Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 02.07.2024 – Au 8 K 22.513
Titel:

Erfolglose Klage gegen Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie sowie erlaubnispflichtige Waffen und Munition

Normenkette:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1, Abs. 2, § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Leitsätze:
1. Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmende, gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine negative Prognose ist lediglich dann nicht gerechtfertigt, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko stützen, dass die betreffende Person auch in Zukunft Verhaltensweisen, die eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit erfüllen, begehen wird. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt. Dabei muss ein Restrisiko nicht hingenommen werden. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bestimmte personenbezogene Wesensmerkmale können hierbei die Besorgnis eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs begründen. So, wenn der Betroffene leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in der Vergangenheit auf Stresssituationen unangemessen reagiert hat oder der Betroffene in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat. Solche Persönlichkeitszüge können vielfältig in Erscheinung treten, wobei ein Bezug zum Waffenrecht für die Prognoseentscheidung nach § 5 WaffG nicht erforderlich ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Verurteilung des Betroffenen bedarf es hierfür nicht, vielmehr ist auch die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren, welche den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung sowie mangelndes Konfliktvermeidungspotential rechtfertigen, ausreichend. Hierdurch muss davon ausgegangen werden, dass sich die Persönlichkeitsmerkmale des Betroffenen auch auf den Umgang mit Waffen auswirken. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waffenrecht, Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie sowie erlaubnispflichtige Waffen und Munition, Prognoseentscheidung, persönliche Eignung, waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Erwerbswilligkeit, polizeiliche Erkenntnisse, Schützengesellschaft, Gutachtenbeibringung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Urteil vom 20.03.2025 – 24 B 24.1931
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18400

Tenor

 I.    Die Klage wird abgewiesen.
 II.    Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung eines Waffenbesitzverbots sowohl für erlaubnispflichtige als auch für erlaubnisfreie Waffen und Munition.
2
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 teilte die örtliche Polizeiinspektion der Waffenrechtsbehörde mit, dass Bedenken im Hinblick auf die waffenrechtliche Eignung der Klägerin bestehen würden. Im Rahmen der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wurden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, der Staatsanwaltschaft sowie der Polizei eingeholt:
3
- Ausweislich eines Aktenvermerks des Polizeipräsidiums M. vom 3. Mai 2019, habe die Klägerin angezeigt, verfolgt und bedrängt zu werden, eine konkrete Person jedoch nicht habe benennen können. Darüber hinaus habe die Klägerin von Gedächtnisverlusten aufgrund von wissenschaftlichen Experimenten berichtet. Aus Sicht der Polizeibeamten habe die Darstellung unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar gewirkt.
4
- Aus einem Eintrag der Polizeiinspektion O. geht hervor, dass die Klägerin am 25. Juli 2019 auf der Dienststelle erschienen sei und mitgeteilt habe, dass Jugendliche vor ihrer Haustüre stehen würden und sämtliche Internet-Accounts gehackt worden seien. Die Klägerin habe keine konkreten Angaben machen können.
5
- Aus einem weiteren Eintrag der Polizeiinspektion O. vom 28. April 2021 ergibt sich, dass die Klägerin auf der Dienststelle mitgeteilt habe, man hacke sich in ihr WLAN ein und melde sie von ihrem Profil bei „Booking“ ab. Zudem sei ihre Mutter durch die Nachbarn fast überfahren worden. Nach Rücksprache mit den betreffenden Nachbarn, hätten diese von Schreianfällen der Klägerin berichtet.
6
- Ausweislich eines Eintrags der Polizeiinspektion S. vom 10. September 2021 sei die Klägerin auf der Dienststelle erschienen, um einen Verkehrsunfall zu melden. Nach eigener Aussage habe die Klägerin Verletzungen erlitten. Diese habe sie nicht belegen können. Die Klägerin verzerre den Unfallhergang und gebe massive Verletzungen an.
7
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 wurde die Klägerin zum beabsichtigten Waffenbesitzverbot angehört. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens forderte der Beklagte die Klägerin aufgrund von Zweifeln an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf, auf eigener Kostenbasis ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung vorzulegen. Der Klägerin wurde eine Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 1. Dezember 2021 eingeräumt.
8
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 teilte die Klägerin mit, dass sie bislang weder straffällig geworden sei, noch sie ihre Einwilligung zur Entbindung von der Schweigepflicht im Hinblick auf psychische Erkrankungen gegeben habe. Sie sei nicht psychisch krank und habe keinerlei sonstige Abhängigkeiten. Im Hinblick auf den polizeilichen Eintrag vom 10. September 2021 habe nicht sie den Unfall verursacht. Hinsichtlich des polizeilichen Eintrags vom 25. Juli 2019 sei festzuhalten, dass sie zu diesem Zeitpunkt dort nicht gestanden haben könne, da sie damals in ... gelebt habe. Jedoch sei die Untermieterin des Nachbarn ihrer Mutter angezeigt worden. In dieser Hinsicht sei die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Der polizeiliche Eintrag vom 28. April 2021 halte lediglich fest, dass sie gemeldet habe, dass das WLAN dauerhaft unterbrochen sei und durch die Telefongesellschaft regelmäßig Störungen gemeldet worden seien. Fraglich sei hier der Zusammenhang zur waffenrechtlichen Erlaubnis. Aus diesem Grund sehe sie von einer Begutachtung ab.
9
Mit Schreiben vom 2. November 2021 teilte der Beklagte mit, dass aus seiner Sicht weiterhin ein waffenrechtliches Eignungsgutachten erforderlich sei. Die Klägerin sei zur Vorlage eines solchen Gutachtens nicht verpflichtet, jedoch könne bei Nichtvorlage auf die waffenrechtliche Nichteignung geschlossen werden.
10
Mit Schreiben vom 5. November 2021 sowie vom 23. November 2021 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den rechtlichen Zusammenhang zu erklären. Es würden weder aus ärztlicher Sicht noch aus strafrechtlicher Sicht Gründe für eine solche Aufforderung vorliegen. Mit weiterem Schreiben vom 30. November 2021 teilte die Klägerin mit, dass es ihr aufgrund der Corona-Pandemie aktuell nicht möglich sei, eine Sport- und Schießstätte zu besuchen, und sie sich ein Gutachten derzeit finanziell nicht leisten könne, weshalb sie darum bitte, von der Aufforderung abzusehen. Auf Nachfrage bei den genannten Polizeiinspektionen habe keine dieser Inspektionen etwas von den aufgeführten Eintragungen gewusst.
11
Im Telefongespräch vom 1. Dezember 2021 teilte die Klägerin mit, dass sie auf einen Termin beim Arzt sowie einen Kostenvoranschlag warte, weshalb sie eine Fristverlängerung benötige. Der Klägerin wurde daraufhin eine Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens bis zum 15. Dezember 2021 gewährt.
12
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 teilte die Klägerin mit, dass sie bislang noch keine Antwort des Facharztes erhalten habe. Die Praxis habe mitgeteilt, dass sie jedoch zeitnah einen Termin erhalten werde. Mit weiterem Schreiben vom 17. Dezember 2021 teilte die Klägerin mit, dass die Praxis nunmehr Kontakt wegen einer Terminvereinbarung mit ihr aufgenommen habe. Die Praxis sei jedoch bis 10. Januar 2022 geschlossen, weshalb sich die Begutachtung in das Jahr 2022 verschieben würde. Mit weiterem Schreiben vom 17. Januar 2021 benachrichtigte die Klägerin den Beklagten dahingehend, dass sie einen Termin im Klinikum M. am 20. Januar 2022 bekommen habe. Eine Begutachtung erfolge durch die dortigen Ärzte, woraufhin dann Rücksprache mit der angegebenen Praxis genommen werde.
13
Seitens des Beklagten wurde hierauf Kontakt mit der angegebenen Praxis aufgenommen. Diese teilte mit, dass der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass zunächst das Anhörungsschreiben zu übersenden sei, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob eine Begutachtung erfolgen könne. Sodann wäre die entsprechende Akte angefordert worden. Die Klägerin habe bis zum 31. Januar 2022 das entsprechende Schreiben noch nicht vorgelegt. Ein Zusammenhang mit der Klinik M. sei der Praxis nicht bekannt.
14
Mit Bescheid vom 7. Februar 2022 untersagte der Beklagte mit sofortiger Wirkung Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfen, zu besitzen oder Waffen und Munition solcher Art zu erwerben (Ziffer 1.1). Darüber hinaus untersagte der Beklagte der Klägerin den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfen (Ziffer 1.2). Hinsichtlich der Untersagung (Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2) wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 1.3). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens in Höhe von 104,11 EUR, eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 4,11 EUR auferlegt (Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 des Bescheids).
15
Es hätten Tatsachen vorlegen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass bei der Betroffenen psychische Störungen bzw. faktische Auffälligkeiten vorliegen würden. Dies ergebe sich unter anderem aufgrund der bestehenden Eintragungen sowie einer Meldung des örtlichen Schützenvereins, nach welchem die Betroffene den dortigen Vorstand massiv „unter der Gürtellinie“ angehen würde. Bereits seit 2018 sei die Klägerin dort durch ihr Verhalten unangenehm aufgefallen und habe absolut mangelhafte Kenntnis im Umgang mit Waffen gezeigt. Dies sei insbesondere auch vor dem Hintergrund der Erbwaffen des Vaters der Klägerin Anlass zur Sorge, da diese für die Familie aktuell bei der örtlichen Polizeiinspektion verwahrt werden würden. Die Klägerin sei der Aufforderung, die bestehenden Eignungszweifel durch ein entsprechendes Gutachten auszuräumen, nicht nachgekommen. Aus diesem Grund habe nach § 4 Abs. 6 AWaffV auf die Nichteignung der Klägerin geschlossen werden dürfen. Hierauf sei im Rahmen der Anhörung hingewiesen worden. Innerhalb der gesetzten Frist sei kein Termin zur Begutachtung genannt worden. Nach Aussage der seitens der Betroffenen genannten Praxis sei bislang noch nicht geklärt gewesen, ob dort ein Gutachten durchgeführt werden könne, da das für die Beurteilung hierfür notwendige Anhörungsschreiben seitens der Betroffenen nicht übersandt worden sei. Die Betroffene habe das Zeugnis daher aus ihr zu vertretenden Gründen nicht beigebracht. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG würden vorliegen. Das Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt worden. Das Verbot entspreche zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zum Schutz der Allgemeinheit vor möglichen unbedachten Handlungen müsse verhindert werden, dass die Betroffene in den Besitz von Waffen jeglicher Art gelange. Grund für den Sofortvollzug sei die Gefährlichkeit von Waffen, weshalb die Anordnung sofort und wirksam durchzusetzen sei.
16
Dagegen erhob die Klägerin am 3. März 2022 Klage.
17
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Begründung für den streitgegenständlichen Bescheid aus klägerischer Sicht als nichtig zu betrachten sei, da weder eine Diagnose noch Straftaten vorliegen würden. Sie sei dem Anliegen des Beklagten nachgekommen, da das Gutachten derzeit angefertigt werden würde.
18
Die Klägerin beantragt,
19
den Bescheid des Landratsamtes ... vom 7. Februar 2022 aufzuheben.
20
Der Beklagte beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Der Beklagte trägt unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Bescheid darüber hinaus vor, dass der Bescheid weiterhin formell sowie materiell rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die Klägerin habe bereits an mindestens einem waffenrechtlichen Sachkundelehrgang erfolglos teilgenommen. Aufgrund der Mitteilung der polizeilichen Erkenntnisse sowie der Schützengesellschaft seien Auskünfte beim Bundeszentralregister, der Staatsanwaltschaft sowie der Polizei eingeholt worden. Diese hätten die Zweifel erhärtet. Der Klägerin sei Gelegenheit gegeben worden, die Zweifel durch die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens auszuräumen. Trotz Fristverlängerung sei das Gutachten nicht beigebracht worden. Die zwischenzeitlich eingegangenen Schreiben hätten den Schluss nahegelegt, dass die Klägerin auch zukünftig das geforderte Gutachten nicht beibringen werde.
23
Auf einen Hinweis des Gerichts wurde der Klägerin aufgegeben, das genannte Gutachten bis spätestens 1. April 2022 vorzulegen. Mit Schreiben vom 26. März 2022 beantragte die Klägerin eine Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens. Mit weiterem Schreiben vom 25. April 2022 teilte die Klägerin mit, dass ihr der bisherige Gutachter – nach einem Gesprächstermin Mitte März – den Termin zur Begutachtung ohne Angabe von Gründe abgesagt habe. Sie habe einen zweiten Gutachter bestellt, dessen Gutachten sie beilege. Ausweislich des Gutachtens vom 16. April 2022 bestehe aus psychologischer Sicht die persönliche Eignung der Klägerin.
24
Der Beklagte teilte nach Prüfung des Gutachtens mit, dass das vorgelegte Gutachten aus formalen wie auch inhaltlichen Gründen nicht geeignet sei. Zum einen habe die Klägerin der Waffenrechtsbehörde den ausgewählten Gutachter zuvor nicht mitgeteilt. Zum anderen habe der Gutachter im Rahmen seiner Untersuchung nicht die erforderlichen zugrundeliegenden Akten angefordert. Zudem enthalte das Gutachten keine Feststellungen zum vorsichtigen und sachgemäßen Umgang sowie die Aufbewahrung von Waffen und schließe eine konkrete Gefahr durch Fremd- oder Selbstgefährdung nicht aus. Es sei weiterhin von einer fehlenden persönlichen Eignung der Klägerin auszugehen. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
25
Nach erneuter Überprüfung durch den Gutachter stellte dieser unter Einbeziehung der Behördenakte mit Schreiben vom 5. September 2022 erneut fest, dass aus psychologischer Sicht derzeit die persönliche Eignung der Klägerin im Sinne des Waffengesetzes bestehen würde.
26
Mit Schreiben vom 23. September 2022 teilte der Beklagte mit, dass der Gutachter zur Vornahme des Gutachtens berechtigt gewesen sei, die Methodik benannt worden sei, eine persönliche Vorstellung erfolgt sei und das Nichtbestehen eines Behandlungsverhältnisses versichert worden sei. Überdies sei davon auszugehen, dass nach Anforderung der Akte diese Berücksichtigung gefunden habe. Die Feststellung der persönlichen Eignung sei dennoch sehr allgemein gehalten. Darüber hinaus würde unabhängig vom Gutachten das Verfahren auf Bedenken der örtlichen Polizeiinspektion wie auch des Schützenvereins beruhen. Es seien weitere Eintragungen in Form von Beleidigungen, Körperverletzung und Bedrohung im Jahr 2021 sowie 2022 hinzugekommen. Aufgrund des Gutachtens sei von der persönlichen Eignung der Klägerin auszugehen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bestünden jedoch weiterhin Zweifel im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
27
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 9. Oktober 2022 mit, dass die Eintragungen im Jahr 2021 sowie 2022 nicht der Wahrheit entsprechen würden. Es werde beantragt, ihr die waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen.
28
Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 sowie vom 12. September 2023 übermittelte der Beklagte weitere polizeiliche Eintragungen, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung der Klägerin ergeben würden.
29
Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 teilte die Klägerin mit, dass sie gerne einen Antrag stellen wolle, um einen Waffensachkundelehrgang zu absolvieren. Die Erbwaffen könnten auf einen anderen Verwandten eingetragen werden. Ansonsten würde sie darum bitten, dass die Erbwaffen blockiert werden würden.
30
Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 beantragte der Beklagte erneut die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der vermehrten polizeilichen Mitteilungen in Bezug auf die Klägerin. Diese sei in über 170 Fälle involviert. Die Äußerungen würden belegen, dass sich die Klägerin dauerhaft bedroht und verfolgt fühlen würde. Sie habe unzählige Strafanzeigen mit häufigen rassistischen und vagen Schilderungen im gesamten Bundesgebiet gestellt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bei künftigen Vorfällen auch Waffen verwenden würde. Überdies werde auf den Bundeszentralregisterauszug der Klägerin hingewiesen.
31
In der Sache wurde am 2. Juli 2024 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf das in der mündlichen Verhandlung gefertigte Protokoll wird im Einzelnen Bezug genommen. Ebenso wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32
Die zulässige Klage ist unbegründet.
33
Der Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34
1. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfen, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Für eine Erwerbswilligkeit ist es hierbei bereits ausreichend, sofern konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, der Betroffene wolle (künftig) in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen (VGH BW, U.v. 12.5.2021 – 6 S 2193/19 – juris Rn. 117).
35
In § 41 WaffG wird an die persönliche Eignung im Sinne von § 6 WaffG sowie an die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG angeknüpft.
36
Nach § 6 Abs. 1 WaffG besitzen Personen die erforderliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
37
§ 5 WaffG konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für das gesamte Waffenrecht, weshalb § 5 WaffG auch für erlaubnisfreie Waffen bzw. Munition gilt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 6.6.2023 – B 1 K 22.893 – juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 1.2.2021 – 24 ZB 19.1086 – juris Rn. 8). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG mit Waffen oder Munition unvorsichtig oder unsachgemäß umgehen werden oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden bzw. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) WaffG Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
38
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des erteilten Waffenbesitzverbots ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt handelt, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (VG München, U.v. 4.5.2022 – M 7 K 20.5750 – juris Rn. 41). Zwar wurde seitens der Klägerin nach Erlass des Bescheids das seitens des Beklagten nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV geforderte amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten beigebracht. Die Vorlage des Gutachtens erfolgte zwar nicht innerhalb der seitens des Beklagten gesetzten Frist, konnte jedoch – anders als im Falle eines Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2024 – 24 C 24.43) – aufgrund des Charakter eines Dauerverwaltungsaktes des Waffenbesitzverbotes auch nach Erlass des Bescheids berücksichtigt werden. Das Gutachten erfüllt sowohl nach Auffassung des Gerichts als auch nach Ansicht des Beklagten die Anforderungen des § 4 AWaffV und bestätigt damit aus psychologischer Sicht die persönliche Eignung der Klägerin im Sinne von § 6 WaffG. Mangels Zweifel am vorgelegten Gutachten kam es mithin auf ein seitens des Beklagten gewünschtes neues Sachverständigengutachten nicht an. Aufgrund der Anerkennung des Gutachtens im Sinne von § 6 WaffG auch durch die Beklagte und die dennoch weiterhin bestehenden Zweifel seitens des Beklagten im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, war seitens des Gerichts die Rechtmäßigkeit des Waffenbesitzverbotes unter Berücksichtigung des Charakters als Dauerverwaltungsakts im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch auf die im Bescheid und auch später während des Gerichtsverfahrens genannte, in § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ebenfalls enthaltene erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin zu bewerten, § 108 Abs. 1 VwGO.
39
b) Eine Erwerbswilligkeit der Klägerin ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit Blick auf die sogenannten „Erbwaffen“ des Vaters der Klägerin zu bejahen. Seitens der Klägerin wurde mehrfach betont, dass ein Interesse am Erhalt dieser „Erbwaffen“ bestehe, sei es durch Ermöglichung der Übergabe nach Blockierung der Waffen, sei es durch die erneute Absolvierung eines Waffenkundelehrgangs. Zuletzt wurde seitens der Klägerin erneut mit Schreiben vom 22. Januar 2024 ein Antrag auf Absolvierung eines Waffensachkundelehrgangs gestellt.
40
c) Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmende, gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/693 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7). Eine negative Prognose ist lediglich dann nicht gerechtfertigt, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko stützen, dass die betreffende Person auch in Zukunft Verhaltensweisen, die eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit erfüllen, begehen wird (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 17). Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 CS 15.2130 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12). Dabei muss ein Restrisiko nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 23.5.2014 – 21 CS 14.916 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 21 CS 14.720 – juris Rn. 9).
41
Bestimmte personenbezogene Wesensmerkmale können hierbei die Besorgnis eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs begründen. So, wenn der Betroffene leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in der Vergangenheit auf Stresssituationen unangemessen reagiert hat oder der Betroffene in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2001 – 19 ZS 01.357 – juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 26.10.2018 – 1 S 1726/17 – juris Rn. 50; VG Gießen, U.v. 5.3.2020 – 9 K 8133/17.GI – juris Rn. 22). Solche Persönlichkeitszüge können vielfältig in Erscheinung treten, wobei ein Bezug zum Waffenrecht für die Prognoseentscheidung nach § 5 WaffG nicht erforderlich ist (VG Bayreuth, U.v. 6.6.2023 – B 1 K 22.893 – juris Rn. 36; VG München, U.v. 9.2.2022 – M 7 K 21.3403 – juris Rn. 20). Eine Verurteilung des Betroffenen bedarf es hierfür nicht, vielmehr ist auch die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren, welche den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung sowie mangelndes Konfliktvermeidungspotential rechtfertigen, ausreichend. Hierdurch müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Persönlichkeitsmerkmale des Betroffenen auch auf den Umgang mit Waffen auswirken (vgl. VG München, U.v. 9.2.2022 – M 7 K 21.3403 – juris Rn. 20; Gade in Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 11).
42
d) Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze ist das seitens des Beklagten angeordnete Waffenbesitzverbot im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sowohl für erlaubnisfreie als auch erlaubnispflichtige Waffen rechtmäßig.
43
Das Gericht kommt nach Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls sowie dem persönlichen Eindruck von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu dem Ergebnis, dass aufgrund des gezeigten Verhaltens der Klägerin ein jederzeitiger und in jeder Hinsicht sachgerechter Umgang mit Waffen bzw. Munition derzeit nicht gewährleistet ist. Vielmehr liegen im vorliegenden Einzelfall ausreichende Tatsachen vor, die die Annahme und damit die Besorgnis rechtfertigen, dass die Klägerin Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG verwenden könnte, weshalb im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die bestehenden Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin weiterhin bestehen.
44
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese zwischenzeitlich strafrechtlich in Erscheinung getreten und vorbestraft. Ein aktueller Bundeszentralregisterauszug der Klägerin (Bl. 444 der Behördenakte) enthält drei Eintragungen, wonach Verurteilungen wegen Beleidigung, Verleumdung, versuchter Körperverletzung sowie Bedrohung erfolgt sind. Auch aus dem zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (Bl. 445 ff. der Behördenakte) ergeben sich 19 Eintragungen, mit zum Teil bereits erledigten zum Teil bereits noch laufenden Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen Straftaten aus dem Bereich der Ehrdelikte, gegen die persönliche Freiheit, aus dem Bereich Diebstahl und Unterschlagung, gegen die öffentliche Ordnung wie auch gemeingefährliche Straftaten. Ausweislich eines Aktenvermerks der örtlichen Polizeiinspektion ist die Betroffene seit dem Jahr 2019 in mehr als 170 Fällen in Bayern aktenkundig geworden. Die vielfältigen Anzeigenerstattungen durch die Klägerin selbst zeigen, dass etwaige Anzeigen gehäuft sowie bundesweit erfolgen, wobei ausweislich der seitens des Beklagten zur Verfügung gestellten polizeilichen Ermittlungen vielfach aufgrund der unzureichenden Angaben der Klägerin kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Die Klägerin hat in zahlreichen Ermittlungsverfahren bzw. Anzeigevorgänge davon berichtet, dass sie verfolgt bzw. bedroht werde.
45
Die immens hohe Anzahl an anhängigen aktenkundigen Verfahren gegen oder angestoßen durch die Klägerin lassen auf ein mangelndes Konfliktvermeidungspotential der Klägerin schließen. Das sich in den Akten niedergeschlagene Verhalten der Klägerin gegenüber Behörden bzw. Personen über mehrere Jahre hinweg – auch bzw. zunehmend nach Durchführung des fachpsychologischen Gutachtens – stützt die Einschätzung des Beklagten, dass die Klägerin derzeit aufgrund ihres Verhaltens waffenrechtlich unzuverlässig ist, welcher sich das Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung anschließt. Die bereits strafrechtlich abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin, bei welchen diese zum Teil zu einer Geldstrafe (BZR-Auszug, Bl. 444 der Behördenakte) unter anderem wegen Beleidigung verurteilt worden war, sowie die noch anhängigen Verfahren – zum Teil auch wegen Beleidigung – lassen im Rahmen der Prognoseentscheidung die Befürchtung bestehen, dass sich die Klägerin auch in Zukunft in weiteren Konfliktsituationen ebenfalls leicht reizbar zeigen wird. Die Klägerin konnte den Grund für die hohe Anzahl an mit ihrer Person in Zusammenhang stehenden polizeilichen Aktenvermerke weder durch die eingereichten Schreiben noch in der mündlichen Verhandlung erklären. Die vielen aktenkundig gewordenen Fälle – unter anderem wegen Beleidigung – sind als tatsächliche Anhaltspunkte dafür zu werten, dass die Klägerin zum Teil unbeherrscht auf Konfliktsituationen reagiert, mithin ein Verhalten zeigt, das keine Gewähr dafür bietet, jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen umzugehen. Ein Restrisiko muss im Hinblick auf eine für die Allgemeinheit durch Waffen und Munition ausgehende Gefahr nicht hingenommen werden. Im Hinblick auf einen möglichen Schaden im Falle einer Nichtbewährung genügt hierbei eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen oder Munition.
46
Zwar wurde seitens der Klägerin zum Teil vorgetragen, dass die Eintragungen in den Jahren 2021 sowie 2022 nicht der Wahrheit entsprechen würden. Substantiierte Einwendungen hierzu wurden seitens der Klägerin jedoch lediglich für die zum Zeitpunkt des Anhörungsverfahrens dem Beklagten bekannt gewesenen vier polizeilichen Mitteilungen aus den Jahren 2019 bis 2021 vorgetragen. Zum einen wird darauf hingewiesen, dass auch für die Jahre 2022, 2023 sowie 2024 weitere Eintragungen hinzugekommen sind. Zum anderen konnte sowohl seitens des Beklagten als auch seitens des Gerichts amtliche Ausführungen sowie Bewertungen wie beispielsweise diejenige der jeweiligen Polizeidienststellen – mangels substantiierter Einwendungen – der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.1.2016 – 22 CS 15.2643 – juris Rn. 10 m.w.N.).
47
Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt und das Interesse der Allgemeinheit zu Recht höher gewichtet als das Interesse der Klägerin in Form der Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das streitgegenständliche Verbot.
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2. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Hierbei ist anerkannt, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt sind, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, unter anderem die Zuverlässigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 WaffG, nicht vorliegen (BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 29.7.2020 – M 7 K 18.4259 – juris Rn. 23). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieses Dauerverwaltungsaktes war der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung (vgl. VG München, U.v. 29.7.2020 – M 7 K 18.4259 – juris Rn. 19). Anknüpfungspunkt können daher auch im Falle von erlaubnispflichtigen Waffen bzw. Munition das Verhalten der den Besitz begehrenden Person oder auch Umstände, die in der betroffenen Person begründet liegen, sein (Gade in Gade, Waffengesetz, § 41 Rn. 3). Auch im Hinblick auf ein Verbot des Besitzes für erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen zur Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG verwiesen (oben unter 1.). Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, insbesondere wurde im Hinblick auf die Mitgliedschaft bzw. Verbindungen der Klägerin zum örtlichen Schützenverein berücksichtigt, dass hierdurch die Möglichkeit einhergehen kann, vermehrt mit erlaubnispflichtigen Waffen in Berührung zu kommen, weshalb auch ein Besitzverbot im Sinne von § 41 Abs. 2 WaffG erlassen worden war.
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3. Die Klage war somit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.