Titel:
Einigungsgebühr, Sofortige Beschwerde, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Erledigterklärung, Kostenfestsetzungsantrag, Kostenfestsetzungsbeschluß, Nutzungsentschädigung, Kostenfestsetzungsbescheid, Klagepartei, Parteivorbringen, Prozeßhandlungen, Versicherungsfall, Beschlüsse, Kosten des Rechtsstreits, OLG Nürnberg, Kostenverteilung, Klageerwiderung, Wertminderung, Schriftsätze, Abrechnung
Schlagworte:
sofortige Beschwerde, Kostenfestsetzungsbescheid, Erledigterklärung, Abrechnung des Versicherungsfalles, Übernahme der Kosten, Einigungsgebühr, Nutzungsentschädigung
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Beschluss vom 22.05.2024 – 61 O 2404/23
LG Regensburg, Beschluss vom 04.04.2024 – 61 O 2404/23
Fundstelle:
BeckRS 2024, 20727
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 04.04.2024, Az. 61 O 2404/23, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 22.05.2024 abgeändert:
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 06.03.2024 zu erstattenden Kosten werden auf
(in Worten: neunhundertzweiundsiebzig 40/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit … festgesetzt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 09.04.2024 sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 04.04.2024 eingelegt. Zugrunde lag eine übereinstimmende Erledigterklärung nach einer im Wege der Klageerwiderung vorgenommen Abrechnung des Versicherungsfalles durch den Beklagten, wobei nicht die volle Klageforderung abgerechnet wurde. Für den Fall der Erledigterklärung durch die Klagepartei erklärte sich der Beklagte zur Übernahme der Kosten bereit. Nach der erfolgten Erledigterklärung durch die Klagepartei erließ das Landgericht Regensburg am 06.03.2024 den Beschluss, wonach der Beklagte die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe, gem. § 91 Abs. 1 ZPO.
2
Die Klagepartei stellte einen Kostenfestsetzungsantrag inklusive einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 W RVG. Das Landgericht erließ einen antragsgemäßen Kostenfestsetzungsbeschluss und half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.05.2024 nur teilweise ab. In der Frage der Nutzungsentschädigung nach dem Verkehrsunfall habe der Beklagte nicht die volle Summe abgerechnet, sondern nur einen Teilbetrag und nichts bezüglich der Wertminderung. Die Erledigterklärung in diesen Bereichen stelle daher eine Einigung dar.
3
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie die erstinstanzlichen Beschlüsse Bezug genommen.
4
Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
5
Weder die Abrechnung der Beklagten noch die anschließende übereinstimmende Erledigterklärung durch die Parteien lösen eine Einigungsgebühr aus. In der Abrechnung ist kein Angebot auf eine gütliche Einigung zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2006 – VI ZR 280/05 (LG Osnabrück)), sondern eine einseitige Erklärung, was der Beklagte als gerechtfertigte Forderung ansieht. Die übereinstimmende Erledigterklärung ist eine bloße Prozesshandlung, durch welche die Parteien zum Ausdruck bringen, an einer gerichtlichen Entscheidung kein Interesse mehr zu haben. Eine Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Gericht über die Kostenverteilung entscheiden muss (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 9.3.2016 – 17 W 287/15, Rn. 7 m.w.N.). Hier hat vorliegend das Gericht zwar entschieden, dies war jedoch überflüssig, da der Beklagte bereits die Kostenübernahme im Falle der Erledigterklärung durch die Klagepartei erklärt hat.
6
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klagepartei gem. §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.08.1999 – 1 W 2438/99).