Inhalt

VGH München, Beschluss v. 19.07.2024 – 19 CS 24.825
Titel:

Kosten des Beschwerdeverfahrens, Streitwertfestsetzung, Verwaltungsgerichtsurteile, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Beschwerde des Antragstellers, Hauptsacheverfahren, Zulassungsverfahren, Unanfechtbarkeit, Beschlüsse, Zulässiges Rechtsmittel, VGH München, Rechtskräftige, Antrag auf Zulassung, Zulässigkeit, Berufung, Verfahren, Tenor, Senat, Bleibend, Gründe

Schlagworte:
Beschwerde, Zulassung der Berufung, Rechtskraft, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Streitwertfestsetzung, Unanfechtbarkeit
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 24.04.2024 – AN 5 S 24.202
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18862

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 19 ZB 24.882) hat der Senat im Hauptsacheverfahren den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO wird das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 24. April 2024 damit rechtskräftig. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – soweit dies im vorliegenden Verfahren das zulässige Rechtsmittel gewesen wäre – bleibt somit kein Raum mehr. Im Übrigen wird auf die Gründe des genannten Beschlusses im Zulassungsverfahren verwiesen.
2
Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).