Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 17.06.2024 – W 7 K 22.47
Titel:

kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Normenketten:
AufenthG § 8 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 104a Abs. 1 S. 2
ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1, Art. 7 S. 1
Leitsatz:
Die Regelungen des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen bzw. Art. 13 ARB 1/80 verfolgen das Ziel, neue Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszuschließen, was bedeutet, dass für den Vergleich der Rechtslage auf die jeweils günstigste Regelung abzustellen ist, die seit dem Inkrafttreten der Stillhalteklausel eingeführt wurde. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis, Türkischer Staatsangehöriger, Familie, Bleiberechtsbeschluss, Türkei, Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz, Abschiebungsandrohung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 20751

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.  

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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1. Der Kläger ist ein am … … 1969 geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 11. Dezember 1996 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und ihren beiden Töchtern ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Zwei weitere Söhne wurden später im Bundesgebiet geboren.
3
Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 1998 (Az. …*) abgelehnt. Das dagegen eingeleitete Verwaltungsstreitverfahren wurde mit Ablehnung des klägerischen Antrags auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des OVG T* … vom … … 1999 (Az. * … …*) rechtskräftig abgeschlossen. In den nächsten Jahren durchlief die Familie zwei weitere Folgeantragsverfahren, die nach gerichtlichen Entscheidungen jeweils negativ abgeschlossen wurden. Am 25. August 2005 wurde ein dritter Asyl-Folgeantrag gestellt. Während des Verfahrens stellte die Familie Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse nach der zwischenzeitlich ergangenen Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz und nahm die Folgeanträge zurück.
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Am 1. Juli 2008 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung der §§ 23 Abs. 1, 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Während Verlängerungszeiträumen war der Kläger im Besitz von Fiktionsbescheinigungen. Zuletzt wurde die Aufenthaltserlaubnis bis zum 13. November 2021 verlängert. Sodann war der Kläger im Besitz einer Fiktionsbescheinigung.
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Ab dem Jahr 2001 war der Kläger mit einer entsprechenden Erlaubnis in einem Döner-Imbiss als Angestellter erwerbstätig.
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Seine frühere Ehefrau war ab dem 7. Januar 2008 zumindest bis Mai 2008 geringfügig mit 20 Stunden pro Woche in einem Döner-Imbiss beschäftigt. Der Kläger war dort vom 14. Dezember 2007 und zumindest, soweit aus der Akte ersichtlich, bis Mai 2008 in Vollzeit angestellt. Am 27. August 2008 zog der Kläger mit seiner Familie in die Nähe dieses Imbisses, den er als Betreiber übernahm. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 erhielt er eine Gaststättenerlaubnis.
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In der Folge betrieb der Kläger den Imbiss. Aus Entgeltabrechnungen der Ehefrau für Dezember 2009 bis Juni 2010 sowie für Juni 2011 und Oktober 2011 ergibt sich deren Beschäftigung im Imbiss auf 450 EUR-Basis. Auf den Abrechnungen ist jeweils ein entsprechender Auszahlungsbetrag vermerkt, die Felder „Auszahlung an Bank“ bzw. „Bankbezeichnung“, „Konto“ und „BLZ“ sind aber nicht ausgefüllt.
8
Auf einem Kontoauszug vom 8. Dezember 2009 und einer Umsatzliste für ein Bankkonto der Ehefrau des Klägers sind Buchungen zwischen dem 9. Oktober 2009 und dem 18. Dezember 2009 aufgeführt. Die Geldeingänge beschränken sich auf Kindergeldzahlungen durch die Familienkasse.
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Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts B** K* … vom … … 2016 (Az. … * … …*) wurde gegen den Kläger wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Vorenthaltens in 44 sachlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt. Hintergrund war, dass zur Überzeugung des Gerichts die Beschäftigungsstunden im Imbiss, für die Sozialabgaben geleistet wurden, eklatant vom ausgehend von den Öffnungszeiten geschätzten Beschäftigungsbedarf abwichen. Aus dem Strafbefehl ergibt sich, dass zwischen Januar 2011 und Mai 2013 die Ehefrau des Klägers als geringfügig Beschäftigte mit monatlich 450,00 EUR Arbeitsentgelt an die Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge gemeldet wurde. Im September 2013 wurden 50,00 EUR gemeldet, von Oktober 2013 bis Januar 2014 160,00 EUR und von Februar 2014 bis September 2014 510,00 EUR.
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Aus den Einkommenssteuerbescheiden des Ehepaars ergeben sich für die Jahre von 2008 bis 2015 Einkünfte der Ehefrau des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit in unterschiedlicher Höhe, teils von ca. 5.000,00 EUR, teils von ca. 2.500,00 EUR. Für 2016 und 2017 werden Einkünfte der Ehefrau aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Der Kläger erzielte ab 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, zuvor ebenfalls aus nichtselbstständiger Arbeit.
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Zum 5. April 2018 wurde der Döner-Imbiss auf die Ehefrau des Klägers umgemeldet.
12
Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts B** K* … vom … … 2019 (Az. … … … …*) wurde gegen den Kläger wegen versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen verhängt. Auslöser war Streit des Klägers mit seiner Ehefrau zu drei Anlässen gewesen, der jeweils mit Beleidigungen und Gewaltanwendung seitens des Klägers eskaliert war. Insbesondere hatte der Kläger seine Frau mit einem Messer bedroht, sie am Verlassen des Imbisses gehindert und sie auf der Treppe stehend gestoßen, sodass sie drei Stufen hinunterfiel und sich verletzte.
13
Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 23. September 2019 vom Beklagten ausländerrechtlich verwarnt. Ihm wurde mitgeteilt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit nicht beabsichtigt seien.
14
Mit Beschluss des Amtsgerichts B** K* … vom … … 2021 (Az. … * …*) wurde die Ehe des Klägers geschieden.
15
Seit 1. November 2019 wird der Kläger, nach Abmeldung des inzwischen auf seine Ehefrau angemeldeten Imbisses am 22. Februar 2019, als arbeitslos geführt und bezieht Sozialleistungen. Der Imbiss, den die Ehegatten zwischenzeitlich zu Miteigentum erworben hatten, wurde später zwangsversteigert.
16
Laut Schreiben des Jobcenters vom 22. November 2021 ist die Integration des Klägers in eine bedarfsgerechte Tätigkeit aufgrund massiver gesundheitlicher Einschränkungen trotz seiner Bemühungen nicht geglückt.
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In einer sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme für die Bundesagentur für Arbeit vom 5. März 2020 wird die Arbeitsfähigkeit des Klägers angenommen, allerdings ausgeführt, der Kläger leide unter zahlreichen Beschwerden und es gehe ihm körperlich und psychisch nicht gut. Es lägen schwerwiegende Leistungseinschränkungen auf Dauer vor, ambulante Behandlung sei ausreichend, einfache Helfer- oder Fahrertätigkeiten aus ärztlicher Sicht zu empfehlen.
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Am 5. Oktober 2021 stellte der Kläger einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung. Zur Begründung gab er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, eine generalisierte Angststörung, Diabetes mellitus Typ II, essentielle Hypertonie mit Herzbeschwerden, Koxarthrose beidseitig, Adipositas und Lumboischialgie an. Laut Schreiben vom 29. Juli 2022 erschien der Kläger zu zwei anberaumten Untersuchungsterminen beim Gesundheitsamt wegen der beantragten Schwerbehinderung unentschuldigt nicht.
19
Aus einem vorläufigen Entlassbericht eines psychiatrischen Krankenhauses vom 4. April 2022 geht hervor, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden sei. Der Kläger sei depressiv und habe Suizidgedanken gehabt. Von Suizidalität habe er sich bei der Entlassung, die auf eigenen Wunsch erfolgt sei, glaubhaft distanziert.
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Laut polizeilicher Einsatzmeldung vom 24. Januar 2022 war der Kläger in der Silvesternacht am 1. Januar 2022 stark alkoholisiert in einen Streit und eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt. Aus der Meldung der Polizei ergibt sich, dass der Kläger bereits fünfmal wegen häuslicher Gewalt und drei weitere Male polizeilich in Erscheinung getreten sei. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2022 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
21
Am 14. Oktober 2021 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, den er nach Hinweis des Beklagten auf fehlende Voraussetzungen am 11. November 2021 auf einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis umstellte.
22
Mit Schreiben vom 16. November 2021 hörte ihn der Beklagte zur beabsichtigten Antragsablehnung mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung an. Zur Begründung wurde angegeben, angesichts des Bezugs von Sozialhilfe sei der Lebensunterhalt des Klägers nicht mehr gesichert. Außerdem stehe die Verurteilung aus dem Strafbefehl vom 22. August 2019 einer Verlängerung entgegen. Sozialleistungsbezug und Verurteilungen zu Geldstrafen von mehr als 50 Tagessätzen stünden der Verlängerung eines Titels nach § 23 Abs. 1 AufenthG entgegen.
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Der Kläger trug mit Schreiben vom 22. November 2021 vor, er könne seinen Lebensunterhalt wegen gesundheitlicher Probleme nicht erarbeiten. Er sei nun 25 Jahre in Deutschland, in der Türkei habe er keine Wohnung oder sonstige Anlaufstellen. Das dortige Gesundheitssystem sei nicht mit demjenigen in Deutschland vergleichbar.
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2. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2021, dem Kläger zugestellt am 15. Dezember 2021, lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Ziffer 2), anderenfalls wurde die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 3). Für den Fall der Abschiebung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und auf drei Jahre befristet (Ziffer 4). In Ziffer 5 wurde auf die Kostenpflicht des Klägers bei eventueller Abschiebung hingewiesen, Ziffer 6 hält die Kostenfreiheit des Bescheids fest.
25
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, im Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006, auf den sich die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 23 Abs. 1 AufenthG bislang gestützt habe, sei unter Ziffer 6.4 geregelt, dass ausländische Staatsangehörige, die wegen vorsätzlicher Taten zu Geldstrafen von mehr als 50 Tagessätzen verurteilt worden sind, von dieser Regelung ausgeschlossen seien. Die Verurteilung zu 110 Tagessätzen überschreite diese Schwelle. Ziffer 3.2.1 des Bleiberechtsbeschlusses setze die Lebensunterhaltssicherung voraus, der der Sozialleistungsbezug des Klägers entgegenstehe. Eine positive Prognose für die Zukunft sei diesbezüglich auch nicht möglich. Die genannten Voraussetzungen seien nach § 8 Abs. 1 AufenthG auch für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG komme für den angestrebten längeren Aufenthalt nicht in Frage. Außerdem liege keine außergewöhnliche Härte vor. Insbesondere gebe es auch in der Türkei Sozialleistungen für Bedürftige, mit denen das Existenzminimum gesichert sei. Auch die Gesundheitsversorgung sei in der Türkei gesichert. Dies gelte für den Kläger selbst dann, wenn dem Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stattgegeben werden sollte. Diese Entscheidung sei für den Bescheiderlass daher nicht abgewartet worden. Die Ehe des Klägers sei geschieden, Kontakt zur Ex-Frau bestehe nicht. Auch die volljährigen Kinder hätten sich nach der Scheidung von ihrem Vater abgewandt. Die Ausreise sei auch nicht i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich. Die Regelung des Art. 6 ARB 1/80 sei auf den Kläger nicht anwendbar. Denn dieser sei in der Vergangenheit hauptsächlich selbstständig gewesen und nun seit 2019 arbeitslos. Die Ausreisefrist von 30 Tagen sei nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG festgesetzt worden. Die Abschiebungsandrohung stütze sich auf § 59 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG. Abschiebungshindernisse seien nicht vorhanden. Insbesondere seien Wiedereingliederungsprobleme in der Türkei nicht zu erwarten und es lägen keine Bindungen nach Art. 6 GG vor. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot stütze sich auf § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Fristlänge sei nach § 11 Abs. 3 AufenthG bestimmt worden. Zugunsten des Klägers seien sein Aufenthalt im Bundesgebiet von 25 Jahren und der Erwerb grundlegender deutscher Sprachkenntnisse einzustellen. Zu seinen Lasten sprächen die strafrechtlichen Ahndungen und die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts. Vor diesem Hintergrund sei eine Frist von drei Jahren angemessen.
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3. Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Januar 2022 Klage erheben und beantragen,
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Dezember 2021 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
hilfsweise wird beantragt, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Dezember 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Zugleich ließ er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung stellen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte verkenne, dass der Kläger aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt sei. Denn dessen geschiedene Ehefrau habe durch die Tätigkeit im Imbiss eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlangt. Davon habe der Kläger vor der Scheidung eine Berechtigung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ableiten können. Weder die Scheidung noch die Arbeitslosigkeit brächten dieses Recht zum Erlöschen. Die Verlustgründe des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 seien abschließend. Zudem habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung selbständiger Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen, da er über lange Jahre rechtmäßig eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt habe. Der Kläger sei voll in Deutschland integriert und faktischer Inländer. Der Strafbefehl aus dem Jahr 2019 beruhe auf einer persönlichen Ausnahmesituation. Zumindest nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei er aufenthaltsberechtigt.
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4. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Berechtigung nach Art. 7 ARB 1/80 bestehe nicht. Denn für eine Berechtigung seiner Ex-Frau nach Art. 6 ARB 1/80 hätte diese die Arbeitnehmereigenschaft erlangt haben müssen. Der Beklagte habe mit der Ex-Frau Kontakt aufgenommen, diese habe nun eidesstattlich versichert, dass sie während der Tätigkeit im Imbiss über kein eigenes Konto verfügt habe. Sie habe keinen Lohn erhalten und auch Urlaub sei nicht gewährt worden. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sei ihr ebenfalls nicht bekannt gewesen. Sie sei unter Druck gesetzt worden, um Verdienstabrechnungen für den Steuerberater zu quittieren. Einen schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag habe es nie gegeben. Nach Ummeldung des Gewerbes auf ihren Namen sei zwar ein eigenes Konto eingerichtet worden, Zugriff habe sie darauf aber nie gehabt. Sie sei während der Ehe wöchentlich körperlich misshandelt, beleidigt und bedroht worden. Auch die Ummeldung des Gewerbes sei unter Androhung von Gewalt erfolgt. Zu dieser Zeit habe der Kläger sie gezwungen, zum Notar zu gehen, um etwas zu unterschreiben und alle Schulden zu übernehmen. Der Notar habe sich aber geweigert, die rechtliche Handlung vorzunehmen, sodass sie nichts unterschrieben habe. Aus alledem ergebe sich, dass die geschiedene Ehefrau niemals Arbeitnehmerin gewesen sei.
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Aus der Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen könne nicht aus sich selbst heraus ein Aufenthaltsrecht folgen. Die frühere Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG habe unmittelbar zur Erwerbstätigkeit berechtigt und sei daher vorteilhafter als § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 gewesen. Als abgelehnter und vollziehbar ausreisepflichtiger Asylbewerber ohne Berufserfahrung, ohne Ausbildung und ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse wäre ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 ohnehin wahrscheinlich abzulehnen gewesen. Außerdem hätte hier die Erwerbstätigkeit gesondert gestattet werden müssen. § 23 Abs. 1 AufenthG als neue Bleiberechtsregel sei deshalb eine wesentliche Besserstellung gewesen. Eine Anwendung der Stand-Still-Klausel komme deshalb nicht in Betracht. Auch eine Berechtigung nach § 8 Abs. 1 AusIG 1965 komme nicht in Betracht, da eine soziale oder wirtschaftliche Integration des Klägers nicht erfolgt sei.
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Darüber hinaus sei der Kläger kein faktischer Inländer. Der Imbissbetrieb sei wirtschaftlich gescheitert, seitdem sei der Kläger arbeitslos und beziehe Sozialleistungen. Trotz des langen Aufenthalts in Deutschland habe der Kläger keinen Integrationskurs mit Deutschzertifikat B 1 abschließen können.
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5. Hierauf ließ der Kläger erwidern, die eidesstattliche Versicherung enthalte zahlreiche Unwahrheiten. Die Ehefrau habe über ein eigenes Konto verfügt. Darauf sei das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder ab 2008 ausgezahlt worden. Auch Gehalt habe sie bezogen. Vom 7. Januar 2008 bis 31. Mai 2013 seien außerdem Sozialversicherungsbeiträge für die Ex-Frau abgeführt worden. Sie habe auch regelmäßig Urlaub gehabt und diesen gemeinsam mit der Familie verbracht. Beim Notar sei das Ehepaar zuletzt Ende 2013 gewesen. Zu diesen Fragen sei die Ex-Frau als Zeugin zu vernehmen, es seien Auskünfte über den Bestand des Kontos seit ca. 2008 und der Deutschen Rentenversicherung zu den geleisteten Beiträgen einzuholen. Vorgelegt wurden eine Mitteilung einer Notarin aus Schweinfurt vom 11. August 2022, wonach das Ehepaar zuletzt Ende 2013 einen Beurkundungstermin gehabt habe sowie ein nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und einem Döner-Imbiss vom 8. Juni 2022, dessen Abschluss nur der Aufenthaltsstatus des Klägers entgegenstehe.
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6. Die geschiedene Ehefrau des Klägers ließ nach den Vorwürfen einer falschen eidesstattlichen Versicherung auf Anfrage des Beklagten am 11. Oktober 2022 anwaltlich vortragen, sie habe nie proaktiv ein eigenes Konto eröffnet, sondern sei nur für den Betrieb des Dönerimbisses als Strohfrau eingesetzt worden. Sie sei der deutschen Sprache bis heute nicht mächtig. Sie wisse nur von einem Konto ab der Gewerbeanmeldung auf ihren Namen, alles was mit Geld zu tun gehabt habe, habe ihr Mann gemacht. Er habe auch die EC-Karte gehabt. Außerdem seien wegen Belästigungen durch den Kläger im Zusammenhang mit der Hochzeit der Tochter des Klägers Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt worden. Am 18. Oktober 2022 wurde ein entsprechendes Kontaktverbot angeordnet (Beschluss des Amtsgerichts B** K* …, Az. … * …*).
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7. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 23. April 2024 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, sowie auf die beigezogene Behördenakte verwiesen. Zudem wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
37
Der Bescheid vom 1. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht. Auch Bedenken gegen die Nebenentscheidungen zum angefochtenen Bescheid bestehen nicht.
38
1. Zunächst ergibt sich kein Verlängerungsanspruch für die bisherige Aufenthaltserlaubnis aus §§ 8 Abs. 1, 23 Abs. 1, 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG.
39
Im Nachgang zum Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006, der in Bayern durch eine eigene Anordnung umgesetzt wurde, war der Kläger in Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis. Bei dieser Bleiberegelung handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, aus der sich vermittelt über die ständige Verwaltungspraxis nach Art. 3 Abs. 1 GG ein Verlängerungsanspruch ergeben kann (Röcker in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 23 AufenthG Rn. 6 f.).
40
Die Voraussetzungen für ein solches Bleiberecht, die nach § 8 Abs. 1 AufenthG auch bei der Verlängerung zu beachten sind, liegen bzgl. des Klägers aber nicht mehr vor.
41
Zum einen scheidet nach Punkt 6.4 des Beschlusses die Erteilung an Personen aus, gegen die eine Strafe in Höhe von mehr als 50 Tagessätzen verhängt worden ist. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … K* … vom … … 2016 (Az. … * … …*) wurde gegen den Kläger wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Vorenthaltens in 44 sachlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts B** K* … vom … … 2019 (Az. … … … …*) wurde gegen den Kläger wegen versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen verhängt.
42
Zum anderen ist nach Punkt 3.2.1 des Beschlusses die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich. Seit 1. November 2019 ist der Kläger allerdings arbeitslos und bezieht Sozialleistungen. Auch eine Ausnahme nach Punkt 3.2.2 liegt nicht vor. Weder ist der Kläger erwerbsunfähig (siehe Schreiben des Job-Centers vom 22. November 2021 und Sozialmedizinische gutachterlichen Stellungnahme für die Bundesagentur für Arbeit vom 5. März 2020), noch hat er das 65. Lebensjahr vollendet. Aus den Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) in der Fassung vom 3. März 2014, S. 51, ergibt sich, dass in diesem Rahmen das Bemühen um die Sicherung des Lebensunterhalts durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für eine Verlängerung ausreichen soll, wenn eine günstige Integrationsprognose erstellt werden kann. Einziger Anhaltspunkt in die Richtung einer positiven Prognose ist der im Klageverfahren vorgelegte Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und einem Imbissbetreiber vom 8. Juni 2022, dessen tatsächlicher Durchführung nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten nur der unsichere Aufenthaltsstatus des Klägers entgegenstehe. Insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Schulden des Klägers aus seiner gescheiterten Selbstständigkeit und der Straftaten ergibt sich allein aus diesem Arbeitsvertrag jedoch keine günstigere Prognose.
43
Beide Gründe tragen dabei jeweils selbstständig die Ablehnung der Verlängerung. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ständige Verwaltungspraxis von der Anwendung der Kriterien des Bleiberechtsbeschlusses absehen würde.
44
2. Ein Anspruch des Klägers gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 aus eigenem Recht konnte in den kurzen Zeiten seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht entstehen und ist jedenfalls mit Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit erloschen (vgl. Kurzidem in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1. Januar 2024, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 28).
45
3. Auch ein von der geschiedenen Ehefrau des Klägers abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, das sich inzwischen verselbstständigt haben könnte (EuGH, U.v. 22.12.2010 – C-303/08 – ECLI:ECLI:EU:C:2010:800 – Bozkurt), liegt nicht vor. Denn die Ehefrau des Klägers war zur Überzeugung des Gerichts nie Teil des regulären deutschen Arbeitsmarkts, sodass auch der erforderliche Mindestzeitraum einer Beschäftigung von drei Jahren während der Ehe nicht erreicht werden konnte.
46
a) Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, U.v. 26.11.1998 – C-1/97 – ECLI:ECLI:EU:C:1998:568 – Birden Rn. 25). Ein solches Arbeitsverhältnis kann auch zwischen Ehegatten eingegangen werden, ist dann aber von einer Mitarbeit auf lediglich familienrechtlicher Basis abzugrenzen. Kriterien sind die Zahlung einer regelmäßigen und auch für „normale” Arbeitnehmer üblichen Vergütung, die Einhaltung betriebsüblicher Arbeitszeiten und die Unterordnung unter die Direktions- und Weisungsverhältnisse des Betriebs (Schulz, BZA 2010, 75; BAG, U.v. 19.7.1973 – 5 AZR 46/73 – juris Rn. 10; EuGH, U.v. 8.6.1999 – C-337/97 – ECLI:ECLI:EU:C:1999:284 Rn. 15).
47
Das Gericht geht davon aus, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers keine reguläre Vergütung als Arbeitnehmerin im familieneigenen Döner-Imbiss erhalten hat. Es handelte sich nicht um ein fremdüblich ausgestaltetes Ehegattenarbeitsverhältnis, das auch eine dritte Person eingegangen wäre, die nicht mit dem Kläger verwandt ist. Vielmehr arbeitete die Ex-Frau des Klägers aufgrund der familiären Bindung im Imbiss mit und entnahm für die Kosten ihrer Lebensführung Bargeld aus der dortigen Kasse, ohne aber einem regulären Arbeitsverhältnis nachzugehen.
48
Aus der Akte ist ersichtlich, dass die Ex-Frau des Klägers ab dem 7. Januar 2008 zumindest bis Mai 2008 geringfügig mit 20 Stunden pro Woche im Imbiss beschäftigt war, als dieser noch einen anderen Betreiber hatte. Am 13. Oktober 2008 wurde dem Kläger eine Gaststättenerlaubnis für den Imbiss erteilt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wurde seiner Ehefrau kein reguläres Gehalt mehr ausgezahlt, bis der Imbiss zum 5. April 2018 auf sie umgemeldet wurde, sodass ab dann eine abhängige Beschäftigung ohnehin ausscheidet.
49
b) Diese Annahme stützt sich auf die folgenden Umstände, die in ihrer Gesamtschau zu der gerichtlichen Überzeugung führen, ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau habe es nicht gegeben:
50
Aus Entgeltabrechnungen, die sich für Dezember 2009 bis Juni 2010 sowie für Juni 2011 und Oktober 2011 in den Akten finden, ergibt sich die Beschäftigung der Ex-Frau des Klägers im Imbiss auf 450 EUR-Basis. Auf den Abrechnungen ist jeweils ein entsprechender Auszahlungsbetrag vermerkt, die Felder „Auszahlung an Bank“ bzw. „Bankbezeichnung“, „Konto“ und „BLZ“ sind aber nicht ausgefüllt.
51
In den Akten (S. … f., …*) befinden sich außerdem ein Kontoauszug vom 8. Dezember 2009 und eine Umsatzliste für ein Konto der Ehefrau bei der Raiffeisenbank. Dort sind Buchungen zwischen dem 9. Oktober 2009 und dem 18. Dezember 2009 aufgeführt. Die Geldeingänge auf diesem Konto beschränken sich auf Kindergeldzahlungen durch die Familienkasse.
52
Zwar ergibt sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts B** K* … vom … … 2016 (Az. … * … …*), dass für die Ehefrau Sozialleistungen (in zu geringer Höhe) abgeführt wurden. Daraus lässt sich aber nicht gleichzeitig ableiten, dass auch Gehalt gezahlt wurde. Dasselbe gilt für die Einkommenssteuerbescheide des Ehepaars für die Jahre von 2008 bis 2015, aus denen sich Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbstständiger Arbeit in unterschiedlicher Höhe, teils von ca. 5.000,00 EUR, teils von ca. 2.500,00 EUR ergeben. Für 2016 und 2017 werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Auch hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass tatsächlich Lohn ausgezahlt worden ist. Vielmehr beruht der Steuerbescheid auf den Entgeltabrechnungen und vom Arbeitgeber übermittelten entsprechenden Daten.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Beschäftigung seiner früheren Ehefrau wie folgt beschrieben: Sie habe im Imbiss zwei Stunden mittags und zwei Stunden abends gearbeitet. Am Wochenende habe sie mitgeholfen, wenn viel zu tun gewesen sei. Es habe sich immer um einen Minijob gehandelt. Es habe einen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben, auf den der Kläger nach der Scheidung aber keinen Zugriff mehr habe. Seine Ex-Frau habe die Unterlagen mit nach Hause genommen und dort weggeworfen. Ihren Lohn habe der Kläger ihr bar auf die Hand ausbezahlt, sie habe unterschrieben, dass sie ihn erhalten habe. Unterlagen dazu gebe es ebenfalls nicht mehr. Das Geld habe er aus der Kasse genommen. Außerdem habe sie unentgeltlich im Imbiss gegessen, er habe sämtliche Kosten für seine Frau übernommen.
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Der Sohn des Klägers gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, die Wohnung der Familie sei in unmittelbarer Nähe des Imbisses gewesen. Die Eltern hätten beide dort gearbeitet. Der Vater habe seiner Mutter Geld gegeben, die Kasse sei außerdem offen gewesen, die ganze Familie habe sich bei Bedarf Geld genommen. Ob es regelmäßige Geldzahlungen gegeben habe, könne er nicht sagen.
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c) Aus diesem Gesamtbild ergibt sich zum einen, dass der früheren Ehefrau des Klägers niemals Arbeitsentgelt auf ein Konto überwiesen worden ist, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch erstmals bestätigt hat.
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Zum anderen folgt daraus aber auch, dass es keine regulären Barlohnzahlungen gab. Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger behauptet, der Lohn sei bar ausgezahlt worden. Eine solche Barlohnzahlung ist auch im Rahmen eines regulären Beschäftigungsverhältnisses möglich (Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 24. Aufl. 2024, § 611a BGB Rn. 587). Auf Grundlage der Schilderung insbesondere des informatorisch angehörten Sohns des Klägers in der mündlichen Verhandlung stellt sich die Lage aber vielmehr so dar, dass es im Familienverband üblich war, für den täglichen Bedarf Geld aus der Kasse des Imbisses zu nehmen, ohne dass insofern von regelmäßigen Gehaltszahlungen die Rede sein könnte. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Tätigkeit im Imbiss nicht als abhängige Beschäftigung, sondern vielmehr als gemeinsame Arbeit innerhalb der Familie für gemeinsame Kasse. Angesichts dieser fehlenden Auszahlung einer regelmäßigen Vergütung ist es auch unerheblich, ob – wie vom Kläger behauptet – ein schriftlicher Arbeitsvertrag ursprünglich existierte, der jetzt lediglich nicht mehr auffindbar ist. Selbst wenn es einen solchen Vertrag gegeben haben sollte, würde seine Existenz nicht über die tatsächlich unterbliebene Auszahlung eines regelmäßigen Lohns hinweghelfen. Mit einer dritten, nicht mit dem Kläger verwandten, Person wäre ein solches Beschäftigungsverhältnis auch deshalb nicht denkbar gewesen, weil nach der Wahrnehmung des Sohns des Klägers meist Mutter und Vater gemeinsam im Imbiss anwesend gewesen seien, die Tätigkeit also zeitlich über den vorgetragenen Minijob hinausgegangen sein dürfte.
57
Dieser Schluss deckt sich mit der eidesstattlichen Versicherung der Ex-Frau des Klägers vom 28. Juni 2022, wonach diese nie Lohn erhalten habe. Zwar trifft zu – wie der Klägerbevollmächtigte insbesondere in der mündlichen Verhandlung betont hat – dass deren für den Kläger belastende Äußerungen auch vor dem Hintergrund des Scheidungsverfahrens und des zerrütteten Verhältnisses zur ältesten Tochter zu lesen sind. Ferner trifft zu, dass die Aussagen der früheren Ehefrau des Klägers im Verfahren teils widersprüchlich waren, insbesondere hinsichtlich der später korrigierten Behauptung, sie habe nie über ein Bankkonto verfügt. Aus dem Gesamtbild und insbesondere den Aussagen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich aber hinreichend klar, dass reguläre Entgeltzahlungen des Klägers an seine frühere Ehefrau nie erfolgten, ohne dass es für diese Folgerung entscheidend auf die eidesstattliche Versicherung ankäme. Die schriftsätzlich angeregte Einvernahme der Ex-Frau des Klägers als Zeugin war vor diesem Hintergrund nicht angezeigt und hätte keine weitere Klärung bringen können.
58
Ein Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 scheidet daher aus.
59
4. Entgegen dem klägerischen Vortrag folgt auch kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus dem AuslG 1965 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen bzw. Art. 13 ARB 1/80. Diese Regelungen verfolgen das Ziel, neue Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszuschließen. Dies bedeutet, dass für den Vergleich der Rechtslage auf die jeweils günstigste Regelung abzustellen ist, die seit dem Inkrafttreten der Stillhalteklausel eingeführt wurde (BVerwG, U.v. 28.4.2015 – 1 C 21.14 – juris Rn. 24).
60
Seitens des arbeitslosen Klägers stehen aber weder die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (vgl. Art. 49 AEUV), noch einer abhängigen Beschäftigung (vgl. Art. 45 AEUV) oder die Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit (vgl. Art. 56 AEUV) in Rede. Dies wäre Voraussetzung für die Anwendbarkeit der jeweils korrespondierenden Stillhalteklausel.
61
Selbst wenn man allein die Vorlage eines Arbeitsvertrags im Klageverfahren als ernsthaften Wunsch eines Arbeitsmarktzugangs einordnen sollte, ist jedenfalls festzuhalten, dass Ausweisungsinteressen wie die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers auch auf dem Stand des Ausländergesetzes 1965 (BGBl. I 1965, S. 353 ff.) der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entgegengehalten werden konnten, §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 2, 8 Abs. 1 AuslG 1965. Insofern ist für den Kläger keine zwischenzeitliche Schlechterstellung eingetreten. Mit seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis, die einen Übergang zur Niederlassungserlaubnis möglich machte und einen Verlängerungsanspruch bei Fortbestand der Voraussetzungen einräumte, war er gegenüber den Ermessensnormen des Jahres 1965, nach denen ihm nach Ablehnung seines Asylantrags voraussichtlich keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden wäre, sogar erheblich bessergestellt.
62
5. Ein Anspruch resultiert auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwar greift bei einem solchen humanitären Aufenthaltstitel nicht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise liegt aber nicht vor.
63
Insbesondere ist die Ausreise weder nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich unmöglich. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewähren keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer Beendigung des Aufenthalts aber entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1997 – 1 C 9.95 – juris Rn. 37; OVG Lüneburg, B.v. 20.5.2009 – 11 ME 110/09 – juris Rn. 10). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst das Recht auf ein familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. – juris Rn. 84). Die Ehe des Klägers ist allerdings zwischenzeitlich geschieden. Das Verhältnis zur ältesten Tochter ist zerrüttet. Zu den weiteren volljährigen Kindern besteht nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung zwar wieder Kontakt. Ein Sohn hat ihn auch zur mündlichen Verhandlung begleitet. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Familieneinheit zieht die Ausreise des Klägers aber nicht nach sich. Alle Kinder des Klägers sind volljährig und in der Lage, ihren Vater in der Türkei zu besuchen, mit ihm zu telefonieren und über das Internet Kontakt zu halten. Auch Krankheiten, die zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise führen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen (vgl.u.).
64
6. Die Erteilung einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis, die nach § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG ebenfalls trotz eines abgelehnten Asylantrags erfolgen könnte, scheidet nach § 104c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angesichts der vom Kläger begangenen Straftaten aus.
65
7. Eine Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt begehrt.
66
8. Gegen die Rechtmäßigkeit der Nebenentscheidungen im streitgegenständlichen Bescheid – unterstellt, dass deren gesonderte Anfechtung neben der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom klägerischen Begehren i.S.d. § 88 VwGO umfasst ist, – bestehen ebenfalls keine Bedenken.
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Die Ausreisefrist von 30 Tagen unter Ziffer 2 des Bescheids (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) kann zwar selbstständig angefochten werden. Ihre Unangemessenheit wurde aber weder vorgebracht noch ist sie sonst ersichtlich.
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Bzgl. der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids liegen keine Abschiebungsverbote vor und der Abschiebung stehen i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegen. Zu den familiären Bindungen ist zu beachten, dass alle Familienangehörigen, soweit der Kläger noch Kontakt zu ihnen unterhält, volljährig sind. Bzgl. der gesundheitlichen Belange ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem vorläufigen Entlassbericht eines psychiatrischen Krankenhauses vom 4. April 2022, wonach der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, angesichts der medizinischen Versorgungslage in der Türkei jedenfalls keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Landesweite Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten sind in der Türkei grundsätzlich gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 20.5.2024, S. 21). Auch aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK resultiert kein Abschiebungsverbot. Eine Grundversorgung für Bedürftige ist in der Türkei gewährleistet. Zudem existieren Rückkehrhilfeprogramme bei freiwilliger Rückkehr (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 20.5.2024, S. 21). Außerdem ist der Kläger laut der sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme für die Bundesagentur für Arbeit vom 5. März 2020 trotz zahlreicher Beschwerden körperlicher und psychischer Art prinzipiell arbeitsfähig, sodass er sich in der Türkei eine Lebensgrundlage schaffen kann.
69
Das auf drei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Ziffer 4 begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde hier unter die aufschiebende Bedingung einer Abschiebung des Klägers gestellt. Die Fristlänge trägt einerseits seinem jahrzehntelangen Aufenthalt im Bundesgebiet, andererseits den strafrechtlichen Verurteilungen Rechnung. Ermessensfehler sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
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Ziffern 5 und 6 enthalten keine belastenden Anordnungen bzw. weisen lediglich auf die Rechtslage hin.
71
9. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.