Titel:
Einstellungsbeschluss
Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2
Schlagworte:
Einstellungsbeschluss, Kostenaufhebung, Erledigung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 20.12.2023 – M 9 SN 23.725
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18872
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2024 wird für wirkungslos erklärt.
I. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 7.500, – Euro festgesetzt.
Gründe
1
Nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2024 für unwirksam zu erklären (§ 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
2
Über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Der in § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht aber nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Lässt sich mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Dies ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt der Erledigung war vorliegend noch nicht klar abzusehen, wer im Verfahren voraussichtlich unterliegen würde. Der Ausgang des Verfahrens war vielmehr als offen anzusehen. Billigem Ermessen entspricht es daher im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gegeneinander aufzuheben. Dementsprechend hat die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nummern 1.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).