Titel:
Dienstliche Beurteilung im Konkurrentenstreit
Normenketten:
VwGO § 123, § 146 Abs. 4 S. 1, S. 3, S. 6
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:
1. Aus dem Zweck dienstlicher Beurteilungen, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem Auswahlverfahren zu sein, folgt die Notwendigkeit, bei dienstlichen Beurteilungen einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die auf das Statusamt zu beziehende Beurteilung der Qualifikation hat ihren Ausgangspunkt notwendigerweise in einer Betrachtung der Leistungen, die der Beamte auf dem konkreten Dienstposten gezeigt hat, der durch eine bestimmte Aufgabenbeschreibung gekennzeichnet ist und der hinsichtlich der Höhe der von ihm gestellten Anforderungen von anderen Dienstposten abweichen kann. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bundesbeamtenrecht, Bundespolizist, Konkurrentenstreit, Dienstliche Beurteilung, Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils, Beamter, Bundespolizei, dienstliche Beurteilung, Statusamt, Dienstposten, Gesamturteil, Begründung, vorläufiger Rechtsschutz, Anordnungsgrund, Beschwerde
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 03.06.2024 – B 5 E 23.1059
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18884
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 3. Juni 2024 – 5 B E 23.1059 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.498,91 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtschutzes die Freihaltung einer Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11.
2
Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit (Polizeioberkommissar, Besoldungsgruppe A10) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist tätig bei der Direktion Bundesbereitschaftspolizei – Bundespolizeiabteilung B. Mit Wirkung vom 1. August 2020 wurde der Antragsteller bis zunächst 2. August 2022, später verlängert bis 31. Juli 2023 in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes sowie zugleich zur Bundespolizeidirektion 11 abgeordnet. Danach kehrte er zu seiner Dienststelle bei der Direktion Bundesbereitschaftspolizei – Bundespolizei Abteilung B. – zurück, der er seit dem 1. August 2023 zugeordnet ist.
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In der für den Antragsteller zunächst erstellten Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2022 (Beurteilungszeitraum: 1.10.2019 bis 30.9.2022) erzielte der Antragsteller eine Gesamtbewertung von B1. Mit Beschluss vom 11. August 2023 gab das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin auf, im Zusammenhang mit der Beförderungsrunde April 2023 zumindest eine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 so lange freizuhalten, bis über den in der Hauptsache erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom 13. April 2023 bestandskräftig entschieden worden ist. Infolge dieser gerichtlichen Entscheidung hob die Antragsgegnerin die dienstliche Beurteilung auf und fasste sie (für denselben Beurteilungszeitraum) am 31. Oktober 2023 neu. Es erfolgte erneut eine Gesamtbewertung mit dem Prädikat B1. Der Beurteilung beigefügt war eine ergänzende Begründung zur Leistungsbeurteilung vom 30. Oktober 2023. Mit ihr belegte der Antragsteller auf der Beförderungsrangfolgenliste den Listenplatz 180. Vorgesehen waren in der Beförderungsrunde im Dezember 2023 Beförderungen bis Ranglistenplatz 38.
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Am 8. Dezember 2023 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Beförderung wenigstens eines Konkurrenten des Antragstellers nach Besoldungsgruppe A 11 Polizeihauptkommissar durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 11 Polizeihauptkommissar freizuhalten. Auch die neu erstellte dienstliche Beurteilung sei seiner Meinung nach rechtsfehlerhaft.
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Mit Beschluss vom 3. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin in seinen Rechten verletzt werde. Die inmitten stehende Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin erweise sich als rechtmäßig. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers lasse keine Rechtsfehler erkennen.
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Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der er sein Rechtsschutzbegehren weiterverfolgt.
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Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.
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Gemessen an den für eine Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geltenden Maßgaben lässt die streitige Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Sie wurde auf der Grundlage von aussagekräftigen, d.h. aktuellen und hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
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Die zugrundeliegende aktuelle Beurteilung des Antragstellers vom 31. Oktober 2023 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2022 weist keine rechtlichen Mängel auf.
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Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Beurteiler sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Aus diesem Grund unterliegen die dienstlichen Beurteilungen ebenso wie die darauf fußenden Auswahlentscheidungen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich hier jeweils darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.08 – ZBR 2009, 196/197; U.v. 27.2.2003 – 2 C 16.02 – juris; BayVGH, B.v. 5.3.2012 – 6 ZB 11.2419 – juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 5; B.v. 26.8.2019 – 6 CE 19.1409 – juris Rn. 9; B.v. 18.7.2023 – 6 CE 23.904 – juris). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird, hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.
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Gemessen daran greifen die Einwände des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 31. Oktober 2023 nicht durch.
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a) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist die Beurteilung in der gebotenen Weise statusamtsbezogen erfolgt.
15
Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei dienstlichen Beurteilungen einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen dabei auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 32, 52). In Übereinstimmung hiermit legen die hier einschlägigen Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10. Dezember 2015 in ihrem Abschnitt „Vorbemerkungen und Grundsätze“ unter Nummer IV. fest, dass die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Statusamtes erfolgen. Nach Nummer 4.1 der Beurteilungsrichtlinien ist maßgeblich für die (Leistungs-)Beurteilung das jeweilige Statusamt zum Beurteilungsstichtag. Die auf das jeweils innegehabte Statusamt zu beziehende Beurteilung der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten hat ihren Ausgangspunkt notwendigerweise in einer Betrachtung der Leistungen, die die Beamtin bzw. der Beamte auf dem konkreten Dienstposten gezeigt hat, der durch eine bestimmte Aufgabenbeschreibung („Anforderungsprofil“) gekennzeichnet ist und der hinsichtlich der Höhe der von ihm gestellten Anforderungen von anderen Dienstposten abweichen kann (OVG NW, B.v. 1.8.2022 – 1 B 672/22 – juris Rn. 43). Dem entspricht Nummer 4.1.2 der Beurteilungsrichtlinien, wonach Grundlage der Leistungsbeurteilung das Anforderungsprofil des Dienstpostens ist. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 BLV ist die fachliche Leistung insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und (ggf.) nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Der Dienstposten ist sozusagen die „Bühne“ für die Erfüllung der Anforderungen, die das entsprechende Statusamt verlangt; die Art und Weise der Wahrnehmung des Dienstpostens und der dort zu erfüllenden Aufgaben dient als sichtbare Erkenntnisquelle der statusamtsbezogenen Beurteilung (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 52). Diese Grundsätze sind bei der Beurteilung des Antragstellers beachtet. Insbesondere kann kein Rechtsfehler darin erblickt werden, dass der Erstbeurteiler in der ergänzenden Begründung des Gesamturteils vom 30. Oktober 2023 auch auf den jeweiligen konkreten Dienstposten des Antragstellers im Beurteilungszeitraum Bezug genommen und beispielsweise die Größe der Auslandsvertretung, an der der Antragsteller eingesetzt war, berücksichtigt hat. Denn als Grundlage sind die Leistungen zu betrachten, die die Beamtin bzw. der Beamte auf dem konkreten Dienstposten gezeigt hat. Hierbei können auch Besonderheiten der Dienststellen, an denen die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum tätig war, eine Rolle spielen.
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b) Die Gesamtnote B1 ist entgegen der Ansicht der Beschwerde ausreichend begründet. Es ist nicht ersichtlich, warum aus Rechtsgründen nur die Gesamtnote A2 in Betracht kommen soll.
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Die Wertung des Beurteilers, dass bei Bildung des Gesamturteils im Vergleich zur Regelbeurteilung 2019 eine Leistungssteigerung, aber kein Leistungssprung ausgemacht wurde, hat das Verwaltungsgericht zu Recht berücksichtigt. Es ist zu dem Schluss gekommen, dass der Antragsteller entgegen dieser Einschätzung nicht mit Substanz anführen konnte, warum bei ihm dennoch ein Leistungssprung vorgelegen habe. In den einzelnen Beurteilungsbeiträgen waren zwar überwiegend bessere Einzelnoten vergeben worden als B1, nämlich überwiegend A2. Dies bedeutet aber nicht, dass in der dienstlichen Beurteilung zwingend ein Leistungssprung (von B2 auf A2) festzustellen wäre. Nach Nummer 3.6.2 der Durchführungshinweise zu den Beurteilungsrichtlinien sind Beurteilungsbeiträge entsprechend ihres Aussagegehaltes inhaltlich zu würdigen und in die eigene Bewertung einzubeziehen. Dies ist in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ohne Rechtsfehler erfolgt.
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c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers werden in der ergänzenden Begründung des Gesamturteils alle vorliegenden Beurteilungsbeiträge ausreichend berücksichtigt. Gleich zu Beginn sind die verschiedenen Einsätze des Antragstellers im Beurteilungszeitraum genannt. Die folgenden Ausführungen der ergänzenden Begründung beziehen sich dann auf die entsprechenden Beurteilungsbeiträge und erläutern plausibel, warum die in diesen Beiträgen quotierten Noten angepasst wurden bzw. warum welche Note welchen Beitrags übernommen wurde.
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d) Soweit der Antragsteller rügt, die in der ergänzenden Begründung genannten Beiträge und Erkenntnisse seien nicht offengelegt worden, kann dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
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In der ergänzenden Begründung vom 30. Oktober 2023 führt der Beurteiler aus, er habe zusätzlich zu den vorliegenden Beurteilungsbeiträgen weitere Erkenntnisse über das Fachreferat des Auswärtigen Amtes eingeholt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend auf die Nummer 3.2 der Durchführungshinweise zu den Beurteilungsrichtlinien hingewiesen, wonach weitere, auch mündliche Berichte und Stellungnahmen in die Überlegung einbezogen werden können. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, es bestehe weder die Verpflichtung, diese in der Beurteilung wörtlich wiederzugeben, noch müssten sie in die Personalakte aufgenommen werden. Vorliegend legt der Beurteiler in der ergänzenden Begründung vom 30. Oktober 2023 dar, dass das zuständige Referat des Auswärtigen Amtes im zu beurteilenden Verwendungszeitraum weder negative noch hervorzuhebende Arbeitsergebnisse festgestellt hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass hier Rechte des Antragstellers verletzt sein könnten, weil insoweit auf Erkenntnisse dieser Fachstelle zurückgegriffen wurde. Dasselbe gilt insoweit, als auf ergänzende Erkenntnisse des Sachgebiets „Sicherheitsberatung der Dienststelle PSA BPol“ hingewiesen wird (ergänzender Vortrag der Antragsgegnerin vom 3. April 2024).
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e) Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich der angegriffenen Beurteilung nicht entnehmen, die quotierten Spitzennoten seien der Verwendung als „SIB“ (Sicherheitsberater) vorbehalten. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich den umfangreichen Ausführungen des Erstbeurteilers nicht entnehmen, dass angesichts des Dienstpostens „SAV 2.0“ die Vergabe höherer Noten von vorneherein nicht in Betracht komme. Es geht um die konkreten Leistungen des Antragstellers. Der Beurteiler hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, wie er zu dem Gesamtergebnis B1 gekommen ist.
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f) Auch die Ausführungen zu den Vergleichsgruppen führen nicht zum Erfolg der Beschwerde.
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Selbst wenn in der ergänzenden Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 nur die größere Vergleichsgruppe von insgesamt 355 Polizeivollzugsbeamten im Statusamt Polizeioberkommissare benannt ist, heißt dies nicht, dass nur diese Vergleichsgruppe auf beiden Stufen des Beurteilungsverfahrens gebildet worden wäre. In dem ergänzenden Vortrag vom 3. April 2024 hat der Erstbeurteiler nachvollziehbar dargelegt, dass die Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare für den Regelbeurteilungsstichtag zum 1. Oktober 2022 dienststellenintern 49 Polizeivollzugsbeamte und auf Ebene der Bundespolizeidirektion 11 insgesamt 355 Polizeivollzugsbeamte umfasste. Die Einwände des Antragstellers, dass auf der Stufe des Erstbeurteilers keine Vergleichsgruppe gebildet wurde, überzeugen nicht. Gemäß Nummer 4.4.2 der Beurteilungsrichtlinien werden innerhalb der zuständigen Dienststelle/Organisationseinheit in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe für Polizeivollzugsbeamte, Verwaltungsbeamte und Ärzte getrennte Vergleichsgruppen gebildet. In den entsprechenden Vollzugshinweisen zur Bildung der Vergleichsgruppen ist dann ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Dies wurde im Fall des Antragstellers beachtet. Aus den Formulierungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 zur Begründung des Gesamturteils, die der Erstbeurteiler angefertigt hat, lässt sich nicht schließen, dass das zweistufige Verfahren nicht eingehalten wurde.
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Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin das Beurteilungsverfahren entsprechend ihrer Richtlinien in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt und hierbei insbesondere das Gesamtergebnis hinreichend dargelegt und begründet.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 GKG und entspricht der nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).