Titel:
Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung und hinsichtlich des Umfangs der Überschreitung des Grenzwertes für die nicht geringe Menge bei Betäubungsmitteln
Normenketten:
StPO § 261
StGB § 46 Abs. 2
BtMG § 29a Abs. 2
Leitsätze:
1. Für die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung gilt, dass es aus sachlich-rechtlichen Gründen in Fällen, in denen sich die Untersuchung auf eindeutige Einzelspuren ohne Besonderheiten in der forensischen Fragestellung bezieht, regelmäßig ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn das Gutachtenergebnis in Form der biostatischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt wird. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass der Schuldspruch auf einem Rechtsfehler in diesem Zusammenhang beruht, wenn das Landgericht die Täterschaft des Angeklagten aus weiteren Indizien im Rahmen einer insgesamt schlüssigen Gesamtwürdigung herleitet. (Rn. 2) (red. LS Alexander Kalomiris)
2. Die Frage, in welchen Umfang der Grenzwert für die nicht geringe Menge im Einzelfall überschritten ist, stellt einen wesentlichen Gesichtspunkt im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG und der Strafzumessung im engeren Sinn dar. (Rn. 6) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
molekulargenetische Vergleichsuntersuchung, Einzelspur, Wahrscheinlichkeitsaussage, Beruhen, schlüssige Gesamtwürdigung, nicht geringe Menge, Überschreitung der nicht geringen Menge, minder schwerer Fall
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Urteil vom 09.04.2024 – 9 NBs 309 Js 103186/23
LG Augsburg, Urteil vom 19.04.2024 – 9 NBs 309 Js 103186/23
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18568
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. April 2024 im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der für die Tat vom 19. Oktober 2022 verhängten Einzelstrafe von 1 Jahr 11 Monaten und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.
Gründe
1
Die zulässige Revision führt hinsichtlich des überwiegenden Teiles des Rechtsfolgenausspruches zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 S. 1 StPO), während sie im Übrigen (hinsichtlich des Schuldspruches und des restlichen Rechtsfolgenausspruches) offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist.
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1. Der Schuldspruch weist insgesamt keine durchgreifenden Rechtsfehler auf, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 25. Juni 2024 im Ergebnis zutreffend ausführt. Zwar gilt für die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung, dass es aus sachlich-rechtlichen Gründen in Fällen, in denen sich die Untersuchung auf eindeutige Einzelspuren ohne Besonderheiten in der forensischen Fragestellung bezieht (wie im vorliegenden Fall), regelmäßig ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn das Gutachtenergebnis in Form der biostatischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.11.2021, 4 StR 262/21, und vom 13.02.2024, 4 StR 353/23, jeweils zitiert nach juris, je m. w. N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, so dass die Beweiswürdigung hinsichtlich der Tat vom 19. Oktober 2022 mangelhaft ist. Der Senat vermag jedoch – der Generalstaatsanwaltschaft folgend – ausnahmsweise auszuschließen, dass der Schuldspruch auf diesem Rechtsfehler beruht (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.04.2021, 4 StR 46/21, und Beschluss vom 25.10.2022, 4 StR 265/22, jeweils zitiert nach juris). Denn aus der Einlassung des Angeklagten (UA S. 8) ergibt sich, dass dieser die Verursachung der DNA-Spur durch ihn nicht bestreitet, sondern zu erklären versucht, wohingegen das Landgericht seine Täterschaft aus weiteren Indizien im Rahmen einer insgesamt schlüssigen Gesamtwürdigung (vgl. UA S. 10/11) herleitet.
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2. Das angegriffene Urteil leidet jedoch im Strafausspruch teilweise an durchgreifenden Darstellungs- und Erörterungsmängeln.
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a) Die Rechtsfolgenbemessung ist zwar ureigene Aufgabe des Tatrichters und unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Die tatrichterlichen Erwägungen hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, solange und soweit der Rechtsfolgenausspruch einen angemessenen Schuldausgleich darstellt. Das Revisionsgericht hat nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers einzugreifen. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen, § 267 Abs. 3 StPO, wobei eine erschöpfende Aufzählung nicht erforderlich und auch nicht möglich ist. Ein revisionsrechtlich durchgreifender Rechtsfehler kann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung ermöglicht, ob die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind, ob die Rechtsfolgenentscheidung auf tragfähige Grundlagen gestützt ist und ob sie sich von anerkannten Strafzumessungserwägungen hat leiten lassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.10.2021, 1 StR 136/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 337, Rdn. 34 f.).
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b) Nach diesen Maßstäben sind die Urteilsgründe zur Bemessung der Einzelstrafe von 1 Jahr 11 Monaten für die Tat vom 19. Oktober 2022 rechtsfehlerhaft.
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Das Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung bereits nicht ausgeführt, welche Grenzwerte der nicht geringen Menge i. S. d. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für die einzelnen Betäubungsmittel gelten (vgl. dazu Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29a Rdn. 56). Demzufolge ist ihm im Rahmen der Strafzumessung auch aus dem Blick geraten, dass die Frage, in welchen Umfang der Grenzwert für die nicht geringe Menge im Einzelfall überschritten ist, einen wesentlichen Gesichtspunkt im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG und der Strafzumessung im engeren Sinn darstellt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.11.2023, 2 StR 327/23). Die Kammer hat diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Strafzumessung schlicht nicht erwähnt; das ist rechtsfehlerhaft.
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c) In diesem Erörterungsmangel liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, auf dem diese Einzelstrafe auch beruht, da der Senat jedenfalls nicht sicher ausschließen kann, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der vorgenannten Umstände eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Der Entfall der Einsatzstrafe entzieht auch der verhängten Gesamtstrafe ihre Grundlage.
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d) Rechtsfehlerfrei ist allein die wegen der Tat vom 10. Februar 2023 verhängte Einzelstrafe von 4 Monaten, die somit bestehen bleiben kann.
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3. Das Urteil war daher im tenorierten Umfang gemäß § 349 Abs. 4 StPO samt den zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 StPO) aufzuheben und gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückzuverweisen.