Titel:
Nachbarantrag gegen eine Abgrabungsgenehmigung für eine Kiesgrube
Normenketten:
UVPG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2, Abs. 4
BayAbgrG Art. 8, Art. 9
UmwRG § 4
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
Leitsatz:
Für die Beantwortung der Frage, ob bei der Änderung eines Vorhabens, für das keine UVP durchgeführt worden ist, für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung nach § 7 UVPG durchzuführen ist, kommt es allein darauf an, ob die Abbaufläche des Gesamtvorhabens in seiner geänderten Gestalt den Schwellenwert überschreitet. Eine Regelung wie Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 BayAbgrG, wonach es nur auf die Größe der „offenen Grube“, dh auf (noch) nicht renaturierte oder rekultivierte Flächen ankommt, enthält das UVPG nicht. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarn (erfolgreich), Nachbarrechtsbehelf gegen Abgrabungsgenehmigung für Kiesgrube, Abgrabungsgenehmigung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Drittschutz, Vorprüfung, Kiesgrube, Änderungsvorhaben, Erweiterung, Bestimmtheit, Betriebsbeschreibung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 10.01.2025 – 1 CS 24.1368
Fundstelle:
BeckRS 2024, 19235
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom … März 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2023 wird angeordnet.
II. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Februar 2023 (Az. … AG BG) erteilte Abgrabungsgenehmigung in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2023 (Az. … BA BG).
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 541, Gemarkung A., das mit einem von ihr bewohnten Wohnhaus bebaut ist.
3
Die Beigeladene ist ein im Sand- und Kiesabbau tätiges Unternehmen. Sie betreibt auf Grundlage der Genehmigung vom 5. Februar 2018 (Az. …) eine Kiesgrube auf den Grundstücken Fl.Nr. 540/1, 542/1 und 543, jeweils Gemarkung A. (sog. Kiesgrube „M. West I“). Eine Erweiterung des Kiesabbaus auf die Grundstücke Fl.Nr. 538 und 538/1, jeweils Gemarkung A., wurde mit Bescheid vom 25. September 2021 (Az. … AG BG) genehmigt (sog. Kiesgrube „M. West II“).
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Mit Antrag vom 30. Mai 2022 beantragte die Beigeladene die Erweiterung des Kiesabbaus (Trockenabbauverfahren) auf die Grundstücke Fl.Nr. 539, 540/1, 540/2, 542/1, 543, 544, jeweils Gemarkung A., sowie auf die Grundstücke Fl.Nr. 122/3, 122/4, 122/5, 123/3, 123/4, jeweils Gemarkung R. (sog. Kiesgrube „M. West III“) sowie eine Tektur der Abgrabungsgenehmigung vom 5. Februar 2018 (Az. …). Der Kiesabbau soll in drei Abschnitten erfolgen, zunächst auf den Grundstücken FlNrn. 544 und 542/1, Gemarkung A. (Abbauabschnitt 1, Kiesgrube „M. West II“), anschließend auf den Grundstücken FlNrn. 123/3 und 123/4, Gemarkung R. (Abbauabschnitt 2, Kiesgrube „M. West III“), und schließlich auf den Grundstücken FlNrn. 122/3,122/4,122/5, Gemarkung R., sowie Grundstück Flurnummer 540/2, Gemarkung A. (Abschnitt 3, ebenfalls Kiesgrube „M. West III“). Vor Beginn des beantragten Abbaus bzw. eines neuen Abbauabschnitts sollen die bisherigen offenen Abbauflächen rekultiviert werden, sodass sich die offene Gesamtfläche stets zwischen 7,2 und 8,4 ha bewegt. Zu den umliegenden Grundstücken soll ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden.
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Im Flächennutzungsplan der Stadt A. sind die Vorhabengrundstücke als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt, im Regionalplan als Vorranggebiet für Kies und Sand ausgewiesen und dies als Ziele der Raumordnung gekennzeichnet.
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Unter dem 4. Juli 2022 nahm die Untere Immissionsschutzbehörde zu dem Vorhaben Stellung und erklärte, dass dem geplanten Vorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nichts entgegenstehe.
7
Unter dem 7. Juli 2022 nahm die Stabsstelle Bodenschutz im Landratsamt zu dem Vorhaben Stellung. Sie führte aus, auf den Vorhabengrundstücken FlNr. 539 und 540/1 (Randbereich) befinde sich die am 31. Dezember 1980 stillgelegte Deponie „L.“. Die Fläche sei am 9. Juli 2012 aus dem Altlastenverdacht entlassen worden. Bei der Teil-/Vollauskiesung um einen Altdeponiekörper könnten potentiell verschiedene Gefahren auftreten, namentlich eine Gefährdung der Standsicherheit, eine Veränderung des Wasserhaushalts im Abfallkörper sowie diffuse Deponiegasaustritte. Letztere seien jedoch in der gegenwärtigen sog. Gasphase nicht mehr zu erwarten bzw. allenfalls sehr gering.
8
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht wurde vom Antragsgegner nicht durchgeführt.
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Mit Bescheid vom 8. Februar 2023 genehmigte der Antragsgegner die Erweiterung „M. West III“ (Nr. 1 des Bescheids) sowie die beantragte Tektur (Nr. 2 des Bescheids). Der Bescheid war mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehen, insb. zum Immissionsschutz.
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Der Bescheid vom 8. Februar 2023 wurde der Antragstellerin am 14. Februar 2023 zugestellt. Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom … März 2023, bei Gericht elektronisch eingegangen am selben Tag, Klage erhoben (Az. M 1 K 23.1175).
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Mit Schreiben vom 11. September 2023 beantragte die Beigeladene die Änderung der Nebenbestimmung Nr. 32 des Bescheids vom 8. Februar 2023 (Erhöhung der Abbaumenge von 100.000 m3 auf 200.000 m3 pro Jahr, gleichzeitig Verringerung der voraussichtlichen Abbaudauer von 12 Jahren auf 6 Jahre) und legten zwei immissionsschutztechnische Gutachten zum Schallschutz (Stand: 30. Mai 2023) bzw. zur Luftreinhaltung (Stand: 25. Mai 2023) vor.
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Die Untere Immissionsschutzbehörde nahm hierzu unter dem 10. Oktober 2023 Stellung und schlug nur kleinere Änderungen der Immissionsschutzauflagen vor.
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Mit Bescheid vom 19. Dezember 2023 erließ der Antragsgegner einen Änderungsbescheid, änderte insbesondere die Nebenbestimmung Nr. 32 wie beantragt sowie die übrigen Nebenbestimmungen im Wesentlichen wie von der Unteren Immissionsschutzbehörde vorgeschlagen ab. Ferner wurde der Genehmigung die aktualisierte Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2022 mit Stand vom 11. September 2023 zugrunde gelegt.
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Mit Schriftsatz vom ... Januar 2024 hat die Antragstellerin den Bescheid vom 19. Dezember 2023 in ihren Klageantrag in der Hauptsache einbezogen.
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Mit ihrem am … Februar 2024 bei Gericht elektronisch eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begehrt die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 8. Februar 2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2023 anzuordnen. Der Bescheid vom 8. Februar 2023 sei unbestimmt. Die zum Gegenstand und Bestandteil dieses Bescheids gemachten Unterlagen seien lückenhaft und widersprüchlich. Es sei nicht zuverlässig erkennbar, welche Unterlagen mit einem Genehmigungsvermerk versehen worden seien. Insbesondere sei unklar, welche Betriebsbeschreibung Gegenstand und Bestandteil des Bescheids geworden sei. Die Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2022 sei zu ungenau und widerspreche dem Erläuterungsbericht. In dem Bescheid vom 8. Februar 2023 sei eine Betriebszeit von täglich maximal 10 Stunden in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr an Werktagen (d.h. mit Samstag) genehmigt. Die immissionsschutzrechtlichen Gutachten beruhten hingegen auf der Annahme einer Betriebszeit von Montag bis Freitag (d.h. ohne Samstag), 7:00 bis 17:00 Uhr. Aus dem Immissionsschutzgutachten ergebe sich ferner eine Überschreitung der Richtwerte für Lärm und Staub. Den Gutachten sei auch nichts zu den Fahrwegen innerhalb des Betriebsgeländes zu entnehmen. Es werde keine tägliche, sondern nur die jährliche Abbaumenge/-fläche festgelegt. Auf den Grundstücken FlNrn. 539 und 540/1, jeweils Gemarkung A. befinde sich die Altdeponie „L.“, die von der Teil-/Vollauskiesung betroffen sein könne. Der Bescheid enthalte hierzu keine Auflagen, insbesondere zum Schutze der Nachbarschaft gegen diffuse Deponiegasaustritte. Auch das für die Änderung einer Altdeponie erforderliche eigene Verfahren sei nicht durchgeführt worden. Eine UVP sei unterblieben, obwohl sie erforderlich gewesen sei. Ob das Abgrabungsgrundstück tatsächlich im Bereich des Vorranggebiets für Kies und Sand liege, lasse sich nicht eindeutig erkennen. Schließlich werde auch der in den Richtlinien für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden (Allgemeines Ministerialblatt – AllMBl. – 1995, S. 589) angegebene Sicherheitsabstand von 10 m zu dem Grundstück der Antragstellerin unterschritten.
16
Die Antragstellerin beantragt,
17
Die aufschiebende Wirkung der Klage (gerichtliches Az. 1 K 23.1175) gegen den Bescheid des Landratsamts A. vom 08.02.2023 (behördliches Az. … AG BG), in dem dem Bauherrn I. GmbH & Co. KG nebst Tektur (Änderungsgenehmigung) eine Abgrabungsgenehmigung bezüglich des Bauortes Gemarkung R., FlNrn. 540/2, 540/1, 539, 542/1, 543, 544 erteilt wird, in der Gestalt des Änderungsbescheids des Landratsamts A. vom 19.12.2023 (behördliches Aktenzeichen … AG BG), wird angeordnet.
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Der Antragsgegnerbeantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
19
Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen Schriftsatz im Hauptsacheverfahren vom 21. Dezember 2023 und führt ergänzend aus: Gegenstand der Abgrabungsgenehmigung sei die Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2022 mit Stand vom 11. September 2023. Aus den immissionsschutzrechtlichen Gutachten ergebe sich die behauptete Überschreitung der Richtwerte für Staub und Lärm nicht. Aufgrund der abgeschlossenen Rekultivierung der Flächen FlNrn. 538 und 538/1 und der weiteren, abschnittsweisen Rekultivierung sei gewährleistet, dass der offene Abbaubereich deutlich unter 10 ha liege. Deshalb habe es auch einer UVP nicht bedurft.
20
Die Beigeladene beantragt wörtlich:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz abgewiesen.
21
Sie führt im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei in Bezug auf die von ihm ausgehenden Emissionen (insb. Lärm und Staub) unbedenklich und verletze die Antragstellerin auch im Übrigen nicht in ihren Rechten.
22
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte, auch des Hauptsacheverfahrens.
23
Der zulässige Antrag ist begründet. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 8. Februar 2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2023 hat nach summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg, da die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche Vorprüfung nicht durchgeführt worden ist. Hierauf kann sich die Klägerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG berufen.
24
1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayAbgrG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat.
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2. Der Antrag ist auch begründet. Da die von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben wird, gewichtet die Kammer im Rahmen der von ihr vorzunehmenden eigenen, originären Ermessensentscheidung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin höher als das Interesse am Vollzug der streitgegenständlichen Genehmigung.
26
Das Gericht hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden eigenen Ermessensentscheidung abzuwägen, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Eilantrags. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2017- 15 CS 17.1675 – juris Rn. 11; B.v. 7.11.2022 – 15 CS 22.1998 – juris Rn. 25; BVerwG, B.v. 11.11.2020, 7 VR 5.20 – juris Rn. 8).
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Die von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich Erfolg haben, da sie nach summarischer Prüfung voraussichtlich zulässig und begründet ist.
28
2.1. Gegenstand der Klage in der Hauptsache ist der Bescheid vom 8. Februar 2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2023.
29
Die mit Schriftsatz vom … März 2023 erhobene Klage richtete sich zunächst nur gegen den ursprünglichen Bescheid vom 8. Februar 2023, ebenso der Klageantrag im Schriftsatz vom … Mai 2023. Der Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2023 ist auch nicht automatisch Gegenstand des Verfahrens geworden, da die VwGO für diesen Fall – anders als § 96 Abs. 1 SGG und § 68 Satz 1 FGO – keine dahingehende Regelung enthält (BVerwG, B.v. 1.9.2020 – 4 B 12/20 – juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 79 Rn. 30a).
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Er wurde jedoch von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom ... Januar 2024, elektronisch eingegangen bei Gericht am selben Tag, innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihre Klage miteinbezogen (zum Erfordernis der Fristwahrung und den Ausnahmen hierzu s. BVerwG, U.v. 11.11.2020 – 8 C 22/19 – juris Rn. 17 ff.).
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Ein dahingehender prozessualer Wille ergibt sich klar aus der Formulierung: „Der Klageantrag wird wie folgt geändert:“, in dem Schriftsatz vom ... Januar 2024 sowie der erstmaligen Aufnahme des Bescheids vom 19. Dezember 2023 in den Klageantrag zu I.
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Die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2023 war auch zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um einen Fall des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (so Milstein, NVwZ 2021, 567, 567 f.) oder um eine Klageänderung nach § 91 VwGO handelt (für letzteres ohne Begründung BVerwG, U.v. 11.11.2020 – 8 C 22/19 – juris Rn. 17 ff.), denn die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2023 war nach Auffassung der Kammer jedenfalls sachdienlich, da zwischen dem ursprünglichen Bescheid und dem Änderungsbescheid ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, sodass der Streitstoff im Wesentlichen unverändert bleibt und die Zulassung der Klageänderung der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten dient (zu den Kriterien der Sachdienlichkeit vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 29 ff.).
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2.2. Die Klage wird voraussichtlich Erfolg haben.
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Eine Anfechtungsklage ist begründet, soweit der der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es genügt demnach nicht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig ist. Die Anfechtungsklage hat vielmehr nur dann Erfolg, wenn der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist. Ist der Kläger – wie hier die Antragstellerin und Klägerin im Hauptsacheverfahren – nicht Adressat des Verwaltungsaktes, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist grundsätzlich erforderlich, dass Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift rechtswidrig ist, die den Kläger als Dritten zu schützen bestimmt ist. Bei einem Nachbarrechtsbehelf gegen eine Abgrabungsgenehmigung kommt es demnach darauf an, ob diese gegen im abgrabungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfende drittschützende Rechtsnormen verstößt (vgl. nur BayVGH, B.v. 30.9.2019 – 9 CS 19.967 – juris Rn. 21).
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2.2.1. Die Abgrabungsgenehmigung vom 8. Februar 2023 ist rechtswidrig, weil die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche Vorprüfung nicht durchgeführt worden ist. Diese Vorschriften waren im abgrabungsrechtlichen Genehmigungsverfahren gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG i.V.m. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO als sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen zu prüfen. Hierauf kann sich die Klägerin im Hauptsacheverfahren gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch berufen. Denn unabhängig davon, ob man § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ein subjektiv-öffentliches Recht entnehmen will oder nicht (ablehnend BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 30/10 – juris Rn. 19 ff.; anders die Gesetzesmaterialien, siehe BT-Drs. 16/2495, S. 14 und BT-Drs. 17/10957, S. 17: „besteht hiergegen das subjektiv-öffentliche Rügerecht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ sowie Teile der Literatur, z.B. Franzius in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 4 UmwRG Rn. 11 ff.; Schlacke, NVwZ 2014, 11, 15), führt diese gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO auch auf Klagen natürlicher Personen anwendbare Norm jedenfalls zu einer Erweiterung des sonst auf drittschützende Normen begrenzten Prüfungsumfangs und ermöglicht eine Aufhebung auch dann, wenn der Kläger im Übrigen nicht in seinen Rechten verletzt ist (BVerwG, U.v. 25.5.2016 – 3 C 2/15 – juris Rn. 33; U. v. 22.10.2015 – juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 10.7.2019 – 22 B 17.124 – juris Rn. 40). Diese Vorschrift ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG auch sachlich anwendbar, da es sich bei der angegriffenen Abgrabungsgenehmigung um eine Zulassungsentscheidung i.S.v. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG handelt und für das Vorhaben aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Nr. 2.1.2. der Anlage zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann.
36
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 UmwRG insbesondere dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist.
37
Im vorliegenden Fall war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nach § 1 Abs. 1 Nummer 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2, Abs. 4, § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 2.1.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich.
38
Der sachliche Anwendungsbereich des UVPG ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG eröffnet, da die beantragte Erweiterung einer Kiesgrube auf insgesamt mehr als 10 ha ein in Nr. 2.1.2 aufgeführtes Änderungsvorhaben i.S.d. § 2 Abs. 4 Nr. 2 UVPG darstellt.
39
Nach §§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG ist bei der Änderung eines Vorhabens, für das keine UVP durchgeführt worden ist, für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung nach § 7 UVPG durchzuführen, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert (Größen- oder Leistungswert) für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 2.1.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist bei Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von 10 ha bis weniger als 25 ha eine allgemeine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen. Dabei kommt es allein darauf an, ob die Abbaufläche des Gesamtvorhabens in seiner geänderten Gestalt den Schwellenwert überschreitet. Eine Regelung wie Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 BayAbgrG, wonach es nur auf die Größe der „offenen Grube“ (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 2.12.1999 betreffend Vollzugshinweise zum Bayerischen Abgrabungsgesetz – II B 4 – 8700.1 – 001/99 – Nr. 1.8.2.0.2), d.h. auf (noch) nicht renaturierte oder rekultivierte Flächen ankommt, enthält das UVPG nicht. Ohne eine solche, den Vorhabenträger privilegierende Regelung bleibt es dabei, dass das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt zu betrachten ist. Andernfalls könnten die Vorgaben des UVPG durch die abschnittsweise Durchführung des Vorhabens i.S. einer „Salami-Taktik“ umgangen werden (vgl. BayLT-Drs. 14/994, S. 22). Demnach hätte im vorliegenden Fall eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt werden müssen, denn durch die beantragen Erweiterung würde sich die Gesamtfläche des Vorhabens auf mehr als 10 ha ausdehnen. Im Abgrabungsplan wird die Fläche des geplanten Vorhabens mit ca. 11,5 ha angegeben, bei Zusammenrechnung der Flächen der Vorhabengrundstücke ergäbe sich sogar eine größere Gesamtfläche.
40
Eine solche Vorprüfung ist nicht nach § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 7 UVPG in den beigezogenen Behördenakten dokumentiert und auch tatsächlich nicht durchgeführt worden. Soweit in den von der Beigeladenen vorgelegten immissionsschutztechnischen Gutachten auf das Erfordernis einer Umweltprüfung eingegangen wird, handelt es sich nicht um eine Vorprüfung i.S.d. § 7 UVPG. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Prüfung nicht durch die zuständige Behörde durchgeführt worden ist. Zudem handelt es sich ersichtlich nicht um eine „überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG, sondern lediglich um eine knappe Prüfung der Voraussetzungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 8 BayAbgrG .
41
Dass nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 BayAbgrG bei Erweiterungen von Abgrabungen, die nach dem 13. März 1999 ohne Durchführung einer UVP genehmigt worden sind, grundsätzlich dann keine UVP nach Absatz 1 durchzuführen ist, wenn die bei Abgrabungsbeginn noch nicht rekultivierten oder renaturierten Flächen 10 ha nicht überschreiten, vermag daran nichts zu ändern. Bezugspunkt dieser Regelung ist ausweislich ihres klaren Wortlauts allein Art. 8 Abs. 1 BayAbgrG („Absatz 1 gilt auch für …“). Diese Vorschrift des Landesrechts sieht die unbedingte Durchführung einer UVP bei Neuvorhaben grundsätzlich bereits dann vor, wenn die Abbaufläche 10 ha überschreitet. Damit geht das bayerische Landesrecht über § 6 UVPG i.V.m. Nr. 2.1.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG hinaus, wonach eine unbedingte UVP-Pflicht nur für Steinbrüche mit einer Abbaufläche ab 25 ha besteht. Angeordnet wird dabei indes nur eine UVP nach Landesrecht, d.h. nach § 78a BayVwVfG. Diese Vorschrift verweist zwar weitgehend auf die Regelungen des UVPG, was an der Zuordnung der Regelungen zum bayerischen Landesrecht jedoch nichts ändert (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2020 – 3 C 3.19 – juris Rn. 22 ff.). Art. 8 Abs. 2 BayAbgrG regelt lediglich – gegenüber Art. 8 Abs. 1 BayAbgrG einschränkend, wann eine UVP-Pflicht für Erweiterung von Abgrabungen nach Landesrecht nicht durchzuführen ist.
42
Dieser textliche Befund wird abgestützt durch einen Blick auf den zeitlichen Ablauf der Gesetzgebung auf Bundes- und Landesebene, der gegen die Annahme eines im Wortlaut möglicherweise nur unvollkommen zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers spricht, von Bundesrecht abzuweichen: Das UVPG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I, S. 205) geschaffen. Dabei gehörten Steinbrüche nicht zu den in dem Anhang und der Anlage zu diesem Gesetz genannten UVPpflichtigen Vorhaben. Dies änderte sich vor dem Hintergrund der RL 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der RL 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73 v. 14.3.1997, S. 5), durch welche eine UVP bei Steinbrüchen mit einer Abbaufläche von mehr als 25 ha unionsrechtlich vorgeschrieben und der mitgliedstaatliche Spielraum hinsichtlich kleinerer Steinbrüche eingeschränkt wurde (vgl. Art. 4 der RL 85/337/EG in der Fassung der RL 97/11/EG mit Anhang I und II). Im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie wurde für bis dahin nur vom Bau- bzw. Bergrecht erfasste Abgrabungen durch Erlass des Bayerischen Abgrabungsgesetz ein eigenständiges Trägerverfahren für die UVP (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F., der dem heutigen § 4 UVPG entspricht) geschaffen. Das UVPG erfasste seinerzeit Steinbrüche noch nicht. Diese wurden erstmals durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1950) erfasst (Nr. 2.1 der Anlage 1 zum UVPG a.F., die der aktuellen Fassung entspricht). Auch aus den Materialien zu den Gesetzen, durch welche das BayAbgrG später geändert worden ist, ergeben sich – soweit ersichtlich – keine Hinweise darauf, dass der Landesgesetzgeber durch Art. 8 Abs. 2 BayAbgrG von bundesrechtlichen Vorgaben abweichen wollte.
43
Deshalb muss hier nicht geklärt werden, ob eine Abweichung von den bundesgesetzlichen Vorgaben mit Blick auf die Verteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen in Art. 30,70 und 83 GG verfassungsrechtlich und vor dem Hintergrund der RL 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 v. 28.1.2012, S. 1) unionsrechtlich zulässig wäre.
44
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann schließlich offenbleiben, ob eine Heilung dieses Fehlers durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren gem. § 4 Abs. 1b UmwRG in Betracht kommt. Denn solange der Fehler nicht behoben ist, würde in der Hauptsache – wenn eine Aufhebung ausscheidet – zumindest die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Entscheidung festgestellt werden. Der Feststellung der Nichtvollziehbarkeit in der Hauptsache entspricht die Außervollzugsetzung der Genehmigung im Eilverfahren (vgl. OVG NRW, B.v. 8.2.2018 – 8 B 1630/17 – juris Rn. 7; Seibert, NVwZ 2018, 97, 103; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 4 UmwRG Rn. 15).
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2.2.2. Ohne, dass es hier noch darauf ankäme, ist im Übrigen für eine Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 8. Februar 2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2023 bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich.
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2.2.2.1. Soweit die Antragstellerin die Unbestimmtheit der Abgrabungsgenehmigung rügt und vorträgt, der von der Beigeladenen vorgelegte Abgrabungsplan sei lückenhaft bzw. widersprüchlich und es sei nicht klar, ob alle Unterlagen mit einem Genehmigungsvermerk versehen seien, kann sie damit voraussichtlich nicht durchdringen.
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Wie jeder Verwaltungsakt muss eine Abgrabungsgenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 68 BayBO). Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Hinreichend bestimmt ist eine Abgrabungsgenehmigung danach in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand der Abgrabungsgenehmigung sein soll, bestimmt der Antragsteller durch seinen Abgrabungsantrag. Der Inhalt der Abgrabungsgenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Abgrabungsgenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch den in Bezug genommenen Abgrabungsplan und sonstige Unterlagen. Wird deshalb – wie hier in Nr. 3 des Bescheids vom 8. Februar 2023 – in der Abgrabungsgenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Abgrabungsgenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Abgrabungsgenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. zur Baugenehmigung BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 20.5.2014 – 4 B 21.14 – juris Rn. 9, 13; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 68 Rn. 33 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 68 Rn. 465 ff., jeweils m.w.N.).
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Soweit die Antragstellerin vorträgt, aus der Gerichtsakte gehe nicht sicher hervor, ob auch alle in dem Bescheid vom 8. Februar 2023 aufgeführten Antragsunterlagen mit einem Genehmigungsvermerk versehen seien, kann dem voraussichtlich nicht gefolgt werden. Sämtliche in der Tabelle auf Seite 2 des Bescheids aufgelisteten Unterlagen sind in der Behördenakte (BA) auf Bl. 486 bis 725 enthalten und mit einem Genehmigungsvermerk vom 8. Februar 2023 versehen. Dasselbe gilt für die Unterlagen, die dem Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2023 zugrundeliegen (siehe Bl. 1245 bis 1365 BA).
49
Ein Mangel an Bestimmtheit ist auch hinsichtlich der Betriebsbeschreibung nicht erkennbar. Es ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb im Hinblick auf den Bescheid vom 8. Februar 2023 unklar sein sollte, ob die Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2022 oder die Vorhabenbeschreibung des Erläuterungsberichts in der Fassung vom 1. Dezember 2022 gelten soll. Auch ist der von der Antragstellerin behauptete Widerspruch zwischen der Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2022 und dem Erläuterungsbericht in der Fassung vom 1. Dezember 2022 nicht zu erkennen. Sowohl in der Betriebsbeschreibung (Bl. 722 BA) als auch im Erläuterungsbericht (Bl. 509 BA) werden als Arbeitszeiten Montag bis Freitag, jeweils 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr angegeben. Insoweit decken sich im Übrigen auch die Fassungen des Erläuterungsberichts vom 24. Mai 2022 (Bl. 39 BA) und vom 1. Dezember 2022. Die immissionsschutztechnischen Gutachten vom 8. Juni 2022 (Bl. 589 BA) und vom 18. November 2021 (Bl. 661 BA) gehen ebenfalls von diesen Arbeitszeiten aus. Das Fehlen der von der Antragstellerin genannten Angaben (Zahl der Abraumtransporte, jährliche Abbaumenge, Fahrwege innerhalb der Grube etc.) dürfte unschädlich sein, da diese Angaben sich – soweit ersichtlich – entweder aus den immissionsschutztechnischen Gutachten ergeben oder für die Bestimmtheit wohl nicht erforderlich sind.
50
Dass mit der Nebenbestimmung Nr. 23 ein Betrieb an Werktagen einschließlich samstags zugelassen wird, dürfte wohl ebenfalls unproblematisch sein. Denn nach der Nebenbestimmung Nr. 20 ist das Vorhaben nach den technischen und organisatorischen Parametern der immissionsschutztechnischen Gutachten zu errichten und zu betreiben, die übereinstimmend keinen Betrieb an Samstagen vorsehen. Eine höhere Immissionsbelastung als die in den immissionsschutztechnischen Gutachten ermittelte ist vor diesem Hintergrund wohl nicht zu besorgen.
51
Auch das von der Antragstellerin gerügte Fehlen der Betriebsbeschreibung vom 11. September 2023 führt voraussichtlich nicht zur Unbestimmtheit des Bescheids vom 8. Februar in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2023. Denn eine Betriebsbeschreibung vom 11. September 2023 gibt es ersichtlich nicht. Vielmehr hat die Beigeladene unter diesem Datum den Antrag auf Änderung des Bescheids vom 8. Februar 2023 gestellt (vgl. Bl. 1042-1043 BA). Durch Tenorziffer 1 Buchst. a) des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2023 wird die Zustimmung zu der in dem Schreiben der Beigeladenen vom 11. September 2023 enthaltene (konkludente) Änderung der Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2022 zum Ausdruck gebracht, wobei der Umfang der Änderung unter Angabe der Ziffern der Betriebsbeschreibung eindeutig aus dem Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2023 hervorgeht. Deshalb war es aus Gründen der Bestimmtheit nicht erforderlich, eine aktualisierte Betriebsbeschreibung oder auch nur das Schreiben der Beigeladenen vom 11. September 2023 mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen und zum Bestandteil des Änderungsbescheids zu machen.
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2.2.2.2. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Lärm- oder Staubimmissionen überschritten die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm bzw. TA Luft, beruft sie sich zwar auf das für Immissionskonflikte in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das als nachbarschützend anerkannt ist (siehe nur BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris Rn. 11). Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG und der Schutz vor Immissionen fällt im Bauplanungsrecht (dessen Anforderungen gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 HS. 2 BayAbgrG im abgrabungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen ist) nicht anders aus als der durch das BImSchG gewährleistete Schutz (siehe nur BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris Rn. 12). Dabei wird der unbestimmte Rechtsbegriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § Abs. 1 BImSchG durch die Technische Anleitung Lärm (TA Lärm) und die Technische Anleitung Luft (TA Luft) für Geräuschimmissionen und Luftverunreinigungen konkretisiert. Diese Konkretisierung ist für die Gerichte grundsätzlich bindend (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2/07 – juris Rn. 12). Von der Maßgeblichkeit der TA Lärm und der TA Luft gehen auch die immissionsschutztechnischen Gutachten vom 18. November 2021 bzw. 30. Mai 2023 (Schallimmissionsschutz) und vom 8. Juni 2022 bzw. 25. Mai 2023 (Luftreinhaltung) aus und kommen unter Zugrundelegung der für im Außenbereich gelegene Wohngrundstücke in der Regel einschlägigen Richtwerte für Schallimmissionen (60 db(A) tagsüber und 45 db(A) während der lautesten Nachtstunde, vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 22 ZB 15.1334 – juris Rn. 49) sowie für die Feinstaubkonzentration und die Staubdeposition zu dem Ergebnis, dass das Grundstück der Antragstellerin von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt werden wird. Substantiierte Zweifel an der methodische-fachlichen Belastbarkeit dieser Gutachten sind nicht vorgetragen und bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich.
53
2.2.2.3. Mit Blick auf die Altdeponie „L.“ kann offenbleiben, ob ein Verfahren nach den Vorschriften KrWG, insb. nach § 35 Abs. 2 KrWG hätte durchgeführt werden müssen, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf die Durchführung eine solchen Verfahrens hätte (vgl. zu einem luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren BVerwG, B.v. 16.12.2008 – 4 B 66/08 – juris Rn. 8). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch den Kiesabbau rund um die Altdeponie beeinträchtigt werden könnte. In Betracht käme allenfalls der Austritt diffuser Deponiegase, der jedoch nach der Stellungnahme der Stabsstelle Bodenschutz vom 7. Juli 2022 (Bl. 240-241 BA) nicht mehr zu erwarten sein dürfte.
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2.2.2.4. Ob das Vorhaben den Zielen der Raumordnung widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB), wie die Antragstellerin in den Raum stellt, kann offenbleiben, denn dieser Regelung kommt kein Drittschutz zu. Im Übrigen spricht viel dafür, dass ein Widerspruch nicht vorliegt, weil das Vorhaben im Vorranggebiet für Kies und Sand des einschlägigen Regionalplans liegen dürfte.
55
2.2.2.5. Soweit sich die Antragstellerin auf die in den Richtlinien für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden (AllMBl. 1995, S. 589) beruft und meint, das Vorhaben müsse einen Abstand von mind. 10 m zum Nachbargrundstück einhalten werden, geht sie von falschen Werten aus. In dem hier zur Anwendung kommenden Trockenabbauverfahren genügt ein Mindestabstand von 5 m, der – soweit aus den genehmigten Plänen ersichtlich – auch eingehalten wird. Im Übrigen handelt es sich bei den genannten Richtlinien um bloße Verwaltungsvorschriften, die für sich genommen keinen Drittschutz entfalten.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beigeladenen waren Kosten aufzuerlegen, da sie einen eigenen Sachantrag gestellt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs. Bis zum Inkrafttreten des Abgrabungsgesetzes bedurften Abgrabungen in Bayern einer Baugenehmigung. In anderen Bundesländern, die kein Abgrabungsgesetz erlassen haben, gilt dies weiterhin (z.B. Baden-Württemberg). Deshalb erscheint eine Streitwertfestsetzung in Anlehnung an Nr. 9.7.1 gerechtfertigt.