Titel:
Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Normenketten:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
StGB § 52, § 53, § 64
Leitsatz:
Die spezifische Gefährlichkeit von bestimmten Betäubungsmitteln ist ein relevanter Strafzumessungsgrund, außer hinsichtlich Betäubungsmitteln, die zum eigenen Konsum vorgesehen sind. (Rn. 476) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Betäubungsmittel, nicht geringe Menge, Handeltreiben
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2024 – 6 StR 312/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 20597
Tenor
1. Der Angeklagte B… ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 43 tatmehrheitlichen Fällen.
2. Der Angeklagte B… wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
3. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
4. Die Unterbringung des Angeklagten B… in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
5. Von der Strafe sind vor der Unterbringung des Angeklagten B… 22 Monate vorweg zu vollziehen.
6. Gegen den Angeklagten B… wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 271.284,00 EUR angeordnet.
7. Der Angeklagte H… ist schuldig der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 30 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
8. Der Angeklagte H… wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
9. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten H… wird zur Bewährung ausgesetzt.
10. Im Übrigen wird der Angeklagte H… freigesprochen
11. Der Angeklagte P… ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
12. Der Angeklagte P… wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt.
13. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten P… wird zur Bewährung ausgesetzt.
14. Im Übrigen wird der Angeklagte P… freigesprochen.
15. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt wurden. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften B…: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, Anlage I, III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 52, 53, 64, 73 Abs. 1, 73 c StGB.
Angewendete Vorschriften H…: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG, § 31 BtMG, §§ 27, 49, 52, 53, 56 StGB.
Angewendete Vorschriften P…: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, Anlage I, III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 22, 23 Abs. 1, 27, 52, 53, 56 StGB.
Entscheidungsgründe
(hinsichtlich der Angeklagten H… und P… abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
1
Dem Ermittlungsverfahren lagen im Wesentlichen die Übermittlung von Chatverläufen zugrunde, aufgrund derer zunächst die Annahme eines schwunghaften Handels mit Betäubungsmitteln durch den Angeklagten B… bestand. Im Verlauf der Ermittlungen wurden zunächst verdeckte Maßnahmen, unter anderem gegen die Angeklagten E … und H… geführt, die zumindest ein etwaiges Zusammenwirken dieser beiden Angeklagten nahelegten. Im Rahmen dieser verdeckten Maßnahmen konnten auch Anhaltspunkte dafür ermittelt werden, die eine Beteiligung des Weiteren Angeklagten P… und des flüchtigen S… an dem schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln vermuten ließen.
2
Im Zuge der weiteren Ermittlungen konnten aufgrund einer Postbeschlagnahme Pakete, die erhebliche Mengen an Haschisch und Kokain enthielten, sichergestellt und mit Fake-Ware ersetzt wieder in den Postkreislauf zurückgegeben werden. Diese Pakete wurden am 18.11.2022 dem Angeklagten P… übergeben, woran sich die polizeilichen Zugriffe mittels Durchsuchungsmaßnahmen bei den Angeklagten P…, B…, H… und S… anschlossen.
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Die Staatsanwaltschaft legte den Angeklagten mit Anklageschrift vom 07.08.2023 zur Last, Teil einer Bande gewesen zu sein, die sich zum andauernden Handel mit Marihuana, Haschisch und Kokain zusammengeschlossen hatten. Dabei sollten die Angeklagten B… und S… als Köpfe der Bande die Planung und Bestellung der Betäubungsmittel übernommen, der Angeklagte P… die Betäubungsmittel verpackt und der Angeklagte H… als Kurier die Betäubungsmittel ausgefahren haben (Tatkomplex B der Anklageschrift).
4
Dem Angeklagten B… wurden zudem zahlreiche weitere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, auch in nicht geringer Menge, zur Last gelegt (Tatkomplex A der Anklageschrift).
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Im Rahmen der Hauptverhandlung, die aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Angeklagten S… nur gegen die Angeklagten B… P… und H… geführt wurde, ließen sich alle Angeklagten umfassend zur Sache ein, wobei sie die der Anklage zugrundeliegenden Taten – soweit sie nicht auf dem Zusammenschluss als Bande basierten – im Wesentlichen einräumten.
6
Der Angeklagte B… legte im Rahmen seiner Einlassung Wert darauf, dass er auch nie als Besteller der Betäubungsmittel fungiert habe, sondern seinerseits von einer, von ihm nicht näher benannten Person, Betäubungsmittel bezogen und diese dann in eigener Regie und auf eigenes Risiko verkauft hätte.
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Alle Angeklagten gaben übereinstimmend an, jeweils kein Teil einer Bande gewesen zu sein.
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Im Übrigen bestätigte die Hauptverhandlung basierend auf den Einlassungen der Angeklagten, die mit den weiteren Beweismitteln in Einklang standen, wesentliche Teile des angeklagten Sachverhalts.
9
Hinsichtlich des Angeklagten B… wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem erging hinsichtlich des Angeklagten B… eine Einziehungsentscheidung.
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Hinsichtlich des Angeklagten B… wurden die Taten 1, 3, 7, 8, 11, 13, 15, 18, 19, 25, 32 des Tatkomplexes A und der 27.10.2022 im Tatkomplex B 1-18 der Anklage im Rahmen der Hauptverhandlung von der Verfolgung ausgenommen.
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Hinsichtlich des Angeklagten H… wurde der Tatvorwurf im Tatkomplex D Nr. 1 sowie der 27.10.2022 im Tatkomplex B 1-18 der Anklage im Rahmen der Hauptverhandlung von der Verfolgung ausgenommen.
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Hinsichtlich des Angeklagten P… wurde der 27.10.202 im Tatkomplex B 1-18 der Anklage von der Verfolgung ausgenommen.
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Die Verurteilung hinsichtlich der Angeklagten B… und P… ist rechtskräftig, gegen das Urteil des Angeklagten B… wurde durch die Staatsanwaltschaft Revision beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb diesem beschränkt auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB eingelegt. Verteidigerseits wurde hinsichtlich des Urteils des Angeklagten B… unbeschränkt Revision eingelegt.
I. Persönliche Verhältnisse
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Der Angeklagte B… wurde am ….1998 in F. im W. geboren, ist ledig und deutscher Staatsangehöriger. In seinem zweiten oder dritten Lebensjahr kam es zur Trennung seiner Eltern. Daraufhin zog der Angeklagte mit seiner Mutter insgesamt elf Mal um. Im Alter von sieben Jahren wurde der Angeklagte eingeschult und besuchte sodann für vier Jahre die Grundschule. Ab der 5. Klasse besuchte der Angeklagte das Gymnasium in Cham, wobei er die achte Klasse wiederholen musste. In der neunten Klasse wechselte er dann auf die Mittelschule in F. im W., wo er seinen Quali mit der Note 1,3 als Jahrgangsbester abschloss. Anschließend besuchte der Angeklagte noch die zehnte Klasse und den M-Zug und machte die Mittlere Reife. Dann machte der Angeklagten eine Ausbildung im Betrieb B… GmbH zum Bürokaufmann. Mit 17 Jahren lernte der Angeklagten dann seine erste Freundin kennen, mit der er vier Jahre liiert war. Seine Freundin war die damalige Juniorchefin seines Ausbildungsbetriebes. Nach dem Beziehungsende schied der Angeklagte B… dann aus seinem Ausbildungsbetrieb aus und plante, sein Fachabitur zu machen. Da er Probleme mit dem Fach Mathematik in der Berufsoberschule hatte, entschied er sich dazu, ein freiwilliges soziales Jahr zu machen, um einen Wechsel der Berufsoberschule vom Wirtschafts- in den sozialen Zweig vollziehen zu können. Dieses freiwillige soziale Jahr absolvierte er in der …klinik in Cham. Während dieses freiwilligen sozialen Jahres machte er eine sechswöchige stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Nähe von P. zur Wiedereingliederung. Grund hierfür war seine … Erkrankung.
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Nach Abschluss des freiwilligen sozialen Jahres meldete er sich für eine Schule in Schwandorf an, da es keinen Sozialzweig in der Berufsoberschule Cham gab. Von der Schule in Schwandorf erhielt er jedoch eine Absage, weil sich zu wenig Schüler für diesen Zweig angemeldet hatten. Der Angeklagte war ab diesem Zeitpunkt arbeitslos.
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Der Angeklagte B… lebte dann in den Jahren 2021 bis 2022 bei seiner Mutter in deren Wohnhaus in einer Einliegerwohnung mit etwa 35 Quadratmeter und besuchte in dieser Zeit regelmäßig das Fitnessstudio, traf sich mit Freunden und war mit seinem Hund unterwegs.
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Der Angeklagte B… bezog zunächst ein Jahr lang Arbeitslosengeld I. Hartz IV bekam er nicht, da seine Eltern zu wohlhabend waren. Die Kosten der privaten Krankenversicherung übernahmen seine Eltern für ihn.
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Etwa zwei Wochen vor seiner Inhaftierung ging er noch eine Beziehung zu einer neuen Freundin ein.
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Den ersten Kontakt zu Cannabis hatte der Angeklagte im Rahmen einer Reise nach Las Vegas im Jahr 2019, dort rauchte er einen Joint. Durch die Beendigung seiner damals seit vier Jahren bestehenden Beziehung konsumierte er nach seiner Rückkehr nach Deutschland verstärkt Drogen. Der Konsum fand vorwiegend auf Partys statt, beispielsweise bei Lagerfeuern im Sommer. Die Betäubungsmittel waren für ihn leicht verfügbar. Beim Konsum dominierte das angenehme Gefühl, auch die Gedanken ans Las Vegas, so dass er nach seiner Rückkehr im März 2019 begonnen hatte, zunächst sporadisch, aber bereits etwa Ende März oder Anfang April 2019 eine Menge von etwa fünf Gramm pro Woche Marihuana zu konsumieren. Die Menge steigerte sich, etwa Mitte/Ende April 2019 konsumierte er bereits täglich, meist eine Menge von ein bis zwei Gramm Marihuana pro Tag. In dieser Zeit benötigte er eine Menge von etwa 10 Gramm Marihuana pro Woche für seinen Eigenkonsum. Der Konsum fand meist spätnachmittags oder abends statt, da er zu dieser Zeit noch arbeitete. Er war zunächst im Ausbildungsbetrieb beim Vater seiner Exfreundin beschäftigt, in diesem arbeitete er noch bis etwa August.
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Dann wechselte er etwa ab September 2019 auf die Berufsoberschule, wo er auch weiter täglich konsumierte, auch bereits in den Mittagspausen. Morgens konsumierte er mangels Zeit nicht, der erste Konsum am Tag fand meist in der Mittagspause und dann nachmittags und abends statt.
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Ein Jahr später machte er ein freiwilliges soziales Jahr, um dann vom technischen auf den sozialen Zweig der Berufsoberschule zu wechseln. Zu dieser Zeit steigerte er nochmals seinen Konsum. Dadurch, dass er sich jederzeit selbst krankmelden konnte und auch mobil gewesen ist, hatte er viele Freiheiten. Im Rahmen von Wochenendpartys konsumierte er auch Speed, auf Oberstufenpartys auch Ecstasy, meist ein bis zwei „Teile“ am Wochenende. Später kam es dann auch während des Besuchs der Schule zum Konsum von Speed, zum Beispiel in der ersten Pause, um dann weiter durchhalten zu können. Dazwischen konsumierte er meistens auch Marihuana.
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Während des freiwilligen sozialen Jahres fand dann ein Wechsel des Konsums von Amphetamin zu Kokain hin statt. Die Geschäfte liefen besser, so dass er mehr Geld für seinen Konsum zur Verfügung hatte. Den Gewinn seiner Geschäfte verwendete er für seinen Eigenbedarf an Betäubungsmitteln. In dieser Zeit konsumierte der Angeklagte B… etwa sieben Gramm Marihuana täglich und benötigte meist eine Menge von 200 Gramm pro Monat für sich zum Eigenbedarf. Zusätzlich konsumierte er von Freitag bis Sonntag Kokain, etwa eine Gesamtmenge von drei bis fünf Gramm pro Wochenende. Freitag-, Samstag- und Sonntagabend nahm er zum „Runterkommen“ auch Benzodiazepine, meist Xanax, Tavor oder Diazepam ein, nachdem Marihuana ihm nicht mehr beim Einschlafen half. Die Benzodiazepine kaufte er in Tschechien. In dieser Zeit blieb er immer bis etwa zwei, drei Uhr morgens wach. In der Nacht nahm er dann zwei bis drei mg Lorazepam ein und dies freitag-, samstag- und sonntagnachts, um schlafen zu können. In dieser Zeit traf er sich auch oft mit Freunden. Man trank Alkohol, was jedoch durch den Kokainkonsum für ihn meist wirkungslos war. Man trank beispielsweise zu dritt zwei bis drei Flaschen Moet und eine Flasche Belvedere und dazu konsumierte man auch besagte Mengen Kokain.
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In Folge schaffte der Angeklagte es nicht, auf den Sozialzweig der Berufsoberschule zu wechseln. Er rechnete zwar mit einer Zusage aus Schwandorf, dort waren jedoch nicht genug Schüler angemeldet. In Cham hätte man gefordert, dass er noch zwei Jahre die Fachoberschule besuchen müsse. Die Anmeldung für die Berufsoberschule in R. tätigte er zu spät, da er meist ein „Leck-mich-am Arsch“ Gefühl hatte. In der Straubinger Berufsoberschule wurde ebenfalls ein Sozialzweig angeboten, jedoch war die Verkehrsanbindung für ihn zu schlecht. Der Angeklagte hatte bereits zuvor seinen Führerschein aufgrund einer Verkehrskontrolle verloren, weil ein Wischtest positiv auf Drogen reagiert hatte. Die Blutprobe ergab dann ein positives Ergebnis auf THC und Kokain, mit der Folge, dass er seinen Führerschein verlor. Im Frühjahr 2021 bestand er dann die MPU nicht, da Kokain im Urin nachgewiesen wurde.
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Der Angeklagte B… bezog Arbeitslosengeld I und ab Sommer 2021 bestimmten dann hauptsächlich Drogen sein Leben. Er stand auf, konsumierte THC, frühstückte, traf Freunde, konsumierte dann weiter THC. Er ging ins Casino, konsumierte Kokain. Auch dieser Konsum war zwischenzeitlich nicht mehr nur auf das Wochenende limitiert, sondern fand teilweise auch schon unter der Woche statt, wobei er an nicht mehr als an drei Tagen in der Woche Kokain konsumierte. In dieser Zeit bekam er viele Terminvorschläge und Vorstellungsvorschläge vom Arbeitsamt. Lediglich einen Termin nahm er hiervon wahr. Um die Termine nicht wahrzunehmen, schob er meistens irgendwelche Gründe vor, zum Beispiel der fehlende Führerschein oder die falsche Ausbildung. Für diese Zeit grenzte er seinen Konsum auf etwa 200 Gramm Marihuana pro Monat und etwa 5 Gramm Kokain pro Woche ein. Das Kokain konsumierte er in dieser Zeit nicht mehr nur in Gesellschaft, sondern teilweise auch allein nasal.
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Es kam vor, dass der Angeklagte B… statt um 23 Uhr schlafen zu gehen noch Kokain einnahm, um dann noch länger Computerspielen zu können. Dann nahm er spätnachts Benzodiazepin-Tabletten ein und am nächsten Morgen musste er dann meist wieder Kokain nehmen, um fit zu werden. Sein komplettes soziales Umfeld veränderte sich in dieser Zeit: Er hatte keinen Kontakt mehr zu nichtkonsumierenden Freunden, traf sich nur noch mit Konsumenten und sagte Einladungen der Familie ab, weil er keine Lust hierauf hatte. Auch gesundheitlich litt er: Aufgrund … wurde er in der Uniklinik R. aufgenommen und besuchte anschließend die Reha Klinik in K. Es gab immer wieder Phasen, in denen er sehr wenig aß. Aufgrund seiner Schmerzen musste er zudem. Schmerzmittel einnehmen. Meist nahm er jedoch Drogen ein, zum Beispiel Kokain oder THC, damit spürte er die Schmerzen nicht mehr. Durch den Konsum konnte er auch seine körperlichen Beschwerden verdrängen.
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Benzodiazepine nahm er meist sechs Tabletten pro Wochenende ein, etwa 25-30 Stück Xanax oder Tavor (1 mg Tabletten) pro Monat.
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Tilidin wurde ihm nie verschrieben. Er nahm 200 mg Tilidin Tabletten ein, diese vermittelten ihm ein gutes Gefühl. Von diesen Tabletten verspürte er auch ein angenehmes Jucken im Gesicht. Wenn er eine zu hohe Menge Tilidin einnahm, etwa 300 mg, wurde ihm jedoch schlecht. Eine Zeitlang mischte er auch flüssiges Tilidin mit Promethazin und Limonade und trank dieses. Pro Monat nahm er etwa zwei Blister á jeweils zehn Tabletten á 200 mg Tilidin ein.
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Der Ecstasy-Konsum blieb auch in dieser Zeit konstant: Der Angeklagte B… konsumierte meist ein bis zwei Ecstasy Tabletten am Wochenende je nach Verfügbarkeit. Der Angeklagte B… schätzte seinen finanziellen Betrag in den letzten beiden Jahren vor Inhaftierung für seinen Konsum etwa auf 2500 bis 3000 Euro pro Monat. Die Kosten für den Champagner waren hierin nicht enthalten, dieser wurde von Freunden spendiert.
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Jetzt in Haft denkt der Angeklagte B… häufig an den Drogenkonsum. Er leidet an Schlafstörungen und hat einen sehr leichten, unruhigen Schlaf. Der Angeklagte hat „wüste“ Träume, denkt öfter an THC oder auch Tabletten, um Probleme und Gedanken verdrängen zu können und um besser schlafen zu können. Es fällt ihm in Haft deutlich schwerer, Substanzen abzulehnen. Man bot ihm auch bereits „Spice“ an.
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Die Verschreibung von medizinischem Cannabis war für ihn eher „Alibi“ für den Fall, dass er beim Konsum von Marihuana erwischt wird. Er hätte dann ein Rezept vorlegen können, das den medizinischen Bedarf von Cannabis nachweist.
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Der Angeklagte plant einen Neuanfang. Er will nicht mehr konsumieren und auch künftig ohne medizinischen Cannabis leben. Er ist motiviert für eine Therapie im Rahmen des § 64 StGB. Zudem wünscht er sich keine wohnortnahe Unterbringung, um möglichen Verstrickungen zur Szene aus dem Weg zu gehen.
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Der Angeklagte B… ist vorbestraft wie folgt:
„1. 29.04.2021 AG Cham (D3415) – 40 Ds 311 Js 14649/20 – Rechtskräftig seit 07.05.2021 Tatbezeichnung: Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Volksverhetzung und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe und des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 03.11.2020 Angewendete Vorschriften: StGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 53, § 74 a, § 73, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 1 140 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.“
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Verfall oder Einziehung von Taterträgen.
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Der Angeklagte H… ist am ….2001 in B. geboren, ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter verstarb 2013 an …, sein Vater wurde 2014 inhaftiert und im Mai 2023 aus der Haft entlassen. Insgesamt sah der Angeklagte H… seinen Vater sechs- oder siebenmal. Seit der Entlassung des Vaters im Mai 2023 besteht jedoch kein Kontakt mehr zu ihm. Der Angeklagte hat eine im Jahr 2003 geborene Halbschwester.
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In seinem ersten Lebensjahr lebte der Angeklagte in B., dann zog er mit seiner Mutter nach Grafenwiesen zu deren Eltern.
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In seinem dritten Lebensjahr zog der Angeklagte H… mit seiner Mutter nach F. im W., wo er bis zu seinem siebzehnten Lebensjahr im Haus des Stiefvaters lebte. Der Stiefvater hatte den Angeklagten H… nicht adoptiert. Der Stiefvater heiratete dann nach dem Tod seiner leiblichen Mutter die beste Freundin der Mutter. Mit dieser verstand sich der Angeklagte H… nicht, weswegen er in seinem 17. Lebensjahr zu Opa und Oma mütterlicherseits zog.
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Zunächst besuchte er im sechsten Lebensjahr die Grundschule in F. im W. Danach ging er auf die Realschule in F. im W. Die Abschlussprüfung im Jahr 2017 auf der Realschule bestand er nicht.
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Der Angeklagte H… fing dann zunächst eine Lehre als Elektriker für Geräte für Systeme bei E… in F. im W. an. Diese Lehre brach er jedoch ab.
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Danach begann er eine neue Lehre als Zerspannungsmechaniker ab 2018 bei der Firma S… in Weiding. Diese Lehre brach er ab, da er aufgrund des Verhaltens seines Ausbilders psychische Probleme bekommen hatte. Aktuell ist er noch bei der gleichen Firma tätig und ist angestellt für den Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde.
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Bei seinen Großeltern wohnte er bis August 2022. Dann mietete er sich eine eigene Wohnung in Ränkam, wo er bis zum 18.11.2022 wohnte. Nach der Hausdurchsuchung zog er dann wieder zu seinen Großeltern nach Grafenwiesen. Der Angeklagte H… ist derzeit in keiner Beziehung.
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Der Angeklagte H… ist vorbestraft wie folgt:
1. 23.06.2020 AG Cham (D3415) – 50 Ds 109 Js 26054/19 -
Rechtskräftig seit 23.06.2020
Tatbezeichnung: Falsche uneidliche Aussage in 2 tatmehrheitlichen Fällen
Datum der (letzten) Tat: 17.10.2019
Angewendete Vorschriften: StGB § 153 Abs. 1, § 53, JGG § 1, § 105, § 15
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Der Angeklagte P… ist am ….2000 in K. geboren, ledig und deutscher Staatsangehöriger. Er hat einen Halbbruder und einen weiteren, jüngeren Bruder. Sein Vater ist beim Grenzschutz tätig, seine Mutter arbeitet als Industriefachkraft. Aktuell wohnt der Angeklagte P… bei seinen Eltern. Der Angeklagte P… hat einen Realschulabschluss und schloss danach eine Ausbildung als Konstruktionsmechaniker ab. Danach beabsichtigte er den Techniker für Maschinenbau zu machen, hier wurde er jedoch nicht zugelassen.
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Im Jahr 2023 arbeitete er von April bis Dezember als Maschinenbediener. Nun wechselt er das Berufsfeld und plant, als Zimmererhelfer zu beginnen. Diesbezüglich hat er bereits eine Anstellung in Aussicht.
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Der Angeklagte gab an, dass er Betäubungsmittel konsumierte. Aktuell nimmt er jedoch keine Betäubungsmittel mehr zu sich. Der Angeklagte P… ist nicht vorbestraft.
1. Taten des Angeklagten B…
a) Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex A der Anklageschrift
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Dem Angeklagten B… lagen nach der Anklageschrift vom 07.08.2023 im Tatkomplex A insgesamt 32 Taten zur Last. Die Anklagepunkte A 1, 3, 7, 8, 11, 13, 15, 18, 19, 25, 32 wurden dabei im Rahmen der Hauptverhandlung von der Verfolgung ausgenommen.
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Hinsichtlich sämtlicher Taten des Angeklagten B… ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zu den jeweiligen Tatzeitpunkten die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten B… vermindert oder (nicht ausschließbar) aufgehoben war.
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Bei sämtlichen Taten des Angeklagten B… war hinsichtlich des Verkaufs von Marihuana von einem Verkaufspreis in Höhe von 6,00 EUR pro Gramm, hinsichtlich des Verkaufs von Haschisch von einem Verkaufspreis in Höhe 5,00 EUR pro Gramm und hinsichtlich des Verkaufs von Kokain von einem Verkaufspreis in Höhe von 60,00 EUR pro Gramm auszugehen.
aa) (Ziffer 2 + 4 der Anklage)
48
Am 05.11.2021 gegen 19:52 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., einen Kokainstein mit einem Mindestgewicht von 5 Gramm Kokain und mindestens 300 Gramm Marihuana, wobei hierin nicht ausschließbar eine nicht näher bekannten Menge, höchstens jedenfalls 240 Gramm Marihuana, enthalten waren, die der Angeklagte bereits am 20.10.2021 gegen 22:11 Uhr an seiner Wohnanschrift in … F. im W., zum Weiterverkauf verwahrt hatte. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Marihuana einen Verkaufspreis in Höhe von 1.800,00 EUR. Für das Kokain erzielte er einen Verkaufspreis in Höhe von 300,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf der Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Marihuana hatte dabei einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % Kokainhydrochlorid, womit der Angeklagte ebenfalls rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. Durch den Verkauf der Betäubungsmittel wollte sich der Angeklagte eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen.
bb) (Ziffer 5 der Anklage)
49
Am 16.11.2021 gegen 15:48 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., vier Kokainsteine mit einem Mindestgewicht von 16,4 Gramm. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Kokain einen Verkaufspreis in Höhe von 984,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
50
Durch den Verkauf der Betäubungsmittel wollte sich der Angeklagte eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen. Das Kokain hatte dabei einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % Kokainhydrochlorid, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
cc) (Ziffer 6 der Anklage)
51
Am 18.11.2021 gegen 09:53 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 200 Gramm Marihuana. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Marihuana einen Verkaufspreis in Höhe von 1.200,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Marihuana hatte dabei einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
dd) (Ziffer 9 + 10 der Anklage)
52
Am 12.12.2021 gegen 17:37 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 500 Gramm Marihuana, wobei hierin nicht ausschließbar eine nicht genau bekannte Menge Marihuana, höchstens jedenfalls 300 Gramm Marihuana, enthalten waren, die der Angeklagte B… bereits am 11.12.2021 gegen 12:57 Uhr an seiner Wohnanschrift in … F. im W., zum Weiterverkauf verwahrt hatte. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Marihuana einen Verkaufspreis in Höhe von 3.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Marihuana hatte dabei einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis.
ee) (Ziffer 12 der Anklage)
53
Am 19.12.2021 gegen 17:22 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 200 Gramm Marihuana. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Marihuana einen Verkaufspreis in Höhe von 1.200,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Marihuana hatte dabei einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis.
ff) (Ziffer 14 + 16 der Anklage)
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Am 30.12.2021 gegen 21:19 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 500 Gramm Marihuana. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Marihuana einen Verkaufspreis in Höhe von 3.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Marihuana hatte dabei einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis.
gg) (Ziffer 17 der Anklage)
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Am 08.01.2022 gegen 12:24 Uhr verwahrte der Angeklagte … an seiner Wohnanschrift in … F. im W., fünf Platten á 100 Gramm Haschisch, insgesamt somit 500 Gramm Haschisch. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Haschisch einen Verkaufspreis in Höhe von 2.500,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Haschisch hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrayhdrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
hh) (Ziffer 20 der Anklage)
56
Am 26.01.2022 verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W. 2.000 Gramm Haschisch. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Haschisch einen Verkaufspreis in Höhe von 10.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Haschisch hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis.
ii) (Ziffer 21 der Anklage)
57
Am 04.02.2022 gegen 19:17 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., 300 Gramm Marihuana. Aus dieser Menge verkaufte und übergab der Angeklagte B… am 04.02.2022 gegen 20:43 Uhr im Umkreis seiner Wohnanschrift 15 Gramm Marihuana an den anderweitig Verfolgten Sebastian V…. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die noch übrigen 285 Gramm Marihuana zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für die gesamte Marihuanamenge einen Verkaufspreis in Höhe von insgesamt 1.800,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Betäubungsmittel hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis.
jj) (Ziffer 22 + 23 der Anklage)
58
Am 16.02.2022 gegen 16:18 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., insgesamt 55 Gramm Kokain. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für das Kokain einen Verkaufspreis in Höhe von 3.300,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
59
Das Kokain hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von 20 % Kokainhydrochlorid, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis.
kk) (Ziffer 26 der Anklage)
60
Am 20.02.2022 gegen 00:47 Uhr verwahrte der Anklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 200 Gramm Marihuana. Aus dieser Menge verkaufte und übergab der Angeklagte B… am 21.02.2022 kurz nach 15:13 Uhr im Bereich …93437 F. im W., 10 Gramm Marihuana an den anderweitig Verfolgten Sebastian V…. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die noch übrigen 190 Gramm Marihuana zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte für die gesamte Marihuanamenge einen Verkaufspreis in Höhe von 1.200,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Marihuana hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis.
II) (Ziffer 27 der Anklage)
61
Am 01.03.2022 zwischen 00:24 Uhr und 15:26 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W., insgesamt 3.000 Gramm Marihuana der Sorten Strawberry Kush und Candy Kush sowie 100. Gramm Haschisch. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen. Für das Marihuana erzielte er dabei einen Verkaufspreis in Höhe von 18.000,00 EUR, für das Haschisch erzielte er einen Verkaufspreis in Höhe von 500,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis.
mm) (Ziffer 28 der Anklage)
62
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 05.03.2022 plante der Angeklagte B… die Abnahme von mindestens 150 Ecstasy-Tabletten, 5.000 Gramm Haschisch und 600 Gramm Marihuana der Sorten Nepal Cush (100 Gramm) und Somango Cush (500) Gramm von einer nicht näher bekannten Person, um dieses im Anschluss gewinnbringend weiterzuveräußern.
63
Die bestellten Ecstasy-Tabletten verwahrte der Angeklagte dabei am 05.03.2022 gegen 18:11 Uhr bereits an seiner Wohnanschrift in … F. im W., wobei sich die Lieferung zumindest der 5 Kg Haschisch verzögerte und diese spätestens am 12.03.2022, spätestens 21:06 Uhr, bei dem Angeklagten B… in … F. im W., eingetroffen waren. Aus dieser Menge bot der Angeklagte am 12.03.2022 gegen 13:00 Uhr dem anderweitig Verfolgten F… 5 Platten Haschisch zu je 100 Gramm ernsthaft und verbindlich zum Kauf an. Der Angeklagte B… und der anderweitig Verfolgte Martin F… einigten sich gegen 13:09 Uhr über den Verkauf von zwei Platten Haschisch zum Preis von 1.300,00 EUR. Die Übergabe fand am 13.03.2022 gegen 12:15 Uhr in der Nähe … F. im W. statt. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die noch übrigen Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen. Für die übrigen 4.800 Gramm Haschisch erzielte der Angeklagte B… einen Verkaufspreis in Höhe von 24.000,00 EUR. Für das Marihuana erzielte der Angeklagte B… einen Verkaufspreis in Höhe von 3.600,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
64
Die Cannabisprodukte hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Das Ecstasy hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von 60-80 mg MDMA-, MDE-, MDA-Base pro Tablette, womit der Angeklagte ebenfalls rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis.
nn) (Ziffer 29 der Anklage)
65
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 12.03.2022 plante der Angeklagte den Ankauf von 4.000 Gramm Marihuana an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit von einer nicht näher bekannten Person, um dieses im Anschluss gewinnbringend weiter zu verkaufen. Diese Lieferung traf am 13.03.2022 beim Angeklagten in … F. im W. ein. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte hierfür einen Verkaufspreis in Höhe von 24.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
66
Das Marihuana hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis.
oo) (Ziffer 30 der Anklage)
67
Am 17.03.2022 gegen 20:28 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an seiner Wohnanschrift in … F. im W. 3.500 Gramm Marihuana und 250 Konsumeinheiten LSD. In Folge veräußerte der Angeklagte B… das Marihuana zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte hierfür einen Verkaufspreis in Höhe von 21.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Marihuana hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Das LSD hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 0,02 mg Lysergsäuredieäthylamid, womit der Angeklagte ebenfalls rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
pp) (Ziffer 31 der Anklage)
68
Am 26.03.2022 gegen 12:54 Uhr verwahrte der Angeklagte B… an einer nicht genau bekannten Örtlichkeit, vermutlich an seiner Wohnanschrift in … F. im W., 600 Gramm Marihuana. In Folge veräußerte der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zu nicht genau bekannten Zeitpunkten an nicht näher bekannte Personen und erzielte hierfür einen Verkaufspreis in Höhe von 3.600,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Das Marihuana hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
b) Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex B der Anklageschrift
69
Der Vorwurf des Vorwurfs vom 27.10.2022 unter dem Anklagevorwurf in B 1-18 wurde von der Verfolgung ausgenommen.
70
Es ergaben sich hinsichtlich aller Taten im Tatkomplex B der Anklageschrift keine Anhaltspunkte dafür, dass zu den jeweiligen Tatzeitpunkten die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten B… vermindert oder (nicht ausschließbar) aufgehoben war.
aa) (Ziffer 1-18 der Anklage)
71
Bei 17 selbständigen Gelegenheiten, zu im Einzelnen nicht genau bekannten Zeitpunkten, jedenfalls aber im Zeitraum vom 05.07.2022 bis 16.10.2022 verkaufte der Angeklagte B… gewinnbringend jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch an nicht näher bekannte Personen in P.. Die Betäubungsmittel hatte der Angeklagte B… zuvor von einer nicht näher bekannten Person abgenommen, um diese im Anschluss von dem Angeklagten H… nach P. mittels Motorrad oder Pkw ausfahren zu lassen. Der Angeklagte H… fuhr die Betäubungsmittel daraufhin an die Abnehmer in P. aus. An den Tagen 05.07.2022, 11.07.2022, 17.07.2022, 25.07.2022, 07.08.2022, 09.08.2022, 23.08.2022, 25.08.2022, 28.08.2022, 01.09.2022, 04.09.2022, 07.09.2022, 09.09.2022, 12.09.2022, 13.09.2022, 14.09.2022, 21.10.2022, 26.10.2022 befand sich der Angeklagte H… in P.. An 17 dieser 18 Tage fanden die Ausfahrten der Betäubungsmittel statt. Nicht mehr feststellbar war, welcher dieser Tage nicht zur Ausfahrt der vom Angeklagten B… gehandelten Betäubungsmittel diente.
72
Für je ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch erzielte der Angeklagte B… einen Verkaufspreis in Höhe von 5.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf der Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
73
Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
bb) (Ziffer 20-24 der Anklage)
74
Bei fünf selbständigen Gelegenheiten im Zeitraum vom 14.07.2022 bis 28.07.2022, im Einzelnen am 14.07.2022, 17.07.2022, 20.07.2022, 22.07.2022 und 28.07.2022, verkaufte der Angeklagte B… gewinnbringend jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch an nicht näher bekannte Personen in L.. Die Betäubungsmittel hatte der Angeklagte B… zuvor von einer nicht näher bekannten Person abgenommen, um diese im Anschluss von dem Angeklagten H… nach L. mittels Motorrad oder Pkw ausfahren zu lassen. Der Angeklagte H… fuhr die Betäubungsmittel daraufhin an die Abnehmer in L. aus.
75
Für je ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch erzielte der Angeklagte B… einen Verkaufspreis in Höhe von 5.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf der Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
76
Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
cc) (Ziffer 25-31 der Anklage)
77
Bei sieben selbständigen Gelegenheiten im Zeitraum vom 26.07.2022 bis 29.10.2022, im Einzelnen am 26.07.2022, 02.09.2022, 08.09.2022, 28.09.2022, 05.10.2022, 27.10.2022 und 29.10.2022, verkaufte der Angeklagte B… gewinnbringend jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch an nicht näher bekannte Personen in G.. Die Betäubungsmittel hatte der Angeklagte B… zuvor von einer nicht näher bekannten Person abgenommen, um diese im Anschluss von dem Angeklagten H… nach G. mittels Motorrad oder Pkw ausfahren zu lassen. Der Angeklagte H… fuhr die Betäubungsmittel daraufhin an die Abnehmer in G. aus.
78
Für je ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch erzielte der Angeklagte B… einen Verkaufspreis in Höhe von 5.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf der Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
79
Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
dd) (Ziffer 32 der Anklage)
80
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 18.11.2022 bestellte eine nicht näher bekannte Person insgesamt 198,46 Gramm Kokain und 970,54 Gramm Haschisch an die Wohnanschrift der anderweitig Verfolgten Sonja K… in … F. im W.. Der Angeklagte B… sollte dabei aus dieser Bestellung 500 Gramm Haschisch und 50 Gramm Kokain erhalten, um diese im Anschluss an nicht näher bekannte Personen gewinnbringend weiter zu veräußern. Das Kokain hatte dabei insgesamt einen Wirkstoffgehalt von mindestens 93,3 % und damit eine Mindestmenge von 185,1 Gramm Cocain-Hydrochlorid, wobei in den 50 Gramm Kokain, die der Angeklagte B… hätte erhalten sollen, ein Wirkstoff in Höhe von 46,6 Gramm Cocain-Hydrochlorid enthalten gewesen wäre. Mit diesem Wirkstoffgehalt rechnete der Angeklagte B…. Das Haschisch hatte hinsichtlich 485,54 Gramm einen Mindestwirkstoffgehalt von 34,1 % und damit eine Mindestmenge von 165,5 Delta9-THC, womit der Angeklagte B… ebenfalls rechnete. Hinsichtlich weiterer 485 Gramm hatte das Haschisch einen Mindestgehalt von 34 % und damit eine Mindestmenge von 164,9 Gramm Delta9-THC. Insgesamt enthielten daher die 500 Gramm Haschisch, die der Angeklagte … hätte erhalten sollen, 170,02 Gramm Delta9-THC, womit der Angeklagte B… auch rechnete. Die Pakete, aus denen die Betäubungsmittel zuvor durch die Polizei entnommen und durch „Fake-Ware“ ersetzt worden waren, trafen sodann bei der anderweitig Verfolgten K… ein, die ihrerseits die Pakete mit dem „Fake-Inhalt“ an den Angeklagten P… am 18.11.2022 gegen 14:30 Uhr in … Runding, übergab. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
a) Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex B der Anklageschrift
81
Der Vorwurf der Tathandlung vom 27.10.2022 unter dem Anklagevorwurf in B 1-18 wurde von der Verfolgung ausgenommen.
82
Hinsichtlich sämtlicher Taten des Angeklagten H… im Tatkomplex B ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zu den jeweiligen Tatzeitpunkten die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten B… vermindert oder (nicht ausschließbar) aufgehoben war.
aa) (Ziffer 1-18 der Anklage)
83
Bei 17 selbständigen Gelegenheiten, zu im Einzelnen nicht genau bekannten Zeitpunkten, jedenfalls aber im Zeitraum vom 05.07.2022 bis 16.10.2022 verkaufte der Angeklagte B… gewinnbringend jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch an nicht näher bekannte Personen in P.. Die Betäubungsmittel hatte der Angeklagte B… zuvor von einer nicht näher bekannten Person abgenommen, um diese im Anschluss von dem Angeklagten H… nach P. mittels Motorrad oder Pkw ausfahren zu lassen. Der Angeklagte H… fuhr die Betäubungsmittel daraufhin an die Abnehmer in P. aus. An den Tagen 05.07.2022, 11.07.2022, 17.07.2022, 25.07.2022, 07.08.2022, 09.08.2022, 23.08.2022, 25.08.2022, 28.08.2022, 01.09.2022, 04.09.2022, 07.09.2022, 09.09.2022, 12.09.2022, 13.09.2022, 14.09.2022, 21.10.2022, 26.10.2022 befand sich der Angeklagte H… in P.. An 17 dieser 18 Tage fanden die Ausfahrten der Betäubungsmittel statt. Nicht mehr feststellbar war, welcher dieser Tage nicht zur Ausfahrt der vom Angeklagten B… gehandelten Betäubungsmittel diente.
84
Für je ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch erzielte der Angeklagte B… einen Verkaufspreis in Höhe von 5.000,00 EUR. Ziel des Angeklagten B… war, durch den Verkauf der Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
85
Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
86
Dem Angeklagten H… war dabei bewusst, dass es sich um eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln der Art Haschisch oder Marihuana handelte und er mit dem Ausfahren der Betäubungsmittel an die nicht näher bekannten Abnehmer den Handel des Angeklagten B… unterstützte.
87
Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte H… rechnete. Wie der Angeklagte H… wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
bb) (Ziffer 19 der Anklage)
88
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, im Zeitraum 05.07.2022 bis 26.10.2022, entweder am 05.07.2022, 11.07.2022, 17.07.2022, 25.07.2022, 07.08.2022, 09.08.2022, 23.08.2022, 25.08.2022, 28.08.2022, 01.09.2022, 04.09.2022, 07.09.2022, 09.09.2022, 12.09.2022, 13.09.2022, 14.09.2022, 21.10.2022 oder 26.10.2022, beauftragte eine nicht näher bekannte Person den Angeklagte H… damit eine nicht genau bekannte Menge Marihuana oder Haschisch, jedenfalls ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch, von einer nicht näher bekannten Person aus P. abzuholen. Ziel war dabei, die abgeholten Betäubungsmittel im Anschluss an nicht näher bekannte Personen gewinnbringend weiter zu veräußern.
89
Dem Angeklagten H… war dabei bewusst, dass es sich um eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln der Art Haschisch oder Marihuana handelte und er mit dem Ausfahren der Betäubungsmittel an die nicht näher bekannten Abnehmer die Verkaufstätigkeiten der nicht näher bekannten Person unterstützte.
90
Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
cc) (Ziffer 20-24 der Anklage)
91
Bei fünf selbständigen Gelegenheiten im Zeitraum vom 14.07.2022 bis 28.07.2022, im Einzelnen am 14.07.2022, 17.07.2022, 20.07.2022, 22.07.2022 und 28.07.2022, verkaufte der Angeklagte B… gewinnbringend jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch an nicht näher bekannte Personen in L.. Die Betäubungsmittel hatte der Angeklagte B… zuvor von einer nicht näher bekannten Person abgenommen, um diese im Anschluss von dem Angeklagten H… nach L. mittels Motorrades oder Pkw ausfahren zu lassen. Der Angeklagte H… fuhr die Betäubungsmittel daraufhin an die Abnehmer in L. aus.
92
Dem Angeklagten H… war dabei bewusst, dass es sich um eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln der Art Haschisch oder Marihuana handelte und er mit dem Ausfahren der Betäubungsmittel an die nicht näher bekannten Abnehmer die Verkaufstätigkeiten des Angeklagten B… unterstützte.
93
Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
dd) (Ziffer 25-31 der Anklage)
94
Bei sieben selbständigen Gelegenheiten im Zeitraum vom 26.07.2022 bis 29.10.2022, im Einzelnen am 26.07.2022, 02.09.2022, 08.09.2022, 28.09.2022, 05.10.2022, 27.10.2022 und 29.10.2022, verkaufte der Angeklagte B… gewinnbringend jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana oder Haschisch an nicht näher bekannte Personen in G.. Die Betäubungsmittel hatte der Angeklagte B… zuvor von einer nicht näher bekannten Person abgenommen, um diese im Anschluss von dem Angeklagten H… nach G. mittels Motorrades oder Pkw ausfahren zu lassen. Der Angeklagte H… fuhr die Betäubungsmittel daraufhin an die Abnehmer in G. aus.
95
Dem Angeklagten H… war dabei bewusst, dass es sich um eine nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmitteln der Art Haschisch oder Marihuana handelte und er mit dem Ausfahren der Betäubungsmittel an die nicht näher bekannten Abnehmer die Verkaufstätigkeiten des Angeklagten B… unterstützte.
96
Die Betäubungsmittel hatten dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
b) Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex D der Anklageschrift
97
Hinsichtlich des Angeklagten H… wurde von der Verfolgung des Anklagevorwurfes Tatkomplex D Nr. 1 abgesehen.
(Tatkomplex D Nr. 2 der Anklage)
98
Am 18.11.2022 gegen 15:55 Uhr verwahrte der Angeklagte H… in seiner Wohnung in … F. im W., 86,78 Gramm netto Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 6,2 %, mithin somit 5,38 Gramm Tetrahydrocannabinol. Zudem verwahrte er 62,98 Gramm netto Haschisch, mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 29,6 %, mithin somit 8,6 Gramm Tetrahydrocannabinol. Weiter verwahrte der Angeklagte 50 Ecstasy-Tabletten, wobei diese mindestens 50 Konsumeinheiten MDMA-Base umfassten. Zudem verwahrte der Angeklagte H… weiteres, braun-grünes getrocknetes pflanzliches Material, dessen Wirkstoff jedenfalls aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht gutachterlich festgestellt werden konnte. Zwei Drittel der Menge an Betäubungsmittel wollte der Angeklagte selbst konsumieren. Ein Drittel der Menge an Betäubungsmittel plante er, gewinnbringend weiter zu veräußern.
99
Der Angeklagte rechnete mit den jeweiligen Wirkstoffgehalten. Zudem war ihm bewusst, dass er keine für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis besaß.
100
Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Tatzeitpunkt die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten H… vermindert oder (nicht ausschließbar) aufgehoben war.
a) Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex B der Anklageschrift
101
Der Anklagevorwurf im Tatkomplex B 1-18 vom 27.10.2022 wurde von der Verfolgung ausgenommen.
102
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 18.11.2022 bestellte eine nicht näher bekannte Person insgesamt 198,46 Gramm Kokain und 970,54 Gramm Haschisch an die Wohnanschrift der anderweitig Verfolgten Sonja K… in … F. im W.. Das Kokain hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von mindestens 93,3 % und damit einer Mindestmenge von 185,1 Gramm Kokainhydrochlorid. Das Haschisch hatte hinsichtlich 485,54 Gramm einen Mindestwirkstoffgehalt von 34,1 % und damit eine Mindestmenge von 165,5 Delta9-THC, womit der Angeklagte rechnete. Hinsichtlich weiterer 485 Gramm hatte das Haschisch einen Mindestgehalt von 34 % und damit eine Mindestmenge von 164,9 Gramm Delta9-THC, womit der Angeklagte ebenfalls rechnete.
103
Der Angeklagte P… sollte dabei aus dieser Bestellung 100 Gramm Haschisch erhalten. Sein Ziel war es, die Hälfte dieser 100 Gramm Haschisch selbst zu konsumieren, die andere Hälfte des Haschisch gewinnbringend weiter zu veräußern. Von den aus der Bestellung noch übrigen Betäubungsmitteln waren 500 Gramm Haschisch und 50 Gramm Kokain für den Angeklagten B… bestimmt, der seinerseits plante, die Betäubungsmittel gewinnbringend weiter zu veräußern. Die restlichen aus der Bestellung stammenden Betäubungsmittel waren für eine nicht näher bekannte Person zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.
104
Die Pakete, aus denen die Betäubungsmittel zuvor durch die Polizei entnommen und durch … „Fake-Ware“ ersetzt worden waren, trafen sodann bei der anderweitig Verfolgten K… sein, die ihrerseits die Pakete mit dem „Fake-Inhalt“ an den Angeklagten P… am 18.11.2022 gegen 14:30 Uhr in … Runding, übergab. Der Angeklagte P… nahm die Pakete zunächst entgegen, wobei er davon ausging, dass sich in dem Paket lediglich Haschisch befand, mit dessen überdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt er auch rechnete. Darüber hinaus war dem Angeklagten P… auch bewusst, dass sich mehr Betäubungsmittel als die für ihn gedachten 100 Gramm Haschisch in den Paketen befinden würden, die zum gewinnbringenden Handel gedacht waren. Jedenfalls für den Angeklagten … nahm er dessen Bestellmenge in Empfang, der den Weiterverkauf dieser Betäubungsmittel plante. Dem Angeklagten P… war dabei bewusst, dass er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis hatte.
105
Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Tatzeitpunkten die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten P… vermindert oder (nicht ausschließbar) aufgehoben war.
b) Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex C der Anklageschrift
106
Am 18.11.2022 gegen 15:55 Uhr verwahrte der Angeklagte P… in seiner Wohnung in … Runding, 66,8 Gramm Marihuana netto. Ziel des Angeklagten P… war es, die Hälfte der Menge der Betäubungsmittel selbst zu konsumieren, die andere Hälfte der Betäubungsmittel an nicht näher bekannte Personen gewinnbringend weiter zu verkaufen. Das Marihuana enthielt einen Mindestgehalt von 14,4 %, somit eine Mindestmenge von 9,6 Gramm Tetrahydrocannabinol, womit der Angeklagte rechnete. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
107
Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Tatzeitpunkt die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten H… vermindert oder (nicht ausschließbar) aufgehoben war.
1. Beweiswürdigung hinsichtlich des Angeklagten B…
a) Persönliche Verhältnisse
aa) Angaben zum Konsum bei Erstexploration
108
Der Sachverständige Dr. J… Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass der Angeklagte zunächst von ihm am 14.02.23 und 18.02.23 in der JVA R. exploriert worden sei.
109
Der Angeklagte gab dabei ihm gegenüber hinsichtlich seines Konsumverhaltens an, im Jahr 2019 Urlaub mit Freunden in Las Vegas gemacht zu haben. Zu diesem Zeitpunkt hätte er mit dem Substanzmittelkonsum begonnen. In diesem Urlaub hätte er zum ersten Mal Marihuana konsumiert, was für ihn ein sehr intensives Freiheitsgefühl zur Folge gehabt habe. Damals hätte er eine Beziehungskrise gehabt und sich auf die Abschlussprüfung vorbereitet. Im Anschluss an den Urlaub hätte er einige Wochen später in Deutschland erneut konsumiert auch um Stress zu reduzieren. Aufgrund seiner … Erkrankung sei er extrem stresssensibel, weswegen er des Öfteren Cortison einnehme. Der ganze Konsum hätte seiner Meinung nach jedoch „sachte“ angefangen.
110
Etwa Ende des Jahres 2019 hätte er dann erstmals Kokain ausprobiert. Der Konsum hätte sich auf die Einnahme bei Partys beschränkt. Er hätte dann in etwa zwei bis drei Gramm Kokain am Wochenende zu sich genommen, hätte die Einnahme von Kokain auch immer mal wieder für etwa einen Monat pausiert. Das Maximum der Kokaineinnahme sei etwa dreimal pro Monat gewesen. Im Durchschnitt hätte er etwa ein- bis zweimal pro Monat Kokain konsumiert, etwa ab Ende 2019 bis zur Inhaftierung.
111
Insgesamt hätte er in seinem Leben etwa drei bis vier Gramm Amphetamin konsumiert. Dieser Konsum wäre dann zeitlich parallel zum Kokain-Konsum erfolgt.
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Methamphetamin und synthetische Cannabinoide hätte er nicht konsumiert. Mehr als 10-15 Ecstasy Tabletten hätte er nicht konsumiert, auch Psychopharmaka hätte er nie missbräuchlich eingenommen.
113
THC hätte er insbesondere in der Zeit des Kokain-Konsums genommen, um vom Kokain „runterzukommen“. Zu Beginn seines regelmäßigen THC-Konsums, etwa im Jahr 2020, hätte er etwa einen Joint nach der Arbeit geraucht. Später hätte er dann angefangen, am Wochenende auch und untertags gelegentlich einen Joint zu rauchen. Später dann hätte er bereits nach dem Aufstehen konsumiert. Abends hätte er dann auch noch zwei bis drei Joints mit stärkerem Gras konsumiert.
114
Mitte 2022 sei ihm dann erstmalig medizinischer Cannabis verschrieben worden. Aus Sicht des Angeklagten sei dies komplett überzüchtet und deutlich stärker. Dieses medizinische Cannabis hätte er jeden Tag konsumiert. Das medizinische Cannabis koste etwa 5 bis 15 Euro pro Gramm in der Apotheke. Er selbst hätte im Monat 100 Gramm hiervon benötigt.
115
Nach Inhaftierung hätte er zwei bis drei Tage nicht schlafen können. Andere Entzugserscheinungen seien bei ihm nicht aufgetreten. Psychische. Belastungen und Schmerzen im Abdomen aufgrund seiner … Erkrankung merke er deutlich stärker, deswegen nehme er nun vermehrt Novalgin als Schmerzmittel ein.
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Für sein weiteres Leben hätte er geplant, sich angesichts seiner … Erkrankung längerfristig mit medizinischem Cannabis behandeln zu lassen.
bb) Angaben zum Konsum bei Nachexploration
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Der Sachverständige Dr. J… gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass der Angeklagte ihm im Rahmen einer Nachexploration am 29.12.2023 erklärt hätte, dass seine Angaben insbesondere zur Suchtanamnese im Rahmen der ersten Exploration im Februar 2023 unter dem Eindruck der damaligen Verteidigungsstrategie stattgefunden hätten. Ziel sei eine Therapie mit Strafaussetzung gemäß § 35 BtMG gewesen. Da dann weitere Anklagepunkte hinzugekommen seien, hätte der Angeklagte auch eine Therapie gemäß § 64 StGB in Betracht gezogen. Die Angaben, die im Februar 2023 von dem Angeklagten B… gegenüber ihm als Sachverständigen gemacht worden seien, seien von ihm deutlich bagatellisiert und geschönt dargestellt gewesen.
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Alle übrigen Angaben, insbesondere zur Biographie seien richtig gewesen, lediglich die Angaben zur Suchtanamnese seien im Hinblick auf die Konsummengen und Auswirkungen deutlich untertrieben gewesen. Die nunmehrigen, in der Nachexploration am 29.12.2023 getätigten Angaben, seien jedoch wahr.
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Der Sachverständige Dr. J… gab an, dass aus seiner Sicht die zweite, vom Angeklagten bei der Nachexploration am 29.12.2023 geschilderte Variante zu seinem Konsumverhalten und weiteren Zielen, für ihn als Sachverständigen durchaus plausibel und glaubhaft sei. Aus seiner Sicht sei es einleuchtend, dass zunächst von anderen Anklagepunkten und einem deutlich geringeren Strafmaß ausgegangen worden sei, weswegen eine Änderung der Verteidigungsstrategie erfolgt sei. Aus seiner sachverständigen Sicht hätte es auch mehrere Hinweise im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 gegeben, die die Authentizität und Plausibilität der Angaben des Angeklagten nachgewiesen hätten:
120
Beispielsweise sei ihm in Erinnerung, dass der Angeklagte ein äußerst breites Wissen über verschiedenste Betäubungsmittelarten/Arzneimittelarten und deren Wirkungen, auch Wechselwirkungen, gehabt habe. Dieses breite Wissen, insbesondere auch über die genauen Wirkungsweisen von Betäubungsmitteln/Arzneimitteln, sei jedoch untypisch für jemanden, der selbst keine Betäubungsmittel/Arzneimittel konsumiert und deren Wirkung nicht am eigenen Leib erfahren hätte. Natürlich könne man sich auch über Betäubungsmittel/Arzneimittel Wissen auf verschiedenste Arten aneignen, ohne sie selbst zu konsumieren. Dies halte er beim Angeklagten jedoch eher für unrealistisch, auch wenn dieser durchaus intelligent genug wäre, sich solche Informationen zu beschaffen und entsprechend zu verarbeiten.
121
Jedoch sei ihm auch in Erinnerung, dass der Angeklagte „affektive Erregung“ gezeigt hätte, als im Rahmen der Nachexploration zum Beispiel über Tilidin gesprochen worden sei. Affektive Erregung bedeute dabei, dass bei einem bestimmten Gedanken ein Gefühl hervorgerufen werde, auf das eine eher unbeeinflussbare Reaktion erfolge. So hätte der Angeklagte freudig gelächelt und sich mit einer seiner Hände am Kinn gestreichelt, als er von Tilidin und der damit verbundenen „angenehmen Jucken im Gesicht“ erzählt hätte, das er nach dessen Einnahme verspürt hätte. Aus seiner Sicht sei dies eine ehrliche, ungeplante Reaktion auf ein tatsächlich erfolgtes Geschehnis gewesen, das die Authentizität der Angaben des Angeklagten belege. Solche äußerst authentisch wirkenden Gefühlsregungen während der Angabe von speziellem Wissen über Betäubungsmittel/Arzneimittel seien aus seiner Sicht nur möglich, wenn der Angeklagte über großes Schauspieltalent gepaart mit einstudierten Angaben über seinen Konsum verfügt hätte. Diesen Eindruck hätte er jedenfalls bei der Nachexploration nicht gehabt. Vielmehr sei aus seiner Sicht der vom Angeklagten geschilderte Sachverhalt im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 stimmig gewesen. Für ihn hätten die Angaben hinsichtlich der Menge an Betäubungsmitteln und deren positive wie negative Auswirkungen sehr gut zusammengepasst. Im Gegensatz dazu hätten die Angaben im Rahmen der Erstexploration abgehakt und eher vorbereitet gewirkt. Die Angaben im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 seien dagegen um einiges plastischer, inhaltsvoller, detailreicher und damit aus seiner Sicht glaubhafter gewesen.
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Beispielsweise konnte der Angeklagte auch Unterschiede nach Konsummengen schildern: Er berichtete über sein Konsumverhalten während seiner Berufsoberschulzeit. Zudem schilderte er auch Konsumveränderungen während seines freiwilligen sozialen Jahres, was bei der Erstexploration gänzlich unterblieben war. Insgesamt erschienen ihm die Angaben im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 wesentlich eingebetteter in die biographische Geschichte des Angeklagten.
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Aus seiner Sicht spreche auch wesentlich für die Authentizität der Angaben, dass der Angeklagte typischerweise mit dem Betäubungsmittel-/Arzneimittelkonsum einhergehende Folgeerscheinungen plastisch beschrieben hätte: Der Angeklagte hätte im Rahmen der zweiten Exploration angegeben, dass ihm alles egal geworden sei, er ein „leck mich am Arsch-Gefühl“ gehabt hätte. Auch sein Freundeskreis hätte sich dahingehend geändert, dass er keinen Kontakt mehr zu nichtkonsumierenden Freunden gehabt hätte. An familiären Einladungen hätte er nicht mehr teilgenommen. Aus seiner sachverständigen Sicht hätte er im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 insgesamt eine größere Konstanz bei den Angaben des Angeklagten feststellen können, während die Erstangaben eher schemenhaft erfolgt seien.
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Aus seiner Sachverständigensicht könnten die Angaben des Angeklagten im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 durchaus als glaubhaft bewertet werden, wenngleich hierfür jedoch keine objektivierbaren Beweise vorliegen. Beispielsweise weist die Haarprobe die vom Angeklagten während er in Haft saß entnommen wurde, keine Betäubungsmittelrückstände auf, die die subjektiven Angaben des Angeklagten zum Konsum auch objektiv stützten könnten.
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Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. J… nach eigener kritischer Würdigung an und hält die im Rahmen der Zweitexploration am 29.12.2023 gemachten Angaben zum Konsum, dem Konsumverhalten und den Folgen bzw. Auswirkungen des Konsums für glaubhaft, weswegen die Angaben des Angeklagten im Rahmen der Zweitexploration am 29.12.2023 den Feststellungen zu Gründe zu legen waren.
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Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dem Angeklagten bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens, spätestens jedoch mit Anklageerhebung am 07.08.2023, die ihm zur Last liegenden Taten vollumfänglich bekannt waren und die Nachexploration erst im Rahmen des ersten Hauptverhandlungstermins am 22.11.2023 vom Verteidiger des Angeklagten B… angeregt wurde. Allerdings fand die Erstexploration durch den Sachverständigen Herrn Dr. J… bereits am 14.02.23 und 18.02.23 in der JVA R. statt, weswegen aus Sicht der Kammer durchaus nachvollziehbar ist, dass die Verteidigungsstrategie nochmals bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 22.11.2023 überarbeitet und geändert wurde.
127
Des Weiteren erscheinen auch der Kammer die Angaben des Angeklagten, die im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 vom Angeklagten getätigt wurden, durchaus detailreicher, inhaltsvoller und weniger schemenhaft als in der Erstexploration.
128
In der Erstexploration machte der Angeklagte keine Angaben zu einem etwaigen Konsumverhalten während der Berufsoberschulzeit und seines freiwilligen sozialen Jahres. Er gab zwar grundsätzliche Auskunft über Konsummittel und Konsummengen, dies jedoch überwiegend losgelöst von begleitenden sozialen Ereignissen und damit verbundenen Gefühlen. In der Nachexploration vom 29.12.2023 beschrieb der Angeklagte hingegen konkrete Situationen und Gefühle, die mit seinem Konsum einhergingen und diesen wohl förderten, was auch aus Sicht der Kammer die Angaben zum einen plastischer zum anderen auch authentischer und damit nachvollziehbar erscheinen lassen:
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Beispielsweise gab der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Herrn Dr. J… in der Nachexploration an, dass er nach seiner Rückkehr aus Las Vegas aufgrund der Beendigung seiner damals seit vier Jahren bestehenden Beziehung verstärkt konsumiert hätte. Der Konsum hätte vorwiegend auf Partys stattgefunden, beispielsweise auch bei Lagerfeuern im Sommer. Beim Konsum hätte dann das angenehme Gefühl dominiert, auch die Gedanken an Las Vegas.
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Aus Sicht der Kammer ist es nachvollziehbar, dass dieses Beziehungsende der vier Jahre andauernden Beziehung Anlass zu verstärktem Konsum beim Angeklagten gab. Darüber hinaus nennt der Angeklagte mit einem etwaigen Konsum bei Lagerfeuern im Sommer auch konkrete und nicht nur „alltägliche“ Situationen, was für die Authentizität und gegen eine Vorbereitung seiner Aussage spricht.
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Die Plastizität und Eingebundenheit in die biographische Geschichte der Angaben des Angeklagten B… im Rahmen der Nachexploration zeigt sich auch in den vom Angeklagten B… geschilderten Gründen zum Verlust seines Führerscheins: Im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 gab der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. J… an, dass er seinen Führerschein aufgrund einer Verkehrskontrolle, bei der in seinem Blut THC und möglicherweise auch Kokain festgestellt werden konnte, verloren hatte. Diesen Verlust des Führerscheins thematisierte er im Rahmen der Erstexploration nicht, obwohl dies für den Angeklagten sicherlich eine einschneidende, auf dem Konsum von Drogen beruhende Entwicklung in seinem Leben gewesen ist.
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Dass es diesen Verlust des Führerscheins jedoch tatsächlich gegeben hat, die Angaben diesbezüglich somit der Wahrheit entsprachen, ergibt sich aus einer Nachricht an den anderweitig Verfolgten F… am 22.03.2022:
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Der Angeklagte B… alias ∼Galgenvogel, schrieb:
„Hawadere (Emoji) he bloß kurz frage, welchen Antrag muss ma stellen oder besser gsagt wie geht des, dass ma als Cannabis Patient trotzdem an Führerschein haben darf?“
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In einer verschrifteten Sprachnachricht am 23.03.2022, eingeführt durch das Selbstleseverfahren, berichtet der Angeklagte B… dem anderweitig Verfolgten F… „Ok ok, und wey, wey moinst du, in welcher Hinsicht g'fährlich, weil i zur MPU g'meld, also zur MPU g'meld, hob i ja, da hob i ja mein Schein nu g'habt und da hätt i abpissen sollen. Und da war i dann af THC negativ, also weys mi damals afgholtn haben mim Auto und Blutabnahme, war i sched THC positiv. Dann hats g'hoisn i mou MPU mocha, hab mein Schein bis dahin behalten derfa, dann bin i zur MPU hi, war dann THC negativ, aber Kokain po… hahaha, Kokain positiv, so und dann hats ghoißn aufgrund von harten Drogen, blabla, ist eitza 1 Jahr da Schein wegga. …“
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Im Rahmen dieser Sprachnachricht berichtete der Angeklagte B… dem anderweitig Verfolgten F… von der Polizeikontrolle und dem anschließenden Verlust seines Führerscheins, weswegen diese von ihm getätigten Angaben objektiv verifiziert werden können. Damit liegt aus Sicht der Kammer jedoch ein weiteres Indiz vor, dass die Angaben des Angeklagten im Rahmen der Nachexploration am 29.12.2023 glaubhaft macht.
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Die Kammer hat darüber hinaus keinen Zweifel, dass es sich bei sämtlichen im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Nachrichten und Videos, die von einem ∼Galgenvogel verschickt wurden, um solche des Angeklagten B… handelt. Diesbezüglich gab der Zeuge S… im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass bei der Durchsuchung bei dem anderweitig Verfolgten Martin F… ein Handy sichergestellt werden konnte. Auf diesem Handy sei dann ein Chat mit einer Person namens „Galgenvogel“ festgestellt worden, der mutmaßliche Betäubungsmittelgeschäfte zum Inhalt gehabt hätten. In einem in diesem Chat befindlichen Video sei dann festgestellt worden, dass es sich bei der Person namens „Galgenvogel“ um den Angeklagten … handeln müsse. In dem Video sei eine Hand mit einem Gummihandschuh bekleidet zu sehen gewesen, dieser Gummihandschuh sei dann jedoch etwas verrutscht, weswegen die auffällige Tätowierung, die der Angeklagte B… hätte, zu erkennen gewesen sei. Zudem sei in einem anderen Verfahren ein Durchsuchungsbeschluss gegen den anderweitig Verfolgten Sebastian V… vollzogen worden. Auch auf dem dortigen sichergestellten Mobiltelefon hätte ein Chat zwischen Sebastian V… dessen Nickname „bird“ gewesen sei und der Person „Galgenvogel“ festgestellt werden können. Wiederum hätte sich in diesem Chat ebenfalls ein Video gefunden, dass die auffällige Tätowierung, die der Angeklagte B… tragen würde, gezeigt hätte.
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Die Kammer hält die Angaben des Zeugen S… für glaubhaft. Der Zeuge berichtete den Gesamtgeschehensablauf detailreich, machte jedoch auch kenntlich, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Zudem ergeben sich auch aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Chats Indizien, die die Angaben des Zeugen S… stützen: Beispielsweise wird die Person namens ∼Galgenvogel in den Chats des Öfteren mit dem Namen „Basti“ angesprochen. Der Angeklagte B… trägt den Vornamen B., für diesen Vornamen ist „Basti“ ein geläufiger Spitzname. Darüber hinaus berichtete der Zeuge S… im Rahmen seiner Aussage glaubhaft davon, dass der Angeklagte im Rahmen der Ermittlungen des Öfteren beim Spazierengehen mit seinem Hund beobachtet werden konnte. Aus den Chats ergibt sich ebenfalls, dass die Person namens ∼Galgenvogel einen Hund hatte, weswegen die Kammer in der Gesamtschau davon überzeugt ist, dass es sich bei ∼Galgenvogel um den Angeklagten B… handelt und er diesen Nicknamen in sämtlichen, im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Chats, für sich verwendete.
138
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse gab der Angeklagten im Rahmen der Zweitexploration am 29.12.2023 selbst an, dass insbesondere seine Angaben zur Biografie richtig gewesen seien.
139
Hier konnte die Kammer auch keine Abweichungen erkennen, weswegen die diesbezüglichen Angaben des Sachverständigen Dr. J… der über die Biografie wie festgestellt als Zeuge berichtet hat, als glaubhaft erachtet wurden und den Feststellungen zu Grunde zu legen waren.
140
Die Feststellungen zur Vorstrafe beruhen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister, der verlesen wurde.
b) Beweiswürdigung hinsichtlicn des festgestellten Sachverhalts Tatkomplex A der Anklageschrift
141
Der Angeklagte B… ließ sich zum Tatgeschehen über seinen Verteidiger mit einer Erklärung, die von ihm im Nachhinein autorisiert worden war, zu allen Anklagepunkten (Tatkomplex A und B) ein.
142
Dabei gab er, bevor er zu jedem Anklagepunkt noch einzeln Angaben machte, als generelle Einlassung (zu Tatkomplex A und B) an, dass er nie selbst Betäubungsmittel bestellt habe, er jedoch die Verwahrung der Betäubungsmittel und deren anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf einräume.
143
Er hätte seinerseits von einer Person, die er nicht näher benennen wolle, Betäubungsmittel bezogen, die Kontakte zur Betäubungsmittelbeschaffung gehabt hätte und diese Betäubungsmittel dann in eigener Regie und auf eigenes Risiko weiterverkauft. Sein Ziel sei gewesen, durch die Verkäufe der Betäubungsmittel seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
144
Darüber hinaus gab der Angeklagte B… durchschnittliche Einkaufs- und Verkaufspreise pro Gramm der von ihm verkauften Betäubungsmittel an:
145
Im Einkauf für ein Gramm Haschisch hätte er 3 EUR gezahlt, das Gramm Haschisch hätte er für 5 EUR verkauft. Ein Gramm Marihuana hätte er für 4 EUR eingekauft und für 6 EUR verkauft. Beim Kokain hätte sein Einkaufspreis bei 50 EUR gelegen, der Verkaufspreis hingegen bei 60 EUR.
146
Die Kammer hat im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass die Angaben des Angeklagten B… glaubhaft und mit einer geringfügigen Ausnahme betreffend B. II. 1. a) jj) (Ziffer 22+23 der Anklage) zutreffend waren. Der Angeklagte B… hat sich hinsichtlich der ihm zur Last liegenden Vorwürfe, wie in der Folge noch jeweils gesondert dargestellt wird, insgesamt sehr offen gezeigt und ausführliche Angaben gemacht. Auch Rückfragen des Gerichts, beispielsweise zu den genauen Einkaufs- und Verkaufspreisen, wurden beantwortet. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass insbesondere im Rahmen der erfolgten Handyauswertung oftmals Verkaufspreise hinsichtlich Betäubungsmittel genannt wurden, die höher als die von ihm eingeräumten Verkaufspreise waren. Jedoch konnten, außer in dem Fall B. II. 1. a) mm) (Ziffer 28 der Anklage), keine genauen Feststellungen dazu getroffen werden, wann welche genauen Mengen zu welchen genauen Preisen weiterverkauft wurden, weswegen zu Gunsten des Angeklagten von dessen eingeräumten Angaben ausgegangen wurde. Hinsichtlich anderer Betäubungsmittelarten konnten keine Feststellungen zu Einkaufspreisen und Verkaufspreisen getroffen werden.
147
Darüber hinaus konnten sämtliche Betäubungsmittel, die Gegenstand der festgestellten Taten unter B. II. 1. a) (Tatkomplex A der Anklage) sind, nicht sichergestellt werden und damit nicht auf ihren Wirkstoffgehalt hin untersucht werden. Die Kammer hat daher in diesen Fällen den Wirkstoffgehalt geschätzt und ist von durchschnittlicher Qualität im unteren Bereich mit Wirkstoffgehalten von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol bei den Cannabisprodukten, 20 % Kokainhydrochlorid beim Kokain, 0,02 mg Lysergsäuredieäthylamid pro einem LSD-Trip und 60 mg MDMA-, MDE-, und MDA-Base pro Tablette Ecstasy ausgegangen. Diese festgestellten Wirkstoffkonzentrationen entsprechen dabei nach den Erfahrungen der oftmals mit Betäubungsmittelstrafsachen befassten Kammer einer Mindestwirkstoffkonzentration einer unterdurchschnittlichen Qualität, die in der Vielzahl der gewöhnlich vorkommenden Fälle mindestens zu erwarten ist.
148
Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen jeweils auch auf den weitestgehend geständigen Angaben des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, wonach der Täter hinsichtlich der Menge und des Wirkstoffgehalts regelmäßig mit jeder nach den Umständen des Falls in Betracht kommenden Möglichkeit einverstanden ist (BGH, NStZ-RR 1979, 121). Die Beweisaufnahme hat zudem keine Anhaltspunkte für Umstände ergeben, aufgrund derer der Angeklagten von anderen als den am unteren Rand festgestellten Wirkstoffgehalten ausgehen konnte oder tatsächlich ausgegangen ist.
149
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. J…. Dieser sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten B… zu den jeweiligen Tatzeitpunkten eingeschränkt bzw. (nicht ausschließbar) aufgehoben gewesen sei. Die Kammer hält die Einschätzung des Sachverständigen für glaubhaft und legt sie daher nach eigener kritischer Würdigung in vollem Umfang den Feststellungen zugrunde.
aa) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) aa) (Ziffer 2 + 4 der Anklage)
150
Die Taten hinsichtlich Ziffer 2 und 4 der Anklage wurden vom Angeklagten teilweise eingeräumt.
151
Hinsichtlich Ziffer 2 der Anklage lag dem Angeklagten B… dabei zur Last, am 20.10.2021 gegen 22:11 Uhr an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 240 Gramm Marihuana verwahrt zu haben, um dieses im Anschluss gewinnbringend weiter zu veräußern. Hinsichtlich Ziffer 4 der Anklage lag dem Angeschuldigten zur Last, am 05.11.2021 gegen 19:52 Uhr an seiner Wohnanschrift in … … F. im W., einen Kokainstein mit einem Mindestgewicht von 5 Gramm Kokain und mindestens 300 Gramm Marihuana verwahrt zu haben, um dieses im Anschluss gewinnbringend weiter zu veräußern.
152
Der Angeklagte gab an, dass die Tat Ziffer Nummer 2 der Anklage im Zusammenhang mit der späteren Ziffer 4 der Anklage zu sehen sei. Die Menge Marihuana, die in Ziffer 4 der Anklage zur Debatte stehe, bestehe aus einer Teilmenge des Marihuanas zu Ziffer 2.
153
Auf Nachfrage des Gerichts konkretisierte der Angeklagte seine Aussage dann dahingehend, dass die Menge an Betäubungsmitteln aus Ziffer 2 der Anklage von ihm verwahrt worden sei, dann sei diese bestehende Restmenge aufgefüllt worden bis zur Betäubungsmittelmenge aus Ziffer 4 der Anklage. Wie hoch die Betäubungsmittel-Restmenge aus Ziffer 2 noch gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Hinsichtlich des Kokains könne er keine genauen Angaben mehr machen.
154
Dieses Geständnis ist aus Sicht der Kammer glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V… der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 20.10.2021 gegen 22:11 Uhr ein Video (Videodatei mit der Endung 154456A) an den anderweitig Verfolgten V … Auf diesem Video, das im Rahmen der Hauptverhandlung gesichtet wurde, sind augenscheinlich zwei Marihuanadolden und eine große Gefriertüte gefüllt mit vielen augenscheinlichen Marihuanadolden zu sehen. Diese zwei Dolden bzw. die Gefriertüte liegen dabei auf einem markanten Tisch mit auffälliger weiß – grauer unregelmäßiger Musterung und deutlich erkennbarer Holzmaserung, der dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B… der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, entspricht:
155
Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Auch die Holzmaserung ist deutlich zu erkennen. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer hat somit keinen Zweifel, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt.
156
Am 05.11.2021 gegen 19:52 Uhr versandte der Angeklagte B… dann ein Video (Videodatei mit der Endung 154549A) an den anderweitig Verfolgten V…. Auf diesem Video ist augenscheinlich zunächst ein Kokainstein sowie augenscheinlich eine nicht geringe Menge Marihuana, teilweise in einer verschweißten durchsichtigen Plastiktüte, teilweise in einem Behältnis und teilweise auf dem Tisch liegend zu sehen. Die Betäubungsmittel liegen wiederum auf einem auffällig weiß – grau unregelmäßig gemusterten Tisch, der dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B… der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hautpverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch ist: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Die Kammer ist demnach davon überzeugt, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Dieses Indiz stützt ebenfalls die Einlassung des Angeklagten B… und stellt überdies auch ein Indiz für dessen Täterschaft dar.
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Da aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich in beiden Videos um dasselbe augenscheinliche Marihuana handelt und hierfür auch der enge zeitliche Zusammenhang spricht, ist aus Sicht der Kammer die Einlassung des Angeklagten B… auch dahingehend nicht zu widerlegen, dass die Marihuanamenge aus Ziffer 2 der Anklage letztlich auf die Menge des Marihuanas in Ziffer 4 der Anklage aufgefüllt wurde. Da seitens der Kammer keine Feststellungen zur noch vorhandenen Restmenge aus Ziffer 2 der Anklage getroffen werden konnten, ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass jedenfalls höchstens 240 Gramm Marihuana in der Menge aus Ziffer 4 der Anklage, den 300 Gramm Marihuana, enthalten waren.
158
Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B…, wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B….
159
Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
160
Die Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeltreiben beruhen weiter auf den generellen glaubhaften Angaben des Angeklagten B… der weitgehend die gewinnbringende Weiterveräußerung der Betäubungsmittel in insgesamt 46 Fällen tatmehrheitlichen Fällen über einen Zeitraum vom 05.11.2021 bis 18.11.2022 einräumte. Ziel des Angeklagten B… sei es seinen eigenen, glaubhaften Angaben nach gewesen, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
bb) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) bb) (Ziffer 5 der Anklage)
161
Die Tat wurde vom Angeklagten vollumfänglich eingeräumt. Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V … der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt:
162
Der Angeklagte versandte am 16.11.21 gegen 15:48 Uhr ein Video an den anderweitig Verfolgten V … (Video mit der Endung 154628A):
163
Auf diesem Video, das im Rahmen der Hauptverhandlung gesichtet wurde, sind zunächst augenscheinlich ein Kokainstein auf einer Druckverschlusstüte sowie drei weitere augenscheinliche Kokainsteine auf einer weiteren Druckverschlusstüte liegend zu sehen, auf dieser oben am Rand die Aufschrift „16,4“ erkannt werden kann. Zunächst nimmt eine mit einem schwarzen Gummihandschuh bekleidete Hand den ersten augenscheinlichen Kokainstein in die Hand. Dann nimmt die Hand noch einen der weiteren drei augenscheinlichen Kokainsteine in die Hand. Die ganze Videosequenz spielt sich wiederum auf einem Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger Musterung ab. Die augenscheinlich als Kokain identifizierten Betäubungsmittel liegen wiederum auf einem auffällig weiß – grau unregelmäßig gemusterten Tisch, der dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B…, der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch ist: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung, weswegen die Kammer davon überzeugt ist, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Dieses Indiz stützt ebenfalls die Einlassung des Angeklagten B… und stellt überdies auch ein Indiz für dessen Täterschaft dar.
164
Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B…, wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B….
165
Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
166
Die Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeltreiben beruhen dabei auf den generellen – wie bereits ausgeführt – glaubhaften Angaben des Angeklagten B…, der weitgehend die gewinnbringende Weiterveräußerung der Betäubungsmittel in insgesamt 46 Fällen tatmehrheitlichen Fällen über einen Zeitraum vom 05.11.2021 bis 18.11.2022 einräumte. Ziel des Angeklagten B… sei es seinen eigenen, glaubhaften Angaben nach gewesen, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
cc) Festgestellter Sachverhalt B. II 1. a) cc) (Ziffer 6 der Anklage)
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Die Tat wurde vom Angeklagten vollumfänglich eingeräumt. Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V… der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 18.11.21 gegen 09:53 Uhr ein Video mit einer augenscheinlich größeren Menge an Marihuanadolden an den anderweitig Verfolgten V….
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Dieses Video mit der Endung 154704A, das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zeigt eine augenscheinlich größere Menge an Marihuanadolden in einer aufgerissenen Plastiktüte. Im weiteren Verlauf nimmt eine Hand eine augenscheinliche Marihuanadolde in die Hand und hält sie näher in die Kamera. Mit dem Versenden des Videos an den anderweitig Verfolgten V… bot er diesem die Betäubungsmittel an.
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Die ganze Videosequenz spielt sich wiederum auf einem Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger Musterung ab. Die augenscheinlich als Marihuanadolden identifizierten Betäubungsmittel liegen wiederum auf einem auffällig weiß – grau unregelmäßig gemusterten Tisch, der dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B… der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hautpverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch ist: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt, was die Einlassung des Angeklagten B… stützt und ein Indiz für seine Täterschaft darstellt.
170
Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B…, wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B….
171
Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
dd) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) dd) (Ziffer 9 + 10 der Anklage)
172
Die Taten hinsichtlich Ziffer 9 und 10 der Anklage wurden vom Angeklagten teilweise eingeräumt.
173
Hinsichtlich Ziffer 9 der Anklage lag dem Angeklagten B… dabei zur Last, am 11.12.201 gegen 12:57 Uhr an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 300 Gramm Marihuana verwahrt zu haben, um dieses im Anschluss gewinnbringend weiter zu veräußern. Hinsichtlich Ziffer 10 der Anklage lag dem Angeschuldigten zur Last, am 12.12.2021 gegen 17:37 Uhr an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 500 Gramm Marihuana verwahrt zu haben, um dieses im Anschluss gewinnbringend weiter zu veräußern.
174
Der Angeklagte gab an, dass die Tat Ziffer Nummer 9 der Anklage im Zusammenhang mit der späteren Ziffer 10 der Anklage zu sehen sei. Die Menge Marihuana, die in Ziffer 10 der Anklage zur Debatte stehe, bestehe aus einer Teilmenge des Marihuanas zu Ziffer 9.
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Auf Nachfrage des Gerichts konkretisierte der Angeklagte seine Aussage dann dahingehend, dass die Menge an Betäubungsmitteln aus Ziffer 9 der Anklage von ihm zum Weiterverkauf gekauft worden sei, dann sei diese bestehende Restmenge aufgefüllt worden bis zur Betäubungsmittelmenge aus Ziffer 10 der Anklage. Er sei der Meinung, dass die Restmenge aus Ziffer 9 der Anklage wohl noch 300 Gramm gewesen seien, könne dies aber nicht mehr sagen.
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Dieses Geständnis ist aus Sicht der Kammer glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V… der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 11.12.2021 gegen 12:57 Uhr ein Video (Videodatei mit der Endung 154942A) an den anderweitig Verfolgten V…. Auf diesem Video, das im Rahmen der Hauptverhandlung gesichtet wurde, wird zunächst mit einer Hand eine augenscheinliche Marihuanadolde in die Kamera gehalten. Im Hintergrund ist eine aufgerissene weiß-rote Plastiktüte mit zahlreichen augenscheinlichen Marihuanadolden zu sehen. Die Hand biegt sodann die augenscheinliche Marihuanadolde auf, damit man ihr Inneres sehen kann. Dann wird die einzelne augenscheinliche Marihuanadolde wieder in die aufgerissene Tüte zurückgeworfen. Dann schwenkt die Kamera auf mehrere vakuumierte durchsichtige Verpackungen um, die ebenfalls augenscheinlich eine hohe Menge an Marihuanadolden enthalten. Sodann wird an diese Verpackungen herangezoomt und die augenscheinlichen Marihuanadolden präsentiert. In der letzten Videosequenz sieht man vier fast runde, grün-bräunliche, gepresste augenscheinliche Marihuanakugeln, liegend auf einer durchsichtigen Plastiktüte. Während des ganzen Videos ist dabei ein markanter Tisch mit auffälliger weiß – grauer unregelmäßiger Musterung und deutlicher Holzmaserung zu erkennen, auf dem die Betäubungsmittel liegen und gefilmt werden. Dieser Tisch auf dem Video ist identisch mit dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B…, der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Auch die Holzmaserung ist deutlich zu erkennen. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer hat somit keinen Zweifel, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Dieses Indiz stützt wiederum die Einlassung des Angeklagten und ist aus Sicht der Kammer auch ein Indiz für seine Täterschaft.
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Am 12.12.2021 gegen 17:37 Uhr versandte der Angeklagte B… dann ein Video (Videodatei mit der Endung 155032A) an den anderweitig Verfolgten V…. Auf diesem Video ist zunächst eine aufgerissene durchsichtige Plastiktüte mit einer großen Menge augenscheinlicher Marihuanadolden zu sehen. Dann schwenkt die Kamera um auf ein dunkles, rundes Gefäß, das von oben gefilmt wird und in dessen Inneren weitere augenscheinliche Marihuanadolden zu sehen sind. Am Ende wird dann nochmals von einer Person die offene, durchsichtige Plastiktüte mit augenscheinlich Marihuana präsentiert.
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Das dunkle Gefäß mit den Marihuanadolden steht wiederum auf einem auffällig weiß – grau unregelmäßig gemusterten Tisch, der dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B…, der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hautpverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch ist: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer ist demnach davon überzeugt, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Dieses Indiz stützt wiederum die Einlassung des Angeklagten und ist aus Sicht der Kammer auch ein Indiz für seine Täterschaft.
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Da aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich in beiden Videos um dasselbe augenscheinliche Marihuana handelt und hierfür auch der zeitliche Zusammenhang spricht, ist aus Sicht der Kammer die Einlassung des Angeklagten B… auch dahingehend nicht zu widerlegen, dass die Menge aus Ziffer 9 der Anklage letztlich auf die Menge des Marihuanas in Ziffer 10 der Anklage aufgefüllt wurde. Da seitens der Kammer keine Feststellungen zur noch vorhandenen Restmenge aus Ziffer 9 der Anklage getroffen werden konnten, ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass jedenfalls höchstens 300 Gramm Marihuana in der Menge aus Ziffer 10 der Anklage, den 500 Gramm Marihuana, enthalten waren.
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Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B… wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B….
181
Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
ee) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) ee) (Ziffer 12 der Anklage)
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Die Tat wurde vom Angeklagten vollumfänglich eingeräumt. Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V… der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 19.12.2021 gegen 17:22 Uhr ein Video mit einer größeren Menge an augenscheinlichen Marihuanadolden an den anderweitig Verfolgten V….
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Dieses Video mit der Endung 155101A, das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zeigt zunächst eine oben offene Plastiktüte, mit einer größeren Menge an augenscheinlichen Marihuanadolden. Wiederum nimmt eine Hand eine augenscheinliche Marihuanadolde in die Hand und präsentiert sie der Kamera. Im Hintergrund ist noch eine weitere, sitzende Person zu erkennen, die ebenfalls eine dunkle, nach oben hin geöffnete Tüte mit augenscheinlichen Marihuanadolden in der Hand hält.
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Während der ganzen Videosequenz ist wiederum ein Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger, unregelmäßiger Musterung und Holzmaserung zu sehen. Dieser Tisch ist dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B… der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer ist davon überzeug, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Dieses Indiz stützt wiederum die Einlassung des Angeklagten B… und ist aus Sicht der Kammer auch ein Indiz für seine Täterschaft.
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Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B… wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B….
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Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
ff) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) ff) (Ziffer 14 + 16 der Anklage)
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Die Taten hinsichtlich Ziffer 14 und 16 der Anklage wurden vom Angeklagten teilweise eingeräumt.
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Hinsichtlich Ziffer 14 der Anklage lag dem Angeklagten B… dabei zur Last, am 30.12.2021 gegen 21:19 Uhr an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 500 Gramm Marihuana verwahrt zu haben, um dieses im Anschluss gewinnbringend weiter zu veräußern. Hinsichtlich Ziffer 16 der Anklage lag dem Angeschuldigten zur Last, am 05.01.2022 gegen 16:01 Uhr an seiner Wohnanschrift in … F. im W., mindestens 500 Gramm Marihuana verwahrt zu haben, um dieses im Anschluss gewinnbringend weiter zu veräußern.
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Auf Nachfrage des Gerichts konkretisierte der Angeklagte seine Aussage dann dahingehend, dass die Ziffern 14 und 16 der Anklage zusammen gesehen werden müssten, die 500 Gramm Marihuana, die am 05.01.2022 noch vorhanden gewesen seien, eben dieselben 500 Gramm Marihuana gewesen seien, die bereits am 30.12.2021 vorhanden gewesen seien.
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Dieses Geständnis ist aus Sicht der Kammer glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V… der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 30.12.2021 gegen 21:19 Uhr ein Video (Videodatei mit der Endung155132A) an den anderweitig Verfolgten V…. Auf diesem Video, das im Rahmen der Hauptverhandlung gesichtet wurde, wird zunächst mit einer Hand eine augenscheinliche Marihuanadolde in die Kamera gehalten, die sodann geknickt wird, um ihr Inneres zu zeigen. Dann schwenkt die Kamera zu einer auf einem Tisch liegenden schwarzen Tüte, die oben geöffnet ist und in der zahlreiche augenscheinliche Marihuanadolden zu erkennen sind. Dann nimmt eine Hand, auf der eine auffällige Tätowierung mit „19°18 36“ auf dem Handrücken in der Verlängerung des Zeigefingers zu erkennen ist, eines von zahlreichen Päckchen mit der Aufschrift „Natty Labs“ in die Hand und zeigt es in die Kamera. Dann wird noch ein weiteres Päckchen dieser „Natty Labs“ in die Hand genommen, auf dem die Aufschrift „Peach Mango“ zu erkennen ist. Dann wird von der Hand eine Tafel „Psilocybin Mushroom Milk Chocolate“ in die Hand genommen und präsentiert. Zudem wird eine dunkle Verpackung mit der Aufschrift „Space Walker Cereal Milk“ gefilmt und eine dunkle Verpackung mit der Aufschrift „Blueberry Cookies“ in die Kamera gehalten. Während des ganzen Videos ist dabei ein markanter Tisch mit auffälliger weiß – grauer unregelmäßiger Musterung und deutlicher Holzmaserung, zu erkennen, auf dem die Betäubungsmittel liegen und gefilmt werden. Dieser Tisch auf dem Video ist identisch mit dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B… der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Auch die Holzmaserung ist deutlich zu erkennen. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer hat somit keinen Zweifel, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Dieses Indiz stützt wiederum die Einlassung des Angeklagten B… und ist aus Sicht der Kammer ein weiteres Indiz für seine Täterschaft. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Hauptverhandlung ein Lichtbild mit der auffälligen
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Tätowierung der Hand des Angeklagten B… in Augenschein genommen. Auch auf diesem Lichtbild war die Tätowierung „19°18 36“ zu erkennen. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 112 des Beweismittelordners I verwiesen. Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass die Hand auf dem Video die des Angeklagten B… ist.
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Am 05.01.2022 gegen 16:01 Uhr versandte der Angeklagte B… dann ein Video (Videodatei mit der Endung 155343A) an den anderweitig Verfolgten V…. Auf diesem Video ist zunächst eine nach oben geöffnete dunkle Plastiktüte mit einer großen Menge augenscheinlicher Marihuanadolden zu sehen. Dann nimmt eine Hand eine augenscheinliche Marihuanadolde in die Hand und präsentiert sie der Kamera. Im Anschluss knickt die Hand die augenscheinliche Marihuanadolde und präsentiert ihr Inneres. Dann wird die augenscheinliche Marihuanadolde in die Tüte zurückgeworfen und die Hand greift in die Tüte und mischt die augenscheinlichen Marihuanadolden durch. Auf dem Handrücken sind dabei 8 Dreizacke zu sehen, deren Stilenden in der Mitte zusammenlaufen und die so angeordnet sind, dass sie einen Kreis auf dem Handrücken bilden. Zudem kann wiederum zumindest die Zahl „19°“ auf der Verlängerung des Zeigefingers am Handrücken erkannt werden. Die schwarze Plastiktüte wird dann im Ganzen seitlich gezeigt. Dabei ist im Hintergrund ein markanter Tisch mit auffälliger weiß – grauer unregelmäßiger Musterung zu erkennen. Dieser Tisch auf dem Video ist identisch mit dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B…, der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde: Der Tisch ist hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer hat somit keinen Zweifel, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Dieses Indiz stützt die Einlassung des Angeklagten B… und ist aus Sicht der Kammer auch weiteres Indiz für seine Täterschaft.
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Darüber hinaus wurde im Rahmen der Hauptverhandlung ein Lichtbild mit der auffälligen Tätowierung der Hand des Angeklagten B… in Augenschein genommen. Auch auf diesem Lichtbild war die auffällige Tätowierung der kreisförmig angeordneten Dreizacke sowie die Zahl „19°18 36“ zu erkennen. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 112 des Beweismittelordners I verwiesen. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Hand auf dem Video die des Angeklagten B… ist.
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Da aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich in beiden Videos um dasselbe augenscheinliche Marihuana handelt und hierfür auch der zeitliche Zusammenhang spricht, ist aus Sicht der Kammer die Einlassung des Angeklagten B… auch dahingehend nicht zu widerlegen, dass es sich bei der Marihuanamenge aus Ziffer 16 der Anklage um dieselbe Marihuanamenge wie aus Ziffer 14 der Anklage gehandelt hat.
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Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der im Rahmen der Hautpverhandlung von der Verfolgung ausgenommene, aber vom Angeklagten B… eingeräumte Verkauf von 20 Gramm Marihuana vom 31.12.2021 an den anderweitig Verfolgten V… (Ziffer 15 der Anklage) eine Reduzierung der vorhandenen Marihuanamenge am 30.12.21 um mindestens 20 Gramm zur Folge gehabt haben müsste, weswegen bereits rein aus logischen Gesichtspunkten es sich nicht um die gleichen 500 Gramm Marihuana, die am 05.01.2022 noch beim Angeklagten vorhanden gewesen sein sollen, gehandelt haben kann bzw. am 30.12.2021 zumindest 20 zusätzliche Gramm Marihuana vorhanden gewesen sein müssten. Die Kammer verkennt jedoch auch nicht, dass es sich bei den der Anklageschrift zu Grunde liegenden und vom Angeklagten eingeräumten Marihuanamengen jeweils um Mindestangaben gehandelt hat. Es ist folglich aus Sicht der Kammer nicht auszuschließen, dass letztlich marginale, nicht näher feststellbare Abweichungen in den einzelnen Mengen vorgelegen haben könnten, die jedoch im vorliegenden Fall zu Gunsten des Angeklagten zu bewerten sind und deswegen seine Angaben dahingehend, dass es sich bei der Marihuanamenge am 04.01.2022 zumindest um keine neu erworbene Menge gehandelt hat, nicht widerlegbar und auch im Hinblick auf sein sonst hinsichtlich der Taten im Tatkomplex A fast umfassendes Geständnis als glaubhaft zu bewerten sind.
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Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B…, wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B….
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Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
gg) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) gg) (Ziffer 17 der Anklage)
198
Die Tat wurde vom Angeklagten vollumfänglich eingeräumt. Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V… der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 08.01.2022 gegen 12:24 Uhr ein Video mit einer größeren Menge an augenscheinlich gepressten Haschischplatten an den anderweitig Verfolgten V…. Dieses Video mit der Endung ... das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zeigt zunächst eine Hand, die eine geöffnete Packung eines braunen, gepressten Materials, augenscheinlich Haschisch, präsentiert. Einen Teil dieses augenscheinlichen Haschischs wird sodann in die Hand genommen, von den Fingern der Hand gepresst und gedrückt und genauer in die Kamera gehalten. Auf der durchsichtigen geöffneten Verpackung des augenscheinlichen Haschischs ist eine aufgedruckte H… Bierfalsche zu erkennen. Im Verlauf des Videos ist zu erkennen, dass weitere vier geschlossene Pakete mit dem gleichen ähnlichen, gepressten braunen Material, augenscheinlich Haschisch, auf einem Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger, unregelmäßiger Musterung und Holzmaserung liegen. Auf der durchsichtigen Folienverpackung der weiteren vier Pakete sind ebenfalls H… Bierflaschen aufgedruckt.
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Der Tisch, der auf dem gesamten Video zu sehen ist, ist dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B… der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung, weswegen die Kammer davon überzeugt ist, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Dieses Indiz stützt die Einlassung des Angeklagten B… und ist aus Sicht der Kammer auch weiteres Indiz für seine Täterschaft.
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Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B… wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B….
201
Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
hh) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) hh) (Ziffer 20 der Anklage)
202
Der Angeklagte äußerte zunächst zu diesem Tatvorwurf, dass er nie eine Bestellung – wie es ihm ursprünglich in der Anklageschrift vorgeworfen war – für 2.000 Gramm Haschisch aufgegeben hätte.
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Auf Nachfrage des Gerichts konkretisierte der Angeklagte seine Aussage dann dahingehend, dass er die Tat einräume und die 2.000 Gramm Haschisch seine Handelsmenge gewesen seien, er sie jedoch nicht bestellt hätte.
204
Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V…, der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 26.01.2022 gegen 15:39 Uhr ein Video mit einer größeren Menge an augenscheinlich gepressten Haschischplatten an den anderweitig Verfolgten V… das aus Sicht der Kammer als ein Anbieten von Betäubungsmitteln zu werten ist.
205
Dieses Video mit der Endung 155646A, das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zeigt zunächst eine Hand, bekleidet mit einem schwarzen Handschuh, die eine geöffnete Packung eines braunen, gepressten Materials, augenscheinlich Haschisch, präsentiert. Einen Teil dieses augenscheinlichen Haschischs wird sodann in die Hand genommen, von den Fingern der Hand gepresst, gedrückt und zerteilt und genauer in die Kamera gehalten. Sodann schwenkt die Kamera über einen Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger, unregelmäßiger Musterung, auf dem mehrere, mindestens jedoch zehn Päckchen mit ähnlichem braunem, gepresstem Material, augenscheinlich Haschisch, zu finden sind. Die zahlreichen Päckchen sind allesamt in einer durchsichtigen Folie, vermutlich aus Plastik, verpackt. Entweder findet sich auf den Päckchen als Aufdruck eine H… Bierflasche oder ein Mann, der von hinten fotografiert wurde, beide Arme in die Luft hält und ein Trikot mit der Aufschrift „Messi“ und der Zahl „10“ trägt.
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Der Tisch, der auf dem gesamten Video zu sehen ist und auf dem die augenscheinlichen Betäubungsmittel liegen, ist dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B…, der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung, weswegen die Kammer davon überzeugt ist, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten … handelt. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Dieses Indiz stützt die Einlassung des Angeklagten B… und ist weiteres Indiz für seine Täterschaft.
207
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die im Rahmen des Selbstleseverfahrens 25.01.2022 gegen 21:55 Uhr an den anderweitig Verfolgten V… versandten Sprachnachricht, an der grundsätzlich für alle Taten geltenden Einlassung des Angeklagten B…, dass er nie selbst Betäubungsmittel bestellt habe, in Widerspruch stehen könnte:
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Die Sprachnachricht vom 25.01.2022 gegen 21:55 Uhr umfasst dabei auszugsweise folgenden Inhalt:
„Also, wie das Ding ist, ich hätte nen Haufen Hasch bestellt!…“
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Jedoch war aus Sicht der Kammer die Einlassung des Angeklagten insgesamt dahingehend zu bewerten, dass er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er zwar seinerseits von einer nicht näher bekannten Person die Betäubungsmittel zum Weiterverkauf in eigener Regie und auf eigenes Risiko abgekauft hatte, er aber nicht als mutmaßlicher Kopf einer Bande zusammen mit einer anderen Person Betäubungsmittel zum gemeinsamen bandenmäßigen Handel bestellte. Letztlich liegt aus Sicht der Kammer aber jedenfalls auch einem alleinigen Betäubungsmittelerwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs immer eine vorangehende Betäubungsmittebestellung zu Grunde.
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Da jedoch vom Angeklagten vollumfänglich die Verwahrung der 2000 Gramm Haschisch und deren Weiterverkauf eingeräumt wurden und sich aus den Handyauswertungen aufgrund des am 26.01.2022 gegen 15:39 Uhr übersandten Videos der Besitz der Betäubungsmittel ohne Zweifel ergibt, kann es aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob die Betäubungsmittel letztlich zuvor von ihm direkt bestellt wurden oder ihm diese von einer dritten Person, die die tatsächliche Bestellung tätigte und quasi als Zwischenhändler fungierte, übergeben wurden.
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Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B… wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B….
212
Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
ii) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) ii) (Ziffer 21 der Anklage)
213
Der Angeklagte räumte diesen Tatvorwurf vollumfänglich ein, wiederum mit der Maßgabe, dass er nie der Besteller der 300 Gramm Marihuana – wie zunächst im Sachverhalt der Anklage angegeben – gewesen sei.
214
Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V … der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 04.02.2022 gegen 20:19 Uhr ein Video mit einer größeren Menge an augenscheinlichen Marihuanadolden an den anderweitig Verfolgten V… das aus Sicht der Kammer als ein Anbieten von Betäubungsmitteln zu werten ist.
215
Dieses Video mit der Endung 155757A, das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zeigt zunächst eine Hand, bekleidet mit einem schwarzen Handschuh, die eine nach oben hin geöffnete helle Tüte mit zahlreichen augenscheinlichen Marihuanadolden präsentiert. Die Hand hält eine augenscheinliche Marihuanadolde direkt in die Kamera. Dann werden noch weitere Tafeln mit der Aufschrift „One Up“ von der Hand in die Kamera gehalten. Einen Teil dieses augenscheinlichen Haschischs wird sodann in die Hand genommen, von den Fingern der Hand gepresst, gedrückt und zerteilt und genauer in die Kamera gehalten. Im weiteren Verlauf des Videos sind mehrere kleine Schraubgläser mit einer gelblichen Paste zu sehen. Auf diesen Gläsern befindet sich die Aufschrift „Natty Labs“. Sodann wird noch ein Gefäß mit der Aufschrift „Space Walker“ in die Hand genommen, in dem sich mehrere türkisfarbenen Steine befinden. Sodann werden noch mehrere Tafeln mit den Aufschriften „Apple Fritter“, „Blueberry Razz“, „Peach Mints“, „Sundae Driver“ und „Honey Drew Melon“ gefilmt. Am Ende des Videos nimmt die Hand ein halb-offenes Päckchen eines bräunlichen gepressten Materials, augenscheinlich Haschisch, in die Hand und zeigt dieses in die Kamera. Während der gesamten Aufnahme ist immer wieder ein Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger, unregelmäßiger Musterung zu sehen.
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Der Tisch, der immer wieder auf dem gesamten Video zu sehen ist und auf dem die augenscheinlichen Betäubungsmittel liegen, ist mit dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B…, der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Dieses Indiz stützt die Einlassung des Angeklagten B… und ist auch Indiz für seine Täterschaft.
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Der anderweitig Verfolgte V… bat als Reaktion auf das an ihn versandte Video um 20:22 Uhr darum, 15 Gramm holen zu dürfen. Gegen 20:43 Uhr versandte der Angeklagte B… dann eine Sprachnachricht an den anderweitig Verfolgten V… in der er ihm mitteilte, dass er schnell ans Fahrerfenster zum anderweitig Verfolgten V… komme, aber gerade schon keiner schauen werde. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass es zur Übergabe der 15 Gramm Marihuana kam.
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Auch in diesem Fall war aus Sicht der Kammer die grundsätzliche Einlassung des Angeklagte, dass er nie selbst Betäubungsmittel bestellt hätte, insgesamt dahingehend zu bewerten, dass er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er zwar seinerseits von einer nicht näher bekannten Person die Betäubungsmittel zum Weiterverkauf auf eigene Regie und eigenes Risiko abgekauft hatte, er aber nicht als mutmaßlicher Kopf einer Bande zusammen mit einer anderen Person Betäubungsmittel zum gemeinsamen bandenmäßigen Handel bestellt habe. Letztlich liegt aus Sicht der Kammer aber jedenfalls auch einem alleinigen Betäubungsmittelerwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs immer eine vorangehende. Betäubungsmittebestellung zu Grunde.
219
Da jedoch vom Angeklagten vollumfänglich die Verwahrung der 300 Gramm Marihuana und deren Weiterverkauf eingeräumt wurden und sich aus den Handyauswertungen aufgrund des am 04.02.2022 gegen 20:19 Uhr übersandten Videos der Besitz der Betäubungsmittel ohne Zweifel ergibt, kann es aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob die Betäubungsmittel letztlich zuvor von ihm direkt bestellt wurden oder ihm von einer dritten Person, die die tatsächliche Bestellung tätigte und quasi als Zwischenhändler fungierte, übergeben wurden.
220
Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B… wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B….
221
Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
jj) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) jj) (Ziffer 22 + 23 der Anklage)
222
Die Tat hinsichtlich Ziffer 22 der Anklage wurde vom Angeklagten mit der Maßgabe eingeräumt, dass das Kokain zum Eigenkonsum gedacht gewesen sei. Die Tat in Ziffer 23 der Anklage räumte der Angeklagte insoweit mit der Maßgabe ein, dass das Kokain eine Teilmenge des Kokains aus Ziffer 22 der Anklage gewesen sei.
223
Hinsichtlich Ziffer 22 der Anklage lag dem Angeklagten B… dabei zur Last, am 16.02.2022 gegen 16:18 Uhr an seiner Wohnanschrift in … F. im W., zwei Kokainsteine mit einem Mindestgewicht von 5 Gramm sowie eine weitere nicht genau feststellbare Menge Kokainpulver verwahrt zu haben, um diese im Anschluss gewinnbringend weiter zu veräußern. Hinsichtlich Ziffer 23 der Anklage lag dem Angeschuldigten zur Last, im Zeitraum vom 17.02.2022 gegen 02:16 Uhr bis 19.02.2023 an seiner Wohnanschrift in … F. im W., 50 Gramm Kokaingemisch verwahrt zu haben, um diese im Anschluss gewinnbringend weiter zu veräußern.
224
Auf Nachfrage des Gerichts konkretisierte der Angeklagte seine Aussage dann dahingehend, dass bereits am 16.02.2022 schon die Betäubungsmittel, die in Ziffer 23 der Anklage aufgeführt waren, von ihm verwahrt worden seien, es sich somit um dieselbe Menge handelte.
225
Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V… der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 16.02.20222 gegen 16:18 Uhr ein Video (Videodatei mit der Endung 160114A) an den anderweitig Verfolgten V…. Auf diesem Video, das im Rahmen der Hauptverhandlung gesichtet wurde, wird zunächst mit einer Hand, die einen schwarzen Handschuh trägt, ein augenscheinlicher Kokainstein in die Kamera gehalten. Im Hintergrund ist eine Plastiktüte zu sehen, auf der ein weiterer Kokainstein liegt. Dann wird an den in der Hand befindlichen augenscheinlichen Kokainstein näher herangezoomt. Der augenscheinliche Kokainstein wird in der Hand gedreht und gewendet. Während des ganzen Videos ist dabei ein markanter Tisch mit auffälliger weiß – grauer unregelmäßiger Musterung und deutlicher Holzmaserung, zu erkennen, auf dem die augenscheinlichen Kokainsteine liegen und gefilmt werden. Dieser Tisch auf dem Video ist identisch mit dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B… er mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Auch die Holzmaserung ist deutlich zu erkennen. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer hat somit keinen Zweifel, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um dem Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Dies ist aus Sicht der Kammer Indiz für die Täterschaft des Angeklagten B… Am 17.02.2022 gegen 02:16 Uhr versandte der Angeklagte B… dann ein Video (Videodatei mit der Endung 160145A) an den anderweitig Verfolgten V…. Auf diesem Video liegen auf einem schwarzen Untergrund mehrere Plomben, gefüllt mit einem weißen Pulver, augenscheinlich Kokain. Dann schiebt sich eine Hand, die mit einem schwarzen Handschuh bekleidet ist, in das Bild. Auf der Handfläche dieser Hand sind zahlreiche weitere Plomben gefüllt mit einem weißen Pulver, augenscheinlich Kokain, zu sehen. Diese gefüllten Plomben fallen dann aus der Hand zu den anderen, bereits auf den Tisch liegenden Plomben.
226
Da aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich in beiden Videos um dasselbe Kokain, im zweiten Video in verarbeiteter, üblicherweise verkaufstypischer pulverisierter Form handelt und hierfür auch der enge zeitliche Zusammenhang der Videoübersendungen spricht, ist aus Sicht der Kammer die Einlassung des Angeklagten B… dahingehend nicht zu widerlegen, dass die Betäubungsmittelmengen aus Ziffer 23 der Anklage bereits am 16.02.2022 bei ihm verwahrt wurden.
227
Die Kammer hält jedenfalls die Einlassung des Angeklagten dahingehend nicht für glaubhaft, dass jedenfalls die beiden Kokainsteine im Video vom 16.02.2022 lediglich zum Eigenkonsum gedacht waren. Aus Sicht der Kammer stellt das Versenden dieses Videos an den anderweitig Verfolgten V… eindeutig das Angebot zum Kauf an den anderweitig Verfolgten V… dar, weswegen aus Sicht der Kammer auch diese Kokainmenge zum Handel gedacht gewesen ist. Aus der Gesamtschau der versandten Videos in der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Chatauswertung ergibt sich zudem, dass das Versenden der Videos aufgrund der teilweise mit angegebenen Preisvorstellungen das Angebot der Betäubungsmittel darstellte.
228
Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – zum einen aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B… zum anderen auch daraus, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B….
229
Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
kk) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) kk) (Ziffer 26 der Anklage)
230
Die Tat wurde vom Angeklagten vollumfänglich eingeräumt. Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V… der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 20.02.2022 gegen 00:47 Uhr ein Video mit einer größeren Menge an augenscheinlich Marihuana an den anderweitig Verfolgten V….
231
Dieses Video mit der Endung 160206A, das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zeigt zunächst eine Hand, die eine augenscheinliche Marihuanadolde präsentiert. Im Hintergrund sind weitere augenscheinliche Marihuanadolden zu sehen. Die in der Hand gehaltene Marihuanadolde wird gedreht und gewendet. Dann ist eine nach oben hin geöffnete, helle Tüte zu sehen, in der sich eine Vielzahl von augenscheinlichen Marihuanadolden befinden. An die Öffnung dieser Tüte wird herangezoomt, die Marihuanadolden können aus der Nähe betrachtet werden. Während des ganzen Videos ist ein Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger, unregelmäßiger Musterung und Holzmaserung zu sehen, auf dem augenscheinliche Marihuanadolden und die geöffnete Tüte mit augenscheinlichen Marihuanadolden liegt. Der Tisch, der auf dem gesamten Video zu sehen ist, ist dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B… der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt.
232
Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B… wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B….
233
Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
ll) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) II) (Ziffer 27 der Anklage)
234
Der Angeklagte räumte diesen Tatvorwurf mit der Maßgabe ein, dass er nie der Besteller der 3000 Gramm Marihuana der Sorten Strawberry Kush und Candy Kush und der 100 Gramm Haschisch – wie zunächst im Sachverhalt der Anklage angegeben – gewesen sei. Des Weiteren gab der Angeklagte an, dass das von der Anklageschrift umfasste Messer lediglich eine Klingenlänge von 2,5 cm gehabt hätte und von ihm als Brieföffner benutzt worden sei.
235
Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten V… der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 01.03.2022 gegen 15:26 Uhr ein Video mit einer größeren Menge an augenscheinlichen Marihuanadolden an den anderweitig Verfolgten V… und später am gleichen Tag gegen 16:40 Uhr nochmals ein Video mit ähnlichem Inhalt an den anderweitig Verfolgten V….
236
Dieses Video mit der Endung 160242A, das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zeigt zunächst eine Hand, bekleidet mit einem schwarzen Handschuh, die ein augenscheinlich verschweißtes, durchsichtiges Päckchen, das grüne augenscheinliche Marihuanadolden zum Inhalt hat, auf einer hellbraunen Unterlage hin und her wendet. Im weiteren Verlauf des Videos sind dann weitere, augenscheinlich verschweißte, durchsichtige Päckchen mit augenscheinlichen grünen Marihuanadolden als Inhalt zu sehen. Ein Päckchen mit diesem Inhalt wird von der Hand mit dem schwarzen Handschuh bekleidet hochgenommen. Am oberen Videorand ist sodann ein Fingermesser sichtbar. Darüber hinaus sieht man mehrere gelbe DHL Pakete, die jedoch nicht vollständig auf dem Video zu sehen sind. Die Hand mit dem schwarzen Handschuh nimmt sodann ein weiteres, augenscheinlich verschweißtes Päckchen in die Hand, das wiederum grüne, augenscheinliche Marihuanadolden zum Inhalt hat. Am oberen Rand der Verpackung dieses augenscheinlichen Marihuanas ist die Aufschrift „Strawberry Kusch 1 Kg“ zu sehen. Das Päckchen wird aus der Nähe abgefilmt und letztlich zu den anderen Päckchen gelegt. Dann werden nochmal sämtliche Päckchen auf einen Haufen zusammengelegt. Zum Abschluss des Videos zeigt die Hand mit dem schwarzen Handschuh bekleidet den Mittelfinger in die Kamera.
237
Das Video mit der Endung 160317A, das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zeigt zunächst eine nach oben hin geöffnete Tüte, in der sich zahlreiche augenscheinliche Marihuanadolden befinden. Eine Hand, die mit einem schwarzen Handschuh bekleidet ist, fasst in diese Tüte und wühlt durch die augenscheinlichen Marihuanadolden, nimmt mehrere dieser augenscheinlichen Marihuanadolden in die Hand und hält sie gut sichtbar in die Kamera. Dabei wendet sie die augenscheinliche Marihuanadolde, so dass diese von jeder Seite aus betrachtet werden kann. Dann wird die gesamte Tüte auf einen Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger, unregelmäßiger Musterung und Holzmaserung zurückgelegt. Auf dem Tisch sind weitere, durchsichtige, verschweißt wirkende Päckchen mit grünen augenscheinlichen Marihuanadolden als Inhalt zu sehen. Inmitten dieser Päckchen liegt ein Fingermesser. Die Hand mit dem schwarzen Handschuh bekleidet nimmt sodann einen gepressten braunen Block, augenscheinlich Haschisch, in einer durchsichtigen Folie verpackt in die Hand. Der Block ist mit einem Aufkleber beklebt, der ein goldenes Wappen mit zwei Löwen zeigt. Der Hintergrund dieses Wappens ist rot. Dieser augenscheinliche Haschisch Block wird in der Hand gewendet und der Kamera von allen Seiten präsentiert. Dann wird nochmals aus einer nach oben hin geöffneten Tüte mit zahlreichen augenscheinliche Marihuanadolden als Inhalt eine dieser augenscheinlichen Marihuanadolden entnommen und in die Kamera gehalten. Dann werden nochmals die einzelnen Pakete gefilmt und das zentral in der Mitte befindliche Fingermesser gezeigt.
238
Der Tisch, der immer wieder auf dem gesamten Video zu sehen ist und auf dem die augenscheinlichen Betäubungsmittel liegen, ist mit dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B…, der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Dieses Indiz stützt die Einlassung des Angeklagten B… und ist aus Sicht der Kammer weiteres Indiz für seine Täterschaft.
239
Auch in diesem Fall war aus Sicht der Kammer die grundsätzliche Einlassung des Angeklagten, dass er nie selbst Betäubungsmittel bestellt hätte, insgesamt dahingehend zu bewerten, dass er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er zwar seinerseits von einer nicht näher bekannten Person die Betäubungsmittel zum Weiterverkauf auf eigene Regie und eigenes Risiko abgekauft hatte, er aber nicht als mutmaßlicher Kopf einer Bande zusammen mit einer anderen Person Betäubungsmittel zum gemeinsamen bandenmäßigen Handel bestellt habe. Letztlich liegt aus Sicht der Kammer aber jedenfalls auch einem alleinigen Betäubungsmittelerwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs immer eine vorangehende Betäubungsmittebestellung zu Grunde.
240
Da jedoch vom Angeklagten vollumfänglich die Verwahrung der 3000 Gramm Marihuana und 100 Gramm Haschisch und deren anschließender Weiterverkauf eingeräumt wurden und sich aus den Chatauswertungen aufgrund der am 01.03.2022 übersandten Videos der Besitz der Betäubungsmittel ohne Zweifel ergibt, kann es aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob die Betäubungsmittel letztlich zuvor von ihm direkt bestellt wurden oder ihm von einer dritten Person, die die tatsächliche Bestellung tätigte und quasi als Zwischenhändler fungierte, übergeben wurden.
241
Aus Sicht der Kammer kann zudem die Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass das auf dem Video sichtbare Fingermesser als Brieföffner benutzt worden sei nicht widerlegt werden: Aus Sicht der Kammer war dem Angeklagten B… nicht nachzuweisen, dass das Fingermesser zur Verletzung von Personen bestimmt und vorgesehen war.
242
Der Zeuge S… gab diesbezüglich im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass das Fingermesser, das dadurch gekennzeichnet sei, dass die Schneide auf zwei Ringen liege, in die man mit den Fingern fassen könne, seines Wissens nicht im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeklagten B… aufgefunden werden konnte. Er sei der Meinung, dass das Messer auch nicht dem Waffengesetz unterfallen würde.
243
Der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens setzt voraus, dass der Täter den bei der Tatbegehung mit sich geführten Gegenstand, wenn es sich bei diesem nicht um eine Waffe im waffenrechtlichen Sinne handelt, zur Verletzung von Personen bestimmt hat und dieser hierzu auch objektiv geeignet ist. Um dieses Qualifikationsmerkmal zu verwirklichen, bedarf es einer darauf gerichteten Zweckbestimmung des Täters. Eine solche Zweckbestimmung muss grundsätzlich vom Tatrichter näher festgestellt und begründet werden. Solche Feststellungen zur Zweckbestimmung durch den Täter sind nicht erforderlich, wenn es sich bei dem mitgeführten Gegenstand um Waffen im technischen Sinne oder eine sogenannte gekorene Waffe i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. 2 b WaffG („tragbare Gegenstände“) handelt; bei derartigen Waffen liegt die Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen ohne weitere Feststellungen regelmäßig auf der Hand (BGH Beschl. v. 25.5.2010 – 1 StR 59/10, BeckRS 2010, 16042; MüKoStGB/Oglakcioğlu BtMG § 30 a Rn. 153) (BeckOK BtMG/Wettley, 21. Ed. 15.12.2023, BtMG § 30 a Rn. 77).
244
Bei dem Fingermesser handelt es sich dabei nicht um eine gekorene Waffe im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG.
245
Damit war seitens der Kammer die Zweckbestimmung festzustellen und zu begründen. Aus Sicht der Kammer war dabei die Einlassung des Angeklagten B… dass er das Fingermesser als Brieföffner nutzte, glaubhaft. Auf dem ersten, am 01.03.2022 übersandten Video sind mehrere gelbe DHL Pakete zu sehen. Diese Pakete in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln legen aus Sicht der Kammer nahe, dass sich die Betäubungsmittelpäckchen zuvor in den DHL Paketen befunden haben, weswegen es durchaus nachvollziehbar erscheint, dass diese DHL Pakete zuvor vom Angeklagten B… mit dem Fingermessern geöffnet worden sind, um die Betäubungsmittelpäckchen danach entnehmen und filmen zu können. Aufgrund dieser Feststellungen ist die Kammer davon überzeugt, dass das Fingermesser nicht zur Abwehr von Personen gedacht war.
246
Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B… wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B….
247
Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
mm) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) mm) (Ziffer 28 der Anklage)
248
Der Angeklagte räumte diesen Tatvorwurf vollumfänglich ein, wiederum mit der Maßgabe, dass er nie der Besteller der 150 Ecstasy Tabletten, der 5.000 Gramm Haschisch und der 600 Gramm Marihuana – wie zunächst im Sachverhalt der Anklage angegeben – gewesen sei, er jedenfalls von einer anderen Person, die er nicht nennen wollte, die Betäubungsmittel bezogen und diese dann auf eigenes Risiko und in eigener Regie verkauft hätte.
249
Dieses Geständnis ist hinsichtlich der 150 Ecstasy-Tabletten vollumfänglich glaubhaft: Der Angeklagte versandte am 05.03.2022 gegen 18:11 Uhr ein Video mit einer größeren Menge an augenscheinlichen Ecstasy Tabletten an den anderweitig Verfolgten V… was aus Sicht der Kammer als ein Anbieten von Betäubungsmitteln zu werten ist.
250
Dieses Video mit der Endung 160355A, das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zeigt zunächst eine Hand, bekleidet mit einem schwarzen Handschuh, die 17 hellgraue Tabletten in Form eines „Darth Vaders“ in der Hand hält. Sodann zoomt die Kamera auf einen Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger, unregelmäßiger Musterung, auf dem ausgepackt auf Plastiktüten weitere hellgraue Tabletten in Form eines „Darth Vaders“ zu sehen sind. Am Ende des Videos sieht man wieder die Hand bekleidet mit dem schwarzen Handschuh, die 17 hellgraue Tabletten in Form eines „Darth Vaders“ in der Hand hält.
251
Der Tisch, der immer wieder auf dem gesamten Video zu sehen ist und auf dem die augenscheinlichen Betäubungsmittel liegen, ist mit dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B… der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Dieses Indiz stützt die Einlassung des Angeklagten und ist weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten B….
252
Aus Sicht der Kammer lässt sich jedoch anhand der Chatauswertungen mit dem anderweitig Verfolgten F… feststellen, dass zumindest 5 Kilogramm Haschisch erst verspätet, ab 12.03.2022, beim Angeklagten B… verwahrt worden sein können:
253
Am 05.03.2022 gegen 20:49 Uhr teilte der Angeklagte B… in einer Sprachnachricht an den anderweitig Verfolgten F… mit:
„…, weil Mittwoch oder Donnerstag kemmand dann 5 Kilo Hasch. Also da kannst die dann bediena davo soviel wiast möchst, ähhhhm, genau und es kemmand für nächste Wocha kemmand nu 600 Ott numol, davon san 100 Nepal Cush und 500 Somano, ähhhm, und, wos wollt i eitz nu song, also Somango Cush uuuund bei dem Packerl, also wo de 600 Grünes okemmand is dann a so a Zeig dabei wie dry sift Hash, ice-o-lator Hasch und so…“
254
Aus Sicht der Kammer wird aufgrund dieses Chats deutlich, dass der Angeklagte den Ankauf von 600 Gramm Marihuana (szenetypisch: Ott) und 5 Kilogramm Haschisch plante.
255
Im weiteren Verlauf des Chats sendet der Angeklagte B… am 05.03.2022 um 21:05 Uhr eine Sprachnachricht an den anderweitig Verfolgten F… mit folgendem Inhalt:
„Ja bassd, wey gsagt, also eitz daweil hob i oa so a Marokkanische no und ansonsten kemmand Mittwoch, Donnerstag de 5 Kilo, wo dann mehr do is wia sched oane. Aber sog mia dann einfach bescheid, des grang ma dann scho hi.“
256
Am 08.03.2022 gegen 18:34 Uhr sendet der Angeklagte B… dann folgende Sprachnachricht an den anderweitig Verfolgten F…
„Also am Donnerstag kemmand 5-6 Kilo, vo dem Hasch, i woas eitz genau, zwischen 5 und 6 Kilo, aaah, ja, sched, dass bescheid woast, gell.“
257
Am 12.03.2022 um 12:43 Uhr teilt der Angeklagte B… dann auf Nachfrage des anderweitig Verfolgten F… vom 12.03.2022 gegen 12:33 Uhr, ob er schon was gehört hätte, mit:
„I schreib erm etz bis wannas bringt, der is bloß a im stress an wengl, moang keman 4 Kg grünes wieda (<Emoji).“
258
Am 12.03.2022 gegen 12:53 Uhr verschickt der Angeklagte B… dann an den anderweitig Verfolgten F… folgende Sprachnachricht:
„Ja i hob erm grad schriebn, wey ers am besten mocha mecht. Ähhhm, ob i dann des Hasch morgn krieg, wenn der, wenn er des Ott bringt oder ob i heid do scho irgendwey dro km. …“
259
Am 12.03.22 gegen 13:03 Uhr schreibt der Angeklagte B… dann an den anderweitig Verfolgten F…
„Also moang Vormittag bringtas ma, wie viel Platten brauchst? 5 san da.“
260
Hierauf antwortet der anderweitig Verfolgte F… um 13:09 Uhr:
„Ja 2 für 1300 halt (Emoji).“
261
Um 20:51 Uhr schreibt der Angeklagte B… dann:
„Hab deine Platten etz an Board.“
262
Gegen 21:54 Uhr teilt der anderweitig Verfolgte F… dann mit:
„Ja i kimm morgen mittag dann schauen wir mal.“
263
Am 13.03.2022 schreibt der anderweitig Verfolgte F… um 10:34 Uhr:
„I komm zwischen 12.00 und 13.00 gell.“
264
Um 11:45 fragt der Angeklagte B… dann:
265
Der anderweitig Verfolgte F… antwortet um 11:46 Uhr:
266
Um 19:18 am 13.03.2022 teilt der anderweitig Verfolgte F… dann mit:
„Eine hat 96,5 die andere 97,5 der spinnt scho ewang (Emoji)“.
267
Der Angeklagte B… antwortet gegen 19:54 „Ohleck“
„Ja nachgewogen habes ned (Emoji)“
268
Um 19:55 Uhr schreibt der Angeklagte B….
„Ja do haue da beim nächsten mal glei 8 g no oben drauf.“
269
Aus Sicht der Kammer lässt sich aus diesem Chat für die vom Angeklagten abgenommenen 5 Kg Haschisch nachweisen, dass diese erst ab 12.03. gegen 20:51 Uhr von ihm verwahrt worden sein können, was in Folge bei der Tat B. III. 1. b) nn) zu berücksichtigen ist. Des Weiteren ist aus dem Chat ersichtlich, dass der Verkauf von zwei Haschischplatten zu einem Verkaufspreis in Höhe von 1.300,00 EUR an den anderweitig Verfolgten F… erfolgt ist. Die Kammer geht aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten B… und mangels anderweitiger Feststellungen davon aus, dass den von ihm eingeräumten 150 Ecstasy-Tabletten, den 5 Kg Haschisch und den 600 Gramm Marihuana ein vorangegangener einheitlicher Erwerbsvorgang zugrunde lag, nur die tatsächlichen Lieferzeitpunkte auseinander fielen, weswegen die Kammer eine Bewertungseinheit annimmt.
270
Aus Sicht der Kammer war auch in diesem Fall die grundsätzliche Einlassung des Angeklagte, dass er nie selbst Betäubungsmittel bestellt hätte, insgesamt dahingehend zu bewerten, dass er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er zwar seinerseits von einer nicht näher bekannten Person die Betäubungsmittel zum Weiterverkauf auf eigene Regie und eigenes Risiko abgekauft hatte, er aber nicht als mutmaßlicher Kopf einer Bande zusammen mit einer anderen Person Betäubungsmittel zum gemeinsamen bandenmäßigen Handel bestellt habe. Letztlich liegt aus Sicht der Kammer aber jedenfalls auch einem alleinigen Betäubungsmittelerwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs immer eine vorangehende Betäubungsmittebestellung zu Grunde.
271
Die Kammer ist demnach unter Berücksichtigung der geständigen Einlassung des Angeklagten B… überzeugt davon, dass der Angeklagte B… die Abnahme von 150 Gramm Ecstasy, 600 Gramm Marihuana und 5 Kg Haschisch plante, diese Betäubungsmittel dann bei sich verwahrte und diese im Anschluss gewinnbringend weiter veräußerte.
272
Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B…, wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B….
273
Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
nn) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) nn) (Ziffer 29 der Anklage)
274
Der Angeklagte räumte diesen Tatvorwurf vollumfänglich ein, wiederum mit der Maßgabe, dass er nie der Besteller der 4000 Gramm Marihuana und der 5000 Gramm Haschisch – wie zunächst im Sachverhalt der Anklage angegeben – gewesen sei, er jedenfalls von einer anderen Person, die er nicht nennen wollte, die Betäubungsmittel zum eigenen Weiterverkauf bezogen hätte.
275
Dieses Geständnis ist hinsichtlich der 4000 Gramm Marihuana vollumfänglich glaubhaft: Der Angeklagte versandte am 12.03.2022 gegen 12:43 Uhr an den anderweitig Verfolgten F… folgende Nachricht:
„I schreib erm etz bis wannas bringt, der is bloß a im Stress an wengl moang keman 4 Kg grünes wieda (<Emoji).“
276
Aus Sicht der Kammer ist damit nachgewiesen, dass der Angeklagte 4 Kg Marihuana, szenetypisch bezeichnet als „Grünes“, von einer anderen Person bezogen hatte.
277
Aus Sicht der Kammer war auch in diesem Fall die grundsätzliche Einlassung des Angeklagte, dass er nie selbst Betäubungsmittel bestellt hätte, insgesamt dahingehend zu bewerten, dass er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er zwar seinerseits von einer nicht näher bekannten Person die Betäubungsmittel zum Weiterverkauf auf eigene Regie und eigenes Risiko abgekauft hatte, er aber nicht als mutmaßlicher Kopf einer Bande zusammen mit einer anderen Person Betäubungsmittel zum gemeinsamen bandenmäßigen Handel bestellt habe. Letztlich liegt aus Sicht der Kammer aber jedenfalls auch einem alleinigen Betäubungsmittelerwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs immer eine vorangehende Betäubungsmittebestellung zu Grunde.
278
Hinsichtlich der in der Anklage dem Angeklagten B… vorgeworfenen Bestellung von weiteren 5.000 Gramm Haschisch geht die Kammer jedoch davon aus, dass der Angeklagte B… im Zeitraum vom 05.03.2022 bis 12.03.2022 nur einmal 5 Kg Haschisch abgenommen hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. III. 1. b) mm) (Ziffer 28 der Anklage) verwiesen. Der Angeklagte B… räumte zwar zwei Abnahmen und den Verkauf von 5 Kg Haschisch auf Basis seiner eigenen Erinnerung ein. Im Rahmen der Überprüfung seiner geständigen Einlassung durch die Kammer erscheint angesichts des Chatverlaufs aber nicht ausschließbar, dass diesbezüglich eine fehlerhafte Erinnerung des Angeklagten vorliegt: Aus dem obig dargestellten Chatverlauf ergibt sich, dass die 5 Kg Haschisch zwar an den anderweitig Verfolgten F… bereits am 05.03.2022 für die kommende Woche angekündigt wurden, letztlich jedoch erst am 12.03.2022 eintrafen.
279
Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B… wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B….
280
Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
oo) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) oo) (Ziffer 30 der Anklage)
281
Die Tat wurde vom Angeklagten vollumfänglich eingeräumt. Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich mit dem Bericht über die Handyauswertung des anderweitig Verfolgten F… der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, deckt: Der Angeklagte versandte am 17.03.2022 gegen 16:42 Uhr ein Video mit einer größeren Menge an augenscheinlichen Betäubungsmitteln an den anderweitig Verfolgten F… das aus Sicht der Kammer als ein Anbieten von Betäubungsmitteln zu werten ist.
282
Auf der CD „Spur Nr. 0.2 Threema Chat Chatsicherung_3, Chatsicherung_4 und Chatsicherung_5“, wurde die Chatsicherung_3.MOV ab Minute 05:37 Uhr bis 06:36 Uhr in Augenschein genommen. Es handelt sich dabei um ein von den Ermittlungsbehörden gefertigtes Video, welches Inhalte des Handys des anderweitig Verfolgten F… zeigt. Zunächst wird ein Foto gezeigt, auf dem fünf verschweißte, durchsichtige Pakete, die augenscheinlich Marihuanadolden zum Inhalt haben, zu sehen sind. Zwei größere Pakete sind dabei mit drei schwarzen „X“ gekennzeichnet, drei kleinere Pakete ähneln sich in der Größe. Sodann wird ab Minute 05:50 ein Video abgespielt. Auf dem Video ist zunächst eine geöffnete Tüte mit augenscheinlich Marihuanadolden als Inhalt zu sehen. Eine augenscheinliche Marihuanadolde liegt auf einem Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger, unregelmäßiger Musterung und Holzmaserung. Die augenscheinliche Marihuanadolde wird in der Kamera gedreht und von allen Seiten gezeigt. Dann wird auf eine weitere, auf dem gleichen Tisch liegende augenscheinliche Marihuanadolde hingezoomt. Diese wird in die Hand genommen und auf der Hand präsentiert. Am Ende wird die Kamera nochmals auf die zuvor mittels Fotos gezeigten fünf Päckchen, die augenscheinlich Marihuana zum Inhalt haben, geschwenkt. Im Anschluss wird noch ein Foto gezeigt, auf diesem 10 bunte Karten, augenscheinlich LSD Karten, mit einem nackten Mensch auf einem Fahrrad zu sehen sind. Im Hintergrund ist eine Pyramide, links davon ein Mond, rechts davon eine Sonne zu sehen. Zudem befinden sich in der linken oberen Ecke jeder Karte die Zahl „1“, in jeder rechten oberen Ecke die Zahl „9“, in der linken unteren Ecke die Zahl „4“, in jeder rechten unteren Ecke die Zahl „3“. Jede dieser Karten ist unterteilbar in weitere 25 Einheiten. Die Karten liegen wiederum auf einem Tisch mit markanter grau – weißer, auffälliger, unregelmäßiger Musterung und Holzmaserung.
283
Der Tisch, der auf dem gesamten Video zu sehen ist, ist dem markanten Wohnzimmertisch des Angeklagten B… der mittels Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, identisch: Der Tisch hat ebenfalls eine auffällige weiß – graue, unregelmäßige Musterung. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird dabei auf Bl. 551, Ermittlungsakte Band 3, verwiesen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Tisch auf dem Video um den Wohnzimmertisch des Angeklagten B… handelt. Dieses Indiz stützt die Einlassung des Angeklagten B… und ist aus Sicht der Kammer weiteres Indiz für seine Täterschaft.
284
Dass die Betäubungsmittel in der Folge tatsächlich vom Angeklagten B… verkauft wurden, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus der glaubhaften generellen Einlassung des Angeklagten B…, wobei aus Sicht der Kammer diese Einlassung auch dahingehend gestützt wird, dass dem Angeklagten B… im Tatkomplex A eine Vielzahl von Fällen einer jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden erneuten Verwahrung von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wurde. Diese zahlreichen Fälle wurden vom Angeklagten B… auch weitestgehend eingeräumt, weswegen aus Sicht der Kammer auch der vorherige Abverkauf von Betäubungsmitteln erfolgt sein muss, bevor sich der Angeklagte B… weitere Betäubungsmittelmengen, wiederum zum Verkauf, verschaffte. Die Feststellungen zu den Verkaufspreisen beruhen – wie bereits ausgeführt – auf der generellen glaubhaften Einlassung des Angeklagten B….
285
Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
pp) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) pp) (Ziffer 31 der Anklage)
286
Die Tat wurde vom Angeklagten eingeräumt, jedoch mit der Maßgabe, dass die im Anklagevorwurf genannten 600 Gramm Marihuana aus der Menge des bereits am 17.03.2022 vorhandenen Marihuanas (Anklageziffer 30) stammen würden.
287
Aus Sicht der Kammer ist diese Einlassung jedoch widerlegt durch die im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Chats.
288
Am 26.03.2022 teilt der Angeklagte B… in der Sprachnachricht um 12:54 Uhr an den anderweitig Verfolgten F… mit:
„Warum, fürs nächste Grüne? I hob 1,3 Kilo da!“
„Und heid kemma scho wieder, also heid san im Vormittag scho wieder 600 okemma! De hob i sched nu ned abholen lassen oder ausliefern lassen, scho wieder!“
289
Aus Sicht der Kammer ist aus diesem Chat somit ersichtlich, dass am 26.03.2022 weitere 600 Gramm Grünes, folglich Marihuana, vermutlich an der Wohnanschrift des Angeklagten B… angekommen sind und diese dort verwahrt wurden. Diese 600 Gramm Marihuana können dabei noch nicht zuvor vom Angeklagten B… verwahrt worden sein, weil der Angeklagte B… in der Sprachnachricht explizit davon spricht, dass heute Vormittag schon wieder 600 angekommen sind. Da in der Sprachnachricht um 12:54 Uhr zudem ausdrücklich von „Grünem“ gesprochen wird, hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass es sich bei den 600 Gramm um das Betäubungsmittel Marihuana gehandelt hat.
290
Die Einlassung für diesen Tatvorwurf ist aus Sicht der Kammer somit widerlegt.
291
Aufgrund der hohen Menge hat die Kammer auch in diesem Fall keinen Zweifel daran, dass die Betäubungsmittel zum Weiterverkauf bezögen wurden. Darüber hinaus hat die Kammer aufgrund der Äußerung, dass sie nur noch nicht abgeholt oder ausgeliefert wurden auch in diesem Fall keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte B… die Betäubungsmittel in der Folge gewinnbringend weiter veräußerte.
292
Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tastbestand, des Verkaufspreises sowie des Wirkstoffgehaltes wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
c) Beweiswürdigung hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts Tatkomplex B der Anklageschrift
293
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme konnte die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte B… und der Angeklagte S… als die Köpfe einer Bande, der Angeklagte P… als Verpacker und der Angeklagte H… als Kurier tätig und als Bandenmitglieder miteinander verbunden waren. Aus Sicht der Kammer war nach sämtlichen Einlassungen nicht auszuschließen, dass der Angeklagte B… zwar Teil eines eingespielten Bezugs- und Absatzsystems, jedoch kein Bandenzugehöriger war:
294
Dabei setzt eine bandenmäßige Tatbegehung den Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, den Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer voraus (BGHSt 46, 321 = NStZ 2001, 421). Es bedarf keiner ausdrücklichen Bandenabrede, keines gefestigten Bandenwillens und keines Tätigwerdens im übergeordneten Bandeninteresses mehr (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 30 Rn. 19). Eine Bandenverbindung zur mehrfachen Bandenbegehung kann auch auf einer stillschweigenden Abrede oder auf einem schlüssigen Verhalten beruhen, was aus den Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 30 Rn. 34). Wesentliches Element einer Bande ist danach eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur zukünftigen gemeinsamen Deliktsbegehung (BGHSt 46, 321, 329), wobei Mitglied einer Bande auch sein kann, wem nach der – stillschweigend möglichen – Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten darstellen (BGH Urt. V. 29.02.2021 – 2 StR 426/11, BeckRs 2021, 9345 Rn. 11, beck-online). Indizien für eine bandenmäßige Begehungsweise sind insbesondere eine sorgfältige Planung, eine sorgfältige Vorbereitung, zweckmäßige Arbeitsteilung, eine umfassende Absicherung, gegenseitige Kontrolle und gegenseitiger Schutz (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 30 Rn. 20).
„Stehen sich hingegen die Beteiligten eines Betäubungsmittelgeschäfts auf Verkäufer- und der Erwerberseite selbständig gegenüber, fehlt es in der Regel an einer Bandenzugehörigkeit, auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung handeln. Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenübersteht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung. Kann ein Abnehmer frei entscheiden, zu welchem Preis er die Betäubungsmittel weiterverkauft und kann er über die erzielten Gewinne selbst verfügen, spricht diese Risikoverteilung zu Lasten des Abnehmers gegen eine Bandenzugehörigkeit; demgegenüber ist von einer Einbindung in die Absatzorganisation auszugehen, wenn die Verkäuferseite dem Abnehmer die Höhe des Verkaufspreises vorgibt, Zeitpunkt und Umfang der Lieferungen der Betäubungsmittel bestimmt sowie am Gewinn und Risiko des Weiterverkaufs beteiligt ist. Hierbei müssen alle Teilakte des Handeltreibens in den Blick genommen werden“ (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 30 Rn. 42).
295
Hinsichtlich des Tatkomplexes B der Anklageschrift ließ sich der Angeklagte B… über seinen Verteidiger, dessen Erklärung im Nachgang von ihm autorisiert wurde, dahingehend ein, dass es keinen Verpacker oder jemanden derartiges gegeben hätte. In irgendwelche Geschichten eines etwaigen Vordermannes, den er nicht benennen müsse, sei er nicht einbezogen gewesen.
296
Er hätte auch nie selbst Betäubungsmittel bestellt, hätte aber Betäubungsmittel besessen und diese dann weiterverkauft. Es hätte möglicherweise eine Person Betäubungsmittel bezogen, die Kontakte und Lieferadressen gehabt hätte. Die Betäubungsmittel seien dann gekommen, er hätte davon abgekauft und diese dann in eigener Regie und auf eigenes Risiko weiterverkauft, mit dem Ziel, hierdurch seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Die Verkäufe, die in der Anklageschrift im Tatkomplex B bezeichnet seien, hätte es überwiegend so gegeben, mit der Maßgabe, dass er nicht auf die Rechnung anderer und nicht zusammen mit anderen gehandelt habe. Er hätte diese Geschäfte auf eigene Rechnung durchgeführt, eben um seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
297
Der Angeklagte H… ließ sich über seine Verteidiger, dessen Erklärung im Nachgang von ihm autorisiert wurde, dahingehend ein, dass er lediglich aus Kurierfahrer tätig gewesen sei. Er könne keine Angaben dazu machen, wer von wem Betäubungsmittel bezogen hätte, noch zu welchem Preis, er sei an Verhandlungen zum Einkauf zu keiner Zeit beteiligt gewesen. Die einzige Aufgabe hätte im Transport bestanden, ohne dass ihm hierbei eine Kontrollfunktion zugesprochen worden sei. Für die Fahrten sei er keinesfalls prozentual am Gewinn beteiligt worden.
298
Der Angeklagte P… ließ sich über seinen Verteidiger, dessen Erklärung im Nachgang von ihm autorisiert wurde, dahingehend ein, dass von ihm keine Umverpackungen erfolgt seien.
299
Die Aussagen der Angeklagten ließen sich aus Sicht der Kammer auch bei wertender Gesamtbetrachtung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit widerlegen:
300
Zwar ergeben sich aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Chats und ausgewerteten Telefongespräche folgende Indizien, die für eine bandenmäßige Begehung der Taten sprechen könnten:
301
aa) am 05.03.2022 gegen 20:49 Uhr schickte der Angeklagte B… an den anderweitig Verfolgten F… eine Sprachnachricht, in der er Betäubungsmittel anbietet. In dieser Sprachnachricht erwähnt er wörtlich: „also wo de 600 Grünes okemmand is dann a so a Zeig dabei wie dry sift Hash, ice-o-lator Hash und so, also des san holt sachan de kostn uns im Einkauf no 12, 13, 14 Euro, teilweise san do so Schmankerl dabei, wo uns as Gramm auf 22 Euro oder so kimmt, des is eigentlich für uns zum selber raucha, also für mi und dem, der des mit mir holt mocht so“.
302
Aufgrund der Formulierung „uns“ könnte naheliegen, dass der Angeklagte B… nicht allein, sondern im Zusammenwirken mit anderen handelte.
303
bb) Am 09.02.2022 gegen 13:27 Uhr schickte der Angeklagte B… alias Galgenvogel an den anderweitig Verfolgten K… alias Skanhunt42 eine Sprachnachricht, in der er berichtet: „A wengerl an Streß hab I, muss bis Ende vo dem Monat ähm 6.500 Euro für jemand anderen erwirtschaften!“ Aufgrund dieser Äußerung könnte zumindest naheliegen, dass der Angeklagte B… für eine andere Person und auf Rechnung dieser anderen Person Betäubungsmittel verkauft.
304
cc) Am 20.06.2022 gegen 20:07 Uhr rief der Angeklagte H… am Telefonanschluss des Angeklagten B… an. An das Telefon des Angeklagten B… ging zunächst eine unbekannte männliche Person. Der Angeklagte H… berichtet der unbekannten Person, dass seine Schuhe patschnass seien und er selbst von oben bis unten tropfnass sei und er noch 68 km einfach zu fahren hätte. Im weiteren Verlauf des Gesprächs teilt der Angeklagte H… der unbekannten männlichen Person mit, dass er hoffe, „dass da Max des Zeig guad eingepackt hat, sonst ist des nass“. Die unbekannte männliche Person antwortet daraufhin: „Ja normal hat’s er eingeschweißt, da fehlt sich normal nix. Jaaa.“ Die unbekannte männliche Person teilt dem Angeklagten H… zudem mit, dass er „ihm“ mitteilen werde, dass der Angeklagte H… in ein Gewitter gekommen sei und kurz Pause machen müsse. Im Verlauf des Gesprächs spricht dann der Angeklagte B… mit dem Angeklagten H… und sagt auf die Anmerkung des Angeklagten H… dass er nicht so schnell fahren könne, weil die Straße nass sei „lieber vorsichtig und später wey gar net“. Der Angeklagte H… meint dann noch, dass er sich melde, wenn er angekommen sei. Hierauf antwortet der Angeklagte B… „alles klar Franz“.
305
Aus dem Gespräch ergibt sich, dass eine weitere, unbekannte männliche Person von dem mutmaßlichen Betäubungsmittelgeschäft am 20.06.22 mit einer Übergabe in Viechtach weiß und möglicherweise ein Verpacker namens „Max“ beteiligt sein könnte. Zudem nahm diese unbekannte männliche Person den Anruf des Angeklagten H… an. Diese unbekannte männliche Person könnte in den am 20.06.22 mutmaßlich durchgeführten Betäubungsmittelverkauf involviert gewesen sein. Naheliegend könnte jedenfalls sein, dass auch der Angeklagte B… von diesem mutmaßlichen Betäubungsmittelgeschäft wusste, da er sich später in das Gespräch einschaltete und ebenfalls Stellung hierzu bezog.
306
dd) Am 14.07.2022 gegen 12:00 rief der Angeklagte H… den Angeklagten B… an. Der Angeklagte H… erzählt dem Angeklagten B… folgendes:
„Ja, passt, dann kimm i eitza dann amo, dann klär ma des mitm Motorradl, mou i schaun wos de Skipp springa lasst! Wos i für oans leiha der, weil zwoa hams da! Mecht eha des teurere!
Und dann müss ma nu überlegen ob wir es nur für mogen leihen, weil das kost so gut wie gar nichts! Oder ob wirs fürs ganze Wochenende leihen, des kost a so gut wie nix!“
307
Der Angeklagte H… erzählt dem Angeklagten B… von einer geplanten Anmietung bezüglich eines Motorrads, wobei „Skipp“ wohl derjenige ist, der die Entscheidungsbefugnis hierüber hat, welches Motorrad gewählt und wie lange dieses angemietet wird. Der Zeuge S… gab im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft an, dass die Spitznamen des flüchtigen S… „Skippy“ oder „Mo“ gewesen seien. Darüber hinaus teilte der Zeuge S… im Rahmen seiner Vernehmung mit, dass der Angeklagte H… die Betäubungsmittel teilweise mit dem Motorrad, teilweise mit dem Auto ausgefahren hätte.
308
Da sich der Angeklagte H… explizit danach erkundigte, ob sie das Motorrad nur für morgen oder für das ganze Wochenende leihen, könnte die Schlussfolgerung naheliegen, dass die Anmietung des Motorrads zumindest für den Angeklagten B…, den Angeklagten H… und den anderweitig Verfolgten S… erfolgen sollte.
309
ee) Am 06.08.2022 gegen 13:21 Uhr rief der Angeklagte H… den anderweitig Verfolgten B… an. In diesem Gespräch geht es mutmaßlich um ein Päckchen Betäubungsmittel, das abgeholt und bezahlt werden soll.
310
Der Angeklagte H… erkundigt sich zunächst beim Angeklagten B… ob sie das vom Michi für ihn mitabholen sollen. Der Angeklagte B… meint daraufhin, dass der Michi das in eine der Boxen vor seinem Laden gestellt hat. Wieder nimmt eine unbekannte männliche Person an diesem Gespräch teil, die sich in das Gespräch einbringt und fragt, ob sie es abholen sollen und bei wem sie es abholen sollen. Der Angeklagte B… meint daraufhin, dass er das Päckchen in eine von den Boxen getan hätte, vor seinem Laden. Er würde diese Person nur noch schnell fragten, ob es ihm lieber wäre, wenn er das Geld dort lassen würde oder ihm geben solle, wenn er ihn wieder sehe. Die unbekannte männliche Person meint daraufhin, dass „der a Ruhe geben soll, des geben mir erm a so, da fragst na gar ned“.
311
Auch diese Kommunikation könnte darauf schließen lassen, dass eine unbekannte männliche Person an den Betäubungsmittelgeschäften zusammen mit dem Angeklagten B… und H… beteiligt sein könnte. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die unbekannte männliche Person tonangebend agiert und dann auch meint, dass sie es ihm (mutmaßlich das Geld) so geben, der Angeklagte B… solle gar nicht erst fragen.
312
ff) In einem Gespräch zwischen dem Angeklagten H… und dem Angeklagten B… vom 20.08.2022 gegen 15:50 Uhr teilt der Angeklagte B… dem Angeklagten H… folgendes mit:
„Ich glaub „Tracking“ bekommt bis dahin der Skippy dann, ja. Brennt eh alles. Deswegen, ich weiß schon, du tätest ja alle Tage fragen und so und das andere. Wir wissen es ehrlich gesagt auch nicht. Wir stehen alle Tage auf, dann schaut mich der Skippy an: Ja was ist heute zu tun. Ja weiß ich noch nicht ganz. Dann baut er sich eins. Zehn Minuten später ruft ihn sein Vater an: Also ich hol dich jetzt und dann, ja, wissen wir, dass der Plan eh wieder ein ganz anderer ist. Das ist das Problem. So zurzeit sei nichts, weil erst gewartet werden müsse, bis bei der „Milf“ wieder der Packerlfahrer klopfe. Es sei etwas bestellt, es müsste schon ein Karton verschickt sein.“
313
Auch dieses Gespräch, insbesondere die Äußerung „was heute zu tun sei“ könnte ein Indiz dafür darstellen, dass S… und B… an mutmaßlichen Betäubungsmittelgeschäften zusammen beteiligt gewesen sein könnten.
314
gg) In einem Gespräch vom 30.08.2022 teilt der Angeklagte H… dem Angeklagten B… mit: „Weil ich hab eh noch Geld von euch von dem P…“.
315
Anhand der Formulierung „euch“ könnte der Rückschluss gezogen werden, dass der Angeklagte B… – entgegen seiner Einlassung – im Zusammenwirken mit anderen Betäubungsmittel veräußerte.
316
hh) In einem Gespräch vom 01.09.2022 gegen 19:32 Uhr fragt der Angeklagte H… was er denn noch tun müsse, ob er nur noch zu ihnen kommen müsse. Im Hintergrund sagt daraufhin jemand „den Sigi“. Der Angeklagte H… fragt daraufhin, wie er das machen solle. Dann müsse er ja wieder mit dem Auto kommen und mit dem Motorrad. Der Angeklagte B… meint daraufhin, dass er jetzt mit dem Motorrad kommen und den Sigi machen solle. Daraufhin meint der Angeklagte H… dass der Angeklagte B… es herrichten solle, damit er es nur mitnehmen müsse. Der Angeklagte B… meint daraufhin, dass es hergerichtet sei. Es sei das einzige, was auf dem Sofa liege. Alles weitere solle er aber mit dem Skippy ausmachen.
317
Auch aus diesem Gespräch könnte gefolgert werden, dass eine weitere, nicht näher bekannte Person von dem mutmaßlichen Betäubungsmittelgeschäft betreffend „Sigi“ weiß. Diesbezüglich erinnerte sie daran, dass „der Sigi“ noch erledigt werden müsste. Da der Angeklagte B… „es herrichten“ soll, könnte davon auszugehen sein, dass der Angeklagte B… für dieses Geschäft die Vorbereitungen tätigte. Dass dann jedoch alles weitere mit dem „Skippy“ ausgemacht werden soll, könnte ebenfalls für eine Verbindung zwischen dem Angeklagten B… und „Skippy“, der gegebenenfalls als Chef der Bande zu qualifizieren sein könnte, sprechen.
318
ii) … B… und … L… unterhalten sich in einem Gespräch vom 10.10.2022 gegen 19:20 Uhr zunächst über den Angeklagten H…. L… sagt über den Angeklagten H…„Ja, jetzt verlässt er sich ja auch wieder an jeden, verstehst. Jetzt verlässt er sich auf den Basti, weils Geschäft läuft. Jetzt verlässt er sich auf den „Mo“, weil für den „Mo“ kann er fahren und das ist sein Einkommen, weißt scho.“
319
Dann fügt L… an: „Wir müssen jetzt einfach schauen, dass wir uns mit ihnen ein wenig gut stellen, dass wir einen noch besseren Preis bekommen, weißt und dann ist es scheiß egal. Ich schätz, wenn du jetzt ein bisschen besser mit dem „Mo“ bist, dass dann scho wieder auch was geht. Hä und das sag ich dir, auch wennst ihm am Anfang ein bisschen hin schleimst. Der Basti hat ihm auch hingeschleimt, sei mir nicht böse und wie er geschleimt hat und ich möchte nich wissen, wie die die Woche in Amsti waren wie er ihm da hin geschleimt hat.“
B… fragt daraufhin: „Wegen was“.
L… antwortet: „Ja, nein. Allgemein. Wegen dem Geld, weil er da in dieser Zeit minus 15.000 gehabt hat, der Basti, verstehst?“
Etwas später führt L… im Gespräch noch aus: „Ich wenn mit dem Basti und dem Moritz bin, dann ist er wieder so, naja kalkulieren und rechnen und hi und her und blablabla.“
320
Aus Sicht der Kammer liegt nahe, dass die Gesprächspartner L… und B… mutmaßlich vorhatten, Betäubungsmittel zu einem günstigeren Preis zu erwerben. Aus Sicht der Kammer liegt dabei nahe, dass es sich bei den im Gespräch angesprochenen „Mo“ (Spitzname des S… nach Aussage des Zeugen S…) um den anderweitig Verfolgten S… und bei „Basti“ um den Angeklagten B… gehandelt haben könnte.
321
Anhand der Formulierung „mit ihnen“ könnte aus Sicht der Kammer der Rückschluss gezogen werden, dass der anderweitig Verfolgte Moritz S… und der Angeklagte B… gemeinsam Betäubungsmittel verkauften bzw. als „Gespann“ bei etwaigen Betäubungsmittelkäufern bekannt waren, was zumindest auf eine Verbindung zwischen dem Angeklagten B… und den flüchtigen S… inweisen könnte.
322
Kk) In einem Gespräch am 24.10.2022 gegen 21:05 Uhr meint der Angeklagte H… zum Angeklagten B… „Ja du ohne Scheiß, der Horst hat letztes Mal zu uns gesagt. Der hat echt gesagt, Ja, er hat selten äh einen so, also dass man so an einem Strang zieht, wie wir, also von uns halt. Also ne und das man das echt miteinander macht und keiner richtig gierig ist, weißt scho.“
323
Aus Sicht der Kammer könnte auch dieser Gesprächsteil darauf schließen lassen, dass wohl mehrere Personen, ggf. aber auch nur der Angeklagte H… zusammen mit dem Angeklagten B…, an den Betäubungsmittelgeschäften beteiligt waren.
324
Ll) Am 12.11.2022 gegen 13:29 Uhr teilte die anderweitig Verfolgte K… dem Angeklagten H… mit, dass das Paket schon abgeholt und bezahlt wurde. Auf die Frage des Angeklagten H… was die anderweitig Verfolgte K… mit „dem“ geredet hätte, weil das der Boss gewesen sei und der Basti gar nicht dabei gewesen sei beim Abholen, antwortete die anderweitig Verfolgte K…: „Na hab doch gesagt der Chef, haben nix weiter geredet“.
325
Aus Sicht der Kammer könnten diese Äußerungen den Rückschluss zulassen, dass es einen Chef gab, der nicht der Basti, mit dem wohl der Angeklagte B… gemeint war, gewesen sein soll. Auch könnte diese Äußerung den vagen Rückschluss zulassen, dass es eine Hierarchie, vermutlich zwischen dem Angeklagten H… als Kurier, dem Angeklagten B… und einer nicht näher bekannten Person, gegebenenfalls dem Angeklagten S… gegeben haben könnte.
326
Anhand dieser eben dargestellten Chats und Gespräche könnte ein Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten B… und weiteren Beteiligten naheliegen: In den Chats und Gesprächen wird häufig von „wir“ und „uns“ gesprochen. Zudem geht aus den dargestellten Inhalten hervor, dass der Angeklagte B… von Betäubungsmittelgeschäften, beispielsweise des „Skippy“, Kenntnis hat, was für eine Bandenstruktur sprechen könnte.
327
Aus Sicht der Kammer ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch, wenn der Angeklagte B… im Rahmen einer Einkaufsgemeinschaft oder eines eingespielten Bezugs- und Absatzsystems Betäubungsmittel erworben hätte, er bei Erzählungen hierüber gegenüber dritten Personen von „uns“ oder „wir“ gesprochen hätte, obwohl er in diesen Konstellationen nur sein eigenes wirtschaftliches Risiko getragen hätte und gerade nicht Teil einer Bande gewesen wäre.
328
Darüber hinaus erscheint es auch nicht fernliegend, dass der Angeklagte B… von Betäubungsmittelgeschäften anderer, beispielsweise des „Skippy“ wusste, zumal er gerade mit diesem nach den glaubhaften Angaben des Zeugen S… zusammengewohnt hat.
329
Aus Sicht der Kammer lassen diese dargestellten Inhalte daher nicht den zwingenden Rückschluss zu, dass es eine Bandenstruktur gegeben haben muss, in die der Angeklagte B… eingebunden war. Vielmehr lassen sie sich auch mit den Angaben des Angeklagten B… in Einklang bringen, dass er von einer anderen Person Betäubungsmittel zum Weiterverkauf auf eigene Regie und eigenes Risiko bezogen hat und kein Mitglied einer Bande war.
330
b) Darüber hinaus ergeben sich aus den mittels Selbstleseverfahren eingeführten Chats und ausgewerteten Telefongesprächen auch Anhaltspunkte, die dagegensprechen, dass sich die Angeklagten H…, P… B… und S… zu einer Bande verbunden haben.
331
aa) In einem Gespräch am 14.07.2022 gegen 12:00 Uhr teilte der Angeklagte B… dem anderweitig Verfolgten H… mit, dass er vermute, dass der Skippy zunächst mit ihm, also dem Angeklagten H…, „ausrücken wolle“. Aus Sicht der Kammer lässt diese Äußerung den Rückschluss zu, dass der Angeklagte H… zunächst mit „Skippy“ fahren sollte, um mutmaßlich Betäubungsmittelgeschäfte zu erledigen. Dass jedoch der Angeklagte B… und „Skippy“ jeder für sich die Fahrdienste des Angeklagten H… in Anspruch nehmen wollten, spricht aus Sicht der Kammer gegen eine gemeinsame Verbindung zu einer Bande und stützt die Einlassung des Angeklagten B… dass er auf eigene Rechnung tätig wurde und als Alleintäter Betäubungsmittel verkaufte.
332
bb) In einem Gespräch vom 15.07.2022 gegen 17:20 Uhr teilte der Angeklagte B… dem Angeklagten H… mit: „Ja, ja weil wir haben eitza selber ebban, den vo mir selber erledigt schnell und haben jetzt den Hund dabei und wollt ma uns eigentlich sched schnell an Döner holen, aber dann hat Josi aufgesperrt“. Die Äußerung, dass sie „den von ihm“ selber erledigt hätten, stützt aus Sicht der Kammer die Einlassung des Angeklagten B…, dass er auf eigene Rechnung als Alleintäter tätig wurde.
333
cc) Am 15.07.2022 gegen 21:33 Uhr teilte der Angeklagte B… dem Angeklagten H… mit: „Ja, ja. Ja i woas scho, woas net, wir samma holt grad rein, weil ma nima allzu lang, da Skippy hat morgen Vormittag a bissl ebbse vor und i bin in da Hundeschule.“ Auf die Frage des Angeklagten H… was denn jetzt mit morgen in der Früh sei, antwortet der Angeklagte B… „Äh, sag i erm, sag i an Skippy, der is eitz grad beim Duschen, na sog i erm, dass er dir später durchschreibt, wos wegen morgen Sache is“.
334
Aus Sicht der Kammer lässt die erste Äußerung des Angeklagten B… dass der Skippy morgen Vormittag ein bisschen was vorhätte, die Einlassung dahingehend glaubhaft erscheinen, dass der Angeklagte B… auf eigene Rechnung Betäubungsmittel verkaufte. Die Kammer schließt dies insbesondere daraus, dass der Angeklagte B… anderenfalls wohl eher von „wir“ haben morgen Vormittag ein bisschen was vor“ gesprochen hätte. Auch aus der Äußerung, dass der Angeklagte B… Skippy sage, dass er dem Angeklagten H… später durchschreibe, was wegen morgen Sache sei, ergibt sich, dass der Angeklagte B… tatsächlich keine Kenntnis davon hatte, was der anderweitig Verfolgte S… am morgigen Tag vorhat. Wären die beteiligten Personen eine Bande, wäre es aus Sicht der Kammer naheliegender, dass die gemeinsamen Pläne allseits bekannt waren.
335
dd) In einem Gespräch am 25.07.2022 gegen 20.15 Uhr teilte der Angeklagte H… dem Angeklagten B… mit, dass er nicht weiterfahren wolle, weil es gerade zum Nieseln anfange. Aus Sicht der Kammer lässt das Gespräch den Rückschluss zu, dass der Angeklagte H… gerade im Begriff war, mit dem Motorrad mutmaßlich Betäubungsmittel zu einem Käufer zu bringen. Der Angeklagte B… antwortet daraufhin, dass er den Kontakt von Armin nicht hätte und dass der Angeklagte H… Skipp anrufen solle. Aus Sicht der Kammer zeigt auch diese Äußerung, dass der Angeklagte B… zwar mutmaßlich von Betäubungsmittelgeschäften des anderweitig Verfolgten S… wusste. Dass er jedoch selbst den Kontakt von Armin nicht hatte, stützt seine Einlassung, dass er auf eigene Rechnung tätig wurde und es sich bei diesem mutmaßlichen Betäubungsmittelgeschäft um eines des flüchtigen S… handelte. Anderenfalls wäre es aus Sicht der Kammer naheliegender, dass auch der Angeklagte B… den Kontakt zu „Armin“ hätte herstellen können.
336
ee) Am 04.08.2022 gegen 11:53 Uhr ruft der Angeklagte H… den Angeklagte B… an. Der Angeklagte H… fragt den Angeklagten B…, ob Skippy bei ihm sei. Der Angeklagte B… bejaht dies. Der Angeklagte H… bittet den Angeklagten B…, dass er dem anderweitig Verfolgten S… sagen soll, dass er ran gehen soll. Der Angeklagte B… meint daraufhin, dass der anderweitig Verfolgte S… jetzt dann ein Taxi rufe und das dann mit dem Max mache. Der Angeklagte H…; meint daraufhin, dass er ihn noch vorher treffen müsse, bevor er nach R. fahre. Der Angeklagte B… meint daraufhin, dass sie das noch irgendwie ausmachen müssen. Der Angeklagte H… merkt an, dass der anderweitig Verfolgte S… derzeit nicht ans Telefon gehe. Der Angeklagte B… meint daraufhin, dass er da nichts machen könne und er auch nicht neben ihm sei. Der anderweitig Verfolgte S… sei selbst den ganzen Tag am Telefonieren und am Schauen und am Machen. Er könne nicht warten, bis sich der Angeklagte H… irgendwann mal melde, er hätte sich darauf verlassen, dass sich der Angeklagte H… irgendwann melde oder Bescheid sage, was Sache sei. Würde er nicht kommen, rufe man sich eben sich eben ein Taxi und man würde es mit dem Max machen. Im Verlauf des Gesprächs fragt der Angeklagte H… noch, ob der Max dann die Rigibsplatten und das alles fahre. Der Angeklagte B… antwortet mit „anscheinend ja“.
337
Aus Sicht der Kammer ergibt sich aus diesem Gesprächsteil, dass der Angeklagte H… den Kontakt mit dem Angeklagten B… nutzt, um Kontakt zum anderweitig Verfolgten S… herzustellen. Auch ergibt sich, dass der Angeklagte B… durchaus von dem konkreten Betäubungsmittelgeschäft des anderweitig Verfolgten S… Kenntnis hat. Jedoch ergibt sich aus Sicht der Kammer auch aus diesem Gespräch, dass der anderweitig Verfolgte S… wohl einen eigenen Kundenstamm hat, den er bedient, was grundsätzlich die Einlassung des Angeklagten B… stützt, nicht in Geschäfte des Vordermannes eingebunden gewesen zu sein.
338
ff) In einem Gespräch am 20.08.2022 gegen 15:50 Uhr teilte der Angeklagte H… dem Angeklagten B… mit, dass ihm langweilig sei. Zudem hätte er dem Skippy geschrieben und dieser hätte gesagt, dass nichts zu tun sei. Dann hätte er geschrieben, ob er ihm auch nicht helfen müsse. Daraufhin hätte der Skippy gemeint: „Nein heute auch nicht, weil irgendwie die Fensterbauer da sind oder was weiß ich“. Der Angeklagte B… meint daraufhin, er wisse auch nicht, er müsse jetzt schauen.
339
Auch dieses Gespräch lässt es naheliegend erscheinen, dass der Angeklagte H… sowohl für den Angeklagten B… als auch für den flüchtigen S… als Kurier tätig gewesen ist. Aus Sicht der Kammer kann jedoch auch hieraus kein direktes Zusammenwirken zwischen den Angeklagten B… und S… entnommen werden.
340
gg) Der Zeuge S… gab zudem im Rahmen seiner Vernehmung an, dass im Zuge der Ermittlungen zunächst gegen den Angeklagten B… und H… aufgrund der durchgeführten technischen Observationen weitere Personen aufgetaucht seien, die mutmaßlich an Betäubungsmittelgeschäften mit dem Angeklagten B… und dem Angeklagten H… beteiligt gewesen sein hätten können.
341
Zum Beispiel sei S… länger bei B… aufhältig gewesen. S… hätte sogar eine gewisse Zeit bei dem Angeklagten B… gewohnt. Deswegen hätte der Verdacht bestanden, dass er an Betäubungsmittelgeschäften beteiligt gewesen sei. Sie hätten aber bei S… kein Handy feststellen können, das sie technischen Maßnahmen unterziehen hätten können. In dem ganzen Zeitraum sei das Handy von S… somit nicht überwacht gewesen.
342
Dann seien im Rahmen der überwachten Telekommunikation die Worte „Max“ und „verschweißen“ gefallen. Deswegen hätte dann ein Anfangsverdacht gegen … L… bestanden. Auf diesen sei man gekommen, da das Anwesen, in dem … L… wohne, auf dem Weg, auf dem der Angeklagte B… täglich mit seinem Hund spazieren gehe, liege.
343
Es sei dann in der technischen Observation festgestellt worden, dass auch der Angeklagte P… ich an mehreren Tagen bei dem Angeklagten B… aufgehalten hätte. Er sei mit Fahrzeug gekommen, sei dann dort weggefahren. Sie hätten den Angeklagten P… zunächst nicht am Schirm gehabt.
344
Aus Sicht der Kammer können auch die Angaben des Zeugen S… der aufgrund seiner detailreichen Schilderungen, aber auch der deutlichen Kenntlichmachung, wenn er etwas nicht mehr wusste, einen glaubwürdigen Eindruck auf die Kammer machte, die Einlassungen der Angeklagten H… P… und B… nicht widerlegen. Vielmehr ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen, dass über einzelne Beteiligungsformen oder Beteiligungsarten und Indizien wie eine sorgfältige Planung, eine sorgfältige Vorbereitung, zweckmäßige Arbeitsteilung, eine umfassende Absicherung, gegenseitige Kontrolle und gegenseitiger Schutz der Angeklagten keine Aussagen getroffen werden konnten.
345
hh) Der Zeuge B… gab im Rahmen seiner Vernehmung an, dass der Angeklagte H… von ihm im Ermittlungsverfahren vernommen worden sei. An die Vernehmung des Angeklagten H… würde er sich erinnern. In groben Zügen hätte er das eingeräumt; was ihm vorgeworfen worden sei. Der Angeklagte H… gab an, beteiligt gewesen zu sein, er hätte jedoch Wert daraufgelegt, dass er nicht am Kauf und Verkauf der Betäubungsmittel beteiligt gewesen sei. Er hätte sich selbst als Fahrer bezeichnet.
346
Zur Gruppierung hätte der Angeklagte H… folgende Angaben gemacht: Beteiligt gewesen sein sollen der Angeklagte B…, der Angeklagte S… der Angeklagte P… und er selbst als Fahrer. Der Angeklagte S… soll am Telefon Geschäfte vereinbart haben, der Angeklagte H… hätte dann auch von ihm die Aufträge bekommen und die Waren ausgefahren. Der Angeklagte H… hätte auch Kontakt zum Angeklagten B… gehabt. Den Angeklagten B… hätte er als seinen einzig wahren Freund bezeichnet, er sei auch bei der Beerdigung seiner Mutter gewesen. Auch vom Angeklagten B… soll er Ware zum Ausliefern bekommen haben. Der Zeuge B… könne sich daran erinnern, dass der Angeklagte H… gesagt hätte, dass er hauptsächlich für „Mo“ Ware geholt und auch ausgefahren hätte. „Mo“ oder auch „Skippy“ seien die Spitznamen des Angeklagten S… gewesen. Der Angeklagten H… hätte zudem die Orte „G., L., P.“ hinsichtlich seiner Kurierfahrten genannt. Aus seiner Sicht hätte der Angeklagte H… aber die Rolle des Angeklagten B… beschönigen wollen, vermutlich weil er mit diesem gut befreundet gewesen sei. Weiter hätte er in Erinnerung, dass der Angeklagte H… ausgesagt hätte, dass Maxi und Basti die Betäubungsmittel dann von dem Angeklagten S… gekauft oder sie eben etwas bekommen hätten. Wie sie untereinander abgerechnet haben, hätte er jedoch nicht sagen können. Zum Zeitpunkt dieser Vernehmung sei der Angeklagte H… geschockt, jedoch auch gefasst und kooperativ gewesen. Er hätte gemeint, damit eh nichts mehr zu tun haben zu wollen. Zunächst hätte er hinsichtlich der Betäubungsmittelfahrten keine konkreten Angaben machen wollen. Dann hätte er jedoch 1 Kg Marihuana oder Haschisch als Betäubungsmittelmengen für die Fahrten nach P., L. und G. genannt.
347
Die Kammer hält die Angaben des Zeugen B… für glaubhaft. Er konnte die Aussage schlüssig wiedergeben und machte kenntlich, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Zudem konnte er sich an Einzelheiten erinnern, was ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit spricht.
348
Aus Sicht der Kammer stützen die Angaben des Zeugen B… die Einlassung des Angeklagten B… dahingehend, dass er die Betäubungsmittel von einer anderen Person, ggf. S… abgenommen hat.
349
Darüber hinaus konnten von der Kammer auch durch die Angaben des Zeugen B… keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, wie die Angeklagten mit welcher Rolle, ob als Gehilfe oder Mittäter, in eine etwaige Bandenstruktur eingegliedert gewesen sein sollen. Feststellungen dazu, ob Personen feste Gewinnanteile ausgezahlt und feste Verkaufspreise vorgegeben bekommen haben, konnten auch nicht anhand der vom Zeugen B… geschilderten Aussage des Angeklagten H… gewonnen werden.
350
ii) Darüber hinaus war die Einlassung des Angeklagten B… auch insoweit nicht widerlegbar, als dass er von einer nicht näher bekannter Person Betäubungsmittel abgekauft und diese im Anschluss in eigener Regie und auf eigenes Risiko weiterverkauft hatte:
351
Die Kammer konnte anhand der im Selbstleseverfahren eingeführten Chats, der Telekommunikationsüberwachung und der zu diesem Beweisthema – wie bereits dargestellt – vernommenen Zeugen keine konkreten Feststellungen dazu treffen, dass der Angeklagte B… als „verlängerter Arm“ in die Absatzorganisation eingebunden war oder seinerseits für ihn jemand als „verlängerter Arm“ tätig wurde. Aus den vorhandenen Beweismitteln, insbesondere der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Chats, ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Verkaufspreise anderen Personen vorgab oder ihm die Preise von dritter Person vorgegeben wurden und ein etwaiges Risiko aufgeteilt war.
352
Aus Sicht der Kammer war nach Durchführung einer umfassenden Gesamtbetrachtung den Angeklagten B… H… und P… damit nicht nachzuweisen, dass sie sich zu einer Bande, zur fortgesetzten Begehung von Taten, verbunden hatten. Diese Würdigung wird bei den folgenden Taten des Tatkomplexes B von der Kammer zu Grunde gelegt.
bb) Festgestellter Sachverhalt B II. 1. b) aa)-cc)
353
Von der Verfolgung des Vorwurfs vom 27.10.2022 im Tatkomplex B Ziffer 1-18 der Anklage wurde im Rahmen der Hauptverhandlung abgesehen.
354
Der Angeklagte B… räumte die Tatvorwürfe für sich vollumfänglich ein, wiederum mit der Maßgabe, dass er die Betäubungsmittel von einer Person, die ihrerseits Kontakte hierzu gehabt hätte, zuvor bezogen, dann auch verwahrt und diese dann auf eigenes Risiko und eigene Rechnung verkauft hätte. Der Angeklagte gab weiter an, dass es jemanden gegeben hätte, der als Fahrer bzw. Kurier fungiert hätte. Einen Verpacker hätte es nicht gegeben. Eine Bande hätte es nicht gegeben.
355
Dieses Geständnis ist auch glaubhaft, da es sich insbesondere mit dem im Rahmen der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen S… deckt:
356
Der Zeuge S… gab betreffend dieser Tatvorwürfe an, dass an dem Durchsuchungstag der Angeklagte H… vernommen worden sei. Aufgrund dessen Angaben, dass er wegen Betäubungsmittelgeschäften nach P., W., L. und G. gefahren sei, habe er dann die die Telefonüberwachung und die Daten der technischen Observation am Fahrzeug des Angeklagten H… entsprechend ausgewertet. GPS-Daten hätten nur über das Fahrzeug des Angeklagten H… zur Verfügung gestanden, aber der Angeklagte H… sei ja auch oft mit dem Motorrad unterwegs gewesen, deswegen hätte er auch die Daten der Telefonüberwachung des Handys des Angeklagten H… hinsichtlich der verschiedenen Standorte ausgewertet. Es hätten diesbezüglich nicht nur Gespräche, sondern auch Internetnutzungen vorgelegen, die zwar kein Audiofile, aber einen Standort erzeugt hätten.
357
Aufgrund dieser vorgenommenen Auswertung konnte er dann feststellen, dass sich der Angeklagte H… am 05.07.22, 11.07.22, 17.07.22, 25.07.22, 07.08.22, 09.08.22, 23.08.22, 25.08.22, 28.08.22, 01.09.22, 04.09.22, 07.09.22, 09.09.22, 12.09.22, 13.09.22, 14.09.22, 21.10.22, 26.10.22 in P., am 14.07.2022, 17.07.2022, 20.07.2022, 22.07.2022, 28.07.2022 in L. und am 26.07.2022, 02.09.2022, 08.09.2022, 28.09.2022, 05.10.2022, 27.10.2022 und 29.10.2022 in G. befunden hätte.
358
Das Gericht hält die Angaben des Zeugen S… für glaubhaft. Der Zeuge … war in der Lage, über das Gesamtgeschehen zu berichten und machte dem Gericht gegenüber deutlich kenntlich, wenn er sich an Details nicht mehr erinnern konnte. Zudem tätigte er auch entlastende Angaben, meinte sogleich von sich aus, dass das Datum 27.10.22 keine Fahrt nach P., sondern eine nach G. gewesen sei, ihm diese Fahrt fälschlicherweise in die Auflistung „Fahrten nach P.“ gerutscht sei.
359
Der Angeklagte H… bestätigte die Aussage des Angeklagten B… indem er seinerseits über eine Verteidigererklärung, die im Nachgang vom ihm autorisiert wurde, angab, dass er lediglich als Kurierfahrer tätig geworden sei. Er könne dabei weder konkret etwas dazu sagen, wer von wem Betäubungsmittel bezogen hätte, noch zu welchem Preis, weil er an Verhandlungen zum Einkauf zu keiner Zeit beteiligt gewesen sei. Selbst bei den Fahrten hätte er weder gewusst, welche Art von Betäubungsmitteln, noch welche Mengen er transportiere. Die von ihm in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 18.11.2022 genannten Mengen hätten lediglich auf Schätzungen beruht. Auch das Geld, welches er bei den Abnehmern mitnehmen hätte sollen oder welches ihm zur Übergabe an die Verkäufer in einem Briefumschlag mitgegeben worden sei, sei von ihm niemals nachgezählt worden. Seine einzige Aufgabe hätte im Transport bestanden, ohne dass ihm hierbei eine Kontrollfunktion zugesprochen worden sei. Er hätte dabei blind nach Auftrag als Ausfahrer gehandelt und sei weder am Gewinn noch am Verlust beteiligt gewesen. Entscheidungen über Einkaufs- oder Verkaufspreise hätte er ebenfalls nicht getroffen. Alle von ihm benötigten Informationen zu Lieferorten seien im vorgegeben worden. Für die Fahrten sei er auch keinesfalls prozentual am Gewinn beteiligt worden, dies allein schon deshalb, weil er nicht einmal gewusst habe, was die Fahrten „wert“ gewesen seien.
360
Auf Nachfrage des Gerichts gab der Angeklagte H… dann an, dass die in der Anklage im Tatkomplex B, Ziffer 1-31 genannten Daten in etwa stimmen würden, auch wenn er hierüber natürlich nicht genau Buch geführt hätte.
361
Der Zeuge B… gab im Rahmen seiner Vernehmung an, dass der Angeklagte H… von ihm im Ermittlungsverfahren vernommen worden sei. An die Vernehmung des Angeklagten H… würde er sich noch etwas erinnern. In groben Zügen hätte er das eingeräumt, was ihm vorgeworfen sei. Der Angeklagte H… gab an, beteiligt gewesen zu sein, er hätte jedoch Wert daraufgelegt, dass er nicht am Kauf und Verkauf der Betäubungsmittel beteiligt gewesen sei. Er hätte sich selbst als Fahrer bezeichnet.
362
Zur Gruppierung hätte der Angeklagte H… folgende Angaben gemacht: Beteiligt gewesen sein sollen der Angeklagte B… der Angeklagte S…, der Angeklagte P… und er selbst als Fahrer. Der Angeklagte S… soll am Telefon Geschäfte vereinbart haben, der Angeklagte H… hätte dann auch von ihm die Aufträge bekommen und die Waren ausgefahren. Der Angeklagte H… hätte auch Kontakt zum Angeklagten B… gehabt. Den Angeklagten B… hätte der Angeklagte H… als seinen einzig wahren Freund bezeichnet, wohl weil er auch bei der Beerdigung seiner Mutter gewesen sei. Auch vom Angeklagten B… soll der Angeklagte H… Ware zum Ausliefern bekommen haben. Er könne sich jedoch daran erinnern, dass der Angeklagte H… gesagt hätte, dass er hauptsächlich für „Mo“ Ware geholt und auch ausgefahren hätte. „Mo“ oder auch „Skippy“ seien die Spitznamen des Angeklagten S… gewesen. Der Angeklagten H… hätte zudem die Orte „G., L., P.“ hinsichtlich seiner Kurierfahrten genannt. Aus seiner Sicht hätte der Angeklagte H… aber die Rolle des Angeklagten B… beschönigen wollen, vermutlich weil er mit diesem eben gut befreundet gewesen sei.
363
Weiter hätte er in Erinnerung, dass der Angeklagte H… ausgesagt hätte, dass Maxi und Basti die Betäubungsmittel dann von dem Angeklagten S… gekauft oder sie eben etwas bekommen hätte. Wie sie untereinander abgerechnet haben, hätte er jedoch nicht sagen können.
364
Zum Zeitpunkt dieser Vernehmung sei der Angeklagte H… geschockt, jedoch auch gefasst und kooperativ gewesen. Er hätte gemeint, damit eh nichts mehr zu tun haben zu wollen.
365
Zunächst hätte er hinsichtlich der Betäubungsmittelfahrten keine konkreten Angaben machen wollen. Dann hätte er jedoch 1 Kg Marihuana oder Haschisch als Betäubungsmittelmengen für die Ausfahrten nach P., L. und G. genannt.
366
Durch die Aussagen des Zeugen H… die zum einen im Rahmen der Hauptverhandlung von ihm selbst getätigt wurde, zum anderen durch den Zeugen B… eingeführt wurde, wird die Einlassung des Angeklagten B… bestätigt: Der Angeklagte H… räumte in beiden Aussagen Verkaufsfahrten nach L., G. und P. ein. In der polizeilichen Vernehmung machte er zudem Angaben zur Betäubungsmittelart und Betäubungsmittelmenge, wenngleich er bezüglich der Mengen im Rahmen der Hauptverhandlung angab, dass es sich hierbei nur um Schätzungen handelt. Die Ermittlungen vom Zeugen S… bestätigen die Fahrten nach P., L. und G..
367
Darüber hinaus gab der Angeklagte B… durchschnittliche Einkaufs- und Verkaufspreise pro Gramm verkaufter Betäubungsmittel an:
368
Im Einkauf für ein Gramm Haschisch hätte er 3 EUR gezahlt, das Gramm Haschisch hätte er für 5 EUR verkauft. Ein Gramm Marihuana hätte er für 4 EUR eingekauft und für 6 EUR verkauft. Beim Kokain wäre sein Einkaufspreis bei 50 EUR gelegen, der Verkaufspreis hingegen bei 60 EUR. Diese Angaben hält das Gericht – wie bereits dargelegt – für glaubhaft. Zu Gunsten des Angeklagten B… wurde dabei der günstigere Verkaufspreis für ein Gramm Haschisch zu 5,00 EUR zu Grunde gelegt, da abschließend nicht zu klären war, ob Haschisch oder Marihuana verkauft wurde.
369
Darüber hinaus konnten sämtliche Betäubungsmittel, die Gegenstand der festgestellten Taten im Tatkomplex B der Anklageschrift sind, nicht sichergestellt werden und damit nicht auf ihren Wirkstoffgehalt hin untersucht werden. Die Kammer hat daher in diesen Fällen den Wirkstoffgehalt geschätzt und ist von durchschnittlicher Qualität im unteren Bereich mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol bei den Cannabisprodukten ausgegangen. Diese festgestellten Wirkstoffkonzentrationen entsprechen dabei nach den Erfahrungen der oftmals mit Betäubungsmittelstrafsachen befassten Kammer einer Mindestwirkstoffkonzentration einer unterdurchschnittlichen Qualität, die in der Vielzahl der gewöhnlich vorkommenden Fälle mindestens zu erwarten ist.
370
Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen jeweils auch auf den weitestgehend geständigen und – wie bereits dargelegt – glaubhaften Angaben des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, wonach der Täter hinsichtlich der Menge und des Wirkstoffgehalts regelmäßig mit jeder nach den Umständen des Falls in Betracht kommenden Möglichkeit einverstanden ist (BGH, NStZ-RR 1979, 121). Die Beweisaufnahme hat zudem keine Anhaltspunkte für Umstände ergeben, aufgrund derer der Angeklagten von anderen als den am unteren Rand festgestellten Wirkstoffgehalten ausgehen konnte oder tatsächlich ausgegangen ist.
371
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. J…. Dieser sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten B… zu den jeweiligen Tatzeitpunkten eingeschränkt bzw. (nicht ausschließbar) aufgehoben gewesen sei. Die Kammer hält die Einschätzung des Sachverständigen für glaubhaft und legt sie daher nach eigener kritischer Würdigung in vollem Umfang den Feststellungen zugrunde.
cc) Festgestellter Sachverhalt B II. 1. b) dd) Ziffer 32 der Anklage
372
Der Angeklagte B… gab hinsichtlich des Tatvorwurfes an, dass er nie der Besteller – wovon in der Anklageschrift ausgegangen wurde – von Betäubungsmittel gewesen sei. Er wisse jedoch, dass es sich bei dieser Bestellung um eine Probebestellung hätte handeln sollen. Aus dieser Bestellung hätte er dann 50 Gramm Kokain und 500 Gramm Haschisch abgenommen, um diese Betäubungsmittel in der Folge weiter zu verkaufen. Die Bestellung sei aber nie bei ihm angekommen. Eine Bande hätte es nicht gegeben. Er hätte vorgehabt, die Betäubungsmittel dann auf eigenes Risiko und eigene Rechnung weiterzuverkaufen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Der Angeklagte gab weiter an, dass es jemanden gegeben hätte, der als Fahrer bzw. Kurier fungiert hätte. Einen Verpacker hätte es nicht gegeben.
373
Der Angeklagte P… gab hinsichtlich dieses Tatvorwurfes an, dass es richtig sei, dass er das Paket übernommen hätte. Er hätte auch gewusst, dass in diesem Paket Betäubungsmittel enthalten seien, dass Kokain im Paket sei, hätte er jedoch nicht gewusst. Für ihn wären 100 Gramm Haschisch aus dem Paket bestimmt gewesen, damit sei für ihn klar gewesen, dass es sich um eine nicht geringe Menge gehandelt hätte. Die anderweitig Verfolgte K… sei lediglich Adressatin gewesen, hätte sonst jedoch hiermit nichts zu tun gehabt. Die Hälfte der für ihn bestimmten Menge sei für seinen Eigenkonsum gedacht gewesen, die andere Hälfte zum Verkauf.
374
Die Kammer hält sowohl die Angaben des Angeklagten B… als auch die Angaben des Angeklagten P… für nicht widerlegbar. Eine Bandenstruktur konnte – wie bereits ausgeführt – nicht nachgewiesen werden. Über den etwaigen Besteller dieser Betäubungsmittel konnten auch die Zeugen S… B… und L… keine Angaben machen.
375
Auch durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Chats und verschrifteten Gespräche der Telekommunikationsüberwachung konnten hierzu keine weiteren Erkenntnisse gewonnen werden.
376
Der Angeklagte E… belastete sich durch seine Aussage betreffend dieses Tatvorwurfes erheblich selbst, da ohne seine Aussage und bei Verneinung des Vorliegens einer Bandenstruktur durch die Kammer hinsichtlich dieses Tatvorwurfes der Tatnachweis wohl kaum geführt hätte werden können. Dies spricht aus Sicht der Kammer erheblich für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten B….
377
Darüber hinaus stehen die Angaben der Angeklagten P… und B… soweit sie sich zu diesem Tatvorwurf einließen, in Einklang mit der Aussage des Zeugen S… Der Zeuge … gab im Rahmen seiner Zeugenvernehmung zum Geschehensablauf an:
378
Bei der Durchsuchung bei dem anderweitig Verfolgten Martin F… sei ein Handy sichergestellt worden. Auf diesem Handy sei dann ein Chat mit einer Person namens „Galgenvogel“ festgestellt worden, der mutmaßliche Betäubungsmittelgeschäfte zum Inhalt gehabt hätte. In einem in diesem Chat befindlichen Video sei dann festgestellt worden, dass es sich bei der Person namens „Galgenvogel“ um den Angeklagten B… handeln müsse, In dem Video sei eine Hand mit einem Gummihandschuh bekleidet zu sehen gewesen, dieser Gummihandschuh sei dann jedoch etwas verrutscht, weswegen die auffällige Tätowierung, die der Angeklagte B… hätte, zu erkennen gewesen sei. Es seien dann Anträge bei der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Telekommunikationsmaßnahmen gestellt worden, die auch mit richterlichen Beschlüssen bewilligt worden seien. Erste Erkenntnisse aus dieser Telekommunikationsüberwachung seien dann gewesen, dass noch jemand beteiligt sein müsse, insbesondere hätte es Gespräche zwischen dem Angeklagten B… und dem Angeklagten H… hinsichtlich des Ausfahrens von Betäubungsmitteln gegeben. Mit diesen Erkenntnissen seien dann auch Observationsmaßnahmen und die Überwachung der Telekommunikation des Angeklagten H… beantragt worden. Die Telekommunikationsüberwachung sei dann gelaufen. Zudem seien weitere Erkenntnisse aus der Auswertung der Handysicherung in einem ersten Zwischenbericht vermerkt worden, insgesamt hätte er wohl vier Zwischenberichte geschrieben. In einem der Telefongespräche sei gesprochen worden, dass zurzeit nicht viel los sei, man würde wieder auf ein Paket warten. Ungefähr sei folgendes geäußert worden: „Ja da müssen wir warten, bis der Packerl-Mo wieder bei der M… klopft“. Dann hätte der Angeklagte B… noch gemeint: „Ja dann muss ich von Ränkam wieder rüberfahren““. Daraufhin hätten sie Ermittlungen angestellt und hätten dann eine Frau K… ermitteln können, die für den Empfang der Postpakete in Frage gekommen sei.
379
Eine Anfrage bei der Post hätte ergeben, dass Frau K… in dem Zeitraum einige Pakete aus Frankfurt bekommen hatte. In einem der Chat sei auch die Rede von Frankfurt gewesen. Es sei dann eine Postbeschlagnahme beantragt und richterlich beschlossen worden.
380
Es müsste der 17.11.22 gewesen sein, als dann die Mitteilung des Auslieferungspostamtes gekommen sei, dass Pakete aufgelaufen seien, die diesem Beschluss unterliegen würden. Der Zeuge B… hätte dann die Pakete abgeholt und sichergestellt, er hätte dann zusammen mit dem Zeugen B… nach R. zur Staatsanwaltschaft gebracht. Die Pakete seien dann im Beisein der Staatsanwaltschaft geöffnet worden. Es seien in den Paketen weitere Pakete enthalten gewesen. Sie hätten die Pakete dann nach München gebracht, um dort weitere Spurensicherungsmaßnahmen durchzuführen. In München sei dann auch festgestellt worden, dass in den Paketen erhebliche Mengen an Kokain und Haschisch enthalten waren.
381
Der Inhalt der Pakete sei dann nachgestellt und mit verschweißter Fake-Ware versehen worden. Zudem seien technische Mittel in den Paketen verbaut worden. Die Fake-Ware sei dann in die Original-Pakete verpackt worden und durch den Zeugen K… wieder in den Postkreislauf gegeben worden. Dann seien Observationsmaßnahmen und Durchsuchungsmaßnahmen für den nächsten Tag auf die Beine gestellt worden. Nachdem die Postpakete wieder in den Postkreislauf gegeben worden seien, sei über Observationsmaßnahmen die Zustellung der Pakete an die anderweitig Verfolgte K… festgestellt worden. Weiter sei dann festgestellt worden, dass sich Frau K… ins Auto begeben hätte und vom Anwesen weggefahren sei. Das Fahrzeug sei dann in Richtung Runding gefahren, sei dann in der …-Straße … stehen geblieben. Dann sei zunächst ein junger Mann, der Angeklagten P… auf das Fahrzeug zugekommen, dieser sei mit der anderweitig Verfolgten K… dann in das Anwesen gegangen.
382
Die anderweitig Verfolgte K… sei dann wieder ins Auto gestiegen. Die Observationsmaßnahmen hätten bestätigt, dass die Pakete in Runding geblieben seien.
383
Kurze Zeit danach sei dann der Angeklagten P… aus dem Anwesen gekommen. Beim Verlassen des Anwesens sei der Angeklagte P… allein fußläufig in Richtung der nahegelegenen Burgruine Runding gegangen. Die technische Observtion habe bestätigt, dass ein Paket den gleichen Weg nahm wie der Angeklagte P…. Der Angeklagte P… sei dann wieder zurückgekommen, ein Paket sei bei der Burgruine verblieben. Observationskräfte hätten feststellen können, dass im Bereich der Burganlage im Papierkorb ein Paket liegen geblieben sei. Letzter Standort des verbauten Peilsenders sei bei der Burgruine gewesen.
384
Nachdem Herr P… wieder in das Anwesen zurückgefahren war, habe er kurze Zeit später wegfahren wollen. Dann sei zugegriffen worden.
385
Die Angaben zum Geschehensablauf des Zeugen S… erachtet die Kammer als glaubhaft und legt sie daher ihren Feststellungen zu Grunde. Der Zeuge S… konnte detailliert Angaben zum Geschehen machen. Wenn er sich in Details nicht mehr sicher war, machte er dies für das Gericht deutlich kenntlich, was für seine Glaubwürdigkeit spricht.
386
Der Wirkstoffgehalt ergibt sich dabei hinsichtlich des Kokains aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Wirkstoffgutachten vom 25.01.2023. Aus diesem ergaben sich für die Asservate 6.1.3.1.1, 6.1.3.2.1, 6.1.3.3.1, insgesamt 198,46 Gramm Kokain, ein Mindestgehalt von 93,3 % und damit eine Mindestmenge von 185,1 Gramm Cocain-Hydrochlorid. Aus der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Asservatenliste ergibt sich, dass es sich bei dem Asservat 6.1 um ein Paket vom 14.11.2022 gehandelt hat, das am 17.11.2022, 08:30 Uhr, sichergestellt wurde. Der Zeuge S… gab diesbezüglich glaubhaft an, dass die Pakete, die Kokain und Haschisch zum Inhalt hatten, am 17.11.2022 sichergestellt wurden und im weiteren Verlauf mit Fake-Ware ausgestattet wurden. Die im Wirkstoffgutachten aufgeführten Nummerierungen 6.1.3.1.1, 6.1.3.2.1, 6.1.3.3.1, als Unternummerierungen zum Paket 6.1, beziehen sich somit auf ein am 17.11.2022 sichergestelltes Paket.
387
Hinsichtlich des Haschischs ergibt sich der Wirkstoffgehalt ebenfalls aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Wirkstoffgutachten vom 25.01.2023. Aus diesem ergaben sich für die Asservate 6.3.3.1.1.1.1, 6.3.3.1.1.2.1, 6.3.3.1.1.3.1, 6.3.3.1.1.4.1 und 6.3.3.1.1.5.1, insgesamt 485,54 g Cannabis-Produkte vom Haschisch-Typ, ein Mindestgehalt von 34,1 % und damit eine Mindestmenge von 165,5 Gramm Delta 9 – THC. Für die Asservate 6.3.3.2.1.1.1, 6.3.3.2.1.2.1, 6.3.3.2.1.3.1, 6.3.3.2.1.4.1 und 6.3.3.2.1.5.1, insgesamt 485,00 g Cannabis-Produkte vom Haschisch-Typ, ein Mindestgehalt von 34 % und damit eine Mindestmenge von 164,6 Gramm Delta 9-THC. Aus der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Asservatenliste ergibt sich, dass es sich bei dem Asservat 6.3 um ein Paket gehandelt hat, das am 17.11.2022, 08:30 Uhr, sichergestellt wurde. Der Zeuge S… gab diesbezüglich glaubhaft an, dass die Pakete, die Kokain und Haschisch zum Inhalt hatten, am 17.11.2022 sichergestellt wurden und im weiteren Verlauf mit Fake-Ware ausgestattet wurden. Die im Wirkstoffgutachten aufgeführten Nummerierungen 6.3.3.1.1.1.1, 6.3.3.1.1.2.1, 6.3.3.1.1.3.1, 6.3.3.1.1.4.1, 6.3.3.1.1.5.1, 6.3.3.2.1.1.1, 6.3.3.2.1.2.1, 6.3.3.2.1.3.1, 6.3.3.2.1.4.1 und 6.3.3.2.1.5.1 als Unternummerierungen zum Paket 6.3, beziehen sich somit auf ein am 17.11.2022 sichergestelltes Paket.
388
Von diesen Gesamtmengen waren dem Angeklagten B… aufgrund seiner glaubhaften Angaben 50 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 46,64 Gramm Cocain-Hydrochlorid zuzurechnen.
389
Hinsichtlich des Haschisch gab der Angeklagte B… glaubhaft an, dass 500 Gramm aus diesem Paket für ihn bestimmt gewesen seien. Da von der Kammer keine Feststellungen dazu getroffen werden konnten, von welcher Menge (485,54 Gramm oder 485,00 Gramm) und in welcher genauen Höhe die 500 Gramm Haschisch hätten entnommen werden sollen, ging die Kammer zu Gunsten des Angeklagten B… hinsichtlich 485 Gramm von dem geringeren Mindestgehalt in Höhe von 34 % aus, womit sich hinsichtlich 485 Gramm Haschisch eine Mindestmenge in Höhe von 164,9 Gramm Delta9-THC ergab. Hinsichtlich der übrigen 15 Gramm Haschisch legte die Kammer einen Mindestgehalt von 34,1 % Delta9-THC zu Gründe (Mindestgehalt nach Wirkstoffgutachten in 485,54 Gramm), weswegen sich bezüglich dieser Menge eine Mindestmenge in Höhe von 5,12 Gramm Delta9-THC ergab. Insgesamt hat die Kammer somit für die 500 Gramm Haschisch, die vom Angeklagten B… abgenommen worden wären, einen gesamten Wirkstoffgehalt in Höhe von 170,02 Gramm Delta9-THC errechnet.
390
Aus Sicht der Kammer war hinsichtlich des Haschischs und des Kokains eine Bewertungseinheit anzunehmen. Aus Sicht der Kammer liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Betäubungsmittel einer Bewertungseinheit unterliegen, da ein gemeinsamer Ankauf nicht ausgeschlossen werden kann (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 460). Die Pakete mit den Betäubungsmitteln wären am gleichen Tag bei dem Angeklagten P… eingetroffen. Aus Sicht der Kammer liegt demnach nahe, dass der Ankauf der verschiedenartigen Betäubungsmittelarten auf einem einheitlichen Bestellvorgang beruhte.
391
Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen jeweils auch auf den weitestgehend geständigen Angaben des Angeklagten B… im Rahmen der Hauptverhandlung, wonach der Täter hinsichtlich der Menge und des Wirkstoffgehalts regelmäßig mit jeder nach den Umständen des Falls in Betracht kommenden Möglichkeit einverstanden ist (BGH, NStZ-RR 1979, 121). Die Beweisaufnahme hat zudem keine Anhaltspunkte für Umstände ergeben, aufgrund derer der Angeklagten von anderen als den festgestellten Wirkstoffgehalten ausgehen konnte oder tatsächlich ausgegangen ist.
392
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten B… beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. J…. Dieser sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten B…; zu den jeweiligen Tatzeitpunkten eingeschränkt bzw. (nicht ausschließbar) aufgehoben gewesen sei. Die Kammer hält die Einschätzung des Sachverständigen für glaubhaft und legt sie daher nach eigener kritischer Würdigung in vollem Umfang den Feststellungen zugrunde.
393
2. Beweiswürdigung hinsichtlich der Angeklagten P… und H…. Hinsichtlich der Angeklagten H… und P… beruhen die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sowie der festgestellte Sachverhalt auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, namentlich den geständigen Einlassungen der Angeklagten, den Angaben der vernommenen Zeugen und Sachverständigen, den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
I. Taten des Angeklagten B…
1. Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex A der Anklageschrift
a) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. A) aa) (Ziffer 2 + 4 der Anklage)
394
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte, stellt sich dies rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, auch in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bzw. § 29 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BtMG dar. Die Auffüllung der bereits am 20.10.2021 vorhandenen 240 Gramm Marihuana um weitere 60 Gramm Marihuana stellt dabei ein zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit stehendes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar. „Der bloße Umstand, dass bei einem Neukauf noch Reste einer vorangegangenen Lieferung vorhanden waren, die mit dem neuerworbenen Rauschgift vermischt wurden, verbindet nicht sämtliche Ankäufe zu einer einheitlichen Vorratsmenge. Zudem verbindet der gleichzeitige Besitz mehrerer Drogenmengen die hierauf bezogenen Handlungen nicht zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens, weswegen keine Bewertungseinheit anzunehmen war. Da jedoch das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorgänge jedenfalls dann Tateinheit zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertig, dass – etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs – die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt“ (BGH, Beschl. v. 05.06.2019 – 2 StR 287/18). Da die zunächst vorhandenen 240 Gramm Marihuana auf insgesamt 300 Gramm Marihuana aufgefüllt wurden, wurden die zwei Betäubungsmittelmengen (240 und 60 Gramm Marihuana) nicht nur gleichzeitig vom Angeklagten besessen, sondern auch von diesem über beide Mengen gleichzeitig die Verfügungsgewalt ausgeübt.
395
Hinsichtlich der 5 Gramm Kokain war eine Bewertungseinheit mit der Auffüllung um höchstens 60 Gramm Marihuana anzunehmen, da nicht festgestellt werden konnte, dass der Kokainstein bereits am 20.10.2021, als die 240 Gramm Marihuana vom Angeklagten verwahrt worden waren, ebenfalls aufbewahrt wurde. Die Verkaufsbemühungen des Angeklagten B… bezogen sich jedoch auf die gesamte Rauschgiftmenge, weil er sowohl das Marihuana und das Kokain auf dem Video präsentierte und er damit beide Rauschgiftarten zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereinte.
396
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den 240 Gramm Marihuana waren 12 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 1,6-fache einer nicht geringen Menge dar.
397
Die Grenze zur nicht geringen Menge bei Kokain liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 5 Gramm des Wirkstoffs Kokainhydrochlorid. In den 5 Gramm Kokain waren 1 Gramm Kokainhydrochlorid enthalten. Insoweit liegt mithin isoliert keine Überschreitung der nicht geringen Menge vor.
398
In den 60 Gramm Marihuana, mit denen die 240 Gramm Marihuana aufgefüllt wurden und die eine Bewertungseinheit mit dem Kokain bilden, liegt isoliert auch keine Überschreitung der nicht geringen Menge vor, da in den 60 Gramm Marihuana 3 Gramm THC enthalten waren. Da es sich hinsichtlich des Kokains und der 60 Gramm Marihuana um eine Bewertungseinheit handelt, werden die beiden Betäubungsmittel jeweils ins Verhältnis zur nicht geringen Menge gesetzt und anschließend mit diesem Verhältnis addiert. Die 3 Gramm THC stellen damit das 0,4-fache einer nicht geringen Menge dar. 1 Gramm Kokainhydrochlorid stellt das 0,2-fache einer nicht geringen Menge dar. Im Ergebnis liegt damit hinsichtlich der in Tateinheit stehenden Mengen das 0,6-fache einer nicht geringen Menge vor.
399
Da der Angeklagte B… sich durch den Verkauf der Betäubungsmittel eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang generieren wollte, handelte er auch diesbezüglich gewerbsmäßig gem. § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG.
400
Der Angeklagte hat sich somit hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht.
b) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) bb) (Ziffer 5 der Anklage)
401
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte, stellt sich dies rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar. Da der Angeklagte B… sich durch den Verkauf der Betäubungsmittel eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang generieren wollte, handelte er auch gewerbsmäßig gem. § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG. Die Grenze zur nicht geringen Menge bei Kokain liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 5 Gramm des Wirkstoffs Kokainhydrochlorid. In den 16,4 Gramm Kokain waren 3,28 Gramm Kokainhydrochlorid enthalten. Diese Menge an Kokainhydrochlorid stellt damit das 0,66-fache einer nicht geringen Menge dar.
c) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) cc) (Ziffer 6 der Anklage)
402
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte, stellt sich dies rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.
403
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den 200 Gramm Marihuana waren 10 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 1,3-fache einer nicht geringen Menge dar.
d) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) dd) (Ziffer 9 + 10 der Anklage)
404
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte, stellt sich dies rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar. Die Auffüllung der bereits am 11.12.2021 vorhandenen 300 Gramm Marihuana um weitere 200 Gramm Marihuana stellt dabei ein zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit stehendes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar. „Der bloße Umstand, dass bei einem Neukauf noch Reste einer vorangegangenen Lieferung vorhanden waren, die mit dem neuerworbenen Rauschgift vermischt wurden, verbindet nicht sämtliche Ankäufe zu einer einheitlichen Vorratsmenge. Zudem verbindet der gleichzeitige Besitz mehrerer Drogenmengen die hierauf bezogenen Handlungen nicht zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens, weswegen keine Bewertungseinheit anzunehmen war. Da jedoch das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorgänge jedenfalls dann Tateinheit zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertig, dass – etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs – die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt“ (BGH, Beschl. v. 05.06.2019 – 2 StR 287/18). Da die zunächst vorhandenen 300 Gramm Marihuana auf insgesamt 500 Gramm Marihuana aufgefüllt wurden, wurden die zwei Betäubungsmittelmengen (300 Gramm und 200 Gramm) nicht nur gleichzeitig vom Angeklagten besessen, sondern es wurde auch von diesem über beide Mengen gleichzeitig die Verfügungsgewalt ausgeübt.
405
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den 300 Gramm Marihuana waren 15 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 2-fache einer nicht geringen Menge dar. In den 200 Gramm Marihuana waren 10 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 1,3-fache einer nicht geringen Menge dar.
406
Der Angeklagte hat sich somit hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht.
e) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) ee) (Ziffer 12 der Anklage)
407
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte, stellt sich dies rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.
408
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den 200 Gramm Marihuana waren 10 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 1,3-fache einer nicht geringen Menge dar.
f) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) ff) (Ziffer 14 + 16 der Anklage)
409
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte, stellt sich dies rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.
410
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den 500 Gramm Marihuana waren 25 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 3,3-fache einer nicht geringen Menge dar.
g) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) gg) (Ziffer 17 der Anklage)
411
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte, stellt sich dies rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.
412
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den 500 Gramm Marihuana waren 25 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 3,3-fache einer nicht geringen Menge dar.
h) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) hh) (Ziffer 20 der Anklage)
413
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte, stellt sich dies rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.
414
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs, in den 2000 Gramm Marihuana waren 100 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 13,3-fache einer nicht geringen Menge dar.
i) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) ii) (Ziffer 21 der Anklage)
415
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte, stellt sich dies rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.
416
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den 300 Gramm Marihuana waren 15 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 2-fache einer nicht geringen Menge dar.
j) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) jj) (Ziffer 22 + 23 der Anklage)
417
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte, stellt sich dies rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.
418
Die Grenze zur nicht geringen Menge bei Kokain liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 5 Gramm des Wirkstoffs Kokainhydrochlorid. In den 55,5 Gramm Kokain waren 11,1 Gramm Kokainhydrochlorid enthalten. Diese Menge an Kokainhydrochlorid stellt damit das 2,22-fache einer nicht geringen Menge dar.
k) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) kk) (Ziffer 26 der Anklage)
419
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte, stellt sich dies rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.
420
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den 200 Gramm Marihuana waren 10 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 1,3-fache einer nicht geringen Menge dar.
l) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) II) (Ziffer 27 der Anklage)
421
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte, stellt sich dies rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.
422
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den 3000 Gramm Marihuana waren 150 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 20-fache einer nicht geringen Menge dar.
m) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) mm) (Ziffer 28 der Anklage)
423
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte, stellt sich dies rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.
424
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den 5.000 Gramm Haschisch waren 250 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 33,3-fache einer nicht geringen Menge dar. In den 600 Gramm Marihuana waren 30 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 4-fache einer nicht geringen Menge dar. Die Grenze zur nicht geringen Menge von MDMA-, MDE-, MDA-Base liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 30 g MDMA-, MDE-, MDA-Base. In den 150 Ecstasy-Tabletten waren mindestens 9.000 mg MDMA-, MDE-, MDA-Base enthalten. Dies stellt das 0,3-fache einer nicht geringen Menge dar.
425
Da es sich hinsichtlich des Marihuanas, Haschischs und des Ecstasy um eine Bewertungseinheit handelt, werden die beiden Betäubungsmittel jeweils ins Verhältnis zur nicht geringen Menge gesetzt und anschließend mit diesem Verhältnis addiert. Im Ergebnis liegt damit das 37,6-fache einer nicht geringen Menge vor.
n) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) nn) (Ziffer 29 der Anklage)
426
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte, stellt sich dies rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.
427
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den 4.000 Gramm Marihuana waren 200 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 26,6-fache einer nicht geringen Menge dar.
o) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) oo) (Ziffer 30 der Anklage)
428
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte, stellt sich dies rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar. Aus Sicht der Kammer war hinsichtlich des Marihuanas und des LSD eine Bewertungseinheit zu bilden: Die Verkaufsbemühungen des Angeklagten B… bezogen sich auf die gesamte Rauschgiftmenge, weil er sowohl das Marihuana als auch das LSD auf dem Video präsentierte und er damit beide Rauschgiftarten zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereinte.
429
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den 3.500 Gramm Marihuana waren 175 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 23,3-fache einer nicht geringen Menge dar.
430
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Lysergsäuredietäthylamid liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 6 mg Lysergsäuredieäthylamid. In den 250 Komsumeinheiten LSD waren 5 mg Lysergsäuredieätyhlamid enthalten. Die 250 Konsumeinheiten LSD stellen dabei isoliert betrachtet das 0,83-fache einer nicht geringen Menge dar.
431
Da es sich hinsichtlich des Marihuanas und des LSD um eine Bewertungseinheit handelt, werden die beiden Betäubungsmittel jeweils ins Verhältnis zur nicht geringen Menge gesetzt und anschließend mit diesem Verhältnis addiert. Die 175 Gramm THC stellen damit das 23,3-fache einer nicht geringen Menge dar. Die 5 Gramm Lysergsäuredieätyhlamid stellen dabei isoliert betrachtet das 0,83-fache einer nicht geringen Menge dar. Im Ergebnis liegt damit das 24,13-fache einer nicht geringen Menge vor.
p) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) pp) (Ziffer 31 der Anklage)
432
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte, stellt sich dies rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.
433
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den 600 Gramm Marihuana waren 30 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 4-fache einer nicht geringen Menge dar.
2. Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex B der Anklageschrift
a) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. b) aa) (Ziffer 1-18 der Anklage)
434
Soweit der Angeklagte B… durch Auslieferung durch den Angeklagten H… die Betäubungsmittel gewinnbringend an nicht näher bekannte Abnehmer nach P. verkaufte, stellt sich jede dieser einzelnen Auslieferungen rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 tatmehrheitlichen Fällen gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB dar.
435
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den jeweils 1.000 Gramm Marihuana waren 50 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 6,67-fache einer nicht geringen Menge dar.
b) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. b) bb) (Ziffer 20-24 der Anklage)
436
Soweit der Angeklagte B… durch Auslieferung durch den Angeklagten H… die Betäubungsmittel gewinnbringend an nicht näher bekannte Abnehmer nach P. verkaufte, stellt sich jede dieser einzelnen Auslieferungen rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf tatmehrheitlichen Fällen gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB dar.
437
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den jeweils 1.000 Gramm Marihuana waren 50 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 6,67-fache einer nicht geringen Menge dar.
c) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. b) cc) (Ziffer 25-31 der Anklage)
438
Soweit der Angeklagte B… durch Auslieferung durch den Angeklagten H… die Betäubungsmittel gewinnbringend an nicht näher bekannte Abnehmer nach P. verkaufte, stellt sich jede dieser einzelnen Auslieferungen rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben tatmehrheitlichen Fällen gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB dar.
439
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den jeweils 1.000 Gramm Marihuana waren 50 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 6,67-fache einer nicht geringen Menge dar.
d) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. b) dd) (Ziffer 32 der Anklage)
440
Soweit der Angeklagte B… die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf hätte beziehen wollen, stellt sich diese Tat als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar. Da die Abnahme der für den Angeklagten B… angedachten Menge letztlich nur an der fehlenden Übernahme durch den Angeklagten B… scheiterte, liegt auch keine bloße Vorbereitungshandlung, sondern ein vollendetes Handeltreiben vor: Eine dritte Person wurde bereits ernsthaft dazu verpflichtet, die Betäubungsmittel zu liefern (BeckOK BtMG/Becker, 21. Ed. 15.12.2023, BtMG § 29 Rn. 84).
441
Das Haschisch und das Kokain waren dabei als Bewertungseinheit zusammen zu fassen, da die Betäubungsmittel aus einem einheitlichen Bestellvorgang gestammt hätten. Die Grenze zur nicht geringen Menge von Kokainhydrochlorid liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid. Hinsichtlich des Kokains ergab sich dabei insgesamt ein Wirkstoffgehalt von 46,6 Gramm Cocain-Hydrochlorid. Diese Menge an Cocain-Hydrochlorid stellt damit das 9,3-fache einer nicht geringen Menge dar.
442
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. Hinsichtlich des Haschisch ergab sich insgesamt ein Wirkstoffgehalt von 170,02 Delta9-THC. Diese Menge an THC stellt damit das 22,7-fache der nicht geringen Menge dar.
443
Im Ergebnis liegt damit hinsichtlich der Handelsmenge das insgesamt 32-fache einer nicht geringen Menge vor.
II. Taten des Angeklagten H…
1. Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex B Ziffer 1-31 der Anklageschrift
444
Die Tat des Angeklagten H… ist rechtlich als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB in 30 tatmehrheitlichen Fällen zu werten. Eine Bandenzugehörigkeit konnte seitens der Kammer nicht festgestellt werden.
445
Es liegen 30 tatmehrheitliche Fälle des Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Haupttaten vor, insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
446
Diese Haupttaten hat der Angeklagte H… gefördert, indem er die Betäubungsmittel auslieferte bzw. abholte. Sein Beitrag ist dabei eindeutig als Beihilfe zu werten. Nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen erfolgte eine Bezahlung nur sporadisch, auch an einem Gewinn war der Angeklagte H… nicht beteiligt. Dies stellt eindeutig die Förderung fremder Taten in Abgrenzung zu einer eigenen Tat dar.
447
Der Angeklagte H… handelte dabei auch vorsätzlich. Der Gehilfenvorsatz muss die wesentlichen Aspekte der Haupttat umfassen. Der Angeklagte H… wusste nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen davon, dass es sich bei den von ihm transportierten Stoffen um Betäubungsmittel handelte. Zudem war ihm bewusst, dass durch seine Tathandlung, das Ausfahren der Betäubungsmittel, die Haupttaten gefördert wurden. Er hatte somit den erforderlichen Gehilfenvorsatz.
448
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den jeweils 1.000 Gramm Marihuana waren 50 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 6,67-fache einer nicht geringen Menge dar.
2. Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex D der Anklageschrift
449
Die Tat des Angeklagten H… war rechtlich als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu werten.
450
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den 86,78 Gramm Cannabis waren 5,38 Gramm THC enthalten. In den 67,91 Gramm Haschisch waren 18,6 Gramm THC enthalten. Somit waren insgesamt 23,98 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 3,2-fache einer nicht geringen Menge dar.
451
Die zum Eigenkonsum gedachten 2/3 enthielten dabei etwa 16 Gramm THC, diese Menge an THC stellt damit das 2,1 fache einer nicht geringen Menge dar. In dem zum Handel gedachten 1/3 waren etwa 8 Gramm THC enthalten, was das 1,06-fache einer nicht geringen Menge darstellt.
III. Taten des Angeklagten P…
1. Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex B, Ziffer 32 der Anklageschrift
452
Die Tat des Angeklagten P… war rechtlich als Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu werten.
453
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den je 50 Gramm Haschisch, die vom Angeklagten P… einerseits zum Handel, andererseits zum Eigenkonsum bestimmt waren, waren 17 Gramm THC enthalten, wobei die Kammer zu Gunsten des Angeklagten diese 100 Gramm aus der Haschischmenge mit dem geringeren Wirkstoffgehalt (34 %) entnommen hat. Die Wirkstoffmenge in Höhe von 17 Gramm THC stellt das 2,27-fache einer nicht geringen Menge dar.
454
Hinsichtlich des Besitzes der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge erlangte der Angeklagte nicht die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel, weswegen die Tat im Versuchsstadium stecken blieb. Ein Rücktritt zu Gunsten des Angeklagten war jedoch nicht anzunehmen, da er die Pakete mit der Fake Ware tatsächlich erhalten hat, er zu diesem Zeitpunkt also subjektiv davon ausgehen musste, dass er den Erfolg, also den tatsächlichen Erhalt der „echten“ Betäubungsmittel, nicht mehr hätte herbeiführen könne. Damit war der Versuch fehlgeschlagen, der Rücktritt mithin ausgeschlossen.
455
Hinsichtlich der übrigen Betäubungsmittel, also der 385 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 34 %, 485,54 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 34,1 % und 198,46 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 93,3 %, wollte der Angeklagte P… die Haupttat, den späteren Handel mit diesen Betäubungsmitteln, durch die Annahme der Betäubungsmittel für die späteren Verkäufer fördern. Sein Beitrag ist dabei eindeutig als Beihilfe zu werten. Nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen konnte dem Angeklagten P… keine wesentlicherer Tatbeitrag, als die geplante Entgegennahme der Pakete nachgewiesen werden. Auch Feststellungen hinsichtlich einer Bezahlung für diese Entgegennahme konnten nicht getroffen werden. Damit stellt die Förderung dieser fremden Tat keine eigene Tat des Angeklagten P… dar.
456
Der Angeklagte P… handelte dabei auch vorsätzlich. Der Gehilfenvorsatz muss die wesentlichen Aspekte der Haupttat umfassen. Der Angeklagte P… wusste nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen davon, dass es sich bei den von ihm transportierten Stoffen um Betäubungsmittel handelte. Zudem war ihm bewusst, dass durch seine Tathandlung, die Entgegennahme der Betäubungsmittel, die Haupttaten gefördert wurden. Die Kammer konnte hingegen keine Feststellungen dazu treffen, dass der Angeklagte P… wusste, dass er auch Kokain entgegengenommen hätte. Insoweit gab er im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung an, dass er davon ausgegangen sei, dass in den Paketen nur Haschisch enthalten sei. Die Kammer hielt diese Angaben für glaubhaft, da sich in dem Paket auch eine erhebliche Menge an Haschisch befand, was seine Einlassung stützt. Es bestanden somit konkrete Vorstellungen des Angeklagten P… dahingehend, dass sich in dem Paket nur Haschisch befinden würde. Diese konkreten Vorstellungen stellen jedoch nicht die Beihilfe an sich in Frage, sondern betreffen lediglich den Schuldgehalt. Der Angeklagte P… hatte somit den erforderlichen Gehilfenvorsatz.
457
Da die Abnahme der Handelsmengen an Betäubungsmitteln nur an der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt aufgrund der zuvor erfolgten Präparierung der Pakete mit Fake Ware scheiterte, liegt auch keine bloße Vorbereitungshandlung, sondern ein vollendetes Handeltreiben vor: Eine dritte Person wurde bereits ernsthaft dazu verpflichtet, die Betäubungsmittel zu liefern (BeckOK BtMG/Becker, 21. Ed. 15.12.2023, BtMG § 29 Rn. 84).
458
Durch die Sicherstellung der Betäubungsmittel durch deutsche Ermittlungsbehörden war das Handeltreiben zwar nicht beendet worden. Zwar war dadurch der Warenfluss objektiv zur Ruhe gekommen. Dies war aber den Empfängern der Lieferung ersichtlich nicht bekannt, denn diese bemühten sich – unter anderem unter Einschaltung des Angeklagten P… als potenziellen Empfänger – weiterhin darum, in den Besitz des Heroins zu gelangen, entfalteten daher eine eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGHSt. [GS] 50, 252 [256] = NJW 2005, 3790 = NStZ 2006, 171; BGH, BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 50 u. 52) (NJW 2008, 2276, beck-online). Hierzu hat der Angekl. durch seine erklärte Bereitschaft, die Betäubungsmittel in Empfang zu nehmen, Beihilfe geleistet (§ 27 StGB). Denn es genügt, dass er dadurch das Handeltreiben der Lieferungsempfänger zumindest erleichtert hat, während es unerheblich ist, dass sein Tun infolge der Sicherstellung des Betäubungsmittels von vornherein nicht erfolgreich sein konnte (vgl. BGH, NJW 1994, 2162 = NStZ 1994, 441; NStZ-RR 1996, 374) (NJW 2008, 2276, beck-online).
459
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den übrigen 385 Gramm Haschisch mit 34 % Wirkstoffgehalt waren somit 130,9 Gramm THC enthalten, was das 17,5-fache der nicht geringen Menge darstellt. In den 485,54 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 34,1 % waren somit 165,6 Gramm THC enthalten, was das 22,1-fache einer nicht geringen Menge darstellt.
460
Hinsichtlich des Kokains liegt die Grenze zur nicht geringen Menge von Kokainhydrochlorid nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid. In den 198,46 Gramm Kokain waren 185,1 Gramm Kokainhydrochlorid enthalten. Diese Menge stellt das 37-fache einer nicht geringen Menge dar.
461
Da es sich hinsichtlich des Kokains, der 385 Gramm Haschisch und der 485,54 Gramm Haschisch um eine Bewertungseinheit handelt, da diesen Mengen aus Sicht der Kammer ein einheitlicher Erwerbsvorgang zu Grunde lag, werden die beiden Betäubungsmittel jeweils ins Verhältnis zur nicht geringen Menge gesetzt und anschließend mit diesem Verhältnis addiert. Im Ergebnis liegt damit hinsichtlich dieser Mengen das 76,6-fache einer nicht geringen Menge vor.
2. Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex C der Anklageschrift
462
Die Tat des Angeklagten P… war rechtlich als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten.
463
Die Grenze zur nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs. In den 66,8 Gramm waren 9,6 Gramm THC enthalten. Diese Menge an THC stellt damit das 1,28 fache einer nicht geringen Menge dar.
464
Die zum Eigenkonsum gedachte Hälfte des Marihuanas enthielt danach 4,8 Gramm THC. Die zum Handeltreiben gedachte Hälfte des Marihuanas enthielt danach 4,8 Gramm THC. Die nicht geringe Menge war damit nur hinsichtlich der gesamten 66 Gramm überschritten.
a) Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex A der Anklageschrift
aa) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) aa) (Ziffer 2 + 4 der Anklage)
465
Da mehrere Strafgesetzte verletzt wurden, bestimmt sich der Strafrahmen nach § 52 Abs. 2 StGB, nach diesem die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht.
466
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
467
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
468
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer nicht gegeben. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und der mit fünf Prozent geschätzte Wirkstoffgehalt relativ gering war. Zudem war die nicht geringe Menge nur geringfügig überschritten. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt. Zulasten der Angeklagten wirkt sich allerdings seine einschlägige Vorstrafe aus. Darüber hinaus ist aus Sicht der Kammer strafschärfend zu werten, dass zum Handeltreiben in nicht geringer Menge tateinheitlich ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verwirklicht wurde. Dieses Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst dabei nicht nur die weiche Droge Marihuana, sondern auch Kokain. Die spezifische Gefährlichkeit der sog. „harten“ Droge Kokain war dabei zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Es ist in Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt, dass die spezifische Gefährlichkeit von bestimmten Betäubungsmitteln ein relevanter Strafzumessungsgrund ist, außer hinsichtlich Betäubungsmittel die zum eigenen Konsum vorgesehen sind (vgl. Beck-OK BtMG, 9. Edition, Vorbemerkung zu § 29, Rn. 16; MüKo, 3. Auflage, § 29 BtMG Rn. 605 ff; BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – 3 StR 586/17). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an.
469
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher nicht bejaht werden.
470
Hinsichtlich des in Tateinheit verwirklichten Handels war aus Sicht der Kammer ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG anzunehmen, weswegen ein Strafrahmen von 1-15 Jahren zu Grunde zu legen war.
471
Da das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit gem. § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG erfüllt ist, ist das Vorliegen eines besonders schweren Falles indiziert. Besonders strafmildernde Umstände, die diese Indizwirkung bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände entkräften könnten, liegen aus Sicht der Kammer nicht vor. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte B… geständig war. Zudem bezog sich das Handeltreiben überwiegend auf Marihuana, die weiche Droge. Darüber hinaus handelte es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten. Aus Sicht der Kammer sind jedoch diese zu Gunsten festgestellten Umstände auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht geeignet, die Regelwirkung zu entkräften.
472
Da sich somit zwei gleiche Strafrahmen ergaben, war aus Sicht der Kammer der Strafrahmen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 BtMG anzunehmen, da aus Sicht der Kammer auf dieser Tat der Schwerpunkt lag. Demnach war eine Strafe innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren zu finden.
473
Unter nochmaliger wertender Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monate für tat- und schuldangemessen.
bb) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. b) bb) (Ziffer 5 der Anklage)
474
Hinsichtlich des verwirklichten Handels war aus Sicht der Kammer ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG anzunehmen, weswegen ein Strafrahmen von 1-15 Jahren zu Grunde zu legen war.
475
Da das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit gem. § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG erfüllt ist, ist das Vorliegen eines besonders schweren Falles indiziert. Besonders strafmildernde Umstände, die diese Indizwirkung bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände entkräften könnten, liegen aus Sicht der Kammer nicht vor. Der Angeklagte war geständig. Darüber hinaus handelte es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten. Aus Sicht der Kammer sind jedoch diese zu Gunsten festgestellten Umstände auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht geeignet, die Regelwirkung zu entkräften.
476
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne war jedoch neben der eben genannten zu Gunsten sprechenden Umstände die spezifische Gefährlichkeit der sog. „harten“ Droge Kokain zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Es ist in Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt, dass die spezifische Gefährlichkeit von bestimmten Betäubungsmitteln ein relevanter Strafzumessungsgrund ist, außer hinsichtlich Betäubungsmittel die zum eigenen Konsum vorgesehen sind (vgl. Beck-OK BtMG, 9. Edition, Vorbemerkung zu § 29, Rn. 16; MüKo, 3. Auflage, § 29 BtMG Rn. 605 ff; BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – 3 StR 586/17). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an, weswegen die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen erachtete.
cc) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) cc) (Ziffer 6 der Anklage)
477
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
478
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
479
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer gegeben. Zulasten der Angeklagten wirkt sich seine einschlägige Vorstrafe aus. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und der mit fünf Prozent geschätzte Wirkstoffgehalt relativ gering war. Zudem war die nicht geringe Menge nur geringfügig überschritten. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt.
480
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher bejaht werden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
dd) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) dd) (Ziffer 9 + 10 der Anklage)
481
Da mehrere Strafgesetzte verletzt wurden, bestimmt sich der Strafrahmen nach § 52 Abs. 2 StGB, nach diesem die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht. Dabei war aus Sicht der Kammer sowohl für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als auch für das tateinheitlich verwirklichte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Strafe innerhalb des Strafrahmens von drei Monaten bis fünf Jahren zu finden.
482
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
483
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
484
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer für beide Verwirklichungen des Tatbestands des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und der mit fünf Prozent geschätzte Wirkstoffgehalt relativ gering war. Zudem war die nicht geringe Menge in beiden Fällen nur geringfügig überschritten. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt.
485
Zulasten der Angeklagten wirkt sich allerdings seine einschlägige Vorstrafe aus. Darüber hinaus ist aus Sicht der Kammer strafschärfend zu werten, dass jeweils zum Handeltreiben in nicht geringer Menge tateinheitlich ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht wurde.
486
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall jedoch bejaht werden.
487
Unter nochmaliger wertender Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen.
ee) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) ee) (Ziffer 12 der Anklage)
488
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
489
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
490
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer gegeben. Zulasten der Angeklagten wirkt sich seine einschlägige Vorstrafe aus. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und der mit fünf Prozent geschätzte Wirkstoffgehalt relativ gering war. Zudem war die nicht geringe Menge nur geringfügig überschritten. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt.
491
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher bejaht werden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
ff) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) ff) (Ziffer 14+16 der Anklage)
492
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
493
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
494
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer gegeben. Zulasten der Angeklagten wirkt sich seine einschlägige Vorstrafe aus. Zudem war die nicht geringe Menge nicht nur unerheblich überschritten. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und der mit fünf Prozent geschätzte Wirkstoffgehalt relativ gering war. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt.
495
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher bejaht werden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen.
gg) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) gg) (Ziffer 17 der Anklage)
496
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
497
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
498
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer gegeben. Zulasten der Angeklagten wirkt sich seine einschlägige Vorstrafe aus. Zudem war die nicht geringe Menge nicht nur unerheblich überschritten. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und der mit fünf Prozent geschätzte Wirkstoffgehalt relativ gering war. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt.
499
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher bejaht werden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen.
hh) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) hh) (Ziffer 20 der Anklage)
500
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
501
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
502
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer gegeben. Zulasten der Angeklagten wirkt sich seine einschlägige Vorstrafe aus. Zudem war die nicht geringe Menge nicht nur unerheblich überschritten. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und der mit fünf Prozent geschätzte Wirkstoffgehalt relativ gering war. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt.
503
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher bejaht werden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten für tat- und schuldangemessen.
ii) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) ii) (Ziffer 21 der Anklage)
504
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
505
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
506
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer gegeben. Zulasten der Angeklagten wirkt sich seine einschlägige Vorstrafe aus. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und der mit fünf Prozent geschätzte Wirkstoffgehalt relativ gering war. Zudem war die nicht geringe Menge nur geringfügig überschritten. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt.
507
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher bejaht werden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
jj) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) jj) (Ziffer 22 + 23 der Anklage)
508
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
509
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
510
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer nicht gegeben. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass der hinsichtlich des Kokains mit zwanzig Prozent geschätzte Wirkstoffgehalt gering war. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt.
511
Zulasten der Angeklagten wirkt sich allerdings seine einschlägige Vorstrafe aus. Die spezifische Gefährlichkeit der sog. „harten“ Droge Kokain war dabei zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Es ist in Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt, dass die spezifische Gefährlichkeit von bestimmten Betäubungsmitteln ein relevanter Strafzumessungsgrund ist, außer hinsichtlich Betäubungsmittel die zum eigenen Konsum vorgesehen sind (vgl. Beck-OK BtMG, 9. Edition, Vorbemerkung zu § 29, Rn. 16; MüKo, 3. Auflage, § 29 BtMG Rn. 605 ff; BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – 3 StR 586/17). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Darüber hinaus ist die nicht geringe Menge nicht nur geringfügig überschritten.
512
Unter Berücksichtigung (nur) der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher nicht bejaht werden.
513
Unter nochmaliger wertender Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen.
kk) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) kk) (Ziffer 26 der Anklage)
514
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
515
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
516
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer gegeben. Zulasten der Angeklagten wirkt sich seine einschlägige Vorstrafe aus. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und der mit fünf Prozent geschätzte Wirkstoffgehalt relativ gering war. Zudem war die nicht geringe Menge nur geringfügig überschritten. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt.
517
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher bejaht werden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
ll) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) II) (Ziffer 27 der Anklage)
518
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
519
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
520
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer gegeben. Zulasten der Angeklagten wirkt sich seine einschlägige Vorstrafe aus. Zudem war die nicht geringe Menge nicht nur geringfügig überschritten. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und der mit fünf Prozent geschätzte Wirkstoffgehalt relativ gering war. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt.
521
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher bejaht werden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
mm) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) mm) (Ziffer 28 der Anklage)
522
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
523
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
524
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer gegeben. Zulasten der Angeklagten wirkt sich seine einschlägige Vorstrafe aus. Zudem war die nicht geringe Menge nicht nur geringfügig überschritten. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana und Ecstasy um sogenannte „weiche“ Droge handelt und die geschätzten Wirkstoffgehalte relativ gering waren. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher bejaht werden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren Monaten für tat- und schuldangemessen.
nn) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) nn) (Ziffer 29 der Anklage)
525
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
526
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
527
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer gegeben. Zulasten der Angeklagten wirkt sich seine einschlägige Vorstrafe aus. Zudem war die nicht geringe Menge nicht nur geringfügig überschritten. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und der geschätzten Wirkstoffgehalte relativ gering waren. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt.
528
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher bejaht werden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten für tat- und schuldangemessen.
oo) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) oo) (Ziffer 30 der Anklage)
529
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
530
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
531
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer gegeben. Zulasten der Angeklagten wirkt sich seine einschlägige Vorstrafe aus. Zudem war die nicht geringe Menge nicht nur geringfügig überschritten. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana und Ecstasy um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und die geschätzten Wirkstoffgehalte relativ gering waren. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hatteindruck des Angeklagten handelt.
532
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher bejaht werden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
pp) Festgestellter Sachverhalt B. II. 1. a) pp) (Ziffer 31 der Anklage)
533
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
534
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
535
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer gegeben. Zulasten der Angeklagten wirkt sich seine einschlägige Vorstrafe aus. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und der mit fünf Prozent geschätzte Wirkstoffgehalt relativ gering war. Zudem war die nicht geringe Menge nur geringfügig überschritten. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt.
536
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher bejaht werden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen.
b) Festgestellter Sachverhalt bezüglich Tatkomplex B der Anklageschrift
aa) Festgestellter Sachverhalt bezüglich Ziffern 1-31 der Anklageschrift
537
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
538
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
539
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer in jedem der 29 Fälle gegeben. Zulasten der Angeklagten wirkt sich seine einschlägige Vorstrafe aus. Zudem war die nicht geringe Menge nicht nur geringfügig überschritten.
540
Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und der mit fünf Prozent geschätzte Wirkstoffgehalt relativ gering war. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt.
541
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher in jedem der 29 Fälle bejaht werden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr für tat- und schuldangemessen.
bb) Festgestellter Sachverhalt bezüglich Ziffer 32 der Anklage
542
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
543
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
544
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer nicht gegeben. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis in erheblichem Maße zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Untersuchungshaft um den ersten Hafteindruck des Angeklagten handelt und es sich bei der größeren Handelsmenge um Haschisch, das als „weiche“ Droge eingestuft wird, handelte. Darüber hinaus wurden die Betäubungsmittel sichergestellt.
545
Zulasten der Angeklagten wirkt sich allerdings seine einschlägige Vorstrafe aus. Die spezifische Gefährlichkeit der sog. „harten“ Droge Kokain war ebenfalls zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Es ist in Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt, dass die spezifische Gefährlichkeit von bestimmten Betäubungsmitteln ein relevanter Strafzumessungsgrund ist, außer hinsichtlich Betäubungsmittel die zum eigenen Konsum vorgesehen sind (vgl. Beck-OK BtMG, 9. Edition, Vorbemerkung zu § 29, Rn. 16; MüKo, 3. Auflage, § 29 BtMG Rn. 605 ff; BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – 3 StR 586/17). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an, zumal auch die Wirkstoffgehalte beider Rauschgiftarten überdurchschnittlich gut waren und damit die nicht geringe Menge erheblich überschritten war.
546
Unter Berücksichtigung (nur) der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher nicht bejaht werden.
547
Unter nochmaliger wertender Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen.
548
Unter nochmaliger wertender Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten B… sprechenden Umstände, insbesondere auch aufgrund des zu Gunsten für den Angeklagten B… sprechenden engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der Taten und unter Berücksichtigung des zu Gunsten für den Angeklagten B… sprechenden Umstands, dass er durch die Betäubungsmittelgeschäfte den auf seiner Suchterkrankung beruhenden Eigenkonsum finanzierte, hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen.
a) Festgestellter Sachverhalt bezüglich Ziffer 1-31 der Anklageschrift
549
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
550
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
551
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer in jedem der 30 Fälle gegeben. Zulasten der Angeklagten wirkt sich seine Vorstrafe aus. Zudem war die nicht geringe Menge nicht nur geringfügig überschritten.
552
Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und der mit fünf Prozent geschätzte Wirkstoffgehalt relativ gering war. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte H… mit der form- und entschädigungslosen Einziehung seines Motorrads als Tatmittel einverstanden erklärt, was ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen war.
553
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher in jedem der 30 Fälle bejaht werden.
554
Bei dem Angeklagten H… liegt zudem in jedem der 30 Fälle der Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB vor. Aus Sicht der Kammer hatte der Angeklagte H… durch seine Beihilfehandlungen einen nur unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil. Zudem war Handlungsmotiv des Angeklagten H… in erster Linie die Aufrechterhaltung von persönlichen Beziehungen, insbesondere der zum Angeklagten B…. Die Kammer hat demnach den Strafrahmen des minder schweren Falles nochmals nach § 49 StGB verschoben.
555
Überdies war aus Sicht der Kammer der Strafrahmen nochmals in jedem der 30 Fälle gemäß §§ 31 BtMG, 49 StGB zu verschieben. Aus Sicht der Kammer boten die Angaben des Angeklagten H… den Anstoß zur Verfolgung der Taten aus dem Tatkomplex B 1-31 der Anklageschrift. Ohne seine Angaben im Ermittlungsverfahren hätte den Ausfahrten weder Betäubungsmittelmengen und Betäubungsmittelarten zugeordnet werden können. Ohne seine Angaben hätten nur GPS-Daten bzw. Daten aus Telekommunikationsüberwachung vorgelegen, die den Aufenthalt in L., G. und P. belegt hätten. Die Kammer wertet dies als wesentlichen Beitrag der Aufdeckung einer Straftat.
556
Unter nochmaliger wertender Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe je zehn Monaten für jeden der 30 Fälle für tat- und schuldangemessen.
b) Festgestellter Sachverhalt bezüglich Ziffer D Nr. 2 der Anklageschrift
557
Da mehrere Strafgesetzte verletzt wurden, bestimmt sich der Strafrahmen nach § 52 Abs. 2 StGB, nach diesem die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht. Dabei war aus Sicht der Kammer sowohl für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als auch für den tateinheitlich verwirklichten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Strafe innerhalb des Strafrahmens von drei Monaten bis fünf Jahren zu finden.
558
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
559
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
560
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer für beide verwirklichten Tatbestände gegeben. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass diese Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne ein Geständnis nachweisbar gewesen wäre. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und die nicht geringe Menge jeweils nur geringfügig überschritten war.
561
Zulasten der Angeklagten wirkt sich allerdings seine Vorstrafe aus. Darüber hinaus ist aus Sicht der Kammer strafschärfend zu werten, dass jeweils ein weiteres Delikt tateinheitlich verwirklicht wurde und der Wirkstoffgehalt überdurchschnittlich war.
562
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall jedoch für beide verwirklichten Tatbestände bejaht werden.
563
Unter nochmaliger wertender Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
564
Unter nochmaliger wertender Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere auch aufgrund des zu Gunsten für den Angeklagten sprechenden engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der Taten, hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen.
d) Aussetzung zur Bewährung
565
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
566
Es liegt aus Sicht der Kammer eine positive Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB vor. Der Angeklagte H… ist bislang strafrechtlich zumindest nicht einschlägig in Erscheinung getreten. Die Kammer hat angesichts dessen keinen Zweifel, dass der Angeklagte H… auch ohne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.
567
Die Kammer sieht auch besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte H… wurde erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem befindet er sich in geregelten sozialen Umständen: Der Angeklagte H… wohnt wieder bei seinen Großeltern. Zudem geht er einer Tätigkeit nach. Dies sind aus Sicht der Kammer besondere Umstände, die es rechtfertigen, die Strafe auszusetzen, obwohl diese höher ist als ein Jahr.
568
Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht, § 56 Abs. 3 StGB.
a) Festgestellter Sachverhalt bezüglich Ziffer 32 der Anklageschrift
569
Da mehrere Strafgesetzte verletzt wurden, bestimmt sich der Strafrahmen nach § 52 Abs. 2 StGB, nach diesem die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht.
570
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
571
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
572
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer gegeben. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass diese Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne ein Geständnis nachweisbar gewesen wäre. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Haschisch um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt.
573
Aus Sicht der Kammer strafschärfend zu werten, dass jeweils weitere Delikte tateinheitlich verwirklicht wurde und der Wirkstoffgehalt überdurchschnittlich war, was die nicht nur geringfügige Überschreitung der nicht geringen Menge zur Folge hatte.
574
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall jedoch bejaht werden.
575
Der Strafrahmen hinsichtlich des versuchten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre. Zunächst ist festzustellen, dass § 29 a Abs. 2 BtMG einen minder schweren Fall regelt, während gleichzeitig mit dem Versuch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund vorliegt. In dieser Konstellation ist zunächst zu prüfen, ob sämtliche Umstände die Tat und der Täter betreffend ohne Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes bereits einen minder schweren Fall begründen. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall unter Berücksichtigung des gesetzlichen vertypten Milderungsgrundes vorliegt. Nur wenn beides nicht gegeben ist, kommt eine Verschiebung des Regelstrafrahmen nach § 49 StGB in Betracht.
576
Aus Sicht der Kammer ist ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG anzunehmen, weswegen der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht:
577
Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass diese Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne ein Geständnis nachweisbar gewesen wäre. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Haschisch um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt.
578
Aus Sicht der Kammer war jedoch strafschärfend zu werten, dass jeweils weitere Delikte tateinheitlich verwirklicht wurde und der Wirkstoffgehalt überdurchschnittlich war, was die nicht nur geringfügige Überschreitung der nicht geringen Menge zur Folge hatte.
579
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher ohne Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrund bejaht werden.
580
Dagegen nimmt die Kammer keine fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB vor. Die Entscheidung, ob von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung wegen Versuchs Gebrauch gemacht werden soll, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu treffen (BeckOK StGB/Cornelius, 59. Ed. 1.11.2023, StGB § 23 Rn. 5): Aus Sicht der Kammer spricht wiederum das Geständnis für den Angeklagten, wobei die Kammer nicht verkennt, dass diese Tat mir hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne ein Geständnis nachweisbar gewesen wäre. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Haschisch um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt.
581
Aus Sicht der Kammer wirkt sich jedoch zulasten des Angeklagten aus, dass die Tat nur deshalb im Versuchsstadium stecken blieb, weil die Betäubungsmittel zuvor polizeilich sichergestellt werden konnten. Die Vollendung ist daher nur zufällig und ohne Verdienst des Angeklagten ausgeblieben. Darüber hinaus wurden weitere Delikte tateinheitlich verwirklicht und der Wirkstoffgehalt war überdurchschnittlich, was die nicht nur geringfügige Überschreitung der nicht geringen Menge zur Folge hatte.
582
Der Strafrahmen hinsichtlich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
583
Aus Sicht der Kammer ist ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG anzunehmen, weswegen der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht:
584
Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass diese Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne ein Geständnis nachweisbar gewesen wäre. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Haschisch um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt.
585
Aus Sicht der Kammer ist jedoch strafschärfend zu werten, dass jeweils weitere Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden.
586
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall daher ohne Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrund bejaht werden, weswegen sich ein Strafrahmen von drei Monaten bis 5 Jahre ergibt.
587
Dieser Strafrahmen war jedoch gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 StGB nochmals zu mildern, da die bloße Entgegennahme der Pakete aus Sicht der Kammer einen äußerst untergeordneten Tatbeitrag darstellte.
588
Damit ergab sich gem. § 52 Abs. 2 StGB für diese Tat ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
589
Unter nochmaliger wertender Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monate für tat- und schuldangemessen.
b) Festgestellter Sachverhalt bezüglich Ziffer C der Anklageschrift
590
Da mehrere Strafgesetzte verletzt wurden, bestimmt sich der Strafrahmen nach § 52 Abs. 2 StGB, nach diesem die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht.
591
Der Strafrahmen hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist zunächst § 29 a Abs. 1 BtMG zu entnehmen und umfasst 1 Jahr bis 15 Jahre.
592
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt (Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist unzulässig. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind also schon an dieser Stelle der Auswahl des Strafrahmens die Überlegungen vorzunehmen, die auch für die Auswahl der konkreten Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens maßgeblich sind.
593
Ein minder schwerer Fall ist aus Sicht der Kammer gegeben. Zugunsten des Angeklagten ist im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung sein Geständnis zu berücksichtigen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass diese Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne ein Geständnis nachweisbar gewesen wäre. Weiter wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und die nicht geringe Menge im Gesamten nur geringfügig überschritten war.
594
Zulasten des Angeklagten wirkte sich jedoch der überdurchschnittliche Wirkstoffgehalt aus.
595
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann ein minder schwerer Fall jedoch bejaht werden.
596
Der Strafrahmen hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beträgt gem. § 29 Abs. 1 BtMG Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren.
597
Damit war innerhalb des Strafrahmens von drei Monaten bis zum fünf Jahren eine Strafe für den Angeklagten P… zu finden.
598
Unter nochmaliger wertender Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten für tat- und schuldangemessen.
599
Unter nochmaliger wertender Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere auch aufgrund des zu Gunsten für den Angeklagten sprechenden engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der Taten, hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten für tat- und schuldangemessen.
d) Aussetzung zur Bewährung
600
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
601
Es liegt aus Sicht der Kammer eine positive Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB vor. Der Angeklagte P… ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die Kammer hat angesichts dessen keinen Zweifel, dass der Angeklagte P… auch ohne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.
602
Die Kammer sieht auch besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte H… wurde erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem befindet er sich in geregelten sozialen Umständen und wohnt bei seinen Eltern. Dies sind aus Sicht der Kammer besondere Umstände, die es rechtfertigen, die Strafe auszusetzen, obwohl diese höher ist als ein Jahr.
603
Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung mit Blick auf die vorherige Straffreiheit die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht, § 56 Abs. 3 StGB.
IV. Maßregel hinsichtlich des Angeklagten B…
604
Die Unterbringung des Angeklagten B… in einer Entziehungsanstalt war gemäß § 64 StGB anzuordnen. Insoweit hielt die Kammer die Angaben des Angeklagten im Rahmen der Nachexploration – wie bereits dargestellt – für glaubhaft.
605
Der Täter muss – (noch) zum Urteilszeitpunkt (BGH BeckRS 2023, 8340) – den Hang haben, berauschende Mittel (1.) im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung (2.), infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert (3.) (BeckOK StGB/Ziegler, 59. Ed. 1.11.2023, StGB § 64 Rn. 2).
606
Der Sachverständige Dr. J… führte im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass, wenn man den Angaben des Angeklagten in der Nachexploration Glauben schenkt, sowohl eine Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2) als auch eine Abhängigkeit von Kokain (ICD-10: F14.2.) zu bejahen sei. Eine Substanzkonsumstörung läge aus seiner Sicht daher vor. Zudem könne dem Angeklagten ein schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (Stimulantien/Ecstasy, Opioide, Benzodiazepine, Alkohol) (ICD-10: F19.1) diagnostiziert werden.
607
Darüber hinaus sei aus seiner Sicht aufgrund dieser Substanzkonsumstörung bereits in der Folge die Lebensgestaltung des Angeklagten B… beeinträchtigt worden: Der Angeklagte hätte sich von seiner Familie zurückgezogen. Er hätte entsprechende familiäre Einladungen und Treffen abgesagt und sich nahezu ausschließlich nur noch mit Konsumenten getroffen. Eine überdauernde Veränderung seines Sozialmilieus sei daher zu beobachten, die auf der Substanzkonsumstörung basiere.
608
Des Weiteren sei auch aus Sicht des Sachverständigen die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund der Substanzkonsumstörung dauernd und schwerwiegend eingeschränkt gewesen: Der Angeklagten hätte aufgrund seiner vorherigen Einnahme von Benzodiazepinen Schwierigkeiten gehabt, morgens aufzustehen. Die Einnahmen der Benzodiazepine sei jedoch aufgrund seines Kokainkonsums und der damit einhergehenden Schlafstörungen bedingt gewesen. Die Benzodiazepine hätten ihm dabei geholfen, runterzukommen, nachdem Marihuana diese Wirkung nicht mehr bei ihm erzielt hätte. Um dann wieder fit zu werden sei jedoch der Konsum von Kokain nötig gewesen.
609
Darüber hinaus sei es durch die von der Substanzkonsumstörung hervorgerufenen psychischen Veränderungen und sein von ihm selbst beschriebenes „Leck mich am Arsch-Gefühl“ zu einschneidenden Erfahrungen wie das Verpassen der Anmeldung für die Berufsoberschule in R. gekommen. Auch sei es zum Verlust des Führerscheins und des Nichtbestehens der MPU aufgrund des Substanzmittelkonsums gekommen. Dies seien aus Sachverständigensicht schwerwiegende, bis jetzt noch andauernde Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung und schwerwiegende Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit.
610
Aus Sicht des Sachverständigen seien diese Beeinträchtigungen auch dauernd und schwerwiegend: Der Angeklagte habe ihm diesbezüglich berichtet, dass es bereits Mitte/Ende Aprils 2019 zum täglichen Konsum von Marihuana gekommen sei. Während des freiwilligen Jahres, das von August/September 2020 etwa ein Jahr gegangen sei, hätte er dann seinen Konsum gesteigert. Während des freiwilligen sozialen Jahres hätte dann ein Wechsel des Konsums von Amphetamin zu Kokain hin stattgefunden. In dieser Zeit sei er immer bis 2 oder 3 Uhr morgens wach gewesen und hätte dann Freitag-, Samstag- und sonntagnachts Lorazepam eingenommen, um schlafen zu können. Im Frühjahr 2021 hätte er dann die MPU nicht bestanden, da bei ihm Kokain im Urin nachgewiesen worden sei. Ab Sommer 2021 hätten dann hauptsächlich Drogen sein Leben bestimmt. Auch jetzt hätte der Angeklagte in Haft häufig Gedanken an den Konsum. Zudem hätte er auch Schlafstörungen und einen sehr leichten, unruhigen Schlaf. Er hätte oft „wüste“ Träume, Gedanken an THC oder auch Tabletten, um Probleme und Gedanken verdrängen zu können und um besser schlafen zu können. Er hätte auch gemerkt, dass es ihm in Haft deutlich schwerfalle, Substanzen abzulehnen.
611
Aus Sicht des Sachverständigen sei beim Angeklagten weiterhin ein Konsum in der von ihm beschriebenen Höhe zu erwarten, zum einen deshalb, weil er Suchtdruck verspüre und Schlafprobleme hätte. Zum anderen aber auch deshalb, weil der Angeklagte die angenehmen Gefühle, die er beim Konsum gehabt hätte, ihm genau beschrieben hätte. Aus seiner Sicht bestünde beim Angeklagten ein hohes Risiko, dass er in Freiheit wieder konsumiere. Dies spreche aus seiner Sicht dafür, dass die schwerwiegenden Beeinträchtigungen auch jetzt noch vorhanden und fortdauernd seien. Aus seiner Sicht läge beim Angeklagten damit ein Hang im Sinne der neuen Rechtslage vor.
612
Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend, weshalb sie die Kammer ihrer Entscheidung nach eigener rechtlicher Würdigung zugrunde legt. Aus Sicht der Kammer führte die Substanzkonsumstörung zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung sowohl im Bereich der Lebensgestaltung als auch in den Bereichen der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit. Die Angaben, die der Angeklagten hinsichtlich seines sozialen Umfeldes gegenüber dem Sachverständigen gemacht hat, sind aus Sicht der Kammer glaubhaft. Ein aufgezeichnetes Gespräch zwischen B… und L… am 10.10.2022 bestätigt aus Sicht der Kammer die Wesensveränderung des Angeklagten B…. In diesem Gespräch unterhalten sich L… und B… über einen Basti und einen „Mo“. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass in diesem Gespräch mit „Basti“ der Angeklagte B… gemeint ist. L… spricht in diesem Gespräch folgendes an: „Ja, ja. Und das war ja die Zeit wo es dem Basti nicht gut gegangen hat. Deswegen habe ich ja mit dem Basti jeden Tag etwas zu tun gehabt. Und ich habe auch gesagt, Alter. Ich möchte nicht, dass das wegen dem Geld auseinander geht. Und wenn ichs jetzt so sehe, Gut es ist Geschäft, ich sage nichts aber wenn ich auch so wieder sehe dass der Basti wieder anders ist wie der „Mo“ wenn er bei ihm sitzt, verstehst? Weil ich brauch das nicht. Ich brauch keine 5 Persönlichkeiten in einer Person, Korbi!“
613
Ein weiteres aufgezeichnetes Gespräch vom 22.10.2022 gibt weitere Einblicke in die Wesensveränderung des Angeklagten B…, der zunächst bis zur Rückkunft von der Las Vegas, also bis etwa März 2019, ein geregeltes Leben führte: Der Angeklagte H… sagt: „Weil der Herr sitzt in seinem Bunker. Tut den ganzen Tag nichts. Geht in keine Arbeit, hat nur seinen scheiß Hund, aber kann sich seinen Tabak nicht selber holen. Tut von früh bis Nacht keinen Handstrich – Null.“ Die Kammer ist ebenfalls davon überzeugt, dass es sich hier um den Angeklagten B… handelt. Aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Chats sowie der aufgezeichneten Telekommunikationsüberwachung geht hervor, dass der Angeklagte B… einen Hund namens „Pavlo“ hatte.
614
Darüber hinaus zeigt eine Sprachnachricht vom 15.01.2022 an den anderweitig Verfolgten V… den verschobenen Tag-und-Nacht-Rhythmus des Angeklagten B…. Um 13:02 Uhr verschickt der Angeklagte B… eine Sprachnachricht an den anderweitig Verfolgten V… in der er mitteilt: „Also, ich bin gerade erst aufgestanden. Aufgewacht, noch nicht einmal aufgestanden …“ In einem am 11.09.2022 um 13:16 Uhr aufgezeichnetes Gespräch sagt der Angeklagte B… „Ja ich weiß nicht. Ich bin jetzt gerade aufgestanden, ich muss jetzt da zuerst zusammenräumen, und dann möchte ich einen rauchen.“
615
Diese Einschränkungen waren aus Sicht der Kammer auch nicht nur zeitweise eingetreten, sondern waren zu den Tatzeitpunkten ab Oktober 2021 schon bereits längere Zeit vorhanden. Bereits ab Sommer 2021 hatten die Drogen das Leben des Angeklagten nach dessen glaubhaften Angaben sein Leben bestimmt.
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Insbesondere ist auch der kausale Zusammenhang zwischen der Substanzkonsumstörung und der Beeinträchtigungen aus Sicht der Kammer zu bejahen, da die schwerwiegenden Beeinträchtigungen in der Lebensgestaltung und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf der Substanzkonsumstörung beruhen.
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Die festgestellten Beeinträchtigungen erscheinen typisch für den dargestellten Substanzkonsum. Gerade aufgrund der insoweit sachverständigenseits auch festgestellten Beeinträchtigungen ist plausibel, dass das in der Nachexploration dargestellte Konsummuster zutreffen ist, da nur bei dem dort festgestellten Umfang solche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Insoweit erscheinen dargestelltes Konsummuster und dargestellte Beeinträchtigungen in sich stimmig und plausibel.
2. Hangebedingte rechtswidrige Tat
618
Die rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) – Anlasstat – muss überwiegend auf den Hang des Täters zurückgehen. Ein solcher symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn die Tat ihre Wurzeln in dem Hang findet, also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat; die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters muss sich in der Tat äußern (BGH NJW 1990, 3282 (3283); NStZ-RR 2014, 75; 2019, 75; 2021, 244; 2022, 41; BeckRS 2018, 36954; 2021, 12900). Zudem muss der Hang überwiegend ursächlich für die Anlasstat gewesen sein. Das ist nur der Fall, wenn er mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend war (BT-Drs. 20/5913, 69) (BeckOK StGB/Ziegler, 59. Ed. 1.11.2023, StGB § 64 Rn. 10). Typischerweise liegt ein symptomatischer Zusammenhang bei Delikten vor, die unmittelbar auf die Erlangung von Rauschmitteln selbst oder von Geld zu deren Beschaffung abzielen (BeckOK StGB/Ziegler, 59. Ed. 1.11.2023, StGB § 64 Rn. 12). Ein symptomatischer Zusammenhang fehlt jedoch, wenn die Tat durch den Rauschmittelkonsum zwar begünstigt wurde, aber nicht auf ihn zurückgeht, sodass auch bei erfolgreicher Therapie die Gefährlichkeit des Täters nahezu unverändert weiter bestünde (BGH NStZ 2003, 86) (BeckOK StGB/Ziegler, 59. Ed. 1.11.2023, StGB § 64 Rn. 13).
619
Im Rahmen der Befragung des Sachverständigen zu den medizinischen Anknüpfungstatsachen der Beurteilung der juristischen Frage des Überwiegens des Beruhens ergab sich, dass aus medizinisch-psychiatrischer Sicht die Tatbegehung motivational in erster Linie ihren Ausgangspunkt in der Suchtgenese des Angeklagten hat und hierauf beruht, und nicht Ausfluss einer kriminellen, dissozialen Einstellung ist.
620
Der Sachverständige führte hierzu aus, dass aus seiner Sicht die Taten auf dem Hang beruhen würden, wenn gleich die Auslegung des Wortes „überwiegend“ einer juristischen Wertung unterfallen würde.
621
Aus seiner Sicht könne ein Beruhen schon allein daraus hergeleitet werden, dass die Geschäfte des Angeklagten besser gelaufen seien und sich der Angeklagten mehr von den Betäubungsmitteln hätte leisten können. Die Taten hätten aus seiner Sicht überwiegend Beschaffungscharakter.
622
Bereits dieser vom Sachverständigen aufgezeigte Aspekt muss auch im Rahmen der Bewertung des überwiegenden Beruhens Berücksichtigung finden. Die sich steigernde Suchterkrankung des Angeklagten B… hat eine Steigerung der Handelsmengen zur Folge gehabt, insbesondere gerade deshalb, weil dadurch die Eigenkonsummengen gesteigert werden konnten. Die Ausweitung der Handelsmengen ergeben sich dann gerade aus der sich dann abzeichnenden Verstrickung im Handelsmilieu, deren Ausgangspunkt aber nur die Suchterkrankung und nicht eine dissoziale Einstellung war. Dies belegt auch ein Chatinhalt vom 24.02.2022:
623
Am 24.02.2022 gegen 18:43 Uhr unterhält sich der anderweitig Verfolgte F… mittels Sprachnachricht mit dem Angeklagten B…. Der anderweitig Verfolgte F… warnt den Angeklagten B… dass er aufpassen soll, was er tue, da dies brandgefährlich sei. Allerdings sei er jetzt schon so weit drin, dass er es auch durchziehen müsse. Der Angeklagte B… erzählt, dass sie vor 2-3 Jahren, als es angegangen sei, zunächst zu dritt zusammengelegt hätten auf 700 Euro, damit sie hätten 300 Gramm oder 200 Gramm nehmen können. Dann sei alles Schlag auf Schlag gegangen und dann seien auf einmal die ersten Kilos gekommen, drei Kilo Hasch, Koks-Steine und tausende von Teilen. Er selbst hätte das nie so groß haben wollen.
624
Dies belegt, dass die vertiefte Verstrickung im Handelsmilieu sich vom Angeklagten ursprünglich gar nicht beabsichtigt ergeben hat und nach wie vor damit auch eine mittelbare Kausalität gegeben ist.
625
Die Kammer ist sich bewusst, dass bei der Überwiegens-Prüfung naturgemäß die Eigenkonsumfinanzierungssumme zum Gesamtgewinn betrachtet werden muss.
626
Der Sachverständige führte hierzu aus, dass der Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, dass er etwa einen finanziellen Bedarf für seinen Substanzmittelkonsum in Höhe von 2.500 bis 3.000 EUR pro Monat gehabt hätte. Angesichts der vom Angeklagten genannten Summe sei aufgrund seiner Angaben zu den monatlichen Konsummengen, die in 200 Gramm Marihuana, 20-25 Gramm Kokain, 25-30 Tabletten eines Benzodiazepins, 20 Tabletten á 200 mg Tillidin und 4-8 Ecstasy Tabletten bestanden hätte, von keinen aggravierten Angaben auszugehen, zumal die üblichen Straßenverkaufspreise der genannten Konsummengen die Summe deutlich übersteigen dürften.
627
Folgende Einkaufspreise und Verkaufspreise gab der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung an:
Haschisch: Einkaufspreis 3,00 EUR pro Gramm, Verkaufspreis 5,00 EUR pro Gramm
Marihuana: Einkaufspreis 4,00 EUR pro Gramm, Verkaufspreis 6,00 EUR pro Gramm
Kokain: Einkaufspreis 50,00 EUR pro Gramm, Verkaufspreis 60,00 EUR pro Gramm.
628
Im Tatkomplex A der Anklageschrift konnten von dem Angeklagten daher 13.900 Gramm Marihuana, 7.600 Gramm Haschisch, 76,4 Gramm Kokain verkauft werden. Im Tatkomplex B konnten vom Angeklagten insgesamt 29.000 Gramm Marihuana/Haschisch verkauft werden.
629
Für das Marihuana bzw. Haschisch hatte der Angeklagte aufgrund seiner eigenen, glaubhaften Angaben eine Gewinnmarge in Höhe von 2,00 EUR. Für die Marihuanamenge ergibt sich daher ein Gesamtgewinn in Höhe von 27.800, EUR. Hinsichtlich des Haschisch ergibt sich für 7.400 Gramm ein Gesamtgewinn in Höhe von 14.800,00 EUR. Hinsichtlich 200 Gramm Haschisch konnte ein konkreter Verkaufspreis festgestellt werden (Ziffer 28 der Anklage, 1.300,00 EUR), weswegen sich für diese 200 Gramm ein Gesamtgewinn in Höhe von 700,00 EUR (Verkaufspreis 1.300,00 EUR – 200 × 3,00 EUR Einkaufspreis) ergibt. Hinsichtlich des Kokains hatte der Angeklagte B… eine Gewinnmarge in Höhe von 10 EUR, weswegen sich hierfür ein Gewinn in Höhe von 764,00 EUR ergibt. Hinsichtlich des Marihuanas bzw. Haschisch im Tatkomplex B konnte dahin stehen, ob der Gewinn für Marihuana bzw. für Haschisch in Ansatz zu bringen war, da in beiden Fällen der Gewinn bei 2,00 EUR pro Gramm lag. Insgesamt ergab sich daher für die Taten im Tatkomplex B ein Gesamtgewinn in Höhe von 58.000,00 EUR. Für den Zeitraum 13.10.2021 bis 18.11.2022 ließ sich somit ein Gesamtgewinn in Höhe 102.064,00 EUR errechnen. Rein rechnerisch ergibt sich damit ein Gewinn pro Monat in Höhe von 7.851,10 EUR (102.064,00 EUR : 13 Monate, bezogen auf den Tatzeitraum der Anklage 13.10.2021-18.11.22).
630
Legt man nun die glaubhaften Angaben des Angeklagten B… zu Grunde, dass sein Eigenbedarf hinsichtlich der Betäubungsmittel einen finanziellen Aufwand in Höhe von maximal 2500-3000 EUR pro Monat rechtfertigte, beruhen die Taten rein rechnerisch nicht überwiegend auf seinem Hang, da der monatliche Gewinn diesen Betrag übersteigt.
631
Nach Auffassung der Kammer ist dabei der Begriff „überwiegend“ aber nicht nur rein rechnerisch zu bewerten, sondern es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die sowohl die Taten als auch die Täterpersönlichkeit in den Blick nimmt: Im Rahmen der Hauptverhandlung konnten keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass der Angeklagte B… einen Lebensstil ähnlich eines „Großdealers“ führte. Der Angeklagte wohnte bis zu seiner Festnahme in einer 35 qm Wohnung seiner Mutter. Die Inaugenscheinnahme der Bilder seiner Wohnung zeigte, dass er einen normalen bis aus Sicht der Kammer unterdurchschnittlichen Lebensstil pflegte. Darüber hinaus ergaben sich aus den Chats bzw. verschrifteten Telekommunikationsüberwachungen auch keine Anhaltspunkte für einen aufwendigen Lebensstil. Der Angeklagte berichtete in den Chats von keinen großartigen Reisen und auch von keinen anderen Statussymbolen wie beispielsweise teuren Autos, die aus Sicht der Kammer eher für den Lebensstil eines Großdealers sprechen würden. Die einzigen „Luxusgüter“ sind aus Sicht der Kammer der Hund des Angeklagten und der im Rahmen der Zweitexploration erwähnte Champagner, wobei dieser nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten von Freunden spendiert worden sei.
632
Darüber hinaus müssen aus Sicht der Kammer in die erzielten Gewinne auch Verluste eingepreist werden, die natürlich den rein rechnerischen Gewinn des Angeklagten schmälern: Beispielsweise ergibt sich aus einer Sprachnachricht an Skankhunt 42 vom 09.02.2022 gegen 13:06 Uhr, dass der Angeklagte auch mindestens einen Läufer beschäftigte. Aus Sicht der Kammer ist es naheliegend, dass er diesen Läufer – sei es mit Betäubungsmitteln oder Geld – bezahlen musste.
633
Des Weiteren ist aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass gerade im Bereich des Betäubungsmittelhandels häufig Forderungen und Schulden zu begleichen sind, die ebenfalls einen erzielten Reingewinn schmälern: Anhaltspunkte hierfür ergeben sich insoweit wieder aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Chat: Am 24.02.2022 gegen 19:12 Uhr berichtet der Angeklagte B… dem anderweitig Verfolgten F…: „Verlierst 3000 in an Koks Deal (…)“. Aus Sicht der Kammer lässt sich anhand dieser Äußerung feststellen, dass dem Betäubungsmittelhandel auch Verluste immanent sind, die in eine rein rechnerische Betrachtungsweise einzustellen sind.
634
Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Gespräch zwischen L… und B… vom 10.10.2022 gegen 19:20 Uhr, dass der Angeklagte B… nicht immer nur Gewinn machte. L… sagt zunächst zu B… „Ich wenn mit Dir bin, dann ist der Basti wieder (Anmerkung: ÜA hustet), verstehst? Ich wenn mit dem Basti und dem Moritz bin dann ist er wieder so, na ja, kalkulieren und rechnen und hi und her und blablabla. …“ Später fügt er dann an: „I hab ja auch nichts gesagt: „Schau her. Jetzt geht’s ihm gut, er ist wieder im Plus.“ Aus Sicht der Kammer bestehen keinen Zweifel dran, dass in dem Gespräch über den Angeklagte B… als Basti bezeichnet, gesprochen wird. Zum einen ergibt sich dies daraus, dass auch über Moritz, den anderweitig Verfolgten S… gesprochen wird und zum anderen auch daraus, dass unter Betrachtung des Gesamtkontextes für die Kammer kein Zweifel daran besteht, dass über den Angeklagten B… als Basti gesprochen wird. Aufgrund dieses Telefonats ist ersichtlich, dass der Angeklagte nicht immer im Plus gewesen ist.
635
Die Kammer verkennt bei ihrer Gesamtbetrachtungsweise nicht, dass der Angeklagte B… kein großes Einkommen, außer zeitweise Arbeitslosengeld, bezog und sicherlich einen Teil seiner regelmäßigen Lebenshaltungskosten über den Betäubungsmittelhandel finanziert haben wird. In diesem Zusammenhang muss aber gesehen werden, dass der Sachverständige – wie ausgeführt – bereits Beeinträchtigungen bei der Lebensgestaltung und auch der Leistungsfähigkeit erkennen konnte. Aus Sicht der Kammer ist es deshalb auch plausibel, dass die Finanzierung des Lebensbedarfs auf die Substanzkonsumstörung mittelbar zurückzuführen ist. Diese hat aufgrund der Beeinträchtigungen die Finanzierung der Lebenshaltungskosten in das Handelsmilieu verlagert. Bei der Gesamtbetrachtung des Merkmals überwiegend kann aus Sicht der Kammer dieser Ursachenzusammenhang nicht außer Betracht bleiben.
636
Die Kammer verkennt nicht, dass die bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann ausreicht, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt; eine Mitursächlichkeit unterhalb dieser Schwelle reicht nicht mehr aus. Dem liegt das Bestreben des Gesetzgebers zu Grunde, solche Angeklagten aus den Entziehungsanstalten fernzuhalten, bei denen keine schwere Suchtmittelkonsumstörung festzustellen ist, sondern eher ein missbräuchlicher Drogenkonsum als Teil eines delinquenten Lebenswandels bzw. einer primär delinquenten Orientierung, bei denen der Drogenhandel auch einträgliche Erwerbsquellen und der persönliche Drogenkonsum dem Profitinteresse gegenüber nachrangig ist. Neben der Förderung einer therapiefreundlichen Atmosphäre in den Kliniken spricht auch der Maßregelzweck für ein restriktives Verständnis des symptomatischen Zusammenhangs. Denn – anders als bei der Maßregel § 63 StGB – dient die Unterbringung gemäß § 64 StGB in erster Linie der Besserung, während die Sicherung der Allgemeinheit mittels Behandlung der Rauschmittelabhängigkeit verfolgt wird. Stellt sich der Hang zum Suchtmittelkonsum aber nicht als überwiegende Quelle der Straffälligkeit und damit als Ursache der Gefährlichkeit des Angeklagten heraus, kann die Vorschrift den bestehenden Sicherungsbedürfnis nicht Rechnung tragen, mithin ihren Zweck nicht erreichen (BGH, Beschluss vom 18.10.2023, 1 StR 214/23 S. 8 Rn. 13).
637
In diesem Zusammenhang erscheint nachvollziehbar, dass keine Probanden in die Entziehungsanstalten eingewiesen werden sollen, bei denen keine schwere Suchtmittelkonsumstörung vorliegt, sondern nur ein eher missbräuchlicher Drogenkonsum. Es stellt sich aber bereits die Frage, ob dies auch für Angeklagte mit schwerer Suchtmittelkonsumstörung gilt, die über die Finanzierung des Eigenkonsums hinaus noch größere Gewinne erwirtschaftet habe. Die Kammer ist der Auffassung, dass jedenfalls dann, wenn die Verstrickung im Milieu sich aus der Konsumstörung ergibt, dies ebenfalls bei der Abwägung Berücksichtigung finden muss.
638
Im Fall des Angeklagten B… ist die Kammer aufgrund der Biografie des Angeklagten und seiner Sucht-und Delinquenzgenese davon überzeugt, dass sich die Begehung der Straftaten im Drogendeliktsbereich aus der Suchterkrankung entwickelt hat und mit dieser auch steht und fällt. Insbesondere ist die Kammer der Überzeugung, dass mit Beseitigung der Suchtmittelkonsumstörung auch insgesamt die Begehung weiterer Straftaten verhindert wird, weil die Ausweitung der Handelsmengen und die Verstrickung im Drogenmilieu nur kausal verursacht ist durch die Suchterkrankung und nicht in erster Linie auf einer delinquenten, dissozialen Orientierung beruht.
639
Aus Sicht der Kammer ist jedoch – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB und bei erfolgreichem Abschluss einer solchen Therapie – nicht davon auszugehen, dass die Gefährlichkeit des Angeklagten noch fortbesteht:
640
Der Angeklagte führte, bis er das erste Mal mit Drogen in Kontakt kam, ein geordnetes Leben, machte eine Ausbildung und ging einer Tätigkeit nach. Als er mit dem Konsum von Betäubungsmitteln anfing, gerieten seine zuvor stringenten Pläne ins Wanken: Er verpasste die Anmeldung zur Berufsoberschule, ging keiner Tätigkeit mehr nach und hatte ein „Leckmich-am-Arsch-Gefühl“. Dennoch musste er aufgrund seiner Drogenabhängigkeit an Geld gelangen, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Die Kammer ist aufgrund dieses Verlaufs davon überzeugt, dass mit hoher Wahrscheinlich nach erfolgreich absolvierter Therapie im Rahmen des § 64 StGB die Gefährlichkeit des Angeklagten B… nicht mehr fortbesteht, da Anlass für den Beginn des Betäubungsmittelhandels jedenfalls sein Hang, Betäubungsmittel zu konsumieren, war. Wäre aus Sicht der Kammer dieser Hang beseitigt, ist aus Sicht der Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Angeklagte wieder auf seinen ursprünglich eingeschlagenen stringenten Lebensweg zurück findet. Aus Sicht der Kammer war der Hang damit mehr als andere Umstände für die Taten ausschlaggebend.
3. Gefährlichkeit und Erfolgsaussicht
641
Weiter muss die Gefahr bestehen, dass der Täter infolge seines Hanges erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Erforderlich ist die begründete oder naheliegende Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten (BGH BeckRS 2018, 32647; NStZ-RR 2020, 170; BeckRS 2021, 23928) (BeckOK StGB/Ziegler, 59. Ed. 1.11.2023, StGB § 64 Rn. 15).
642
Der Sachverständige Dr. J… führte hierzu aus, dass aufgrund des Hanges des Angeklagten aus seiner Sicht die Gefahr bestehe, dass der Angeklagte erneute, ähnliche der Anklage zu Grunde liegenden Straftaten begehen werde. Eine Wiederholungsgefahr für gleichartige Taten sei daher zu bejahen. Darüber hinaus würde der Angeklagte, der aus seiner Sicht überdurchschnittlich intelligent sei, von einer Therapie profitieren. Er hätte bisher noch keine Therapie gemacht und sei vergleichsweise jung. Der Angeklagte selbst hätte ihm in der Zweitexploration berichtet, dass er gerne eine Therapie machen wolle. Von seiner in der Erstexploration geäußerten Idee, sich weiterhin aufgrund seiner … Erkrankung Cannabis verschreiben zu lassen, sei er jetzt jedoch abgekommen: Der Angeklagte hätte ihm gegenüber geäußert, dass er auch den medizinischen Konsum von Cannabis nicht im Griff hätte und er diesen daher nicht mehr wolle. Der Angeklagte B… sei therapiemotiviert. Da der Angeklagte keine Persönlichkeitsstörung hätte, sei aus seiner Sachverständigensicht eine Therapiedauer von 18 Monaten ausreichend. Diese angedachten eineinhalb Jahre seien aus seiner Sicht auch äußerst realistisch.
643
Die Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend, weshalb sie die Kammer ihrer Entscheidung nach eigener rechtlicher Würdigung zugrunde legt. Aus Sicht der Kammer besteht die begründete Gefahr, dass der Angeklagte – bei Nichtbehandlung seines Hanges – weiterhin mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt, zumal die Taten aus Sicht der Kammer überwiegend auf seinem Hang beruhen.
644
Schließlich erkennt die Kammer auch die Aussicht, den Angeklagten durch die Therapie im Maßregelvollzug zu heilen, § 64 Satz 2 StGB. Es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass mit einer höheren Wahrscheinlichkeit die Therapie erfolgreich abgeschlossen werden kann. Der Angeklagte ist motiviert, eine Therapie im Maßregelvollzug zu absolvieren. Er ist zweifelsfrei kognitiv und hinsichtlich seines Intelligenzniveaus in der Lage, die Therapie durchzuführen. Gescheiterte Therapieversuche, die seiner Motivation entgegenstehen könnten, liegen nicht vor, es handelt sich um die erste Suchttherapie des mit 25 Jahren vergleichsweise jungen Angeklagten. Zudem verfügt dieser über ein familiäres Umfeld und verfügt über eine Ausbildung, so dass die Schaffung eines sozialen Empfangsraums im konkreten Fall keine Probleme bereiten dürfte.
645
Die Aussetzung der Unterbringung scheidet vorliegend bereits wegen § 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB aus: die gleichzeitig mit der Maßregel verhängte Freiheitsstrafe von 5 Jahren ist nicht bewährungsfähig.
646
Unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen Dr. J… als voraussichtlich mindestens erforderlich genannten Behandlungsdauer von 18 Monaten, war nach § 67 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 StGB ein Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung anzuordnen. Dabei ist das Gericht zugunsten des Angeklagten von der vom Sachverständigen für nicht unwahrscheinlich angesehenen Therapiedauer von 18 Monaten ausgegangen. Gem. § 67 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 5 war danach ein Vorwegvollzug in Höhe von 22 Monaten anzuordnen. Der Vorwegvollzug hat sich durch die bereits vollzogene Untersuchungshaft auch noch nicht vollständig erledigt, weswegen der Vorwegvollzug zu tenorieren war.
647
a) Hinsichtlich der Tatvorwürfe B. II. 1. a) aa) (Ziffer 2 + 4 der Anklage), B. II. 1. a) dd) (Ziffer 9 + 10 der Anklage) und B. II. 1. a) jj) (Ziffer 22+23 der Anklage) waren keine Teilfreisprüche angezeigt, da insoweit jeweils strafbares Verhalten vorlag, dies jedoch in Abweichung zur Anklage als Tateinheit oder einheitliche Tat zu bewerten war.
648
b) Soweit dem Angeklagten B… hinsichtlich des Tatkomplexes A, Ziffer 16 der Anklage zur Last lag, am 05.01.2022 gegen 16:01 Uhr mindestens 500 Gramm Marihuana an seiner Wohnanschrift in … F. im W., verwahrt zu haben, um diese im Anschluss gewinnbringend weiter zu veräußern, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer legte dieser Würdigung die glaubhafte Aussage des Angeklagten zu Grunde, dass es sich bei dieser Marihuanamenge um dieselbe Marihuanamenge gehandelt habe, die bereits am 30.12.2021 gegen 21:19 Uhr (Tatkomplex A Ziffer 14 der Anklage) von ihm verwahrt worden sei. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen unter B. III. 1. b) ff) (Ziffer 14 + 16 der Anklage) verwiesen. Damit war der Angeklagte jedoch vom Tatvorwurf vom 05.01.2022 freizusprechen.
649
c) Soweit dem Angeklagten B… hinsichtlich des Tatkomplexes A, Ziffer 24 der Anklage zur Last lag, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 19.02.2022 über das Internet von seiner Wohnanschrift in … F. im W., 3.000 Gramm Haschisch aus Tschechien bestellt zu haben, um diese im Anschluss gewinnbringend weiter zu veräußern, war der Angeklagte B… aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
650
Der Angeklagte gab hinsichtlich dieser Tat an, dass es seiner Kenntnis nach nie eine Bestellung aus Tschechien, weder von ihm noch von einer dritten Person gegeben hätte.
651
Aus Sicht der Kammer ist die Einlassung des Angeklagten, dass er selbst nie Betäubungsmittel aus Tschechien bestellt hätte, glaubhaft. Diese Angaben decken sich insbesondere mit den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Chatauswertungen:
652
Der Angeklagte versandte am 19.02.22 gegen 17:39 Uhr eine Sprachnachricht an den anderweitig Verfolgten F… in der er davon berichtet, dass er schon Leute an der Hand hätte, wo er für ein Ganzes 5,75 zahle. Das Problem sei jedoch, dass der ihn seit Ewigkeiten hängen lassen würde. Der hätte vor über einer Woche 12.000 EUR angezahlt für die Ware und diese sei bis heute nicht da. Der würde immer noch von Tschechien „uma“ warten, das des verschickt werde. Der Angeklagte sagte konkret: „Im Ernst-Fall haben wir 3 kg Hasch bestellt, die sind problemlos kemma“
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Aus Sicht der Kammer kann anhand dieses Chats nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Angeklagte derjenige war, der die 3 Kg Haschisch im „Ernst-Fall“ bestellte. Aus Sicht der Kammer erscheint es ebenso vorstellbar und naheliegend, dass der Angeklagte auch in diesem Fall zwar von einer anderen Person bestimmte Mengen an Betäubungsmittel abgenommen hätte, er aber nicht der Besteller der Gesamtmenge gewesen war. Auch das Wählen der Formulierung „wir“ schließt diese alternative Betrachtungsweise der Kammer nicht aus: Im allgemeinen Sprachgebrauch ist es aus Sicht der Kammer geläufig, von „wir“ zu sprechen, auch wenn tatsächlich keine eigene Bestellung getätigt wurde und ggf. nur eine spätere Abnahme einer bestimmten Betäubungsmittelmenge – zu deren Höhe im Übrigen von der Kammer auch keine Feststellungen getroffen werden könnten – vereinbart worden war.
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f) Soweit dem Angeklagten B… hinsichtlich des Tatkomplexes B, Ziffer 19. Der Anklage zur Last lag, zu einem unbekannten der unter Ziffer 1. – 18 genannten Zeitpunkte von einer unbekannten Person aus P. 2.000 Gramm Marihuana angekauft zu haben, um diese gewinnbringend weiter zu veräußern, war der Angeklagte B… freizusprechen.
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Der Angeklagte B… bestritt diesen Tatvorwurf. Der Angeklagte H… räumte diesen Tatvorwurf für sich selbst ein, machte jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung keine Angaben zu seinem Auftraggeber.
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Der Zeuge B… gab im Rahmen seiner Vernehmung an, dass der Angeklagte H… von ihm im Ermittlungsverfahren vernommen worden sei. An die Vernehmung des Angeklagten H… würde er sich erinnern. In groben Zügen hätte er das eingeräumt, was ihm vorgeworfen sei. Der Angeklagte H… gab an, beteiligt gewesen zu sein, er hätte jedoch Wert daraufgelegt, dass er nicht am Kauf und Verkauf der Betäubungsmittel beteiligt gewesen sei. Er hätte sich selbst als Fahrer bezeichnet.
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Zur Gruppierung hätte der Angeklagte H… folgende Angaben gemacht: Beteiligt gewesen sein sollen der Angeklagte B… der Angeklagte S… der Angeklagte P… und er selbst als Fahrer. Der Angeklagte S… soll am Telefon Geschäfte vereinbart haben, der Angeklagte H… hätte dann auch von ihm die Aufträge bekommen und die Waren ausgefahren. Der Angeklagte H… hätte auch Kontakt zum Angeklagten B… gehabt. Den Angeklagten B… hätte er als seinen einzig wahren Freund bezeichnet, er sei auch bei der Beerdigung seiner Mutter gewesen. Auch vom Angeklagten B… soll er Ware zum Ausliefern bekommen haben. Er könne sich daran erinnern, dass der Angeklagte H… gesagt hätte, dass er hauptsächlich für „Mo“ Ware geholt und auch ausgefahren hätte. „Mo“ oder auch „Skippy“ seien die Spitznamen des Angeklagten S… gewesen. Der Angeklagten H… hätte zudem die Orte „G., L., P.“ hinsichtlich seiner Kurierfahrten genannt. Aus seiner Sicht hätte der Angeklagte H… aber die Rolle des Angeklagten B… beschönigen wollen, vermutlich weil er mit diesem gut befreundet gewesen sei.
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Weiter hätte er in Erinnerung, dass der Angeklagte H… ausgesagt hätte, dass Maxi und Basti die Betäubungsmittel dann von dem Angeklagten S… gekauft oder sie eben etwas bekommen hätte. Wie sie untereinander abgerechnet haben, hätte er jedoch nicht sagen können. Zum Zeitpunkt dieser Vernehmung sei der Angeklagte H… geschockt, jedoch auch gefasst und kooperativ gewesen. Er hätte gemeint, damit eh nichts mehr zu tun haben zu wollen. Zunächst hätte er hinsichtlich der Betäubungsmittelfahrten keine konkreten Angaben machen wollen. Dann hätte er jedoch 1 Kg Marihuana oder Haschisch als Betäubungsmittelmengen für die Ausfahrten nach P., L. und G. genannt.
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Die Kammer hält die Angaben des Zeugen B… für glaubhaft. Er konnte das Geschehen schlüssig wiedergeben und machte kenntlich, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Zudem konnte sie sich an Einzelheiten erinnern, was ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit spricht.
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Da aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen B… jedoch feststeht, dass der Angeklagte H… für den Angeklagten B… und den Angeklagten S… Betäubungsmittel ausgefahren hat, jedoch hauptsächlich für „Mo“ Ware geholt hat, ist aus Sicht der Kammer mangels anderweitiger objektiver Anhaltspunkte nicht nachweisbar, dass im Fall Tatkomplex B Ziffer 19 der Anklage der Angeklagte B… derjenige war, der den Angeklagten H… dazu veranlasste, die Betäubungsmittel aus P. abzuholen. Da auch aus Sicht der Kammer – wie bereits ausgeführt – dem Angeklagten B… keine Bandenmitgliedschaft nachzuweisen war, kann die Zurechnung dieser Abholung aus P. auch hierüber nicht erfolgen.
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Der Angeklagte war hinsichtlich des Tatkomplexes B, Ziffer 32, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Dem Angeklagten H… war diese Taten nicht als Bandenmitglied zuzurechnen, da eine Bande nicht nachgewiesen werden konnte, insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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Der Angeklagte P… hinsichtlich des Tatkomplexes B, Ziffern 1-31, von den Anklagevorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit sie noch zur Entscheidung der Kammer standen. Das Datum, 27.10.2022, aus dem Tatkomplex B, Ziffer 1-18, wurde insoweit von der Verfolgung ausgenommen. Dem Angeklagten P… waren diese Taten nicht als Bandenmitglied zuzurechnen, da eine Bande nicht nachgewiesen werden konnte, insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
E. Einziehung hinsichtlich des Angeklagten B…
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Gegen den Angeklagten B… war die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 271.284,00 EUR anzuordnen.
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Hat ein Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat (oder für sie) etwas erlangt, ordnet das Gericht dessen Einziehung an (§ 73 Abs. 1 StGB). Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich, ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73 c Satz 1 StGB). Es steht fest, dass der Angeklagte aus den festgestellten rechtswidrigen Taten unter B. II. 1. a) und b) insgesamt 271.284,00 Euro Bargeld zu eigener Verfügungsgewalt erlangt hat, das als solches im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, weil es mit anderem Bargeld des Angeklagten vermischt oder ausgegeben wurde. Somit ist vorliegend die Einziehung des vereinnahmten Bargeldes wegen dessen unbekannten Verbleibs nicht möglich, weshalb die Einziehung des Wertersatzes anzuordnen war.
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Insoweit wurden von der Kammer die Angaben des Angeklagten B… zu Grunde gelegt, der im Rahmen seiner Einlassung angab, die Betäubungsmittelmengen zu folgenden Verkaufspreisen weiterverkauft zu haben:
Haschisch: Einkaufspreis 3 EUR, Verkaufspreis 5 EUR
Marihuana: Einkaufspreis 4 EUR, Verkaufspreis 6 EUR
Kokain: Einkaufspreis 50 EUR, Verkaufspreis 60 EUR
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Die Kammer hat im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass die Angaben des Angeklagten B… hinsichtlich der Einkaufs- und Verkaufspreise glaubhaft waren. Der Angeklagte B… hat sich hinsichtlich der ihm zur Last liegenden Vorwürfe sehr offen gezeigt und ausführliche Angaben gemacht. Auch Rückfragen des Gerichts, beispielsweise zu den genauen Einkaufs- und Verkaufspreisen, wurden beantwortet. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass insbesondere im Rahmen der erfolgten Chatauswertungen oftmals Betäubungsmittelpreise genannt wurden, die höher, als die von ihm eingeräumten Verkaufspreise waren. Jedoch konnten, außer in dem Fall B. II. 1. a) mm) (Ziffer 28 der Anklage), keine genauen Feststellungen dazu getroffen werden, welche genauen Mengen zu welchen genauen Preisen weiterverkauft wurden, weswegen zu Gunsten des Angeklagten von dessen eingeräumten Angaben ausgegangen wurde. Da hinsichtlich anderer Betäubungsmittelarten keine Feststellungen zu Einkaufspreisen und Verkaufspreisen getroffen werden konnten, wurde diesbezüglich kein Einziehungsbetrag angeordnet.
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Die Angeklagte haben die Kosten des Verfahren nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen, soweit sie verurteilt wurden. Im Übrigen fallen die Kosten der Staatskasse zur Last, § 467 Abs. 1 StPO.