Inhalt

VGH München, Beschluss v. 25.01.2024 – 19 ZB 23.1946
Titel:

Aufenthaltserlaubnis zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

Normenketten:
EMRK Art. 8
AEUV Art. 20, Art. 21
GG Art. 6
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 28 Abs. 1 S. 4
Leitsätze:
1. Zum Nachweis einer Betreuungs- und Erziehungsgemeinschaft des Ausländers mit seinem minderjährigen Kind ist eine häusliche Gemeinschaft nicht erforderlich. Allerdings müssen im Falle des Getrenntlebens zusätzliche Anhaltspunkte wie intensive Kontakte, gemeinsam verbrachte Urlaube oder Betreuungs- und Versorgungsleistungen – zum Beispiel bei Krankheit des Kindes – vorhanden sein, um auf eine familiäre Gemeinschaft des Ausländers und seines Kindes schließen zu können. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei ist grundsätzlich eine umfassende Betrachtung geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG setzt schon dem Wortlaut nach das Bestehen einer familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet voraus. Eine andere Auslegung ist auch nicht vor dem Hintergrund des Art. 6 GG oder des Art. 8 EMRK geboten. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Weder Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK führen ausnahmsweise zu einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung im Herkunftsland. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis zur Umgangswahrnehmung, Im Bundesgebiet gelebte familiäre Gemeinschaft, Kindeswohl, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Passlosigkeit, Wehrdienst, Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis, Aufenthaltserlaubnis zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, im Bundesgebiet gelebte familiäre Gemeinschaft, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis, Schutz der Familie und des Privatlebens, Betreuungs- und Erziehungsgemeinschaft, häusliche Gemeinschaft, Betreuungs- und Versorgungsleistungen, Passbeschaffung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 02.08.2023 – AN 5 K 22.163
Fundstelle:
BeckRS 2024, 2080

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. diese zu verlängern.
2
Der Kläger, ein am 18. Januar 1993 geborener aserbaidschanischer Staatsangehöriger, der am 21. Juli 2010 in das Bundesgebiet eingereist ist, stellte (unter Angabe falscher Personalien) einen Asylantrag, welchen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 23. September 2013 vollumfänglich unter Androhung der Abschiebung insbesondere nach Aserbaidschan ablehnte. In teilweiser Abänderung des vorangegangenen Bescheides stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 26. Juni 2014 zugunsten des Klägers (im Hinblick auf die geltend gemachte Depression und Schlafstörungen) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans fest. Im Hinblick darauf wurde dem Kläger am 24. November 2014 eine bis 23. November 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt. Am 29. Juni 2015 legte der Kläger einen am 28. Dezember 2009 ausgestellten, bis 27. Dezember 2019 gültigen aserbaidschanischen Reisepass mit seinen richtigen Personalien vor. Am 26. November 2015 beantragte der Kläger die Verlängerung der erteilten Aufenthaltserlaubnis, woraufhin ihm eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde. Am 9. Mai 2016 erkannte der Kläger die Vaterschaft für einen am 23. Dezember 2015 geborenen Sohn mit deutscher Staatsangehörigkeit an, bezüglich dessen der Kläger am 4. Juli 2017 und die Kindsmutter am 14. August 2017 die Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge erklärten. Im Hinblick darauf wurde dem Kläger am 19. September 2017 eine bis 27. Dezember 2019 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge erteilt. Am 20. Dezember 2019 beantragte der Kläger die Verlängerung der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 20. Januar 2020 widerrief das Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und stellte fest, dass auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 30. Juni 2023 wurde das (alleinige) Sorgerecht für den Sohn A. der Kindsmutter übertragen.
3
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Januar 2022 (Bl. 845 ff. der Behördenakte) lehnte die Beklagte (nach Anhörung des Klägers) den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1 des Bescheides), wobei sie den Kläger aufforderte, das Bundesgebiet spätestens 30 Tage nach der Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 2), ihm für den Fall, dass er der Ausreisepflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist freiwillig nachkomme, die Abschiebung insbesondere nach Aserbaidschan androhte (Ziffer 3) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von vier Jahren ab der Abschiebung anordnete (Ziffer 4).
4
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. August 2023 abgewiesen.
5
Dagegen richtet sich der auf ernstliche Zweifel gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung, mit welchem der Kläger im Wesentlichen geltend macht, ihm stehe im Hinblick auf sein Umgangsrecht mit seinem minderjährigen Sohn deutscher Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu. Daneben ergebe sich ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel auch aus Art. 20 AEUV.
6
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
7
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
8
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
9
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nur dann, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen jedoch nach dem Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Maßgeblich für die Beurteilung dieses Zulassungsgrundes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), so dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7).
10
1. Solche Zweifel bestehen nicht hinsichtlich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubniserteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigen Sohn zusteht.
11
1.1 Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass es bereits an den besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG fehlt.
12
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Die zuletzt genannte Voraussetzung bedeutet, dass auf dieser Grundlage kein Zuzug aus dem Ausland gestattet werden kann, vielmehr muss die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet im maßgeblichen Zeitpunkt bereits bestehen (Zimmerer in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 17. Ed. Stand 15.10.2023, AufenthG § 28 Rn. 20; Tewocht in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1.10.2021, AufenthG § 28 Rn. 26; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 28 Rn. 33, 37). Dies ist der Fall, wenn eine Betreuungs- und Erziehungsgemeinschaft des Ausländers mit seinem minderjährigen Kind besteht. Eine häusliche Gemeinschaft ist dafür nicht erforderlich. Allerdings müssen im Falle des Getrenntlebens zusätzliche Anhaltspunkte wie intensive Kontakte, gemeinsam verbrachte Urlaube oder Betreuungs- und Versorgungsleistungen – zum Beispiel bei Krankheit des Kindes – vorhanden sein, um auf eine familiäre Gemeinschaft des Ausländers und seines Kindes schließen zu können (vgl. Tewocht in Kluth/Heusch a.a.O., § 28 Rn. 27; Dienelt in Bergmann/Dienelt a.a.O., § 28 Rn. 33). Auch Unterhaltsleistungen sind insoweit zu berücksichtigen (vgl. Tewocht a.a.O.).
13
Art. 6 GG vermittelt keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Ausländerbehörden sind aber auf der Grundlage der in Art. 6 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, dazu verpflichtet, bei ihren aufenthaltsbeendenden Entscheidungen stets die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet berechtigt lebende Personen angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Die verfassungsrechtlichen Wertungen zum Schutz der Familie und des Privatlebens in Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK gewähren dem Ausländer grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, nicht von seinen weiter im Bundesgebiet lebenden Familienmitgliedern getrennt zu werden. Wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind ausschließlich im Bundesgebiet geführt werden kann, drängt daher die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BayVGH, B.v. 11.10.2017 – 19 CE 17.2007 – juris Rn. 12 m.w.N.). Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor der Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (BVerfG, B.v. 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – NVwZ 2002, 849 m.w.N.), weil durch das nachträgliche Entstehen einer grundrechtlich geschützten familiären Lebensgemeinschaft eine neue Situation eintritt, die eine Zäsur bewirkt (BayVGH, B.v. 22.7.2008 – 19 CE 08.781 – juris Rn. 26 m.w.N.). Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, welches den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 17 m.w.N.).
14
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei ist grundsätzlich eine umfassende Betrachtung geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 48; B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris, Rn. 12). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O. m.w.N.). Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. BVerfG, B.v. 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – juris Rn. 20). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfG, B.v. 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – juris Rn. 20 m.w.N.). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG, B.v. 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – juris Rn. 20 m.w.N.).
15
Gemessen daran begegnet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Betreuungs- und Erziehungsgemeinschaft des Klägers mit seinem Sohn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt sei, keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass trotz der fehlenden häuslichen Gemeinschaft eine Betreuungs- und Erziehungsgemeinschaft vorliege, lägen nicht vor, zwar habe der Kläger nach dem Jugendamtsbericht vom 21. März 2023 in der Vergangenheit – trotz der Trennung von der Kindsmutter – zu seinem Sohn, für den er das gemeinsame Sorgerecht gehabt habe und aufgrund dessen ihm auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, regelmäßigen Kontakt gehabt, nach Angaben der Kindsmutter im Rahmen eines Gesprächs beim Jugendamt am 14. März 2023 habe diese jedoch zuletzt den Kontakt des Klägers zu seinem Sohn im Januar 2023 zunächst abgebrochen, in der Folgezeit habe sie Umgangskontakte wieder zugelassen, Übernachtungen habe sie nicht mehr erlaubt, die beiden hätten sich aber sehen können und telefonieren dürfen, bereits im Jahr 2022 hätten teils nur unregelmäßige Umgangskontakte stattgefunden, der Kläger habe sich etwa einmal im Monat gemeldet und sei oft unzuverlässig gewesen, laut Jugendamtsbericht vom 31. März 2023 habe der Kläger nicht immer Geld für die Fahrt nach A. gehabt, Unterhalt habe er für seinen Sohn auch nicht gezahlt, zwar sei auf die Initiative des Jugendamts, das von einer tragfähigen Beziehung des Klägers zu seinem Sohn ausgehe, zwischen dem Kläger und der Kindsmutter ab dem 15. April 2023 eine Umgangsregelung getroffen worden, nach der 14-tägiger Umgang des Klägers mit seinem Sohn vereinbart worden sei, ebenso zusätzliche Telefonate jeweils dienstags und donnerstags, nach Rückmeldung der Kindsmutter seien jedoch wiederum nicht sämtliche Umgangskontakte durch den Kläger eingehalten worden, zudem sei durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Juni 2023 das Sorgerecht für den Sohn des Klägers auf die Kindsmutter übertragen worden, nachdem der Kläger dem Umzug des Kindes und seiner Mutter nach Schleswig-Holstein nicht zugestimmt gehabt habe und nach Ansicht des Familiengerichts die Sorgerechtsübertragung auf die Mutter dem Wohl des Kindes am ehesten entsprochen habe, dieser Umstand spreche für eine weitere Verschlechterung bzw. Lockerung der Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn in der Zeit nach dem Abfassen des Jugendamtsberichtes vom 31. März 2023, auch die Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Juni 2023, der Kläger habe durch seine mangelnde Teilnahme am Verfahren fehlendes Interesse an seinem Sohn zum Ausdruck gebracht, sprächen erheblich gegen die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden durch den Akteninhalt, insbesondere durch die Stellungnahmen des Jugendamtes gegenüber dem Verwaltungsgericht (vgl. schriftliche Stellungnahme v. 21.3.2023, Bl. 111 der Akte zum Az. AN 5 K 22.163; Gesprächsvermerk v. 28.6.2023, Bl. 170 der Akte zum Az. AN 5 K 22.163; schriftliche Stellungnahme zur Übersendung der Unterlagen des familiengerichtlichen Verfahrens v. 30.6.2023, Bl. 181 ff. der Akte zum Az. AN 5 K 22.163) sowie durch die Feststellungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 30. Juni 2023 (vgl. Bl. 184 ff. der Akte zum Az. AN 5 K 22.163) in vollem Umfang bestätigt:
16
Demnach hat die Mutter des Kindes gegenüber dem Jugendamt (am 14.3.2023) angegeben, dass in der Vergangenheit zwar regelmäßiger Kontakt des Klägers mit seinem Sohn stattgefunden habe, jedoch bereits im Jahr 2022 teilweise nur unregelmäßige und sporadische Umgangskontakte stattgefunden hätten, weil der Kläger sich nur etwa einmal im Monat gemeldet habe und oft unzuverlässig gewesen sei. Im Januar 2023 hat die Kindsmutter den Kontakt des Klägers zu seinem Sohn im Januar 2023 zunächst abgebrochen. Dem ging ein Streit in der Öffentlichkeit voran, in welchem der Kläger die Mutter seines Sohnes in dessen Gegenwart beleidigt hat und beleidigende sowie bedrohende Äußerungen über den jetzigen Lebensgefährten der Kindsmutter ausgesprochen hat, aus deren Wortlaut hervorgeht, dass der Kläger die Entscheidung der Kindsmutter, mit einem anderen Mann zusammen zu leben, nicht akzeptiert. In der Folgezeit hat die Kindsmutter zwar wieder Umgangskontakte mit Telefonaten und persönlichen Begegnungen zugelassen, jedoch keine Übernachtungen ihres Sohnes mehr erlaubt. Laut Jugendamtsbericht vom 31. März 2023 hat der Kläger nicht immer Geld für die Fahrt nach A. zu seinem Sohn gehabt und für diesen auch keinen Unterhalt gezahlt (vgl. dazu auch den E-Mail-Verkehr des für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Fachbereichs des Jugendamtes an die Beklagte aus dem Jahr 2021, Bl. 795 ff., wonach der Kläger keinen Unterhalt zahlt und die Kindsmutter im Juli 2021 von lediglich unregelmäßigen Spaziergängen mit seinem Sohn sowie einmal monatlichen Übernachtungen berichtet). Auf die Initiative des Jugendamts hin, das von einer tragfähigen Beziehung des Klägers zu seinem Sohn ausgeht, wurde für die Zeit ab dem 15. April 2023 eine Umgangsregelung mit 14-tägigem Umgang des Klägers mit seinem Sohn und zusätzlichen Telefonaten jeweils dienstags und donnerstags vereinbart. Nach den Angaben der Kindsmutter wurden jedoch wiederum nicht sämtliche Umgangskontakte durch den Kläger eingehalten. Bereits diese Umstände sprechen für die von dem Erstgericht angenommene Lockerung des Umgangskontaktes. Des Weiteren nimmt das Verwaltungsgericht zu Recht an, dass infolge der Übertragung des Sorgerechts auf die Kindsmutter durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Juni 2023, wonach der Kläger die Zustimmung zum Umzug des Kindes und seiner Mutter nach Schleswig-Holstein verweigert hat und nach der Auffassung des Familiengerichts die Sorgerechtsübertragung auf die Mutter dem Wohl des Kindes entspricht, eine weitere Verschlechterung oder Lockerung der Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn in der Zeit nach dem Abfassen des Jugendamtsberichtes vom 31. März 2023 eingetreten ist. Das Amtsgericht hat im Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Juni 2023 zudem ausgeführt, dass der Kläger durch seine mangelnde Teilnahme am Verfahren fehlendes Interesse an seinem Sohn zum Ausdruck gebracht hat. Das Familiengericht hat auch den Vorfall zwischen dem Kläger und der Kindsmutter in Gegenwart des Kindes mit Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber der Mutter und deren nunmehrigem Lebensgefährten am 10. Juni 2022 im Wege der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) festgestellt. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er gegen den Umzug der Kindsmutter mit dem gemeinsamen Sohn nach S. gewesen wäre, weil dies für ihn die Wahrnehmung der Umgangskontakte erschwere, ist festzustellen, dass das Familiengericht den Umzug und die damit verbundene Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindsmutter für mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen hat. Dem hält der Kläger zwar entgegen, dass er Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt habe, da er seine Beteiligungsrechte verletzt gesehen habe. Das Rechtsmittel führte jedoch – wie der Kläger selbst vorträgt – nicht zu einer Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses, womit feststeht, dass prozessuale Rechte des Klägers im familiengerichtlichen Verfahren nicht (entscheidungserheblich) verletzt wurden.
17
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger demgegenüber darauf, dass er seinen Sohn trotz der nunmehrigen Distanz im Zeitraum vom 6. bis 8. Oktober 2023 und im Zeitraum vom 3. bis 6. November 2023 besucht habe, wobei sich das Kind bei ihm im Hotel befunden habe und sie gemeinsame Zeit verbracht hätten – einzig am 4. November 2023 habe die Mutter das Kind wie abgesprochen für einen Zeitraum von drei Stunden abgeholt, da er an einer schulischen Veranstaltung teilgenommen habe –, Absprachen zwischen den Elternteilen hätten nun deutlich besser funktioniert und es sei bereits mit dem zuständigen Jugendamt in D. Kontakt aufgenommen worden, um gemeinsam eine Umgangsvereinbarung zu treffen und die Zeit der Weihnachtsferien zu regeln. Dieser Vortrag widerlegt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die Kontakte zwischen dem Kläger und seinem Sohn deutlich gelockert haben und unregelmäßiger geworden sind. Die vom Kläger konkret benannten drei- bzw. viertägigen Besuche können nicht mit regelmäßigen, kontinuierlichen und intensiven Kontakten zwischen Kind und Elternteil gleichgesetzt werden, wie sie im Rahmen einer Betreuungs- und Erziehungsgemeinschaft getrenntlebender Elternteile vorauszusetzen wäre. Vielmehr nimmt der Kläger nur in einem sehr geringen Maße ausschnittsweise am Leben seines Kindes teil und die vorhandenen unregelmäßigen Umgangskontakte lassen in keiner Hinsicht eine Anteilnahme an alltäglichen Erziehungsentscheidungen erkennen (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2021 – 19 B 21.1784, Rn. 31, n.v.). Dass eine entsprechende Intensivierung der Kontakte und der Mitwirkung an der Erziehung bereits mit hinreichender Sicherheit absehbar wäre, hat der Antragsteller mit seinem Hinweis auf die nun besser funktionierende Kommunikation der beiden Elternteile sowie auf die erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt nicht dargelegt.
18
Soweit der Kläger einwendet, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf die Kindsmutter nicht bedeute, dass keine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung bestehe, es vielmehr in dem (familiengerichtlichen) Verfahren um die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindsmutter gegangen sei, wobei die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindsmutter wesentlich geringere Anforderungen als der Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB habe, ist dem zwar zuzugeben, dass Gegenstand des familiengerichtlichen Verfahrens keine Entscheidung nach § 1666 BGB war. Dennoch spricht der Umstand, dass es in dem genannten Verfahren (nur) um die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ging, nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die Kontakte des Klägers mit seinem Sohn nicht zuletzt aufgrund dessen Umzugs nach S. gelockert hätten. Vielmehr wird diese Annahme, wie ausgeführt, von den sich aus dem Akteninhalt sowie den Feststellungen des Familiengerichts hervorgehenden tatsächlichen Umständen getragen.
19
Des Weiteren wendet der Kläger ohne Erfolg unter Verweis auf die Kommentierung von Dienelt (in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 28 Rn. 27 ff.) ein, die Einschränkung des Aufenthaltsanspruchs auf Fälle bereits gelebter familiärer Lebensgemeinschaften sei verfassungs- und menschenrechtswidrig, wenn der „nur“ biologische Vater aus Art. 8 EMRK und wohl auch Art. 6 GG ein Recht auf Umgang ableiten könne, auch wenn er noch nie Kontakt mit seinem Kind gehabt habe, weil dies in der Regel dem Wohl des Kindes diene, könne es für das Bestehen eines Aufenthaltsanspruchs nicht auf die bereits gelebte familiäre Gemeinschaft ankommen bzw. verstoße eine solche Voraussetzung gegen Art. 8 EMRK, Art. 6 GG, und vorliegend müsse auch berücksichtigt werden, dass die Versagung des Aufenthaltstitels dazu führe, dass die schützenswerte Vater-Kind-Beziehung nur aus dem Ausland gelebt werden könnte, da die Kindeseltern allerdings hierfür keine stabile Grundlage hätten, sei das Ausleben bzw. die Aufrechterhaltung der schützenswerten Vater-Kind-Beziehung vom Ausland aus schier nicht machbar (m.V.a. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 28 Rn. 39; BVerwG, B.v. 22.6.1992 – 1 B 70.92, InfAuslR 1992, 308; U.v. 27.9.1988 – 1 C 41.87, InfAuslR 1989, 56; HmbOVG, B.v. 14.2.1992 – Bs VII 127/91, EZAR 020 Nr. 2).
20
Festzuhalten bleibt, dass § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG schon dem Wortlaut nach – wie ausgeführt – das Bestehen einer familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet voraussetzt. Eine andere Auslegung ist auch nicht vor dem Hintergrund des Art. 6 GG oder des Art. 8 EMRK geboten. Der zitierten Kommentierung lässt sich eine gegenteilige Aussage nicht entnehmen. Vielmehr führt Dienelt (in Bergmann/Dienelt a.a.O., § 28 Rn. 35) aus, dass es einer erweiternden Auslegung des Begriffs der familiären Gemeinschaft im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG aufgrund der Entscheidung des EGMR (vgl. EGMR, U.v. 21.12.2010 – Rs. 20578/07, Anayo/Deutschland, NJW 2011, 3565) nicht bedarf (ebenso BayVGH, U.v. 26.9.2016 – 10 B 13.1318 – juris Rn. 35). Zwar kann nach der Auffassung des EGMR die Versagung des Umgangs des leiblichen Vaters mit seinem Kind einen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens oder zumindest des Privatlebens darstellen, auch wenn der leibliche Vater noch keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte, weshalb nach dieser Rechtsprechung der biologische Vater aus Art. 8 EMRK grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit seinem Kind ableiten kann, selbst wenn noch kein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2016 – 10 B 13.1318 – juris Rn. 35). Wird die Herstellung einer beabsichtigten familiären Gemeinschaft verhindert, weil die Ausländerbehörde den ausländischen Vater zur Ausreise auffordert, kann dies nach der Rechtsprechung des EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden“ (vgl. EGMR, U.v. 21.12.2010 – Rs. 20578/07, Anayo/Deutschland – juris Rn. 63). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass dem durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG Rechnung getragen werden muss, obwohl die familiäre Gemeinschaft noch nicht gelebt wird. Sicherzustellen ist aufenthaltsrechtlich allenfalls, dass der Vater die Möglichkeit erhält, eine solche geschützte familiäre Beziehung aufzubauen, wenn dies dem Kindeswohl dient (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2016 – 10 B 13.1318 – juris Rn. 35), aber jedenfalls nicht im Verfahren der Aufenthaltserlaubniserteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen.
21
Da der Kläger sein Umgangsrecht, wie ausgeführt, jedoch nur unregelmäßig wahrnimmt, würde der im Interesse des Kindes erforderliche Umgang entsprechend der getroffenen Umgangsvereinbarung nicht durch die Versagung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unterlaufen. Vielmehr hat der Kläger selbst die Ursache dafür gesetzt, dass die tatsächliche Umgangswahrnehmung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einer Regelmäßigkeit und Intensität stattfindet, die einer Betreuungs- und Erziehungsgemeinschaft entsprechen würde. Des Weiteren hat der Kläger nicht dargelegt, dass er sich im Falle einer Verhinderung des Umgangskontaktes durch die Kindsmutter ernsthaft und nachhaltig, gegebenenfalls auch mithilfe der zur Verfügung stehenden familiengerichtlichen Rechtsbehelfe, um die Wiederermöglichung des Kontaktes bemüht hätte (vgl. dazu BayVGH, U.v. 26.9.2016 – 10 B 13.1318 – juris Rn. 35 m.V.a. EGMR, U.v. 21.12.2010 a.a.O., Rn. 63 ff.).
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1.2 Des Weiteren geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Kläger allgemeine bzw. regelhafte Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG – soweit diese im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG relevant sind – erfüllt.
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1.2.1 Auf die Erteilungsvoraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG sowie der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kommt es im Rahmen der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, die – wie ausgeführt – nur bei bereits gelebter familiärer Gemeinschaft im Inland erteilt werden kann, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an.
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1.2.2 Es spricht viel dafür, dass der Kläger ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG aufgrund der (rechtskräftigen) Verurteilungen vom 24. Juni 2016 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels sowie vom 21. August 2018 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Diebstahls (vgl. BZR-Auszug, Bl. 823 der Behördenakte) besteht, abgesehen davon, dass er – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt – jedenfalls aufgrund seines fortdauernden Aufenthalts ohne Pass (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklicht (dazu sogleich), welches der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht. Ein aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse ist hinsichtlich der genannten Straftaten ersichtlich zu bejahen. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 23) für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Die Verjährungsfristen für die Verstöße beginnen demnach mit der Beendigung der Taten (vgl. im einzelnen BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 10 ZB 20.666 – juris Rn. 8) und betragen jeweils fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 242 Abs. 1 StGB bzw. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) bzw. drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Damit ist die absolute Verjährungsfrist gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB weder bezüglich der (am 20.8.2014 beendeten) Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG noch bezüglich der (am 11.1.2018 beendeten) Straftat nach § 242 StGB abgelaufen (vgl. BZR-Auszug, Bl. 823 der Behördenakte). Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Passpflicht liegt ohnehin ein noch nicht beendeter Verstoß vor (siehe dazu sogleich). Das Ausweisungsinteresse ist (jedenfalls in der zuletzt genannten Hinsicht) auch nicht verbraucht. Des Weiteren hat der Kläger nicht dargelegt, weshalb für die Beklagte Anlass bestanden hätte, im Ermessenswege nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, zumal – wie ausgeführt – höherrangiges Recht (Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) dies nicht gebietet.
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1.2.3 Der Kläger erfüllt die Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 AufenthG nicht, da er nicht über einen gültigen Reisepass verfügt (sein Reisepass ist am 27.12.2019 abgelaufen), obwohl er einen solchen nach § 48 Abs. 2 AufenthG zumutbar erlangen kann. Es ist nicht ausreichend, dass der Reisepass im Zeitpunkt der Antragstellung auf Aufenthaltserlaubniserteilung noch gültig war. Denn der Besitz eines gültigen Passes muss ununterbrochen während des gesamten Inlandsaufenthalts gegeben sein (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG, § 5 Rn. 21). Ohne Erfolg wendet der Kläger dagegen ein, die Erfüllung der Passpflicht sei ihm nicht gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG zumutbar, da ihm die Auslandsvertretung seines Heimatlandes wegen der Nichterfüllung der Wehrpflicht einen neuen Pass nur nach persönlicher Vorsprache bei der zuständigen Behörde in seinem Herkunftsland ausstellen werde, welche zur Folge hätte, dass er seinen Wehrdienst ableisten müsste. Es liegt insoweit auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der Passpflicht gebieten würde. Ein solcher Ausnahmefall ist nur dann zu bejahen, wenn ein atypischer Fall gegeben ist, der so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik oder der grundlegenden Entscheidung des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar wäre. Insbesondere liegt ein Ausnahmefall vor, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2016 – 10 CS 16.649 – juris Rn. 7; B.v. 27.12.2016 – 10 CS 16.2289 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 10 ZB 16.1850 – juris Rn. 9). Eine solche Ausnahme ist hier nicht gegeben. Insbesondere kann bezüglich der Passpflicht weder aus dem Akteninhalt noch aus dem klägerischen Vortrag geschlossen werden, dass der Kläger einen Pass aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht erlangen kann. Zwar ergibt sich aus dem Schreiben der Botschaft der Republik Aserbaidschan Berlin vom 16. Dezember 2019, dass die Ausstellung eines aserbaidschanischen Reisepasses über die Konsulatsabteilung nicht möglich ist, da der Kläger weder im Besitz eines Wehrpasses noch einer Aufschubbescheinigung ist. Dem Kläger ist es jedoch möglich und zumutbar, sich in sein Heimatland Aserbaidschan zu begeben und seinen Wehrdienst abzuleisten, um auf diesem Weg einen Reisepass zu erlangen.
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Zum einen stellt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht mit Verweis u.a. auf ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung ausführt, die Ableistung des nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates verpflichtenden allgemeinen Wehrdienstes eine staatsbürgerliche Pflicht dar, deren Erfüllung dem Kläger – sofern er keinen Aufschub bzw. eine Befreiung vom Wehrdienst aus gesundheitlichen Gründen entsprechend dem Schreiben der Botschaft vom 16. Dezember 2019 erreichen kann – grundsätzlich zumutbar ist. Diese kann auch bei Führen der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsland eine entsprechende Trennung der Familienangehörigen bedingen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 11.11.2021 – 10 ZB 21.1151 – juris Rn. 10). Den Kläger trifft damit im Vergleich zu anderen Ausländern, welche im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland dort den Wehrdienst abzuleisten haben und deshalb ebenfalls für eine längere Zeit von etwaigen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen getrennt sind, keine besondere Belastung.
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Zum anderen führen weder Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK ausnahmsweise zu einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung im Herkunftsland, da es – wie ausgeführt – bereits an einer schutzwürdigen Erziehungs- und Beistandsgemeinschaft des seine Umgangskontakte mit seinem minderjährigen Sohn nur unregelmäßig wahrnehmenden Klägers fehlt. Zur Herstellung einer solchen familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet und der damit verbundenen regelmäßigen und zuverlässigen Wahrnehmung des Umgangsrechtes ist es dem Kläger – wie ausgeführt – auch vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK zumutbar, sich den gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Pass in seinem Herkunftsland zu beschaffen. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass einerseits eine endgültige Trennung des Klägers von seinem Sohn bzw. ein Abbrechen des Kontaktes mit der Ausreise des Klägers auch im Falle der Nachholung des Wehrdienstes nicht verbunden wäre. Es bestehen nach den oben genannten Grundsätzen keine Zweifel an der Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 36 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK im Wege des sog. nationalen Visums zum langfristigen Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Soweit das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe der Prognose der Möglichkeit der Rückkehr in das Bundesgebiet mit dem erforderlichen Visum sowie der Prognose der Trennungsdauer mit dem (Kammer-)Beschluss vom 2. November 2023 (Az. 2 BvR 441/23) weiter präzisiert hat, gelten diese Grundsätze ersichtlich für eine (angenommene) von Art. 6 GG geschützte Lebens- oder zumindest Erziehungs- und Beistandsgemeinschaft des Ausländers mit seinem im Bundesgebiet lebenden und aufenthaltsberechtigten minderjährigen Kind, wie sie hier nicht gegeben ist (vgl. auch schon BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 46 ff.; B.v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 – juris Rn. 42 ff.). Insofern steht grundsätzlich lediglich eine vorübergehende Trennung des Klägers von seinem Sohn im Raum. Des Weiteren wirft der Kläger mit seinem Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der zeitlichen Prognose des Verwaltungsgerichts auf, welches von einem Trennungszeitraum von 18 Monaten aufgrund der Ableistung des Wehrdienstes sowie der sich hieran anschließenden erforderlichen Wiedereinreiseförmlichkeiten mit einer geschätzten Dauer von bis zu weiteren zwei Monaten ausgeht und diesen für zumutbar hält. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf, dass der Sohn des Klägers bereits sieben Jahre alt und – ggfs. nach kindgerechter Vermittlung – damit in der Lage ist, zu begreifen, dass die wehrdienstbedingte Trennung von seinem Vater nur auf absehbare Zeit erfolgt, zumal das Kind aufgrund der bisherigen Erfahrung des fehlenden oder nur phasenweise erfolgten Umgangs das Gefühl der vorübergehenden Abwesenheit seines Vaters bereits kennt und dass für den Zeitraum, in welchem wegen der Ableistung des Wehrdienstes keine Besuchskontakte des Kindes mit dem Kläger möglich sein sollten, der telekommunikative Kontakt aufrechterhalten werden kann, mit welchem der Sohn des Klägers aufgrund der bisherigen Übung sowie der Umgangsvereinbarung vom 15. April 2023 bereits vertraut ist.
28
Weshalb es vor diesem Hintergrund „utopisch“ sein soll, von einer Dauer des Visumverfahrens von zwei Monaten auszugehen, wie der Kläger meint, legt dieser nicht dar. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit über einen Visumantrag entschieden, trifft es zwar zu, dass für die Entscheidung über die Visumerteilung gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die jeweilige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland sachlich zuständig ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 5.10 – juris Rn. 11). Diese hat jedoch gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV die Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde einzuholen. Es ist nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland des Klägers im Falle der Zustimmung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde (bzw. einer ggf. bereits im Bundesgebiet eingeholten Vorabzustimmung gemäß § 31 Abs. 3 AufenthV) bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage von deren rechtlicher Einschätzung abweichen sollte. Von „einfach-rechtlichen Unsicherheiten“ im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann unter solchen Umständen und ohne entsprechende Darlegung seitens des Klägers nicht ausgegangen werden. Insbesondere kann er im Falle der Nachholung des Wehrdienstes (bzw. eines entsprechenden Aufschubs oder einer Befreiung) im Herkunftsland auch einen neuen Pass erhalten, womit er die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt und (insoweit) zumindest für die Zukunft auch kein Ausweisungsinteresse aufgrund von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mehr besteht. Überdies steht dem Kläger für den Fall der Versagung des Visums durch die zuständige Auslandsvertretung der Rechtsweg offen. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass der Zuzug aus dem Ausland zur Ausübung des Umgangsrechts nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgeschlossen sei, weil die familiäre Lebensgemeinschaft in diesem Falle schon im Bundesgebiet gelebt werden müsse, trifft dies zwar ebenfalls zu, es kommt aber zur Herstellung der familiären Gemeinschaft, wie ausgeführt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht.
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2. Des Weiteren verneint das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Aufenthaltserlaubniserteilung aus Art. 20 AEUV.
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Hierzu hat das Verwaltungsgericht mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ausgeführt, ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis, d.h. eigener Art, setze voraus, dass ein von dem (dieses Recht beanspruchenden) Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt werde. Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts könne nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur „ausnahmsweise“ oder bei „Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte“ erfolgen. Verhindert werden solle nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sehe als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig sei, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu diesem ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. Gemessen hieran liege keine derartige Abhängigkeit des Sohnes vom Kläger vor, dass Ersterer gezwungen wäre, mit dem Kläger das Unionsgebiet zu verlassen. Zwar bilde der Umstand, dass die Kindsmutter deutscher Staatsangehörigkeit wirklich in der Lage und bereit sei, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, für die Beurteilung dieser Frage nur einen Gesichtspunkt unter mehreren, der jedoch auch von erheblicher Bedeutung sei (m.V.a. EuGH, U.v. 10.5.2017 – Chavez-Vilchez, C-133/15 – juris Rn. 71). Jedoch bestehe gegenwärtig bereits keine Abhängigkeit des Sohnes vom Kläger im genannten Sinne, aufgrund derer er gezwungen wäre, mit dem Kläger das Unionsgebiet zu verlassen.
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Dagegen wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht verkenne die Tragweite des Art. 20 AEUV, weil es davon ausgehe, dass die Gewährung eines Aufenthaltsrechtes nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur „ausnahmsweise“ oder bei „Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte“ erfolgen könne. „Nur am Rande“ sei darauf zu verweisen, dass der EuGH bereits bei bloßen Umgangskontakten von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgehe (m.V.a. EuGH, C-82/16, K.A). Kennzeichnend für den vom Gerichtshof beschriebenen Ausnahmecharakter sei nicht die Häufigkeit der Fälle oder ein regelmäßiges Auftreten. Vielmehr sei entscheidend, dass sie zum einen durch Rechtsvorschriften geregelt seien, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen, und dass sie zum anderen außerhalb des Anwendungsbereiches des Sekundärrechts lägen (m.V.a. VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020, 8 K 5232/19). Der beschriebene Ausnahmecharakter beziehe sich somit auf die rechtliche Rolle des Art. 20 AEUV im Rahmen der europäischen festgesetzten Normen. Im Urteil vom 10. Mai 2017, C-133/15 (Chavez-Vilchez u.a.), habe sich der Gerichtshof mit der Frage befasst gehabt, wann einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines Unionsbürgerkindes sei, welches sein Herkunftsland niemals verlassen habe, ein Aufenthaltsrecht in dem genannten Unionsstaat zustehe, selbst wenn der andere Elternteil Staatsangehöriger dieses Unionsstaates sei und sich ggf. auch um das Kind kümmern könne. Hierzu zitiert der Kläger die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in Randnummer 72 des Urteils vom 10. Mai 2017 (Az. C-133/15). Mithin bestehe dann, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis zum Elternteil bestehe, dessen Entfernung Auswirkungen auf das seelische Gleichgewicht eines Kindes haben würde, auch für den drittstaatsangehörigen Elternteil ein Aufenthaltsrecht im Unionsstaat. Noch deutlicher werde der EuGH in der Entscheidung vom 8. Mai 2018 (Az. C-82/16, K.A. u. a.). Hier sei es um Väter von kleinen Kindern aus Drittstaaten gegangen, denen in Belgien kein Aufenthaltsrecht habe erteilt werden sollen, weil sie sich nach belgischem Recht dort illegal aufgehalten hätten und zum Teil auch Rückführungsentscheidungen nicht nachgekommen seien. Nach belgischem Recht sei deshalb vor deren Ausreise eine Bearbeitung der Anträge nicht in Betracht gekommen. Hierzu zitiert der Kläger die Ausführungen des EuGH in der Randnummer 89 des Urteils vom 8. Mai 2018 (C-82/16, K.A.). Mit dieser Entscheidung bestätige der EuGH nicht nur seine zuvor zitierte Rechtsprechung, sondern lege auch fest, dass der Zeitpunkt, ab dem der Drittstaatsangehörige ein Aufenthaltsrecht im Unionsstaat habe, der Zeitpunkt ab Entstehung des Abhängigkeitsverhältnisses sei. Es komme auch nicht darauf an, ob die Einreise dieses Elternteils erlaubt oder unerlaubt gewesen sei. Insofern gingen die Ausführungen der Beklagten aufgrund der neuen Umstände ins Leere. Daraus folge, dass dem Kläger ohne weiteres ein europäisches Aufenthaltsrecht zustehe, egal, wie er nach Deutschland gekommen sei und in welcher Situation er sich aktuell befinde.
32
Damit kann der Kläger jedoch nicht durchdringen.
33
Für einen Drittstaatsangehörigen kann sich ein Anspruch auf Verleihung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechtes in einem Mitgliedstaat aus dem Kernbestand der Unionsbürgerschaft gemäß Art. 20 AEUV für den Fall ergeben, dass dem Aufenthaltsrecht eines minderjährigen Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen würde, weil dem Elternteil, der für diesen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich sorgt, nicht erlaubt wird, sich mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten. Dahinter steht die Überlegung, dass der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind – jedenfalls im Kleinkindalter – notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf. Dem drittstaatsangehörigen Elternteil, der tatsächlich für das Kind mit Unionsbürgerstatus sorgt, muss somit der Aufenthalt im Aufnahmestaat ermöglicht werden, weil das Kind für seinen Aufenthalt auf die Personensorge und Unterhaltsgewährung des drittstaatsangehörigen Elternteils angewiesen ist (EuGH, U.v. 10.5.2017 – Chavez-Vilchez, C-133/15 – juris Rn. 72; U.v. 10.10.2013 – Alokpa, C-86/12 – juris Rn. 32; U.v. 8.11.2012 – Iida, C-40/11 – juris Rn. 71; U.v. 8.5.2013 – Ymerga, C-87/12 – juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 25.5.2019 – 10 BV 18.281 – juris Rn. 24; Tewocht in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand 1.7.2021, FreizügG/EU, § 1 Rn. 49 ff.).
34
Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur „ausnahmsweise“ oder bei „Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte“ erfolgen (BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 35 m.V.a. EuGH, U.v. 15.11.2011 – Dereci, C-256/11 – juris Rn. 67; U.v. 8.11.2012 – Iida, C-40/11 – juris Rn. 71; U.v. 8.5.2018 – K.A., C-82/16 – juris Rn. 51). Verhindert werden soll dadurch nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 35; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 34). Gegen eine rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit spricht etwa die Tatsache, dass ein minderjähriger Unionsbürger – wie hier – mit einem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt bzw. über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und berechtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings ist es möglich, dass dessen ungeachtet eine so große affektive Abhängigkeit des Kindes von dem nicht aufenthaltsberechtigten Elternteil besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 35). Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 35 m.V.a. EuGH, U.v. 10.5.2017 – Chavez-Vilchez, C-133/15 – juris Rn. 71; BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 15.12 – juris Rn. 32 ff.). Bei dieser Prüfung ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom drittstaatsangehörigen Elternteil zu berücksichtigen. Insoweit spielt eine Rolle, ob der Drittstaatsangehörige das Unionsgebiet – etwa zur Nachholung des Visumverfahrens – für unbestimmte Zeit oder aber nur für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum zu verlassen hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 35 m.V.a. EuGH, U.v. 8.5.2018 – C-82/16 – juris Rn. 56 und 58).
35
Aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 – 8 K 5232/19 – juris) lässt sich kein abweichender Prüfungsrahmen entnehmen. Das Gericht wiederholt in der dortigen Entscheidung vielmehr die genannten, der Rechtsprechung des EuGH sowie des BVerwG entnommenen Grundsätze (U.v. 19.11.2020 – 8 K 5232/19 – juris Rn. 41 ff.). Soweit das Verwaltungsgericht Düsseldorf daraus ableitet, dass kennzeichnend für den vom EuGH beschriebenen Ausnahmecharakter nicht die Häufigkeit der Fälle oder ein regelmäßiges Auftreten sei, sondern dass sie zum einen durch Rechtsvorschriften geregelt seien, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen, und sie zum anderen außerhalb des Anwendungsbereichs des Sekundärrechts lägen (VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 – 8 K 5232/19 – juris Rn. 37), beschreibt dies lediglich die Situation, in der ein Bedürfnis für ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht bestehen kann. Denn für die Entstehung eines Aufenthaltsrechtes eigener Art aus Art. 20 AEUV besteht dann kein Bedürfnis, wenn dem drittstaatsangehörigen Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht entweder aus sekundärem Unionsrecht (bzw. gegebenenfalls abgeleitet aus Art. 21 AEUV) oder aus nationalem Recht zusteht. Denn bei einer solchen Rechtslage kann die Zwangssituation des unionsangehörigen minderjährigen Kindes eines Drittstaatsangehörigen, das Unionsgebiet als Ganzes verlassen zu müssen, per se nicht entstehen. Die geforderte Ausnahmesituation umschreibt vielmehr als qualitatives Kriterium die vom EuGH geforderte rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit, welche das Kind zum Verlassen des Unionsgebietes als Ganzes zwingt, weil dem drittstaatsangehörigen Elternteil kein nationales oder unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (abgeleitet aus Art. 21 AEUV oder aufgrund Sekundärrechts) zusteht. Nichts Anderes hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit seinem Verweis auf die genannte Rechtsprechung des BVerwG zum Ausdruck gebracht. Zu diesen Grundsätzen setzt sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht in Widerspruch. Ein etwaiges quantitatives Kriterium (wie beispielsweise Häufigkeit oder Regelmäßigkeit einschlägiger Fälle), wie es der Kläger der angefochtenen Entscheidung entnehmen will, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht aufgestellt.
36
Gemessen an den dargestellten Grundsätzen ist eine derart große affektive Abhängigkeit des minderjährigen Sohnes von dem nicht aufenthaltsberechtigten (und nicht sorgeberechtigten) Kläger, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, nicht dargelegt. Zwar gehen das Jugendamt und das Familiengericht ausweislich der getroffenen Umgangsregelung davon aus, dass der persönliche Kontakt mit dem Kläger dem Kindeswohl seines Sohnes – der mit der allein personensorgeberechtigten Mutter zusammenlebt – förderlich ist. Dieser Umstand ist aber für sich genommen nicht kennzeichnend für eine Ausnahmesituation, wie sie für die Anerkennung eines Aufenthaltsrechtes sui generis des drittstaatsangehörigen, nicht sorgeberechtigten Elternteils aus Art. 20 AEUV erforderlich ist. Hingegen ist eine so große affektive Abhängigkeit des Kindes von dem Kläger, dass dieses sich ungeachtet der alleinigen Personensorge seiner Mutter zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Kläger ein Aufenthaltsrecht verweigert würde, nicht dargelegt.
37
Soweit der Kläger geltend macht, wenn er nicht mehr mit seinem Unionsbürgerkind zusammen sein könne, würde dessen seelisches Gleichgewicht zweifelsohne schweren Schaden erleiden, da Kinder stets auf die Fürsorge durch beide Eltern angewiesen seien und deshalb in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern stünden, sprechen die vorliegenden Umstände gegen eine solche Annahme. Bisher nimmt der Kläger, wie ausgeführt, sein Umgangsrecht bereits seit einem längeren Zeitraum nur unregelmäßig wahr, weshalb auch längere Kontaktpausen für das Kind nicht ungewohnt sind und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass diese die seelische Stabilität und Gesundheit des Kindes signifikant beeinträchtigen würden. Hinzu kommt die nach dem erfolgten Umzug in ein anderes, vom Wohnort des Klägers weit entferntes Bundesland vergrößerte räumliche Distanz und die daraus resultierende Reduzierung der persönlichen Umgangskontakte nach der getroffenen Umgangsregelung. Überdies wäre, wie ausgeführt, eine etwaige Trennung des Klägers von seinem Sohn im Falle der Aufenthaltsbeendigung nur vorübergehend, weil der Kläger nach Passbeschaffung, Visumerteilung und ggf. Ableistung des Wehrdienstes prognostisch wieder in das Bundesgebiet zurückkehren könnte. Es kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, dass eine Aufenthaltsbeendigung des Klägers für dessen Sohn einen rechtlichen oder faktischen Zwang zum Verlassen des Unionsgebiets auslösen und die Unionsbürgerschaft des Kindes ihrer praktischen Wirksamkeit berauben würde (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2013 – 1 C 15.12 – juris Rn. 32). Auf die Frage – welche der Kläger verneinend beantwortet –, ob der Erteilung eines (nationalen) Aufenthaltstitels auf der Grundlage des Art. 20 AEUV – sofern eine solche überhaupt in Betracht kommt – generalpräventive Ausweisungsinteressen (bzw. andere allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG) entgegengehalten werden dürfen (vgl. ablehnend VG Düsseldorf, U.v. 19.11.2020 – 8 K 5232/19 – juris Rn. 25), kommt es daher mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht an.
38
Soweit der Kläger darauf hinweist, der europäische Gesetzgeber habe bereits im Jahr 2002 mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (ABl. L 157, 1) für drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, verfügt, dass ihnen ein (einheitlicher) Aufenthaltstitel zu erteilen sei, und in der Rubrik „Art des Titels“ einzutragen sei: „Familienangehöriger“ (m.V.a. Buchst. a zu 6.4. des Anhangs zur vorgenannten Verordnung), damit sei klargestellt, dass auch im vorliegenden Fall ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei, der der Gestaltung der Verordnung folge, kann dies nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aufgrund von Art. 20 AEUV zustehe, führen. Vielmehr ist unter Buchstabe a Ziffer 6.4. des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157, S. 1 ff.) geregelt, dass unter „Art des Titels“ zu spezifizieren ist, welche Art von Aufenthaltstitel der Mitgliedstaat dem Drittstaatenangehörigen erteilt hat, wobei für Familienangehörige eines EU-Bürgers, der nicht sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, „Familienangehöriger“ anzugeben ist. Damit wird die konkrete Gestaltung des zu erteilenden Aufenthaltstitels geregelt. Der Bezugnahme auf einen „EU-Bürger, der nicht sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat“ kann zwar ein Hinweis auf die genannte Rechtsprechung des EuGH zum Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch macht, abgeleitet aus Art. 20 AEUV entnommen werden. Die Anerkennung eines solchen Aufenthaltsrechtes setzt aber – wie ausgeführt – voraus, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs (überhaupt) vorliegen, was das Verwaltungsgericht im Falle des Klägers verneint hat. Ernstliche Zweifel daran legt der Kläger mit seinem Verweis auf die genannte Bestimmung im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 nicht dar.
39
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
40
4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung, wie dargelegt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.
41
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).
42
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).