Titel:
Prozesskostenhilfe, keine Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Bedürftigkeitsvoraussetzungen, keine Sozialhilfe, Hellipschweine, Ohrmarken, Kennzeichnung, Mast, Freilandhaltung, Auslaufhaltung, Schild zum Kenntlichmachen der Schweinezucht
Normenketten:
VwGO § 166
ZPO § 114
ZPO § 116
ZPO § 118 Abs. 2 S. 3
VO (EU) 2017/625 Art. 138 Abs. 1 Buchst. b)
ViehVerkV § 39
SchHaltHygV § 1
SchHaltHygV § 3
SchHaltHygV § 4
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, keine Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Bedürftigkeitsvoraussetzungen, keine Sozialhilfe, Hellipschweine, Ohrmarken, Kennzeichnung, Mast, Freilandhaltung, Auslaufhaltung, Schild zum Kenntlichmachen der Schweinezucht
Fundstelle:
BeckRS 2024, 20754
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er sich gegen die Verpflichtung, seine …schweine mit Lebendohrmarken zu kennzeichnen, ein Schild, welches auf die Schweinehaltung hinweist, außen sichtbar aufzuhängen sowie eine Genehmigung als Freilandhaltung zu beantragen, wendet.
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1. Mit Bescheid vom 28. Februar 2023, dem Kläger zugestellt am 9. März 2023, wurde der Kläger verpflichtet, sämtliche durch ihn gehaltenen Schweine mittels Lebendohrmarken, die bei der Polizeiinspektion in E. für ihn hinterlegt seien, zu kennzeichnen (Nr. 1), das Schild mit der Aufschrift „Schweinehaltung unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ in seinem Schweinebestand so aufzuhängen, dass es von außen für Dritte sichtbar sei (Nr. 2) sowie für seine Schweinehaltung eine Genehmigung als Freilandhaltung beim Veterinäramt H. zu beantragen (Nr. 3). Sollte er der Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids nicht bis zum 1. Mai 2023 nachkommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 fällig (Nr. 4). Sollte er der Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids nicht bis zum 10. April 2023 nachkommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR fällig (Nr. 5). Sollte er der Verpflichtung aus Nr. 3 des Bescheids nicht bis zum 10. April 2023 nachkommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR fällig (Nr. 6). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 7). Die Gebühren des Bescheids wurden auf 26,78 EUR, die Auslagen auf 4,11 EUR festgesetzt (Nr. 8).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtung, die Schweine mit Lebendohrmarke zu kennzeichnen, stütze sich auf Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 i. V. m. § 39 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV). Hiernach seien Schweine vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen mit einer ihm von der zuständigen Behörde zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Die klägerischen Schweine seien bisher noch nicht gekennzeichnet worden. Der Kläger habe die Annahme der ihm zugesendeten Ohrmarken verweigert. Die Verpflichtung, das Schild mit der Aufschrift „Schweinehaltung unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ in seinem Schweinebestand so aufzuhängen, dass es von außen für Dritte sichtbar sei, stütze sich auf Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 i.V.m. § 4 Abs. 1, Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c) Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung – SchHaltHygV). Hiernach müsse der Betrieb durch ein Schild „Schweinebestand unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ kenntlich gemacht werden. Kenntlichmachen bezeichne das Wahrnehmbarmachen einer Information für Dritte. Das entsprechende Schild des Klägers hänge nicht an einem durch Dritte einsehbaren Ort. Zum effektiven Kenntlichmachen sei das Schild so im Außenbereich der Haltung anzubringen, dass Dritte es von außen sehen könnten. Die Verpflichtung, eine Genehmigung als Freilandhaltung zu beantragen, stütze sich auf Art. 138 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EU) 2017/625 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 SchHaltHygV. Hiernach sei der Betrieb einer Freilandhaltung für Schweine durch die zuständige Behörde zu genehmigen. Da es sich hierbei um ein Antragsverfahren handele, müsse ein entsprechender Antrag gestellt werden, damit die Freilandhaltung genehmigt werden könne. Bei der Schweinehaltung des Klägers handele es sich um eine Freilandhaltung und nicht um eine Auslaufhaltung. Die Freilandhaltung sei gemäß § 2 Nr. 10 SchHaltHygV eine Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen. Dahingegen sei eine Auslaufhaltung nach § 2 Nr. 11 SchHaltHygV eine Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit bestehe, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten. Die Abgrenzung sei nicht gänzlich trennscharf. Als Unterscheidungskriterium komme der hauptsächliche Aufenthaltsbereich der Tiere in Betracht. Nach den vorliegenden Kontrollberichten sei dies hier der Außenbereich. Dies sei auch schon deshalb evident, weil die schiere Menge an Wollschweinen nicht tierschutzgerecht in dem vorhandenen Stallgebäude dauerhaft untergebracht werden könne. Eine entsprechende Genehmigung könne nach Erfüllung der unter Nr. 1 und 2 dieses Bescheids angeordneten Maßnahmen und nach Antragstellung erteilt werden. Die Anordnungen seien geeignet, um den Zweck der ViehVerkV und der SchHaltHygV, den Schutz des Bestandes vor Tierseuchen und die Rückverfolgbarkeit der einzelnen Tiere, zu fördern. Sie seien erforderlich, ein gleich geeignetes milderes Mittel bestehe nicht. Bisherige Aufforderungen seien erfolglos. Die Anordnungen seien angemessen, insbesondere werde das Grundrecht auf Eigentum an den Schweinen durch die entsprechenden Gesetze rechtlich begrenzt. Die Zwangsgeldandrohungen stützten sich auf Art. 19, 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds entspreche den Erfordernissen des Art. 31 Abs. 2 VwZVG. Die gesetzten Termine seien den Umständen angemessen. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 138 Abs. 4 VO (EU) 2017/625, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 KG.
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2.a. Mit Schreiben vom 13. März 2023, bei Gericht eingegangen am 14. März 2023, erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragte,
die angeordneten Maßnahmen des Beklagten im Schreiben vom 28.02.2023 aufzuheben.
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Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe.
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Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnungen seien nicht rechtens, es fehle eine gesetzliche Grundlage für diese. Die Anordnungen bzgl. des Schildes und der Freilandhaltung (Nrn. 2 und 3) begründe der Beklagte mit Verweis auf die SchHaltHygV, welche jedoch nicht auf ihn anwendbar sei, da er seine Schweine weder zu Zucht- noch zu Mastzwecken halte. Er handle sich nicht um eine Zucht, da er keine kontrollierte Fortpflanzung mit dem Ziel der genetischen Umformung, wobei gewünschte Eigenschaften verstärkt und unerwünschte Eigenschaften durch entsprechende Zuchtauslese zum Verschwinden gebracht würden, betreibe. Er wähle keine Individuen mit gewünschten Eigenschaften gezielt aus, um sie miteinander zu kreuzen oder zu verpaaren. Er betreibe auch keine Mast, da er nicht das Ziel verfolge, Tiere zur Fleischproduktion zu erzeugen, um deren Fleisch nach Schlachtung für die menschliche Ernährung verwerten zu können. Weiterhin würden seine Schweine nicht gemästet. Es erfolge keine abgestimmte Fütterung, die zu einem stärkeren Fleischzuwachs führen würde. Die Anordnungen seien jedenfalls unbegründet. Seine Schweinehaltung sei keine Freilandhaltung, die beantragt werden müsste, da es sich bei seiner Haltung um eine Auslaufhaltung handle. Es seien mehrere feste Ställe vorhanden und die Tiere würden sich zeitweilig im Freien aufhalten. Er habe ein Schild mit der Aufschrift „Schweinebestand – für Unbefugte Betreten verboten“ am Stall angebracht. Die ViehVerkV, auf welche die Kennzeichnung seiner Tiere mit Ohrmarken gestützt sei, sei vorliegend nicht anwendbar. Er nehme nicht am Viehverkehr teil. Darüber hinaus sei die ViehVerkV unsauber, da sie nichts zu ihrem Geltungsbereich sage. Die ViehVerkV diene explizit der Umsetzung der RL 92/102/EWG, diese sei daher als maßgeblich und prioritär anzusehen. Diese sehe für private Haltungen zum Eigengebrauch eine Befreiung von der Kennzeichnungspflicht vor. Außerdem sei eine Kennzeichnung erst dann notwendig, wenn die Tiere den Betrieb, in dem sie geboren seien, verlassen würden. Weiterhin stehe § 2 TierSchG der Anbringung von Ohrmarken entgegen. In gesundes Fleisch schneide man nicht. Die Tiere würden sich von Ohrmarken auch maximal gestört fühlen, würden hängen bleiben und sich die Marken immer wieder ausreißen, was zu schlimmen Verstümmlungen führen würde. Wenn eine Kennzeichnung tatsächlich unbedingt nötig wäre, so solle es zumindest möglich sein die Schweine zu chippen. So könne man zumindest Verstümmelung und Hängenbleiben verhindern. Dies wäre mit der RL 92/102/EWG vereinbar. Nichtinvasive Techniken wären noch besser. Darüber hinaus sei er jedoch, selbst wenn er wollte, aktuell außerstande seine Tiere mit Ohrmarken zu versehen, da er diese von ihm vor langer Zeit bestellten Ohrmarken noch nicht erhalten habe.
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b. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 4. April 2023,
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig. Die ViehVerkV sei auf die Schweinehaltung des Klägers anwendbar. Die RL 92/102/EWG sei mit Art. 11 RL 2008/71/EG vom 15. Juli 2008 aufgehoben worden. Einschlägig seien nunmehr die VO (EU) 2016/429 und die Delegierten VO (EU) 2019/2035. Der Kläger sei Unternehmer i.S d. Art. 52 Abs. 1 Delegierten VO (EU) 2019/2035 und Art. 115 VO (EU) 2016/429. Er sei kein Heimtierhalter, da Schweine keine „Heimtiere“ gem. Art. 4 Nr. 11 i. V. m. Anhang 1 VO (EU) 2016/429 seien. Die Anordnung zur Kennzeichnung der durch den Kläger gehaltenen …schweine mittels Lebendohrmarken sei verhältnismäßig. Das gemäß § 39 Abs. 1 ViehVerkV für eine Kennzeichnung von Schweinen vorgesehene Mittel sei die Lebendohrmarke. Eine Eingrenzung der Kennzeichnungsmittel durch nationales Recht sei zulässig, da dies nicht dem Zweck der VO (EU) 2016/429 oder Delegierten VO (EU) 2019/2035 zuwiderlaufe, vgl. Erwägungsgrund Nr. 165 VO (EU) 2016/429. Ein Antrag auf Zulassung einer Ausnahme sei weder gestellt noch begründet worden. Die nötigen Lebendohrmarken seien dem Kläger am 3. März 2023 in der Polizeiinspektion E. ausgehändigt worden. Auch die SchHaltHygV sei auf die Schweinehaltung des Klägers anzuwenden. Eine juristische Definition der Zucht und Mast existiere weder in der deutschen noch in der europäischen Gesetzgebung. Lediglich das österreichische Tierschutzgesetz enthalte in seinem § 4 Nr. 14 eine Definition von Zucht. Diese sei demnach die Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin. Der Kläger halte inzwischen ca. 60 …schweine beider Geschlechter, die sich rege vermehren würden. Die Schweinehaltung des Klägers falle daher unter die Definition von „Zucht“ aus § 4 Nr. 1 Buchstaben a) und b) Alt. 2 TierSchG (Österreich). Darüber hinaus bestehe vorliegend die vom BayVGH – B. v. 21.12.2017, Az.: 20 ZB 17.19, Rn. 5 – geforderte Zweckrelation zwischen der Schweinehaltung und der Mast oder Zucht. Bei der Tiermast ergebe sich das Ziel, Tiere zur Fleischproduktion zu erzeugen, um deren Fleisch nach Schlachtung für die Ernährung verwerten zu können. Gemäß seiner eigenen Einlassung habe der Kläger …schweinefleisch an seine Hunde verfüttert und verzehre seine Schweine auch selbst. Letzteres sei auch durch Polizeibeamte beobachtet worden. Innerhalb eines Jahres habe sich der …schweinbestand des Klägers fast verzehnfacht. Eine solche Reproduktionsrate, zusammen mit dem bereits sehr großen Bestand und der Tatsache, dass der Kläger die Tiere wohl verzehre, führe zur Anwendbarkeit der SchHaltHygV. Dass die ca. 60 …schweine als Hobbytiere gehalten würden sei nicht plausibel. Es könne jedoch dahinstehen, welchen Zweck der Kläger mit seiner Schweinehaltung tatsächlich verfolge. Die Ausführungshinweise zu § 1 SchHaltHygV des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 5. Oktober 2010 – VI-5-2600-4000 – würden bei nicht abschließender Zweckbestimmung einer Haltung von einer Anwendbarkeit der SchHaltHygV ausgehen. Die streitgegenständliche Schweinehaltung weise Merkmale der Zucht und Mast auf und der Kläger lege nicht dar, welchen Zweck er mit seiner Haltung verfolge. Es sei daher von einer Zucht und/oder Mast auszugehen. Darüber hinaus sei ein mit Mast- und Zuchtbetrieben vergleichbares seuchenhygienisches Risiko feststellbar, wie der BayVGH – B. v. 21.12.2017, Az.: 20 ZB 17.19, Rn. 8 – es für die Anwendbarkeit der SchHaltHygV für Betriebe, die Schweine nicht explizit zu Zucht- oder Mastzwecken hielten, fordere. Seit spätestens September 2021 seien aus dem Bestand des Klägers mindestens zwei Mal Tiere unbeaufsichtigt über mehrere Tage herausgelangt und hätten so Gelegenheit gehabt, mit Kontaminationsquellen und mit anderen Tieren in Kontakt zu kommen. Aufgrund dessen bestehe ein über übliche Hobbyhaltungen und über sonstige nicht erfasste Haltungen hinausgehendes tierseuchentechnisches Risiko und es sei erforderlich, die Regelungen der SchHaltHygV auf den Bestand des Klägers anzuwenden. Zudem handele es sich bei dem Schweinebestand des Klägers mit derzeit ca. 60 Tieren um einen vergleichsweise großen Bestand, bei dem sich im Falle des Auftretens einer Tierseuche sehr viele Tiere infizieren könnten. Die Folgen, die sich daraus auf tierseuchen- und wirtschaftlicher Ebene ergeben könnten, seien in diesem Falle nicht absehbar. Insbesondere Auswirkungen auf Dritte Schweinehalter innerhalb bei Seuchenausbruch zu schaffender Restriktionszonen könnten für diese schnell existenzgefährdend werden. Wäre die SchHaltHygV auf den Bestand des Klägers nicht anwendbar, so entfiele auch die Rechtspflicht aus § 4 Abs. 1 und Anlage 4 der SchHaltHygV, eine doppelte Einfriedung des Bestandes zu gewährleisten. Sofern dies nicht mehr gegeben sei, steige die Wahrscheinlichkeit der Übertragung von Tierseuchen in und aus dem Bestand wiederum stark an. Darüber hinaus beruhe die SchHaltHygV auf § 6 Nr. 9 Buchst. a) i. V. m. § 1 Satz 1 TierGesG. Das TierGesG regele die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung und sei auf Wollschweine anwendbar, da diese Vieh i.S.d. § 2 Nr. 4 Buchstabe d) TierGesG seien. Vor dem Hintergrund der Bedrohung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) aller Schweinebestände in Deutschland sowie der Bekämpfung des Ausbruches der ASP in großen ostdeutschen Gebieten sei, spätestens seit dem Ausbruch der Schweineseuche am 10. September 2020, nicht mehr nur von einer abstrakten Situation auszugehen. Auch das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit stufe die Gefahr, dass die ASP in Deutschland auftrete, unabhängig vom Standort als maximal groß ein. Das TierGesG richtet sich mit § 3 an den Tierhalter und bestimme allgemeine Pflichten. So habe derjenige, der Vieh halte, zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt würden (§ 3 Satz 1 Nr. 1). Diese Norm werde unabhängig von etwaiger Größe, Nutzungsart und Zweck bestimmt und richte sich an jeden, der Vieh halte. Darüber hinaus sei seit dem 21. April 2021 die VO (EU) 2016/429 (Animal Health Law, AHL) verbindlich anzuwenden. Nach Art. 10 VO (EU) 2016/429 sei der Unternehmer, die natürliche oder juristische Person, die unter anderem für die Tiere verantwortlich sei (Art. 4 Nr. 24), für die Tiergesundheit und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, somit auch für die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen verantwortlich und ergreife geeignete Maßnahmen. Die VO gelte ausnahmslos für alle gehaltenen und wildlebenden Tiere. Eine Ausnahmeregelung für eine mögliche Lockerung oder die Ausnahme spezieller Tierarten oder Nutzungszwecke sei nicht vorgesehen. Entgegenstehende Regelungen im nationalen Recht seien daher nicht mehr anwendbar. Unter Berücksichtigung der abstrakten Anforderungen des AHL hinsichtlich der Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Seuchenprävention müsse auf die Inhalte der SchHaltHygV zurückgegriffen werden. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 1 SchHaltHygV sei aufgrund der VO (EU) 2016/429 unanwendbar, da das AHL ausnahmslos für alle Tierarten gelte, welche die betreffende Seuche übertragen könnten (Erwägungsgrund Nr. 38). Jedes Schwein könne sich mit der ASP infizieren und diese verschleppen. Bei der Schweinehaltung des Klägers handele es sich um eine Freilandhaltung. Die durch das amtliche Personal bei Kontrollen festgestellten Stallgebäude für die Schweinehaltung seien von ihrer Größe und Beschaffenheit nicht für die überwiegende Haltung von ca. 60 …schweinen geeignet. Damit sei davon auszugehen, dass sich die Tiere im Wesentlichen im Freien aufhalten würden und die vorhandenen und zugänglichen Stallgebäude lediglich als Witterungsschutz nutzen könnten. Deshalb könne bei den gegebenen Voraussetzungen nicht von einer Auslaufhaltung ausgegangen werden. Die nach § 3 Abs. 1 SchHaltHygV notwendige Beschilderung sei bei der letzten Kontrolle am 9. Februar 2023 nicht korrekt angebracht gewesen, da sie nicht von außen sichtbar gewesen sei.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Juni 2023 teilte der Beklagte mit, der Kläger scheine …schweine an Dritte zu veräußern, was die tierseuchenrechtliche Relevanz seiner Schweinehaltung untermauere. Würden auch nur einzelne Tiere lebend an Dritte abgegeben, so erhöhe sich das Risiko der Verschleppung von Tierseuchen aus dem Bestand über das bereits beschriebene Maß.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 27. Juli 2023 führte der Beklagte weitergehend zur tierseuchenrechtliche Relevanz aus, am 15. Juli 2023 seien mehrfach 20 …schweine des Klägers außerhalb des Zaunes festgestellt worden, unter anderem auch, nachdem der Kläger mitgeteilt gehabt habe, er würde sich um die Tiere bzw. den beschädigten Zaun kümmern.
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3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Kläger seine persönlichen und wirtschaftlichen Bedürftigkeitsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat, § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO (1.). Darüber hinaus hat die erhobene Klage, die bei verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers (§ 88 VwGO) als Anfechtungsklage gegen den gesamten Bescheid zu verstehen ist, in Bezug auf Nrn. 1, 2, 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids keine hinreichenden Erfolgsaussichten, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO (Nr. 2).
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Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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1. Der Kläger hat entgegen der gerichtlichen Aufforderung mit Fristsetzung vom 20. April 2023 seine persönlichen und wirtschaftlichen Bedürftigkeitsvoraussetzungen bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht glaubhaft gemacht, sodass die Bewilligung gemäß §§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO abzulehnen war.
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Wird Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die – wie der Kläger – nach ihren Angaben kein Einkommen haben und keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird (BGH, Be.v. 26.1.2023 – III ZA 15/22 – BeckRS 2023, 8343, Rn. 5 u. 16.11.2017 – IX ZA 21/17 – NJW-RR 2018, 190 Rn. 7.) Dafür trägt der um Verfahrenskostenhilfe Ersuchende die vollständige Darlegungs- und Beweislast (OLG Brandenburg, B.v. 6.3.2012 – 9 WF 49/12 – BeckRS 2012, 7003). Die Prozesskostenhilfebedürftigkeit ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn darlegt wird, mit welchen Mitteln der Elementarbedarf gedeckt wird und warum diese Mittel nicht zusätzlich zur Prozessfinanzierung ausreichen (OLG Köln Beschluss vom 19.8.1999 – 14 WF 117/99 – BeckRS 1999, 30070381). Wenn keine Sozialhilfe bezogen wird, bedarf es außerdem der Darlegung und Glaubhaftmachung, warum der Lebensbedarf nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedeckt werden kann (BGH, Be.v. 26.1.2023 – III ZA 15/22 – BeckRS 2023, 8343, Rn. 5 u. 16.11.2017 – IX ZA 21/17 – NJW-RR 2018, 190 Rn. 7; OVG Bautzen, B. v. 26. 9. 2011 − 3 D 130/11 – BeckRS 2011, 55002).
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Der Kläger hat vorliegend bereits nicht dargelegt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Sein Vortrag, er lebe von der „Substanz“ genügt nicht und ist angesichts seiner Angaben, er verfüge lediglich über ein Firmenkonto mit einem Kontostand von 50,00 EUR, zahle aber gleichzeitig monatlich 2.250,00 EUR Pacht samt Nebenkosten und decke darüber hinaus seinen Elementarbedarf, lebensfremd und wenig glaubwürdig. Da die vom Kläger angegebenen Einkünfte und Vermögen auch für einen noch so bescheidenen Lebensunterhalt nicht ausreichen, ist die Vermutung gerechtfertigt, dass bestimmte Einkünfte und Vermögen nicht angegeben sind. Diese Vermutung muss der Kläger ausräumen. Andernfalls ist sein Begehren nach staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH, B. v. 27.11.2018 – X ZA 1/17 – BeckRS 2018, 36776, Rn. 5 m.w.N.) Die Vermutung wird vorliegend vom Kläger jedoch nicht widerlegt, sondern vielmehr dadurch verstärkt, dass er angegeben hat, seinen Eltern wegen eines Kredits noch 330.000,00 EUR zu schulden, jedoch nicht vorträgt, wofür er diese früher vorhandenen erheblichen Geldmittel verbraucht hat und weshalb sie ihm zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. hierzu: BGH B.v. 2.4.2008 – XII ZB 184/05 – NJW-RR 2008, 953, beck-online, Rn. 8), und dem Gericht überdies Inserate des Klägers vorliegen, in denen der er …schweine zum Verkauf anbietet.
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Damit hat der Kläger mangels Darlegung, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet seine Bedürftigkeit nicht glaubhaftgemacht, sodass es auf eine Erklärung, weshalb er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht nachgehen kann, nicht ankommt.
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2. Zudem hat die Klage, soweit sie sich gegen die Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Bescheids vom 28. Februar 2023 wendet, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Die Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Bescheids vom 28. Februar 2023 sind nach vorläufiger Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
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a. Nr. 1 des Bescheids, mit der der Kläger verpflichtet wird, sämtliche durch ihn gehaltene Schweine mittels der ihm zugeteilten Lebendohrmarken zu kennzeichnen, ist rechtmäßig.
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Gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 ergreift die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß gegen Anforderungen im Bereich Tiergesundheit (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d) VO (EU) 2017/625) feststellt, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften, Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 2017/625.
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Nach § 39 Abs. 1 und 6 ViehVerkV sind Schweine vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen bzw. hat der Tierhalter, wenn ein Schwein seine Ohrmarke oder sein Kennzeichen nach Absatz 5 verliert oder diese unlesbar geworden sind, das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
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Soweit der Kläger davon ausgeht, es sei vorrangig die RL 92/102/EWG anzuwenden, da die ViehVerkV explizit deren Umsetzung diene und daher die Richtlinie als maßgeblich und prioritär anzusehen sei, geht dies fehl. Zunächst wurde die RL 92/102/EWG bereits am 28. August 2008 außer Kraft gesetzt, weshalb kein Anwendungsvorrang gegenüber der ViehVerkV oder der nunmehr geltenden VO (EU) 2016/429 und der Delegierten VO (EU) 2019/2035 bestehen kann. Darüber hinaus sind Richtlinien – es sei denn, es beständen, anders als hier, Umsetzungsdefizite und die im streitstehende Vorschrift wäre inhaltlich unbedingt und hinreichend genau (vgl. hierzu ausführlich W. Schroeder in: Streinz, EUV/AEUV 3. Auflage 2018, § 288 AEUV Rn. 91 ff.) – nicht unmittelbar anwendbar. Vielmehr finden Richtlinien der EU gerade dadurch Anwendung, dass sie in nationales Recht umgesetzt werden und die nationalen Vorschriften angewendet werden, vgl. Art. 288 AEUV.
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Vorliegend sind auch nicht die Regelungen der VO (EU) 2016/429 i.V.m. der Delegierten VO (EU) 2019/2035 vorrangig vor der ViehVerkV anzuwenden. Zwar gilt grundsätzlich der Anwendungsvorrang des Unionsrechts und unionsrechtliche Verordnungen sind gemäß Art. 288 AEUV unmittelbar anwendbar, (vgl. hierzu ausführlich Ruffert in: Calliess/Ruffert EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 1 Rn. 16 – 32). Nach Erwägungsgrund (165) der VO (EU) 2016/429 dürfen die Mitgliedstaaten jedoch unter anderem im Bereich der Rückverfolgbarkeit zusätzliche oder strengere nationale Maßnahmen anwenden bzw. werden sogar dazu angehalten, wenn die Ziele der Verordnung in Bezug auf die Tiergesundheit nicht beeinträchtigt werden, die darin niedergelegten Vorschriften nicht entgegenstehen und die Verbringung von Tieren und Produkten zwischen den Mitgliedstaaten nicht behindert wird, es sei denn, dies wäre zur Verhinderung der Einschleppung oder Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen erforderlich.
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Bei der nationalen Kennzeichnungspflicht gemäß § 39 ViehVerkV handelt es sich um eine strengere Regelung zum Zwecke der Rückverfolgung.
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Nach der, gemäß ihres Art. 2 Buchst. a) auf die klägerischen …schweine als gehaltene Tiere anwendbaren, VO (EU) 2016/42 hat ein Unternehmer, der Schweine hält, sicherzustellen, dass jedes dieser gehaltenen Tiere durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wird, Art. 115 VO (EU) 2016/429. Konkretisiert wird diese Verpflichtung durch Art. 52 der Delegierten VO (EU) 2019/2035, welche die VO (EU) 2016/429 in Bezug auf die Anforderung für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Schweine ergänzt, vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst b) Unterbuchst. i) Var. 4 Delegierten VO (EU) 2019/2035, nach dem Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, sicherzustellen haben, dass jedes der Schweine mit einer herkömmlichen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchst. a) oder einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchst. c) oder Tätowierung gemäß Anhang III Buchs. g) gekennzeichnet ist (Abs. 1). Nach Art. 52 Abs. 2 der Delegierten VO (EU) 2019/2035 stellen sie sicher, dass die Identifizierungsmittel im Geburtsbetrieb des Tieres oder im letzten Betrieb der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden, angebracht werden und die Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden. Der Kläger ist ein Unternehmer i.S.d. Art. 115 VO (EU) 2016/429 und des Art. 52 der Delegierten VO (EU) 2019/2035, denn er ist eine natürliche Person, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich ist, vgl. Art. 4 Nr. 24 VO (EU) 2016/429. Die Unternehmereigenschaft entfällt auch nicht aufgrund der Ausnahme des Art. 4 Nr. 24 VO (EU) 2016/429, nach der Heimtierhalter keine Unternehmer i.S.d. Verordnung sind, da es sich bei den klägerischen …schweinen nicht um Heimtiere i.S.d. Art. 4 Nr. 11 i. V. m. Anhang I VO (EU) 2016/429 handelt und der Kläger daher kein Heimtierhalter i.S.d. Art. 4 Nr. 12 VO (EU) 2016/429 ist. Aufgrund dessen ist das Anwesen des Klägers auch ein Betrieb i.S.d. der Delegierten VO (EU) 2019/2035, denn der Kläger hält dort Tiere, die keine Heimtiere sind, vgl. Art. 4 Nr. 27 VO (EU) 2016/429. Der Kläger wäre demnach nach Art. 115 VO (EU) 2016/429 i.V.m. Art. 52 der Delegierten VO (EU) 2019/2035 verpflichtet, seine Schweine i.S.d. Art. 52 der Delegierten VO (EU) 2019/2035 zu kennzeichnen.
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Die nationale Kennzeichnungspflicht gemäß § 39 ViehVerkV ist demgegenüber jedoch eine strengere Regelung zum Zwecke der Rückverfolgung, da weniger Arten der Kennzeichnung zugelassen sind und die Verpflichtung in der Regel zeitlich früher, spätestens mit Absetzen der Schweine und nicht erst spätestens im letzten Betrieb der Lieferkette gemäß Artikel 53 VO (EU) 2016/429, greift. Dies ist zulässig, da nicht ersichtlich ist, dass hierdurch die Ziele der VO (EU) 2016/429 in Bezug auf die Tiergesundheit beeinträchtigt würden oder dass Vorschriften der VO dieser strengeren Kennzeichnungspflicht entgegenstünden. Da nach § 39 Abs. 5 VierhVerkV bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleichsteht, wird durch die strengere Reglung auch nicht die Verbringung von Tieren und Produkten zwischen den Mitgliedstaaten behindert.
28
Es ist daher § 39 ViehVerkV anzuwenden, nach deren Abs. 1 und 6 der Kläger, der unstrittig Tierhalter der Wollschweine ist, verpflichtet ist, diese mit den seinem Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen.
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Sein Vorbringen, er nehme nicht am Viehverkehr teil, führt nicht zu einem Entfallen der Verpflichtung. Zum einen bietet der Kläger seine …schweine über verschiedene Plattformen zum Verkauf an. Dass er nicht am Viehverkehr teilnimmt, ist daher bereits unglaubhaft. Überdies genügt es für die Anwendbarkeit des § 39 ViehVerkV, dass in einem Betrieb (* …*)Schweine gehalten werden. Es ist die Betriebsdefinition der VO (EU) 2016/429 heranzuziehen, da die ViehVerkV, auch wenn sie strengere Kennzeichnungsregelungen aufstellen kann, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts europarechtskonform ausgelegt werden muss und sie keine milderen Kennzeichnungspflichten als VO (EU) 2016/429 i.V.m. der Delegierten VO (EU) 2019/2035 festsetzen darf. Da nach Art. 115 VO (EU) 2016/429 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2019/2035 jeder Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, verpflichtet ist sicherzustellen, dass jedes Schwein gekennzeichnet ist, muss nach der ViehVerkV dieser Personenkreis ebenfalls zur Kennzeichnung verpflichtet sein. Nach § 4 Nr. 27 VO (EU) 2016/429 ist ein Betrieb, jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird, ausgenommen Haushalte, in denen Heimtiere gehalten werden, sowie Tierarztpraxen oder Tierkliniken. Da der Kläger weder Heimtierhalter ist (s.o.) noch eine Tierarztpraxis- oder klinik betreibt, ist sein Anwesen, auf dem er die …schweine hält, ein Betrieb.
30
Die Verpflichtung greift entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht erst, wenn die Tiere den Betrieb, in dem sie geboren wurden, verlassen. Nach § 39 Abs. 1 ViehVerkV ist der Halter spätestens mit dem Absetzen der Schweine zur Gewährleistung der Kennzeichnung verpflichtet. Bei dem Absetzen der Schweine handelt es sich nicht um das Verlassen des Betriebs, sondern um die Beendigung der Muttermilchernährung, mithin dem Zeitpunkt des Absäugens (vgl. hierzu in Bezug auf § 2 Nr. 15 Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV): Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 250. EL Dezember 2024, TierSchNutztV § 2 Rn. 12 und in Lorz/Metzger Tierschutzgesetz, 7. Aufl. 2019, TierSchNutztV § 2 Rn. 11, 12).
31
Da der Halter, wenn ein Schwein seine Ohrmarke verliert oder diese unlesbar geworden sind, nach § 39 Abs. 6 Satz 1 VierVerkV, verpflichtet ist, diese unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, kann dahinstehen, ob die fehlenden Ohrmarken vorliegend darauf zurückzuführen sind, dass die …schweine vom Kläger gezogen und nach dem Absetzen nicht gekennzeichnet wurden oder ob diese in anderen Betrieben gezogen wurden. Soweit die Behörde die Verpflichtung jedoch ausschließlich auf Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 i.V.m. § 39 Abs. 1 ViehVerkV gestützt hat, wird diese durch das Gericht mit Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 i.V.m. § 39 Abs. 1 u. 6 ViehVerkV ausgetauscht. Dieser Austausch der Rechtsgrundlage ist mangels Wesensänderung oder Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung des Klägers sowie gleichen Ermessenserwägungen zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – NVwZ-RR 2020, 113, Rn. 24).
32
Die Schweine sind auch nicht unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifiziert werden kann, sodass die Kennzeichnungspflicht auch nicht nach § 39 Abs. 6 Satz 2 VierVerkV entfällt.
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Der Kläger ist daher verpflichtet, seine Schweine mit den ihm zugeteilten offenen Ohrmarken zu versehen, was bisher unstreitig nicht geschah.
34
Da diese Ohrmarken dem Kläger bereits zugeteilt waren und zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlass bereits zur Abholung in der Polizeiinspektion am Wohnort des Klägers bereitlagen, war die Anordnung der Kennzeichnung der klägerischen …schweine mit diesen Ohrmarken auch eine geeignete Maßnahme, um zu gewährleisten, dass der Kläger den Verstoß beendet und dass erneute Verstöße dieser Art verhindert werden, vgl. Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 2017/625. Soweit der Kläger dennoch vorträgt, er könne die Tiere nicht kennzeichnen, da er die Ohrmarken nicht erhalten habe, verfängt dies nicht, da ihm die Ohrmarken am 3. März 2023 auf der Polizeiinspektion E. ausgehändigt wurden (vgl. Behördenakte AS. 171).
35
Überdies konnte das Landratsamt dem Kläger auch nicht die Möglichkeit einräumen, die Tiere mit einem injizierbaren Transponder zu kennzeichnen. Eine abweichende Kennzeichnung von § 39 ViehVerkV für Schweine kann durch die zuständige Behörde nach § 45 Abs. 2 ViehVerk nur für nach der ViehVerkV kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, genehmigt werden. Diese Voraussetzungen liegen bei der Haltungsform und der Zweckbestimmung des klägerischen Betriebes jedoch ersichtlich nicht vor.
36
Ferner steht auch § 2 TierSchG der Anbringung von Ohrmarken nicht entgegen. Hiergegen spricht schon der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung. Der Normgeber kann den Tierhaltern nicht eine Verpflichtung auferlegen, die gleichzeitig eine strafbare oder ordnungswidrige Handlung – vgl. §§ 17, 18 TierSchG – darstellt. Darüber hinaus wird bereits nach § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG für die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere durch eine Ohrmarke keine Betäubung für erforderlich erachtet (vgl. VG Oldenburg, U.v. 19.5.2003 – 7 A 2832/01 -juris Rn. 27).
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Die Anordnung der Nutzung der Ohrmarken war ermessensfehlerfrei. Das Landratsamt hat insbesondere bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des Klägers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften berücksichtigt, Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 2017/625.
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b. Nr. 2 des Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Das Landratsamt durfte den Kläger gem. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 dazu verpflichten, seine Schweinehaltung durch ein Schild mit der Aufschrift „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ kenntlich zu machen.
39
Gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 ergreift die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß gegen Anforderungen im Bereich Tiergesundheit (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d) VO (EU) 2017/625) feststellt, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften, Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 2017/625.
40
Der Kläger ist dazu verpflichtet, seinen …schweinebestand durch ein Schild mit der Aufschrift „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ kenntlich zu machen.
41
Für eine Freilandhaltung ergibt sich diese Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Buchst. c) SchHaltHygV. Eine Freilandhaltung ist nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SchHaltHygV die Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen. Sie ist von der Auslaufhaltung abzugrenzen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SchHaltHygV vorliegt, wenn die Schweine in festen Stallgebäuden gehalten werden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten.
42
Der Kläger geht davon aus, er halte seine Wollschweine in einer Auslaufhaltung, da er über feste Stallgebäude verfüge. Das Landratsamt meint hingegen, es liege eine Freilandhaltung vor, da sich die Schweine des Klägers vor allem im Außenbereich aufhalten würden und die Menge an …schweinen des Klägers nicht dauerhaft tierschutzgerecht in dem vorhandenen Stallgebäude untergebracht werden könnten. Dies ist nachvollziehbar; wenn nicht alle Wollschweine im Stall untergebracht werden können, kann denklogisch keine Haltung der Zahl der Schweine, die nicht im Stall untergebracht werden können, in dem Stallgebäuden vorliegen. Gleichzeitig könnte dem jedoch entgegenstehen, dass, wenn bereits jeder Verstoß gegen die Anforderungen an die Ausführung des Stalls dazu führen würde, dass das Vorliegen eines Stalls verneint wird, die Bußgeldvorschrift nach § 12 Nr. 1 i.V.m. § 3 SchHaltHygV, welche eine Haltung der Tiere entgegen der Anforderungen nach §§ 3, 4 Abs. 1 und 2 SchHaltHygV sanktioniert, leer laufen würde.
43
Angesichts dessen, dass aus den Akten weder ersichtlich ist, wie viele und welche Stallgebäude auf dem Anwesen des Klägers vorhanden sind, noch wieviele …schweine in den Stallungen gehalten werden könnten und ob bzw. welche Anzahl von …schweinen sich daher dauerhaft im Freien aufhalten müssen, kann im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten nicht abschließend geklärt werden, welche Haltungsform vorliegt.
44
Da der Kläger jedoch auch bei einer Auslaufhaltung ebenso verpflichtet wäre, seinen …schweinebestand durch ein Schild mit der Aufschrift „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ kenntlich zu machen, vgl. 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt I Nr. 4 Satz 2 SchHaltHygV, ist für die Anordnung der Kenntlichmachung vorliegend unerheblich, ob es sich um eine Freiland- oder Auslaufhaltung handelt. Da das Landratsamt in beiden Fällen nach Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 i.V.m. der jeweiligen Verpflichtung aus der SchHaltHygV die Kenntlichmachung hätte anordnen können, ohne dass dies zur Wesensänderung des Bescheids führen würde oder dadurch die Rechtsverteidigung des Klägers beeinträchtigt wäre, wäre im Falle einer Auslaufhaltung ein Austausch der Rechtsgrundlage durch das Gericht (dazu BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – NVwZ-RR 2020, 113, Rn. 24) möglich. Insbesondere ergäben sich auch hinsichtlich des durch Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 eingeräumten Auswahlermessens keinerlei Abweichungen, da die Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt I Nr. 4 Satz 2 SchHaltHygV der aus § 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Buchst. c) SchHaltHygV entspricht.
45
Die Schweinehaltungshygieneverordnung ist entgegen der klägerischen Auffassung auf den klägerischen Betrieb anzuwenden, da es sich bei der …schweinhaltung des Klägers um einen Betrieb handelt, der i.S.d. § 1 SchHaltHygV Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken hält.
46
Der Kläger hält seine …schweine jedenfalls zu Mastzwecken.
47
Zwar findet sich in der SchhHaltHygV keine Definition von Mast, es kann jedoch die in § 2 Nr. 18 TierSchNutztV enthaltene Definition von Mastschweinen herangezogenen werden. Hiernach sind Mastschweine Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung. In seinem Beschluss vom 21. Dezember 2017, Az. 20 ZB 17.19 führte der BayVGH darüber hinaus an, dass eine Tiermast kein gezieltes, über das Maß der dem Tierschutz entsprechenden artgerechten Haltung hinausgehendes Anfüttern verlangt (juris, Rn. 4).
48
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Wollschweine zum Zwecke der Schlachtung hält. Wie der Kläger selbst angibt, verzehrt er das …schweinfleisch, da er als Biochemiker die Ernährung mit Wollschweinfleisch und einem Carbonat aufgrund der positiven Eigenschaften für sich gewählt habe. Darüber hinaus gibt er ebenfalls an, er habe das Fleisch auch an seine Hunde verfüttert. Dass der Kläger das Fleisch isst, wurde darüber hinaus durch Polizisten während einer Hausdurchsuchung beobachtet. Im Rahmen der Durchsuchung wurden überdies eine Vielzahl an Einmachgläsern mit grob gehackten Fleisch der …schweine in der Gefriertruhe des Klägers festgestellt (vgl. Behördenakte AS 120; vgl. elektronische Gerichtsakte: Aktenvermerk der der Polizeiinspektion E. vom 3.4.2023). Einen anderen Zweck der Haltung hat der Kläger nicht vorgetragen.
49
Darüber hinaus ist der klägerischen …schweinehaltung auch ein mit anderen Mast- und Zuchtbetrieben vergleichbares seuchenhygienisches Risiko zuzuschreiben. Da der Kläger die …schweine zum Verkauf anbietet (vgl. die durch das Landratsamt vorgelegten Verkaufsinserate) und der Kläger ausweislich der Behördenakte seine Schweine bereits in der Vergangenheit mehrfach innerhalb von EU-Mitgliedstaaten transportiert hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Schweine des Klägers von Geburt bis zur Verendung oder Schlachtung auf dem Anwesen des Klägers verbleiben. Angesichts dessen, dass die Schweine des Klägers regelmäßig ausbrechen und dadurch das Risiko einer Eintragung von Seuchen in den Schweinebestand des Klägers besteht, besteht aufgrund des zu erwartenden Transports der Schweine auch ein gesteigertes Risiko der Weitergabe des Erregers. Es liegt daher ein gesteigertes Risiko vor, das die Anwendung der Regelungen der SchHaltHygV erfordert.
50
Da der Betrieb des Klägers bereits in den Anwendungsbereich der SchHaltHygV fällt und daher kein Widerspruch zu den Regelungen der sonst vorrangig anzuwendenden VO (EU) 2016/429 besteht, kann dahinstehen, ob der Beklagte den Kläger auch ohne, dass ein Betrieb mit Mast- oder Zuchtzweck vorläge, zur Kenntlichmachung der Schweinehaltung durch das streitgegenständliche Schild verpflichten könnte.
51
Der Kläger ist seiner Verpflichtung zur Kennzeichnung seines Schweinebestandes nicht bereits durch Anbringung eines Schilds mit der Aufschrift „Schweinebestand – Betreten und füttern verboten“ an einer Innenwand seines Schweinestalls (vgl. Behördenakte AS. 77) nachgekommen. Denn hierdurch hat er seine Schweinehaltung nicht kenntlich gemacht. Kenntlichmachen bedeutet etwas durch entsprechende Markierungen o.Ä. erkennbar zu machen bzw. Dritte durch diese auf etwas aufmerksam machen. Wenn das, was kenntlich gemacht werden soll, bereits ersichtlich ist, bevor die Markierungen o.Ä. wahrgenommen werden kann, kann es nicht durch diese kenntlich gemacht geworden sein. Darüber hinaus ist offenkundiger Zweck der Schilder mit der Aufschrift „Betreten und füttern verboten“, dass Dritte nicht in engen Kontakt zu Schweinen kommen, indem sie die Haltung betreten oder die Tiere füttern. Dieser kann nur erreicht werden, wenn das Schild derart angebracht ist, dass es ein Betreten und Füttern bzw. ein Kontakt überhaupt verhindern kann. Da das Schild im Inneren des Schweinstalls angebracht wurde, kann es offenkundig erst nach Betreten des Stalles erkannt werden, sodass die Schweinehaltung nicht derart kenntlich gemacht wurde, dass Dritte die Anweisung „Betreten und Füttern verboten“ derart erkennen können, dass sie ihr nachkommen könnten und einen Kontakt zu den Schweinen verhindern könnten. Dass eine Anbringung im Inneren des Stalles zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Buchst. c) SchHaltHygV bzw. § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt I Nr. 4 Satz 2 SchHaltHygV nicht genügt, ist auch daraus ersichtlich, dass bei einer Auslaufhaltung zusätzlich zu dem streitgegenständlichen Schild gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt I Nr. 4 Satz 2 SchHaltHygV der Stall durch ein Schild „Schweinebestand – für Unbefugte Betreten verboten“ kenntlich gemacht werden muss, was sonst unnötig wäre.
52
Das Landratsamt konnte den Kläger daher gem. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Buchst. c) bzw. § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt I Nr. 4 Satz 2 SchHaltHygV dazu verpflichten, das Schild mit der Aufschrift „Schweinehaltung unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ in seinem Schweinebestand so aufzuhängen, dass es von außen für Dritte sichtbar ist.
53
c. Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keinerlei Bedenken und wurde auch nichts vorgetragen.
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3. Da im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten nicht abschließend geklärt werden kann, ob die …schweine des Klägers in einer Auslauf- oder einer Freilandhaltung gehalten werden (siehe oben), und nur bei einer Freilandhaltung gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 SchHaltHygV eine Genehmigung vorgeschrieben ist, sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Nr. 3 sowie 6 bis 8 des Bescheids hingegen offen. Wegen der fehlenden Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit ist der Prozesskostenhilfeantrag auch insoweit gleichwohl abzulehnen.
55
4. Nach alledem war der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt abzulehnen.
56
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gerichtskosten- und kostenerstattungsfrei ist.