Inhalt

VGH München, Beschluss v. 19.07.2024 – 7 CE 24.10000
Titel:

Dienstleistungsexport, Wintersemester 2023/2024, Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, abstraktes Stellenprinzip

Normenkette:
HZV §§ 45, 46 Abs. 2
Schlagworte:
Dienstleistungsexport, Wintersemester 2023/2024, Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, abstraktes Stellenprinzip
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 06.02.2024 – RO 1 E HV 23.10028
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18894

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Studienabschnitt (Vorklinik), im ersten Fachsemester an der Universität R. (im Folgenden: UR) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2023/2024. Sie macht geltend, dass mit der in der Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2023/2024 an der Universität R. als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2023/ 2024) vom 9. Mai 2023 festgesetzten Zulassungszahl von 229 Studienanfängerinnen und Studienanfängern die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.
2
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 6. Februar 2024 verpflichtet, an der UR über die in der Zulassungszahlsatzung festgesetzten Studienplätze hinaus drei weitere Studienplätze des 1. Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 in einem Los- und Nachrückverfahren vorläufig zu vergeben. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin, die auch im Los- und Nachrückverfahren keinen Studienplatz erhalten hat, mit der vorliegenden Beschwerde. Sie rügt zuletzt im Wesentlichen, die UR habe zu Unrecht die Vorlesung Physiologie für die Studiengänge Lehramt Gymnasium, Lehramt Realschule und Bewegungswissenschaften B.A. als Dienstleistungsexport in Abzug gebracht. Diese Vorlesung werde von Prof. W. gehalten, die nicht zur Lehreinheit Vorklinik gehöre. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Stellenbewirtschaftungsliste werde Prof. W. auf einer mit A 15 bewerteten Stelle des Lehrstuhls für Ökologie und Naturschutzbiologie geführt. Die Vorlesung Physiologie für die genannten Studiengänge werde somit nicht aus dem Deputat der Vorklinik erbracht und stelle damit keinen Dienstleistungsexport dar. Maßgeblich sei allein die haushaltsrechtliche Stellenzuordnung.
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Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde und führt insbesondere aus, zwischen dem Lehrstuhl für Physiologie (Lehreinheit Vorklinik) und dem Lehrstuhl für Ökologie und Naturschutzbiologie (Lehreinheit Biologie) seien zwei Beamtenstellen mit unterschiedlicher Wertigkeit, aber identischer Lehrverpflichtung von jeweils 9 Semesterwochenstunden getauscht worden, um die Ernennung von Prof. W., die organisatorisch zum Lehrstuhl für Physiologie gehöre, zur Akademischen Direktorin in A 15 durchführen zu können. Prof. W. werde nun auf einer A 15 Stelle geführt, die der Lehreinheit Biologie (Lehrstuhl für Ökologie und Naturschutzbiologie) zugeordnet sei. Prof. R., der organisatorisch zum Lehrstuhl für Ökologie und Naturschutzbiologie gehöre, werde auf einer A 14 Stelle des Lehrstuhls für Physiologie verrechnet. Die Anwendung des abstrakten Stellenprinzips führe nicht dazu, dass es bei einem Tausch zweier Stellen mit gleichem Deputat, aber unterschiedlicher Wertigkeit zur Ermöglichung einer Beförderung rechnerisch zu einer Kapazitätserhöhung komme, die tatsächlich nicht bestehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
6
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wird nicht erkennbar, dass an der UR über die im Wintersemester 2023/2024 unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht angeordneten Losverfahrens tatsächlich besetzten 232 Studienplätze hinaus noch ungenutzte Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, vorhanden war.
7
1. Die Vorlesung Physiologie für die Studiengänge Lehramt Gymnasium, Lehramt Realschule und Bewegungswissenschaften B.A. wird unstreitig von Prof. W. abgehalten, die (ebenfalls unstreitig) auf einer Stelle geführt wird, die nicht der Lehreinheit Vorklinik, sondern der Lehreinheit Biologie zugeordnet ist. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten ferner, dass sich der durchgeführte Stellentausch von Prof. W. und Prof. R. auf die im Rahmen der Kapazitätsberechnung ermittelte Eigenleistung der Lehreinheit Vorklinik nicht auswirkt, da beide eine Deputatsverpflichtung von 9 Semesterwochenstunden (SWS) zu erbringen haben und diese Zahl an Deputatsstunden der Berechnung tatsächlich auch zu Grunde gelegt wurde.
8
Für die Berechnung der Aufnahmekapazität einer Lehreinheit ist zunächst das Lehrangebot zu ermitteln. Nach dem abstrakten Stellenprinzip kommt es auf die haushaltsrechtlich vorgesehene Anzahl der für die Lehreinheit vorgesehenen Stellen (unabhängig von deren Besetzung) und das insoweit vorgesehene Lehrdeputat und nicht auf die tatsächlich dort tätigen Lehrpersonen an (stRspr., vgl. nur BayVGH, B.v. 21.5.2013 – 7 CE 13.10024 – juris Rn. 8 m.w.N.). Hieran gemessen ist die Berechnung der Eigenleistung der Lehreinheit Vorklinik unter Berücksichtigung der ihr zugeordneten Stelle, auf der Prof. R. geführt wird, nicht zu beanstanden.
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2. Der Senat hat allerdings Zweifel, ob es sich bei der Vorlesung Physiologie für die Studiengänge Lehramt Gymnasium, Lehramt Realschule und Bewegungswissenschaften B.A., die Prof. W. aus ihrem Deputat erbringt, um eine Dienstleistung der Lehreinheit Vorklinik handelt, die im Rahmen des Dienstleistungsexports in Abzug gebracht werden darf. Gemäß § 46 Abs. 1 HZV sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Da Prof. W. auf einer Stelle geführt wird, die der Lehreinheit Biologie zugeordnet ist, neigt der Senat dazu, ihre Lehrtätigkeit dieser Lehreinheit und nicht der Lehreinheit Vorklinik zuzuordnen. Dies gilt auch, obwohl Prof. W. tatsächlich am Lehrstuhl Physiologie I, der der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet ist, tätig ist. Nach dem abstrakten Stellenprinzip, das auch insoweit heranzuziehen wäre, wäre allein die Zuordnung auf Stellenplanebene entscheidend. Eine Entscheidung ist jedoch vorliegend entbehrlich, da auch unter Berücksichtigung eines nochmals reduzierten Dienstleistungsexports die Zahl der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, unverändert bei 232 bliebe.
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a) Die Ermittlung des Lehrangebots durch die UR i.H.v. 277,4 SWS ist nicht zu beanstanden. Eine Hinzurechnung von 0,5 SWS als Lehrauftragsstunden i.S.v. § 45 Satz 1 HZV unterbleibt. In ihrer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 6. Dezember 2023 hat die UR nachvollziehbar dargelegt, dass die fragliche E 13 Stelle zum 1. Juli 2022 von einem Stellenanteil von 0,25 auf 0,6 aufgestockt und die Deputatsverpflichtung der Stelleninhaberin von 2,5 auf 5,4 SWS erhöht worden sei. Der Lehrauftrag in Höhe von 0,5 SWS, den die Stelleninhaberin in der Vergangenheit erbracht und der in früheren Kapazitätsberechnungen auch Niederschlag gefunden habe, sei damit entfallen. Die Stelleninhaberin erbringe diese Lehre nun im Rahmen ihrer erhöhten Lehrverpflichtung. Das Verwaltungsgericht es hat im angegriffenen Beschluss mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen, ob die 0,5 SWS Lehrauftragsstunden zum Lehrangebot hinzuzurechnen sind. Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest, dass Lehre, die zunächst im Rahmen eines Lehrauftrags geleistet wurde und nach Stellenanteilserhöhung von derselben Lehrkraft nunmehr im Rahmen von deren Deputatsverpflichtung geleistet wird, nicht (zusätzlich) gemäß § 45 Satz 1 HZV anzusetzen ist. Denn dies würde zu einer doppelten Berücksichtigung dieser Lehre führen (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2015 – 7 C 15.10076 u.a. – juris Rn. 7). Das Lehrangebot i.H.v. 277,4 SWS ist damit nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da die UR die (erhöhte) Deputatsverpflichtung der Stelleninhaberin der E 13 Stelle bereits in der Berechnung des Lehrangebots berücksichtigt hat.
11
b) Kürzt man den vom Verwaltungsgericht zutreffend bereits reduzierten Dienstleistungsexport (62,8549) zusätzlich um den auf die Lehrveranstaltung Physiologie für die o.g. Studiengänge entfallenden Lehraufwand, so ergibt sich ein korrigierter Dienstleistungsexport von 62,3024 (korrigierte Exporte: Sport LA Gymnasium 0,1600; Sport LA Realschule 0,0475; Bewegungswissenschaften B.A. 0,3450; gesamt 0,5525) und damit ein bereinigtes Lehrangebot von 215,0976 (277,4 – 62,3024 = 215,0976). Unter Heranziehung der von der UR angewandten und von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen weiteren Parameter ergibt sich weiterhin eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, von 232 (Ap = (2 x Sb) / CA x zp; 2 x 215,0976 / 1,6810 x 0,8943 = 228,8659, Schwundkorrektur: 228,8659 / 0,9849 = 232,3748). Da diese Studienplätze bereits belegt sind, ist die Ausbildungskapazität der UR erschöpft.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 und 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.