Titel:
Unbegründeter Befangenheitsantrag gegen einen Beisitzer im Flurbereinigungsverfahren
Normenketten:
FlurbG § 141
AGFlurbG Art. 20 Abs. 4
ZPO § 42 Abs. 2, § 43
Leitsatz:
Auch wenn die Äußerungen des Beisitzers in einem anderen Zusammenhang möglicherweise geeignet wären, ein Misstrauen in die Unparteilichkeit etwa eines Richters zu begründen, besteht bei Würdigung aller Umstände im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Flurbereinigungsverfahren, keine Besorgnis der Befangenheit, landwirtschaftlicher Beisitzer
Fundstelle:
BeckRS 2024, 20329
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den ehrenamtlichen Beisitzer L. … wird zurückgewiesen.
Gründe
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Der Antragsteller ist Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens S. III. Am 22. November 2023 fand eine Sitzung des Spruchausschusses statt, in der die Ergebnisse der Wertermittlung hinsichtlich mehrerer Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Gegenstand waren. Der Spruchausschuss war mit Leitendem Baudirektor H. als Vorsitzenden, Regierungsrat W. als beamtetem Beisitzer, dem Landwirt L. als ehrenamtlichem Beisitzer sowie einem weiteren ehrenamtlichen Beisitzer besetzt. Der Antragsteller war als Mitglied des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft (TG) anwesend. Am 30. November 2023 fand eine weitere Sitzung des Spruchausschusses in der gleichen Besetzung statt, an der der Antragsteller nunmehr als Drittbetroffener wegen der ihn betreffenden Änderung der festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung angehört wurde. Die vom Vorsitzenden des Spruchausschusses unterzeichnete Niederschrift über diese Verhandlung enthält folgende Ausführungen:
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„Dem Drittbetroffenen wird Gelegenheit gegeben sich ausführlich zu den geplanten Änderungen auf den Einlageflurstücken der Widerspruchsführer S1., A., S2. und B. zu äußern. Der Drittbetroffene stellt gegen den Landwirtschaftlichen Beisitzer L. einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit als dieser ihn auffordert, sich zur Sache zu äußern. Begründet wird dieser Befangenheitsantrag damit, dass Herr L. den Drittbetroffenen, als dieser umfangreichst zu den geplanten Änderungen durch den Spruchausschuss in der Sitzung am 22.11.2023 stellungnahm, als „Wanderprediger“ bezeichnete. Nach Stellung des Befangenheitsantrages äußerte sich der Drittbetroffene weiter zur Sache und beantragte die Ortseinsicht an einem Termin zu wiederholen, an dem es Vorfeld nicht geregnet habe.“
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Den Befangenheitsantrag aus dem Termin vom 30. November 2022 hat der Spruchausschuss am 7. Dezember 2023 dem Flurbereinigungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Az. 13 S 23.2273) und beantragt, diesen abzulehnen. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil der am 30. November 2023 gestellte Antrag auf Fakten (Bezeichnung als „Wanderprediger“) gestützt werde, die bereits seit 22. November 2023 bekannt gewesen seien. Dennoch sei der Antragsteller am 30. November 2023 zu der für ihn anberaumten Anhörung erschienen und habe – auch nach Stellung des Befangenheitsantrags – zur Sache verhandelt und Sachanträge gestellt. Er habe daher sein Ablehnungsrecht verloren.
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Nachdem er vom Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Dezember 2023 und 4. Februar 2024 zu seinem Ablehnungsantrag Folgendes ausgeführt:
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Er habe am 30. November 2023 als Betroffener einen Befangenheitsantrag gegen den Landwirtschaftlichen Beisitzer des Spruchausschusses L. wegen Voreingenommenheit, fehlender Neutralität und Objektivität gestellt. Dieser Antrag habe sich alleine auf Vorkommnisse von diesem Tag gestützt. Beisitzer L. seien seine zwar umfassenden aber alleine auf die Sache bezogenen Darlegungen zu ausführlich gewesen. L. sei ihm gegenüber ausfällig und ungehalten geworden und habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er voreingenommen und nicht objektiv und neutral gegenüber der Sache des Antragstellers sei. Als Beisitzer sei Herr L. nicht mehr vertrauenswürdig. Es sei das Recht als Betroffener, sich zur Sache ausreichend zu äußern. Das habe L. am 30.November 2023 unterbinden wollen. Der Antrag auf Ablehnung/Befangenheit des Beisitzers L. sei ordnungsgemäß und unverzüglich gestellt worden. Ein Hinweis seitens der übrigen Spruchausschussmitglieder, dass die Sitzung abzubrechen sei, sei nicht erfolgt. Die Niederschrift weise auch nicht aus, wie unflätig sich L. ihm gegenüber verhalten habe, sondern nehme nur Bezug auf die Bezeichnung als „Wanderprediger“, die L. am 22. November ihm gegenüber gebraucht habe.
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Konkret sei der Ablauf wie folgt gewesen: Er habe darauf hingewiesen, dass er nicht gleichwertig abgefunden worden sei, weil er steinige und felsige Flächen erhalten habe, die nicht im Ansatz seine Einlageflächen ersetzten. Seit der vorläufigen Besitzeinweisung im Jahr 2018 könne er diese Flächen nicht bewirtschaften. Steine und Felsen seien bei der Wertermittlung nachweislich nicht berücksichtigt worden. Erst beim Nachstechen seien Steine und Felsen bewertet worden. Es sei in der Folge zu Widersprüchen gekommen. Der Spruchausschuss aber habe die Steine und Felsen in ihrer Mächtigkeit bewusst nicht berücksichtigt. Dieser ignoriere die Ergebnisse des Nachstechens. Er sei der Einzige, der die erhaltenen Flächen seit der Besitzeinweisung nicht komplett bewirtschaften könne und nachweislich massiv benachteiligt worden sei. Seine Ausführungen hierzu habe Beisitzer L. plötzlich ungehalten emotional unterbrochen und wörtlich gesagt: „Kommen Sie nun endlich zum Ende, ich will mir nicht länger die Begründungen anhören, das ändert eh nichts mehr an meiner Meinung […] Wollen Sie etwa einen Vortrag wie vorige Woche halten? Ich habe schließlich noch einen weiten Heimweg und nicht die Zeit dazu mir das länger anzuhören […] Es ist eine Frechheit, dass Sie mir/uns als Beisitzer unterstellen, dass wir keine Ahnung hätten.“
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Daraufhin habe er den Ablehnungsantrag gestellt. Zudem habe er verdeutlicht, er habe nie behauptet, dass die Beisitzer keine Ahnung hätten, sondern vor der Sitzung lediglich gefragt, ob diese die Voraussetzungen nach § 141 FlurbG, Art. 20 AGFlurbG („besondere Erfahrung in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft“) erfüllten. Die Frage habe, was so auch seitens des beamteten Beisitzers W. bestätigt worden sei, darauf abgezielt, ob es sinnvoll sei, Beisitzer aus dem südlichsten Teil von Oberbayern damit zu beauftragen, sich mit einem Verfahren im nördlichsten Teil von Oberbayern zu beschäftigen oder ob es nicht besser sei, sich Beisitzer an die Seite zu nehmen, die in ihrer praktischen Tätigkeit annähernd auch mit den gleichen Flächen und Böden und deren Unwägbarkeiten zu tun haben. Damit werde die Fähigkeit der Beisitzer nicht in Abrede gestellt. Er habe dann lediglich ergänzend auf die Bezeichnung als „Wanderprediger“ durch L. in der Sitzung vom 22. November 2023 verwiesen. W. habe gefragt, ob er das so zu Protokoll nehmen solle, was er bejaht habe. Nach kurzer Pause sei die Verhandlung dann vom Vorsitzenden fortgesetzt worden. Zusammenfassend sei der Befangenheitsantrag gegen Beisitzer L. explizit nur wegen des Vorfalls vom 30. November 2023 gestellt worden. L. habe gezeigt, dass er gelangweilt und voreingenommen der Sache des Antragstellers gegenüberstehe, wie sich auch an seiner Wortwahl und seinem Aufbrausen zeige. L. habe weiter nicht unterschieden zwischen seiner Position als Vorstandsmitglied und als Betroffener, der zu seinem Grundeigentum Stellung nehme. Er habe eine vorgefasste Meinung dem Antragsteller gegenüber, sein abwertendes Verhalten sei nicht vertrauenswürdig. Beim anschließenden Anhörungstermin habe der Antragsteller von seinem Platz aus gesehen, dass Beisitzer L. mehrmals geschlafen bzw. in einer Feuerwehrzeitschrift geblättert und gelesen habe.
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Mit Schreiben an den Spruchausschuss vom 4. Februar 2024 wurden auch Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden des Spruchausschusses, Leitenden Baudirektor H. und den beamteten Beisitzer Regierungsrat W. gestellt (bei Gericht geführt unter den Aktenzeichen 13 S 24.624 und 13 S 24.625).
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Der abgelehnte ehrenamtliche Beisitzer des Spruchausschusses L. hat sich zu dem Ablehnungsantrag mit Erklärung vom 9. April 2024 dienstlich geäußert. Zu dem Ordnungsruf gegenüber dem Antragsteller sei es deshalb gekommen, weil dieser während seiner Anhörung kaum zur Sache vorgetragen habe. Allein eine etwas lautere Ansprache begründe seiner Auffassung nach noch keine Befangenheit. Als langjähriges Mitglied im Spruchausschuss werde er über die gegenständlichen Widersprüche objektiv und neutral entscheiden. Die Hinweise auf seine genügende Sachkunde stünden ihm zu, nachdem der Antragsteller die Kompetenz der landwirtschaftlichen Beisitzer in Zweifel gezogen habe. Zudem habe auch der juristische Beisitzer W. dem Antragsteller bestätigen sollen, dass er über die nötige Ausbildung verfüge, Mitglied im Spruchausschuss zu sein. In diesem Kontext seien seine dahingehenden Äußerungen zu verstehen. Der Antragsteller sei nicht Widerspruchsführer und im Rahmen von Widersprüchen gegen die Wertermittlung wie vorliegend sei angesichts der Ergebnisse der Ortseinsicht wenig Ermessensspielraum bei der Bewertung gegeben.
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Der Antragsteller hatte Gelegenheit, sich zu der dienstlichen Stellungnahme des Beisitzers L. zu äußern und hat diese mit Schreiben vom 1. Mai 2024 wahrgenommen, auf das, ebenso wie auf die Gerichtsakten und die Akten der Verfahren 13 S 24.624 und 13 S 24.625 Bezug genommen wird.
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Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, soweit der Antragsteller es auf die Abläufe im Rahmen der Spruchausschussverhandlung vom 30. November 2023 stützt, es ist hingegen unzulässig, soweit es auf Umstände aus der Verhandlung vom 22. November 2023 gestützt werden soll.
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Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) ist zur Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Spruchausschusses das Flurbereinigungsgericht zuständig. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gelten für die Ablehnung die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsgesuch ist glaubhaft zu machen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 AGFlurbG i.V.m. § 43 ZPO kann ein Mitglied des Spruchausschusses nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sich der betreffende Antragsteller ohne den Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (BayVGH, B.v. 15.1.1976 – 225 XIII 75 – RzF 15 zu § 141 Abs. 4 FlurbG; Linke/Mayr, AGFlurbG, Art. 20 Rn. 12). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Vorgänge in der Verhandlung vom 22. November 2023 der Fall, insbesondere also hinsichtlich des Umstands, dass der Beisitzer L. den Antragsteller unstreitig als „Wanderprediger“ bezeichnet hat. Denn der Antragsteller hat sich auf die Verhandlung vom 30. November 2023 eingelassen, ohne zuvor deshalb ein Ablehnungsgesuch gestellt zu haben. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bei beiden Verhandlungen in unterschiedlichen Funktionen anwesend war, am 22. November 2023 als Mitglied des Vorstands der TG, am 30. November 2023 als Drittbetroffener. Denn wie von ihm selbst dargelegt hat er sich bereits während der ersten Verhandlung inhaltlich auch zu seiner eigenen Betroffenheit geäußert. In diesem Zusammenhang ist die Äußerung des Beisitzers L. erfolgt, die sich schon ihrem Inhalt nach auf die Person des Antragstellers und nicht seine Funktion als Vorstand bezog. Sofern er aus diesen Äußerungen über seine Person einen Grund für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Beisitzers L. ableiten wollte, hätte er diesen vor oder bei Beginn der Sitzung vom 30. November 2023 geltend machen und L. wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen müssen. Soweit der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch hingegen auf Vorgänge und Äußerungen des Beisitzers L. im Rahmen der Verhandlung vom 30. November 2023 stützt, hat er sich – entgegen wohl der Auffassung des Spruchausschusses – gerade nicht im Sinne von § 43 ZPO rügelos in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt. Vielmehr hat er unmittelbar nach Äußerungen des Beisitzers L. einen Ablehnungsantrag gestellt. Die Verhandlung ist zwar anschließend fortgesetzt worden. Eine gleichsam nachträgliche Verwirkung eines bereits ausgeübten Ablehnungsrechts tritt damit nicht ein. Die Fortsetzung einer Verhandlung ist etwa in § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 20 Abs. 4 Satz 1 AGFlurbG ausdrücklich vorgesehen.
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Soweit danach zulässig, ist das Ablehnungsgesuch jedoch unbegründet.
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Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter die objektiv feststellbare, auf Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“ der Parteilichkeit, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BVerfG, B.v. 5.10.1977 – 2 BvL 10/75 – BVerfGE 46, 34/41; Linke/Mayr, AGFlurbG, Art. 20 Rn. 10).
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Gemessen hieran ergeben sich bei Berücksichtigung aller Einzelfallumstände hinsichtlich des abgelehnten Beisitzers L. keine Gründe für ein Misstrauen i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO. Dies gilt unabhängig von dem Inhalt der Niederschrift, dessen Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsteller bestreitet, auch bei vollständiger Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers. Weder die Begründung des Ablehnungsgesuchs, noch die vom Antragsteller im Übrigen geschilderten Umstände, noch die dienstliche Äußerung enthalten einen konkreten Anhaltspunkt hierfür.
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Die Äußerungen des Beisitzers L., wie sie der Antragsteller vorgetragen hat, wären in einem anderen Zusammenhang möglicherweise geeignet, ein Misstrauen in die Unparteilichkeit etwa eines Richters zu begründen. Bei Würdigung aller Umstände besteht im vorliegenden Fall gleichwohl kein Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Beisitzers L. zu zweifeln: Zunächst ist dabei der fachliche Hintergrund der Verhandlung vom 30. November 2023 in den Blick zu nehmen, die in der Anhörung Drittbetroffener zu einer beabsichtigten Änderung der Ergebnisse der Wertermittlung im Anschluss an Feststellungen bestand, die zuvor im Rahmen eines Ortstermins getroffen worden waren. Der Antragsteller ist Drittbetroffener, nicht aber der Widerspruchsführer, in dessen Angelegenheit der Spruchausschuss zu diesem Zeitpunkt zu entscheiden hatte. Die Äußerungen des Beisitzers L. haben sich dies zu Grunde gelegt, was auch seine dienstliche Stellungnahme verdeutlicht, darauf bezogen, dass die im Rahmen des Ortstermins getroffenen sachlichen Feststellungen keinen Spielraum für ein Abweichen mehr zuließen. Bei der Bewertung der getroffenen Aussagen ist weiter in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag zu Beginn der Sitzung die fachliche Eignung sowohl des beamteten Beisitzers W. als auch des ehrenamtlichen Beisitzers L. mit Blick auf die in Art. 20 Abs. 1 AGFlurbG normierten Voraussetzungen kritisch hinterfragt hat, wobei er hinsichtlich Letzterem auf dessen Herkunft aus Südbayern abgestellt und geäußert hat, dass er sich fachlich mit den Verhältnissen in Nordbayern nicht auskenne. Mögen die gefallenen Aussagen daher geeignet gewesen sein, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn sie in der fraglichen Verhandlung seitens des Vorsitzenden oder auch des beamteten Beisitzers des Spruchausschusses gefallen wären, so ist dies bei dem betroffenen ehrenamtlichen Beisitzer in der konkreten Situation anders zu werten. Vor den aufgezeigten Hintergründen erachtet der Senat die Äußerungen bei vernünftiger Würdigung aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten als noch im erwartbaren Rahmen einer deutlichen Ansprache.
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Soweit schließlich die Besorgnis der Befangenheit mit einer fehlenden Aufmerksamkeit des Beisitzers L. bzw. damit begründet wird, dass dieser eingeschlafen sei oder in einer Feuerwehrzeitschrift gelesen habe, hat der Antragsteller selbst ausgeführt, dass diese Vorgänge die Anhörung eines anderen Betroffenen betrafen. Ein Misstrauen des Antragstellers in die Unparteilichkeit des Beisitzers L. gegenüber seinen Anliegen kann bereits deshalb hieraus nicht abgeleitet werden.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 146 Abs. 2 VwGO).