Titel:
Streitwert eines Feststellungsantrages
Normenketten:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 3
Leitsätze:
1. Ein Schweigen des Gerichts in seiner Entscheidung zu den wesentlichen Tatsachen- oder Rechtsausführungen, die den Kern des Parteivorbringens darstellen und eindeutig von entscheidender Bedeutung sind, lässt den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet worden ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgeblich bei der Festsetzung des Streitwerts eines Feststellungsantrages ist nicht nur die Höhe des drohenden Schadens, sondern auch, wie hoch oder gering das Risiko eines Schadenseintritts ist, so dass gegebenenfalls auch ein höherer Abschlag als 20% in Betracht kommt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Einzelfall kann die Gefahr einer Verwirklichung der festgestellten Schadensersatzpflicht so unwahrscheinlich sein, dass der Feststellung jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt oder nur der Ansatz eines "Erinnerungswerts" gerechtfertigt ist. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
rechtliches Gehör, Parteivorbringen, Feststellungsantrag, Streitwert, Schadensrisiko, Erinnerungswert
Vorinstanz:
LG München I vom -- – 20 O 15110/23
Fundstelle:
BeckRS 2024, 20926
Tenor
Sachlich zuständig ist das Amtsgericht München.
Gründe
1
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 24. November 2023 beim Landgericht München I gegen Beklagte, eine in Irland ansässige Betreiberin einer Social-Media-Plattform, Ansprüche aufgrund eines behaupteten Datenlecks, die er wie folgt begründete:
2
Im Rahmen seiner Nutzung des sozialen Netzwerks LinkedIn seien durch unbekannte Dritte im Jahr 2021 im Wege eines sogenannten Scrapings persönliche Daten (unter anderem Telefonnummer, LinkedIn-ID, Familienname und Vorname, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Lebenslauf und das aktuelle Gehalt) abgeschöpft und im Darknet veröffentlicht worden, um diese unter anderem für kriminelle Machenschaften, wie Internetbetrug, zu nutzen.
3
Der Kläger begehrt den Ersatz immateriellen Schadens, weil die Beklagte in mehrfacher Hinsicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden auch: DSGVO) verstoßen und seine Daten nicht ausreichend geschützt habe. Er trägt vor, er habe einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten erlitten und verbleibe in einem Zustand großen Unwohlseins und großer Sorge über den möglichen Missbrauch seiner Daten. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm in diesem Zusammenhang alle künftigen Schäden zu ersetzen.
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Zudem macht der Kläger Unterlassungs- und Auskunftsansprüche geltend.
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Die Klageanträge lauten wie folgt (Nummerierung durch den Senat):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1000 €, nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
- personenbezogene Daten der Klagepartei als Unterlassungsgläubigerin, namentlich Telefonnummer, InkedIn-ID (sic), Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Geolocation-Historie, den Lebenslauf, das aktuelle Gehalt sowie die Profil-URL, Linksammlung zu anderen Social-Media-Seiten und eigenen Homepages unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontaktdaten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,
- personenbezogene Daten der Klagepartei als Unterlassungsgläubigerin, namentlich Telefonnummer, InkedIn-ID (sic), Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Geolocation-Historie, den Lebenslauf, das aktuelle Gehalt sowie die Profil-URL, Linksammlung zu anderen Social-Media-Seiten und eigenen Homepages des Unterlassungsgläubigers auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Unterlassungsschuldnerin erlangt wurde.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei Auskunft über die Klagepartei betreffenden (sic) personenbezogenen (sic) Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahre 2021 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 713.76 € (Rechtsanwaltskosten außergerichtlich) zu zahlen, nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung.
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Den Streitwert bezifferte der Kläger mit 6.500 € (immaterieller Schadensersatz: mindestens 1.000 €; Unterlassung: 3.000 €; Auskunft: 500 €; Feststellungsinteresse: 2.000 €). Der Antrag hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei streitwertneutral.
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Mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 setzte das Landgericht den Streitwert vorläufig auf 2.200 € fest (immaterieller Schadensersatz: 1.000 €, Unterlassung: 1.000 €, Auskunft: 100 €, Feststellungsantrag: 100 €).
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Mit Schriftsatz vom 12. April 2024 beantragte der Kläger, den Streitwert auf 6.500 € heraufzusetzen, sowie hilfsweise, den Rechtsstreit an das Amtsgericht München zu verweisen. Zu dem von ihm angenommenen höheren Streitwert verwies er unter anderem auf obergerichtliche und landgerichtliche Entscheidungen. Zum Unterlassungsanspruch führte er ergänzend aus, er erhalte seit dem Vorfall unregelmäßig „unbekannte Kontaktversuche“ per E-Mail, welche Nachrichten mit „offensichtlichen Betrugsversuchen“ und „potenziellen Virenlinks“ enthielten.
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In der Klageerwiderung trat die Beklagte den geltend gemachten Ansprüchen im Einzelnen entgegen und brachte unter anderem vor, ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz läge jedenfalls weit unter der von der Klagepartei verlangten Summe von mindestens 1.000 €. Die wenigen Gerichte, die den jeweiligen Klageparteien in ähnlich gelagerten Fällen einen Anspruch zuerkannt hätten, hätten nicht mehr als 500 € zugesprochen.
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Auf eine Anfrage des Landgerichts vom 15. Mai 2024, ob noch eine Stellungnahme zum hilfsweise gestellten Verweisungsantrag des Klägers abgegeben werde, antwortete die Beklagte nicht.
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Mit Beschluss vom 28. Juni 2024 hat sich das Landgericht München I für „örtlich unzuständig“ erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht München verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das angegangene Gericht sei „örtlich unzuständig“. Auf Antrag des Klägers habe es sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das „örtlich zuständige Gericht“ zu verweisen.
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Mit Beschluss vom 4. Juli 2024 hat sich das Amtsgericht München für sachlich unzuständig erklärt. Der Zuständigkeitsstreit sei dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorzulegen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Verweisungsbeschluss entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei damit als objektiv willkürlich einzustufen. Der Zuständigkeitsstreitwert betrage mindestens 5.500 €. Der Streitwert für den bezifferten Schadensersatzanspruch sei vom Landgericht zutreffend mit 1.000 € bemessen worden. Der Kläger habe sein Interesse an der Unterlassung mit 3.000 € beziffert; diese Bewertung erscheine jedenfalls vertretbar. Auch die klägerische Bewertung des Auskunftsanspruchs mit 500 € erscheine vertretbar. Die Streitwerte für entsprechende Feststellungsanträge variierten zwischen Werten von 500 € und 2.000 €. Mangels näherer Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung sei für diesen Antrag jedenfalls von einem Streitwert in Höhe von 1.000 € auszugehen. Die auf der Grundlage eines Streitwerts in Höhe von 6.500 € geforderten gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seien dem Streitwert insoweit hinzuzurechnen, als sie die Gebühr aus dem tatsächlichen Gegenstandswert überstiegen.
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Die Senatsvorsitzende hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Zuständigkeitsstreit gegeben.
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Der Kläger hat sich nicht geäußert.
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Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der gegenwärtige Streitwert jedenfalls nicht über 6.000 € liege. Ein Streitwert im Bereich von 5.001 bis 6.000 € sei vertretbar.
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Auf die zulässige Vorlage ist auszusprechen, dass für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits das Amtsgericht München sachlich zuständig ist.
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1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung in (entsprechender) Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 36 Rn. 32 m. w. N.) durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
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a) Die deutschen Gerichte sind für das Verfahren international zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich ab dem 25. Mai 2018 aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2, Art. 99 Abs. 2 DSGVO, da der Kläger seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. Für den Zeitraum vor Geltung der DSGVO ab dem 25. Mai 2018 folgt die internationale Zuständigkeit, soweit es darauf ankommen sollte, aus Art. 7 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a) und c), Art. 63 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO, da die Beklagte ihren satzungsmäßigen Sitz in Irland hat und das schädigende Ereignis aus einem deliktischen Tatbestand auch in Deutschland eingetreten ist (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, Urt. v. 22. November 2023, 4 U 20/23, juris Rn. 253 ff. sowie OLG Hamm, Urt. v. 15. August 2023, 7 U 19/23, juris Rn. 46).
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b) Die mit der Sache befassten Gerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift „rechtskräftig“ für sachlich unzuständig erklärt, das Landgericht München I durch den Verweisungsbeschluss vom 28. Juni 2024, das Amtsgericht München durch die zuständigkeitsverneinende Entscheidung vom 4. Juli 2024. Soweit sich das Landgericht in seinem Verweisungsbeschluss für „örtlich unzuständig“ erklärt hat, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit; gemeint ist ersichtlich die (fehlende) sachliche Zuständigkeit. Beide Beschlüsse sind den Parteien auch bekanntgegeben worden. Die von den Gerichten jeweils ausdrücklich ausgesprochene verbindliche Leugnung der eigenen sachlichen Zuständigkeit erfüllt mithin alle Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12 m. w. N.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 35). Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht die Parteien vor seiner Entscheidung nicht angehört hat, denn es hat seine Entscheidung den Parteien zumindest nachträglich bekannt gemacht. Sie kann somit nicht mehr als gerichtsinterner Vorgang angesehen werden, der die Anforderungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht erfüllte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. Juni 2021, 101 AR 64/21, juris Rn. 16).
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c) Auch der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. April 2023, 101 AR 15/23, juris Rn. 14; Beschluss vom 14. Februar 2022, 102 AR 190/21, juris Rn. 14; Toussaint in BeckOK ZPO, 53. Ed. 1. Juli 2024, § 36 Rn. 38.1).
21
d) Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Landgericht München I und dem Amtsgericht München in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. April 2023, 101 AR 15/23, juris Rn. 15; ausführlich Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 8 ff.).
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2. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht München. Zwar entfaltet der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Jedoch liegt der Zuständigkeitsstreitwert nicht über 5.000 €.
23
a) Der Verweisungsbeschluss vom 28. Juni 2024 beruht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers.
24
aa) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies ist im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten (BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 20. April 2023, 101 AR 15/23, juris Rn. 18; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 38). Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen wurde.
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bb) Die Bindungswirkung entfällt allerdings dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er unter Versagung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen oder nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder weil er als objektiv willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr., vgl. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 17; jeweils m. w. N.).
26
cc) Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Verweisung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ergangen ist.
27
(1) Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss jeder Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlichrechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZR 15/05, BGHZ 173, 40 Rn. 7). Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992, 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133 [145 f., juris Rn. 39]; Beschluss vom 8. Oktober 1985, 1 BvR 33/83, BVerfGE 70, 288 [293, juris Rn. 16]; Beschluss vom 22. November 1983, 2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293 [295, juris Rn. 11]). Ein Schweigen zu den wesentlichen Tatsachen- oder Rechtsausführungen, die den Kern des Parteivorbringens darstellen und eindeutig von entscheidender Bedeutung sind, lässt den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet worden ist (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2022, 2 BvR 1982/20, juris Rn. 41; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021, VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 15; Beschluss vom 11. Mai 2021, VI ZR 1206/20, juris Rn. 13).
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(2) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Verweisungsbeschluss nicht gerecht.
29
Das Landgericht hat sich nicht mit dem Kern des Vorbringens des Klägers zur sachlichen Zuständigkeit befasst, der Zuständigkeitsstreitwert liege ausgehend von den in der Klageschrift angegebenen Einzelstreitwerten bei 6.500 €. Der Verweisungsbeschluss beruht ersichtlich auf der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 11. Dezember 2023, in deren Rahmen das Landgericht ohne jede Begründung deutlich niedrigere Einzelstreitwerte als vom Kläger in der Klageschrift angegeben für den Feststellungs-, den Unterlassungs- und den Auskunftsantrag zugrunde gelegt hat. Indem das Landgericht auch den Verweisungsbeschluss nicht näher begründet hat, hat es zudem das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 12. Juni 2024 vollständig übergangen. Eine Befassung mit den vom Kläger angegebenen Einzelstreitwerten, deren Begründung und der sowohl in der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom 12. Juni 2024 in Bezug genommenen obergerichtlichen Rechtsprechung ist nicht erfolgt.
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Die Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Gebots stellt einen so schwerwiegenden Mangel des Verweisungsbeschlusses dar, dass ihm die Bindungswirkung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abzuerkennen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2022, 101 AR 80/22, NJW-RR 2023, 68 Rn. 18).
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b) Sachlich zuständig ist das Amtsgericht, da die streitgegenständlichen Ansprüche den Betrag von 5.000 € nicht überschreiten, § 23 Nr. 1 GVG.
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aa) Der Klageantrag Ziffer 1 ist mit dem Betrag zu bewerten, den der Kläger selbst als Minimum des begehrten immateriellen Schadensersatzes angegeben hat (vgl. Herget in Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16.171). bb) Der Feststellungsantrag Ziffer 4 ist mit lediglich 500 € zu bewerten.
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Der Wert einer positiven Feststellungsklage ist unter Rückgriff auf § 3 ZPO zu bestimmen. Dabei wird regelmäßig von einem entsprechenden Leistungsantrag auszugehen sein, jedoch wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit ein Abschlag von in der Regel 20% vorgenommen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022, IV ZR 282/21, juris Rn. 4). Allerdings handelt es bei dem Abschlag nur um einen Anhaltspunkt für den Regelfall, denn bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung ist auch auf die weiteren Umstände des Einzelfalls abzustellen, soweit sie für die wirtschaftlichen Interessen des Klägers an der Erreichung des prozessualen Ziels von Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022, IV ZR 282/21, juris Rn. 5). Maßgeblich ist daher nicht nur die Höhe des drohenden Schadens, sondern auch, wie hoch oder gering das Risiko eines Schadenseintritts ist, so dass gegebenenfalls auch ein höherer Abschlag als 20% in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008, XII ZB 75/08, NZM 2009, 51 Rn. 8; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 3 Rn. 19; Herget in Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16.76). Im Einzelfall kann die Gefahr einer Verwirklichung der festgestellten Schadensersatzpflicht so unwahrscheinlich sein, dass der Feststellung jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt oder nur der Ansatz eines „Erinnerungswerts“ gerechtfertigt ist (BGH, Beschluss vom 28. November 1990, VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 [juris Rn. 12] – 500 DM anstelle 80% von 13.000 DM). Bei sehr vagem Vortrag zu weiteren Schäden wurde auch der pauschale Ansatz von 500 € oder 1.000 € nicht beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021, III ZR 253/20, juris Rn. 5; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, § 3 Rn. 19 m. w. N.).
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Ausgehend davon ist der Feststellungsantrag mit 500 € zu bewerten, auch wenn der Kläger selbst einen Streitwert von 2.000 € ansetzt. Angaben des Klägers zum Streitwert stellen zwar ein gewichtiges Indiz dar, allerdings nur, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind. Gebunden ist das Gericht im Rahmen des § 3 ZPO selbst an übereinstimmende Angaben beider Parteien nicht (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012, X ZR 110/11, GRUR 2012, 1288 Rn. 4; OLG München, Beschl. v. 5. Februar 2018, 29 W 1855/17, juris Rn. 16). Vorliegend ist das Vorbringen des Klägers zu weiteren Schäden vage. Der Kläger trägt nicht vor, um welche materiellen oder immateriellen, bereits entstandenen unbekannten oder künftig noch entstehenden Schäden es im Rahmen des Feststellungsantrags gehen soll. Unklar ist bereits, ob es sich um materielle oder immaterielle Schäden handeln soll. Der Antrag ist insoweit offen. Der Kläger bringt nur vor, dass sich die Folgen von Datenschutzverletzungen erst spät zeigten, oft lange unerkannt blieben und nicht ausgeschlossen sei, dass er künftig auch materielle Schäden erleide. Welcher wirtschaftliche Schaden drohen könnte, lässt sich daraus nicht ersehen. Außerdem sind seit Offenlegung der Daten schon mehrere Jahre verstrichen. Soweit der Kläger vorbringt, das Datenleck sei erst „vor Kurzem“ offenbar geworden, ist das Vorbringen mangels Substanz nicht nachvollziehbar. Mit zunehmendem Zeitablauf wird aber die Entstehung von Schäden durch Missbrauch der längst veröffentlichten Daten zunehmend unwahrscheinlich. Schließlich hat eine Vielzahl von Oberlandesgerichten in Parallelverfahren der vorliegenden Klageserie bezogen auf die Social-Media-Plattform Facebook den Feststellungsantrag ebenfalls nur sehr gering bewertet (jeweils 500 €: OLG Köln, Urt. v. 7. Dezember 2023, 15 U 108/23, juris Rn. 95; OLG Hamm, Urt. v. 15. August 2023, 7 U 19/23, juris Rn. 273; OLG Dresden, Beschluss vom 31. Juli 2023, 4
35
W 396/23, juris Rn. 13; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2023, 6 W 40/23, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023, 10 W 5/23, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2023, 4 AR 4/22, juris Rn. 23; nur 300 €: OLG Celle, Urt. v. 4. April 2024, 5 U 31/23, juris Rn. 115 und Rn. 121 ff.). Mithin erscheint es damit angemessen, dem Klageantrag Ziffer 4 nur ein sehr geringes Gewicht beizumessen und diesen lediglich mit 500 € zu bewerten.
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cc) Die Unterlassungsanträge Ziffer 2 sind gemäß § 3 ZPO und § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG in Abweichung von der Streitwertangabe des Klägers (3.000 €) auf insgesamt 1.500 € festzusetzen.
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(1) Die Unterlassungsanträge sind dahin auszulegen, dass der Kläger zum einen das nach seiner Behauptung der Beklagten vorwerfbare Unterlassen von Sicherheitsvorkehrungen gegen die Zugänglichmachung der Daten an unbefugte Dritte zukünftig unterbinden und zum anderen sicherstellen will, dass vor der Verarbeitung der Daten durch die Beklagte nach Ansicht des Klägers bestehende, gesteigerte Informationspflichten gewahrt werden. Im Hinblick auf den von ihm angesetzten Streitwert von 3.000 € hat der Kläger ohne Differenzierung im eigenen Vortrag nach der Art des jeweiligen Unterlassungsbegehrens lediglich auf ober- und landgerichtliche Entscheidungen verwiesen, nach denen der Wert von Unterlassungsanträgen zwischen 3.000 und 7.000 € angesetzt wurde. Er bringt vor, die Unterlassungsanträge beträfen nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Ihm gehe es darum, dass die im Rahmen des Nutzungsverhältnisses mit der Beklagten angegebenen personenbezogenen Daten nicht in die Hände unbefugter Dritter gelangten. Er wolle die Beklagte dazu zwingen, ihre Sicherungsvorkehrungen zu erhöhen.
38
(2) Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach der gemäß § 3 ZPO zu schätzenden wirtschaftlichen bzw. persönlichen Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und beseitigt werden soll (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Juli 2024, 6 W 36/24, juris Rn. 21 m. w. N.; Herget in Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16.172). Das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Stellung des Verletzers und des Verletzten sowie von Art, Umfang und Gefährlichkeit der (drohenden) Verletzungshandlung zu bewerten (BGH, Beschluss vom 25. April 2023, VI ZR 111/22, juris Rn. 13). Wie bereits zum Feststellungsantrag ausgeführt, ist das Gericht bei der Streitwertbemessung nicht an die subjektiven Wertangaben in der Klageschrift gebunden (vgl. BGH GRUR 2012, 1288 Rn. 4, sogar für übereinstimmende Angaben der Parteien; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012, X ZR 104/09, MDR 2012, 875 Rn. 5, wonach offensichtlich übertriebene Einschätzungen außer Betracht zu bleiben haben; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Juli 2024, 6 W 36/24, juris Rn. 21). Insbesondere kommt den Angaben des Klägers keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie das tatsächliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegeln (so auch OLG München; Beschluss vom 5. Februar 2018, 29 W 1855/17, NJW-RR 2018, 575, Rn. 16).
39
Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien – nach Ermessen bestimmt; es kann dann im konkreten Einzelfall von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG vorgesehenen Regelstreitwert erheblich abzuweichen sein (vgl. zu einer Herabsetzung auf 500 €: BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023, VI ZB 114/21, NJW-RR 2023, 959 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021, III ZR 162/20, juris Rn. 9; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Juli 2024, 6 W 36/24 juris Rn. 20).
40
Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Gefährdungspotential, welches der vorliegend beanstandeten Handlung innewohnt, mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen ist. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 2016, I ZR 1/15 – Tannöd, AfP 2016, 539 Rn. 42; Beschluss vom 30. November 2004, VI ZR 65/04, juris Rn. 2; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Juli 2024, 6 W 36/24 Rn. 22).
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(3) Nach diesen Grundsätzen ist ein Gesamtstreitwert von 1.500 € für die Unterlassungsanträge Ziffer 2 angemessen.
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Seine Beeinträchtigung durch das sogenannte Scraping hat der Kläger selbst mit 1.000 € bemessen. Im Hinblick auf die noch drohende Beeinträchtigung ist von einem Streitwert von 500 € auszugehen (Feststellungsantrag Ziffer 4). Konkrete Anhaltspunkte, den Streitwert oberhalb der vermeintlich bereits erlittenen und noch drohenden Beeinträchtigung festzusetzen, bestehen nicht. Die Daten des Klägers sind zudem ohnehin bereits zugänglich gemacht. Das generalpräventive Interesse des Klägers einer der vergleichbaren Massenverfahren dahin, die Beklagte zu veranlassen, ihre Sicherungsvorkehrungen zu erhöhen, ist im Rahmen des konkret gestellten Unterlassungsbegehrens nicht zu berücksichtigen.
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 11. Juli 2024, 6 W 36/24, juris Rn. 19 ff.), das Saarländische Oberlandesgericht (Urt. v. 3. Mai 2024, 5 U 72/23, juris Rn. 53) und das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 15. August 2023, 7 U 19/23 Rn. 274 ff.) haben den Streitwert bezogen auf nahezu gleichlautende Unterlassungsanträge (die Social-Media-Plattform Facebook betreffend) mit insgesamt 1.000 € bewertet. Das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 7. Dezember 2024, 15 U 108/23, juris 96) hat insgesamt 1.500 € angesetzt. Das Oberlandesgericht Celle (Urt. v. 4. April 2024, 5 U 31/23, juris Rn. 120 ff.) und das Oberlandesgericht Oldenburg (Urt. v. 21. Mai 2024, 13 U 100/23, juris Rn. 71) haben in weiteren Parallelverfahren die ebenfalls nahezu identischen Anträge sogar nur mit insgesamt 500 € bemessen. Dass andere Oberlandesgerichte in Parallelverfahren den Streitwert der Unterlassungsanträge teilweise mit deutlich höheren Werten angesetzt haben (vgl. z. B. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Juli 2024, 8 U 21/24, juris Rn. 8 ff. – 4.000 €; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2024, 10 W 5/23, juris Rn. 16 – 4.000 €; OLG Dresden, Beschluss vom 1. Juli 2024, 4 W 430/24, juris Rn. 13 – 3.500 €; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. März 2024, 3 W 71/24, juris Rn. 6 ff. – 4.000 €; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2023, 4 AR 4/22, juris Rn. 24 ff. – 5.000 €), führt zu keiner anderen Bewertung. Auf die von einem möglichen Scraping regelmäßig betroffene hohe Personenzahl (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2023, 4 AR 4/22, juris Rn. 28) kann für die Bewertung des konkreten Unterlassungsantrags nicht streitwerterhöhend abgestellt werden.
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dd) Der Wert des Auskunftsantrags Ziffer 3 beträgt entsprechend den Angaben des Klägers 500 €.
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Der Streitwert eines Auskunftsantrags richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kläger an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. Allerdings ist der Wert des Auskunftsanspruchs nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll; üblicherweise werden hierbei zwischen einem Viertel und einem Zehntel angesetzt (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021, III ZR 162/20, juris Rn. 14; Beschluss vom 27. Februar 2014, III ZR 75/13, juris Rn. 9). Vorliegend geht der Kläger selbst (und ihm folgend das Amtsgericht) von einem Streitwert von 500 € aus. Zur Begründung führt der Kläger aus, die Auskunft diene dazu, ihm die Wahrnehmung weiterer Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung zu ermöglichen. Den Streitwert höher zu bemessen, ist auch nicht gerechtfertigt. Zum einen weiß der Kläger selbst, welche Daten er der Beklagten zur Verfügung gestellt hat und welche daher – maximal – von Dritten abgegriffen werden konnten. Zum anderen macht der Kläger bereits mit der vorliegenden Klage in Ziffern 1 und 4 Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Welche weiteren konkreten Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung er noch erheben möchte, konkretisiert der Kläger nicht. Mithin erscheint eine Bemessung mit 500 € angemessen. Jedenfalls in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich eine Vielzahl von Entscheidungen in Parallelverfahren, die den Streitwert des Auskunftsantrags nur mit diesem Wert bemessen (so z. B. OLG Köln, Urt. v. 7. Dezember 2023, 15 U 108/23, juris Rn. 95; OLG Hamm, Urt. v. 15. August 2023, 7 U 19/23, juris Rn. 283; OLG Dresden, Beschluss vom 31. Juli 2023, 4 W 396/23, juris Rn. 19; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2023, 6 W 40/23, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023, 10 W 5/23, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2023, 4 AR 4/22, juris Rn. 29 f.; nur 300,00 €: OLG Celle, Urt. v. 4. April 2024, 5 U 31/23, juris Rn. 121 ff.).
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ee) Zwar ist zu berücksichtigen, dass die mit dem Klageantrag Ziffer 5 geltend gemachte Nebenforderung insoweit zur Hauptforderung wird, als der Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Gegenstandswert von 6.500 € anstelle eines zutreffenden Gegenstandswerts von 3.500 € (Antrag Ziffer 1: 1.000 €; Antrag Ziffer 2: 500 €; Antrag Ziffer 3: 1.500 €; Antrag Ziffer 4: 500 €) zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019, IV ZB 8/18). Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Streitwert für das vorliegende Verfahren 5.000 € übersteigt.