Titel:
Zurückweisung eines Antrags auf Abänderung der Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen sowie auf Erlass von Kontaktverboten im Verfahren der einstweiligen Anordnung
Normenketten:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
FamFG § 159 Abs. 2, § 49, § 57 S. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Nr. 1, § 64
BGB § 1696 Abs. 1
FamGKG § 45, § 41
Leitsätze:
1. Gemäß § 57 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar, es sei denn sie werden in dem in Satz 2 genannten Katalog genannt. Nicht im Katalog des § 57 S. 2 FamFG aufgeführt ist die Regelung der Umgangsbefugnis eines Elternteils. Auch der vorläufige vollständige Ausschluss des Umgangsrechts ist nicht anfechtbar, obwohl insoweit ein massiver Eingriff in das Elternrecht vorliegt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist eine weitere Kindesanhörung eine zu erwartende seelische Belastung für die Kinder, die schwerer wiegt als das unmittelbare rechtliche Gehör und die zu erwartende Sachverhaltsaufklärung, die auch durch die Anhörung des Jugendamts und der bestellten Verfahrensbeiständin herbeigeführt werden können, so kann diese in der Beschwerdeinstanz unterbleiben. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gemäß § 1696 Abs. 1 S.1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorge- oder zum Umgangsrecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Obwohl sorge- und umgangsrechtliche Entscheidungen nicht in materieller Rechtskraft erwachsen, erlaubt § 1696 Abs. 1 BGB keine beliebige Wiederaufnahme des Verfahrens. Zum einen soll das Kind eine möglichst weitgehende Erziehungskontinuität erfahren. Zum anderen ist jede Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Elternautonomie und bedarf deshalb einer Rechtfertigung. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
elterliche Sorge, Umgangsausschluss, Kontaktverbot, Kindeswohl, Sachverständigengutachten, Abänderung der Entscheidung, Kindesanhörung, Kindeswohlgefährdung, Elternautonomie, psychische Krankheit
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 11.01.2024 – 558 F 14086/23
Rechtsmittelinstanz:
BVerfG Karlsruhe vom 01.07.2024 – 1 BvR 1192/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 19128
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 28.01.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 11.01.2024 wird verworfen, soweit sie den Verfahrensgegenstand Umgang betrifft, im übrigen (elterliche Sorge) zurückgewiesen.
2. Die über die Beschwerde hinausgehenden Anträge des Antragstellers in den Schreiben vom 28.01.2023 und vom 10.03.2024 werden zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,-- € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Abänderung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts München über die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder E. und N. A. vom 25.08.2022 und über einen Umgangsausschluss vom 20.06.2023 sowie den Erlass von Kontaktverboten gegen die Kindesmutter zur Sicherung des Kindeswohls.
2
1. Mit Beschluss vom 12.11.2021 hat das Amtsgericht München die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder E. H., geboren am …2012, und N. A. H., geboren am ...2016, auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen. Das Oberlandesgericht München hat im Verfahren 26 UF 1409/21 am 25.08.2022 die Beschwerde des Antragstellers vom 14.12.2021 gegen den Beschluss zurückgewiesen.
3
Das Oberlandesgericht führt in der Beschwerdeentscheidung aus, den Eltern fehle jegliche Basis für eine gemeinsame Kommunikation oder gar Kooperation. Zum einen führten und führen die Beteiligten eine Vielzahl von familiengerichtlichen Verfahren. Neben dem vorliegenden Verfahren betreffend die elterliche Sorge gab und gebe es mehrere Verfahren zur Regelung des Umgangs, Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und Verfahren zur Regelung des Unterhalts. Zum anderen gab und gebe es eine ganze Reihe von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und Strafverfahren, die auf gegenseitigen Strafanzeigen beruhten. Ein Teil der Straf- bzw. Ermittlungsverfahren betreffe den Vorfall vom 01.09.2019, der auch im vorliegenden Verfahren insbesondere vom Antragsteller umfangreich thematisiert worden sei. Der Antragsteller sei hierbei im Strafverfahren freigesprochen, das vom Antragsteller gegen die Antragsgegnerin angestrengte Strafverfahren gemäß § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt worden. Hinsichtlich der aktuell laufenden Ermittlungsverfahren sei besonders das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft München I, Aktenzeichen 455 Js 121044/22, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 StGB, in dem es um die Klärung von Vorwürfen angeblich sexuell übergriffigen Verhaltens des Antragstellers gehe, sowie ein Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, basierend auf einer kürzlich erfolgten Anzeige der Antragsgegnerin, hervorzuheben.
4
Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, dass beide Eltern jahrelang ohne weiteres in der Lage gewesen seien, alle wichtigen Belange der Kinder gemeinsam zu entscheiden, möge dies für die Zeit des Zusammenlebens beider Eltern zutreffen. Jedoch trage der Antragsteller selbst vor, dass die Kommunikation und Kooperation der Eltern derzeit insbesondere aufgrund der Ausnahmesituation der Trennungssituation und dem damit verbundenen Streit um die Kinder und – seiner Ansicht nach – vor allem aufgrund der vollständigen Beseitigung jeglichen Kontakts des Vaters zu den Kindern aufgrund der massiven Vorwürfe der Antragsgegnerin gestört sei. Damit bestätige der Antragsteller die massive Störung der elterlichen Kommunikation und Kooperation, die jedenfalls seit der Trennung nachhaltig fortbestehe. Schließlich zeigten die umfangreichen Ausführungen insbesondere des Antragstellers in sämtlichen familienrechtlichen Verfahren, dass das Verhältnis der Beteiligten von tiefer gegenseitiger Abneigung und von massiven gegenseitigen Vorwürfen geprägt sei, die sehr eindringlich zeigten, dass eine vernünftige Kommunikation oder gar Kooperation der Eltern jedenfalls derzeit nicht vorstellbar sei. Der Sachverständige T. Sch. komme in seinem psychologischen Sachverständigengutachten vom 21.12.2020 zu der Einschätzung, dass bei dem Antragsteller zwar keine gravierenden Defizite in der Erziehungsfähigkeit bestätigt werden könnten, jedoch seine Bindungstoleranz durch seine zumindest im Hinblick auf die Zeit seit der Trennung teilweise stark unrealistische Sicht betreffend die elterlichen Kompetenzen der Mutter unterminiert sei und im Hinblick auf die zukünftige Kooperation mit der Mutter einen gravierenden Risikofaktor darstelle. Sein Verhalten sei ferner geeignet, das Konfliktniveau dauerhaft hochzuhalten. Der Sachverständige habe auch bei der Mutter keine gravierenden Defizite bei der Erziehungsfähigkeit bestätigen können, jedoch seien auch bei ihr Bindungstoleranz und Kooperation mit dem Vater derzeit unterminiert, da für sie ein Wechsel der Kinder zum Vater angstbesetzt sei. Derzeit wolle sie das Sorgerecht aufgrund des ausgesprochen hohen aktuellen Konfliktniveaus lieber alleine ausüben, könne sich jedoch je nach Entwicklung des Konflikts vorstellen, das Sorgerecht langfristig auch wieder gemeinsam mit dem Vater auszuüben. Auch aus diesen Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich, dass eine gemeinsame elterliche Sorge derzeit nicht zu verantworten sei. Das Jugendamt halte die getroffenen Entscheidungen unter anderem im Bereich der elterlichen Sorge für richtig und erforderlich. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die aktuell im Raum stehende Problematik der angeblichen sexuellen Übergriffigkeit des Antragstellers. Der auf den Aussagen der Kinder beruhende Verdacht überlagere zwangsläufig alle anderen Themen, so dass ein konstruktiver Austausch zu Fragen der elterlichen Sorge zum Wohle der Kinder bis zur Abklärung des Verdachts nicht möglich erscheine. Im Übrigen habe der Antragsteller durch seine selbst formulierte Beschwerde und seine Beschwerdeerweiterungen erneut seine vehemente Ablehnung der Mutter deutlich gemacht. Er zeichne in übertriebener Ausführlichkeit ein absolut negatives Bild der Antragsgegnerin, das sich nicht mit den persönlichen Erfahrungen des Jugendamts wie auch den dem Jugendamt mitgeteilten Erfahrungen weiterer Akteure (zum Beispiel Kindergarten und Schule) decke.
5
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen scheide eine Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 28.10.2021 mit der Folge einer weiterhin gemeinsam auszuübenden elterlichen Sorge aus. Nach Auffassung des Senats entspreche vorliegend die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin dem Wohl der Kinder am besten.
6
Denn aufgrund des dargestellten extrem hohen Konfliktniveaus und der sonstigen hoch problematischen Gesichtspunkte komme nur die alleinige Sorge eines Elternteils in Betracht, wobei das Amtsgericht zu Recht die alleinige elterliche Sorge auf die Antragsgegnerin übertragen habe. So komme schon der Sachverständige T. Sch. in seinem Gutachten vom 21.12.2020 zu der Einschätzung, dass die entscheidungserheblichen Aspekte des Willens der Kinder und der Kontinuität dafür sprechen, dass derzeit die Antragsgegnerin besser geeignet sei, die Kinder zu betreuen und zu erziehen. Das Jugendamt befürworte die Aufrechterhaltung der getroffenen Entscheidung des Familiengerichts im Bereich der elterlichen Sorge, mithin die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin. Die Verfahrensbeiständin habe mitgeteilt, dass sie die beiden Kinder bei der Mutter in keiner Weise gefährdet sehe. Sie halte die Entscheidung des Amtsgerichts München für richtig und erforderlich.
7
2. Mit Beschluss vom 22.11.2021, berichtigt mit Beschluss vom 29.11.2021, traf das Amtsgericht München im Umgangsverfahren mit dem Aktenzeichen 512 F 11481/20 eine Umgangsregelung. Hiergegen legte der Kindesvater mit persönlichem Schreiben vom 14.12.2021 Beschwerde ein, auf die das Oberlandesgericht München im Verfahren 26 UF 1410/21 mit Beschluss vom 20.06.2023 den Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.11.2021, berichtigt durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.11.2021, in Ziffer 1 aufhob und den Umgang des Kindesvaters mit den beiden minderjährigen Kindern E. und N. A. bis zum 30.06.2025 ausschloss.
8
In der Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, setzt sich der Senat ausführlich mit Kindesanhörungen vor dem Oberlandesgericht München am 24.11.2022, am 11.05.2023, im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen, einer ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung am 15.11.2022, mit den Angaben der Kinder im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen T. Sch. und mit Aussagen der Kinder gegenüber Jugendamt und Verfahrensbeiständin auseinander. Diese Aussagen bewertet und würdigt das Oberlandesgericht rechtlich und tatsächlich. Zur Frage der Verwertung des Sachverständigengutachtens des T. Sch. führt das Oberlandesgericht im Beschluss folgendes aus:
9
Im Schriftsatz vom 15.06.2023 werden erstmals umfangreiche Vorwürfe gegen die Person des Sachverständigen und gegen sein Gutachten erhoben, das als in weiten Teilen unwissenschaftlich und damit als Entscheidungsgrundlage unbrauchbar qualifiziert wird.
10
aa) Soweit Zweifel hinsichtlich der Qualifikation des Sachverständigen im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit als Schauspieler geäußert werden, ist dies für den Senat schwer verständlich. Immerhin wird vom Antragsteller selbst mitgeteilt, dass nach seinen Recherchen der Sachverständige ein Psychologiestudium abgeschlossen hat (sic!) und seit 2005 als Psychologe tätig ist. Insoweit gab der Sachverständige im Termin vom 11.05.2023 zudem an, dass er bereits mehr als 500 Gutachten erstellt habe. Vorwürfe hinsichtlich der grundsätzlichen Qualifikation des Sachverständigen sind damit für den Senat nicht nachvollziehbar.
11
bb) Soweit gerügt wird, dass der Senat in dem Beweisbeschluss zur Erholung des Sachverständigengutachtens unpräzise Sachverhalts- und Prognosefragen gestellt habe, wird darauf hingewiesen, dass die exakten Geschehnisse ja gerade nicht bekannt waren (und von den Kindern einerseits und dem Antragsteller andererseits auch diametral unterschiedlich geschildert werden), sondern nur anhand der Angaben und Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren eine Beurteilung und gegebenenfalls Prognose für die Auswirkungen dieser Geschehnisse auf das Verhältnis der Kinder zu dem Antragsteller abgefragt werden konnte.
12
Zutreffend ist, dass die Beurteilung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, Sache des Gerichts ist und der Sachverständige (nur) die Tatsachen festzustellen hat. Entsprechende Tatsachen hat der Sachverständige in seinem Gutachten umfangreich festgestellt. Weshalb diese Feststellungen für die zu treffende Entscheidung nicht verwendet werden können, erschließt sich nicht.
13
cc) Weiterhin wird gerügt, dass das erholte Sachverständigengutachten vom 22.03.2023 nicht die einschlägigen Mindestanforderungen an die Qualität von Gutachten erfülle und insbesondere wissenschaftliche Testungen und/oder (ggf. weitere) psychodiagnostische Verfahren bei den Eltern und den Kindern hätten durchgeführt werden müssen.
14
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Sachverständige eine Vielzahl von Daten erhoben hat und hieraus ohne weiteres nachvollziehbare und nach Auffassung des Senats zutreffende Folgerungen gezogen hat, wobei er in ebenfalls vollständig nachvollziehbarer Weise seine Erkenntnisse aus dem ersten psychologischen Gutachten vom 01.07.2021 und die sich seither ergebenden Weiterentwicklungen bzw. Veränderungen und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen dargelegt hat. Die vom Sachverständigen gefundenen Ergebnisse sind in sich stimmig und plausibel und entsprechen den Einschätzungen sowohl des Oberlandesgerichts München als auch der seit Jahren mit der Familie befassten Verfahrensbeiständin und des Jugendamts. Das Sachverständigengutachten in Zusammenschau mit den umfangreichen mündlichen Ausführungen im Termin vom 11.05.2023 stellt nach Auffassung des Senats eine vollständig belastbare und für die Entscheidung verwertbare Grundlage dar.
15
Soweit gerügt wird, dass der Sachverständige in dem Gutachten keine entsprechenden Hilfsmaßnahmen angeboten habe, ist festzustellen, dass sich – wie die aktuelle vollständig eskalierte Situation zeigt – in den fast vier Jahren seit der Trennung nichts bewegt hat, insbesondere auch nicht auf Seiten des Antragstellers. Es ist daher nicht erkennbar, welche Hilfsmaßnahmen sinnvollerweise und realistischerweise hätten vorgeschlagen werden können. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass sich der Antragsteller offenbar trotz der seit annähernd vier Jahren bestehenden Hochkonfliktsituation jetzt erst beim Kurs „Kind im Blick“ angemeldet hat, allerdings leider erst auf der Warteliste stehe. Offensichtlich sieht der Antragsteller erst jetzt die Notwendigkeit, an sich selbst zu arbeiten.
16
Soweit im Schriftsatz vom 15.06.2023 weitere umfangreiche Vorwürfe gegen den Inhalt des Gutachtens erhoben werden, will der Antragsteller nur seine eigenen Einschätzungen und Wertungen an die Stelle der Ergebnisse des Sachverständigen setzen. Dass sich aufgrund dieser weiteren Vorwürfe eine Unverwertbarkeit des Gutachtens ergeben soll, erschließt sich nicht.
17
Das Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, dass sich nach den gewonnenen Erkenntnissen zusammenfassend davon auszugehen sei, dass persönliche Umgangskontakte des Antragstellers mit den Kindern kindeswohlgefährdend sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wolle E. keinen begleiteten Kontakt, sie lehne diesen ab. Es wäre davon auszugehen, dass für sie begleiteter Umgang wahrscheinlich substantiell weniger belastend wäre als unbegleiteter, andererseits würden negative Erfahrungen, Emotionen und Erinnerungen im Umfeld des begleiteten Umgangs wieder wachgerufen. Elena müsste sich gegen ihren Willen zum Umgang zwingen oder von außen gezwungen werden, sodass letztlich auch durch begleiteten Umgang mit hoher Wahrscheinlichkeit in gravierendem Maße negative Emotionen bestehen bzw. aktualisiert werden würden. Auch ein begleiteter Umgang würde mit sich bringen, dass E. den Vater gegen ihren Willen treffen müsse und dadurch in substantiellem Ausmaß negative Emotionen akzeptieren müsse. E. sei mit dem Thema Umgang genauso wie insgesamt mit dem Thema Papa/Mama überfordert. Den Druck und den Stress durch das Verhalten ihres Vaters habe sie dezidiert beschrieben, das sei mit dem Vater verknüpft. Die daraus resultierenden negativen Emotionen seien vorhanden und würden auch bei bloß begleiteten Umgängen wieder wachgerufen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe sich Nikita bei den aktuellen Befragungen durch ihn bei den Fragen nach den im Raum stehenden kritischen Themen deutlich ernster und zurückhaltender gezeigt, als abseits dieser Fragen, wo sie als offen und unbekümmert imponiert habe. Bereits die Konfrontation mit dem Thema führe bei N .zu einer Stimmungsänderung im negativen Sinne. Die Veränderung des Zustands von N. zum Positiven im Jahr 2022 sei qualitativ und quantitativ sehr deutlich im Kindergarten zu beobachten gewesen. Aus psychologischer Sicht bringe daher auch begleiteter Kontakt mit dem Vater die Gefahr mit sich, dass es erneut zu negativen Emotionen und Verhaltensauffälligkeiten komme – zumal der Vater begleiteten Kontakt ohnehin nur für kurze Zeit akzeptieren würde und auch E. keinen Kontakt wolle und Nikita sich an der älteren Schwester orientiere. Insgesamt sei auch ein begleiteter Umgang selbst mit Beratung nicht zielführend, weil er bei Hochkonflikt-Eltern meist an seine Grenzen stoße. Nach diesen Ergebnissen erachte der Senat auch einen begleiteten Umgang als kindeswohlgefährdend. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei davon auszugehen, dass beide Kinder gegenwärtig und in absehbarer Zukunft keinerlei Kontakt mit dem Vater wollen, auch nicht telefonisch oder brieflich. Es gehe den Kindern nicht nur darum, den unmittelbaren Kontakt zu vermeiden, sondern auch darum, sich mit dem „Papa-Mama-Thema“, durch das sie seit Jahren gestresst werden und sich überfordert fühlen, nicht mehr auseinandersetzen zu müssen. Telefonischer Kontakt würde daher sehr wahrscheinlich nicht wesentlich anders als persönlicher Kontakt eine substantielle Belastung mit sich bringen, da auch Telefonate tiefgreifende psychische Vorgänge sein können und derzeit die Konflikte und emotionalen Spannungen der Kinder aktualisieren würden. Hiernach sei auch bei bloßen Telefonaten von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten mitgeteilt, dass er die Übersendung von Briefen aus psychologischer Sicht nicht empfehle, da die Kinder ihre derzeitige Haltung wahrscheinlich besser und tiefergehender auflösen würden und den Vater dann wieder auf sich zukommen lassen könnten, wenn ihnen über einen längeren Zeitraum nichts aufgezwungen werde. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, wonach der Antragsteller den Kindern Briefe schreiben könne, die beispielsweise über das Jugendamt, das die Schriftstücke lesen sollte, an die Kinder weitergeleitet werden könnten, halte der Senat nicht für praktikabel und umsetzbar. Nach den eindeutigen Empfehlungen des Sachverständigen dürften derartige Briefe keine verfänglichen belastenden Inhalte haben. Angesichts der in den zahlreichen Verfahren durchgängig zutage getretenen äußerst negativen Einstellung des Antragstellers gegenüber der Kindesmutter und angesichts seiner in zahlreichen persönlichen Schreiben an das Oberlandesgericht München zum Ausdruck gekommenen Handlungs- und Vorgehensweisen sei es für den Senat derzeit nicht vorstellbar, dass der Antragsteller tatsächlich auf verfängliche und belastende, insbesondere die Kindesmutter herabwürdigende Äußerungen, verzichten könne. Sollte man dennoch der Empfehlung einer irgendwie gearteten Vorab-Briefkontrolle folgen wollen, so sei nach Auffassung des Senats zu erwarten, dass über die Frage, ob es im Einzelfall verantwortet werden könne, Briefe ggf. nicht weiterzugeben, vom Antragsteller sofort wieder massiver Streit vom Zaun gebrochen werde. Dies werde den Kindern nicht verborgen bleiben können und stelle dann nach Auffassung des Senats wiederum eine Kindeswohlgefährdung dar.
18
Im Gesamtergebnis stellt das Oberlandesgericht fest, in einer Zusammenschau führten sämtliche Umstände und Einschätzungen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin sowie das Sachverständigengutachten und die Erkenntnisse aus den Verhandlungsterminen zu dem Ergebnis, dass der Umgang des Antragstellers mit beiden Kindern gemäß § 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden müsse, wobei der Senat zunächst einen Zeitraum von zwei Jahren für geboten erachte. Dieser Zeitraum entspreche der Empfehlung des Sachverständigen in seinem Gutachten und trage der seit Jahren bestehenden, hoch konflikthaften und die Kinder massiv belastenden Gesamtsituation zwischen den Elternteilen einerseits und dem aktuell ebenfalls hoch problematischen Verhältnis zwischen dem Antragsteller und den Kindern andererseits Rechnung. Auch entspreche ein längerer Umgangsausschluss dem eindeutig geäußerten Wunsch der Kinder, insbesondere dem von Elena.
19
3. Mit Schreiben an das Amtsgericht München vom 02.11.2023 (vgl. Bl. 1/ 129 d.A.) beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt:
1. Nach BGB § 1666 Absatz 1 muss das körperliche, geistige und seelische Kindeswohl von den Kindern, E. und N. A. H., geschützt werden. Auch aufgrund der reell existierenden Gefahr, dass die Antragsgegnerin sich erneut schwere Selbstverletzungen zuzieht oder sogar erweiterten Suizid mit den Kindern vornimmt, müssen die Kinder unverzüglich geschützt werden. Die minderjährigen Kinder, E. und N. A. H., sollen kontrolliert und organisiert dem Antragsteller übergeben werden.
2. Zum Schutz der Kinder, E. und N. H., wird die Antragsgegnerin erst über diesen Antrag informiert, nachdem die Kinder in Sicherheit, z.B. beim Antragsgegner oder im Kinderheim, gebracht wurden.
3. Nach BGB § 1666 Absatz 3 Ziffer 6 wird der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für die Kinder, E. und N. A. H., vollständig entzogen und dem Antragsteller vollständig übertragen.
4. Der Antragsteller wird verpflichtet die Unterstützung von Experten wie z.B. Kinderpsychiater, Kinderpsychologen und Kinderärzten schnellstmöglich und umfangreich hinzuzuziehen.
5. Nach BGB § 1666 Absatz 3 Ziffer 6 wird der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder, E. und N. A. H., entzogen und dem Antragsteller vollständig übertragen.
6. Nach BGB § 1666 Absatz 3 Ziffer 4 wird der Antragsgegnerin vorübergehend verboten einen direkten Kontakt in jeglicher Art zu den minderjährigen Kindern, E. und N. A. H., zu haben oder herbeizuführen.
7. Nach BGB § 1666 Absatz 3 Ziffer 3 hat die Antragsgegnerin es zu unterlassen, folgende Orte mit Umkreis 200 m aufzusuchen, an dem sich der Antragsteller und die Kinder, E. und N. A. H., regelmäßig aufhalten:
1. Wohnort des Antragsstellers: …, … M.
2. Schule von Elena und Nikita: …, … H.
3. Arbeitsplatz Antragsteller: …, … H.
8. Die Gutachten von T. Sch. der GWG vom 21.12.2020 (elterliche Sorge 512 F 5056/20), vom 01.07.2021 (Umgang 512 F 11481/20) und vom 22.03.2023 (Umgang 26 UF 1410/21) werden unverzüglich als ungültig erklärt. Diese Entscheidung basiert auf den hier zusammengefassten Tatsachen, strafrechtlichen Verfahren und u.a. auf einem Expertengutachten von Prof. Dr. W. L. vom 10.07.2023.
9. Die u.a. auf den Gutachten von Herrn Sch basierenden richterlichen Entscheidungen des Sorgerechts (26 UF 1409/21) und des Umgangs (26 UF 1410/21) werden sofort als ungültig erklärt auch aufgrund der hier dargestellten gesamtheitlichen Sachlage.
10. Ab sofort ist das Jugendamt B. nicht mehr für die Kinder, E. und N. H., zuständig. Die Zuständigkeit der Kinder, E. und N. H., wechselt in das Jugendamt S..
11. Ab sofort ist die Verfahrensbeiständin N. G. nicht mehr für die Kinder, E. und N. H., zuständig.
12. Folgende Sachverständigengutachten werden beantragt,
a) ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten
b) ein psychiatrisches Gutachten der Antragsgegnerin
c) ein Glaubwürdigkeitsgutachten der Antragsgegnerin
Diese Gutachten dürfen nur von zertifizierten Gutachtern durchgeführt werden (zum weiteren Inhalt und der Begründung der Anträge wird auf Bl. 1/ 129 d.A. Bezug genommen).
20
Mit Schreiben vom 26.11.2023 aktualisierte der Antragsteller seine Anträge wie folgt:
1. Aktualisiert: Ich, T. H., stelle den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG:
Das körperliche, geistige und seelische Kindeswohl von den Kindern, E. H. (geb. …2012) und N. A. H. (geb. …2016), muss geschützt werden. Aufgrund der reell existierenden Gefahr, dass die Antragsgegnerin erweiterten Suizid mit den Kindern vornimmt, müssen diese Kinder unverzüglich geschützt werden. Wegen Gefahr im Verzug soll dies ohne vorherige mündliche Anhörung passieren. Die Kinder sollen, z.B. nach einem Kurzaufenthalt im Kinderheim, dem Antragsteller übergeben werden.
3. Aktualisiert: Ich, T. H., stelle den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Der Antragsgegnerin wird durch eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder, E. und N. A. H., vollständig entzogen und dem Antragsteller vollständig übertragen.
4. Aktualisiert: Ich, T. H., stelle den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Der Antragsgegnerin wird durch eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder, E. und N. A. H., vollständig entzogen und dem Antragsteller vollständig übertragen.
9. Dieser Antragspunkt wird gestrichen:
10. Dieser Antragspunkt wird gestrichen:
12. Dieser Antragspunkt wird gestrichen:
14. Neu: Ich, T. H., stelle den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Die gesamten Unterlagen vom 02.11.2023 und vom 26.11.2023 der Akte 558 F 14086/23 sollen zertifizierten Sachverständigen übermittelt werden, mit dem Eil-Auftrag anhand der dargestellten Sachlage inkl. Zusatzunterlagen, die folgenden Fragen mit einer Frist von 2 Wochen einzuschätzen:
a) Sollte anhand der dargestellten Sachlage ein psychiatrisches Gutachten der Antragsgegnerin gemacht werden? Wenn ja bzw. nein, warum?
b) Sollte anhand der dargestellten Sachlage ein Glaubwürdigkeitsgutachten der Antragsgegnerin gemacht werden? Wenn ja bzw. nein, warum? Empfehlungen von Experten/innen sind zügig einzuholen.
15. Neu: Ich, T. H., stelle den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Dem Jugendamt soll ausdrücklich per Verfügung mitgeteilt werden, dass diese nicht in den Kontakt mit der Antragsgegnerin treten sollen, erst recht nicht bezüglich der Anträge/Unterlagen vom 02.11.2023 und 26.11.2023.
16. Neu: Ich, T. H., stelle den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Das Umgangsrecht mit den minderjährigen Kindern N. A. H. (geb. 30.09.2016) und Elena Hirschmann (geb. 24.12.2012) wird wie folgt neu geregelt:
Der Umgang der Antragsgegnerin wird sofortig ausgeschlossen. Das Umgangsrecht wird sofortig vollständig dem Antragssteller übertragen.
(Zum weiteren Inhalt vgl. Bl. 141/ 150 d.A.).
21
Mit Beschluss vom 08.12.2023 hat das Amtsgericht München nach Anhörung des Jugendamtes die Anträge ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Der Antragsteller wolle im Verfahren der einstweiligen Anordnung erwirken, dass ihm im Wege der einstweiligen Anordnung in Abänderung der früheren Gerichtsentscheidungen die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder übertragen wird und ein Umgangsausschluss sowie ein Verbot des Kontakts der Kindesmutter mit den Kindern sowie weitere diesbezügliche Unterlassensanordnungen erlassen werden. Eine Abänderung einer Entscheidung zum Sorge- und/oder Umgangsrecht gemäß § 1696 Abs. 1 BGB könne aber nur zum Zwecke der Anpassung an eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse erfolgen, nicht zum Zwecke der nochmaligen Überprüfung der getroffenen Regelung. Der Antragsteller habe jedoch weder in seinem Schreiben vom 02.11.2023 noch in seinem Schreiben vom 26.11.2023 triftige Gründe im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB für eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung und/oder der Entscheidung zum Umgangsrecht glaubhaft gemacht. Der umfangreiche Sachvortrag des Antragstellers beziehe sich ganz überwiegend auf Sachverhalte aus dem Jahr 2019 und enthalte jedenfalls keinen Vortrag von Tatsachen, welche nach den letzten obergerichtlichen Entscheidungen vom 25.08.2022 und vom 20.08.2023 liegen und triftige Gründe für eine Abänderung dieser Entscheidungen darstellen (zum weiteren Inhalt vgl. Bl. 154/ 159 d.A.).
22
Hiergegen wandte sich der Antragsteller und beantragte mit Schreiben vom 15.12.2023, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
23
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.12.2023 für die Kinder N. A. und E. Rechtsanwältin N. G. zur Verfahrensbeiständin bestellt, diese angehört und eine Stellungnahme des Stadtjugendamts M. eingeholt. Das Jugendamt hat am 10.01.2024 einen Hausbesuch durchgeführt und keinerlei Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung festgestellt. Auch lagen beim Jugendamt keine Meldungen der Schule insoweit vor.
24
Mit Schreiben vom 05.01.2023 stellte der Antragsteller seine Anträge 1 – 13 erneut, beantragte hierüber ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und begründete die Anträge erneut (vgl. Bl. 170/ 204 d.A.).
25
In nichtöffentlicher Sitzung hat das Amtsgericht die Eltern, die Verfahrensbeiständin sowie eine Vertreterin des Jugendamtes angehört. Nach Beiziehung der Akten des Amtsgerichts München 512 F 5056/20 und 512 F 11481/20 hat das Amtsgericht von der Anhörung der Kinder abgesehen (auf den Vermerk vom 11.01.2024 (Bl. 207/ 212 d.A.) wird Bezug genommen).
26
Am 11.01.2024 hat das Amtsgericht die Anträge des Kindesvaters durch Beschluss zurückgewiesen. Der Antragsteller habe weder die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden glaubhaft gemacht. Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB sei eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei. Eine Abänderung einer Entscheidung zum Sorge- und/oder Umgangsrecht gemäß § 1696 Abs. 1 BGB könne aber nur zum Zwecke der Anpassung an eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse erfolgen, nicht zum Zwecke der nochmaligen Überprüfung der getroffenen Regelung. Der Antragsteller habe jedoch weder in seinem Schreiben vom 02.11.2023 noch in seinen Schreiben vom 26.11.2023 und vom 05.01.2024 triftige Gründe im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB für eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung und/oder der Entscheidung zum Umgangsrecht glaubhaft gemacht. Der umfangreiche Sachvortrag des Antragstellers beziehe sich ganz überwiegend auf Sachverhalte aus dem Jahr 2019 und enthalte jedenfalls keinen Vortrag von Tatsachen, die nach den letzten obergerichtlichen Entscheidungen vom 25.08.2022 und vom 20.06.2023 liegen und triftige Gründe für eine Abänderung dieser Entscheidungen darstellen. Auch das durch den Antragsteller eingereichte psychologisch-psychotherapeutische Gutachten von Prof. Dr. Phil. W. L. führe zu keiner anderen Einschätzung. Es handele sich um ein Privatgutachten, das sich gerade nicht mit der Anpassung an eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse befasse, sondern der nochmaligen Überprüfung der getroffenen Entscheidungen dienen solle. Hierzu bestehe jedoch kein Anlass.
27
Soweit der Antragsteller seinen Antrag damit begründet habe, dass die Staatsanwaltschaft einen umfangreichen Strafbefehl gegen die Antragsgegnerin erlassen werde, sei dies nicht eingetreten. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft München I das Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede, Az.: 455 Js 131735/22, mit Verfügung vom 15.11.2023 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auf die Einstellungsverfügung vom 15.11.2023 hat das Amtsgericht Bezug genommen. Soweit der Antragsteller behauptet habe, es bestehe die Gefahr, dass die Antragsgegnerin erweiterten Suizid mit den Kindern begehe, seien ebenfalls keine aktuellen Tatsachen zur Begründung einer solchen angeblichen Gefahr glaubhaft gemacht. Vielmehr begründe dies der Antragsteller mit Selbstverletzungen, die die Antragsgegnerin in der Nacht vom 01.09.2019 zum 02.09.2019 begangen habe. Ferner habe die Antragsgegnerin am 06.04.2022 gegenüber der Kriminalpolizei geäußert, dass sie im August 2019 kurz davor gewesen sei, vom Balkon zu springen. Es handele sich somit um Sachverhalte, die weit vor den Entscheidungen liegen, deren Abänderung der Antragsteller beantragt. Sonstige Anhaltspunkte für die behauptete Kindeswohlgefährdung lägen nicht vor. Soweit der Antragsteller beantrage, dass die gesamten Unterlagen vom 02.11.2023 und vom 26.11.2023 sowie vom 05.01.2024 der Akte 558 F 14086/23 zertifizierten Sachverständigen übermittelt werden sollen mit dem Eil-Auftrag anhand der dargestellten Sachlage inkl. Zusatzunterlagen zur Einschätzung, ob ein psychiatrisches Gutachten der Antragsgegnerin oder ein Glaubwürdigkeitsgutachten der Antragsgegnerin erstattet werden soll, komme dies im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht als Maßnahme nach § 49 FamFG in Betracht. Es bestehe für das Amtsgericht überdies aus den beschriebenen Gründen keine Veranlassung, neue Gutachten einzuholen, zumal keine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei.
28
Mit seiner Beschwerde vom 28.01.2024, eingegangen bei dem Amtsgericht München am 29.01.2024, wendet sich der Antragsteller gegen den ihm am 16.01.2024 zugestellten Beschluss.
29
Er beantragt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG wie folgt:
1. Das körperliche, geistige und seelische Kindeswohl von den Kindern, E. H. (geb. …2012) und N. A. H. (geb. …2016), muss geschützt werden. Aufgrund des geistigen und seelischen Missbrauchs der Beschwerdegegnerin an den Kindern müssen diese unverzüglich geschützt werden. Aufgrund der reell existierenden Gefahr, dass die Beschwerdegegnerin erweiterten Suizid mit den Kindern vornimmt, müssen diese Kinder unverzüglich geschützt werden. Die Kinder sollen dem Antragsteller organisiert übergeben werden.
2. Die gesamten Unterlagen der Akte 558 F 14086/23 inkl. USB-Stick sollen einem oder mehreren zertifizierten Sachverständigen übermittelt werden, mit dem Auftrag anhand der dargestellten Sachlage die folgenden Fragen schnellstmöglich professionell einzuschätzen:
a) Sollte anhand der dargestellten Sachlage ein psychiatrisches Gutachten der Beschwerdegegnerin gemacht werden? Wenn ja bzw. nein, warum?
b) Stellt die dargestellte Sachlage Einschränkungen in der Bindungstoleranz und/oder der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin dar? Wenn ja bzw. nein, warum?
c) Stellt die dargestellte Sachlage für die Kinder, E. und N. A. H., ein seelischer und/oder geistiger Missbrauch durch die Beschwerdegegnerin dar? Wenn ja bzw. nein, warum?
d) Wie wurden / werden die Kinder von der Beschwerdegegnerin manipuliert bzw. negativ beeinflusst? Welchen negativen Einfluss auf das spätere Leben könnte dies haben? Welche kurz-, mittel- und langfristige Schäden können die Kinder, E. und N. H., von sich tragen, wenn diese von der Beschwerdegegnerin, wie in den Akten dargestellt manipuliert werden?
e) Sollte anhand der dargestellten Sachlage ein Glaubwürdigkeitsgutachten der Beschwerdegegnerin gemacht werden? Wenn ja bzw. nein, warum? Empfehlungen von Experten/innen sind zügig einzuholen. Diese Informationen sind Grundlage der Entscheidungen der einstweiligen Anordnung.
3. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Bis in den anderen Antragspunkten eine Entscheidung getroffen wird, wird das Umgangsrecht mit den minderjährigen Kindern N. A. H. (geb. …2016) und E. H. (geb. …2012) sofort wie folgt neu geregelt und der Beschluss 26 UF 1410/21 muss entsprechend geändert werden:
Dem Beschwerdeführer wird einstweilig ab sofort mit den beiden gemeinsamen Kindern, E. und N. H., wöchentlicher Umgang gewährt. Die Kinder werden ab sofort jeden Samstag um 09:00 Uhr an den Beschwerdeführer in der A.straße …, … M. übergeben und nach 8 Stunden um 17:00 Uhr an die Beschwerdegegnerin in der U.straße … … M. zurück übergeben.
4. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Der Beschwerdegegnerin wird durch eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder, E. und N. A. H., vollständig entzogen und dem Antragsteller vollständig übertragen.
5. Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Der Beschwerdegegnerin wird vorübergehend verboten einen direkten Kontakt in jeglicher Art zu den minderjährigen Kindern, E. und N. A. H., zu haben oder herbeizuführen.
6. Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Die Beschwerdegegnerin hat es zu unterlassen, folgende Orte mit Umkreis 200 m aufzusuchen, an denen sich der Beschwerdeführer und die Kinder, E. und N. A. H., regelmäßig aufhalten:
1. Wohnort des Antragsstellers: … M.
2. Schule von Elena und Nikita: … H.
3. Arbeitsplatz Antragsteller: …H.
7. Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Das Gutachten von T. Sch. der GWG vom 22.03.2023 (Umgang 26 UF 1410/21) wird unverzüglich als ungültig erklärt.
8. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Das Umgangsrecht mit den minderjährigen Kindern N. A. H. (geb. …2016) und E. H. (geb. …2012) wird wie folgt neu geregelt: Der Umgang der Beschwerdegegnerin wird sofortig ausgeschlossen.
(Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Beschwerde wird auf Bl. 223/ 231 d.A. Bezug genommen).
30
Mit Schriftsatz vom 07.02.2024 berichtete die Verfahrensbeiständin G. Sie teilte mit, sie sehe keine Gefahr durch einen seelischen und geistigen Missbrauch der Kinder oder erweiterten Suizid durch die Mutter. Die Kinder fühlten sich bei der Mutter wohl und wirkten aktuell unbelastet. Auch die Mutter scheine im guten Kontakt mit den Kindern und sei lediglich durch die dauernden Verfahren belastet. Es sei nachvollziehbar, dass der Vater seine Kinder vermisst und dringend wieder Kontakt zu diesen wünscht, bzw. sie zu sich nehmen möchte. Allerdings hätten sich die Kinder in den letzten Anhörungen bei dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht klar positioniert und erklärt, dass sie aktuell den Vater nicht sehen wollen und Ruhe vor den Verfahren und Befragungen wünschen. Insoweit bitte sie auch, die Kinder nicht erneut anzuhören. Bereits in der Anhörung vor dem Oberlandesgericht am 24.11.2022 hätte insbesondere E. den Wunsch geäußert, den Vater die nächsten drei Jahren nicht sehen zu müssen. Dieser Wunsch der Kinder auf „Ruhe und Normalität“ würde durch ständige erneute Befragungen der Kinder konterkariert. Sollten die Kinder nun erneut befragt werden, weil der Vater ihren klar geäußerten Wunsch nicht akzeptiert, könne davon ausgegangen werden, dass die Ablehnung der Kinder, insbesondere von Elena noch stärker manifestiert werde, weil sie erneut erleben würde, dass ihre Wünsche vom Vater weiter nicht akzeptiert werden. Es seien auch bereits Gutachten erstellt worden. Bei dem Sachverständigen handele es sich um einen Diplom-Psychologen, der bei der GWG angebunden sei. Weitere „zertifizierte Sachverständigengutachten“ seien aktuell nicht notwendig.
31
Das Jugendamt empfahl in seinem Bericht vom 07.02.2024 die Beschwerde zurückzuweisen. Es verwies auf seine Stellungnahme an das Familiengericht vom 08.11.2023., die weiterhin Bestand habe. Dieser könne lediglich hinzugefügt werden, dass am 10.01.2024 ein Hausbesuch durch die Bezirkssozialarbeiterin zur lnaugenscheinnahme der Kinder durchgeführt worden sei. Auch hier seien keinerlei Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung festgestellt worden.
32
Mit Schriftsatz vom 09.02.2024 beantragte die Antragsgegnerin, die Beschwerde zurückzuweisen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers könne nicht entnommen werden, dass eine akute Kindeswohlgefährdung durch seelischen oder geistigen Missbrauch der Kinder durch ihre Mutter oder Anzeichen für einen erweiterten Suizid vorliegen. Die Gründe, die der Beschwerdeführer für ein dringendes Tätigwerden sehe, seien bereits Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts zum Sorge- und Umgangsrecht. Eine Abänderung sei nicht veranlasst.
33
Mit Schriftsatz vom 10.03.2024 beantragt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Das Oberlandesgericht soll sofort einen Teilbeschluss über eine einstweilige Anordnung verfassen und mindestens auf die Antragspunkte 2, 3, 7, 11 und 12 eingehen.
11. Er stellt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Ein wöchentlicher Telefontermin zwischen den minderjährigen Kindern, N. A. H. (geb. …2016) und E. H. (geb. …2012), und dem Beschwerdeführer/Vater muss dienstags von 18:00 – 18:30 Uhr stattfinden. Sollten die Kinder zu dieser Uhrzeit verhindert sein, muss mit dem Vater ein sofortiger Nachholtermin am Mittwoch oder Donnerstag in der gleichen Woche vereinbart werden. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet kooperativ zu sein.
12. Er stellt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Der Beschwerdeführer/Vater darf mit den minderjährigen Kindern, N. A. H. (geb. …2016) und E. H. (geb. …2012), über Briefe und Pakete direkten Kontakt aufnehmen.
34
Seit über 2 Jahren werde den Kindern E. und N. der Kontakt zu deren Vater aufgrund von falschen Vorwürfen der Mutter plötzlich unterbrochen. Die Mutter habe damals falsche Vorwürfe geäußert und der Vater-Kinder-Kontakt sei innerhalb einer Woche unterbrochen worden. Seit über 2 Jahren existierten Gerichtsverfahren, aber es sei weiterhin der Vater-Kinder-Kontakt unterbrochen. Die existierenden Regelungen verstößen gegen das Grundgesetz: Diskriminierung gegen eine männliche Person (Vater) Grundgesetz Artikel 2 und Grundgesetz Artikel 6 Absatz 2 Rechte des Vaters. Seit über 2 Jahren würden den Kindern der Kontakt zur Großfamilie plötzlich unterbrochen. Dies sei nicht im Sinne des Kindeswohls. Jeder der eine schöne Zeit bei seiner Oma, Opa, Tante, Onkel, usw. selbst hatte, wisse auch im späteren Alter wie wichtig dieser Kontakt war/ist. Die Kinder würden gerade nicht zu anderen Feiern, z.B. von Kindergartenfreunden von E. und N., eingeladen, weil die Kinder nur bei der Mutter seien. Die existierenden Regelungen verstößen gegen das Grundgesetz in mehrerer Hinsicht: GG Artikel 1, 2 und 6. Die Kinder hätten ein Recht darauf sich mit ihren Verwandten frei zu entfalten und mit ihren eigenen Freunden. Der Umgang der Kinder mit dem Vater müsse sofort ermöglicht werden. Auch im Namen der folgenden Personen werde diese Beschwerde beim Oberlandesgericht gestellt (Großfamilie H. mit Verwandtschaftsbeziehungen von E. und N. angegeben):
- Cousin … (ungefähr im Alter von E.)
- Cousin … (ungefähr im Alter von N.)
- Cousine … (ungefähr im Alter von E.)
Freunde von E. und N. vom Kindergarten
Freunde von E. und N. aus der Nachbarschaft und viele mehr.
35
Die Gesellschaft werde ab sofort eine weitere Isolierung der Kinder nicht tolerieren und das Oberlandesgericht müsse im Namen der Kinder nun endlich handeln und nicht im Namen einer Mutter, welche das System seit über 4 Jahren ausnutze. Die Beschwerdegegnerin sei ohne Großeltern, ohne Verwandtschaft, … aufgewachsen. Die Beschwerdegegnerin verstehe nicht was es bedeute einen Opa, eine Oma, einen Onkel, usw. zu haben. U.a. deshalb habe sich J. H. in der Nacht von 01.09.2019 auf 02.09.2019 auch selbst verletzt, um sich an die Kinder zu klammern. Ihr ein und alles. U.a. auch deshalb habe sie die schlimmen falschen Vorwürfe vorsätzlich im Jahr 2022 in den Raum gesetzt. E. und N. H. hätten den aktuellen Wunsch ihren Vater zu sehen und mit ihrem Vater und den Verwandten schöne Sachen zu unternehmen. Die Verfahrensbeiständin G. habe im Brief vom 07.02.2024 die Situation erneut falsch beurteilt. Dies habe damit zu tun, dass Frau G. nicht dafür ausgebildet sei, psychische Krankheiten zu erkennen und diese zu diagnostizieren. Nur Experten könnten dies machen und Frau G. sei dies nicht. Die Mutter habe sehr auffällige Anzeichen einer psychischen Krankheit. Die Verfahrensbeiständin G. habe im Brief vom 07.02.2024 zurecht korrekt geschrieben, dass es nachvollziehbar sei, dass der Vater seine Kinder wieder sehen wolle. Es sei seine Verantwortung als Vater und dieser nehme die Verantwortung sehr ernst. Das nächste Verfahren werde voraussichtlich am Dienstag, 12.03.2024 gestartet – bzgl. BGB § 1686. Sollte das Oberlandesgericht zeitnah keine Entscheidung treffen werde er erneut das Bundesverfassungsgericht kontaktieren. Die Verfahrensbeiständin G. habe im Brief vom 07.02.2024 voreingenommen geschrieben, dass die Kinder einen klaren Wunsch geäußert hätten. Die Verfahrensbeiständin G. habe erneut bewusst vergessen, dass Elena den Umgang mit ihrem Vater wie folgt offiziell beschrieben habe, nachdem sie gefragt wurde wie sie es super findet, dass sie jede zweite Woche beim Papa ist: „ja, ich lieb's!“ habe E. gesagt und das System ignoriere bis heute diese Aussage. Frau G. gehe im Übrigen nicht auf die falschen Vorwürfe von J. H. ein. J. H. werde von Frau G. geschützt, obwohl es z.B. auch schon bewiesen sei, dass J. H. gewalttätig gewesen sei. Das Oberlandesgericht solle Frau G. auffordern neutral die eingereichten Fakten zu beurteilen. Der Beschwerdeführer werde in der Woche vom 11.03.2024 mit Frau G. den Kontakt aufnehmen und er bitte das Gericht eine erneute Stellungnahme von Frau G. in den kommenden 3 Wochen einzufordern. Das Jugendamt habe im Brief vom 07.02.2024 die Situation erneut falsch beurteilt. Der Beschwerdeführer könne dem Oberlandesgericht mitteilen, dass sich im Februar 2024 ein weiterer Vater bei ihm gemeldet habe, welcher sich über das Jugendamt B. beschwert habe. Es scheine ein systematisches Problem im Jugendamt zu existieren. Er werfe dem Jugendamt Diskriminierung vor und dies im maximalen Ausmaß. Er habe dazu schon Kontakt zur Presse aufgenommen und der 3. Bürgermeisterin werde er voraussichtlich im März 2024 auch wieder schreiben. Am 22.02.2024 gegen 10:30 Uhr habe er mit der Staatsanwältin D. bzgl. der Strafanzeige gegen J. H. wegen Falschaussagen, falschen Beschuldigungen, üblen Nachrufs, Verleumdung, … telefoniert. Die Staatsanwältin habe gemeint, sie versuche bis nächste Woche die Unterlagen zu prüfen. Eine umfangreiche Anklage der Staatsanwaltschaft gegen J, H. … sei gefordert worden. Seine Kinder blieben weiterhin in Gefahr bei der Mutter und dies auch noch nach einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft, wo die Aufklärung in mehreren Bereichen stattfinden werde.
36
Mit Schriftsatz vom 15.03.2024 beantragte die Antragsgegnerin die Anträge des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 22.02.2024 bestehe angesichts der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts aus Gründen des Kindeswohls keine Veranlassung, vom Umgangsausschluss, angesichts der Ausführungen des Sachverständigen insbesondere zum telefonischen und brieflichen Kontakt abzuweichen und den Anträgen des Antragstellers stattzugeben.
37
Das Jugendamt nahm mit Bericht vom 18.03.2024 Stellung. Für den Umgangsausschluss, der vom Oberlandesgericht ausgesprochen worden sei, habe es berechtigte Gründe gegeben, die umfassend geprüft worden seien. Diese würden nicht angezweifelt und es würden weiterhin keine neuen Sachverhalte erkannt, die es rechtfertigen würden, die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu revidieren. Den Wunsch des Vaters sowie weiterer Familienangehörigen väterlicherseits Kontakt zu den Kindern zu haben, könne man verstehen. Es müsse jedoch das Wohl und der Wille der Kinder im Vordergrund stehen. Diese hätten wiederholt und unmissverständlich gesagt, dass sie den Vater derzeit nicht sehen wollen und Ruhe vor dem elterlichen Konflikt brauchen. Das Jugendamt empfahl dem Beschwerdeführer ausdrücklich, diesen Wunsch der Kinder zu respektieren und den Kampf gegen die Kindsmutter einzustellen. Dann sei es durchaus denkbar, dass mit Ablauf des Beschlusses des Umgangsausschlusses der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern E. und N. in Form von begleiteten Umgängen wieder angebahnt werden könne.
38
Mit Bericht vom 20.03.2024 äußerte sich die Verfahrensbeiständin. Es gehe den Kindern nach Auskunft der Schule in der aktuellen Situation sehr gut. Die Kinder seien fröhlich und wirkten unbelastet. Insbesondere lägen bei N. keinerlei soziemotionalen Störungen mehr vor, vielmehr werde sie von der Schule als besonders aufgeschlossen und sehr gut sozial integriert beschrieben. Bei einem Besuch einer Mitarbeiterin des Jugendamtes machten die Kinder auch auf diese einen unbelasteten und fröhlichen Eindruck. Um die Kinder weiter in ihrer aktuell guten Verfassung zu belassen, habe sie von einer weiteren persönlichen Befragung der Kinder abgesehen. Die Kinder seien bereits mehrfach vom Gericht und ihr angehört worden und letztendlich sei es nach der letzten mündlichen Anhörung vor dem Oberlandesgericht klar zu der Entscheidung gekommen, dass die Kinder jetzt erst einmal Ruhe brauchen und der diesbezüglich klar geäußerte Wille der Kinder von den Erwachsenen akzeptiert und respektiert werden müsse. Die Kinder hätten in einem der letzten Verfahren vor dem Oberlandesgericht auch geäußert, dass sie aktuell keinen Kontakt zu der väterlichen Familie wünschen, da auch bei diesen Kontakten der elterliche Konflikt im Hintergrund bemerkbar sei. Den Kindern gehe es augenscheinlich gut bei der Mutter. Dies werde sowohl vom Sachverständigen als auch dem Jugendamt bestätigt. Die Kinder wüssten von der letzten Oberlandesgerichts-Verhandlung noch, dass es „jetzt erst mal eine Pause gebe und man dann weiterschauen werde“. Die Verfahrensbeiständin könne sich vorstellen, dass die Kinder nach der angekündigten „Pause“ sehr viel eher dazu zu motivieren seien, wieder in den Kontakt zum Vater und dessen Familie zu gehen, als aktuell. Insoweit bitte sie den Vater, den Antrag zurückzunehmen, damit die Kinder nach Ablauf des Umgangsauschlusses von sich aus wieder Kontakt zum Vater suchen. Eine Kindeswohlgefährdung der Kinder bei der Mutter sehe sie unter keinem der vom Vater aufgeführten Aspekte.
39
Mit Schreiben vom 23.03.2024 begründet der Beschwerdeführer seine Anträge weiter:
40
Das Gericht werde aufgefordert innerhalb von 3 Tagen einen Beschluss zu verfassen und mindestens den Umgang zwischen den Kindern und dem Vater sofort wieder herzustellen. Bei der Kindesmutter habe ein Umgangsstopp auch nur von Antrag bis Beschluss circa 3 Tage gedauert, aber bei ihm als Vater dauere eine Wiederaufnahme des Umgangs nun schon über 2 Jahre. Dies sei per Definition: Diskriminierung. Die Verfahrensbeiständin habe in Ihrem Brief vom 20.03.2024 leider falsch geschrieben, dass die Kinder keinen Kontakt zu der „väterlichen Familie“ wünschen. Dies hätten die Kinder nicht gesagt und was auch noch ganz wichtig sei, dass dies auch nicht deren tatsächliche Meinung sei. Die Verfahrensbeiständin kenne z.B. nicht die Cousins von E. und N. und sie seien auch nie dazu gefragt worden. Zudem sei die Verfahrensbeiständin auch nie bei einem Zusammensein der Kinder (E., N., P. und T.) untereinander dabei. Ein weiteres Beispiel sei die Oma E. E. liebe ihre Oma. E. habe jahrelang bei der Oma E. „Katze gespielt“. Zu Weihnachten vor dem Kontaktverbot habe E. bei ihr im Bett geschlafen und die zwei hätten nach Auskunft von beiden gekuschelt. Da der Kinder-Vater-Kontakt unterbrochen worden sei, habe auch dieser Kontakt zur Oma E.darunter jetzt schon über 2 Jahre unnötig leiden müssen. Es gebe noch viele Beispiele, welche er gerne auf Rückfrage schreiben könne. Die Verfahrensbeiständin spreche in ihrem Brief vom 20.03.2024 erneut nicht im Namen seiner Kinder, sondern im Namen der Kindesmutter. Dies sei unverschämt, dies werde er Frau G. auch persönlich zeitnah am Telefon sagen. Es tue ihm sehr leid, dies hier so klar und so deutlich zu schreiben. Das Gericht solle die Verfahrensbeiständin rügen und zur Neutralität bitten oder einen neuen Verfahrensbeistand definieren. Die oben genannten Beispiele seien auch sehr gute Beispiele dafür, den Umgang wieder sofort wiederherzustellen. Diese Argumentation sei auch neu mit diesem Verfahren. Der neue Brief von der Verfahrensbeiständin (und vom Jugendamt) spiegele die Voreingenommenheit dar, welche stets gegen ihn seit über 4 Jahren herrsche (vielleicht sei Frau G. neidisch und Frau B. bockig – vielleicht gefalle ihnen seine Art der direkten Kommunikation nicht – dies sei alles kein Grund für deren Diskriminierung; es könne auch sein, dass Frau B. selbst psychische Probleme mit sich selbst habe) und diese Ungerechtigkeit auch ein Teil der neuen Begründung seines Antrags. Der neue Gutachter solle diese Diskriminierung auch untersuchen und berücksichtigen. Das Jugendamt schreibe am 18.03.2024, dass es „berechtigte Gründe“ gegeben habe. Das Gutachten von Herrn Prof. Dr. L. begründe vortrefflich, dass das „Schlechtachten“ von dem „Schauspieler Herrn Sch“ unwissenschaftlich und spekulativ gewesen sei. Er fasse das Dokument von Herrn Sch, welches er nicht als Gutachten bezeichne, als „Pfusch“ zusammen und dies dürfe und könne er als ehemaliger Wissenschaftler. Es gebe nun mal sehr gute und sehr schlechte Fußballer. Es gebe auch gute und schlechte Zahnärzte. So gebe es auch hervorragende und sehr schlechte Gutachter. So sei es nun mal. Auch habe Herr Sch den familiären Kontext nicht berücksichtigt. Herr Sch habe auch nicht die richtige Ausbildung um eine Krankheit, wie die Persönlichkeitsstörung Borderline, bei der Mutter festzustellen. Das Gutachten von Herr Prof. Dr. L. müsse vollständig berücksichtigt werden. Das „SCHLECHTachten“ von Herrn Sch müsse sofort als ungültig erklärt werden. Somit sei auch der letzte Beschluss im Umgang des Oberlandesgerichts ungültig, weil dieser stark auf Herrn Sch Pfusch basiere. Das Jugendamt schütze auch wieder die Kindesmutter und verstehe nicht, dass die Kinder ein Recht auf deren Vater haben und das Jugendamt verstehe nicht das Verhalten der Kinder. Das Jugendamt verstehe auch nicht, dass er als Vater ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern habe. Das Jugendamt, wie viele bestätigen, arbeite nicht im Interesse der Kinder. Er könne alle Skandale in den Jugendämtern bestätigen. Das OLG solle die Stadt M. freundlich bitten die Jugendämter in M. allgemein zu prüfen. Das Gericht müsse dafür sorgen, dass der Kontakt der Kinder zum Vater schnellstmöglich wieder aufgebaut wird. Nach einem positiven Umgangsbeschluss in den kommenden Tagen werde er die nächste Erweiterung des Umgangs beantragen – im Namen seiner Kinder. Die Kinder sollten nicht verhört werden? Leider blockiere die Mutter den Umgang mit den Kindern und somit müsse er zu Gericht gehen. Dies sei der Prozess – die Mutter könne auch einfach außergerichtlich einem Umgang zustimmen, dann müssten die Kinder nicht verhört werden. Er wolle damit sagen, dass die Verhöre der Kinder aufgrund der Blockade der Mutter gemacht wurden. Die Verfahrensbeiständin verstehe anscheinend nicht den Prozess und er werde auch mit Frau G. reden und sie bitten, dass sie sich für seine Kinder und für eine außergerichtliche Einigung einsetzt. Er sei schon immer für einen runden Tisch gewesen, aber dieser sei über 4 Jahre von der Mutter blockiert worden und dies nachweislich. Abgesehen davon, dass wenn es Gerechtigkeit gebe, werde die Kindesmutter bald im Gefängnis sitzen: circa 60 Vergewaltigungen – schlimme große Falschaussagen von J. H. – die Beweise seien eindeutig. Er werde Frau S. R. von D. Z. erneut schreiben. Ein psychiatrisches Gutachten von J. H. solle nun auch endlich nach über 4 Jahren beauftragt werden. Das aktuelle Kontaktverbot sei rechtswidrig. Es verstoße gegen das Grundgesetz. Er informiere dem offiziellsten Weg, dass er, Dr. T. H., den Beschluss des Kontaktverbots ab dem 15.04.2024 für ungültig erkläre. Es könne nicht sein, dass in Deutschland seinen Kindern ein lieber Vater mit einer lieben Familie und mit lieben Freunden der Kontakt verboten wird. Nach über 2 Jahren werde er, mit dem Grundgesetz als Unterstützer, den Kontakt zu seinen Kindern suchen und finden. Weil er im absoluten Recht sei, könne ihm nichts passieren. Die Ukraine wehre sich gegen Putin und er wehre sich gegen Unrecht. Seine Kinder und er könnten nichts dafür, dass die Aggressorin, J. H., den Kinder-Vater-Kontakt, zum Teil über kriminelle Methoden, blockiere (vgl. zum weiteren Inhalt Bl. 33/ 36 d.A.).
41
Soweit die Beschwerde den Verfahrensgegenstand Umgang betrifft (Ziffer 16 des Antrags vom 26.11.2023) ist sie unzulässig und war zu verwerfen. Gemäß § 57 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar, es sei denn sie werden in dem in Satz 2 genannten Katalog genannt. Nicht im Katalog des § 57 Satz 2 FamFG aufgeführt ist die Regelung der Umgangsbefugnis eines Elternteils. Auch der vorläufige vollständige Ausschluss des Umgangsrechts ist nicht anfechtbar, obwohl insoweit ein massiver Eingriff in das Elternrecht vorliegt (Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 57 Rn. 17).
42
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig soweit sie sich auf den Verfahrensgegenstand elterliche Sorge bezieht (§§ 57 Satz 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG); das Rechtsmittel ist in der Sache insoweit aber nicht begründet. Die vom Antragsteller gestellten Anträge sind unbegründet.
43
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts München vom 11.01.2024 und macht sich diese zu eigen.
44
Ergänzend sei folgendes ausgeführt:
45
1. Gemäß § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG entscheidet das Beschwerdegericht ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren. Das Amtsgericht hat alle erforderlichen Verfahrensschritte, insbesondere die Anhörung aller Beteiligter und die Beteiligung der Verfahrenbeiständin und des Jugendamtes ordnungsgemäß durchgeführt. Von einer erneuten Durchführung nach nur kurzer Zeit ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, das im Wesentlichen die Argumente der gestellten Anträge wiederholt, ein Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten.
46
Zu Recht hat das Amtsgericht gem. § 159 Abs. 2 FamFG davon abgesehen, die Kinder E. und N. A. – erneut – persönlich anzuhören. Das Beschwerdegericht teilt die Einschätzung des Erstgerichts, das in einer weiteren Kindesanhörung eine zu erwartende seelische Belastung für die Kinder sieht, die schwerer wiegt als das unmittelbare rechtliche Gehör und die zu erwartende Sachverhaltsaufklärung, die vorliegend auch durch die Anhörung des Jugendamts und der bestellten Verfahrensbeiständin herbeigeführt werden konnte und stützt sich hierbei auf die nachvollziehbaren Einschätzungen des Sachverständigen Sch, von Jugendamt und Verfahrensbeiständin (vgl. Seite 4 des Beschlusses vom 11.01.2024, Bl. 216 d.A.).
47
Von einer Anhörung der Kinder im Beschwerdeverfahren war aus diesem Grund ebenfalls abzusehen. Es liegt ein schwerwiegender Grund i.S.d. § 159 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vor. Der Senat geht davon aus, dass, sollten die Kinder erneut befragt oder wie der Antragsteller es bezeichnet „verhört“ werden, dies das Verhältnis zwischen Kinder und Vater weiterhin erheblich belasten würde. Für die Kinder würde deutlich, dass ihr Vater ihren klar geäußerten Wunsch in Ruhe gelassen zu werden nicht akzeptiert, was dazu führen würde, dass die Ablehnung der Kinder, insbesondere von E. sich noch stärker manifestiert. Sie müsste erneut erleben, dass ihre Wünsche vom Vater weiter nicht akzeptiert werden. Der Antrag auf Änderung der Entscheidungen des Oberlandesgerichts wurde nur gut 4 Monate nach Ergehen der Entscheidung zum Umgang gestellt. In diesem Verfahren wurden beide Kinder vom Oberlandesgericht am 24.11.2022 und am 11.05.2023 angehört und haben ausdrücklich erklärt, über längere Zeit Ruhe haben zu wollen. Nach den Berichten von Verfahrensbeiständin und Jugendamt hat sich hieran zwischenzeitlich nichts geändert. Würde man sich hierüber hinwegsetzen würde dies von den Kindern als erhebliche Missachtung ihrer Selbstbestimmung wahrgenommen werden, die nicht unerhebliche Gefahren für das psychische Wohl der Kinder mit sich bringen würde. Demgegenüber tritt der zu erwartende Erkenntnisgewinn in den Hintergrund.
48
2. Der Antragsteller begehrt die Abänderung der Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 25.08.2022 im Hinblick auf die getroffene Entscheidung zum Sorgerecht und vom 20.06.2023 im Hinblick auf den dort geregelten Umgangsausschluss bis 30.06.2025, sowie den Erlass von Kontaktverboten gegen die Kindesmutter im Wege einer einstweiligen Anordnung.
49
2.1. Die Frage einer Abänderung der Beschlüsse des Oberlandesgerichts richtet sich nach § 1696 Abs. 1 BGB.
50
Gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorge- oder zum Umgangsrecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Obwohl sorge- und umgangsrechtliche Entscheidungen nicht in materieller Rechtskraft erwachsen, erlaubt § 1696 Abs. 1 BGB keine beliebige Wiederaufnahme des Verfahrens. Zum einen soll das Kind eine möglichst weitgehende Erziehungskontinuität erfahren. Zum anderen ist jede Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Elternautonomie (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und bedarf deshalb einer Rechtfertigung. Der Gesetzgeber hat sich für eine kontinuierlich am Kindeswohl orientierte Eingriffsmöglichkeit entschieden und bei der Neufassung des § 1696 Abs. 1 BGB durch das KindRG 1998 die von der Rechtsprechung entwickelte Formel übernommen, wonach die Änderung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sein muss (BGH FamRZ 1993, 314; Münchner Kommentar zum BGB/Olzen, 6. Aufl., § 1696, Rn. 16). Der Maßstab des § 1696 Abs. 1 BGB ist strenger als die in anderen Vorschriften vorgesehene Prüfung, ob eine bestimmte gerichtliche Maßnahme dem Wohl des Kindes dient (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1595). Er verlangt vielmehr, dass ein Änderungsgrund von solcher Bedeutung vorliegt, dass er den Grundsatz der Erziehungskontinuität und die mit der Veränderung verbundenen Nachteile für die Entwicklung des Kindes deutlich überwiegt (OLG Köln FamRZ 2005, 1276). Jede Änderung muss daher am generellen Bedürfnis des Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen gemessen werden (positive Kindeswohlprüfung, OLG Karlsruhe FPR 2002, 662).
51
2.2. Gemessen an diesen Kriterien, kommt im vorliegenden Fall eine Übertragung der elterlichen Sorge für die minderjährigen Kinder E. und N. A. auf den Kindesvater derzeit nicht in Betracht.
52
Der Antragsteller hat bereits wenige Monate nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 20.06.2023, mit der ein Umgang mit dem Vater ausgeschlossen worden war, eine Sorgerechtsabänderung und eine neue Umgangsregelung sowie eine neuerliche Begutachtung der Kindesmutter und den Erlass von Kontaktverboten gegen die Kindesmutter beantragt. Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, insbesondere der tatsächlichen Lebensumstände der Kinder, sind weder nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr begründet der Antragsteller sein Abänderungsbegehren im Wesentlichen mit von ihm vogetragenen Sachverhalten die bereits Grundlage der Endbeschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 25.08.2022 und vom 20.06.2023 waren und deren Wahrheitsgehalt in hohem Maße zweifelhaft ist. Dem Sitzungsvermerk des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 11.01.2024 (Bl. 207/ 211 d.A.) ist zu entnehmen, dass sich nach den Feststellungen des Jugendamts und der Verfahrenbeiständin hinsichtlich der Situation der Kinder seit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 25.08.2022 und vom 20.06.2023 nichts geändert hat, das zu einer Abänderung der Entscheidungen Anlass geben könnte. Die Kinder seien im Gegenteil zur Ruhe gekommen und hätten sich seit den Entscheidungen im schulischen und häuslichen Umfeld stabilisiert. Es gebe keinerlei Anzeichen für eine Gefährdung der Kinder in ihrer derzeitigen Lebenssituation. Die Gefahr eines erweiterten Suizids – wie vom Antragsteller behauptet – ergibt sich weder nach der Beurteilung des Jugendamtes noch der Verfahrensbeiständin.
53
Der Antragsteller trägt in seiner Beschwerdebegründung vor, die Antragsgegnerin habe eine Vielzahl an deutlichen psychischen Auffälligkeiten. Sie habe ihn am 01.09.2019, als dieser schlafen wollte, im Bett angegriffen und verletzt. Die Aggressorin des Eltern-Konflikts sei die Beschwerdegegnerin. Diese habe sich in der Nacht von 01.09.2019 auf 02.09.2019 mehrere Selbstverletzungen zugezogen und behauptet, dass dies der Beschwerdeführer gewesen sei. Die Aggressorin des Eltern-Konflikts sei die Beschwerdegegnerin. Es habe sich später herausgestellt, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin nicht stimme. Die Kinder seien kurzfristig vom Vater plötzlich entfernt worden. Die Beschwerdegegnerin habe angefangen das Justizsystem zu täuschen und mit einer Vielzahl an Falschaussagen sei ein falsches Bild vom Beschwerdeführer aufgebaut worden. Das Jugendamt habe dies bis heute nicht verstanden. Im Februar 2022, als der Umgang ausgeweitet werden sollte, habe die Beschwerdegegnerin plötzlich behauptet, dass die Kinder sexuell missbraucht worden seien. Wieder seien falsche Behauptungen im Raum gestanden. Die Aggressorin des Eltern-Konflikts sei erneut die Beschwerdegegnerin gewesen. Die Kinder seien wieder vom Vater plötzlich entfernt worden, obwohl dieser eigentlich am kommenden Umgangswochenende mit den Kindern zum Geburtstag zur Oma der Kinder habe fahren wollen. Es habe sich später herausgestellt, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin nicht stimmte. Anschließend habe die Beschwerdegegnerin behauptet, dass sie selbst im Jahr 2019 circa 80 Mal vergewaltigt worden sei. Die Aggressorin des Eltern-Konflikts sei wieder die Beschwerdegegnerin gewesen. Es habe sich später herausgestellt, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin nicht stimmte. Heute wisse man, dass die Beschwerdegegnerin eine Vielzahl an Eltern-Konflikten erzeugt habe, um die Kinder vom Vater zu isolieren. Er wiederholt damit die Argumente, die er bereits in den Ausgangsverfahren, die von dem Oberlandesgericht München entschieden wurden, vorgebracht hat.
54
Diese Behauptungen des Antragstellers haben sich auch im Beschwerdeverfahren nicht bestätigt.
55
Aus den Stellungnahmen von Jugendamt und Verfahrensbeiständin ergibt sich, dass keine Gefahr durch seelischen und geistigen Missbrauch der Kinder oder erweiterten Suizid durch die Mutter besteht. Die Kinder fühlten sich bei der Mutter wohl und wirkten aktuell unbelastet. Auch die Mutter scheine im guten Kontakt mit den Kindern und sei lediglich durch die dauernden Verfahren belastet. Die Kinder hätten sich in den letzten Anhörungen bei Amtsgericht und Oberlandesgericht klar positioniert und erklärt, dass sie aktuell den Vater nicht sehen wollen und Ruhe vor den Verfahren und Befragungen wünschen. Das Jugendamt verwies auf seine Stellungnahme vom 08.11.2023., die weiterhin Bestand habe. Dieser könne lediglich hinzugefügt werden, dass am 10.01.2024 ein Hausbesuch durch die Bezirkssozialarbeiterin zur lnaugenscheinnahme der Kinder durchgeführt worden sei. Auch hier seien keinerlei Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung festgestellt worden. Für den Umgangsausschluss, der vom Oberlandesgericht ausgesprochen wurde, habe es berechtigte Gründe gegeben, die umfassend geprüft worden seien. Diese würden nicht angezweifelt und weiterhin keine neuen Sachverhalte erkannt, die es rechtfertigen würden, die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu revidieren. Die Kinder hätten auch wiederholt und unmissverständlich gesagt, dass sie den Vater derzeit nicht sehen wollen und Ruhe vor dem elterlichen Konflikt brauchen.
56
Die Verfahrensbeiständin führte aus, es gehe den Kindern nach Auskunft der Schule in der aktuellen Situation sehr gut. Die Kinder seien fröhlich und wirkten unbelastet. Insbesondere lägen bei Nikita keinerlei sozioemotionale Störungen mehr vor, vielmehr werde sie von der Schule als besonders aufgeschlossen und sehr gut sozial integriert beschrieben. Bei einem Besuch der Mitarbeiterin des Jugendamtes hätten die Kinder auch auf diese einen unbelasteten und fröhlichen Eindruck gemacht. Die Kinder hätten in einem der letzten Verfahren vor dem Oberlandesgericht auch geäußert, dass sie aktuell keinen Kontakt zu der väterlichen Familie wünschen, da auch bei diesen Kontakten der elterliche Konflikt im Hintergrund bemerkbar sei. Den Kindern gehe es augenscheinlich gut bei der Mutter. Dies sei sowohl vom Sachverständigen als auch dem Jugendamt bestätigt worden. Die Kinder wüssten von der letzten Oberlandesgerichtsverhandlung noch, dass es „jetzt erst mal eine Pause gibt und man dann weiterschauen wird“. Eine Kindeswohlgefährdung der Kinder bei der Mutter sehe sie unter keinem der vom Vater aufgeführten Aspekte. Es seien auch bereits Gutachten erstellt worden und bei dem Sachverständigen handele es sich um einen Diplom-Psychologen, der bei der GWG angebunden ist. Weitere „zertifizierte Sachverständigengutachten“ seien aktuell nicht notwendig.
57
Aus den Erkenntnissen des Beschwerdeverfahrens, insbesondere den Stellungnahmen von Jugendamt und Verfahrensbeiständin ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, die vom Oberlandesgericht getroffenen Regelung zum Sorge- oder zum Umgangsrecht zu ändern, da dies aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen, nicht angezeigt ist. Seinen Antrag auf Änderung der vom Oberlandesgericht getroffenen Regelungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang stützt der Antragsteller auf Sachverhalte, die bereits in den Ausgangsentscheidungen vorgetragen und berücksichtigt worden sind. Eine Änderung der Umstände, die eine Änderung der Regelungen zum Wohle der Kinder erfordern würde, hat auch das Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Eine weitere Begutachtung erscheint ebenso nicht angezeigt, da keine Zweifel an der Qualifikation des Sachverständigen und an dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen bestehen. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 20.06.2023 an. Mit seinen Anträgen versucht der Antragsteller das ihm unliebsame Ergebnis der Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 25.08.2022 und vom 20.06.2023 einmal mehr infrage zu stellen und die Wiederaufnahme der abgeschlossenen Verfahren zu erwirken, ohne dass beachtliche neue Tatsachen vorliegen, die eine Abänderung der getroffenen Entscheidungen gem. § 1696 BGB rechtfertigen könnten.
58
3. Soweit der Antragsteller den Erlass von Kontaktverboten gegen die Kindesmutter beantragt, fehlt es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung von solche Maßnahmen rechtfertigenden Handlungen der Kindesmutter gegenüber den Kindern, so dass diese Anträge zurückzuweisen sind. Auf das oben Gesagte wird Bezug genommen.
59
Auf die Zuständigkeit des Jugendamtes B. für die Familie H. hat das Beschwerdegericht keinen Einfluss, sähe aber auch keinen Anlass, hieran etwas zu ändern. Dafür, einen anderen Verfahrensbeistand für die Kinder zu bestimmen, sieht das Beschwerdegericht keinen Anlass.
60
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 45 Abs. 1 Ziffer 1 und 2; 41 FamGKG festgesetzt.