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VGH München, Beschluss v. 19.07.2024 – 19 CS 24.823
Titel:

Unbegründete Beschwerde – keine Zulassung der Berufung im Hauptsacheverfahren

Normenkette:
VwGO § 124a Abs. 5 S. 4
Schlagworte:
Beschwerde, Zulassung der Berufung, aufschiebende Wirkung, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Streitwertfestsetzung, unanfechtbar
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 24.04.2024 – AN 5 S 24.200
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18859

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 19 ZB 24.881) hat der Senat im Hauptsacheverfahren den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO wird das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 24. April 2024 damit rechtskräftig. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – soweit dies im vorliegenden Verfahren das zulässige Rechtsmittel gewesen wäre – bleibt somit kein Raum mehr. Im Übrigen wird auf die Gründe des genannten Beschlusses im Zulassungsverfahren verwiesen.
2
Die Antragstellerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).