Titel:
Gerichtskostenvorschusspflicht des Schuldners bei Anträgen auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
Normenketten:
GKG § 13a Abs. 1
KV GKG Nr. 2510, Nr. 2511
StaRUG § 29 Abs. 2, § 31 Abs. 1
Leitsatz:
Lediglich die für die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht gem. § 31 Abs. 1 StaRUG vorgesehene Verfahrensgebühr nach Nr. 2510 KV GKG ist nicht vorschusspflichtig. Hingegen besteht hinsichtlich der Anträge auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens gem. § 29 Abs. 2 StaRUG eine Vorauszahlungspflicht des Schuldners nach § 13a Abs. 1 GKG. (Rn. 3 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gerichtskostenvorschuss, Verfahrensgebühr, Vorauszahlungspflicht, Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, Anzeige, Instrumente
Fundstellen:
ZInsO 2025, 217
ZInsO 2024, 2505
BeckRS 2024, 20800
LSK 2024, 20800
Tenor
1. Der Schuldnerin wird aufgegeben, die Verfahrensgebühr in Höhe von 1.500 € bei der Landesjustizkasse Bamberg einzuzahlen.
2. Über die beantragten Instrumente nach § 29 StaRUG wird erst nach Einzahlung der Gebühr entschieden.
Gründe
1
Die Schuldnerin erstattete mit Schreiben vom 21.03.2024 Anzeige nach § 31 Abs. 1 StaRUG und beantragte die Durchführung einer Vorprüfung nach § 47 StaRUG, den Erlass einer Stabilisierungsanordnung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG sowie „die in § 29 Abs. S. 1 bis 4 genannten Instrumente“ in Anspruch nehmen zu „dürfen“.
2
Mit gerichtlicher Verfügung wurde die Schuldnerin bereits aufgefordert, u.a. die Gebühr für die Entgegennahme der Anzeige (KV 2510) einzuzahlen und gleichzeitig auf diverse Mängel der Anzeige hingewiesen. Weder wurde die Verfahrensgebühr eingezahlt noch in anderer Weise auf die gerichtliche Verfügung reagiert.
3
Die Anforderung der Verfahrensgebühr beruht auf §§ 6, 13a GKG, KV 2511, 2512. Das Gericht kann über die vorliegend sämtlich beantragten vier Instrumente nach § 29 Abs. 2 StaRUG erst nach Einzahlung der Verfahrensgebühr entscheiden.
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Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a GKG wird mit Einreichung der Anzeige gemäß § 31 Abs. 1 StaRUG zunächst die Verfahrensgebühr gemäß KV 2510 fällig. Die Anzeige gemäß § 31 Abs. 1 StaRUG wird dabei nicht von § 13a GKG erfasst, die für die Anzeige vorgesehene Gebühr nach Nr. 2510 KV ist daher nicht vorschusspflichtig (Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, GKG, § 13a Rn. 9).
5
Vorauszahlungspflichtig ist hingegen die Gebühr gemäß KV 2511, 2512.
6
Der Gesetzgeber hat mit § 13a Abs. 1 GKG eine Vorauszahlungspflicht geschaffen. Im Gegensatz zur Erstattung der Anzeige nach § 31 Abs. 1 StaRUG soll das Gericht erst nach Zahlung der Verfahrensgebühren nach KV 2511f. über Anträge auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens entscheiden (ders., a.a.O., § 13a Rn. 3; Toussaint in: BeckOK, Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 45. Edition, GKG, § 13a Rn. 3).
7
Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ergehen ausschließlich auf Antrag der Schuldnerin und ergeben sich aus § 29 Abs. 2 StaRUG. Dies sind insbesondere die hier beantragten Instrumente der Vorprüfung nach § 47 StaRUG, des Erlasses einer Stabilisierungsanordnung nach § 49 Abs. 1 StaRUG, der gerichtlichen Planabstimmung nach § 45 StaRUG und der Planbestätigung nach § 60 StaRUG (vgl. Toussaint a.a.O., § 13a Rn. 5; Volpert, a.a.O., § 13a Rn. 2).
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Die Höhe der Verfahrensgebühr ergibt sich aus Nr. 2511ff. KV und beträgt angesichts der beantragten vier Instrumente 1.500 €.