Titel:
Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre
Normenketten:
BauGB § 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 5
VwGO § 124 Abs. 2
Leitsätze:
1. Im Berufungszulassungsverfahren können regelmäßig nur die (neuen) Tatsachen und Rechtsänderungen berücksichtigt werden, die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO geltend gemacht werden. Ist erst nach Ablauf dieser Frist eine Sach- oder Rechtsänderung – hier das Außerkrafttreten der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 5 BauGB und das Inkrafttreten des Bebauungsplans – eingetreten, kann der Kläger nicht mit Blick auf diese Änderung erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Veränderungssperre unterliegt anders als Flächennutzungspläne und Bebauungspläne als bloßes Mittel der Sicherung der Bauleitplanung nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, sondern nur der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verwirklichungsfähigkeit einer durch eine Veränderungssperre gesicherten Planung, Entgegenstehendes privates Eigentum, Veränderungssperre, Bauleitplanung, Rechtmäßigkeit, Planungsziele, Gestaltungsmöglichkeiten, Festsetzungen, Abwägungsgebot, Sicherungszweck, Eigentumsrecht, Normenkontrollantrag, Berufungszulassungsverfahren, Darlegung, neue Tatsachen
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 13.07.2022 – Au 4 K 21.2274
Fundstellen:
BayVBl 2024, 746
BeckRS 2024, 18875
LSK 2024, 18875
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 20.000, – € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden.
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1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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1.1. Für die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, ist vorliegend zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem klägerischen Bauantrag die von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre entgegensteht. Die Wirksamkeit des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplans „Grüne Mitte“ ist nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens.
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Im Berufungszulassungsverfahren können nach herrschender Meinung (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2019 – 3 ZB 17.2542 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 22 ZB 15.1584 – juris Rn. 16), regelmäßig nur die (neuen) Tatsachen und Rechtsänderungen berücksichtigt werden, die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemacht werden. Ist erst nach Ablauf dieser Frist eine Sach- oder Rechtsänderung – hier das Außerkrafttreten der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 5 BauGB und das Inkrafttreten des Bebauungsplans – eingetreten, kann der Kläger nicht mit Blick auf diese Änderung erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen (vgl. BVerwG, B.v. 15.12.2003 – 7 AV 2.03 – NVwZ 2004, 744; OVG LSA, B.v. 16.5.2019 – 4 L 115/18 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 21.01.2020 – 1 ZB 19.189 – juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 15.1.2018 – 2 A 2747/15 – BauR 2018, 976; OVG NW, B.v. 16.9.2020 – 10 A 3896/19 – juris Rn. 13; OVG MV, B.v. 11.11.2014 – 1 L 55/10 – juris Rn. 19; NdsOVG, B.v. 11.11.2009 – 8 LA 16/09; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.5.2008 – OVG 9 N 1.08 – juris Rn. 5). Weder der dem Berufungszulassungsverfahren auch beigemessene Zweck, eine nach materiellem Recht richtige Entscheidung herbeizuführen (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 11.11.2002 – 7 AV 3.02 – juris Rn. 11), noch Gründe der Prozessökonomie gebieten es, über diesen Zeitpunkt hinaus Veränderungen der Sach- und Rechtslage im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. ausführlich zu der Auseinandersetzung mit den gegen diese Rechtsansicht vorgebrachten Gegenargumenten: BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 22 ZB 15.1584 – BayVBl 2016, 353). Ob von diesem Grundsatz Ausnahmen zulässig sind (vgl. den Fall, dass durch eine Rechtsänderung Richtigkeitszweifel ausgeräumt werden BayVGH, B.v. 10.5.2005 – 1 ZB 04.1079 – juris Rn. 19) oder hier ein Grenzfall vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 22 ZB 15.1584 – juris Rn. 17), ist hier nicht zu entscheiden, da ein solcher Grenz- oder Ausnahmefall weder vorgetragen wurde noch ersichtlich ist. Es handelt sich um keine besondere Verfahrenssituation, da Veränderungssperren immer zeitlich begrenzt sind. Außerdem widerspricht die erstmalige Prüfung einer komplexen Sach- und Rechtsfrage wie der Wirksamkeit eines Bebauungsplans dem Beschleunigungsgrundsatz, den der Gesetzgeber mit dem Zulassungsverfahren verfolgt.
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Auch Gründe der materiellen Gerechtigkeit erfordern es nicht, Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch zu berücksichtigen. Das Verwaltungsverfahrensrecht bietet sowohl der Verwaltung als auch demjenigen, der sich auf die zu seinen Gunsten veränderte Lage berufen möchte, hinreichende Möglichkeiten, auf derartige Änderungen sachgerecht zu reagieren. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat auch den Vorzug der Eindeutigkeit, der Rechtsklarheit und der unparteilichen Objektivität für sich, während demgegenüber die von Teilen des Schrifttums favorisierte Ansicht, wonach Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag zu berücksichtigen seien, in Kauf nimmt, dass die Berücksichtigung solcher Änderungen vom Zufall, von der Arbeitsbelastung oder von der „Geduld“ des Berufungsgerichts mit den Beteiligten oder sogar von deren zeitlichem Taktieren abhängen kann.
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1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass dem klägerischen Bauantrag die Veränderungssperre der Beklagten entgegensteht.
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Soweit der Kläger einwendet, die die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung sei nicht verwirklichungsfähig, da der Kläger als Grundstückseigentümer der überplanten Fläche seine Zustimmung zur Planung einer Grünfläche verweigert habe und die Gemeinde folglich kein Zugriffsrecht auf die überplanten Flächen habe, dringt er nicht durch. Zwar ist dem Kläger insoweit zu folgen, als eine Veränderungssperre, für die kein Sicherungsbedürfnis besteht, mangels Erforderlichkeit keinen Bestand haben kann. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist daher eine Veränderungssperre insbesondere dann, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der rechtliche Mangel schlechterdings nicht behebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.1993 – 4 NB 40.93 – juris Rn. 3; B.v. 16.12.1988 – 4 C 48.86 – NVwZ 1989, 655; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 153. Aufl. 2024, § 14 Rn. 55). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Allein der Umstand, dass die Gemeinde das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück überplant, obwohl dieser hierzu sein Einverständnis nicht erteilt hat, führt nicht zu einem schlechterdings nicht behebbaren Mangel.
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Grundsätzlich gilt, dass das Eigentumsrecht Privater (wozu auch die Baufreiheit im Sinne der baulichen Nutzung eines Grundstückes gehört) bei der Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 2 BauGB, also der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB als abwägungserheblicher privater Belang berücksichtigt und mit den öffentlichen Belangen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden muss. Bei der im Rahmen der Bauleitplanung erforderlichen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB muss folglich berücksichtigt werden, welche Folgen sich aus einer bestimmten planerischen Festsetzung für das Grundeigentum und seinen Nutzungsmöglichkeiten ergeben. Die Beklagte hat im Rahmen der Abwägung das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere Art, Ausmaß und Gewicht der Beeinträchtigung des Grundeigentums und die Folgen der planerischen Ausweisung für das Grundeigentum und seine Nutzungsmöglichkeiten, in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.1991 – 4 NB 16.90 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 30.7.2021 – 9 N 18.1995 – juris Rn. 30). Die vom Verwaltungsgericht inzident geprüfte Veränderungssperre gehört jedoch gerade nicht zu den in § 1 Abs. 2 BauGB genannten Instrumenten der Bauleitplanung. Ihre Aufgabe ist es nicht, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde i.S.d. § 1 Abs. 1 BauGB vorzubereiten und zu leiten. Sie dient vielmehr, wie aus § 14 Abs. 1 BauGB zu ersehen ist, der Sicherung der Bauleitplanung. Die als Satzung von der Gemeinde zu beschließende Veränderungssperre soll verhindern, dass die Planung durch tatsächliche Veränderungen baulicher oder sonstiger Art während der von der Verwaltung benötigten Erarbeitungszeit durch Schaffung vollendeter Tatsachen vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Welchen sachlichen Inhalt eine Veränderungssperre haben kann, ist in § 14 Abs. 1 BauGB abschließend geregelt. Das zeitlich befristete Verbot, Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB durchzuführen, ist dabei als Ausdruck zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.1976 – IV C 39.74 – juris 41 = NJW 1977, 400). Demzufolge unterliegt die Veränderungssperre anders als Flächennutzungspläne und Bebauungspläne als bloßes Mittel der Sicherung der Bauleitplanung aber auch nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, sondern nur der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1992 – 4 NB 35.92 – NVwZ 1993, 473). Den privaten Belangen der betroffenen Eigentümer trägt hierbei § 14 Abs. 2 und 3 BauGB in einer Weise Rechnung, die den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird. Die Frage, ob eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im anschließenden Bebauungsplanverfahren stattgefunden hat, lässt sich abschließend erst nach und aufgrund des Satzungsbeschlusses beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.1993 – 4 NB 40.93 – NVwZ 1994, 685; OVG RhPf, U.v. 17.10.2012 – 1 C 10493/12 – NVwZ-RR 2013, 258; NdsOVG, B.v. 24.11.2003 – 1 MN 256/03 – NVwZ-RR 2004, 173); erst in dem Bebauungsplanverfahren, zu deren Sicherung der Planung die Veränderungssperre erlassen worden ist, muss also eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen des Klägers stattfinden, wobei die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken ändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben darf. Denn die Bauleitplanung ist in ihren Gestaltungsmöglichkeiten und dem Inhalt der planerischen Festsetzungen grundsätzlich nicht an die bestehenden Eigentumsverhältnisse gebunden. Einen Grundsatz des Inhalts, es dürfe stets nur das geplant werden, was der jeweilige Eigentümer selbst realisieren kann oder was ihm selbst nützt, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1991 – 4 NB 24.90 – juris Rn. 12; B.v. 8.8.1989 – 4 NB 2.89 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 17.3.2000 – 2 N 93.3028 – juris Rn. 31).
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Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ist das Verwaltungsgericht in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass im Rahmen der Überprüfung der Veränderungssperre eine antizipierte Normenkontrolle der Rechtmäßigkeit der Planung nicht in Betracht kommt und auch kein Fall einer eindeutig nicht verwirklichungsfähigen Planungskonzeption gegeben sei. Denn die Planungsziele der Bauleitplanung können im Wege planerischer Festsetzungen erreicht werden, auch wenn ein Großteil der Grundstücke nicht im Eigentum der Beklagten steht, da die Wirksamkeit einer Veränderungssperre nicht davon abhängt, ob der – noch nicht beschlossene – Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange gem. § 1 Abs. 6 BauGB getragen sein wird. Denn insoweit kommt es nur darauf an, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.1993 – 4 NB 40.93 – juris Rn. 2; BVerwG, U.v. 10.9.1976 – IV C 39.74 – NJW 1977, 400; B.v. 27.7.1990 – 4 B 156.89 – juris Rn. 4). Dass dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt (UA Rn. 22 ff.) und wurde vom Kläger auch nicht infrage gestellt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen, wonach auch im Rahmen der Bauleitplanung allein der Wille eines Grundstückseigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, regelmäßig nicht geeignet ist, diese Festsetzung außer Kraft treten zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2002 – 4 BN 8.02 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 23.11.2016 – 4 CN 2.16 – juris Rn. 10).
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Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung kritisiert, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2017 (Az. 1 NE 17.716) für nicht maßgeblich erachtet habe, geht sein Einwand ebenso fehl. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass diese Entscheidung einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan und nicht gegen eine Veränderungssperre zum Gegenstand habe und damit eine andere Sachverhaltskonstellation betreffe (UA Rn. 26). Dies ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen eines Normenkontrollantrages bzw. einer Inzidenzkontrolle eines Bebauungsplans ist zu prüfen, ob die privaten Interessen, also auch das Eigentumsrecht Privater, gerecht mit den öffentlichen Interessen abgewogen worden ist (§ 1 Abs. 7 BauGB). Eine solche Prüfung findet – wie oben dargelegt – bei der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Veränderungssperre aber gerade nicht statt.
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2. Die Rechtssache weist zudem keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d.h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen und kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2000 – 23 ZB 00.643 – juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. Nr. 1.2). Wie oben dargelegt, sind – entgegen der Ansicht des Klägers – nach kursorischer Prüfung die Erfolgsaussichten gerade nicht offen, sodass die Rechtssache auch nicht wegen aus diesem Grund als besonders schwierig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angesehen werden kann.
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3. Der Berufungszulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
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Die Darlegung der Divergenz erfordert nicht nur die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Dabei muss zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.). Eine Divergenz ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 50).
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Der Kläger führt aus, das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung von dem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2005 (Az. 4 BN 61.05 – juris Rn. 3) aufgestellten Rechtssatz abgewichen, wonach eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB als Sicherungsmittel ausscheidet, wenn das angestrebte Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichbar ist, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.1993 – 4 NB 40.93), wobei ein nicht heilbarer Mangel namentlich vorliegt, wenn eindeutig ist, dass sich die Planungskonzeption nicht verwirklichen lässt. Das Verwaltungsgericht sei im Widerspruch hierzu davon ausgegangen, dass die Verwirklichungsfähigkeit der Planung für die Veränderungssperre selbst zunächst keine Rolle spiele, sondern dies erst eine Frage der Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanes sei.
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Tatsächlich aber liegt keine Abweichung vor. Vielmehr beruft sich das Verwaltungsgericht zunächst selbst auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.1993 (4 NB 40.93 – juris Rn. 3), soweit es ausführt, der Erlass einer Veränderungssperre sei dann nicht durch öffentliche Interessen gedeckt, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar sei (UA Rn. 23). Im Anschluss hieran prüft das Verwaltungsgericht dann ausdrücklich, ob die Planung deswegen Bedenken begegnet, weil die Beklagte eine Planungskonzeption verfolgt, die möglicherweise eindeutig nicht verwirklichungsfähig ist (Rn. 25, 26.) Hierbei kommt das Gericht jedoch, anders als der Kläger, zu dem Ergebnis, dass es unerheblich sei, dass der Großteil der Grundstücke nicht im Eigentum der Beklagten selbst stehe, da die Bauleitplanung in ihren Gestaltungsmöglichkeiten und im Inhalt der planerischen Festsetzungen grundsätzlich nicht an die bestehenden Eigentumsverhältnisse gebunden sei und es keinen Grundsatz gebe, wonach stets nur das geplant werden dürfe, was der jeweilige Eigentümer selbst realisieren kann oder was ihm selbst nutzt (Rn. 26).
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4. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 u. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag. Einwände gegen die Höhe des Streitwerts wurden im Zulassungsverfahren nicht erhoben.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).