Titel:
Verhältnis Beschwerde und Antrag auf Zulassung der Berufung
Normenkette:
VwGO § 124a Abs. 5 S. 4
Leitsatz:
Wird im Hauptsacheverfahren der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und das Urteil somit nach § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO rechtskräftig, bleibt für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und bei Ablehnung für eine hiergegen gerichtete Beschwerde kein Raum mehr. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Zulassung der Berufung, aufschiebende Wirkung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 24.04.2024 – 5 S 24.202
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 19 ZB 24.882) hat der Senat im Hauptsacheverfahren den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO wird das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 24. April 2024 damit rechtskräftig. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – soweit dies im vorliegenden Verfahren das zulässige Rechtsmittel gewesen wäre – bleibt somit kein Raum mehr. Im Übrigen wird auf die Gründe des genannten Beschlusses im Zulassungsverfahren verwiesen.
2
Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).