Inhalt

VGH München, Beschluss v. 29.07.2024 – 22 ZB 23.1176
Titel:

Überbrückungshilfe III - Ablehnung der Förderfähigkeit für bestimmte bauliche Modernisierungs- und Hygienemaßnahmen in einem Hotel

Normenkette:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:
1. Eine eventuelle zeitweise Nichtnutzbarkeit einzelner Parkplätze aufgrund eines pandemiebedingten Parkplatzkonzeptes zieht keine baurechtliche Verpflichtung zum Neubau weiterer Parkplätze nach sich. (Rn. 11 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ausschlaggebend für die Förderfähigkeit einer Maßnahme ist nicht, wie die Richtlinie Überbrückungshilfe oder die diesbezüglichen FAQ auszulegen sind, sondern die Förderpraxis der Verwaltung, selbst wenn sie von den Bestimmungen der Förderrichtlinie abweicht. (Rn. 17 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme kommt es darauf an, ob das mit der Maßnahme bezweckte Ziel (Gewährleistung eines ausreichenden Abstands) und die Kosten der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Überbrückungshilfe III, Ablehnung der Förderfähigkeit für bestimmte bauliche Modernisierungs- und Hygienemaßnahmen, Förderpraxis der Beklagten, Hygienekonzept, Förderpraxis, Renovierungs- und Umbauarbeiten
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 28.03.2023 – AN 15 K 21.2162
Fundstelle:
BeckRS 2024, 20340

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. März 2023 – AN 15 K 21.2162 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 120.535,03 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin, die ein Hotel betreibt, ihren Antrag auf Bewilligung einer weiteren Förderung in Höhe von 120.535,03 € nach der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleinere und mittlere Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) weiter.
2
Mit Urteil vom 28. März 2023 hat das Verwaltungsgericht Ansbach das Klageverfahren, das ursprünglich auf die Bewilligung einer weiteren Förderung von 148.190,39 € (Differenzbetrag zwischen beantragter und gewährter Überbrückungshilfe entsprechend dem Bescheid der Beklagten vom 11.11.2021) gerichtet war, eingestellt, soweit die Parteien die Rechtssache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden, soweit die Kosten für eine automatische Schließanlage als nicht förderfähig anerkannt wurden, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
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Mit ihrem fristgerecht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.
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Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegen bzw. die Klägerin solche Zweifel nicht dargelegt hat.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Senat eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht.
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1. Bezüglich der Kostenposition „Erneuerung WC-Anlage“ führt das Verwaltungsgericht aus, dass nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 1 und 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III solche Maßnahmen gefördert würden, die der Umsetzung von Hygienekonzepten dienten. Anhang 4 der FAQ führe aus, dass Maßnahmen förderfähig seien, wenn die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stünden. Die Maßnahmen müssten primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie und nicht dem Abbau eines Investitionsstaus dienen. Förderfähig seien vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstanden seien. Der Umbau der WC-Anlage erfülle diese Vorgaben nicht. Aus Nr. 2.4 Punkt 14 der FAQ und der Beispielliste in Anhang 4 der FAQ werde deutlich, dass zu geringen Abständen durch Abtrennungen etwa mit Trennwänden oder Plexiglas bzw. mittels Absperrungen hätte begegnet werden sollen und die Richtlinie nicht einen Neu- bzw. umfangreichen Umbau als förderfähig erachte. Zudem fehle es an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Allein für den Bereich der Toiletten seien Rechnungen vorgelegt worden, die einen Betrag von 50.000,00 € überstiegen. Angesichts der Begrenzung der Fördersumme auf monatlich 20.000,00 € könne ein solch hoher Betrag nicht mehr als angemessen für das Einhalten von Abständen angesehen werden. Ferner sei davon auszugehen, dass die Maßnahme bereits vor Beginn der Pandemie angestanden habe und nicht durch die Pandemie bedingt sei. Diese Ansicht fuße insbesondere auf dem jeweiligen Datum der vorgelegten Rechnungen.
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Die Klägerin bringt demgegenüber vor, unzutreffend sei, dass die Richtlinie und die Beispielliste im Anhang 4 der FAQ lediglich Abtrennungen etwa mit Trennwänden oder Plexiglas bzw. mittels Absperrung vorgesehen hätten und nicht auch einen Neubeziehungsweise umfangreichen Umbau als förderfähig erachtet hätten. Die Richtlinie selbst spreche von „[baulichen] Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen“ (vergleiche Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 1 der Richtlinie). Nicht nachvollzogen werden könne auch, weshalb die Investition nicht verhältnismäßig gewesen sei. Das Gericht begründe dies allein damit, dass ein Betrag in Höhe von 50.000,00 € überstiegen worden sei und monatlich lediglich eine Fördersumme von 20.000,00 € zur Verfügung gestanden hätte. Entsprechende Investitionen hätten über die Monate verteilt werden können. Einer entsprechenden Praxis sei die Beklagte ebenfalls nicht entgegengetreten.
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Damit zieht die Klägerin die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel. Aus den FAQ (Nr. 2.4 Punkt 14; Anhang 4 Punkt 14) zur Richtlinie Überbrückungshilfe III ergibt sich, dass mit baulichen Maßnahmen Abtrennungen, Teilungen und Umbauten von Räumen gemeint waren und nicht – wie hier – die komplette Sanierung der Toilettenanlage. Es kommt auch nicht darauf an, wie die Richtlinie ausgelegt werde könnte, sondern auf die sich aus der Richtlinie Überbrückungshilfe III und den diesbezüglichen FAQ ergebende Förderpraxis der Beklagten (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine Förderpraxis der Beklagten bestünde, wonach zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstands in den Toilettenräumen die Kosten für die Komplettsanierung einer Toilettenanlage gefördert würden. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme kommt es darauf an, ob das nach der Förderpraxis mit der Maßnahme zu bezweckende Ziel (Gewährleistung eines ausreichenden Abstands) und die Kosten der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehen (BayVGH, a.a.O. Rn. 15). Die Klägerin legt auch im Zulassungsverfahren nicht dar, dass für einen ausreichenden Abstand im Toilettenbereich nicht weniger kostenträchtige Maßnahmen als die Komplettsanierung der Toilettenanlage zur Verfügung gestanden hätten. Es bestehen nicht allein deshalb ernstliche Zweifel an der Entscheidung, weil sich das Gericht bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auch an der monatlichen Höchstgrenze der Förderung für alle Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten (20.000 €) orientiert hat. Mit dem weiteren, selbständig tragenden Argument des Verwaltungsgerichts, dass bereits das Datum der Rechnungen dafür spreche, dass die Sanierung der Toilettenanlagen vor der Pandemie geplant war und daher nicht der Einhaltung eines aufgrund der Pandemie notwendigen Hygienekonzepts diene, hat sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht auseinandergesetzt.
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2. Die Förderfähigkeit der Kosten für die Parkplatzerweiterung hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass damit kein Hygienekonzept umgesetzt worden sei und die Kosten hierfür außer Verhältnis zum Ziel der Maßnahme stünden. Wenn Anhang 4 der FAQ ausdrücklich den Außenbereich aufführe, seien damit nicht Parkplatzflächen, sondern Flächen für die Bewirtung gemeint.
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Die Klägerin bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich ein Hygienekonzept nur auf Maßnahmen wie Abtrennungen oder Trennschilder beschränken sollte. Die Unverhältnismäßigkeit könne nicht mit der monatlichen Fördersumme begründet werden. Die Maßnahme sei erforderlich gewesen, um die vorhandenen Gastkapazitäten ausnutzen zu können. In baurechtlicher Hinsicht sei die Klägerin verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Parkplätzen vorzuhalten. Zudem habe die Verpflichtung bestanden, ein Parkplatzkonzept zu erstellen, wenn nach der Zahl der zu erwartenden Gäste regelmäßig Begegnungen zu erwarten seien. Sie habe beide Pflichten nur erfüllen können, indem sie die Anzahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Parkplätze erhöht habe. Weshalb die Beispiele in Anhang 4 zu den FAQs lediglich auf Flächen zur Bewirtung von Gästen beschränkt sein sollten, erschließe sich nicht.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Wie bereits oben ausgeführt, ist ausschlaggebend für die Förderfähigkeit einer Maßnahme nicht, wie die Richtlinie Überbrückungshilfe oder die diesbezüglichen FAQ auszulegen sind, sondern die Förderpraxis der Beklagten. Die Beklagte hat ausgeführt, dass danach mit den Außenbereichsflächen in Punkt 14 des Anhangs 4 der FAQ die Flächen zur Bewirtung der Gäste und nicht Parkplatzflächen gemeint sind. Die Förderfähigkeit der Parkplatzerweiterungskosten scheidet folglich bereits aus diesem Grund aus. Zudem ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin nicht, dass ein Parkplatzkonzept als Hygienemaßnahme nur mit einer Erweiterung des bestehenden Parkplatzes hätte umgesetzt werden können. Denkbar sind z.B. auch die Sperrung einzelner Parkplätze oder ein „Leitsystem“. Insbesondere zieht eine eventuelle zeitweise Nichtnutzbarkeit einzelner Parkplätze aufgrund eines pandemiebedingten Parkplatzkonzeptes keine baurechtliche Verpflichtung zum Neubau weiterer Parkplätze nach sich.
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3. Den fehlenden Anspruch auf Förderung für den Austausch des Motors der Lüftungsanlage hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass die Reparatur notwendig gewesen sei, um die Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage zu erhalten, nicht aber um den Vorgaben während der Pandemie gerecht zu werden.
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Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass nach den Vorgaben der Richtlinie insbesondere Renovierungs-, also Instandhaltungsmaßnahmen erfasst seien. Demnach sei es vorliegend unschädlich, wenn eine bereits vorhandene Anlage ertüchtigt werde, anstatt eine neue anzuschaffen.
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Auch insoweit stellt sich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts als zutreffend dar. Aus den FAQ Nr. 2.4 Punkt 14 Spalte 2 sowie der entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten ergibt sich, dass Maßnahmen, die nicht Bestandteil eines Hygienekonzepts sind oder die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden Vorgaben dienen, nicht förderfähig sind. Auch ohne die während der Pandemie geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben hätte die Klägerin den defekten Motor der Lüftungsanlage austauschen lassen müssen.
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4. Bezüglich der Förderfähigkeit der Mietkosten hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie bestimme als erstattungsfähige Fixkosten Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stünden. Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafterinnen oder Gesellschafter (natürliche Personen) würden nach Nr. 2.4 der FAQ als Fixkosten anerkannt und seien damit förderfähig, sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschaftern nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Richtlinie Überbrückungshilfe handle. Hier seien die Mietzahlungen an Herrn A.G. als Privatperson erfolgt, der aber zugleich auch Kommanditist der Klägerin sei. Auch wenn die zitierten FAQ den Eindruck erweckten, in einer Konstellation wie der vorliegenden seien die Kosten förderfähig, widerspreche diese Ansicht der Verwaltungspraxis der Beklagten. Die Beklagte habe im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass Mietzahlungen an einen Gesellschafter des Unternehmens keine förderfähigen Kosten darstellten. Damit habe sie gerade keine Verwaltungspraxis etabliert, die Zahlungen an einen Gesellschafter als natürliche Person als Fixkosten anerkenne. So komme es auch nicht darauf an, welche Bedeutung ein in der Richtlinie verwendeter Begriff im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise habe, sondern allein darauf, ob die Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspreche. Soweit die Mietkosten eine Halle und nicht das Nebengebäude beträfen, gelte nichts Anderes.
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Die Klägerin wendet demgegenüber ein, die FAQ sprächen ausdrücklich davon, dass Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafterinnen oder Gesellschafter als Fixkosten anerkannt und somit förderfähig seien. Es werde auf Nr. 2.4. der FAQ und Nr. 5.2 der FAQ verwiesen. Es liege in Bezug auf den Gesellschafter A.G. kein verbundenes Unternehmen und keine steuerliche Betriebsaufspaltung vor. Auch das Argument, die entsprechende Behandlung der Einnahmen durch die Beklagte entspreche der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis, überzeuge nicht.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet die Klägerin insoweit nicht.
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Die Beklagte hat bereits im Bescheid auf ihre bestehende Förderpraxis, wonach Zahlungen an einen Gesellschafter keine förderfähigen Kosten im Sinne der Richtlinie darstellten, hingewiesen. Darauf hat das Verwaltungsgericht auch entscheidungstragend abgestellt. Denn es kommt nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch oder im Verständnis der Klägerin haben, sondern allein darauf, ob die Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Förderpraxis der Beklagten entspricht, selbst wenn die Beklagte von den Bestimmungen der Förderrichtlinie abweicht (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – Rn. 13). Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 11. April 2022 ihre Förderpraxis nochmals erläutert und damit begründet, dass mit Zahlungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern kein Liquiditätsabfluss verbunden sei und diese Zahlungen daher nicht als betriebliche Fixkosten anerkannt würden. Auf diese Darlegung hat das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich abgestellt. Die Klägerin hat sich im Zulassungsverfahren damit nicht näher auseinandergesetzt und die Verwaltungspraxis durch ihr Vorbringen, es fehle an ausreichenden Feststellungen, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
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5. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Fixkosten für die notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung für den Monat Februar nicht als förderfähig anerkannt. Es handelt sich hierbei um die Kosten für die Erneuerung von Teppichböden und Polsterungen.
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Zur Begründung erläutert das Verwaltungsgericht, gemäß Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Richtlinie stellten Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, förderfähige Kosten dar. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Instandhaltungs- und Wartungskosten von solchen für eine Renovierung abgrenze.
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Die Klägerin führt hierzu aus, dass sich bereits aus den FAQ (Nr. 2.4 Punkt 6) ergebe, dass Renovierungs- und Umbauarbeiten nicht förderfähig seien. Die entscheidende Frage sei allerdings, wie Renovierungsleistungen von Instandhaltungsleistungen abzugrenzen seien. Das Gericht begründe nicht, weshalb es der Auffassung und der nicht näher begründeten Verwaltungspraxis der Beklagten folge. Der Austausch von Teppichen oder Polstern sei keine Renovierung, sondern eine punktuelle Instandsetzung und damit förderfähig.
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt sich als zutreffend dar. Die Beklagte hat ihre Förderpraxis, den Austausch von Teppichböden und Polstern als nicht förderfähige Renovierung einzustufen, im Bescheid dargelegt. Die Abgrenzung zwischen Renovierung und Instandhaltung ergibt sich aus dem objektiven Verständnis der Begriffe. Renovierung heißt Erneuerung, während bei der Instandhaltung die Funktionsfähigkeit von etwas Bestehendem erhalten wird (Wartung, Reparatur). Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass der Austausch des Bodenbelags keine Instandhaltung des Bodenbelags darstellt, weil er komplett ersetzt wird. Dasselbe gilt in gleicher Weise für die Polsterung.
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6. Die Kürzung des Förderbetrags bei den Digitalisierungsmaßnahmen hat das Verwaltungsgericht zutreffend als rechtmäßig erachtet. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das vorgelegte Dokument der Fa. MC G. GmbH & Co. KG vom 13. März 2021 (netto 14.179,01 €, brutto 16.873,01 €) nicht als Rechnung, sondern als Auftrag gewertet habe.
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Diesbezüglich erwidert die Klägerin, dass die Rechnung der Fa. MC G. GmbH & Co. KG vom 13. März 2021 als wesentlich erscheine, weil sie nur als Auftrag gewertet worden sei. Der entsprechende Betrag sei aufgrund des als Auftrag bezeichneten Dokuments überwiesen worden (Anlage 1). Im Übrigen werde auf die FAQ Nr. 2.4. Punkt 14 verwiesen, wonach das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegenstehe.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet die Klägerin damit nicht. Die als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 19. Juli 2023 am 20. Juli 2023 vorgelegten Kontoumsätze weisen zwar am 28. Juni 2021 eine Buchung über den Betrag von 16.873,01 € zugunsten der Fa. MC G. GmbH & Co. KG aus. Damit ist aber nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Auftrag vom 13. März 2021 bereits um die Rechnung für einen durchgeführten Auftrag gehandelt hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass das Schriftstück vom 13. März 2021 im Gegensatz zu den anderen Dokumenten der Fa. MC G. GmbH & Co. KG nicht als Rechnung, sondern ausdrücklich als Auftrag bezeichnet ist. Der Auftrag unterscheidet sich auch inhaltlich von den sonstigen Rechnungen. Er enthält die Zeile „Auftrag erteilt“ mit einem Platzhalter für die Unterschrift. Zudem würde die Bezahlung einer Rechnung vom 13. März 2021 am 28. Juni 2021 dem angegebenen Zahlungsziel von „14 Tage netto“ widersprechen. Der Verweis der Klägerin auf Nr. 2.4. Punkt 14 der FAQ führt nicht weiter, da dort zusätzlich zum von der Klägerin zitierten Hinweis ausdrücklich klargestellt wird, dass eine reine Beauftragung nicht ausreicht, sondern mindestens Zwischenrechnungen erforderlich sind. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass für die beauftragte Maßnahme eine Zwischenrechnung erstellt wurde.
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7. Die Ablehnung der Förderfähigkeit der Kosten für Hygienemaßnahmen (Desinfektionsanlage, Stahltreppe, Neulackierung der Tischplatten, Tischplatten, Terrassensessel und Kissen, Hygieneschleuse und Zapfanlage) hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass sich aus Nr. 2.4 Punkt 16 der FAQ ergibt, dass die (nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. p der Richtlinie Überbrückungshilfe III) förderfähigen Kosten für Hygienemaßnahmen „nicht variable Kosten für Anschaffungen, die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, zum Beispiel Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen“, umfassen. Anhang 4 der FAQ nenne beispielhaft die Anschaffung mobiler Luftreiniger, von Kundenzählgeräten oder mobiler Raumteiler. Förderfähig seien außerdem nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs und die Schulung des Personals zu Hygienemaßnahmen. Im Einzelnen führt das Verwaltungsgericht aus:
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7.1. Die Desinfektionsanlage der Fa. E. eG erfülle diese Voraussetzungen nicht. Der Umstand, dass die Anlage als eine Art Schleuse verwendet werde, begründe zwar einen Zusammenhang mit der Hygiene im Betrieb, dennoch sei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu verneinen. Bereits das Hygienekonzept der Klägerin sehe eine Schleusenwirkung nicht vor. Weiter gebe es keinen Anhalt, dass die Desinfektionsanlage der Existenzsicherung des Unternehmens diene, da lediglich der Reinigungsaufwand erleichtert werde.
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Die Klägerin erwidert hierzu, dass es sich bei der Schleuse unstreitig um eine Hygienemaßnahme handle; offen bleibe auch, woher das Gericht die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme herleite.
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Damit verfehlt die Klägerin bereits die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung zusätzlich damit begründet hat, dass das Hygienekonzept der Klägerin eine Schleuse nicht vorsehe und die Maßnahme nicht der Existenzsicherung des Betriebs diene. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Förderfähigkeit (Anhang 4 der FAQ, Einleitung). Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
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7.2 Die Stahltreppe sei ebenfalls nicht als erstattungsfähig anzuerkennen. Es sei nicht im Ansatz nachvollziehbar, dass ein Unternehmen einzig unter dem Gesichtspunkt der Hygiene für eine Einzelmaßnahme 36.000 € aufwende und gleichzeitig gravierende Einschränkungen für seinen Außenbereich hinnehme. Vor dem Hintergrund, dass es in einem Hotelflur nicht zu übermäßig vielen Begegnungen kommen werde, sei der Anbau der Stahltreppe auch nicht verhältnismäßig. Als Hygienemaßnahmen würden, wie die FAQ zeigten, nur untergeordnete Maßnahmen von meist temporärem Charakter gefördert. Hinzu komme, dass eine Zuwendung für Baumaßnahmen auf 20.000,00 € pro Monat begrenzt sei und die Treppe diesen gezogenen Rahmen bei weitem überschreite.
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Dazu bringt die Klägerin vor, dass mit der Treppe eine Einbahnstraßenregelung im Hotelbereich umgesetzt werden solle und dass nicht nachvollzogen werden könne, dass Einschränkungen im Außenbereich hinzunehmen gewesen wären. Unzutreffend sei auch, dass nur untergeordnete Maßnahmen von meist temporärem Charakter gefördert worden wären. Auch der maximale Rahmen pro Monat gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Treppe nicht gefördert werden könnte.
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Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Bauliche Maßnahmen zur Errichtung von Doppelstrukturen sind nur förderfähig, wenn sie dazu dienen, der Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (FAQ Anhang 4 S. 65 der Anlage K7). Dies ist bei der Errichtung einer Außentreppe nicht der Fall. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme kommt es darauf an, ob das mit der Maßnahme bezweckte Ziel (Gewährleistung eines ausreichenden Abstands) und die Kosten der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (s.o.). Die Klägerin legt auch im Zulassungsverfahren nicht dar, dass zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstands bei einem Begegnungsverkehr auf dem Hotelflur nicht weniger kostenträchtige Maßnahmen als die Errichtung einer Außentreppe zur Verfügung gestanden hätten.
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7.3 Die Kosten für die Neulackierung der Tischplatten sowie die Tischplatten, Terrassensessel und Kissen seien nach der Förderpraxis der Beklagten nicht förderfähig. Dafür bestehe keine zwingende Notwendigkeit, da auch vor der Corona-Pandemie eine Reinigung der genannten Gegenstände hätte erfolgen müssen. Die bloße vereinfachte Reinigung sei nicht ausreichend, um einen Förderanspruch auszulösen. Vor dem Hintergrund der in den FAQ aufgelisteten Beispiele sei eine Neuanschaffung von Mobiliar, um den Außenbereich effektiver nutzen zu können, ebenfalls nicht förderfähig. Denn aus der Beispielsliste gehe hervor, dass Mindestabstände mittels (vorübergehender) Abtrennungen bzw. Absperrungen eingehalten werden sollten und nicht jede notwendig gewordene Verlagerung der Innengastronomie in den Außenbereich die Förderfähigkeit jeder damit einhergehenden Neuanschaffung begründe.
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Dazu bringt die Klägerin vor, sie erkenne, dass sich das Gericht auf die Verwaltungspraxis der Beklagten beziehe. Vorliegend solle keine völlig veränderte Bestuhlung erfolgen. Die Anlage 4 zu den FAQ liste ausdrücklich nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechtem Wetter auf und nenne Heizpilze und Sonnenschirme als Beispiele. Nichts Anderes könne gelten, soweit vorhandene Möbel zur besseren Nutzung ertüchtigt würden.
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Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich alleine deshalb als zutreffend, weil sich das Verwaltungsgericht entscheidungstragend auf die bestehende Förderpraxis der Beklagten bezieht und die Klägerin keine substantiierten Ausführungen macht, die diese Förderpraxis in Zweifel ziehen könnten.
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7.4 Die Hygieneschleuse der Fa. T. GmbH erfülle die Fördervoraussetzungen nicht. Es sei nicht erkennbar, warum die Anlieferung von Waren zwingend über eine Hygieneschleuse erfolgen müsse. Auch vor der Corona-Pandemie seien HACCP-Vorgaben einzuhalten und der reine vom unreinen Bereich zu trennen gewesen. Ein mögliches Infektionsrisiko bei einem kurzzeitigen Kontakt zur Warenannahme habe durch entsprechende Vorkehrungen vermindert werden können.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Hygieneschleuse mit dem Argument, dass diese zu dem Zweck eingebaut worden sei, um eine kontaktlose Übergabe zu ermöglichen. Dies sei durch die HACCP-Vorgaben nicht vorgeschrieben und stelle somit einen konkreten Bezug zur Pandemie dar.
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Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Infektionsschutzmaßnahmen während der Pandemie nicht zwingend eine Hygieneschleuse voraussetzten und hinreichender Infektionsschutz durch auch durch andere Maßnahmen geleistet werden könne, setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
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7.5 Die Zapfanlage habe im Rahmen der Überbrückungshilfe III ebenfalls nicht gefördert werden können. Eine manuelle Reinigung verursache lediglich einen erhöhten Aufwand und sei weniger effektiv. Daraus lasse sich aber gerade nicht ableiten, dass eine selbstreinigende Zapfanlage zwingend notwendig sei. Vielmehr seien die alte und auch die neue Zapfanlage nach dem Hygienekonzept der Klägerin täglich zu reinigen. Im Ergebnis bestehe kein derart enger Zusammenhang zwischen der durchgeführten Maßnahme und einer Verbesserung der Hygiene, der eine Förderfähigkeit der Kosten begründen würde.
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Dazu trägt die Klägerin vor, dass die selbstreinigende Zapfanlage zur Umsetzung des Hygienekonzepts notwendig und zur Existenzsicherung erforderlich und angemessen gewesen sei.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lassen sich damit nicht begründen, da eine leichtere Reinigung der auch vorher täglich zu reinigenden Zapfanlage keine Maßnahme ist, die für die Existenzsicherung des Unternehmens notwendig ist.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 VwGO).