Titel:
Asylrecht, Herkunftsland: Gambia, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Zielstaatsänderung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 59 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
AsylG § 77 Abs. 3
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland: Gambia, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Zielstaatsänderung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 2060
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1
Der gambische Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Änderung der Zielstaatsbestimmung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2024.
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Bereits mit bestandskräftigem Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2017 wurde der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ferner wurde die Abschiebung in den Senegal angedroht, da der Antragsteller angab, senegalesischer Staatsangehöriger zu sein. Die gerichtlichen Verfahren gegen diese Entscheidung blieben erfolglos (vgl. hierzu: VG München, B.v. 28.6.2017 – M 15 S 17.33915; U.v. 3.8.2017 – M 15 K 17.33914 – jew. n.v.).
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Im Jahr 2023 teilte das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen der Antragsgegnerin mit, dass wegen der aufgefundenen gambischen Dokumente betreffend den Antragsteller ein unbegrenzt gültiger gambischer Heimreiseschein für den Antragsteller ausgestellt worden sei.
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Im daraufhin von der Antragsgegnerin eingeleiteten Wiederaufgreifensverfahren erhielt der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Änderung der Zielstaatsbestimmung in Gambia sowie zu eventuell bestehenden Abschiebungsverboten bezüglich dieses Landes. Mit Fax vom 14. November 2023 beantragte der Antragsteller eine Fristverlängerung für die Stellungnahme. Es sei davon auszugehen, dass es bei der Bestimmung des Herkunftslandes zu Fehlern gekommen sei. Darüber hinaus reagierte der Antragsteller nicht.
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Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2024, zugestellt ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10. Januar 2024, wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 1). Zudem wurde die mit Bescheid vom 22. Februar 2017 erlassene Abschiebungsandrohung dahingehend geändert, dass der Antragsteller für den Fall, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkomme, nach Gambia abgeschoben werde (Nr. 2). Darüber hinaus wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet (Nr. 3). Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, nach der innerhalb von zwei Wochen Klage zu erheben sei.
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Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Januar 2024, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am 23. Januar 2024, Klage gegen diesen Bescheid erhoben (M 10 K 24.30197). Er beantragt nach § 80 Abs. 5 VwGO zudem,
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die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
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Eilbedürftigkeit sei gegeben, da die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei.
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Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 29. Januar 2024,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 10 K 24.30197, sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
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a) Der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zwar wegen des in Nummer 3 des angegriffenen Bescheids angeordneten Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG grundsätzlich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist zudem formell rechtswidrig, da das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht (schriftlich) begründet worden ist (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Eine besondere Begründung ist im konkreten Fall auch nicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO entbehrlich.
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b) Aber die rechtswidrige behördliche Anordnung des Sofortvollzugs in Nummer 3 des angefochtenen Bescheids läuft ohnehin leer, da die angegriffene Entscheidung schon kraft Gesetzes gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG sofort vollziehbar ist. Da der Klage bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, wirkt sich die formelle Rechtswidrigkeit des angeordneten Sofortvollzugs nicht entscheidungserheblich dahingehend aus, dass der Antrag Erfolg hätte.
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Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung.
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Gegenstand der Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren ist vorliegend nicht die bestandskräftige Abschiebungsandrohung mit Bescheid vom 22. Februar 2017, sondern die Änderung der Zielstaatsbestimmung mit Bescheid vom 5. Januar 2024 (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Zielstaatsbezeichnung hat Regelungscharakter (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 25.7.2000 – 9 C 42/99 – juris Rn. 14) und damit Verwaltungsaktqualität. Sie stellt auch eine von der Abschiebungsandrohung abtrennbare Regelung dar (vgl. VG Berlin, B.v. 18.11.2022 – 25 L 345/22 A – juris Rn. 15 m.w.N.; VG Neustadt an der W.straße, B.v. 5.3.2010 – 1 L 203/10 – juris; VG Hannover, B.v. 15.4.2019 – 3 B 1256/19 – juris Rn. 20).
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In der Rechtsprechung ist umstritten, ob der Bescheid über die Änderung der Zielstaatsbestimmung das Rechtsbehelfs- und Vollziehbarkeitsschicksal des ursprünglichen Bescheids teilt. Nach einer Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. hierzu: VG Bremen, B.v. 18.1.2008 – 6 V 3542/07 – juris; VG Hannover, B.v. 15.4.2019, a.a.O.; VG München, B.v. 25.2.2016 – M 17 S 15.31389 – juris; VG Stuttgart, B.v. 27.10.2005 – A 4 K 13055/05 – juris Rn. 4; alle zitierten Entscheidungen beziehen sich auf Fälle, in denen das Asylbegehren als schlicht unbegründet abgelehnt und diese bestandskräftige Entscheidung nachträglich bezüglich des Zielstaats geändert worden ist) teilt der Bescheid über die Änderung der Zielstaatsbestimmung das Rechtsbehelfs- und Vollziehbarkeitsschicksal des ursprünglichen Bescheids. Danach hat eine Klage gegen die Änderung der Zielstaatsbestimmung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung, wenn das Asylbegehren zunächst als einfach unbegründet abgelehnt worden ist. Denn der Fall der Änderung einer Abschiebungsandrohung durch Auswechslung des Zielstaats ohne Setzung einer erneuten Ausreisefrist sei als Fall des § 38 Abs. 1 AsylG zu begreifen. Nach einer anderen Auffassung (vgl.: VG Berlin, B.v. 18.11.2022, a.a.O., Rn. 16; VG Neustadt an der W.straße, a.a.O.) teilt der Änderungsbescheid nicht das Rechtsbehelfs- und Vollziehbarkeitsschicksal des ursprünglichen Bescheids. Maßgeblich sei alleine die Vorschrift des § 75 AsylG. Dieser Streit bedarf jedoch im konkreten Fall keiner Entscheidung, da beide Auffassungen vorliegend zum gleichen Ergebnis, nämlich der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Änderung der Zielstaatsbestimmung, kommen.
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Soweit die zitierte Rechtsprechung der Auffassung ist, dass die Änderung der Abschiebungsandrohung durch Auswechslung des Zielstaats ohne Setzung einer erneuten Ausreisefrist als Fall des § 38 Abs. 1 AsylG zu begreifen sei, bezieht sie sich auf Fälle, in denen der Asylantrag zunächst als schlicht unbegründet abgelehnt worden ist. Die Fälle der ursprünglich qualifizierten Ablehnung als offensichtlich unbegründet werden hiervon mehr oder weniger explizit ausgenommen (deutlich z.B.: VG Stuttgart, B.v. 27.10.2005, a.a.O.). Insoweit passt diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall schon nicht unmittelbar. Aber sofern man sie übertragen wollte und damit zur Auffassung gelangte, dass die Änderung der Zielstaatsbestimmung das Rechtsbehelfs- und Vollziehbarkeitsschicksal des ursprünglichen Bescheids teilt, würde dies im konkreten Fall jedenfalls bedeuten, dass der Klage gegen die Änderung der Zielstaatsbestimmung keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil der Klage gegen den ursprünglichen Bescheid vom 22. Februar 2017 auch keine aufschiebende Wirkung zukam. Denn es handelte sich um einen Fall des § 36 Abs. 1 AsylG, da der Asylantrag des Antragstellers wegen des sicheren Herkunftslands Senegal gemäß § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (s. zu diesem Ergebnis für einen Fall der ursprünglich qualifizierten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet: VG München, B.v. 2.8.2023 – M 13 S 21.31194 – juris).
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Sofern die Rechtsprechung meint, dass die Änderung der Zielstaatsbestimmung das Rechtsbehelfs- und Vollziehbarkeitsschicksal des ursprünglichen Bescheids nicht teilt und nur auf die Regelung in § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG abstellt, ist auch insoweit der Klage keine aufschiebende Wirkung beizumessen. Bei der vorliegenden Klage gegen die Änderung der Zielstaatsbestimmung handelt es sich nicht um einen der in § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Fälle, in denen der Klage (ausnahmsweise) aufschiebende Wirkung zukommt. Die Klage hat nicht nach § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung, weil weder ein Widerruf noch eine Rücknahme inmitten steht. Auch § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist nicht einschlägig, da dieser eingreift, wenn das Bundesamt einen Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt und eine Ausreisefrist von 30 Tagen zu setzen ist. Im streitgegenständlichen Bescheid ist aber weder über einen Asylantrag entschieden noch eine Ausreisefrist gesetzt worden. Es ist gerade keine erneute Ausreiseaufforderung erfolgt; ausweislich der Begründung des Bescheids sollte eine solche explizit nicht ergehen. Denn im bestandskräftigen Bescheid vom 22. Februar 2017 ist eine Ausreiseaufforderung, die mit einer Ausreisefrist verbunden war, bereits enthalten. Auch ist im ursprünglichen Bescheid vom 22. Februar 2017 gerade keine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt worden. Es handelte sich damals gerade nicht um einen Fall des § 38 Abs. 1 AsylG, sondern vielmehr um einen solchen des § 36 Abs. 1 AsylG (s. hierzu bereits oben). Auch der Umstand, dass, wenn der Antragsteller von Anfang an richtigerweise als gambischer Staatsangehöriger behandelt worden wäre, bereits im ursprünglichen Bescheid die Abschiebung nach Gambia hätte angedroht und mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG hätte verbunden werden müssen, führt nicht dazu, dass nunmehr die Klage gegen die nachträgliche Änderung des Zielstaats (fiktiv) als Fall des § 38 Abs. 1 AsylG interpretiert werden könnte. Dies führt auch nicht zu einer Schlechterstellung des Antragstellers, da – die von Anfang an richtige Sachbehandlung im Bescheid vom 22. Februar 2017 unterstellt – nunmehr offensichtlich auch die Ausreisefrist des § 38 Abs. 1 AsylG abgelaufen wäre.
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c) Im Hinblick auf den gesetzlichen Sofortvollzug gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – wenn auch verstanden als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – statthaft. Er ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Dies gilt auch, wenn man wegen des Sofortvollzugs eine einwöchige Antragsfrist für einschlägig hielte, da dann wegen der falschen Rechtsmittelbelehrungdie Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelten würde, die offensichtlich gewahrt ist.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Entfaltet ein Rechtsbehelf – wie hier – von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
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Letzteres ist vorliegend der Fall. Nach summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Änderung der Zielstaatsbestimmung sowie die Ablehnung von Abschiebungsverboten im streitgegenständlichen Bescheid als gering anzusehen. Die Anordnungen im angefochtenen Bescheid erweisen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.
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a) Der Bescheid ist nicht formell rechtswidrig, obwohl die Antragsgegnerin den Antragsteller vor Änderung der Zielstaatsbezeichnung nicht persönlich (sondern nur schriftlich) angehört hat. Eine Pflicht zur persönlichen Anhörung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG bestand im vorliegenden Fall nicht, da sich der Antragsteller nicht mehr im Asylverfahren befindet (vgl. VG Berlin, B.v. 18.11.2022 – 25 L 345/22 A – juris Rn. 21).
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b) Die Änderung der Zielstaatsbestimmung in Gambia in Nummer 2 des angegriffenen Bescheids ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden.
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Eine Abschiebung kann nur in einen Staat erfolgen, der bereit (Übernahmebereitschaft) oder verpflichtet (Herkunfts- oder Heimatstaat) ist, den Ausländer aufzunehmen (Kluth in ders./Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 39. Ed. 1.10.2023, § 59 AufenthG Rn. 28). Daher soll nach § 59 Abs. 2 AufenthG in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
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Zielstaat ist in der Regel der Herkunfts- oder Heimatstaat. In Betracht kommt aber nach dem Wortlaut der Vorschrift auch ein sonstiger Staat, wenn der Ausländer berechtigt ist, in diesen einzureisen und sich dort aufzuhalten oder wenn dieser Staat auf Grund eines bi- oder multilateralen Übereinkommens verpflichtet ist, den Betroffenen zu übernehmen. Dazu muss der Ausländer weder die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzen noch in ihm gelebt oder sonstige besondere Bindungen zu ihm haben. Es ist auch davon auszugehen, dass der Ausländer in einen anderen Staat ausreisen darf, wenn dieser den Ausländer mit Heimreisedokumenten versehen hat und diese noch gültig sind (vgl. hierzu: Gordzielik in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 59 AufenthG Rn. 17; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 59 AufenthG Nr. 59.2.1).
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Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist es weder vorgetragen noch nach Aktenlage erkennbar, warum die Änderung der Zielstaatsbestimmung in Gambia rechtswidrig sein sollte. Über die Ausländerbehörde hat die Antragsgegnerin eine Vielzahl von gambischen Dokumenten erhalten, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller gambischer Staatsangehöriger ist. Beispielsweise hat der Antragsteller, ausgewiesen als gambischer Staatsangehöriger, für … … eine Vollmacht bezüglich seiner Immobilienangelegenheiten in Gambia ausgestellt und unterschrieben. Des Weiteren befindet sich in der Akte eine Erklärung des gambischen Staatsangehörigen … …, nach der der Antragsteller sein Bruder sei. Zudem ist ein in Gambia ausgestelltes „Certificate of Transfer of Ownership of Land“ aktenkundig, nach der auf den Antragsteller Land übertragen wird. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nach Gambia einreisen und sich dort aufhalten darf, da für ihn ein gambischer Heimreiseschein ausgestellt worden ist, der unbegrenzt gültig ist.
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c) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Gambia sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).