Inhalt

VG München, Urteil v. 08.03.2024 – M 31 K 22.5002
Titel:

Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotelbetrieb, Zahlungen im Unternehmensverbund, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Berücksichtigung von anderweitigen Erstattungen (Versicherungsleistungen), Hygienemaßnahmen

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotelbetrieb, Zahlungen im Unternehmensverbund, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Berücksichtigung von anderweitigen Erstattungen (Versicherungsleistungen), Hygienemaßnahmen
Fundstelle:
BeckRS 2024, 19997

Tenor

  I.    Die Klage wird abgewiesen.
 II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger, der nach seinen Angaben im behördlichen Verfahren in der Rechtsform eines Einzelunternehmens ein Hotel betreibt, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
2
Mit am 27. Oktober 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag (vom 22.4.2021) beantragte der Kläger eine Gewährung der Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben des Klägers einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 937.868,76 EUR errechnete. Im behördlichen Verfahren stellte die Beklagte eine Reihe von Rückfragen zu Einzelposten der beantragten Förderung. Dies betraf insbesondere die geltend gemachten Kosten für Mieten und Pachten, für Hygienemaßnahmen sowie für notwendige Instandhaltung und Wartung. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. September 2022 gewährte die Beklagte eine Überbrückungshilfe in Höhe von 396.106,57 EUR und lehnte den Antrag im Übrigen in Höhe von 541.762,19 EUR ab. Zur Begründung der Teilablehnung führte sie im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Mietzahlungen mit einer Gesamtsumme von 240.000,- EUR an eine Gesellschaft, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt sei, nicht erstattungsfähig seien, da insoweit ein Unternehmensverbund vorliege. Bei den geltend gemachten Kosten für Wartung und Instandhaltung seien nicht förderfähige Ausgaben für allgemeine Renovierungs- und Umbaumaßnahmen oder Instandsetzung enthalten. Unter dem Gesichtspunkt von Hygienemaßnahmen sei ferner die Anschaffung allgemeiner Hygieneartikel nicht förderfähig.
3
Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 10. Oktober 2022 ließ der Kläger Klage erheben.
4
Er beantragt zuletzt sinngemäß,
5
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. September 2022 – soweit entgegenstehend – zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Überbrückungshilfe III in Höhe von 327.091,65 EUR zu bewilligen,
6
hilfsweise,
7
eine weitere Überbrückungshilfe III in Höhe von 218.575,- EUR – die Fixkosten der ... O. GmbH & Co. KG für den Förderzeitraum – zu bewilligen.
8
Zur Begründung verweist der Klägerbevollmächtigte hinsichtlich der geltend gemachten Mietkosten insbesondere auf die in den FAQs zur Überbrückungshilfe in Bezug genommene sogenannte EU-Definition verbundener Unternehmen. Deren Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt bzw. bei einem Einzelunternehmen bereits nicht möglich. Ein Unternehmensverbund liege mithin gerade nicht vor, so dass durch den Kläger alle Voraussetzungen gemäß der FAQs eingehalten seien und ein Anspruch auf eine antragsgemäße Ausübung des Ermessens bestehe. Ergänzend weist der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass der Kläger zivilrechtlich verpflichtet gewesen sei, die Mietzahlungen zu leisten. Eine Nichtzahlung oder verminderte Mietzahlung hätte zu einer drohenden Insolvenz des Vermieters geführt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass im Fall der Betrachtung der Vermieterin und des Mieters (Kläger) als verbundenes Unternehmen die Fixkosten der Vermieterin förderfähig seien. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für notwendige Instandhaltungsmaßnahmen erläutert der Klägerbevollmächtigte, dass aufgrund der Coronamaßnahmen ein gesamter Gebäudeteil des Hotels geschlossen werden musste. Dies habe zu Schäden geführt, die bei laufendem Betrieb nicht oder nicht in diesem Umfang eingetreten wären. Daher liege die erforderliche Ursächlichkeit für die geltend gemachten – und im Einzelnen dargelegten – Aufwendungen vor, insbesondere Reparaturarbeiten an der Heizung und der Brandschutzanlage. Erforderlich für die Aufrechterhaltung des Hotelbetriebs sei ferner etwa die Instandhaltung des Betriebsfahrzeugs. In Bezug auf die geltend gemachten Kosten für Hygienemaßnahmen verweist der Klägerbevollmächtigte weiter darauf, dass der Austausch von Duschvorhängen wesentlicher Teil des Hygienekonzepts zur Gefährdungsreduzierung gegenüber Gästen und Mitarbeitern gewesen sei. Zum Hygienekonzept habe ferner auch die Schaffung von Möglichkeiten für die Verpflegung der Gäste im Außenbereich gehört, insbesondere da sich Abstandsregelungen im Innenbereich nicht hätten umsetzen lassen. Zuletzt rügt der Klägerbevollmächtigte verfahrens-, vergabe- und datenschutzrechtliche Aspekte.
9
Die Beklagte beantragt
10
Klageabweisung.
11
Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis. So seien die beantragten Mietzahlungen aufgrund eines Unternehmensverbunds nicht förderfähig. Hierbei sei insbesondere nicht entscheidend, dass der Kläger das Hotel als Einzelunternehmer führe. Hinsichtlich der Kosten für notwendige Instandhaltung und Wartung seien insbesondere die geltend gemachten Kosten für Reparaturarbeiten Ausgaben für allgemeine Renovierungs- und Umbaumaßnahmen, die nicht förderfähig seien. Die geltend gemachten Kosten für die Ausstattung in der Außengastronomie stellten keine Coronabedingten Hygienemaßnahmen, sondern die allgemein vorzuhaltende Ausstattung eines Hotelbetriebs dar.
12
Mit Beschluss vom 21. November 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A)
14
Die Klage ist im Hauptantrag – hinsichtlich der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten weiteren Überbrückungshilfe III von 327.091,65 EUR – zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe aufgrund seines Zuwendungsantrags vom 22. April 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom 12. September 2022 als rechtmäßig.
15
I. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
16
Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
17
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13; B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
18
Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Zuwendungsrichtlinie wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
19
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuwendung in dem im gerichtlichen Verfahren beantragten Umfang von 327.091,65 EUR unter Berücksichtigung zusätzlicher Fixkosten und weiterer sich daraus ergebender Aufschläge, da sich weiter geltend gemachte Fixkosten auf Grundlage der Angaben des Klägers im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Höhe der Fixkostenerstattung bzw. hier der Feststellung der Förderfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben des Klägers im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III.
20
1. Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Versicherungen oder bestimmte bauliche Modernisierungskosten.
21
Insbesondere können – mit Blick auf die hier gegenständlichen Fixkosten – nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie Ausgaben für Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten gefördert werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Dabei schließt die Beklagte Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbunds von der Förderfähigkeit aus (Nr. 2.4 und 5.2 der FAQs). Weiter sind förderfähig als Ausgaben für notwendige Instandhaltung i.S.d. Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – wiederkehrende, als objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit sachlich wie zeitlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten sowie des Weiteren solche notwendigen Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht (vgl. zur entsprechenden Zuwendungspraxis z.B. VG Würzburg, U.v. 15.12.2023 – W 8 K 23.523 – juris Rn. 100; VG München, U.v. 26.9.2023 – M 31 K 22.5600 – juris Rn. 25; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 23). Die Zuwendungspraxis zur Förderfähigkeit von Hygienemaßnahmen nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. p der Zuwendungsrichtlinie ist maßgeblich durch die beispielhafte Nennung möglicher Fördergegenstände in den FAQs geprägt (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 16 und Anhang 4). Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören in diesem Zusammenhang etwa die Anschaffung von Luftfiltern, Einmalartikeln oder Schulungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (vgl. zur Zuwendungspraxis z.B. BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 11 ff.; VG München, U.v. 26.9.2023 – M 31 K 22.5600 – juris Rn. 25).
22
Die vorgenannten Eingrenzungen des Zuwendungsgegenstands führen im Fall des Klägers dazu, dass die Beklagte eine Reihe von Maßnahmen – Mietzahlungen, Reparaturarbeiten und die Beschaffung verschiedener Einrichtungsgegenstände – als nicht unter den vorgenannten Gesichtspunkten förderfähig angesehen und eine Zuwendung insoweit nicht gewährt hat.
23
2. Die skizzierte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten, die im Einzelfall die Förderfähigkeit bestimmter Kosten insbesondere im Fall verbundener Unternehmen ablehnt und in der Sache überwiegend von einem objektiv-typisierenden Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie abhängig macht, ist zunächst schon im Allgemeinen nicht zu beanstanden.
24
a) Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
25
Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
26
Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Insbesondere muss ein – wie wohl seitens der Klagepartei angenommen – bloßer allgemeiner Ursachenzusammenhang entstehender Kosten mit der Corona-Pandemie nicht zwangsläufig zu einer Förderfähigkeit führen (vgl. VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1132 – juris Rn. 47). Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie – und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Nr. 2.4, Nrn. 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung beschränken (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82 f.; VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 28; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29).
27
b) Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1009 – juris Rn. 15; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61).
28
Vor diesem Hintergrund greift der klägerseits jedenfalls der Sache nach verfolgte Ansatz zur Begründung der Förderfähigkeit verschiedener Maßnahmen bzw. Kosten zu kurz. Ausgehend von den – im Allgemeinen unzweifelhaft bestehenden – wirtschaftlichen Einbußen der Klagepartei und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung Anpassungsmaßnahmen des Unternehmens an die Bedingungen der Corona-Pandemie oder sämtliche laufenden Instandhaltungskosten als zu ersetzende Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQs als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlicher Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (vgl. Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie).
29
c) Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33).
30
3. Ausgehend hiervon ist auch die Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Einzelfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
31
a) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren – hier maßgeblich auch schriftsätzlich vorgetragener – Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
32
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
33
b) Nicht als förderfähig anerkannt hat die Beklagte zunächst die Zahlungen des Klägers an die ... O. GmbH & Co. KG, die der Kläger den Fixkosten für Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. b der Zuwendungsrichtlinie) zugeordnet hat. In der Sache handelt es sich hierbei um den Pachtzins für – wie seitens des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung klargestellt – das gesamte Hotel und zwei ebenfalls zur Vermietung genutzte Wohnungen in Höhe von 40.000,- EUR monatlich, geltend gemacht für die Fördermonate Januar bis Juni 2021, mithin insgesamt eine Summe von 240.000,- EUR. Zwar mögen derartige Pachtzahlungen für Betriebsimmobilien im Grundsatz auf Grundlage der vorgenannten Bestimmung der Zuwendungsrichtlinie förderfähig sein, dies gilt nach der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten jedoch nicht für Zahlungen im Unternehmensverbund. Ein entsprechender Ausschluss, auf den die Beklagte vorliegend ihre insoweit ablehnende Entscheidung stützt, ist sowohl in Nr. 3.1 Satz 7 i.V.m. Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie als auch in den Nrn. 2.4 und 5.2 der FAQ formuliert. Nach Nr. 3.1 Satz 7 der Zuwendungsrichtlinie sind Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen im Sinne von Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie gehen, nicht erstattungsfähig (vgl. auch VG München, U.v. 10.5.2023 – M 31 K 21.6532 – juris Rn. 37).
34
Eine Definition des „verbundenen Unternehmens“ findet sich in der Zuwendungsrichtlinie unter der genannten Nr. 2.4 Satz 1 im Zusammenhang der Antragsberechtigung. Nr. 5.2 der FAQs verweist weiterhin unter „Sonderfälle – wie wird bei verbundenen Unternehmen vorgegangen“ auf die sog. KMU-Definition in Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur VO (EU) Nr. 651/2014 und den Benutzerleitfaden zur Definition von KMU. Bezug genommen wird danach durch die FAQs nur auf die Definition für ein „verbundenes Unternehmen“ aus der VO (EU) Nr. 651/2014, die indes in der Zuwendungsrichtlinie und der darauf fußenden Verwaltungspraxis der Beklagten zur Anwendung kommt (vgl. hierzu im Einzelnen VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 27; allgemein BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 20). Danach liegt ein verbundenes Unternehmen unter anderem dann vor, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält (Nr. 2.4 Satz 1 Buchst. b der Zuwendungsrichtlinie). Fußnote 14 zu diesem Abschnitt der Zuwendungsrichtlinie stellt darüber hinaus klar, dass die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt gelten. Weiter gilt – letztlich unter Aufnahme der KMU-Definition in Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur VO (EU) Nr. 651/2014 – danach, dass Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der genannten Beziehungen stehen, ebenfalls als verbunden gelten. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. In Nr. 5.2 der FAQs wird die dementsprechende Zuwendungspraxis der Beklagten schließlich dahingehend modifiziert, dass auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, verbundene Unternehmen sind, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind (vgl. VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.52 – juris Rn. 75, 84).
35
Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auf dieser Grundlage und im Sinne ihrer ständigen Zuwendungspraxis von einem Unternehmensverbund zwischen dem Kläger und der Verpächterin der Betriebsimmobilien ausgeht. Nach den auch in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechtsverhältnissen, die sich insbesondere aus den zur mündlichen Verhandlung durch das Gericht eingeholten Auszügen aus dem Handelsregister sowie dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag der ... O. GmbH & Co. KG (Bl. 91 ff. der Behördenakte) ergeben, ist persönlich haftende Gesellschafterin der Verpächterin – ... O. GmbH & Co. KG – die B. O. GmbH, Kommanditist ist (mittlerweile allein) der Kläger. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B. O. GmbH ist der Kläger, dies mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. In dem Gesellschaftsvertrag der ... O. GmbH & Co. KG ist ferner vorgesehen, dass die Komplementärin – also die B. O. GmbH – als Geschäftsführerin verpflichtet ist, Weisungen der Gesellschafter zu befolgen (§ 6 Nr. 3 des Vertrags, Bl. 93 der Behördenakte). Der Kläger handelt somit sowohl als Vertreter der Verpächterin als auch als Pächter. Das Bestehen verbundener Unternehmen wird hierbei nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger die Verpächterin – ... O. GmbH & Co. KG – nur mittelbar als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin vertritt. Maßgeblich ist, dass die natürliche Person auch in diesem Fall die Unternehmen faktisch kontrolliert. Verfolgt die KMU-Definition das Ziel, die wirtschaftliche Realität der Unternehmen zu erfassen, kann es nicht darauf ankommen, ob die natürliche Person die Unternehmen unmittelbar als Gesellschafter beherrscht oder kraft ihrer Kontrolle über die die Unternehmen ihrerseits beherrschenden Gesellschaften. Auch in diesem Fall können die zu beurteilenden Unternehmen nicht als tatsächlich voneinander unabhängig gelten (vgl. zur europarechtlichen KMU-Definition Nowak, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2022, AGVO Art. 17 Rn. 14 unter Verweis auf EuGH, U.v. 27.2.2014 – C-110/13 – juris Rn. 31, 34). Daneben – und auch unabhängig davon – ist es nach der Zuwendungspraxis der Beklagten, die – wie ausgeführt – in Fußnote 14 zu Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie Niederschlag gefunden hat, nicht entscheidend, in welche Richtung die genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt gelten. Daher spielt es – anders als durch den Klägerbevollmächtigten wohl schriftsätzlich angenommen – keine Rolle, dass die Verpächterin nicht am Einzelunternehmen des Klägers beteiligt bzw. dies nicht möglich sei, da entsprechende Verhältnisse jedenfalls umgekehrt bestehen.
36
Auch eine Tätigkeit in einem sachlich benachbarten Markt im Sinne der vorgenannten Voraussetzungen liegt hier vor. Anders als der Klägerbevollmächtigte hierzu vorträgt, ist insoweit nicht zwingend (alleine) von der Bezifferung der Klassifikation der Wirtschaftszweige auszugehen (so auch die klägerseits wohl anderes verstandene Entscheidung des VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 39). Die in den FAQs unter Nr. 5.2 und Fußnote 24 niedergelegte Zuwendungspraxis geht vielmehr davon aus, dass als „benachbarter Markt“ der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung gilt, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe). Mehrere Unternehmen sind im Sinne der Überbrückungshilfe unter anderem immer dann in demselben oder in sachlich benachbarten Markt tätig, wenn sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise demselben Wirtschaftszweig gemäß der ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 zuordnen lässt. Darüber hinaus können mehrere Unternehmen auch dann in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sein, wenn dies nicht zutrifft. Benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Diese Herangehensweise entspricht im Übrigen – jedenfalls im Wesentlichen – auch den Überlegungen im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission (insb. S. 34), auf den in den FAQs unter Nr. 5.2, Fußnote 22, Bezug genommen wird.
37
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind der Kläger und die Verpächterin der Betriebsimmobilien auch ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig, weil sich – wie hier – bei Pachtverhältnissen in Bezug auf das Betriebsgrundstück oder Betriebsimmobilien die Dienstleistungen der Unternehmen ergänzen und voneinander abhängig sind. Die Verpächterin – ... O. GmbH & Co. KG – hat die Verwaltung eigenen Vermögens zum Gesellschaftszweck (Bl. 91 der Behördenakte) und verpachtet das Hotelgebäude und weitere Wohnungen an den Kläger (Bl. 84 der Behördenakte). Den Hotelbetrieb leistet sodann der Kläger, so dass die Leistung des einen Unternehmens jener des anderen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist: Beide Leistungen bauen aufeinander vertikal auf, denn ohne die Zurverfügungstellung der Immobilien durch den Verpächter fehlten dem Kläger wesentliche, hier sogar zentral notwendige Betriebsmittel und Betriebsstätten sowie umgekehrt ohne den Kläger der Verpächterin ein Hotelbetreiber (vgl. in ähnlicher Konstellation ebenso VG Augsburg, U.v. 5.7.2023 – Au 6 K 22.2060 – juris Rn. 29 f.; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.52 – juris Rn. 70 ff.; vgl. auch VG Halle (Saale), U.v. 11.11.2022 – 4 A 40/22 – juris Rn. 50 f.).
38
Die Annahme eines Unternehmensverbunds zwischen dem Kläger und der Verpächterin der Unternehmens Immobilien begegnet somit keinen Bedenken. Die klägerseits hiergegen im Übrigen vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend macht, ein Einzelkaufmann oder eine Einzelperson könne nach seiner Auffassung niemals Teil eines verbundenen Unternehmens sein, trifft dies jedenfalls für die hier einzig maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten nicht zu. Bereits aus Nr. 5.2 der FAQs – dort vierter Absatz – ergibt sich, dass die Beklagte jedenfalls im Rahmen der Zuwendungspraxis zu Zahlungen innerhalb von Unternehmensverbünden davon ausgeht, dass es sich bei natürlichen Personen als Gesellschafter und der jeweiligen Gesellschaft um ein verbundenes Unternehmen handeln kann: „Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafterinnen oder Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig […], sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt“. Auch der allgemeine Verweis der Klagepartei auf steuer- und beihilferechtliche Gründe, die hier einer Betrachtung als verbundenes Unternehmen entgegenstünden, führt nicht weiter. Wie bereits ausgeführt, bestimmt nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19). Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen und gegebenenfalls ein entsprechend autonomes und erweitertes Verständnis von verbundenen Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinien definieren und vollziehen (vgl. gerade im Zusammenhang des Vorliegens verbundener Unternehmen VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.52 – juris Rn. 78 f.; VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Die ebenfalls bereits dargelegte Befugnis zur typisierenden Erfassung des für die Vergabe der Zuwendung maßgeblichen Sachverhalts bringt es schließlich auch mit sich, dass die Beklagte in ihrem Zuwendungsvollzug – anders als durch den Klägerbevollmächtigten wohl angenommen, vgl. Schriftsatz vom 27. Dezember 2023 – nicht verpflichtet ist, tatsächliche oder rechtliche Gestaltungen, welche die jeweils antragstellenden Unternehmen insbesondere aus steuerlichen oder anderen Gründen oder schlicht unter Gesichtspunkten der betriebswirtschaftlichen Optimierung oder Praktikabilität vorgenommen haben, über die Kriterien der ständigen Zuwendungspraxis hinaus im Einzelfall zu berücksichtigen (VG München, U.v. 23.2.2024 – M 31 K 22.5466 – juris Rn. 37; VG Augsburg, U.v. 5.7.2023 – Au 6 K 22.2060 – juris Rn. 29).
39
Insgesamt ist es damit nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im konkreten Fall der Pachtzahlungen für die Unternehmensimmobilien davon ausgeht, dass es sich um nicht förderfähige Zahlungen im Unternehmensverbund handelt.
40
c) Die Beklagte hat weiterhin eine Reihe von Ausgaben als nicht förderfähig angesehen, die der Kläger dem Bereich der Kosten für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie) zugeordnet hat.
41
aa) Nach der ständigen Zuwendungspraxis förderfähig sind hierbei – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – wiederkehrende, als objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit sachlich wie zeitlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten sowie des Weiteren solche notwendigen Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Dabei geht die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis von einem engen Verständnis einer „Notwendigkeit“ im vorgenannten Sinne aus (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6 und Fußnote 17). Nicht förderfähig sind danach insbesondere Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte, bzw. Maßnahmen, die umgekehrt nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen sowie die Neuanschaffung oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht, oder allgemeine Reparaturarbeiten (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6; vgl. zum Ganzen z.B. VG Augsburg, U.v. 18.1.2023 – Au 6 K 22.2029 – juris Rn. 37; VG München, U.v. 26.9.2023 – M 31 K 22.5600 – juris Rn. 37; U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 36; U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 35; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 36).
42
bb) Auf Grundlage dieser Zuwendungspraxis geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die durch die Klagepartei im gerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt von Ausgaben für notwendige Instandhaltung weiter geltend gemachten Kosten nicht zu einer erhöhten Förderung führen. Geltend gemacht hat der Kläger im behördlichen Verfahren in den Fördermonaten Januar bis Juni 2021 umfangreiche Kosten für – nach eigener Darstellung, vgl. Bl. 77, 62 f. und 70 der Behördenakte – Erhaltungsaufwendungen und die Instandhaltung des Betriebs. Die Kosten betreffen dabei sachlich einen sehr weiten Bereich, der sich ausgehend von der vorgelegten Übersicht von laufenden Wartungs- und Reparaturkosten – etwa bei Aufzug, Heizung, Hebeanlage, Fahrzeug – bis hin zu einmaligen, allgemeinen Renovierungskosten – etwa Fassadenarbeiten – erstreckt. Auf die in der Behördenakte (Bl. 62 f. und 70) hierzu enthaltene Auflistung mit über 50 Einzelpositionen wird Bezug genommen.
43
(1) Die Einstufung eines Teils der hierbei geltend gemachten Kosten als nicht förderfähig – im Einzelnen ausgewiesen im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. September 2022 in den Gründen für die Teilablehnung, vgl. Bl. 117 der Behördenakte und Anlage 1 zur Klageschrift vom 10.10.2022 – ist jedenfalls auf Grundlage der klägerseitigen Angaben im Förderverfahren nicht zu beanstanden. Der bzw. die prüfende Dritte übermittelte im behördlichen Verfahren auf entsprechende Nachfrage der Beklagten zur Kostenposition u.a. eine tabellarische, nach den Fördermonaten sortierte Auflistung der Maßnahmen bzw. Kosten, die offenbar auf Grundlage der Buchführung mit den entsprechenden Buchungstexten kurz bezeichnet sind (Bl. 62 f. und 70 der Behördenakte). Ausgehend von den in dieser Weise dargelegten Kosten bzw. Maßnahmen übersieht die Klagepartei, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III gerade nicht jegliche in den Fördermonaten anfallenden Ausgaben für notwendige Instandhaltung und Wartung der Antragsteller nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie förderfähig sind. Es ist es nach der auch in den FAQs abgebildeten ständigen Zuwendungspraxis für eine Förderfähigkeit nicht ausreichend, dass thematisch einer Fixkostenposition zuzuordnende Kosten im Förderzeitraum anfallen und/oder nachgewiesen sind und allgemein zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (VG München, U.v. 26.9.2023 – M 31 K 22.5600 – juris Rn. 37).
44
Dementsprechend fehlt es bei den im Zuwendungsantrag unter dem Gesichtspunkt von Ausgaben für notwendige Instandhaltung und Wartung geltend gemachten Kosten sonach überwiegend an dem erforderlichen objektiv-typisierenden Zusammenhang der fraglichen Maßnahmen mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Dies gilt zunächst insbesondere für die Ausgaben bzw. Maßnahmen, die zur Instandsetzung bzw. Instandhaltung von Wirtschaftsgütern im April und Juni 2021 geltend gemacht wurden. Soweit den zum Teil sehr knapp gehaltenen, stichpunktartigen Texten in der Auflistung (Bl. 62 f. und 70 der Behördenakte) zu entnehmen, handelt es sich – soweit noch geltend gemacht – dabei insbesondere um Reparaturarbeiten an einer undichten Heizung sowie verstopften Grundleitungen, an der Fassade, eine WC-Reinigung, Reparaturen am Betriebsfahrzeug sowie an der Notstromversorgung und die Beseitigung von Schimmelstellen. Nach den ausgeführten Kriterien der ständigen Zuwendungspraxis erstattungsfähig wären notwendige Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Die Beklagte konnte zu Recht davon ausgehen, dass ein solcher Zusammenhang in Bezug auf die geltend gemachten Kosten nicht vorliegt. Insbesondere führt es nicht weiter, wenn die Klagepartei nunmehr im Klageverfahren maßgeblich darauf verweist, dass die Kosten bzw. Arbeiten letztlich Folge der Schließung von Teilen des Hotelkomplexes seien. Denn zum einen konnte die Beklagte – wie oben ausgeführt – zur Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abstellen, so dass der im Klageverfahren erfolgte Vortrag nicht mehr zu berücksichtigen war. Zum anderen führt das ergänzende Vorbringen auch in der Sache nicht zu einer anderen Beurteilung. Es handelt sich nicht um wiederkehrende, objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit zeitlich wie sachlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten, da es sich auch nach eigenem Vortrag der Klagepartei jeweils um Maßnahmen zur (Wieder-)Herstellung der Betriebsfähigkeit der jeweiligen Einrichtungen und damit bereits begrifflich um Instandsetzungs- bzw. Reparaturmaßnahmen handelte. Ob die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis solche Maßnahmen überhaupt als notwendige Instandhaltungskosten verstünde, kann vorliegend offen bleiben, da sie solche – wie mehrfach ausgeführt – nur bei Vorliegen auch und gerade eines objektiv typisierenden, sachlichen wie zeitlichen Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie fördert. Ein solcher wurde vorliegend indes auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen. Hingewiesen wurde im Wesentlichen darauf, dass die Arbeiten durch die Schließung des Gebäudekomplexes mangels Nachfrage veranlasst gewesen seien (vgl. insbesondere Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 13.10.2023). Auch dies belegt allerdings – abgesehen davon, dass dies auch im behördlichen Verfahren so nicht oder allenfalls ansatzweise dargestellt wurde (Bl. 70 der Behördenakte) – keinen unmittelbaren Zusammenhang gerade mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (vgl. in entsprechender Konstellation VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 43), zumal klägerseits gerade auf eine Schließung mangels Nachfrage und damit letztlich ein nur mittelbarer Ursachenzusammenhang vorgetragen wird. Auch der Verweis auf die zwingende Erforderlichkeit der Reparaturen zur Aufrechterhaltung des Betriebs – etwa im Zusammenhang des Betriebsfahrzeugs – führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn alleine eine wirtschaftliche Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit bestimmter Maßnahmen begründet nicht – wie bereits allgemein ausgeführt – eine Förderfähigkeit im Rahmen der Überbrückungshilfe.
45
(2) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten, die zur Beseitigung eines Wasserschadens dienten und in den Fördermonaten Februar, April und Juni 2021 geltend gemacht wurden. Es handelt sich dabei um Kosten für eine Neumöblierung und Elektroarbeiten, nicht näher bezeichnete Arbeiten wegen eines Wasserschadens, Arbeiten an der Heizung und Malerarbeiten (vgl. im Einzelnen im Bescheid vom 12. September 2022 in den Gründen für die Teilablehnung, Bl. 117 der Behördenakte und Anlage 1 zur Klageschrift vom 10.10.2022, sowie Bl. 62 f. und 70 der Behördenakte). Auch insoweit handelt es sich nicht um wiederkehrende, objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit zeitlich wie sachlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten, da es sich erneut nach eigenem Vortrag der Klagepartei jeweils um Maßnahmen zur (Wieder-)Herstellung der Betriebsfähigkeit der jeweiligen Einrichtungen und damit bereits begrifflich um Instandsetzungs- bzw. Reparaturmaßnahmen handelte, die nur bei Vorliegen auch und gerade eines objektiv typisierenden, sachlichen wie zeitlichen Zusammenhangs mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie förderfähig sind. Dass der Wasserschaden gerade Folge der Schließung des Hotels gewesen sei, da er aus diesem Grund nicht sofort bemerkt wurde, trägt die Klagepartei erstmals in der mündlichen Verhandlung vor. Dieser Umstand wäre mithin mit Blick auf den hier – wie ausgeführt – für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen. Er führt indes auch in der Sache nicht weiter, da es wie im Zusammenhang der übrigen geltend gemachten Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten jedenfalls an einem unmittelbaren Zusammenhang gerade mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie fehlt. Der Wasserschaden wäre nach dem Vortrag der Klagepartei lediglich (weiter) mittelbare Folge der Schließung des Gebäudes mangels Nachfrage.
46
Unabhängig davon, dass sich die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang des Wasserschadens damit bereits als in der Sache nicht förderfähig darstellen, konnte die Beklagte weiter in nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass es sich um Versicherungsleistungen handelt, die von der Überbrückungshilfe – so sie der Sache nach zu gewähren wäre – abzuziehen sind. Der Kläger bzw. die prüfende Dritte hat bei Antragstellung angegeben, dass die Versicherung drei gemeldete Schäden noch endabrechnen und zumindest anteilig die Kosten erstatten werde (Bl. 77 der Behördenakte). Die durch die Beklagte insoweit zur Anwendung gebrachte Zuwendungspraxis ist dabei bereits in Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6 niedergelegt: Danach sind Ausgaben für notwendige Instandhaltung u.a. nur dann förderfähig, wenn sie nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen). Damit besteht in der Zuwendungspraxis der Beklagten eine – im Übrigen sachlich ohne weiteres naheliegende – Subsidiarität der Überbrückungshilfe, soweit im Grundsatz förderfähige Kosten anderweitig erstattet werden. Dies spiegelt sich ferner bezüglich anderer, gleichartiger Förderprogramme und Versicherungsleistungen unter dem Gesichtspunkt der Betriebsschließung auch unmittelbar in der Zuwendungsrichtlinie (Nr. 4.3). Die hiergegen vorgebrachten Einwände seitens der Klagepartei greifen nicht durch. Insbesondere führt der Verweis auf Nr. 4.7 der FAQs nicht weiter, da dort ersichtlich lediglich der verfahrensmäßige Umgang mit Erstattungen aus Versicherungen thematisiert wird. Soweit dort ausgeführt wird, dass aus Versicherungen erhaltene Zahlungen, welche dieselben Fixkosten und den selben Zeitraum wie die beantragte Überbrückungshilfe abdecken, im Rahmen der Schlussabrechnung entsprechend berücksichtigt und von der Überbrückungshilfe abgezogen werden, mag dies eine Aussage zur Vorgehensweise insbesondere zur Berücksichtigung der konkreten Höhe der Versicherungsleistung sein. Daraus folgt indes nicht, dass durch Versicherungsleistungen abgedeckte Kosten umgekehrt (zwingend) im Rahmen der hier streitgegenständlichen vorläufigen Gewährung einer Überbrückungshilfe gewissermaßen vorübergehend als förderfähig anerkannt werden müssten. Ferner widerspricht die im gerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung der Klagepartei, im Zeitpunkt der Antragstellung habe weder eine Regelungszusage noch eine Anerkennung seitens der Versicherung vorgelegen (Schriftsatz vom 13.10.2023) den oben wiedergegebenen Angaben der prüfenden Dritten bei Antragstellung, wonach (nur) noch die Endabrechnung der Versicherung ausstehe.
47
(3) In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte schließlich die Förderfähigkeit von Kosten für Dekoration und Kissen für zwei Doppelzimmer, die im Fördermonat März 2021 geltend gemacht wurden, abgelehnt (vgl. Bescheid vom 12. September 2022 in den Gründen für die Teilablehnung, Bl. 117 der Behördenakte und Anlage 1 zur Klageschrift vom 10.10.2022, sowie Bl. 62 der Behördenakte). Nach der dargelegten ständigen Zuwendungspraxis, die in dieser Hinsicht ausdrücklich in den FAQs Niederschlag gefunden hat, ist die Neuanschaffung oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht, nicht förderfähig (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6). Ein Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist bei der Ausstattung mit Kissen und Dekoration nicht ansatzweise ersichtlich oder vorgetragen.
48
(4) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte entsprechend ihrer dargelegten Zuwendungspraxis im konkreten Fall durchaus eine Reihe von Wartungs(vertrags-)kosten anerkannt hat, namentlich etwa eine (monatliche) Aufzugswartung oder die Wartung von Kaffeemaschinen (vgl. Bl. 62 f. der Behördenakte). Diese Posten waren im behördlichen Verfahren als Wartungsmaßnahmen im oben genannten Sinne zu erkennen und führten dementsprechend zu einer Förderung.
49
Die mithin in der Sache nicht zu beanstandenden Kürzungen der förderfähigen Kosten für notwendige Instandhaltung und Wartung (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie) führt weiterhin zu einer Reduzierung der anteiligen Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III (Eigenkapitalzuschuss) nach Nr. 3.1 Satz 8 der Zuwendungsrichtlinie, wie im streitgegenständlichen Bescheid unter den Gründen für die Teilablehnung (Bl. 117 der Behördenakte) ausgeführt. Gleiches gilt für die pauschalierte bzw. anteilige Berücksichtigung von Personalaufwendungen (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. m der Zuwendungsrichtlinie vgl. im Einzelnen Bl. 34 ff. der Behördenakte). Die Kürzung begegnet somit auch der Höhe nach keinen Bedenken.
50
d) Eine Förderung teilweise abgelehnt hat die Beklagte schließlich in Bezug auf Kosten, die unter dem Gesichtspunkt von Hygienemaßnahmen geltend gemacht wurden. Auch dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
51
aa) Ausgehend von der Zuwendungsrichtlinie (Nummer 3.1 Satz 1 Buchst. p) kann Überbrückungshilfe auch für Hygienemaßnahmen beantragt werden. Nach der ständigen Zuwendungspraxis hierzu, die insbesondere in den FAQs Niederschlag gefunden hat bestimmt sich der Gegenstand der insoweit förderfähigen Maßnahmen maßgeblich auf Grundlage der FAQs (Nr. 2.4, darunter Nr. 16 sowie Anhang 4) und ist durch die dort ersichtlichen, beispielhaft aufgezählten Fördergegenstände geprägt. Förderfähig sind danach insbesondere die Anschaffung oder Nachrüstung mobiler Luftreiniger, nicht-bauliche Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche, weiterhin Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen (Schnelltests, Desinfektionsmittel, Schutzmasken, Handtrockner, Dampfreiniger), die Schulung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen oder Kundenzählgeräte. Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQs entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (d.h. Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen oder dauerhaften Investitionscharakter aufweisen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (z.B. Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Weiterhin gilt im Bereich der Hygienemaßnahmen, dass diese Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein müssen. Eine Begründung und Einzelfallprüfung der Maßnahmen ist in jedem Fall erforderlich. Die Liste in den FAQs benennt weiter nur beispielhaft Fördergegenstände und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall (vgl. insbesondere Anhang 4 zu den FAQs; zur Zuwendungspraxis z.B. BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 11; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.661 – juris Rn. 141; VG München, U.v. 26.9.2023 – M 31 K 22.5600 – juris Rn. 43; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 40, U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 45).
52
bb) Bei den vorliegend abgelehnten Zuwendungspositionen handelt es sich um Kosten für die Anschaffung eines Gasgrills, von Kissen für Bänke in der Außengastronomie, Kissenboxen, Wärmedecken und Geschirr für die Außengastronomie sowie Gasflaschen für Heizstrahler. Ferner wurde die Förderung für den Austausch vorhandener Duschvorhänge in Duschkabine abgelehnt (vgl. Bescheid vom 12. September 2022 in den Gründen für die Teilablehnung, Bl. 117 der Behördenakte und Anlage 1 zur Klageschrift vom 10.10.2022). Zu den sämtlich im Fördermonat Juni 2021 geltend gemachten Kosten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hierbei insgesamt lediglich ein Betrag von 22.077,62 EUR abgelehnt wurde (vgl. insbesondere die Zusammenstellung auf Bl. 38 der Behördenakte). Dieser setzt sich – wie ausdrücklich aus dem streitgegenständlichen Bescheid zu entnehmen – aus 20.000,- EUR Kosten für den Ersatz vorhandener Duschvorhänge und (noch) insgesamt 2.077,62 EUR für die Einrichtungsgegenstände in der Außengastronomie zusammen. Die seitens des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 13. Oktober 2023 in diesem Zusammenhang aufgeführten Zahlen für die Außengastronomie und den Gesamtaufwand der „hygienischen Maßnahmen“ dürften demnach jedenfalls rechenfehlerhaft sein und wohl auf einer versehentlichen Addition der vorgenannten Zahlen beruhen. Zu bemerken ist weiterhin, dass die Beklagte im konkreten Einzelfall in vergleichsweise umfänglicher Weise – überschlägig im höheren fünfstelligen Bereich über mehrere Fördermonate – die ausdrückliche Neuerrichtung einer Außengastronomie (Bl. 72 der Behördenakte) in Form der Bestuhlung oder etwa Heizpilzen gefördert hat (vgl. zu einschränkenden Aspekten gerade bei der erstmaligen Schaffung einer Außengastronomie etwa BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 22; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.661 – juris Rn. 141).
53
Hinsichtlich der in Bezug auf die Errichtung der Außengastronomie noch (ergänzend) geltend gemachten Gegenstände – Anschaffung eines Gasgrills und von Gasflaschen, von Kissen, Kissenboxen, Wärmedecken und Geschirr zu einem Betrag von 2.077,62 EUR – verweist die Beklagte schriftsätzlich in nicht zu beanstandender Weise darauf, dass es sich um die allgemein vorzuhaltende Ausstattung eines Hotelbetriebs handelt. Sie weisen ferner keine Nähe zu den – wie dargelegt – beispielhaft in den FAQs aufgezählten, ggf. förderfähigen Hygienemaßnahmen auf. Das Erfordernis der Anschaffung von Arbeitsmitteln oder Einrichtungsgegenständen für den Außenbereich mag sich zwar mittelbar aus einer pandemiebedingten Verlagerung nach draußen ergeben, allerdings sind nach der Zuwendungspraxis der Beklagten erhöhte Anforderungen an den Pandemiezusammenhang zu stellen als die reine Kausalität oder auch nur Sach- oder Betriebsdienlichkeit (VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 – Au 6 K 22.661 – juris Rn. 141). Unabhängig davon ist festzustellen, dass das nach der ständigen Zuwendungspraxis und in den FAQs ausdrücklich festgehaltene Erfordernis eines schlüssigen Hygienekonzepts nicht eingehalten ist. Zwar findet sich in den Behördenakten (Bl. 72) eine „Erläuterung Außengastronomie“, die sich indes auf die Begründung beschränkt, wonach das Gästeaufkommen im geschlossenen Frühstücksraum sowie an der Hotelbar zu entzerren sei und den Gästen die Möglichkeit geboten werden solle, an der frischen Luft zu konsumieren. Nähere Ausführungen, weshalb gerade die neu beschafften Einrichtungsgegenstände Teil eines pandemiebedingten Hygienekonzepts gewesen sein sollen, fehlen (vgl. in ähnlicher Konstellation BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 23).
54
Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des geltend gemachten Betrags von 20.000,- EUR für den Austausch der Duschvorhänge in Duschkabinen in einem gesamten Gebäudeteil. Die Maßnahme weist bereits dem Grunde und dem Erscheinungsbild nach keine ausreichende Nähe zu den Maßnahmen auf, die im Rahmen der Überbrückungshilfe bei typisierender Betrachtung durch die Beklagte als Hygienemaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden. Insbesondere aus den oben genannten, in den FAQs enthaltenen Beispielen wird deutlich, dass die möglichen Fördergegenstände im Wesentlichen temporärer Natur mit dem Ziel der Existenzsicherung sind, nicht aber – wie vorliegend der Komplettaustausch von Duschvorhängen in einem Gebäudeteil, vgl. Bl. 75 der Behördenakte – substantielle, dauerhafte Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen darstellen, die bereits nach ihrem Charakter vorwiegend einen von der Pandemie unabhängigen Zweck erfüllen. Dass der Austausch der Duschvorhänge generell und in der tatsächlich erfolgten Dimension zur Überbrückung und Existenzsicherung erforderlich gewesen wäre, ist zwar im behördlichen Verfahren seitens der Klagepartei behauptet worden (Bl. 74 der Behördenakte), nähere Angaben zu einem dahinter stehenden Hygienekonzept fehlen indes (vgl. zum Austausch von Bodenbelägen als Hygienemaßnahme BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 11 ff.; ähnlich in Bezug auf WC-Sanierungen zur Umsetzung von Hygienekonzepten VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 48).
55
Die teilweise Ablehnung der Förderung der unter dem Gesichtspunkt von Hygienemaßnahmen beantragten Kosten im dargestellten Umfang ist damit nicht zu beanstanden.
56
4. Die seitens des Klägerbevollmächtigten zuletzt schriftsätzlich (Schriftsatz vom 27.2.2024) und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten verfahrens- und datenschutzrechtlichen Aspekte führen im hier relevanten Kontext nicht weiter. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wie die Überlegungen zum behördeninternen Ablauf, zur Bevollmächtigung der Beklagtenbevollmächtigten und die dargestellten datenschutzrechtlichen Aspekte den in diesem Verfahren inmitten stehenden Anspruch des Klägers auf eine weitere Überbrückungshilfe begründen könnten. Mit der geltend gemachten verfahrensrechtlichen „Unwirksamkeit des Aufhebungs-, Ablehnungs-, Rückforderungsbescheids“ – ein solcher ist hier im Übrigen überhaupt nicht gegenständlich, vgl. bereits Anlage 1 zur Klageschrift vom 10. Oktober 2022 – wäre allenfalls die Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des teilweise bewilligenden Bescheids infrage gestellt. Der seitens des Klägers begehrte Anspruch auf eine (erhöhte) Überbrückungshilfe könnte sich daraus nicht ergeben.
57
5. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
B)
58
Der seitens des Klägerbevollmächtigten ausdrücklich gestellte Hilfsantrag, gerichtet auf die Bewilligung einer weiteren Überbrückungshilfe III in Höhe von 218.575,- EUR unter Berücksichtigung der Fixkosten eines mit dem Kläger verbundenen Unternehmens – der ... O. GmbH & Co. KG – führt nicht weiter.
59
Zunächst handelt es sich hierbei bereits nicht um einen Hilfsantrag im Sinne einer eventualen Klagehäufung (§ 44 VwGO), da derselbe Anspruch – hier auf eine weitere Überbrückungshilfe III – lediglich auf einen weiteren rechtlichen Gesichtspunkt bzw. Sachverhalt – hier die Berücksichtigung von Fixkosten eines verbundenen Unternehmens – gestützt wird (vgl. etwa Sodan, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44 Rn. 8; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, § 44 Rn. 4). Anders gewendet umfasst der im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsantrag auch eine betragsmäßig geringere Verpflichtung unter einem anderen oder weiteren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt.
60
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuwendung in dem im gerichtlichen Verfahren hilfsweise beantragten Umfang von 218.575,- EUR unter Berücksichtigung zusätzlicher Fixkosten der ... O. GmbH & Co. KG für den Förderzeitraum, da es insoweit bereits an einer entsprechenden Antragstellung fehlt. Die Berücksichtigung der Fixkosten dieses verbundenen Unternehmens setzte einen entsprechenden Antrag voraus: Nach Nr. 2.4 Satz 4 der Zuwendungsrichtlinie darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden, im Rahmen dessen diese Umstände konkret zu erklären wären (Nr. 7.1 Satz 3 Buchst. g der Zuwendungsrichtlinie). Im konkreten Fall ist lediglich ein Antrag für das Unternehmen des Klägers gestellt, in dem ausdrücklich angegeben wurde, dass das Unternehmen nicht Teil eines Unternehmensverbundes sei (Bl. 1 der Behördenakte). Ein konsolidierter Antrag für den Unternehmensverbund wurde mithin nicht gestellt (vgl. VG München, U.v. 10.5.2023 – M 31 K 21.6532 – juris Rn. 38).
61
Die etwaige Förderung von Fixkosten der ... O. GmbH & Co. KG ist auch nicht eine nur unwesentliche Änderung, die gegebenenfalls einer Berücksichtigung im gerichtlichen Verfahren ohne Behandlung in einem vorgelagerten Verwaltungsverfahren zugänglich wäre (Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 37 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 14.1.1971 – IV B 101.70 – juris). Das hier inmitten stehende Verfahren zur Gewährung einer freiwilligen finanziellen Zuwendung des Staates ist – wie ausgeführt – maßgeblich durch die ständige Zuwendungspraxis der zuständigen Behörde geprägt, die hierbei auch und gerade die materiellen Maßstäbe der Zuwendungsvergabe setzt. Jedenfalls dann, wenn – wie hier mit der Einbeziehung eines weiteren Verbundunternehmens – grundlegende Veränderungen der Antragstellung erfolgen sollen, kann von dem allgemein geltenden Erfordernis der vorherigen Antragstellung im Verwaltungsverfahren daher nicht abgesehen werden (vgl. in prozessualem Kontext eingehend VG München, U.v. 23.2.2024 – M 31 K 22.5466 – juris Rn. 16 f.).
62
Dementsprechend hat der Bevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die verfahrensmäßige Zuwendungspraxis der Beklagten dahingehend konkretisiert, dass eine nachträgliche Integration des Verbundunternehmens in den gestellten Antrag (erst) im Rahmen der Schlussabrechnung möglich sei. In diesem Rahmen könnten ggf. förderfähige Fixkosten des Verbundunternehmens ... O. GmbH & Co. KG berücksichtigt werden. Im hier inmitten stehenden Verfahren zur streitgegenständlichen vorläufigen Gewährung der Überbrückungshilfe III ist dies somit nicht (mehr) möglich.
63
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
64
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.