Inhalt

OLG München, Beschluss v. 29.07.2024 – 7 U 4666/21
Titel:

Terminsgebühr, Streitwertfestsetzung, Gegenvorstellung, Gegenstandswert, Rechtsanwaltsgebühren, Berufungsrücknahme, Rechtsschutzbedürfnis, Streitwertbeschlüsse, Verfahrensgebühr, Höherer Streitwert, Festsetzung des Streitwerts, mündlich Verhandlung, Anwaltliche Tätigkeit, Prozeßbevollmächtigter, Berufungsverfahren, Klageabweisung, Teilklagerücknahme, Gerichtsgebühren, Eingegangene Schriftsätze, Einheitliche Festsetzung

Schlagworte:
Berufungsverfahren, Streitwertfestsetzung, Gegenvorstellung, Beschwer, Terminsgebühr, Berufungsrücknahme, Rechtsanwaltsgebühren
Vorinstanz:
LG Landshut vom -- – 53 O 10/21
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18654

Tenor

Der Gegenvorstellung der Beklagtenvertreter vom 19.06.2024 (Bl. 481/486 d.A.) gegen die durch Beschluss des Senats vom 08.05.2024 erfolgte Streitwertfestsetzung wird keine Folge gegeben.

Gründe

I.
1
Ausweislich seines Antrags in der Berufungsbegründung machte der Kläger im Berufungsverfahren zunächst geltend, dass die Beklagte unter Aufhebung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von insgesamt 41.692,04 € an den Kläger verurteilt werde. Mit am 04.01.2024 beim Oberlandesgericht München eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten nahm der Kläger seine Berufung teilweise zurück und machte nunmehr nur noch den „Differenzschaden in Höhe von 5 – 15% des Kaufpreises des streitgegenständlichen Fahrzeugs, mithin bis zu 6.240,00 €“ geltend (Bl. 292 d.A.). Dementsprechend erfolgte in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 die Antragstellung des Klägervertreters.
2
Der Senat setzte daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 den Streitwert für das Berufungsverfahren bis 04.01.2024 auf 41.692,04 € und seither auf 4.160,00 € fest.
3
Dagegen wenden sich die Beklagtenvertreter mit ihrer Gegenvorstellung vom 19.06.2024.
II.
4
Der Gegenvorstellung der Beklagtenvertreter war keine Folge zu geben, da ihr schon das für die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung stets erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 35. Auflage, Köln 2024, Rdnr. 26 zu § 567 ZPO, Hunke in Anders/Gehle, ZPO, 82. Auflage, München 2024, Rdnr. 12 zu Vorbemerkung zu § 567 ZPO) fehlt.
5
Die Beklagtenvertreter sind nämlich durch den angefochtenen Streitwertbeschluss nicht beschwert unabhängig davon, ob – wie die Beklagtenvertreter meinen – die vom Senat vorgenommene gestaffelte Streitwertfestsetzung unzutreffend ist. Denn an einer Beschwer fehlt es jedenfalls schon deshalb, weil unabhängig von dem mit der Gegenvorstellung angestrebten Wegfall der Staffelung die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV aus einem Gegenstandswert von 41.692,04 €, die Terminsgebühr nach Nr. 3202 RVG-VV aber aus einem Gegenstandswert von nur noch 4.160,00 € zu berechnen ist und ein Erfolg der Gegenvorstellung der Beklagtenvertreter deshalb ihre Rechtsposition nicht verbessern würde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2023 – 24 W 2/23, Rdnr. 10 zur vergleichbaren Situation nach Teilklagerücknahme in erster Instanz und OLG Dresden, Beschluss vom 19.07.2022 – 12 W 367/22, Rdnr. 2).
6
Soweit die Beklagtenvertreter die Ansicht vertreten, sie seien durch die gestaffelte Streitwertfestsetzung des Landgerichts deshalb beschwert, weil infolge der Bindungswirkung des § 32 Abs. 1 RVG die Terminsgebühr nach Nr. 3202 RVG-VV aus dem für die Zeit nach dem 04.01.2024 festgesetzten Wert von 4.160 € anfalle, während sie bei einheitlicher Festsetzung des Streitwerts auf 41.692,04 € nach § 32 Abs. 1 RVG aus diesem höheren Wert zu berechnen sei, ist dies unzutreffend. Die mit der Gegenvorstellung angestrebte Festsetzung des Streitwerts auf einheitlich 41.692,04 € wäre für die Berechnung der Terminsgebühr nicht nach § 32 Abs. 1 RVG maßgebend, weil insofern der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht mit dem der gerichtlichen Tätigkeit identisch ist. Wird nämlich – wie vorliegend – die Berufung Monate vor der mündlichen Verhandlung durch Schriftsatz des Berufungsführers teilweise zurückgenommen, so berechnet sich die Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 RVG-VV nicht nach dem ursprünglichen Wert, sondern nach dem verbleibenden Gegenstand der Berufung, da die Berufungsrücknahme gemäß § 516 Abs. 2 ZPO mit Eingang des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 04.01.2024 bei Gericht am selben Tag wirksam wurde und die teilweise Rücknahme dem Senat bei der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 auch bereits bekannt war. Der für die Terminsgebühr nach Nr. 3202 RVG-VV maßgebende Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 betrug damit nur noch 4.160,00 €.
7
Letztlich verfolgen die Beklagtenvertreter mit der Gegenvorstellung das Ziel, den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3202 RVG-VV zugrunde legen zu können, obwohl der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Termin der mündlichen Verhandlung einen geringeren Wert hatte. Dieses Begehren ist mit dem Regelungsgehalt des § 32 Abs. 1 RVG nicht vereinbar und kann deshalb keinen Erfolg haben.
III.
8
Über den Antrag des Klägers vom 15.07.2024, den Wert für die Rechtsanwaltsgebühren ab 04.01.2024 auf 4.160,00 € festzusetzen (Bl. 486 d.A.), war nicht mehr zu entscheiden, da diese Festsetzung bereits mit Beschluss vom 08.05.2024 erfolgte und der Antrag des Klägers insoweit ausdrücklich auch nur vorsorglich gestellt wurde.