Inhalt

VGH München, Beschluss v. 25.06.2024 – 8 N 21.2680
Titel:

Erfolgloser Tatbestandsberichtigungsantrag

Normenkette:
VwGO § 119
Leitsatz:
Eine Wiedergabe in indirekter Rede enthält gerade keine Feststellung, ein entsprechender Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 119 VwGO ist abzulehnen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Tatbestandsberichtigungsantrag (erfolglos), Wiedergabe von in der Sache unzutreffenden Ausführungen in einem Normsetzungsverfahren in indirekter Rede, Tatbestandsberichtigung, Feststellung, indirekte Rede, Wiedergabe
Vorinstanz:
VGH München, Urteil vom 10.05.2024 – 8 N 21.2680
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18939

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 10. Mai 2024 wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 10. Mai 2024, über den der Senat durch Beschluss unter Mitwirkung derjenigen Richter entscheidet, die an dem angegriffenen Urteil mitgewirkt haben (vgl. § 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO), hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Soweit das Urteil in Randnummern 3 und 4 die unveränderte Geltung der Gebührenhöhe seit dem Jahr 1996 anspricht, ist der Tatbestand weder unrichtig noch unklar i.S.v. § 119 Abs. 1 VwGO. Das Urteil enthält in den angeführten Randnummern jeweils keine Feststellung des Senats zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Gebühr von 1,20 Euro pro angefangenem Monat und Quadratmeter galt; dazu verhält sich der Senat bereits gegen Ende von Randnummer 2, wo er festgehalten hat „Diese Gebührenhöhe galt seit dem 1. Januar 2009 (vgl. Nr. 25 des mit Satzung vom 17. Dezember 2008 [MüABl. S. 741] neugefassten Gebührenverzeichnisses zur Sondernutzungsgebührensatzung vom 5. Juni 1985).“ In dem jeweiligen zweiten Satz von Randnummern 3 und 4 gibt der Senat vielmehr, was nicht zuletzt durch die indirekte Rede deutlich wird, Erwägungen des Abfallwirtschaftsbetriebs bzw. des Kreisverwaltungsreferats im Normsetzungsverfahren wieder. An diese Erwägungen knüpft der Senat im Übrigen auch in Randnummer 49 des Urteils an, in der er ausdrücklich von der „irrigen Vorstellung“ spricht, „der Gebührentatbestand sei seit dem Jahr 1996 nicht mehr geändert worden.“ Hätte der Senat in den Randnummern 3 und 4 nicht das Jahr 1996, sondern – wie von der Antragstellerin wohl begehrt – das Jahr 2008 genannt, hätte er die Erwägungen im Normsetzungsverfahren unzutreffend wiedergegeben; in diesem Fall wäre das Urteil möglicherweise unrichtig i.S.v. § 119 Abs. 1 VwGO.
2
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).