.
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Nach dem mit Wirkung zum 27.02.2024 neu eingefügten § 62d AufenthG bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.
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Die Einführung der Vorschrift wurde erstmals sechs Wochen vor Inkrafttreten durch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages vom 17.01.2024 (BT-Drs. 20/10090, S. 3, 18) vorgeschlagen. Die Pflichtbestellung diene dazu, es dem Ausländer zu ermöglichen, mithilfe eines anwaltlichen Vertreters seine Rechte in dem für ihn in der Regel unbekannten Verfahren der Anordnung der Abschiebungshaft bzw. des Ausreisegewahrsams geltend zu machen. Aufgrund der Komplexität der Materie und der Bedeutung des Eingriffs werde es sich hierbei um einen fachkundigen Rechtsanwalt handeln müssen. Dabei werde im Regelfall ein Anwalt aus einem entsprechenden Verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer zu wählen sein. Da es sich bei der Abschiebungshaft und dem Ausreisegewahrsam nicht um eine Strafhaft handele, seien die Regelungen in §§ 140 ff. StPO nicht anwendbar. Daher sei eine eigenständige und sichtbare Regelung geschaffen worden.
15
Die weiteren Voraussetzungen und Folgen der Pflichtbestellung wurden weder gesetzlich geregelt noch in der Gesetzesbegründung erwähnt. Insbesondere gibt es keine Regelung zu einem Wechsel der Person des bestellten Rechtsanwalts.
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Dabei ist zu beachten, dass aufgrund des Aufgreifens und der meist taggleichen Vorführung vor einen Richter es dem Betroffenen meist nicht möglich sein wird, einen für das Abschiebungshaft- oder Ausreisegewahrsamsverfahren geeigneten Rechtsanwalt selbst zu ermitteln und zu benennen, so dass vielfach eine Bestellung nach Angabe des Rechtsanwalts, dessen Namen dem Betroffenen zunächst in den Sinn kommt, oder nach Auswahl des Gerichts erfolgt. Erst nach Haft- oder Gewahrsamsanordnung kann der Betroffene sich selbst um diese Angelegenheit kümmern.
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a) Auch wenn die Vorschriften der Bestellung eines Pflichtverteidigers in Strafverfahren gemäß §§ 140 ff. StPO nicht anwendbar sind, kann für die neu geschaffene Regelung aufgrund der Vergleichbarkeit des Sachverhalts (vgl. § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO) und des Zwecks auf die dazu durch die Rechtsprechung und den Gesetzgeber entwickelten Grundsätze abgestellt werden.
18
Gemäß § 142 Abs. 5 StPO ist vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.
19
Gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dem Beschuldigten zur Auswahl des Verteidigers keine oder nur eine kurze Frist gesetzt wurde, der Beschuldigte innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung die Neubestellung beantragt und dem kein wichtiger Grund entgegensteht.
20
Die Möglichkeit zum Austausch des Pflichtverteidigers war unter den genannten Voraussetzungen schon vor der Einfügung des § 143a StPO mit Wirkung zum 13.12.2019 durch die Rechtsprechung bei unverzüglicher Pflichtverteidigerbestellung in Inhaftierungsfällen anerkannt (Krawczyk in BeckOK StPO, § 143a, Rn. 11, m.w.N.).
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Der Grundsatz des fairen Verfahrens gewährleistet das Recht des Beschuldigten, sich im Verfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, der ihm deshalb – wenn möglich und wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen – auch als Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Denn durch die Beiordnung soll ein Beschuldigter grundsätzlich den gleichen Rechtsschutz erhalten, wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat (BVerfG, Beschluss vom 02.03.2006, Az. 2 BvQ 10/06, NStZ 2006, 460; BVerfG, Beschluss vom 06.11.1984, Az. 2 BvL 16/83, NJW 1985, 727 [729]; BVerfG, Urteil vom 08.04.1975, Az. 2 BvR 207/75, NJW 1975, 1015; BVerfG, Beschluss vom 16.12.1958, Az. 1 BvR 449/55, NJW 1959, 571; BGH, Beschluss vom 25.10.2000, Az. 5 StR 408/00, NJW 2001, 237; BGH, Beschluss vom 18.12.1997, Az. 1 StR 483/97, NStZ 1998, 311).
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Dieser geschützten Interessenlage ist durch eine vorherige Anhörung des Beschuldigten nach seinen Wünschen vor der Pflichtverteidigerbestellung Rechnung zu tragen. Danach soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Verteidigers zunächst Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen.
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Die Gewährung gebietet schon die besondere Situation des oftmals überraschend und gerade eben in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der Beschuldigte langfristig an einen Pflichtverteidiger gebunden bliebe. Kann die Anhörung nicht erfolgen oder wurde dem Beschuldigten zuvor nicht eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt, so liegt, wenn der Beschuldigte alsbald einen anderen Verteidiger wünscht und ohne dass es auf eine Störung der Vertrauensbeziehung zu dem bestellten Pflichtverteidiger ankommt, ein wichtiger Grund für die Änderung der Pflichtverteidigerbestellung vor, so dass dem zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts grundsätzlich zu entsprechen ist (BGH, Beschluss vom 25.10.2000, Az. 5 StR 408/00, NJW 2001, 237; KG, Beschluss vom 30.04.2012, Az. 4 Ws 40/12, NStZ-RR 2012, 351; OLG Dresden, Beschluss vom 04.04.2012, Az. 1 Ws 66/12, NStZ-RR 2012, 213; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.02.2011, Az. 2 Ws 50/11, BeckRS 2011, 04039).
24
Dieses Recht ist auch nicht ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte in der kurzfristigen Anhörung einen bestimmten Rechtsanwalt benennt oder erklärt, dass das Gericht einen Rechtsanwalt aussuchen soll. Zwar bedarf es einer Fristsetzung bzw. eines weiteren Zuwartens bei der Auswahl des Verteidigers in der Regel dann nicht, wenn der Beschuldigte erklärt, eine eigene Wahl nicht treffen zu können oder zu wollen bzw. diese dem Richter zu überlassen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Beschuldigte damit bewusst einen ausdrücklichen Verzicht auf die Ausübung seines Wahlrechts zum Ausdruck bringt. Die psychische Verfassung eines Beschuldigten, der sich überraschend einem so einschneidenden Ereignis wie seiner Inhaftierung ausgesetzt sieht, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob er sich bei Abgabe seiner Erklärung deren Bedeutung, Bindungswirkung und Tragweite tatsächlich bewusst war. Fehlt es an der gebotenen Mitwirkungsmöglichkeit eines Beschuldigten bei der Auswahl des Verteidigers, ergibt sich hieraus vor dem Hintergrund des Vorrangs der Vertrauensbeziehung, dass er nicht an der Bestellung des Pflichtverteidigers, der ihm zeitgleich mit der Verkündung des Haftbefehls beigeordnet wurde, festgehalten werden darf. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist in diesem Fall auch dann zu entpflichten und ein von ihm gewählter Verteidiger beizuordnen, wenn ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem früheren Verteidiger nicht bestehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 02.02.2011 – 2 Ws 50/11, BeckRS 2011, 04039).
25
Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber in § 143a StPO anerkannt und kodifiziert: Dem Beschuldigten ist vor der Bestellung eines bestimmten Verteidigers zunächst Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen; hiermit soll es ihm ermöglicht werden, den Anwalt seines Vertrauens zu benennen. Die Frist kann in Eilfällen allerdings äußerst kurz ausfallen und, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, sogar auf eine kurze Bedenkzeit reduziert werden. Insgesamt soll die Frist stets den Umständen angemessen sein. Die Länge der gewährten Frist zur Benennung hat Auswirkungen auf das Recht zur Auswechslung des Pflichtverteidigers (BT-Drs. 19/13829, 42). Unter Abwägung des Rechts des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Anwalt seines Vertrauens, des Rechts auf ein faires Verfahren, der Sicherung einer beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens sowie finanzieller Aspekte schlägt der Entwurf die Einführung mehrerer Fallgruppen vor, in denen ein Pflichtverteidigerwechsel zu vollziehen ist, u.a. die beschuldigtenantragsgebundene Auswechslung des Pflichtverteidigers der ersten Stunde bei nur kurzer Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers (BT-Drs. 19/13829, 46). Um dem Recht des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Anwalt seines Vertrauens bzw. seiner Wahl gerecht zu werden, erfasst die Regelung des § 143a StPO u.a. Fälle, in denen der Beschuldigte eine Auswahl unter hohem zeitlichem Druck treffen musste. Hier soll er einmalig die Gelegenheit haben, zur Verwirklichung seiner Rechte einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. In diesen Fällen hat die Rechtsprechung schon bisher ein Recht auf Verteidigerauswechslung anerkannt. Eine kurze Frist wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn sie lediglich auf eine kurze Bedenkzeit reduziert war; darüber hinaus ist die Frage der für eine besonnene Auswahl angemessenen Länge der Frist eine Frage des Einzelfalls, die von der Rechtsprechung zu konkretisieren ist (BT-Drs. 19/13829, 47; Kämpfer/Travers in MüKo StPO, Rn. 10 f.; Willnow in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 143a, Rn. 5).
26
b) Unter Anwendung dieser allgemeinen, auch auf das vorliegende – mit einer für den Betroffenen überraschenden Freiheitsentziehung und Vorführung vor den Richter verbundenen – Abschiebungshaftverfahren anwendbaren Grundsätze gilt Folgendes:
27
Der Betroffene kann nicht an seiner Benennung von Rechtsanwältin K festgehalten werden, da er diese nicht nach Belehrung über sein Wahlrecht und Einräumung einer angemessenen Überlegungsfrist, sondern unter erheblichem Zeitdruck in einer Inhaftierungssituation geäußert hat. Seinem nun geäußerten Wunsch – gegen den keine Bedenken bestehen – ist zu entsprechen.
28
Der Abschiebungshaftantrag ging am Freitag, den 01.03.2024 um 10.37 Uhr beim Amtsgericht ein. Bereits um 12.34 Uhr erfolgte die richterliche Anhörung. Dazwischen teilte der in Polizeigewahrsam befindliche Betroffene lediglich einem Polizisten den Namen der ihm aus dem ausländerrechtlichen Verfahren bekannten Rechtsanwältin mit. Er hatte keine Gelegenheit, sich über einen für das Abschiebungshaftverfahren geeigneten Rechtsanwalt zu informieren. Bereits am Montag, den 04.03.2024, kündigte der Betroffene gegenüber Rechtsanwältin K seinen Vertrag und bat um schriftliche Bestätigung seiner Kündigung (Bl. 27 d.A.). Am Dienstag, den 05.03.2024 unterzeichnete der Betroffene das Vollmachtsformular für die Kanzlei des Rechtsanwalts F (Bl. 32 d.A.), der dem Gericht mit Schriftsatz von Sonntag, den 10.03.2024 seine Bevollmächtigung anzeigte und seine Bestellung beantragte.